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UH110266

Entschädigung/Genugtuung

Zürich OG · 2011-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 17. und 18. November 2010 erlitt ein Lastwagen des B._____ zwei Reifen- schäden. In beiden Reifen steckte eine Schraube. B._____ vermutete eine Sabo- tage und nannte A._____ als möglichen Täter (Urk. 4/1). A._____ wurde einmal von der Polizei befragt (Urk. 4/2). Ohne weitere Untersuchungshandlungen wurde die Untersuchung gegen ihn mit Verfügung vom 24. Februar 2011 eingestellt (Urk. 5). Auf dem Empfangsschein brachte A._____ die Bemerkung an, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden". Er erwarte einen Freispruch, sowie eine Entschädi- gung und eine Genugtuung (Urk. 3). Diese Zuschrift wurde der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwie- sen (Urk. 2).

E. 2 Mit Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 6) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wie folgt belehrt: "Zunächst ist festzustellen, dass A._____ durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass anstelle einer Einstellungsverfügung ein freisprechendes Urteil ergeht. Sodann liefert A._____ für seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung keinerlei Begründung. Mit der Feststellung in der Einstellungsverfügung, mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzuspre- chen, setzt er sich überhaupt nicht auseinander. In einer Beschwerde muss aber genau angegeben werden, welche Gründe nach Auffassung des Be- schwerdeführers einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Ein Schaden ist nicht nur zu behaupten, sondern nach Möglichkeit auch zu beziffern und zu belegen."

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde ein Nachfrist zur Verbesserung gesetzt und an- gedroht, falls seine Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (a.a.O.).

- 3 -

E. 4 Nach einleitenden Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Nach- besserung (Urk. 8) fest: "Meine Begründung: Herr B._____ zeigte mich an um mich aus dem Verkehr zu- ziehen da er erfahren hatte das ich gegen seine ungerecht massige IV Bezug et- was unternehmen wollte und da ich mich mehrmals gewehrt habe hatte er seit vertragsbeginn etwas gegen mich".

E. 5 Mit dieser Begründung bringt der Beschwerdeführer aber nichts vor, woraus sich ableiten liesse, warum er vom Staat eine Entschädigung oder Genugtuung erhalten sollte. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die gesetzlichen Vorgaben offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen liessen, die eine entsprechende Ent- schädigung/Genugtuung aus der Staatskasse auch nur ansatzweise rechtfertig- ten.

E. 6 Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage zulasten des Beschwerdefüh- rers abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 4])
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 4 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110266-O/U Verfügung vom 20. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung/Genugtuung Beschwerde gegen die Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24.2.2011, C-1/2010/5967

- 2 - Erwägungen:

1. Am 17. und 18. November 2010 erlitt ein Lastwagen des B._____ zwei Reifen- schäden. In beiden Reifen steckte eine Schraube. B._____ vermutete eine Sabo- tage und nannte A._____ als möglichen Täter (Urk. 4/1). A._____ wurde einmal von der Polizei befragt (Urk. 4/2). Ohne weitere Untersuchungshandlungen wurde die Untersuchung gegen ihn mit Verfügung vom 24. Februar 2011 eingestellt (Urk. 5). Auf dem Empfangsschein brachte A._____ die Bemerkung an, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden". Er erwarte einen Freispruch, sowie eine Entschädi- gung und eine Genugtuung (Urk. 3). Diese Zuschrift wurde der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde überwie- sen (Urk. 2).

2. Mit Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 6) wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wie folgt belehrt: "Zunächst ist festzustellen, dass A._____ durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert wird. Er hat keinen Anspruch darauf, dass anstelle einer Einstellungsverfügung ein freisprechendes Urteil ergeht. Sodann liefert A._____ für seine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung keinerlei Begründung. Mit der Feststellung in der Einstellungsverfügung, mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen sei weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzuspre- chen, setzt er sich überhaupt nicht auseinander. In einer Beschwerde muss aber genau angegeben werden, welche Gründe nach Auffassung des Be- schwerdeführers einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Ein Schaden ist nicht nur zu behaupten, sondern nach Möglichkeit auch zu beziffern und zu belegen."

3. Dem Beschwerdeführer wurde ein Nachfrist zur Verbesserung gesetzt und an- gedroht, falls seine Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge, werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (a.a.O.).

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4. Nach einleitenden Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Nach- besserung (Urk. 8) fest: "Meine Begründung: Herr B._____ zeigte mich an um mich aus dem Verkehr zu- ziehen da er erfahren hatte das ich gegen seine ungerecht massige IV Bezug et- was unternehmen wollte und da ich mich mehrmals gewehrt habe hatte er seit vertragsbeginn etwas gegen mich".

5. Mit dieser Begründung bringt der Beschwerdeführer aber nichts vor, woraus sich ableiten liesse, warum er vom Staat eine Entschädigung oder Genugtuung erhalten sollte. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die gesetzlichen Vorgaben offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 385 Abs. 2 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen liessen, die eine entsprechende Ent- schädigung/Genugtuung aus der Staatskasse auch nur ansatzweise rechtfertig- ten.

6. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage zulasten des Beschwerdefüh- rers abgesehen werden. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 4])

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 4 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 20. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz