opencaselaw.ch

UH110193

Kostenauflage / Entschädigung

Zürich OG · 2011-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 5. April 2010, um ca. 15.20 Uhr, fuhr A._____ (nachstehend: Beschwer- deführer) als Lenker des Personenwagens "Z._____" zusammen mit dem Beifah- rer B._____ sowie den beiden weiteren Mitinsassen C._____ und D._____ auf der V._____-Strasse in Y._____. Als B._____ auf der Höhe der Hausnummer … den auf dem Trottoir gehenden E._____ sah, stieg er, nachdem das Fahrzeug ange- halten hatte, aus in der Absicht, von diesem den Geldbetrag von Fr. 4'500.– ein- zufordern, den E._____ ihm angeblich seit Jahren schulde. In der Folge stieg E._____ in das Fahrzeug ein. Sodann fuhren sie von der V._____-Strasse nach W._____, hielten dort auf einem Parkplatz kurz an und fuhren anschliessend wie- der zurück an die V._____-Strasse …, dem Wohnort von E._____. B._____ sowie C._____ folgten daraufhin E._____ in dessen Wohnung und drohten diesem so- wie der ebenfalls anwesenden F._____ mehrfach, dass sie schon sehen würden, was passiere, wenn sie das Geld oder zumindest die in Aussicht gestellten Fr. 200.– innert Wochenfrist nicht bezahlen würden (Urk. 7 S. 1).

E. 2 Gleichentags erstattete F._____ aufgrund dieses Vorfalls bei der Kantonspo- lizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen Unbekannt (Urk. 9/1 S. 5 f.). Im Rah- men der polizeilichen Ermittlungen konnten A._____, B._____, C._____ und D._____ als die bei der obgenannten Fahrt beteiligten Personen eruiert werden (Urk. 9/2).

E. 3 Am 14. April 2010 wurde der Beschwerdeführer verhaftet (Urk. 9/17/3). Glei- chentags wurde er durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. 9/5/1) und anschliessend der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachstehend: Staatsanwaltschaft) zugeführt (Urk. 19/17/5). Am 29. April 2010 wurde der Be- schwerdeführer aus der Haft entlassen (Urk. 9/17/17).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2011 die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung etc. ein, wobei ihm

- 3 - die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.– auferlegt wurden und ihm dem- entsprechend weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde (Urk. 3/2 = Urk. 7 = 9/22).

E. 4.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. April 2010 führte E._____ aus, er sei freiwillig in das Fahrzeug eingestiegen. Er habe zuerst gesagt, er steige nicht ein. Dann sei er aber dennoch eingestiegen, weil er nicht gewusst habe, was sonst passieren würde; da er Angst gehabt habe (Urk. 9/6/1 S. 6).

E. 4.2 Ebenso führte E._____ anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwalt- schaft am 29. April 2010 aus, B._____ habe ihn aufgefordert, ins Fahrzeug einzu- steigen. Dabei habe ihm dieser aber keine Nachteile in Aussicht gestellt, wenn er nicht in das Fahrzeug eingestiegen wäre. Auf die Frage, ob er Angst vor allfälligen Konsequenzen gehabt hätte, wenn er nicht ins Fahrzeug eingestiegen wäre, führ- te E._____ aus, er habe gedacht, wenn er nicht einsteigen würde, gäbe es nur wieder Probleme. Er habe nicht gewusst, was geschehen würde, wenn er nicht einsteige. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob er nur B._____ gegen sich ge- habt habe oder ob die drei Fahrzeuginsassen zu dessen Verstärkung gegen ihn da gewesen seien (Urk. 9/6/5 S. 4).

E. 5 Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 liess sich der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen die Kostenauflage und die Entschädigungsfolge der Einstellungsverfügung wenden und folgende Anträge stellen (Urk. 2; Urk. 4): "1. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A._____ sei zu bestätigen.

2. Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, A._____ seien keine Kosten zu auferlegen.

3. A._____ sei für die Untersuchungshaft vom 14.4.2010 bis zum 29.4.2010 (16 Tage) eine Entschädigung von Fr. 800.– zuzusprechen.

4. Die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren seien aus der Staatskasse zu begleichen."

E. 5.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

14. April 2010 aus, nachdem B._____ auf der Strasse E._____ entdeckt habe und aus dem Fahrzeug gestiegen sei, habe er das Fahrzeug gewendet und sei zu den beiden hin gefahren. Als er neben den beiden angehalten habe, habe er zu B._____ gesagt, sie sollten an einen anderen Ort gehen, da die Leute auf sie schauen würden. Dies habe er auf … [Sprache] gesagt, da er nicht gewollt habe, dass E._____ oder jemand anderer dies verstehe. B._____ habe sodann zu E._____ gesagt, er solle einsteigen, sie würden an einen anderen Ort fahren. Er (der Beschwerdeführer) habe erklärt, E._____ solle sich auf dem Rücksitz in die Mitte setzen. Er habe bemerkt, dass E._____ schockiert und zurückhaltend ge- wirkt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe zwar nicht gewusst, um was es gehe.

- 10 - Er habe aber nicht gewollt, dass E._____ auf einmal aus dem fahrenden Fahr- zeug springen würde (Urk. 9/5/1 S. 4).

E. 5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. April 2010 bestätigte der Be- schwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft seine bereits gemachte Aus- sage, wonach er gewollt habe, dass E._____ hinten im Fahrzeug in der Mitte sit- zen solle, damit dieser nicht plötzlich aus dem fahrenden Fahrzeug springen wür- de. Auf die Frage, weshalb E._____ dies hätte tun sollen, antwortete der Be- schwerdeführer, er habe keine Ahnung gehabt, um was es gegangen sei. Sie sei- en vier Leute im Auto gewesen. Der Typ (wohl E._____ gemeint) habe Angst ge- habt. Er (der Beschwerdeführer) habe nicht gerne Typen im Auto, welche Angst hätten. Deshalb habe er gewollt, dass er (E._____) in der Mitte sitze. Wenn er rechts gesessen wäre, hätte er schnell fliehen können. Dann wäre er (der Be- schwerdeführer) der "Verarschte" gewesen. B._____ habe ihm gesagt, er solle einsteigen. Dies habe er ihm schon ein wenig aggressiv gesagt. Der anderer (wohl E._____ gemeint) habe aber nichts gesagt. Er sei einfach eingestiegen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, der Typ (E._____) habe Angst vor B._____ gehabt, so viel sei klar gewesen. Er habe alles bedingungslos gemacht, was ihm B._____ aufgetragen habe. Er (der Beschwerdeführer) hätte das nicht gemacht. Es habe den Anschein gemacht, dass der Geschädigte Angst vor B._____ gehabt habe. Auf die Frage, wie er sich diese Angst erkläre, meinte der Beschwerdeführer, er vermute, dass sie (B._____ und E._____) von früher her "Zoff" gehabt hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe aber keine Ahnung, um was es dabei gegangen sei (Urk. 9/5/2 S. 3 f.).

6. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. April 2010 von sich aus ausgeführt habe, E._____ sei aus Angst in das Fahrzeug ein- gestiegen (vgl. Urk. 2 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Wie aus der Hafteinver- nahme ersichtlich ist, fasste die Staatsanwaltschaft sinngemäss und zutreffend die Aussagen von E._____ zusammen, die dieser am 5. April 2010 gegenüber der Polizei machte (vgl. Urk. 9/5/2 S. 2; Urk. 9/6/1 S. 6). Entsprechend hat die Staats- anwaltschaft nicht von sich aus ausgeführt, E._____ hätte Angst gehabt und sei

- 11 - deshalb in das Fahrzeug eingestiegen. Sie stützte sich dabei auf die entspre- chenden Aussagen von E._____. Diese Ausführungen wurden zudem vom Be- schwerdeführer nie bestritten.

E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 liess sie sich vernehmen und beantrage, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 11; Prot. S. 3). Mit Eingabe vom

17. August 2011 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist verneh- men (Urk. 15; Prot. S. 4).

E. 7 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe zwar anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. April 2010 vor der Staatsanwaltschaft ausgeführt, E._____ habe Angst gehabt. Dieser hätte aber möglicherweise deshalb Angst ge- habt, weil er Schulden gehabt habe, diese nicht habe begleichen können und da- her Zukunftsängste gehabt habe (vgl. Urk. 2 S. 3). Diese Ausführungen des Be- schwerdeführers erscheinen als blosse Schutzbehauptung und stehen den weite- ren Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich derselben Hafteinvernahme entgegen. So führte der Beschwerdeführer aus, E._____ habe Angst vor B._____ gehabt. E._____ habe alles bedingungslos gemacht, was ihm B._____ aufgetra- gen habe. Er vermute, dass sie von früher her "Zoff" miteinander gehabt hätten (Urk. 9/5/2 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer war demnach ohne Weiteres bewusst, dass E._____ Angst vor B._____ hatte und folglich nicht an allfälligen Zukunfts- ängsten aufgrund seiner finanziellen Situation litt. Zudem ist zu bemerken, dass auch E._____ im gesamten Untersuchungsverfahren nie erwähnte, dass er auf- grund seiner finanziellen Situation allfällige Zukunftsängste hätte. Vielmehr führte dieser aus, er sei in das Fahrzeug eingestiegen, da er Angst gehabt habe. Er ha- be nicht gewusst, was sonst passieren würde (Urk. 9/6/1 S. 6).

E. 8 Der Beschwerdeführer machte geltend, ein derartiges Fehlverhalten könne zwar eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen. E._____ müsse aber solche zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerde- führer selber geltend machen, entweder adhäsionsweise oder in einem separaten Zivilverfahren (Urk. 15 S. 2). Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelf- lich. Wie vorstehend dargelegt, können die Kosten einer Strafuntersuchung einem nicht verurteilten Angeschuldigten auferlegt werden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Unerheblich für die Kostenauferlegung ist, ob einem Geschädigten tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist und ob er diesen adhäsions- weise oder in einem separaten zivilrechtlichen Verfahren geltend macht.

- 12 -

E. 9 Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und von E._____ während des Untersuchungsverfahrens ersichtlich ist, wurde zwar gegenüber E._____ we- der Gewalt angewendet, noch wurde ihm verbal einen Nachteil angedroht, für den Fall, dass er nicht in das Fahrzeug einsteigen würde. Von einem Einsteigen in das Fahrzeug aus freiem Willen kann aber dennoch nicht gesprochen werden. So führte E._____ aus, er sei in das Fahrzeug eingestiegen, weil er Angst gehabt habe. Dies war dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, führte er doch selber aus, E._____ habe auf ihn schockiert und zurückhaltend gewirkt. E._____ habe vor B._____ Angst gehabt und dieser habe ihm schon ein wenig aggressiv ge- sagt, er solle ins Fahrzeug einsteigen. Zudem war es dem Beschwerdeführer sel- ber nicht wohl bei der ganzen Situation, weshalb er möglichst schnell den Ort ver- lassen wollte, an dem sie E._____ antrafen, da die Leute in der Umgebung be- reits auf sie aufmerksam geworden sind. Trotz des Wissens, dass E._____ ver- ängstig war und er nicht in das Fahrzeug einsteigen wollte, liess der Beschwerde- führer E._____ in das Fahrzeug einsteigen und fuhr diesen sowie die weiteren drei Personen von der V._____-Strasse ... in Y._____ nach W._____ und an- schliessend wieder zurück. Bereits dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt einen empfindlichen Eingriff in die psychische Integrität von E._____ dar. Indem er aber zudem darauf bestand, dass E._____ in der Mitte zwischen zwei Perso- nen sass, sodass E._____ - wie der Beschwerdeführer ausführte - nicht aus Angst plötzlich aus dem fahrenden Fahrzeug springen bzw. flüchten konnte, wur- de das seelische Wohlbefinden von E._____ massiv und erheblich beeinträchtigt. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer angeblich - wie er mehrfach betonte - nicht gewusst haben soll, um was es zwischen E._____ und B._____ genau ging. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn E._____ tatsächlich B._____ Geld geschuldet hätte - was dieser aber stets bestritt - wäre das vorlie- gende Verhalten in keiner Weise gerechtfertigt. Demnach liegt eine widerrechtli- che Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor. Dadurch hat der Be- schwerdeführer die vorliegende Strafuntersuchung ohne Weiteres veranlasst, weshalb eine Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens an den Beschwer- deführer rechtmässig ist. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist demnach abzuweisen.

- 13 - IV. Gestützt auf Art. 22 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 270.– anzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 270.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach (mit Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Zürich, 16. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Hauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110193-O/U/gk Verfügung vom 16. November 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage / Entschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 28. Juni 2011, C-2/2010/6013

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 5. April 2010, um ca. 15.20 Uhr, fuhr A._____ (nachstehend: Beschwer- deführer) als Lenker des Personenwagens "Z._____" zusammen mit dem Beifah- rer B._____ sowie den beiden weiteren Mitinsassen C._____ und D._____ auf der V._____-Strasse in Y._____. Als B._____ auf der Höhe der Hausnummer … den auf dem Trottoir gehenden E._____ sah, stieg er, nachdem das Fahrzeug ange- halten hatte, aus in der Absicht, von diesem den Geldbetrag von Fr. 4'500.– ein- zufordern, den E._____ ihm angeblich seit Jahren schulde. In der Folge stieg E._____ in das Fahrzeug ein. Sodann fuhren sie von der V._____-Strasse nach W._____, hielten dort auf einem Parkplatz kurz an und fuhren anschliessend wie- der zurück an die V._____-Strasse …, dem Wohnort von E._____. B._____ sowie C._____ folgten daraufhin E._____ in dessen Wohnung und drohten diesem so- wie der ebenfalls anwesenden F._____ mehrfach, dass sie schon sehen würden, was passiere, wenn sie das Geld oder zumindest die in Aussicht gestellten Fr. 200.– innert Wochenfrist nicht bezahlen würden (Urk. 7 S. 1).

2. Gleichentags erstattete F._____ aufgrund dieses Vorfalls bei der Kantonspo- lizei Zürich telefonisch Strafanzeige gegen Unbekannt (Urk. 9/1 S. 5 f.). Im Rah- men der polizeilichen Ermittlungen konnten A._____, B._____, C._____ und D._____ als die bei der obgenannten Fahrt beteiligten Personen eruiert werden (Urk. 9/2).

3. Am 14. April 2010 wurde der Beschwerdeführer verhaftet (Urk. 9/17/3). Glei- chentags wurde er durch die Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. 9/5/1) und anschliessend der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachstehend: Staatsanwaltschaft) zugeführt (Urk. 19/17/5). Am 29. April 2010 wurde der Be- schwerdeführer aus der Haft entlassen (Urk. 9/17/17).

4. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2011 die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung etc. ein, wobei ihm

- 3 - die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.– auferlegt wurden und ihm dem- entsprechend weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde (Urk. 3/2 = Urk. 7 = 9/22).

5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 liess sich der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen die Kostenauflage und die Entschädigungsfolge der Einstellungsverfügung wenden und folgende Anträge stellen (Urk. 2; Urk. 4): "1. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A._____ sei zu bestätigen.

2. Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, A._____ seien keine Kosten zu auferlegen.

3. A._____ sei für die Untersuchungshaft vom 14.4.2010 bis zum 29.4.2010 (16 Tage) eine Entschädigung von Fr. 800.– zuzusprechen.

4. Die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren seien aus der Staatskasse zu begleichen."

6. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 liess sie sich vernehmen und beantrage, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Be- schwerdeführers (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur freigestellten Äusserung angesetzt (Urk. 11; Prot. S. 3). Mit Eingabe vom

17. August 2011 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist verneh- men (Urk. 15; Prot. S. 4).

7. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

- 4 - II.

1. In ihrer Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2011 begründete die Staatsan- waltschaft die Kostenauflage und die Entschädigungsfolge im Wesentlichen da- mit, der Beschwerdeführer habe die Einleitung der Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht, indem er anlässlich der ersten Befragung gegenüber der Polizei ausgesagt habe, er hätte bemerkt, dass E._____ Angst gehabt habe vor B._____. Deshalb habe er während der Fahrt E._____ zwischen den beiden anderen Mitfahrern im Fahrzeugfond sitzen lassen, um nicht zu riskieren, dass E._____ auf einmal aus dem fahrenden Fahrzeug springe. Anlässlich der staatsanwaltlichen Hafteinvernahme habe der Beschwer- deführer sodann ausgesagt, er habe nicht gerne Leute im Auto, die Angst hätten. Deshalb habe er E._____ in der Mitte zwischen seinen Kollegen auf dem Rücksitz sitzen lassen, denn wenn dieser rechts aussen gesessen wäre, hätte er schnell fliehen können. Aufgrund dieser Aussagen sei von Seiten der Untersuchungsbe- hörden zumindest von einer psychischen Unterstützung zugunsten des Beschul- digten B._____ ausgegangen und der Beschwerdeführer sei vom Haftrichter in Untersuchungshaft gesetzt worden. Durch sein Verhalten habe der Beschwerde- führer den Anschein einer Straftat erweckt und den Haftrichter durch seine Äusse- rungen auf einen dringenden Tatverdacht schliessen lassen. Daher seien dem Beschuldigten die Untersuchungskosten (ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen und er sei folgerichtig weder zu entschädigen noch sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 7 S. 5 f.).

2. Der Beschwerdeführer wendete mit Eingabe vom 8. Juli 2011 hiergegen im Wesentlichen ein, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung ausgeführte habe, E._____ hätte im Auto Angst gehabt, seien schlicht falsch. Dies habe er bei der Befragung durch die Po- lizei am 14. April 2010 nie gesagt. Vielmehr habe er ausgesagt, E._____ habe scheu und zurückhaltend auf ihn gewirkt und er sei freiwillig in das Fahrzeug ein- gestiegen. Bei der Hafteinvernahme vom 14. April 2010 habe der Staatsanwalt von sich aus ausgeführt, E._____ sei aus Angst eingestiegen. Die Behauptung, dass E._____ Angst gehabt habe, stamme also von der Staatsanwaltschaft, diese

- 5 - Aussage sei vom Beschwerdeführer aber nicht bestritten worden. Der Beschwer- deführer habe gegenüber dem Staatsanwalt nicht ausgesagt, E._____ sei aus Angst eingestiegen, er habe lediglich ausgeführt, der Typ habe Angst gehabt. Diese Aussage könne durchaus den Tatsachen entsprechen. E._____ habe mög- licherweise allgemein Angst gehabt, weil er Schulden gehabt habe, diese nicht habe begleichen können und daher Zukunftsängste gehabt habe. Diese Angst habe aber offensichtlich nichts mit dem Einsteigen in das Auto zu tun. Der Be- schwerdeführer habe lediglich geschildert, welchen Eindruck E._____ auf ihn ge- macht habe. Der Staatsanwalt sei offenbar der Ansicht, dass der Beschwerdefüh- rer durch seine Aussagen den Eindruck erweckt habe, dass er eine Straftat be- gangen habe und dass es widerrechtlich sei, einen solchen Eindruck zu erwe- cken. Der Beschwerdeführer habe aber nie einen solchen Eindruck erweckt oder zu erwecken versucht. Zudem habe E._____ bereits in der ersten Einvernahme durch die Polizei ausdrücklich ausgesagt, er habe sich nur durch die zwei Perso- nen bedroht geführt, welche mit ihm in die Wohnung gekommen seien. Seit Be- ginn der Untersuchung sei also festgestanden, dass sich E._____ durch den Be- schwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bedroht gefühlt habe (Urk. 2 S. 2 ff.).

3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 verwies die Staatsanwaltschaft zunächst auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2011 und ergänzte diese in Bezug auf die Beschwerdeschrift im Wesentlichen dahingehend, dass die erwähnte Angst, welche der Beschwerdeführer bei E._____ anlässlich der Fahrt im Z._____ zugegebenermassen festgestellt habe, ihm nicht in den Mund gelegt worden sei, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte. So habe der Be- schwerdeführer anlässlich der ersten polizeilichen Befragung selber ausgesagt, E._____ habe ängstlich gewirkt. Auch sei nicht zutreffend, von Anfang der Unter- suchung an sei festgestanden, dass E._____ sich durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bedroht gefühlt habe. Im Moment des Einsteigens in den Z._____ habe E._____ nämlich noch nicht gewusst, mit wem - ausser B._____ - er es zu tun habe. Auch habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, wer ihn im späteren Verlauf des Vorfalls in seine Wohnung begleiten und erpressen wer- de, wer für ihn effektiv eine Bedrohung darstelle. Wenn die Angst von E._____ nichts mit dem Einsteigen in den Z._____ zu tun gehabt haben soll, sondern le-

- 6 - diglich mit den zumindest mutmasslich angenommenen Geld-Schulden gegen- über B._____, wäre dies wohl kein Grund für E._____ gewesen, vor den vier In- sassen im Z._____ - also auch vor dem Beschwerdeführer - Angst gehabt zu ha- ben. Noch viel weniger wäre dies ein Grund gewesen, dass der Beschwerdefüh- rer die Befürchtung gehegt habe, E._____ könne während der Fahrt aus dem Fahrzeug flüchten, weshalb er bereits vor der Fahrt dafür gesorgt habe, dass E._____ in der Mitte im Fahrzeugfond zwischen zwei Mitfahrern zu sitzen kam. Indem der Beschwerdeführer den ängstlichen E._____ in der Mitte zwischen zwei Insassen in seinem Fahrzeug mitgenommen habe, habe er gegen Treu und Glauben gehandelt resp. habe er zumindest dessen Persönlichkeitsrechte im Sin- ne von Art. 28 ZGB eingeschränkt, was als zivilrechtlich vorwerfbar zu taxieren sei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Urk. 8 S. 2 ff.).

4. Mit Eingabe vom 17. August 2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus, er habe bei der polizeilichen Einvernahme zwar gesagt, E._____ habe ängstlich gewirkt. Dies sei aber nicht dasselbe, wie wenn er gesagt hätte, E._____ habe Angst gehabt, ins Fahrzeug zu steigen. Der Beschwerdeführer ha- be nur geschildert, was für einen Eindruck E._____ auf ihn gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft habe bisher die Kostenauflage damit begründet, dass der Be- schwerdeführer bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft irreführende Aussagen gemacht habe. Offenbar sei aber eher sein Verhalten gegenüber E._____ für die Kostenauflage entscheidend. Die Staatsanwaltschaft wolle dem Beschwerdefüh- rer mit der Kostenauflage zu verstehen geben, dass er sich gegenüber E._____ in einer Art und Weise verhalten habe, welche zwar nicht strafbar, aber eben doch zu missbilligen sei. Es sei aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, jeman- dem soziale Verhaltensregeln mittels Kostenauferlegung beizubringen. Die Staatsanwaltschaft weise zu Recht darauf hin, dass solches Fehlverhalten eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen könne. Dann müs- se aber E._____ zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen, sei dies adhäsionsweise oder in einem Zivilverfahren. Es sei aber kei- neswegs zulässig, dass zivilrechtliche Ansprüche des Opfers durch eine Kosten- auferlegung im Strafverfahren ersetzt würden. Wenn hier der Staat Ansprüche er-

- 7 - hebt, welche eigentlich dem Opfer zustehen würden, so sei dies gesetzwidrig und eigentlich auch eine Missachtung der Opferrechte (Urk. 15 S. 1 f.).

5. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. III.

1. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Daneben können ihr die Kosten auch bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung über- nimmt die bisherige Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention unvereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einem Angeschuldigten bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veran- lasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, be- stätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011). Ein lediglich nach ethischen oder moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt demgegen- über für eine Kostenauflage nicht (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur

- 8 - Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 426 StPO). In tatsächlicher Hinsicht bedeutet dies, dass sich die Kostenauflage auf unbestritte- ne oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 34 zu Art. 426 StPO).

2. Die Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Einstellung des Strafverfahrens setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezweckt, verletzt wird. Die objektive Seite des Verschuldens umfasst den Vorsatz sowie die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich bzw. eventualvorsätz- lich handelt, wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtli- ches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird. Bei der Fahrlässigkeit ist vom Begriff der groben Fahrlässigkeit auszugehen; eine leichte Fahrlässigkeit ge- nügt nicht. Es muss somit ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwie- gend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten vorliegen. In subjektiver Hinsicht setzt das Verschulden die Ur- teilsfähigkeit voraus (Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N 13 f. zu Art. 426 StPO, mit weiteren Hinweisen).

3. Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivil- rechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB stützen (Bundesgerichtsurteile 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4. und 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.3.). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfer- tigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (Bundesgerichtsurteile 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.5. und 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 5.3., je mit Hinweisen). Dabei ist aber zu

- 9 - berücksichtigen, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Per- sönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden kann. Vielmehr muss die Verletzung eine gewisse Intensität erreichen, wobei die subjektive Emp- findlichkeit des Betroffenen nicht massgeblich ist. Für die Beurteilung der Schwe- re des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Bundesgerichtsurteil 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.5., mit Hinweisen). 4.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. April 2010 führte E._____ aus, er sei freiwillig in das Fahrzeug eingestiegen. Er habe zuerst gesagt, er steige nicht ein. Dann sei er aber dennoch eingestiegen, weil er nicht gewusst habe, was sonst passieren würde; da er Angst gehabt habe (Urk. 9/6/1 S. 6). 4.2. Ebenso führte E._____ anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwalt- schaft am 29. April 2010 aus, B._____ habe ihn aufgefordert, ins Fahrzeug einzu- steigen. Dabei habe ihm dieser aber keine Nachteile in Aussicht gestellt, wenn er nicht in das Fahrzeug eingestiegen wäre. Auf die Frage, ob er Angst vor allfälligen Konsequenzen gehabt hätte, wenn er nicht ins Fahrzeug eingestiegen wäre, führ- te E._____ aus, er habe gedacht, wenn er nicht einsteigen würde, gäbe es nur wieder Probleme. Er habe nicht gewusst, was geschehen würde, wenn er nicht einsteige. Insbesondere habe er nicht gewusst, ob er nur B._____ gegen sich ge- habt habe oder ob die drei Fahrzeuginsassen zu dessen Verstärkung gegen ihn da gewesen seien (Urk. 9/6/5 S. 4). 5.1. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

14. April 2010 aus, nachdem B._____ auf der Strasse E._____ entdeckt habe und aus dem Fahrzeug gestiegen sei, habe er das Fahrzeug gewendet und sei zu den beiden hin gefahren. Als er neben den beiden angehalten habe, habe er zu B._____ gesagt, sie sollten an einen anderen Ort gehen, da die Leute auf sie schauen würden. Dies habe er auf … [Sprache] gesagt, da er nicht gewollt habe, dass E._____ oder jemand anderer dies verstehe. B._____ habe sodann zu E._____ gesagt, er solle einsteigen, sie würden an einen anderen Ort fahren. Er (der Beschwerdeführer) habe erklärt, E._____ solle sich auf dem Rücksitz in die Mitte setzen. Er habe bemerkt, dass E._____ schockiert und zurückhaltend ge- wirkt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe zwar nicht gewusst, um was es gehe.

- 10 - Er habe aber nicht gewollt, dass E._____ auf einmal aus dem fahrenden Fahr- zeug springen würde (Urk. 9/5/1 S. 4). 5.2. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. April 2010 bestätigte der Be- schwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft seine bereits gemachte Aus- sage, wonach er gewollt habe, dass E._____ hinten im Fahrzeug in der Mitte sit- zen solle, damit dieser nicht plötzlich aus dem fahrenden Fahrzeug springen wür- de. Auf die Frage, weshalb E._____ dies hätte tun sollen, antwortete der Be- schwerdeführer, er habe keine Ahnung gehabt, um was es gegangen sei. Sie sei- en vier Leute im Auto gewesen. Der Typ (wohl E._____ gemeint) habe Angst ge- habt. Er (der Beschwerdeführer) habe nicht gerne Typen im Auto, welche Angst hätten. Deshalb habe er gewollt, dass er (E._____) in der Mitte sitze. Wenn er rechts gesessen wäre, hätte er schnell fliehen können. Dann wäre er (der Be- schwerdeführer) der "Verarschte" gewesen. B._____ habe ihm gesagt, er solle einsteigen. Dies habe er ihm schon ein wenig aggressiv gesagt. Der anderer (wohl E._____ gemeint) habe aber nichts gesagt. Er sei einfach eingestiegen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, der Typ (E._____) habe Angst vor B._____ gehabt, so viel sei klar gewesen. Er habe alles bedingungslos gemacht, was ihm B._____ aufgetragen habe. Er (der Beschwerdeführer) hätte das nicht gemacht. Es habe den Anschein gemacht, dass der Geschädigte Angst vor B._____ gehabt habe. Auf die Frage, wie er sich diese Angst erkläre, meinte der Beschwerdeführer, er vermute, dass sie (B._____ und E._____) von früher her "Zoff" gehabt hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe aber keine Ahnung, um was es dabei gegangen sei (Urk. 9/5/2 S. 3 f.).

6. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. April 2010 von sich aus ausgeführt habe, E._____ sei aus Angst in das Fahrzeug ein- gestiegen (vgl. Urk. 2 S. 3), kann nicht gefolgt werden. Wie aus der Hafteinver- nahme ersichtlich ist, fasste die Staatsanwaltschaft sinngemäss und zutreffend die Aussagen von E._____ zusammen, die dieser am 5. April 2010 gegenüber der Polizei machte (vgl. Urk. 9/5/2 S. 2; Urk. 9/6/1 S. 6). Entsprechend hat die Staats- anwaltschaft nicht von sich aus ausgeführt, E._____ hätte Angst gehabt und sei

- 11 - deshalb in das Fahrzeug eingestiegen. Sie stützte sich dabei auf die entspre- chenden Aussagen von E._____. Diese Ausführungen wurden zudem vom Be- schwerdeführer nie bestritten.

7. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe zwar anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. April 2010 vor der Staatsanwaltschaft ausgeführt, E._____ habe Angst gehabt. Dieser hätte aber möglicherweise deshalb Angst ge- habt, weil er Schulden gehabt habe, diese nicht habe begleichen können und da- her Zukunftsängste gehabt habe (vgl. Urk. 2 S. 3). Diese Ausführungen des Be- schwerdeführers erscheinen als blosse Schutzbehauptung und stehen den weite- ren Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich derselben Hafteinvernahme entgegen. So führte der Beschwerdeführer aus, E._____ habe Angst vor B._____ gehabt. E._____ habe alles bedingungslos gemacht, was ihm B._____ aufgetra- gen habe. Er vermute, dass sie von früher her "Zoff" miteinander gehabt hätten (Urk. 9/5/2 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer war demnach ohne Weiteres bewusst, dass E._____ Angst vor B._____ hatte und folglich nicht an allfälligen Zukunfts- ängsten aufgrund seiner finanziellen Situation litt. Zudem ist zu bemerken, dass auch E._____ im gesamten Untersuchungsverfahren nie erwähnte, dass er auf- grund seiner finanziellen Situation allfällige Zukunftsängste hätte. Vielmehr führte dieser aus, er sei in das Fahrzeug eingestiegen, da er Angst gehabt habe. Er ha- be nicht gewusst, was sonst passieren würde (Urk. 9/6/1 S. 6).

8. Der Beschwerdeführer machte geltend, ein derartiges Fehlverhalten könne zwar eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen. E._____ müsse aber solche zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerde- führer selber geltend machen, entweder adhäsionsweise oder in einem separaten Zivilverfahren (Urk. 15 S. 2). Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelf- lich. Wie vorstehend dargelegt, können die Kosten einer Strafuntersuchung einem nicht verurteilten Angeschuldigten auferlegt werden, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. Unerheblich für die Kostenauferlegung ist, ob einem Geschädigten tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist und ob er diesen adhäsions- weise oder in einem separaten zivilrechtlichen Verfahren geltend macht.

- 12 -

9. Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und von E._____ während des Untersuchungsverfahrens ersichtlich ist, wurde zwar gegenüber E._____ we- der Gewalt angewendet, noch wurde ihm verbal einen Nachteil angedroht, für den Fall, dass er nicht in das Fahrzeug einsteigen würde. Von einem Einsteigen in das Fahrzeug aus freiem Willen kann aber dennoch nicht gesprochen werden. So führte E._____ aus, er sei in das Fahrzeug eingestiegen, weil er Angst gehabt habe. Dies war dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, führte er doch selber aus, E._____ habe auf ihn schockiert und zurückhaltend gewirkt. E._____ habe vor B._____ Angst gehabt und dieser habe ihm schon ein wenig aggressiv ge- sagt, er solle ins Fahrzeug einsteigen. Zudem war es dem Beschwerdeführer sel- ber nicht wohl bei der ganzen Situation, weshalb er möglichst schnell den Ort ver- lassen wollte, an dem sie E._____ antrafen, da die Leute in der Umgebung be- reits auf sie aufmerksam geworden sind. Trotz des Wissens, dass E._____ ver- ängstig war und er nicht in das Fahrzeug einsteigen wollte, liess der Beschwerde- führer E._____ in das Fahrzeug einsteigen und fuhr diesen sowie die weiteren drei Personen von der V._____-Strasse ... in Y._____ nach W._____ und an- schliessend wieder zurück. Bereits dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt einen empfindlichen Eingriff in die psychische Integrität von E._____ dar. Indem er aber zudem darauf bestand, dass E._____ in der Mitte zwischen zwei Perso- nen sass, sodass E._____ - wie der Beschwerdeführer ausführte - nicht aus Angst plötzlich aus dem fahrenden Fahrzeug springen bzw. flüchten konnte, wur- de das seelische Wohlbefinden von E._____ massiv und erheblich beeinträchtigt. Unerheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer angeblich - wie er mehrfach betonte - nicht gewusst haben soll, um was es zwischen E._____ und B._____ genau ging. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn E._____ tatsächlich B._____ Geld geschuldet hätte - was dieser aber stets bestritt - wäre das vorlie- gende Verhalten in keiner Weise gerechtfertigt. Demnach liegt eine widerrechtli- che Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vor. Dadurch hat der Be- schwerdeführer die vorliegende Strafuntersuchung ohne Weiteres veranlasst, weshalb eine Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens an den Beschwer- deführer rechtmässig ist. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist demnach abzuweisen.

- 13 - IV. Gestützt auf Art. 22 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 270.– anzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 270.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach (mit Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 14 - Zürich, 16. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Hauser