opencaselaw.ch

UH110207

Beschlagnahme

Zürich OG · 2011-10-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am späten Abend des 11. Juli 2011 wurde B._____ beim Verkauf einer Portion Kokain für Fr. 100.-- beobachtet. Dieser Vorgang wurde von der Beschuldigten eingestanden (Befragung vom 12. Juli, 11.20 Uhr). Bei der Anhaltung wurden bei B._____ Fr. 1510.--, vor allem in kleineren Noten, sichergestellt (Polizeirapport vom 12. Juli 2011, S. 3).

E. 2 Offenbar mit Schreiben vom 19. Juli 2011 verlangte A._____ dieses Geld von der Staatsanwaltschaft heraus (vgl. Urk. 9, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft ver- weigerte die Herausgabe und ordnete gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB die Beschlagnahme des Bargeldbetrages an (Urk. 9).

E. 3 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

24. Juli 2011 Beschwerde mit dem Antrag, das beschlagnahmte Geld sei sofort freizugeben und ihm auszuzahlen (Urk. 2). Zur Begründung führt er an, er habe der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2011 mitgeteilt, dass diese Fr. 1500.-- ihm ge- hörten. Da er das Geld B._____ übergeben habe, entfalle der Grund der Be- schlagnahme; das Geld könne nicht aus einer Straftat erlangt worden sein. Erwägungen

E. 4 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Drittansprecher ist grundsätzlich - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (Rz 6)

- zum Rechtsmittel legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit f StPO), die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 und 384 lit. b StPO).

E. 5 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswer- ten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht - beim hier untersuch-

- 3 - ten Drogenhandel ausser Betracht fallend - dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei- ne unverhältnismässige Härte darstellen würde.

E. 6 Vorliegend wurden die Fr. 1510.-- bei der beschuldigten B._____ aufgefunden. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er habe B._____ dieses Geld übergeben, damit könne - so der Beschwerdeführer sinngemäss - das Geld nicht aus einer Straftat stammen. Mit dieser Begründung kann der Beschwerdeführer die Beschlagnahme nicht anfechten, er wäre nur dann in seinen Rechten tangiert, wenn er geltend machte, er sei trotz der Übergabe des Geldes dessen Eigentü- mer geblieben. Nur in diesem Fall ist er durch die Beschlagnahme unmittelbar be- troffen bzw. beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 StPO).

E. 7 Den Akten ist einzig die Behauptung zu entnehmen, das Geld gehöre dem Be- schwerdeführer (Urk. 2). Eine Begründung für diese Behauptung findet sich nir- gends. Insbesondere findet sich das in der Beschwerde und in der Beschlagnah- meverfügung erwähnte Schreiben vom 19. Juli 2011 nicht bei den Akten. Die Auf- forderung, der Beschwerdeführer möge dieses Schreiben nachreichen (Urk. 13), blieb trotz erfolgreicher Zustellung (Urk. 14) unbeantwortet.

E. 8 Aufgrund der vorliegenden Fakten gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte Eigentümer des Geldes sein: Das Geld wurde bei B._____ aufgefunden. Sie hatte die tatsächliche Gewalt über das Geld und war damit dessen Besitzerin (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die Um- stände, die der Eigentumsvermutung aus Art. 930 ZGB entgegenstehen, unterlie- gen der Behauptungs- und Beweislast desjenigen, der die Eigentumsvermutung bestreitet (BGE 109 II 239 E. 2a S. 241). Er hat den Gegenbeweis der Berechti- gung des Besitzers zum Besitz zu leisten und die daraus folgende Vermutung des Eigentums zu widerlegen (vgl. Steinauer, Les droits réels, t. I, 4. A. Bern 2007, N 391 ff. S. 147 ff., vorab N 395 und N 402). Wo die Verhältnisse unklar und zwei-

- 4 - deutig sind, genügen unter Umständen bereits erhebliche Zweifel an der Berech- tigung des Besitzers, um die Rechtsvermutung umzustossen bzw. einen für die Rechtsvermutung genügenden Besitz überhaupt zu verneinen (vgl. Stark, Berner Kommentar, 2001, N 49 f. der Vorbemerkungen Rechtsschutz zu Art. 930-937 ZGB, mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Fakten aktenkundig, die die Eigen- tumsvermutung der Besitzerin zu entkräften vermöchten. Im Gegenteil spricht ei- niges für die Eigentümerstellung der B._____: Die Stückelung in kleinen Noten (vgl. Polizeirapport vom 12. Juli 2011, S. 3) deutet weit mehr auf einen (Dro- gen-)Handelserlös als auf eine Entgegennahme von einer Drittperson. Teil des Gesamtbetrages von Fr. 1510.-- waren sodann Fr. 100.-- aus dem beobachteten und zugegebenen Drogenverkauf vom 11. Juli 2011 (vgl. Rz 1). Damit ist belegt, dass das beschlagnahmte Geld jedenfalls nicht im behaupteten Umfang für den Beschwerdeführer aufbewahrt wurde.

E. 9 Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht die Eigentumsvermutung der B._____ umzustossen und seine Berechtigung am beschlagnahmten Geld auch nur glaubhaft zu machen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 10 Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- an- zusetzen und gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) - 5 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, gegen Empfangsschein und unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110207-O/U Verfügung vom 27. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,

2. B._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

20. Juli 2011, F-6/2011/1022

- 2 - Erwägungen: Sachverhalt, Vorbringen des Beschwerdeführers

1. Am späten Abend des 11. Juli 2011 wurde B._____ beim Verkauf einer Portion Kokain für Fr. 100.-- beobachtet. Dieser Vorgang wurde von der Beschuldigten eingestanden (Befragung vom 12. Juli, 11.20 Uhr). Bei der Anhaltung wurden bei B._____ Fr. 1510.--, vor allem in kleineren Noten, sichergestellt (Polizeirapport vom 12. Juli 2011, S. 3).

2. Offenbar mit Schreiben vom 19. Juli 2011 verlangte A._____ dieses Geld von der Staatsanwaltschaft heraus (vgl. Urk. 9, Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft ver- weigerte die Herausgabe und ordnete gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB die Beschlagnahme des Bargeldbetrages an (Urk. 9).

3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

24. Juli 2011 Beschwerde mit dem Antrag, das beschlagnahmte Geld sei sofort freizugeben und ihm auszuzahlen (Urk. 2). Zur Begründung führt er an, er habe der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2011 mitgeteilt, dass diese Fr. 1500.-- ihm ge- hörten. Da er das Geld B._____ übergeben habe, entfalle der Grund der Be- schlagnahme; das Geld könne nicht aus einer Straftat erlangt worden sein. Erwägungen

4. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Drittansprecher ist grundsätzlich - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (Rz 6)

- zum Rechtsmittel legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit f StPO), die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 und 384 lit. b StPO).

5. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswer- ten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht - beim hier untersuch-

- 3 - ten Drogenhandel ausser Betracht fallend - dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleich- wertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst ei- ne unverhältnismässige Härte darstellen würde.

6. Vorliegend wurden die Fr. 1510.-- bei der beschuldigten B._____ aufgefunden. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er habe B._____ dieses Geld übergeben, damit könne - so der Beschwerdeführer sinngemäss - das Geld nicht aus einer Straftat stammen. Mit dieser Begründung kann der Beschwerdeführer die Beschlagnahme nicht anfechten, er wäre nur dann in seinen Rechten tangiert, wenn er geltend machte, er sei trotz der Übergabe des Geldes dessen Eigentü- mer geblieben. Nur in diesem Fall ist er durch die Beschlagnahme unmittelbar be- troffen bzw. beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 StPO).

7. Den Akten ist einzig die Behauptung zu entnehmen, das Geld gehöre dem Be- schwerdeführer (Urk. 2). Eine Begründung für diese Behauptung findet sich nir- gends. Insbesondere findet sich das in der Beschwerde und in der Beschlagnah- meverfügung erwähnte Schreiben vom 19. Juli 2011 nicht bei den Akten. Die Auf- forderung, der Beschwerdeführer möge dieses Schreiben nachreichen (Urk. 13), blieb trotz erfolgreicher Zustellung (Urk. 14) unbeantwortet.

8. Aufgrund der vorliegenden Fakten gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte Eigentümer des Geldes sein: Das Geld wurde bei B._____ aufgefunden. Sie hatte die tatsächliche Gewalt über das Geld und war damit dessen Besitzerin (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die Um- stände, die der Eigentumsvermutung aus Art. 930 ZGB entgegenstehen, unterlie- gen der Behauptungs- und Beweislast desjenigen, der die Eigentumsvermutung bestreitet (BGE 109 II 239 E. 2a S. 241). Er hat den Gegenbeweis der Berechti- gung des Besitzers zum Besitz zu leisten und die daraus folgende Vermutung des Eigentums zu widerlegen (vgl. Steinauer, Les droits réels, t. I, 4. A. Bern 2007, N 391 ff. S. 147 ff., vorab N 395 und N 402). Wo die Verhältnisse unklar und zwei-

- 4 - deutig sind, genügen unter Umständen bereits erhebliche Zweifel an der Berech- tigung des Besitzers, um die Rechtsvermutung umzustossen bzw. einen für die Rechtsvermutung genügenden Besitz überhaupt zu verneinen (vgl. Stark, Berner Kommentar, 2001, N 49 f. der Vorbemerkungen Rechtsschutz zu Art. 930-937 ZGB, mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Fakten aktenkundig, die die Eigen- tumsvermutung der Besitzerin zu entkräften vermöchten. Im Gegenteil spricht ei- niges für die Eigentümerstellung der B._____: Die Stückelung in kleinen Noten (vgl. Polizeirapport vom 12. Juli 2011, S. 3) deutet weit mehr auf einen (Dro- gen-)Handelserlös als auf eine Entgegennahme von einer Drittperson. Teil des Gesamtbetrages von Fr. 1510.-- waren sodann Fr. 100.-- aus dem beobachteten und zugegebenen Drogenverkauf vom 11. Juli 2011 (vgl. Rz 1). Damit ist belegt, dass das beschlagnahmte Geld jedenfalls nicht im behaupteten Umfang für den Beschwerdeführer aufbewahrt wurde.

9. Dem Beschwerdeführer gelang es somit nicht die Eigentumsvermutung der B._____ umzustossen und seine Berechtigung am beschlagnahmten Geld auch nur glaubhaft zu machen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- an- zusetzen und gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

- 5 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, gegen Empfangsschein und unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz