opencaselaw.ch

UH110179

Kostenauflage

Zürich OG · 2012-06-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen A._____ (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde wegen des Verdachts auf Körperverletzung, Nötigung, Angriff, Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung eine Strafuntersuchung eröffnet. Es wurde ihm vorgeworfen, am 29. November 2008 an einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit den Ge- schädigten B._____, C._____ und D._____ im Club E._____ in F._____, wo der Beschuldigte als Sicherheitsmann arbeitete, beteiligt gewesen zu sein. Da im Un- tersuchungsverfahren nicht ermittelt werden konnte, welche Rolle der Beschuldig- te in der besagten Auseinandersetzung gespielt hatte, stellte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (in der Folge: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. April 2011 (Urk. 3) das Verfahren gegen ihn ein (Dispositiv-Ziffer 1), verwies allfäl- lige Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziffern 3) und verweigerte ihm die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 4).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Untersuchungseinstellung und der Kostenauflage zusammenge- fasst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Einleitung einer Straf- untersuchung verursacht, indem er an der Auseinandersetzung zwischen den Si- cherheitsleuten des Clubs E._____ und den drei Geschädigten B._____, C._____ und D._____ beteiligt gewesen sei (Urk. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Aus den gleichen Gründen kann der beschuldigten Person nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden. Die oben zitierte Be- gründung ist äusserst knapp. Sie kann nur so verstanden werden, dass die Be- schwerdegegnerin eine wie auch immer geartete Beteiligung des Beschwerdefüh- rers an der Auseinandersetzung als schuldhaft und rechtswidrig im Sinn von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO betrachtet.

E. 1.2 In seiner Eingabe (Urk. 2) macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe bei der Sicherstellung der total betrunkenen und über die Mas- sen aggressiven Personen zu keinem Zeitpunkt durch sein Verhalten eine Unter- suchung veranlasst. Zudem stütze sich die Behauptung in Punkt 7 der Einstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin auf keinerlei Beweise. Die Einwände des Beschwerdeführers können dahingehend interpretiert werden, dass er sinn- gemäss erklärt in der Strafuntersuchung habe sich der Verdacht einer strafrecht-

- 4 - lich relevanten Beteiligung an der Auseinandersetzung im Club E._____ seiner- seits nicht erhärtet, weshalb die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach er sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe und ihm deswegen die Kosten aufzuerlegen und eine Entschädigung zu verweigern sei, im Widerspruch zur Be- gründung der Verfahrenseinstellung stehe. Auch macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich verteidigt, da er von einem der Geschädigten sogar ange- griffen worden sei. Überdies führt der Beschwerdeführer mehrfach an, die Be- schwerdegegnerin habe im Vorverfahren auf Falschaussagen der Geschädigten abgestellt, welche ihn zu Unrecht belasten würden. Letztlich moniert der Be- schwerdeführer auch die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten.

2. Die Kosten der Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt (vgl. unter II.1.1. hier- vor), können der beschuldigten Person trotz Freispruch oder Verfahrenseinstel- lung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus dem gleichen Grund kann die Strafbehörde eine der beschuldigten Person zustehende Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozess- ordnung übernehmen die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Freispruch und Einstellung des Strafverfahrens (Botschaft des Bundesrates vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1326). Nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haf-

- 5 - tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ohne Weiteres vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 1B_497/2011 vom 30. November 2011 E. 2.3). Dabei darf sich die Kosten- auflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Pra 2010 Nr. 48 S. 351). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem An- geschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile vom 30. November 2011 [Proz.-Nr. 1B_497/2011 und 1B_499/2011], je E. 2.3 m.H. sowie Urteil vom 27. März 2012 [Proz.-Nr. 1B_21/2012 Erw. 2.2).

3. Laut angefochtener Einstellungsverfügung kann dem Beschwerdefüh- rer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, welche Rolle er anlässlich der Auseinandersetzung vom 29. November 2008 im E._____-Club hatte. Auch ob der Beschwerdeführer einen der Geschädigten festgehalten habe, konnte nicht ermittelt werden. Die Straftatbestände Körperverletzung, Nötigung, Gefährdung des Lebens und Angriff fallen laut angefochtener Verfügung daher ausser Be- tracht. Inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachweislich und in klarer Weise gegen andere Normen verstossen haben soll, ist nicht ersicht- lich. Gleiches gilt bezüglich der erfolgten Sachbeschädigungen. Gemäss ange- fochtener Einstellungsverfügung konnte nicht festgestellt werden, wer die Sach- schäden verursacht hatte. Dem Beschwerdeführer kann damit auch unter haft- pflichtrechtlichen Aspekten nicht vorgehalten werden, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt habe.

- 6 - Insgesamt bleibt im Dunkeln, ob sich der Beschwerdeführer bei der Auseinander- setzung im E._____-Club unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar verhielt. Allein aufgrund seiner Anwesenheit als Sicherheitsmann des E._____-Clubs an- lässlich der dortigen Auseinandersetzung kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dennoch die Kosten auferlegte, deutet darauf hin, dass sie implizit von einem strafrechtlichen Verschulden aus- ging, obwohl ein solches nicht nachgewiesen ist. Damit verletzte die Staatsan- waltschaft nicht nur Art. 426 Abs. 2 StPO, sondern auch die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

E. 2 Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (Zustellung der Einstellungsverfügung vom 29. April 2011 am 22. Juni 2011, Urk. 29, Beizugsakten A-1/2009/1521) er- hob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 sistierte der Präsident der III. Straf- kammer das Beschwerdeverfahren bis die Untersuchungsakten, welche im Ver- fahren gegen einen Mitbeschuldigten benötigt wurden, der Beschwerdeinstanz zur Verfügung gestellt werden konnten (Urk. 9).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die Kosten des Vor- verfahrens in der Höhe von Fr. 450.-- sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO macht der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend. Die Strafbehörde prüft hingegen den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Darin kommt zum Ausdruck, dass die Mitwirkung an der Aufklärung von Straftaten bis zu einem gewissen Grad zu den Bürger- pflichten gehört und deshalb nicht jeder geringfügige Nachteil entschädigt zu wer- den braucht (Wehrenberger/Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, 2011, N 19 zu Art. 430 StPO). Als geringfügiger Nachteil gilt beispielsweise die Pflicht, ein- oder zweimal an einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1330).

- 7 - 5.2. Der Beschwerdeführer war im Vorverfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm in diesem Verfahrensabschnitt keine Anwaltskosten anfielen. Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren sodann lediglich zu zwei Einvernahmen erscheinen müssen (polizeiliche Einvernahme vom 13. April 2010 und staatsan- waltschaftliche Einvernahme vom 14. März 2011). Diese Auslagen gelten als ge- ringfügig im Sinn von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, weshalb hier keine Umtriebsent- schädigung zu entrichten ist. 5.3. Eine Genugtuung macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Eine solche wäre nur bei einer besonders schweren Verletzung seiner persönli- chen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR oder Art. 28 Abs. 3 ZGB auszuspre- chen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1329). Eine derart schwere Verletzung liegt nicht vor. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Rechtsmittelverfahren ist nicht von wesentli- chen und damit nicht von entschädigungspflichtigen Aufwendungen des Be- schwerdeführers auszugehen, da seine Beschwerde knapp verfasst ist; es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. April 2011 (A-1/2009/1521) wie folgt neu gefasst: "3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 8 -
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestäti- gung)
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 28. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. B. Stump Wendt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110179-O/U/bee Verfügung vom 28. Juni 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 29. April 2011, A-1/2009/1521

- 2 - Erwägungen: I.

1. Gegen A._____ (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde wegen des Verdachts auf Körperverletzung, Nötigung, Angriff, Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung eine Strafuntersuchung eröffnet. Es wurde ihm vorgeworfen, am 29. November 2008 an einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit den Ge- schädigten B._____, C._____ und D._____ im Club E._____ in F._____, wo der Beschuldigte als Sicherheitsmann arbeitete, beteiligt gewesen zu sein. Da im Un- tersuchungsverfahren nicht ermittelt werden konnte, welche Rolle der Beschuldig- te in der besagten Auseinandersetzung gespielt hatte, stellte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (in der Folge: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 29. April 2011 (Urk. 3) das Verfahren gegen ihn ein (Dispositiv-Ziffer 1), verwies allfäl- lige Zivilforderungen auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziffern 3) und verweigerte ihm die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 4).

2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 (Zustellung der Einstellungsverfügung vom 29. April 2011 am 22. Juni 2011, Urk. 29, Beizugsakten A-1/2009/1521) er- hob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 sistierte der Präsident der III. Straf- kammer das Beschwerdeverfahren bis die Untersuchungsakten, welche im Ver- fahren gegen einen Mitbeschuldigten benötigt wurden, der Beschwerdeinstanz zur Verfügung gestellt werden konnten (Urk. 9).

4. Mit Verfügung vom 13. März 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt. Die Be- schwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 13. März 2012 (recte: wohl späteren

- 3 - Datums, da die Verfügung der III. Strafkammer erst am 15. März 2012 in Empfang genommen wurde [Urk. 13]) mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Da- mit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Für die Behandlung der Beschwer- de ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 395 lit. b StPO). II. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Untersuchungseinstellung und der Kostenauflage zusammenge- fasst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Einleitung einer Straf- untersuchung verursacht, indem er an der Auseinandersetzung zwischen den Si- cherheitsleuten des Clubs E._____ und den drei Geschädigten B._____, C._____ und D._____ beteiligt gewesen sei (Urk. 3). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Aus den gleichen Gründen kann der beschuldigten Person nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Zusprechung einer Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden. Die oben zitierte Be- gründung ist äusserst knapp. Sie kann nur so verstanden werden, dass die Be- schwerdegegnerin eine wie auch immer geartete Beteiligung des Beschwerdefüh- rers an der Auseinandersetzung als schuldhaft und rechtswidrig im Sinn von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO betrachtet. 1.2. In seiner Eingabe (Urk. 2) macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe bei der Sicherstellung der total betrunkenen und über die Mas- sen aggressiven Personen zu keinem Zeitpunkt durch sein Verhalten eine Unter- suchung veranlasst. Zudem stütze sich die Behauptung in Punkt 7 der Einstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin auf keinerlei Beweise. Die Einwände des Beschwerdeführers können dahingehend interpretiert werden, dass er sinn- gemäss erklärt in der Strafuntersuchung habe sich der Verdacht einer strafrecht-

- 4 - lich relevanten Beteiligung an der Auseinandersetzung im Club E._____ seiner- seits nicht erhärtet, weshalb die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach er sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe und ihm deswegen die Kosten aufzuerlegen und eine Entschädigung zu verweigern sei, im Widerspruch zur Be- gründung der Verfahrenseinstellung stehe. Auch macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich verteidigt, da er von einem der Geschädigten sogar ange- griffen worden sei. Überdies führt der Beschwerdeführer mehrfach an, die Be- schwerdegegnerin habe im Vorverfahren auf Falschaussagen der Geschädigten abgestellt, welche ihn zu Unrecht belasten würden. Letztlich moniert der Be- schwerdeführer auch die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten.

2. Die Kosten der Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie bereits erwähnt (vgl. unter II.1.1. hier- vor), können der beschuldigten Person trotz Freispruch oder Verfahrenseinstel- lung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus dem gleichen Grund kann die Strafbehörde eine der beschuldigten Person zustehende Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen der neuen, am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozess- ordnung übernehmen die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Freispruch und Einstellung des Strafverfahrens (Botschaft des Bundesrates vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1326). Nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haf-

- 5 - tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Es ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ohne Weiteres vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.1; 1B_497/2011 vom 30. November 2011 E. 2.3). Dabei darf sich die Kosten- auflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Pra 2010 Nr. 48 S. 351). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem An- geschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile vom 30. November 2011 [Proz.-Nr. 1B_497/2011 und 1B_499/2011], je E. 2.3 m.H. sowie Urteil vom 27. März 2012 [Proz.-Nr. 1B_21/2012 Erw. 2.2).

3. Laut angefochtener Einstellungsverfügung kann dem Beschwerdefüh- rer nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, welche Rolle er anlässlich der Auseinandersetzung vom 29. November 2008 im E._____-Club hatte. Auch ob der Beschwerdeführer einen der Geschädigten festgehalten habe, konnte nicht ermittelt werden. Die Straftatbestände Körperverletzung, Nötigung, Gefährdung des Lebens und Angriff fallen laut angefochtener Verfügung daher ausser Be- tracht. Inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachweislich und in klarer Weise gegen andere Normen verstossen haben soll, ist nicht ersicht- lich. Gleiches gilt bezüglich der erfolgten Sachbeschädigungen. Gemäss ange- fochtener Einstellungsverfügung konnte nicht festgestellt werden, wer die Sach- schäden verursacht hatte. Dem Beschwerdeführer kann damit auch unter haft- pflichtrechtlichen Aspekten nicht vorgehalten werden, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt habe.

- 6 - Insgesamt bleibt im Dunkeln, ob sich der Beschwerdeführer bei der Auseinander- setzung im E._____-Club unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar verhielt. Allein aufgrund seiner Anwesenheit als Sicherheitsmann des E._____-Clubs an- lässlich der dortigen Auseinandersetzung kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dennoch die Kosten auferlegte, deutet darauf hin, dass sie implizit von einem strafrechtlichen Verschulden aus- ging, obwohl ein solches nicht nachgewiesen ist. Damit verletzte die Staatsan- waltschaft nicht nur Art. 426 Abs. 2 StPO, sondern auch die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die Kosten des Vor- verfahrens in der Höhe von Fr. 450.-- sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO macht der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend. Die Strafbehörde prüft hingegen den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Darin kommt zum Ausdruck, dass die Mitwirkung an der Aufklärung von Straftaten bis zu einem gewissen Grad zu den Bürger- pflichten gehört und deshalb nicht jeder geringfügige Nachteil entschädigt zu wer- den braucht (Wehrenberger/Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, 2011, N 19 zu Art. 430 StPO). Als geringfügiger Nachteil gilt beispielsweise die Pflicht, ein- oder zweimal an einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1330).

- 7 - 5.2. Der Beschwerdeführer war im Vorverfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm in diesem Verfahrensabschnitt keine Anwaltskosten anfielen. Der Beschwerdeführer hat im Vorverfahren sodann lediglich zu zwei Einvernahmen erscheinen müssen (polizeiliche Einvernahme vom 13. April 2010 und staatsan- waltschaftliche Einvernahme vom 14. März 2011). Diese Auslagen gelten als ge- ringfügig im Sinn von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, weshalb hier keine Umtriebsent- schädigung zu entrichten ist. 5.3. Eine Genugtuung macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Eine solche wäre nur bei einer besonders schweren Verletzung seiner persönli- chen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR oder Art. 28 Abs. 3 ZGB auszuspre- chen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1329). Eine derart schwere Verletzung liegt nicht vor. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Rechtsmittelverfahren ist nicht von wesentli- chen und damit nicht von entschädigungspflichtigen Aufwendungen des Be- schwerdeführers auszugehen, da seine Beschwerde knapp verfasst ist; es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. April 2011 (A-1/2009/1521) wie folgt neu gefasst: "3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 8 -

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestäti- gung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 28. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. B. Stump Wendt