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UH110184

Stationäre Massnahme

Zürich OG · 2011-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Betäubungsmitteldelikten. Die Polizei verhaftete ihn am

8. September 2009. Die Staatsanwaltschaft bewilligte am 18. Dezember 2009 den vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme. Am 18. Januar 2010 wurde er in die Klinik B._____ eingewiesen, am 8. Februar 2010 in das Rehabilitationszent- rum C._____. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A._____ am 24. März 2010 wegen quali- fizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 132 Tagen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2009. Den Vollzug der Frei- heitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf. A._____ entwich zweimal aus dem Massnahmenvollzug und wurde am

13. Januar 2011 in Sicherheitshaft versetzt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 entliess das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste) des Kan- tons Zürich A._____ per 18. Februar 2011 aus der Sicherheitshaft. Es hob die sta- tionäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf (Urk. 7/1).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), die Voraussetzungen des be- dingten Strafvollzugs seien erfüllt. Zwar sei die stationäre Therapie abgebrochen worden. Daraus sei aber nicht auf eine schlechte Prognose zu schliessen. Seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft (18. Februar 2011) sei es nie zu einem Rückfall mit harten Drogen gekommen. Unter Berücksichtigung der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft und des Massnahmenvollzugs lebe er seit eineinhalb Jahren drogenfrei. Er setze sich ernsthaft und erfolgreich mit seiner Problematik auseinander. Dies spreche für eine günstige Legalprognose. Der Beschwerdefüh- rer habe zum ersten Mal eine stationäre Massnahme absolviert und davon profi- tiert. Die heutige Situation könne nicht mit derjenigen vor dem Massnahmeantritt verglichen werden. Der Beschwerdeführer sei in einem Arbeitsprojekt im Fabrik- bistro tätig und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Er lebe bei seiner Mutter, sei aber auf Wohnungssuche. Aufgrund der Drogenabstinenz und der stabilen per- sönlichen Situation sei auf ein künftiges Wohlverhalten zu schliessen. Die Vo- rinstanz habe zu Unrecht auf die vor dem Massnahmeantritt erhobene ungünstige Prognose abgestellt. Auch die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mehr als zwei Drittel seiner Gesamtstrafe verbüsst. Dem Abschlussbericht des Rehabilitations- zentrums sei zu entnehmen, dass er sich grundsätzlich kooperativ und korrekt verhalten habe. Eventualiter seien die Voraussetzungen für eine ambulante Mas- snahme gegeben.

E. 3.1 Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist der mit der Mass- nahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraus-

- 4 - setzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB).

E. 3.2 Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre Massnahme am 17. Februar 2011 auf (Urk. 7/1). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist kür- zer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe. Zu prüfen ist, ob die Reststrafe zu voll- ziehen ist. Art. 62c Abs. 2 StGB verweist auf die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe. Der Verweis bezieht sich auf Art. 86 StGB und Art. 42 StGB. Diese Regeln decken sich nicht ganz. Nach Art. 86 StGB muss die betroffene Person zwei Drittel der Strafe verbüsst haben. Ihr Verhalten im Vollzug muss den Strafaufschub rechtfertigen. Es darf nicht anzunehmen sein, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach Art. 42 StGB darf die Frei- heitsstrafe höchstens zwei Jahre betragen. Eine unbedingte Strafe darf nicht not- wendig erscheinen, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Unklar ist, ob auch Art. 42 Abs. 2 StGB zu beachten ist. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, es gehe ungeachtet dieser Differenzen um eine günstige Prognose (vgl. zum Ganzen Marianne Heer, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I Art. 1-110 StGB Jugendstraf- gesetz, 2. Auflage Basel 2007, N. 31 ff. zu Art. 62c StGB; vgl. auch Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Auflage Zürich 2010, N. 3 zu Art. 62c StGB). Mit Art. 62c Abs. 2 Satz 2 StGB wurde die in BGE 114 IV 85 publizierte Recht- sprechung kodifiziert (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstraf- recht vom 21. September 1998, BBl 1999 2087). In diesem Bundesgerichtsent- scheid wurde eine aufgeschobene Strafe nachträglich bedingt vollziehbar erklärt, weil die betroffene Person nicht mehr therapiebedürftig war. Demgegenüber er- öffnet eine fehlgeschlagene Therapie kaum günstige Bewährungsaussichten (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar,

- 5 - Bern 2007, N. 4 zu Art. 62c StGB; ebenso Heer, a.a.O., N. 37 zu Art. 62c StGB). Nach Hug dürfen an die Legalprognose keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, da ansonsten der Aufschub der Reststrafe kaum einmal möglich wäre (Hug, a.a.O., N. 3 zu Art. 62c StGB).

E. 3.3 Die Möglichkeit des aufgeschobenen Strafvollzugs nach Art. 62c Abs. 2 StGB bezieht sich grundsätzlich auf den Fall, dass eine Therapiebedürftigkeit nicht mehr besteht. Das ist hier nicht der Fall. Im Gutachten vom 14. Dezember 2009 erwog der Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, es liege eine langjährige und schwere Abhängigkeitserkrankung von Opioiden, Sedativa und Alkohol vor. Es bestehe Rückfallgefahr (Handel und Kon- sum von Betäubungsmitteln). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines sta- tionären Aufenthalts auf einer Drogenentzugsstation die notwendigen Vorberei- tungen für einen Übertritt in eine Langzeitentwöhnungstherapie zu treffen. Nur ei- ne stationäre therapeutische Massnahme könne der Schwere und Chronizität der Abhängigkeitserkrankung entgegenwirken (Unt.-Akten Urk. 10/3). Im Verlaufsbericht vom 15. März 2010 des Rehabilitationszentrums C._____ (Urk. 7/2/10) wird dem Beschwerdeführer eine hohe Motivation für einen erfolgrei- chen Therapieverlauf bescheinigt. Er benötige kein Methadon, da er im Gefängnis einen kalten Entzug gemacht habe. Am 19. Juni 2010 brach der Beschwerdeführer die Therapie im C._____ ab (Urk. 7/2/12). Am 21. Juni 2010 erklärte er, er wolle die Therapie fortführen. Er habe getrunken (Urk. 7/2/14). Der Alkoholkonsum sei für ihn kein Rückfall, da er sich nicht vorgenommen habe, auf Alkohol zu verzichten (Urk. 7/2/17). Nach ei- nem Aufenthalt in der Klinik D._____ wurde der Beschwerdeführer wieder ins C._____ eingewiesen. Im Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 1. Oktober 2010 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit fünf Jahren ein Alkoholprob- lem. Er habe letzte Woche ungefähr zwei Liter Bier pro Tag getrunken und am Tag vor dem Berichtsdatum einmalig Heroin geraucht (Urk. 7/2/25).

- 6 - Nach einem Ausgang über Neujahr, erklärte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011, er habe das C._____ verlassen und wolle die Therapie ambulant fortführen (Urk. 7/2/30). Gemäss dem Abschlussbericht des C._____ vom 4. Januar 2011 war der Beschwerdeführer motiviert in den Massnahmenvollzug eingetreten. Seit November 2010 leide er an einem Stimmungstief. Er zeige sich therapiemüde und ungeduldig im Hinblick auf ein Ende der Therapie. Es brauche mehr Engagement, eine höhere Bereitschaft und mehr Offenheit für Neues. Eine stationäre Mass- nahme mit professioneller Unterstützung sei weiterhin notwendig, um die Sucht- geschichte aufzuarbeiten, eine solide Freizeitgestaltung, eine gute Berufsplanung und eine strikte Verhaltensänderung zu erzielen. Aufgrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seiner Persönlichkeitsstruktur sei von einer schlech- ten Legalprognose auszugehen (Urk. 2/7/33). Am 5. Januar 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe über Weihnachten und Neujahr Alkohol konsumiert. Er fühle sich nicht verstanden. Er brauche nicht noch mehr Therapie, müsse aber sein Verhalten ändern (Urk. 2/7/34). Er verein- barte eine Weiterführung der Therapie, trat diese aber nicht an. Am 13. Januar 2011 wurde er schliesslich in Sicherheitshaft versetzt und am 18. Februar 2011 entlassen.

E. 3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände, ist dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose zu stellen. Ihm wurde eine langjährige und schwere Ab- hängigkeitserkrankung von Opioiden, Sedativa und Alkohol diagnostiziert. Im Rahmen der stationären Massnahme sollte eine Langzeitentwöhnungstherapie er- folgen. Im Februar 2010 trat er die Massnahme im C._____ an, entwich zweimal und brach die Massnahme selbst ab. Seine Therapiemotivation liess nach neun Monaten, im November 2010, nach. Die stationäre Massnahme betrifft sein lang- jähriges Suchtverhalten, das seine wiederholte Delinquenz begründet. Abstinent ist er nach eigenen Angaben in Bezug auf harte Drogen. Sein Alkoholproblem hat er nicht therapiert. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aus der stationären Massnahme entwich, konsumierte er jeweils Alkohol und rauchte einmal Heroin. Ein Rückfall in sein Suchtverhalten ist damit ohne Behandlung sehr wahrschein- lich. Seine Suchterkrankung bedarf einer langfristigen Therapie. Dass der Be-

- 7 - schwerdeführer selbst allenfalls eine ambulante Massnahme vorzieht, ändert da- ran nichts. Das Gutachten vom 14. Dezember 2009 schloss eine ambulante Mas- snahme aus. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Langzeitthera- pie hat nicht nur die Abstinenz von harten Drogen zum Gegenstand, sondern auch die Bewältigung der Suchtgeschichte und den Aufbau von stabilen Verhält- nissen (namentlich Freizeit- und Berufsplanung). Nur dadurch ist ein langfristiger Therapieerfolg gewährleistet. Obschon der Beschwerdeführer bei seiner Mutter wohnt, sich angeblich eine eigene Wohnung sucht und im Fabrikbistro im Service und der Küche tätig ist, hat ihn dies nicht von seinem Suchtverhalten (Alkoholkon- sum) abgehalten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, handelte der Beschwer- deführer bereits früher trotz ähnlicher Lebensumstände mit Betäubungsmitteln und ging gleichzeitig einer Arbeit von vier Stunden pro Woche nach (vgl. Urk. 3 S. 6). Der Beschwerdeführer war im September 2008 bis März 2009 in einem Me- thadonprogramm und arbeitete zwei Halbtage pro Woche in einem Theater. Er begann Alkohol zu trinken und Medikamente zu nehmen. So begann er schliess- lich mit dem Drogenkonsum und Drogenhandel (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur vom 24. März 2010 S. 6). Der Beschwerdefüh- rer hat entgegen dem gerichtlichen Entscheid vom 24. März 2010 keine Langzeit- therapie absolviert, sondern diese selbst abgebrochen. Das C._____ empfahl die Weiterführung einer stationären Massnahme. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, eine ambulante Massnahme halte den mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer von erneuter Delinquenz ab. Von einem künfti- gern Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist nicht auszugehen. Die Reststrafe ist zu vollziehen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers ist die Gerichtsgebühr herabzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rück- erstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist nach Eingang der Honorarnote mittels separaten Entscheids zu befinden.

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdefüh- rers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gegen Empfangsschein − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 7).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 9 - Zürich, 24. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110184-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 24. Oktober 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin betreffend Stationäre Massnahme Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom

16. Juni 2011, DA110003

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Betäubungsmitteldelikten. Die Polizei verhaftete ihn am

8. September 2009. Die Staatsanwaltschaft bewilligte am 18. Dezember 2009 den vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme. Am 18. Januar 2010 wurde er in die Klinik B._____ eingewiesen, am 8. Februar 2010 in das Rehabilitationszent- rum C._____. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A._____ am 24. März 2010 wegen quali- fizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 132 Tagen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2009. Den Vollzug der Frei- heitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf. A._____ entwich zweimal aus dem Massnahmenvollzug und wurde am

13. Januar 2011 in Sicherheitshaft versetzt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 entliess das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste) des Kan- tons Zürich A._____ per 18. Februar 2011 aus der Sicherheitshaft. Es hob die sta- tionäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf (Urk. 7/1).

2. Das Bezirksgericht Winterthur beschloss am 16. Juni 2011 den Vollzug der Reststrafe von 233 Tagen (Urk. 3). A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, ihm sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer angemesse- nen Probezeit zu gewähren. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzu- ordnen und der Vollzug der Reststrafe aufzuschieben. Das Bezirksgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 12).

- 3 - II.

1. Das Obergericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 363 ff. und Art. 393 ff. StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), die Voraussetzungen des be- dingten Strafvollzugs seien erfüllt. Zwar sei die stationäre Therapie abgebrochen worden. Daraus sei aber nicht auf eine schlechte Prognose zu schliessen. Seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft (18. Februar 2011) sei es nie zu einem Rückfall mit harten Drogen gekommen. Unter Berücksichtigung der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft und des Massnahmenvollzugs lebe er seit eineinhalb Jahren drogenfrei. Er setze sich ernsthaft und erfolgreich mit seiner Problematik auseinander. Dies spreche für eine günstige Legalprognose. Der Beschwerdefüh- rer habe zum ersten Mal eine stationäre Massnahme absolviert und davon profi- tiert. Die heutige Situation könne nicht mit derjenigen vor dem Massnahmeantritt verglichen werden. Der Beschwerdeführer sei in einem Arbeitsprojekt im Fabrik- bistro tätig und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Er lebe bei seiner Mutter, sei aber auf Wohnungssuche. Aufgrund der Drogenabstinenz und der stabilen per- sönlichen Situation sei auf ein künftiges Wohlverhalten zu schliessen. Die Vo- rinstanz habe zu Unrecht auf die vor dem Massnahmeantritt erhobene ungünstige Prognose abgestellt. Auch die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mehr als zwei Drittel seiner Gesamtstrafe verbüsst. Dem Abschlussbericht des Rehabilitations- zentrums sei zu entnehmen, dass er sich grundsätzlich kooperativ und korrekt verhalten habe. Eventualiter seien die Voraussetzungen für eine ambulante Mas- snahme gegeben. 3. 3.1 Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Ist der mit der Mass- nahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraus-

- 4 - setzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB). 3.2 Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre Massnahme am 17. Februar 2011 auf (Urk. 7/1). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist kür- zer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe. Zu prüfen ist, ob die Reststrafe zu voll- ziehen ist. Art. 62c Abs. 2 StGB verweist auf die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe. Der Verweis bezieht sich auf Art. 86 StGB und Art. 42 StGB. Diese Regeln decken sich nicht ganz. Nach Art. 86 StGB muss die betroffene Person zwei Drittel der Strafe verbüsst haben. Ihr Verhalten im Vollzug muss den Strafaufschub rechtfertigen. Es darf nicht anzunehmen sein, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach Art. 42 StGB darf die Frei- heitsstrafe höchstens zwei Jahre betragen. Eine unbedingte Strafe darf nicht not- wendig erscheinen, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Unklar ist, ob auch Art. 42 Abs. 2 StGB zu beachten ist. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, es gehe ungeachtet dieser Differenzen um eine günstige Prognose (vgl. zum Ganzen Marianne Heer, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I Art. 1-110 StGB Jugendstraf- gesetz, 2. Auflage Basel 2007, N. 31 ff. zu Art. 62c StGB; vgl. auch Markus Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

18. Auflage Zürich 2010, N. 3 zu Art. 62c StGB). Mit Art. 62c Abs. 2 Satz 2 StGB wurde die in BGE 114 IV 85 publizierte Recht- sprechung kodifiziert (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstraf- recht vom 21. September 1998, BBl 1999 2087). In diesem Bundesgerichtsent- scheid wurde eine aufgeschobene Strafe nachträglich bedingt vollziehbar erklärt, weil die betroffene Person nicht mehr therapiebedürftig war. Demgegenüber er- öffnet eine fehlgeschlagene Therapie kaum günstige Bewährungsaussichten (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar,

- 5 - Bern 2007, N. 4 zu Art. 62c StGB; ebenso Heer, a.a.O., N. 37 zu Art. 62c StGB). Nach Hug dürfen an die Legalprognose keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, da ansonsten der Aufschub der Reststrafe kaum einmal möglich wäre (Hug, a.a.O., N. 3 zu Art. 62c StGB). 3.3 Die Möglichkeit des aufgeschobenen Strafvollzugs nach Art. 62c Abs. 2 StGB bezieht sich grundsätzlich auf den Fall, dass eine Therapiebedürftigkeit nicht mehr besteht. Das ist hier nicht der Fall. Im Gutachten vom 14. Dezember 2009 erwog der Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, es liege eine langjährige und schwere Abhängigkeitserkrankung von Opioiden, Sedativa und Alkohol vor. Es bestehe Rückfallgefahr (Handel und Kon- sum von Betäubungsmitteln). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines sta- tionären Aufenthalts auf einer Drogenentzugsstation die notwendigen Vorberei- tungen für einen Übertritt in eine Langzeitentwöhnungstherapie zu treffen. Nur ei- ne stationäre therapeutische Massnahme könne der Schwere und Chronizität der Abhängigkeitserkrankung entgegenwirken (Unt.-Akten Urk. 10/3). Im Verlaufsbericht vom 15. März 2010 des Rehabilitationszentrums C._____ (Urk. 7/2/10) wird dem Beschwerdeführer eine hohe Motivation für einen erfolgrei- chen Therapieverlauf bescheinigt. Er benötige kein Methadon, da er im Gefängnis einen kalten Entzug gemacht habe. Am 19. Juni 2010 brach der Beschwerdeführer die Therapie im C._____ ab (Urk. 7/2/12). Am 21. Juni 2010 erklärte er, er wolle die Therapie fortführen. Er habe getrunken (Urk. 7/2/14). Der Alkoholkonsum sei für ihn kein Rückfall, da er sich nicht vorgenommen habe, auf Alkohol zu verzichten (Urk. 7/2/17). Nach ei- nem Aufenthalt in der Klinik D._____ wurde der Beschwerdeführer wieder ins C._____ eingewiesen. Im Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 1. Oktober 2010 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit fünf Jahren ein Alkoholprob- lem. Er habe letzte Woche ungefähr zwei Liter Bier pro Tag getrunken und am Tag vor dem Berichtsdatum einmalig Heroin geraucht (Urk. 7/2/25).

