Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Am 29. Mai 2011 geriet A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in eine Po- lizeikontrolle (Urk. 11/1/1). Es wurde ein Drogen Vortest erhoben, der positiv aus- fiel. Gleichzeitig räumte die Beschwerdeführerin ein, "2-3 Linien " Kokain ge- schnupft zu haben. Es wurde in der Folge eine Blut- und Urinprobe angeordnet (Urk. 11/1/2). Die toxikologische Blutauswertung bestätigte einen Kokainkonsum (Alkohol befand sich nicht im Blut). Trotz dieses Befundes wies das Blut aber kei- ne Substanzen auf, bzw. nicht in einer Konzentration, die die Fahreignung tan- gierte (Urk. 11/1/5).
E. 2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und überwies die Akten zur Ahndung allfälliger Übertretungen an das zuständige Stadtrichter- amt Zürich. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt mit der Begrün- dung, sie habe das Verfahren schuldhaft verursacht, indem sie vor der Fahrt Dro- gen eingenommen habe (Urk. 3 = Urk. 11/1/6).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft versäumte es allerdings, diese Kosten auch zu bezif- fern. Diese Bezifferung erfolgte in einer Nachtragsverfügung vom 12. August 2011 (Urk. 7). Die Festsetzung der Kosten wurde der Beschwerdeführerin am 27. Au- gust 2011 (Urk. 12) unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) eröffnet. Dagegen ging kein Rechtsmittel ein.
E. 4 Gegen die ursprüngliche Kostenauflage (Rz 2) wandte sich die Beschwerdefüh- rerin am 23. Juli 2011 mit einer Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerich- tes. Sie gab an, die Einstellungsverfügung am 13. Juli 2011 erhalten zu haben (Urk. 2). Den Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich nichts Abweichendes ent- nehmen, sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Sinngemäss macht sie geltend, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem die Eingabe an die Beschwerdeinstanz
- 3 - gerichtet ist und nicht an die verfügende Staatsanwaltschaft, ist davon auszuge- hen, die Beschwerdeführerin habe damit auch ein Rechtsmittel erheben wollen.
E. 5 Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann von der Einho- lung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Erwägungen
E. 6 Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr - bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisheri- ge Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Be- gründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011 und 6B_998/2010). In tatsächlicher Hin- sicht bedeutet dies, dass sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34).
- 4 -
E. 7 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass ein Drogenschnelltest bei der Beschwerdeführerin auf Cannabis und Kokain positiv angesprochen hat (Urk. 11/1/2 S. 2). Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Kokainkonsum einge- räumt (a.a.O. S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem Fahrzug unter- wegs war, waren die Strafbehören gehalten, ein Verfahren zu eröffnen und die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin mittels toxikologischer Untersuchung der erhobenen Blutprobe anzuordnen. Diese wies die Einnahme von Kokain nach (Urk. 11/1/5). Der Umgang mit dieser Droge ist verboten (vgl. Art. 2 BetmG). Die Beschwerdeführerin hat den grundsätzlichen Drogenkonsum wie ausgeführt auch eingeräumt. Damit hat sie aber - im Unterschied zum in BGE 119 Ia 332 behan- delten Sachverhalt - aufgrund einer verbotenen und somit widerrechtlichen Hand- lung Anlass zur Untersuchung der Fahrfähigkeit gegeben. Zwar wurden letztlich lediglich Abbauprodukte der Droge festgestellt und die Fahreignung war dadurch nicht tangiert, das Ergebnis des Vortests verlangte aber eine Auswertung. In Be- achtung der erläuterten Rechtsprechung und unter Würdigung der konkreten Um- stände verstiess die Vorinstanz nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie der Beschwerdeführerin die Kosten für das Strafverfahren auferlegte.
E. 8 Die in Rechnung gestellten Kosten wurden mit einer gesonderten Verfügung spezifiziert. Diese Festsetzung im konkreten Umfang blieb unangefochten, sie kann deshalb in diesem Verfahren nicht erneut überprüft werden.
E. 9 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 10 Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der grundsätzlichen Kosten- auflage nicht wusste, mit welchen Kosten sie zu rechnen hatte, weil die Kosten- bezifferung in jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, rechtfertigt es sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einer Kostenauflage abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 5 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (ge- gen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110210-O/U Verfügung vom 7. November 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 1.7.2011, F-4/2011/3348
- 2 - Erwägungen: Sachverhalt, Prozessuales
1. Am 29. Mai 2011 geriet A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in eine Po- lizeikontrolle (Urk. 11/1/1). Es wurde ein Drogen Vortest erhoben, der positiv aus- fiel. Gleichzeitig räumte die Beschwerdeführerin ein, "2-3 Linien " Kokain ge- schnupft zu haben. Es wurde in der Folge eine Blut- und Urinprobe angeordnet (Urk. 11/1/2). Die toxikologische Blutauswertung bestätigte einen Kokainkonsum (Alkohol befand sich nicht im Blut). Trotz dieses Befundes wies das Blut aber kei- ne Substanzen auf, bzw. nicht in einer Konzentration, die die Fahreignung tan- gierte (Urk. 11/1/5).
2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein und überwies die Akten zur Ahndung allfälliger Übertretungen an das zuständige Stadtrichter- amt Zürich. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt mit der Begrün- dung, sie habe das Verfahren schuldhaft verursacht, indem sie vor der Fahrt Dro- gen eingenommen habe (Urk. 3 = Urk. 11/1/6).
3. Die Staatsanwaltschaft versäumte es allerdings, diese Kosten auch zu bezif- fern. Diese Bezifferung erfolgte in einer Nachtragsverfügung vom 12. August 2011 (Urk. 7). Die Festsetzung der Kosten wurde der Beschwerdeführerin am 27. Au- gust 2011 (Urk. 12) unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) eröffnet. Dagegen ging kein Rechtsmittel ein.
4. Gegen die ursprüngliche Kostenauflage (Rz 2) wandte sich die Beschwerdefüh- rerin am 23. Juli 2011 mit einer Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerich- tes. Sie gab an, die Einstellungsverfügung am 13. Juli 2011 erhalten zu haben (Urk. 2). Den Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich nichts Abweichendes ent- nehmen, sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO). Sinngemäss macht sie geltend, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen. Nachdem die Eingabe an die Beschwerdeinstanz
- 3 - gerichtet ist und nicht an die verfügende Staatsanwaltschaft, ist davon auszuge- hen, die Beschwerdeführerin habe damit auch ein Rechtsmittel erheben wollen.
5. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann von der Einho- lung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Erwägungen
6. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr - bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung übernimmt die bisheri- ge Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Be- gründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011 und 6B_998/2010). In tatsächlicher Hin- sicht bedeutet dies, dass sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 34).
- 4 -
7. Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass ein Drogenschnelltest bei der Beschwerdeführerin auf Cannabis und Kokain positiv angesprochen hat (Urk. 11/1/2 S. 2). Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Kokainkonsum einge- räumt (a.a.O. S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit einem Fahrzug unter- wegs war, waren die Strafbehören gehalten, ein Verfahren zu eröffnen und die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin mittels toxikologischer Untersuchung der erhobenen Blutprobe anzuordnen. Diese wies die Einnahme von Kokain nach (Urk. 11/1/5). Der Umgang mit dieser Droge ist verboten (vgl. Art. 2 BetmG). Die Beschwerdeführerin hat den grundsätzlichen Drogenkonsum wie ausgeführt auch eingeräumt. Damit hat sie aber - im Unterschied zum in BGE 119 Ia 332 behan- delten Sachverhalt - aufgrund einer verbotenen und somit widerrechtlichen Hand- lung Anlass zur Untersuchung der Fahrfähigkeit gegeben. Zwar wurden letztlich lediglich Abbauprodukte der Droge festgestellt und die Fahreignung war dadurch nicht tangiert, das Ergebnis des Vortests verlangte aber eine Auswertung. In Be- achtung der erläuterten Rechtsprechung und unter Würdigung der konkreten Um- stände verstiess die Vorinstanz nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie der Beschwerdeführerin die Kosten für das Strafverfahren auferlegte.
8. Die in Rechnung gestellten Kosten wurden mit einer gesonderten Verfügung spezifiziert. Diese Festsetzung im konkreten Umfang blieb unangefochten, sie kann deshalb in diesem Verfahren nicht erneut überprüft werden.
9. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
10. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der grundsätzlichen Kosten- auflage nicht wusste, mit welchen Kosten sie zu rechnen hatte, weil die Kosten- bezifferung in jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war, rechtfertigt es sich für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einer Kostenauflage abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 -
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (ge- gen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, (gegen Empfangsschein und unter Rücksendung der beigezogenen Akten)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 7. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz