Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 26. Februar 2011 wurde A._____ (Beschwerdeführer) wegen verschie- dener SVG-Delikte sowie wegen Nichtbekanntgebens der neuen Adresse an die zuständige Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen durch die Stadtpolizei Winterthur verzeigt (Urk. 10/1). Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (Poli- zeirichteramt) nahm darauf eine Strafuntersuchung auf und erliess gegen den Be- schwerdeführer am 14. Juni 2011 einen Strafbefehl (Urk. 10/2). Der Beschwerde- führer erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Einsprache dagegen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 lud das Polizeirichteramt den Beschwerdeführer zu einer Ein- vernahme vor (Urk. 10/4). Nachdem der Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Vorladung nicht entgegengenommen hatte, verfügte das Polizeirichter- amt am 11. August 2011, die Einsprache gelte als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 14. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 10/5).
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. August 2011 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfü- gung des Polizeirichteramtes vom 11. August 2011 sei aufzuheben und seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 sei zuzulassen. Sodann be- antragte er sinngemäss, die Untersuchungskosten von Fr. 70.– und die Schreib- gebühr von Fr. 15.– seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2).
E. 3 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurde dem Polizeirichteramt Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Nach einer Fristerstreckung (Urk. 7) liess sich dieses am 21. Oktober 2011 vernehmen und beantragen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzu- weisen (Urk. 8). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 16. November 2011 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
- 3 - II.
1. Der Beschwerdegegner begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass er per 13. Juli 2011 – also gleichzeitig mit der Zustellung der Vorladung
– ein Postfach habe eröffnen lassen, da es an seinem Wohnort mit der Postzu- stellung zu "Unregelmässigkeiten" gekommen sei. Nach Eröffnung des Postfachs sei es in Folge der Postumleitung zu Verzögerungen von bis zu zwei Tagen bei der Postzustellung gekommen. Da er in der Zeit der Abholfrist in den Ferien ge- weilt habe, habe er – sofern er überhaupt eine Abholungseinladung bekommen habe, woran er sich nicht erinnern könne – die Vorladung nicht abholen können. Damit habe das Polizeirichteramt, dem die Schulferienzeiten bekannt seien, rech- nen müssen. Jeder Person müsse gemäss Bundesverfassung die Möglichkeit ge- geben werden, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Dies gehe Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vor. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorla- dung zur Einvernahme nicht erhalten habe, habe er sein Recht auf Verteidigung nicht wahrnehmen können. Ebenso habe er aufgrund der Tatsache, dass es von der Verzeigung bis zum Erlass des (ersten) Strafbefehls 14 Wochen gedauert ha- be, nicht damit rechnen müssen, drei Wochen nach seiner Einsprache bereits Post vom Polizeirichteramt zu erhalten (Urk. 2).
2. Das Polizeirichteramt macht in seiner Stellungnahme zusammengefasst gel- tend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 das Untersuchungsverfahren selbst in Gang gesetzt habe. Deshalb habe er mit einer jederzeitigen Reaktion seitens der Behörden rechnen müssen. Auch habe er aufgrund der Zeitspanne zwischen Verzeigung und dem Erlass des Strafbefehls nicht davon ausgehen können, dass seine Einsprache für längere Zeit unbeachtet bleibe. Immerhin sei der Beschwerdeführer bereits einmal in ein polizeirichteramtliches Verfahren involviert gewesen, weshalb ihm der Ab- lauf eines solchen Verfahrens bekannt sein müsse. Er habe also nicht auf eine einstweilige Untätigkeit des Polizeirichteramtes vertrauen dürfen und habe denn auch in der Beschwerdeschrift erwähnt, der Grund für die Eröffnung des Post- fachs sei die zu erwartende Antwort auf seine Einsprache gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 22. Juni 2011 weder Schwierig-
- 4 - keiten bei der Postzustellung noch eine bevorstehende Ferienabwesenheit er- wähnt. Dem Polizeirichteramt hätten damit bei Versand der Vorladung keine Hin- weise vorgelegen, welche auf Schwierigkeiten beim Empfang dieser hingedeutet hätten, sei es wegen einer Ferienabwesenheit oder wegen einer unzutreffenden Adresse. Das Polizeirichteramt führt weiter aus, es werde daher geltend gemacht, dass die Abholungseinladung für die Vorladung ordnungsgemäss in den Zugriffs- bereich des Beschwerdeführers gelangt sei. Beweise für das Gegenteil lege der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer damit zufolge eigenen Verschuldens nicht in den Besitz der Vorladung gelangt sei, grei- fe die Zustellfiktion und sein Fernbleiben bei der Beweisabnahme vom 2. August 2011 sei als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten. Dadurch habe der Be- schwerdeführer auch schuldhaft die Möglichkeit vergeben, sein rechtliches Gehör, insbesondere sein Recht auf Verteidigung, wahrzunehmen. Dieses Recht ver- schaffe einer betroffenen Person nicht den Anspruch, selbstverschuldete Ver- säumnisse nachträglich korrigieren zu können. Zu den vom Beschwerdeführer bestrittenen Kosten macht das Polizeirichteramt geltend, der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache die zusätzlichen (Untersuchungs-)Kosten von Fr. 70.– verursacht, weshalb es sich rechtfertige, sie ihm aufzuerlegen. Die Schreibgebühr für die Verfügung vom 11. August 2011 sei in diesem Betrag enthalten. Bei der ebenfalls in der Beschwerde erwähnten Schreibgebühr von Fr. 15.– handle es sich um die Schreibgebühr des Strafbefehls vom 14. Juni 2011. Diese sei also nicht zusätzlich mit der Verfügung vom 11. August 2011 hinzugekommen (Urk. 8 S. 4-7).
E. 3.1 Eine Zustellung von Mitteilungen, oder wie vorliegend einer Vorladung, gilt unter anderem dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde, der Adressat aber mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit einer Zustellung muss ein Adressat insbesondere dann rechnen, wenn er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren hat (BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9).
E. 3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Kenntnis über das ge- gen ihn laufende Strafverfahren, erhob er doch Einsprache gegen den Strafbefehl
- 5 - vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/3). Ebenso muss ihm bewusst gewesen sein, dass er jederzeit Post vom Polizeirichteramt zu erwarten hatte, gab er doch in der Be- schwerdeschrift an, er habe "in Anbetracht der zu erwartenden Antwort auf [die Einsprache]" ein Postfach eröffnet (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechts- sprechung besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass die eingeschriebene Sen- dung mit der Vorladung dem Beschwerdeführer durch die Post ordnungsgemäss avisiert worden war (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2008, 9C_753/2007, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, respektive legt keine Beweismittel vor, mittels derer diese Vermutung wider- legt werden könnte. Es ist damit vorliegend davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer eine Abholungseinladung zugestellt erhielt. Der Beschwerdefüh- rer bringt sodann vor, dass es nach Eröffnung des Postfachs wegen der Postum- leitung zu Verzögerungen der Postzustellung gekommen sei und zwar um "bis zu zwei Tagen". Während des Rests der Abholfrist für die Vorladung habe er in den Ferien geweilt (Urk. 2). Aus diesen Angaben ist indes zu schliessen, dass der Be- schwerdeführer trotz der Probleme bei der Postzustellung, welche nach seinen Angaben durch die Eröffnung des Postfachs entstanden, die Vorladung des Poli- zeirichteramts innert Frist hätte entgegennehmen können, hätte er sich nicht in die Ferien begeben. Nachdem der Beschwerdeführer vom Strafverfahren wusste, hätte er sich jedoch nicht einfach so in die Ferien begeben dürfen, sondern hätte sicherstellen müssen, dass auch (eingeschriebene) Sendungen, welche während seiner Ferienabwesenheit eintreffen, ihn erreichen können. Treu und Glauben ge- bieten es, dass ein Verfahrensbeteiligter dafür sorgt, dass ihm behördliche Sen- dungen zugestellt werden können (vgl. auch BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9). In- dem der Beschwerdeführer dies jedoch nicht tat, hat er es sich selbst zuzuschrei- ben, dass er die Vorladung zur Einvernahme nicht erhielt. Die Vorladung gilt des- halb gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als zugestellt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer während den offiziellen Schulferien verreiste. Er teilte dem Polizeirichteramt in seiner Einsprache vom 22. Juni 2011 seine kurz bevor- stehende Abwesenheit nicht mit; aufgrund des vorhin erwähnten Grundsatzes von Treu und Glauben kann dieses davon ausgehen, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich dafür besorgt ist, dass behördliche Post ihn erreichen kann, unab-
- 6 - hängig davon, ob er an- oder abwesend ist. Dies steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum verfassungsmässigen Recht, sich zu verteidigen. Auch die für den Beschwerdeführer unerwartet rasche Reaktion des Polizeirichteramts auf die Einsprache führt zu keinem anderen Entscheid.
E. 3.3 Nachdem zusammenfassend davon auszugehen ist, dass die Vorladung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde, ging das Polizei- richteramt zu Recht von einem Rückzug der Einsprache aus. Art. 355 StPO hält fest, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl des Polizeirichteramtes als zurückgezogen gilt, wenn die Person, welche Einsprache erhoben hat, trotz Vor- ladung einer Einsprache fern bleibt (Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Folglich nahm das Polizeirichteramt zu Recht einen Rückzug der Einspra- che an, als der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt fernblieb. 4.1 In der Beschwerdeschrift verlangt der Beschwerdeführer sodann, die Schreibgebühr von Fr. 15.– und Untersuchungskosten von Fr. 70.– seien "fallen zu lassen". Diesen Antrag begründet er nicht näher (Urk. 2). 4.2 Wie das Polizeirichteramt zutreffend in seiner Stellungnahme festhält, war die Schreibgebühr von Fr. 15.– bereits im Strafbefehl vom 14. Juni 2011 enthalten und ist demnach Bestandteil des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Strafbe- fehls (Urk. 10/2). In Anbetracht dessen, dass bezüglich dieses Strafbefehls von einem Rückzug der Einsprache auszugehen ist, kann nicht auf eine Gebühr zu- rückgekommen werden, welche in jenem Strafbefehl erhoben wurde. Bei den Untersuchungskosten von Fr. 70.– handelt es sich um solche, welche nach der Einsprache angefallen sind (Urk. 3, siehe auch Urk. 8 S. 7). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt eine verurteilte Person grundsätzlich die Verfahrens- kosten. Dass eine Ausnahme dieser Kostentragungspflicht vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Somit wurden die Fr. 70.– für die nachträgliche Untersuchung dem Beschwerdeführer zu Recht auf- erlegt.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
- 7 - III.
Dispositiv
- Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– anzusetzen. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Das Polizeirichteramt verlangt die Zusprechung einer angemessenen Ent- schädigung für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Das Polizeirichteramt als (staatliche) Übertretungsstrafverfolgungsbehörde hat indes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung, weshalb ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 436 N 2; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 423 N 2). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Dem Polizeirichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) - 8 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110241-O/U/br Verfügung vom 28. Februar 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, betreffend Rückzug der Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeirichteramtes der Stadt Win- terthur vom 11. August 2011, SVG.2011.1375
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 26. Februar 2011 wurde A._____ (Beschwerdeführer) wegen verschie- dener SVG-Delikte sowie wegen Nichtbekanntgebens der neuen Adresse an die zuständige Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen durch die Stadtpolizei Winterthur verzeigt (Urk. 10/1). Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (Poli- zeirichteramt) nahm darauf eine Strafuntersuchung auf und erliess gegen den Be- schwerdeführer am 14. Juni 2011 einen Strafbefehl (Urk. 10/2). Der Beschwerde- führer erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Einsprache dagegen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 lud das Polizeirichteramt den Beschwerdeführer zu einer Ein- vernahme vor (Urk. 10/4). Nachdem der Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Vorladung nicht entgegengenommen hatte, verfügte das Polizeirichter- amt am 11. August 2011, die Einsprache gelte als zurückgezogen, womit der Strafbefehl vom 14. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 10/5).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. August 2011 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfü- gung des Polizeirichteramtes vom 11. August 2011 sei aufzuheben und seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 sei zuzulassen. Sodann be- antragte er sinngemäss, die Untersuchungskosten von Fr. 70.– und die Schreib- gebühr von Fr. 15.– seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2).
3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurde dem Polizeirichteramt Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 5). Nach einer Fristerstreckung (Urk. 7) liess sich dieses am 21. Oktober 2011 vernehmen und beantragen, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzu- weisen (Urk. 8). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 16. November 2011 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 11). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
- 3 - II.
1. Der Beschwerdegegner begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass er per 13. Juli 2011 – also gleichzeitig mit der Zustellung der Vorladung
– ein Postfach habe eröffnen lassen, da es an seinem Wohnort mit der Postzu- stellung zu "Unregelmässigkeiten" gekommen sei. Nach Eröffnung des Postfachs sei es in Folge der Postumleitung zu Verzögerungen von bis zu zwei Tagen bei der Postzustellung gekommen. Da er in der Zeit der Abholfrist in den Ferien ge- weilt habe, habe er – sofern er überhaupt eine Abholungseinladung bekommen habe, woran er sich nicht erinnern könne – die Vorladung nicht abholen können. Damit habe das Polizeirichteramt, dem die Schulferienzeiten bekannt seien, rech- nen müssen. Jeder Person müsse gemäss Bundesverfassung die Möglichkeit ge- geben werden, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Dies gehe Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vor. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorla- dung zur Einvernahme nicht erhalten habe, habe er sein Recht auf Verteidigung nicht wahrnehmen können. Ebenso habe er aufgrund der Tatsache, dass es von der Verzeigung bis zum Erlass des (ersten) Strafbefehls 14 Wochen gedauert ha- be, nicht damit rechnen müssen, drei Wochen nach seiner Einsprache bereits Post vom Polizeirichteramt zu erhalten (Urk. 2).
2. Das Polizeirichteramt macht in seiner Stellungnahme zusammengefasst gel- tend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juni 2011 das Untersuchungsverfahren selbst in Gang gesetzt habe. Deshalb habe er mit einer jederzeitigen Reaktion seitens der Behörden rechnen müssen. Auch habe er aufgrund der Zeitspanne zwischen Verzeigung und dem Erlass des Strafbefehls nicht davon ausgehen können, dass seine Einsprache für längere Zeit unbeachtet bleibe. Immerhin sei der Beschwerdeführer bereits einmal in ein polizeirichteramtliches Verfahren involviert gewesen, weshalb ihm der Ab- lauf eines solchen Verfahrens bekannt sein müsse. Er habe also nicht auf eine einstweilige Untätigkeit des Polizeirichteramtes vertrauen dürfen und habe denn auch in der Beschwerdeschrift erwähnt, der Grund für die Eröffnung des Post- fachs sei die zu erwartende Antwort auf seine Einsprache gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 22. Juni 2011 weder Schwierig-
- 4 - keiten bei der Postzustellung noch eine bevorstehende Ferienabwesenheit er- wähnt. Dem Polizeirichteramt hätten damit bei Versand der Vorladung keine Hin- weise vorgelegen, welche auf Schwierigkeiten beim Empfang dieser hingedeutet hätten, sei es wegen einer Ferienabwesenheit oder wegen einer unzutreffenden Adresse. Das Polizeirichteramt führt weiter aus, es werde daher geltend gemacht, dass die Abholungseinladung für die Vorladung ordnungsgemäss in den Zugriffs- bereich des Beschwerdeführers gelangt sei. Beweise für das Gegenteil lege der Beschwerdeführer denn auch nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer damit zufolge eigenen Verschuldens nicht in den Besitz der Vorladung gelangt sei, grei- fe die Zustellfiktion und sein Fernbleiben bei der Beweisabnahme vom 2. August 2011 sei als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten. Dadurch habe der Be- schwerdeführer auch schuldhaft die Möglichkeit vergeben, sein rechtliches Gehör, insbesondere sein Recht auf Verteidigung, wahrzunehmen. Dieses Recht ver- schaffe einer betroffenen Person nicht den Anspruch, selbstverschuldete Ver- säumnisse nachträglich korrigieren zu können. Zu den vom Beschwerdeführer bestrittenen Kosten macht das Polizeirichteramt geltend, der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache die zusätzlichen (Untersuchungs-)Kosten von Fr. 70.– verursacht, weshalb es sich rechtfertige, sie ihm aufzuerlegen. Die Schreibgebühr für die Verfügung vom 11. August 2011 sei in diesem Betrag enthalten. Bei der ebenfalls in der Beschwerde erwähnten Schreibgebühr von Fr. 15.– handle es sich um die Schreibgebühr des Strafbefehls vom 14. Juni 2011. Diese sei also nicht zusätzlich mit der Verfügung vom 11. August 2011 hinzugekommen (Urk. 8 S. 4-7). 3.1 Eine Zustellung von Mitteilungen, oder wie vorliegend einer Vorladung, gilt unter anderem dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde, der Adressat aber mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Mit einer Zustellung muss ein Adressat insbesondere dann rechnen, wenn er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Strafverfahren hat (BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9). 3.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer offensichtlich Kenntnis über das ge- gen ihn laufende Strafverfahren, erhob er doch Einsprache gegen den Strafbefehl
- 5 - vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/3). Ebenso muss ihm bewusst gewesen sein, dass er jederzeit Post vom Polizeirichteramt zu erwarten hatte, gab er doch in der Be- schwerdeschrift an, er habe "in Anbetracht der zu erwartenden Antwort auf [die Einsprache]" ein Postfach eröffnet (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechts- sprechung besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass die eingeschriebene Sen- dung mit der Vorladung dem Beschwerdeführer durch die Post ordnungsgemäss avisiert worden war (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2008, 9C_753/2007, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, respektive legt keine Beweismittel vor, mittels derer diese Vermutung wider- legt werden könnte. Es ist damit vorliegend davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer eine Abholungseinladung zugestellt erhielt. Der Beschwerdefüh- rer bringt sodann vor, dass es nach Eröffnung des Postfachs wegen der Postum- leitung zu Verzögerungen der Postzustellung gekommen sei und zwar um "bis zu zwei Tagen". Während des Rests der Abholfrist für die Vorladung habe er in den Ferien geweilt (Urk. 2). Aus diesen Angaben ist indes zu schliessen, dass der Be- schwerdeführer trotz der Probleme bei der Postzustellung, welche nach seinen Angaben durch die Eröffnung des Postfachs entstanden, die Vorladung des Poli- zeirichteramts innert Frist hätte entgegennehmen können, hätte er sich nicht in die Ferien begeben. Nachdem der Beschwerdeführer vom Strafverfahren wusste, hätte er sich jedoch nicht einfach so in die Ferien begeben dürfen, sondern hätte sicherstellen müssen, dass auch (eingeschriebene) Sendungen, welche während seiner Ferienabwesenheit eintreffen, ihn erreichen können. Treu und Glauben ge- bieten es, dass ein Verfahrensbeteiligter dafür sorgt, dass ihm behördliche Sen- dungen zugestellt werden können (vgl. auch BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9). In- dem der Beschwerdeführer dies jedoch nicht tat, hat er es sich selbst zuzuschrei- ben, dass er die Vorladung zur Einvernahme nicht erhielt. Die Vorladung gilt des- halb gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als zugestellt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer während den offiziellen Schulferien verreiste. Er teilte dem Polizeirichteramt in seiner Einsprache vom 22. Juni 2011 seine kurz bevor- stehende Abwesenheit nicht mit; aufgrund des vorhin erwähnten Grundsatzes von Treu und Glauben kann dieses davon ausgehen, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich dafür besorgt ist, dass behördliche Post ihn erreichen kann, unab-
- 6 - hängig davon, ob er an- oder abwesend ist. Dies steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum verfassungsmässigen Recht, sich zu verteidigen. Auch die für den Beschwerdeführer unerwartet rasche Reaktion des Polizeirichteramts auf die Einsprache führt zu keinem anderen Entscheid. 3.3 Nachdem zusammenfassend davon auszugehen ist, dass die Vorladung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde, ging das Polizei- richteramt zu Recht von einem Rückzug der Einsprache aus. Art. 355 StPO hält fest, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl des Polizeirichteramtes als zurückgezogen gilt, wenn die Person, welche Einsprache erhoben hat, trotz Vor- ladung einer Einsprache fern bleibt (Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO). Folglich nahm das Polizeirichteramt zu Recht einen Rückzug der Einspra- che an, als der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt fernblieb. 4.1 In der Beschwerdeschrift verlangt der Beschwerdeführer sodann, die Schreibgebühr von Fr. 15.– und Untersuchungskosten von Fr. 70.– seien "fallen zu lassen". Diesen Antrag begründet er nicht näher (Urk. 2). 4.2 Wie das Polizeirichteramt zutreffend in seiner Stellungnahme festhält, war die Schreibgebühr von Fr. 15.– bereits im Strafbefehl vom 14. Juni 2011 enthalten und ist demnach Bestandteil des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Strafbe- fehls (Urk. 10/2). In Anbetracht dessen, dass bezüglich dieses Strafbefehls von einem Rückzug der Einsprache auszugehen ist, kann nicht auf eine Gebühr zu- rückgekommen werden, welche in jenem Strafbefehl erhoben wurde. Bei den Untersuchungskosten von Fr. 70.– handelt es sich um solche, welche nach der Einsprache angefallen sind (Urk. 3, siehe auch Urk. 8 S. 7). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt eine verurteilte Person grundsätzlich die Verfahrens- kosten. Dass eine Ausnahme dieser Kostentragungspflicht vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Somit wurden die Fr. 70.– für die nachträgliche Untersuchung dem Beschwerdeführer zu Recht auf- erlegt.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
- 7 - III.
1. Gestützt auf Art. 422 StPO und § 17 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– anzusetzen. Diese ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Das Polizeirichteramt verlangt die Zusprechung einer angemessenen Ent- schädigung für seine Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Das Polizeirichteramt als (staatliche) Übertretungsstrafverfolgungsbehörde hat indes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung, weshalb ihm keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist (Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 436 N 2; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 423 N 2). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
3. Dem Polizeirichteramt wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)
- 8 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 28. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. R. Hürlimann