- 6 - Nach einem Ausgang über Neujahr, erklärte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011, er habe das C._____ verlassen und wolle die Therapie ambulant fortführen (Urk. 7/2/30). Gemäss dem Abschlussbericht des C._____ vom 4. Januar 2011 war der Beschwerdeführer motiviert in den Massnahmenvollzug eingetreten. Seit November 2010 leide er an einem Stimmungstief. Er zeige sich therapiemüde und ungeduldig im Hinblick auf ein Ende der Therapie. Es brauche mehr Engagement, eine höhere Bereitschaft und mehr Offenheit für Neues. Eine stationäre Mass- nahme mit professioneller Unterstützung sei weiterhin notwendig, um die Sucht- geschichte aufzuarbeiten, eine solide Freizeitgestaltung, eine gute Berufsplanung und eine strikte Verhaltensänderung zu erzielen. Aufgrund der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und seiner Persönlichkeitsstruktur sei von einer schlech- ten Legalprognose auszugehen (Urk. 2/7/33). Am 5. Januar 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er habe über Weihnachten und Neujahr Alkohol konsumiert. Er fühle sich nicht verstanden. Er brauche nicht noch mehr Therapie, müsse aber sein Verhalten ändern (Urk. 2/7/34). Er verein- barte eine Weiterführung der Therapie, trat diese aber nicht an. Am 13. Januar 2011 wurde er schliesslich in Sicherheitshaft versetzt und am 18. Februar 2011 entlassen. 3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände, ist dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose zu stellen. Ihm wurde eine langjährige und schwere Ab- hängigkeitserkrankung von Opioiden, Sedativa und Alkohol diagnostiziert. Im Rahmen der stationären Massnahme sollte eine Langzeitentwöhnungstherapie er- folgen. Im Februar 2010 trat er die Massnahme im C._____ an, entwich zweimal und brach die Massnahme selbst ab. Seine Therapiemotivation liess nach neun Monaten, im November 2010, nach. Die stationäre Massnahme betrifft sein lang- jähriges Suchtverhalten, das seine wiederholte Delinquenz begründet. Abstinent ist er nach eigenen Angaben in Bezug auf harte Drogen. Sein Alkoholproblem hat er nicht therapiert. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aus der stationären Massnahme entwich, konsumierte er jeweils Alkohol und rauchte einmal Heroin. Ein Rückfall in sein Suchtverhalten ist damit ohne Behandlung sehr wahrschein- lich. Seine Suchterkrankung bedarf einer langfristigen Therapie. Dass der Be-

- 7 - schwerdeführer selbst allenfalls eine ambulante Massnahme vorzieht, ändert da- ran nichts. Das Gutachten vom 14. Dezember 2009 schloss eine ambulante Mas- snahme aus. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Die Langzeitthera- pie hat nicht nur die Abstinenz von harten Drogen zum Gegenstand, sondern auch die Bewältigung der Suchtgeschichte und den Aufbau von stabilen Verhält- nissen (namentlich Freizeit- und Berufsplanung). Nur dadurch ist ein langfristiger Therapieerfolg gewährleistet. Obschon der Beschwerdeführer bei seiner Mutter wohnt, sich angeblich eine eigene Wohnung sucht und im Fabrikbistro im Service und der Küche tätig ist, hat ihn dies nicht von seinem Suchtverhalten (Alkoholkon- sum) abgehalten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, handelte der Beschwer- deführer bereits früher trotz ähnlicher Lebensumstände mit Betäubungsmitteln und ging gleichzeitig einer Arbeit von vier Stunden pro Woche nach (vgl. Urk. 3 S. 6). Der Beschwerdeführer war im September 2008 bis März 2009 in einem Me- thadonprogramm und arbeitete zwei Halbtage pro Woche in einem Theater. Er begann Alkohol zu trinken und Medikamente zu nehmen. So begann er schliess- lich mit dem Drogenkonsum und Drogenhandel (vgl. Protokoll der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur vom 24. März 2010 S. 6). Der Beschwerdefüh- rer hat entgegen dem gerichtlichen Entscheid vom 24. März 2010 keine Langzeit- therapie absolviert, sondern diese selbst abgebrochen. Das C._____ empfahl die Weiterführung einer stationären Massnahme. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, eine ambulante Massnahme halte den mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer von erneuter Delinquenz ab. Von einem künfti- gern Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist nicht auszugehen. Die Reststrafe ist zu vollziehen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers ist die Gerichtsgebühr herabzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rück- erstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist nach Eingang der Honorarnote mittels separaten Entscheids zu befinden.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdefüh- rers für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gegen Empfangsschein − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein) - nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 7).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 9 - Zürich, 24. Oktober 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen