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UH110244

Berechtigung der Angehörigen einer verstorbenen Person zur Strafklage; Zeitpunkt der Akteneinsicht der Privatklägerschaft; Ausschluss der Privatklägerschaft von Beweisabnahmen

Zürich OG · 2012-05-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 12. Juni 2011 starb die 8-jährige Y infolge eines Unfalls mit einer selbst- gebauten "Seilbahn" in einem Cevi Pfingstlager. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt diesbezüglich eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen A, B und C, welche beim Aufbau bzw. Betrieb der Seilbahn beteiligt waren. Im Rahmen dieser Untersuchung verweigerte die Staatsanwaltschaft X (Mutter von Y; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und deren Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. August 2011 die Einsicht in die Akten soweit diese Aussagen von A und B und der Auskunftsperson D betrafen. Ebenso verweigerte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung der Beschwerdeführerin und deren Rechts- vertreterin die Teilnahme an den zu jenem Zeitpunkt anstehenden Einvernahmen von A und B. Auch wenn so nicht explizit im Dispositiv der Verfügung festgehal- ten, ist aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft und der Begründung der Verfügung des Weiteren davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin und deren Vertreterin auch die Einsicht in das Protokoll der Ein- vernahme der Beschwerdeführerin und in die Videoaufzeichnung von der Einver- nahme von Z, der 12-jährigen Schwester von Y, verweigerte (Urk. 3/1).

E. 2 Der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin sei die Möglichkeit zur Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft einzuräumen. uKuEF (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

E. 2.1 Akteneinsicht Gemäss Art. 101 StPO können die Parteien - vorbehältlich Art. 108 StPO - spä- testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhe- bung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht gilt somit nicht unbe- schränkt zu jedem Zeitpunkt. Laut einem unveröffentlichten Entscheid des Bun- desgerichts ist die obgenannte Bestimmung so auszulegen, dass eine Auskunfts-

- 7 - person kein Recht auf Akteneinsicht hat, bevor sie selbst ein erstes Mal einver- nommen wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. Sep- tember 2011). Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juli 2011 ein erstes Mal einvernommen (Urk. 7 / Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2011). Sie war aber zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zugegen und kann daher nur das wiedergeben, was ihr Z (die beim Unglück anwesende Schwester der ge- töteten Y) erzählt hatte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin können somit nicht zu den wichtigsten Beweismitteln gezählt werden. Damit ist nicht von Be- lang, dass es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin "lediglich" um ei- ne polizeiliche Einvernahme handelte und nicht um eine staatsanwaltschaftliche. Mit den beschuldigten Personen, D und Z wurden sodann (soweit ersichtlich) die tatnächsten Personen bereits einvernommen (Urk. 7 / Diverse Einvernahmeproto- kolle der genannten Personen). Die Einvernahmen der beschuldigten Personen erfolgten dabei formell durch die Staatsanwaltschaft bzw. im Rahmen von dele- gierten Einvernahmen durch die Polizei, welche einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gleichzustellen sind. D wurde hingegen bis zum fraglichen Zeitpunkt erst polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Da die Beschwerdeführerin aber, wie bereits ausgeführt, den Vorfall nicht selber wahrgenommen hat, kann der Umstand, dass D (noch) nicht durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden ist, kein Anlass sein, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen von D zu verweigern. So ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Kenntnis der Aussagen von D auf das Aussageverhalten der Beschwerdefüh- rerin haben soll. In Bezug auf die Einvernahme von Z gilt es sodann zu beachten, dass sie erst 12 Jahre alt ist und eine Einvernahme zum Vorfall, bei welchem ihre Schwester starb, für sie wohl eine schwere psychische Belastung darstellen dürf- te. Z sollte deshalb wenn möglich höchstens zweimal einvernommen werden (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, muss den Parteien in Fällen, in welchen ein Kind nur zweimal einvernommen wird, nach der ersten Einvernahme Einsicht in das Protokoll bzw. die Videoauf- nahme der Befragung des Kindes gewährt werden, um das Recht, Ergänzungs-

- 8 - fragen stellen zu dürfen, wahrnehmen können. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die erste Einvernahme zwingend durch die Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Nach dem Gesagten war am 16. August 2011, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin bereits ein erstes Mal ein- vernommen und waren die wichtigsten Beweise bereits erhoben worden. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführerin (und ihrer Rechtsvertreterin) am

16. August 2011 in Anwendung von Art. 101 StPO die vollumfängliche Aktenein- sicht gewährt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin - wie bereits erwähnt - mittlerweile Einsicht in die Akten erhalten haben, braucht die angefochtene Verfü- gung nicht mehr formell aufgehoben zu werden. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführerin (und ihrer Rechtsvertreterin) am 16. August 2011 zu Un- recht die vollumfängliche Einsicht in die Akten verweigert wurde.

E. 2.2 Teilnahmerechte Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn eine Interessenkollision besteht oder wenn diese Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzu- vernehmen ist (vgl. Art. 146 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung ist auch im Vorver- fahren anwendbar (vgl. BSK StPO-Daniel Häring, Basel 2011, Art. 146 N 22). Bei der Privatklägerschaft ist die Ausschlussmöglichkeit nach Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO aber sehr restriktiv zu handhaben, verfügt sie doch gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO als Partei über das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und das Gericht anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Der Entscheid, allenfalls auf eine Teilnahme an den Einver- nahmen anderer Personen zu verzichten, um den Beweiswert der eigenen Aus- sagen nicht zu beeinträchtigen, muss der Privatklägerschaft - nachdem sie ein erstes Mal einvernommen wurde (vgl. die entsprechende Regelung zur Aktenein- sicht in Art. 101 StPO) - selbst überlassen werden (vgl. Gunhild Godenzi, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 146 N 27).

- 9 - Nachdem die Beschwerdeführerin - wie bereits mehrfach erwähnt - am 21. Juli 2011 ein erstes Mal einvernommen worden war, lässt sich der Ausschluss von den Einvernahmen im vorliegenden Fall nicht auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO stüt- zen. Da auch keine anderen Gründe für einen Ausschluss ersichtlich sind, wurden die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. August 2011 zu Unrecht von den anstehenden Einvernahmen von A und B ausgeschlos- sen. Da die Einvernahmen von A und B, bezüglich welchen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin die Teilnahme verweigert wurde, in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erübrigt sich auch diesbezüglich eine formelle Aufhebung der Verfügung und es ist stattdessen festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin zu Unrecht die Teilnahme an den fraglichen Einver- nahmen verweigert wurde. VI. …

E. 3 Als Mutter der verstorbenen Y ist die Beschwerdeführerin Angehörige eines Opfers (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den An- gehörigen eines Opfers, die eigene Zivilansprüche geltend machen, die gleichen

- 4 - Rechte zu wie dem Opfer. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin aber am 29. Juni 2011 erklärt, keine finanziellen Ansprüche geltend zu machen. Somit kann sich die Beschwerdeführerin für ihre Konstituierung als Privatklägerin nicht auf Art. 117 Abs. 3 StPO stützen.

E. 4 Es bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 121 StPO (Rechtsnachfolge) ein Recht zur Konstituierung als Privatklägerschaft ablei- ten kann. Art. 121 StPO lautet wie folgt: 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittel- bar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. In der Lehre ist umstritten, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage oder nur zu Letzterer berechtigt sind:

- Mazzucchelli/Postizzi halten im Basler Kommentar dafür, dass die erbbe- rechtigen Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Straf- klage hätten. Erstens gehe es bei der Strafklage um die Geltendmachung eines nicht vererblichen höchstpersönlichen Rechts. Zweitens sei nicht ein- zusehen, warum Art. 121 Abs. 2 nicht auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft anwendbar sein solle. Art. 121 Abs. 1 schränke die Rechtsnach- folge bei Tod des unmittelbar Verletzten auf dessen Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB ein, mit Ausschluss der sonstigen gesetzlichen oder einge- setzten Erben. Die Wirkungen der Rechtsnachfolge würden hingegen im Abs. 2 generell für alle Fälle des gesetzlichen Anspruchsübergangs be- stimmt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 121 N 21).

- Schmid vertritt hingegen die Meinung, die Angehörigen könnten auch Straf- klage erheben, da Art. 121 Abs. 1 nicht auf die Zivilklage beschränkt sei (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 121 N 2). Auch Riedo/Fiolka/Niggli halten dafür, dass die Angehörigen gemäss Abs. 1 zum Einreichen einer Zivil- und/oder einer Strafklage berechtigt sind (Rie-

- 5 - do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 896). Für die zweite Ansicht, wonach die Angehörigen auch zum Einreichen einer Straf- klage berechtigt sind, sprechen wohl auch die Ausführungen zu Art. 121 Abs. 2 StPO in der Botschaft zur Strafprozessordnung und die dort erwähnten Beispiele (BBl 2006 S. 1172): "Absatz 2 regelt die Folgen der Subrogation, also des Übergangs gewisser Ansprüche von Geset- zes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. So gehen nach Artikel 14 Absatz 2 OHG die Ansprüche des Opfers gegen die Täterin oder den Täter in dem Umfang an den Kanton über, in dem die Behörden nach den Artikeln 11 ff. OHG dem Opfer Entschädigungen oder Ge- nugtuungen zugesprochen haben. Weiter zu nennen sind Fälle der versicherungsrechtlichen Sub- rogation, wie sie etwa nach Artikel 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG), nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) oder in gewissen Kantonen für die Leistungen der Gebäudeversiche- rungen bei Brandfällen besteht. In diesen Fällen können die Berechtigten im Strafprozess Zivilan- sprüche anmelden und durchsetzen. Sie haben jedoch nur jene Verfahrensrechte, die zur Durch- setzung der Zivilansprüche erforderlich sind. Konkret bedeutet dies etwa, dass nur jene Akten ein- gesehen werden können, die zur Begründung der Zivilklage notwendig sind." Jedenfalls ist diesen Äusserungen in der Botschaft nicht zu entnehmen, dass von Absatz 2 auch die Universalsukzession kraft Erbschaft gemäss Absatz 1 erfasst sein soll. Es ist somit davon auszugehen, dass die Angehörigen, auf welche die Rechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, nicht nur zur Einrei- chung einer Zivilklage befugt sind, sondern auch Strafklage im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO einreichen können. Die Beschwerdeführerin nimmt, nachdem sie am 29. Juni 2011 die Erklärung, sich als Strafklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen, abgegeben hat, als Rechtsnachfolgerin von Y als Privatklägerin am Verfahren teil. V.

1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und

- 6 - zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Straf- behörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Ver- dacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Ge- heimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Blosse Verfah- rensinteressen reichen indessen nicht (mehr), um das rechtliche Gehör einzu- schränken (vgl. BBl 2006 S. 1164). Die Beschwerdeführerin ist - wie oben ausgeführt - Privatklägerin und somit eine Partei im Sinne der StPO (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit hat sie grund- sätzlich das Recht, die Akten einzusehen und an Verfahrenshandlungen teilzu- nehmen. Hinweise, dass sie oder ihre Rechtsvertreterin ihre Rechte missbrau- chen könnten, gibt und gab es nicht. Dies behauptet denn auch die Staatsanwalt- schaft nicht. Es kann sodann auch nicht gesagt werden, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffent- licher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich war. Das alleinige Inte- resse an einer unbeeinflussten Aussage der Beschwerdeführerin reicht sodann nicht aus, um das rechtliche Gehör gestützt auf Art. 108 StPO einschränken zu können. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs lässt sich somit im vorliegen- den Fall nicht auf Art. 108 StPO stützen.

2. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Akten und der Ausschluss von der Teilnahme an den zum damali- gen Zeitpunkt anstehenden Einvernahmen von A und B auf eine andere Bestim- mung der StPO stützen lässt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110244-O/U/gk Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost Beschluss vom 10. Mai 2012 in Sachen X., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin betreffend Einschränkung des rechtlichen Gehörs Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. August 2011, B-4/2011/2011

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 12. Juni 2011 starb die 8-jährige Y infolge eines Unfalls mit einer selbst- gebauten "Seilbahn" in einem Cevi Pfingstlager. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt diesbezüglich eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen A, B und C, welche beim Aufbau bzw. Betrieb der Seilbahn beteiligt waren. Im Rahmen dieser Untersuchung verweigerte die Staatsanwaltschaft X (Mutter von Y; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und deren Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. August 2011 die Einsicht in die Akten soweit diese Aussagen von A und B und der Auskunftsperson D betrafen. Ebenso verweigerte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung der Beschwerdeführerin und deren Rechts- vertreterin die Teilnahme an den zu jenem Zeitpunkt anstehenden Einvernahmen von A und B. Auch wenn so nicht explizit im Dispositiv der Verfügung festgehal- ten, ist aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft und der Begründung der Verfügung des Weiteren davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin und deren Vertreterin auch die Einsicht in das Protokoll der Ein- vernahme der Beschwerdeführerin und in die Videoaufzeichnung von der Einver- nahme von Z, der 12-jährigen Schwester von Y, verweigerte (Urk. 3/1).

2. Gegen diese Beschränkung des rechtlichen Gehörs liess die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 26. August 2011 fristgerecht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2): " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwer- deführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin vollumfängliche Ak- teneinsicht zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin sei die Möglichkeit zur Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft einzuräumen. uKuEF (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

3. …

- 3 - II. … III. … IV.

1. Bevor auf die Rechte der Beschwerdeführerin in der Untersuchung einzuge- hen ist, ist zu klären, welche Rolle sie in der Strafuntersuchung innehat. Die Be- schwerdeführerin erklärte am 29. Juni 2011, als Privatklägerschaft Parteirechte ausüben zu wollen. Gleichzeitig erklärte sie, keine finanziellen Ansprüche zu stel- len (Urk. 7 / Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft", un- terzeichnet am 29. Juni 2011). Es ist somit davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin sich bloss als Strafklägerin konstituierte.

2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin oder -kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt dabei diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Tötungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut primär das Le- ben. Da beim Erfolgseintritt ausschliesslich das Opfer Träger dieses geschützten Rechtsgutes war, sind Angehörige bei Tötungsdelikten keine geschädigten Per- sonen im Sinne von Art. 115 StPO (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 115 N 48 f.). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht geschädigte Per- son im Sinne von Art. 115 StPO. Es ist aber im Nachfolgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin dennoch das Recht hat, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren.

3. Als Mutter der verstorbenen Y ist die Beschwerdeführerin Angehörige eines Opfers (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den An- gehörigen eines Opfers, die eigene Zivilansprüche geltend machen, die gleichen

- 4 - Rechte zu wie dem Opfer. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin aber am 29. Juni 2011 erklärt, keine finanziellen Ansprüche geltend zu machen. Somit kann sich die Beschwerdeführerin für ihre Konstituierung als Privatklägerin nicht auf Art. 117 Abs. 3 StPO stützen.

4. Es bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 121 StPO (Rechtsnachfolge) ein Recht zur Konstituierung als Privatklägerschaft ablei- ten kann. Art. 121 StPO lautet wie folgt: 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittel- bar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. In der Lehre ist umstritten, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage oder nur zu Letzterer berechtigt sind:

- Mazzucchelli/Postizzi halten im Basler Kommentar dafür, dass die erbbe- rechtigen Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Straf- klage hätten. Erstens gehe es bei der Strafklage um die Geltendmachung eines nicht vererblichen höchstpersönlichen Rechts. Zweitens sei nicht ein- zusehen, warum Art. 121 Abs. 2 nicht auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft anwendbar sein solle. Art. 121 Abs. 1 schränke die Rechtsnach- folge bei Tod des unmittelbar Verletzten auf dessen Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB ein, mit Ausschluss der sonstigen gesetzlichen oder einge- setzten Erben. Die Wirkungen der Rechtsnachfolge würden hingegen im Abs. 2 generell für alle Fälle des gesetzlichen Anspruchsübergangs be- stimmt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 121 N 21).

- Schmid vertritt hingegen die Meinung, die Angehörigen könnten auch Straf- klage erheben, da Art. 121 Abs. 1 nicht auf die Zivilklage beschränkt sei (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 121 N 2). Auch Riedo/Fiolka/Niggli halten dafür, dass die Angehörigen gemäss Abs. 1 zum Einreichen einer Zivil- und/oder einer Strafklage berechtigt sind (Rie-

- 5 - do/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 896). Für die zweite Ansicht, wonach die Angehörigen auch zum Einreichen einer Straf- klage berechtigt sind, sprechen wohl auch die Ausführungen zu Art. 121 Abs. 2 StPO in der Botschaft zur Strafprozessordnung und die dort erwähnten Beispiele (BBl 2006 S. 1172): "Absatz 2 regelt die Folgen der Subrogation, also des Übergangs gewisser Ansprüche von Geset- zes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. So gehen nach Artikel 14 Absatz 2 OHG die Ansprüche des Opfers gegen die Täterin oder den Täter in dem Umfang an den Kanton über, in dem die Behörden nach den Artikeln 11 ff. OHG dem Opfer Entschädigungen oder Ge- nugtuungen zugesprochen haben. Weiter zu nennen sind Fälle der versicherungsrechtlichen Sub- rogation, wie sie etwa nach Artikel 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG), nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) oder in gewissen Kantonen für die Leistungen der Gebäudeversiche- rungen bei Brandfällen besteht. In diesen Fällen können die Berechtigten im Strafprozess Zivilan- sprüche anmelden und durchsetzen. Sie haben jedoch nur jene Verfahrensrechte, die zur Durch- setzung der Zivilansprüche erforderlich sind. Konkret bedeutet dies etwa, dass nur jene Akten ein- gesehen werden können, die zur Begründung der Zivilklage notwendig sind." Jedenfalls ist diesen Äusserungen in der Botschaft nicht zu entnehmen, dass von Absatz 2 auch die Universalsukzession kraft Erbschaft gemäss Absatz 1 erfasst sein soll. Es ist somit davon auszugehen, dass die Angehörigen, auf welche die Rechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, nicht nur zur Einrei- chung einer Zivilklage befugt sind, sondern auch Strafklage im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO einreichen können. Die Beschwerdeführerin nimmt, nachdem sie am 29. Juni 2011 die Erklärung, sich als Strafklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen, abgegeben hat, als Rechtsnachfolgerin von Y als Privatklägerin am Verfahren teil. V.

1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und

- 6 - zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Straf- behörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Ver- dacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Ge- heimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Blosse Verfah- rensinteressen reichen indessen nicht (mehr), um das rechtliche Gehör einzu- schränken (vgl. BBl 2006 S. 1164). Die Beschwerdeführerin ist - wie oben ausgeführt - Privatklägerin und somit eine Partei im Sinne der StPO (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit hat sie grund- sätzlich das Recht, die Akten einzusehen und an Verfahrenshandlungen teilzu- nehmen. Hinweise, dass sie oder ihre Rechtsvertreterin ihre Rechte missbrau- chen könnten, gibt und gab es nicht. Dies behauptet denn auch die Staatsanwalt- schaft nicht. Es kann sodann auch nicht gesagt werden, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffent- licher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich war. Das alleinige Inte- resse an einer unbeeinflussten Aussage der Beschwerdeführerin reicht sodann nicht aus, um das rechtliche Gehör gestützt auf Art. 108 StPO einschränken zu können. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs lässt sich somit im vorliegen- den Fall nicht auf Art. 108 StPO stützen.

2. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Akten und der Ausschluss von der Teilnahme an den zum damali- gen Zeitpunkt anstehenden Einvernahmen von A und B auf eine andere Bestim- mung der StPO stützen lässt. 2.1. Akteneinsicht Gemäss Art. 101 StPO können die Parteien - vorbehältlich Art. 108 StPO - spä- testens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhe- bung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht gilt somit nicht unbe- schränkt zu jedem Zeitpunkt. Laut einem unveröffentlichten Entscheid des Bun- desgerichts ist die obgenannte Bestimmung so auszulegen, dass eine Auskunfts-

- 7 - person kein Recht auf Akteneinsicht hat, bevor sie selbst ein erstes Mal einver- nommen wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. Sep- tember 2011). Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juli 2011 ein erstes Mal einvernommen (Urk. 7 / Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2011). Sie war aber zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zugegen und kann daher nur das wiedergeben, was ihr Z (die beim Unglück anwesende Schwester der ge- töteten Y) erzählt hatte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin können somit nicht zu den wichtigsten Beweismitteln gezählt werden. Damit ist nicht von Be- lang, dass es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin "lediglich" um ei- ne polizeiliche Einvernahme handelte und nicht um eine staatsanwaltschaftliche. Mit den beschuldigten Personen, D und Z wurden sodann (soweit ersichtlich) die tatnächsten Personen bereits einvernommen (Urk. 7 / Diverse Einvernahmeproto- kolle der genannten Personen). Die Einvernahmen der beschuldigten Personen erfolgten dabei formell durch die Staatsanwaltschaft bzw. im Rahmen von dele- gierten Einvernahmen durch die Polizei, welche einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gleichzustellen sind. D wurde hingegen bis zum fraglichen Zeitpunkt erst polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Da die Beschwerdeführerin aber, wie bereits ausgeführt, den Vorfall nicht selber wahrgenommen hat, kann der Umstand, dass D (noch) nicht durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden ist, kein Anlass sein, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen von D zu verweigern. So ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Kenntnis der Aussagen von D auf das Aussageverhalten der Beschwerdefüh- rerin haben soll. In Bezug auf die Einvernahme von Z gilt es sodann zu beachten, dass sie erst 12 Jahre alt ist und eine Einvernahme zum Vorfall, bei welchem ihre Schwester starb, für sie wohl eine schwere psychische Belastung darstellen dürf- te. Z sollte deshalb wenn möglich höchstens zweimal einvernommen werden (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, muss den Parteien in Fällen, in welchen ein Kind nur zweimal einvernommen wird, nach der ersten Einvernahme Einsicht in das Protokoll bzw. die Videoauf- nahme der Befragung des Kindes gewährt werden, um das Recht, Ergänzungs-

- 8 - fragen stellen zu dürfen, wahrnehmen können. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die erste Einvernahme zwingend durch die Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Nach dem Gesagten war am 16. August 2011, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin bereits ein erstes Mal ein- vernommen und waren die wichtigsten Beweise bereits erhoben worden. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführerin (und ihrer Rechtsvertreterin) am

16. August 2011 in Anwendung von Art. 101 StPO die vollumfängliche Aktenein- sicht gewährt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin - wie bereits erwähnt - mittlerweile Einsicht in die Akten erhalten haben, braucht die angefochtene Verfü- gung nicht mehr formell aufgehoben zu werden. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführerin (und ihrer Rechtsvertreterin) am 16. August 2011 zu Un- recht die vollumfängliche Einsicht in die Akten verweigert wurde. 2.2. Teilnahmerechte Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn eine Interessenkollision besteht oder wenn diese Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzu- vernehmen ist (vgl. Art. 146 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung ist auch im Vorver- fahren anwendbar (vgl. BSK StPO-Daniel Häring, Basel 2011, Art. 146 N 22). Bei der Privatklägerschaft ist die Ausschlussmöglichkeit nach Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO aber sehr restriktiv zu handhaben, verfügt sie doch gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO als Partei über das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und das Gericht anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Der Entscheid, allenfalls auf eine Teilnahme an den Einver- nahmen anderer Personen zu verzichten, um den Beweiswert der eigenen Aus- sagen nicht zu beeinträchtigen, muss der Privatklägerschaft - nachdem sie ein erstes Mal einvernommen wurde (vgl. die entsprechende Regelung zur Aktenein- sicht in Art. 101 StPO) - selbst überlassen werden (vgl. Gunhild Godenzi, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 146 N 27).

- 9 - Nachdem die Beschwerdeführerin - wie bereits mehrfach erwähnt - am 21. Juli 2011 ein erstes Mal einvernommen worden war, lässt sich der Ausschluss von den Einvernahmen im vorliegenden Fall nicht auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO stüt- zen. Da auch keine anderen Gründe für einen Ausschluss ersichtlich sind, wurden die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. August 2011 zu Unrecht von den anstehenden Einvernahmen von A und B ausgeschlos- sen. Da die Einvernahmen von A und B, bezüglich welchen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin die Teilnahme verweigert wurde, in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erübrigt sich auch diesbezüglich eine formelle Aufhebung der Verfügung und es ist stattdessen festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin zu Unrecht die Teilnahme an den fraglichen Einver- nahmen verweigert wurde. VI. …