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UH110169

Kostenauflage

Zürich OG · 2013-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Juni 2011) innert Frist ein. II. Materielle Beurteilung

1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Kostenauflage Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte im Rahmen der Begründung ihrer Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung vom 19. Mai 2011 im We- sentlichen aus, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil er die Einleitung dieser Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuld- haftes Verhalten verursacht habe, indem er sich beim fraglichen Vorfall aus nich- tigem Anlass völlig habe gehen lassen und dabei anerkanntermassen gegenüber den beiden Geschädigten B._____ und C._____ handgreiflich geworden sei, Be- schimpfungen gegen sie ausgestossen sowie Äusserungen getätigt habe, die je- denfalls auf den Geschädigten B._____ (im umgangssprachlichen Sinne) bedroh- lich gewirkt hätten (Urk. 3 S. 3).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte A._____ im Wesentlichen vor, die Worte (die ihm von den Geschädigten B._____ und C._____ vorgeworfen wür- den) seien reine Lügen und übertrieben. Er akzeptiere diese Lügen nicht und werde die ihm auferlegte Gebühr nicht übernehmen (Urk. 2).

- 4 -

3. Rechtliches und Folgerungen Vorab stellt sich die Frage, ob für eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten überhaupt eine gesetzliche Basis besteht. Im Entscheid UH120235 wurde in Form eines obiter dictum festgehalten: "Die Bestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO, wo- nach einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung einer Strafunter- suchung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft u.a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt, findet auch bei einer Nichtanhandnahme einer Untersuchung Anwendung (Art. 310 Abs. 2 StPO; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar StPO, Art. 310 N 12)." Daran kann nicht ohne Weiteres festgehalten wer- den: "Verfahrenskosten sind den sogenannten Kausalabgaben zuzurechnen. Sie sind im Gegensatz zu Steuern das Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Ihre Bemessung hängt insbesondere vom Verfahrensaufwand ab (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174, mit Hinweisen). Derartige Abgaben müssen sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung - wie andere öffentliche Ab- gaben auch - auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen (statt vieler BGE 127 I 60 E. 2d S.64). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichti- gen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen" (BGer 2A.482/2001; vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen bedarf wohl uneingeschränkt einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können unter den dort genannten Voraussetzun- gen der beschuldigten Person - auch - Kosten auferlegt werden, wenn das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Die Nichtan- handnahme findet keine Erwähnung. Wollte man sie dennoch als von der Norm erfasst betrachten, liesse sich dies nur auf Art. 310 Abs. 2 StPO abstützten, der festhält: "Im Übrigen richtet sich das Verfahren (gemeint: der Nichtanhandnahme) nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung." Gerichtet ist dieser Verweis aber offenkundig auf die Bestimmungen von Art. 320 bis 323 StPO (so u.a. auch Schmid, Praxiskommentar, N, 7 zu Art. 310 StPO), die das Verfahren

- 5 - bei Einstellung der Untersuchung regeln. Die an ganz anderer Stelle geregelte Konsequenz der Einstellung bezüglich Kostenauflage scheint von diesem Verweis nicht erfasst; jedenfalls nicht mit der von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV geforderten Klarheit. Auch die (wenigen) abweichenden Meinungen in Lehre und Rechtsprechung drängen keinen anderen Schluss auf: Landshut, a.a.O., verweist zur Stützung seiner nicht weiter kommentierten Meinung auf den blossen Gesetzestext von Art. 426 Abs. 2 und Art. 427 StPO. Der erstzitierte Artikel befasst sich aber gerade nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung, der zweitzitierte nicht mit dem Be- schuldigten. Der Berner Entscheid BK 11 296 verweist auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichtes (BK 2011.2), der sich aber auf eine hier nicht relevante Grundlage (Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP) abstützt und die Strafprozessordnung le- diglich in einem obiter dictum erwähnt. Sodann drängt sich auch sachlich nicht auf, den Gesetzestext über den Wortlaut hinaus auszulegen und auch bei einer Nichtanhandnahme vorzusehen, dass der Beschuldigte für Kosten aufkommen sollte. Bei den Nichtanhandnahmegründen von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO scheint dies offenkundig, aber auch bei einer Nichtanhandnahme "ab Blatt" ("auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirap- portes") gemäss lit. c der erwähnten Norm scheint eine Kostenauflage gegen den klaren Wortlaut nicht unabdingbar. Im Zweifelsfall - und damit auch bei grösserem Aufwand - wird in diesen Fällen ein Verfahren zu eröffnen sein (Schmid, Praxis- kommentar, N 6 zu Art. 310 StPO). Bei einer späteren Einstellung können dann unter den Kautelen von Art. 426 Abs. 2 StPO auch dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden. Ähnliches gilt für den zitierten Berner Entscheid. Faktisch wurde in jenem Verfahren eine Untersuchung eröffnet (Blutprobe angeordnet; Urin- und Blutanalyse in Auftrag gegeben). Das Verfahren hätte mit einer Einstellungsverfü- gung unter Kostenauflage sachgerecht erledigt werden können. Endgültig muss die Frage, ob bei einer Nichtanhandnahmeverfügung eine Kos- tenauflage an den Beschuldigten bereits grundsätzlich nicht zulässig ist, hier al- lerdings nicht entscheiden werden, da auch bei Anwendung von Art. 426 Abs. 2

- 6 - StPO die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr - bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Recht- sprechung wieder, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Recht- sprechung ist es allerdings gestützt auf die erwähnte Bestimmung der Strafpro- zessordnung mit den erwähnten Normen höheren Rechts vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_120/2011). Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage wie folgt: "Der Beschuldigte hat die Einleitung dieser Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaf- tes Verhalten verursacht, indem er sich beim fraglichen Vorfall aus nichtigem An- lass völlig gehen liess und dabei anerkanntermassen gegenüber den beiden Ge- schädigten handgreiflich wurde, Beschimpfungen gegen sie ausstiess sowie Äusserungen tätig(t)e, die jedenfalls auf den Geschädigten B._____ (im um- gangssprachlichen Sinne) bedrohlich wirkten. Im Ergebnis sind dem Beschuldig- ten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und ihm ist weder Entschädigung noch Genugtuung zuzusprechen" (Urk. 3 S. 3). Konkrete verbale Beschimpfungen lassen sich dem von der Vorinstanz zusam- mengefassten Sachverhalt nicht entnehmen (auf einen Strafantrag betr. Ehrver-

- 7 - letzung wurde denn auch bei Anzeigeerhebung explizit verzichtet; Urk. 8/4). Tätli- che Beschimpfungen (vgl. Trechsel/Fingerhut in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,

2. Aufl., 2013, Art. 126 N 6) waren von Anfang an einzig kausale Ursachen für das letztlich durchgeführte Übertretungsstrafverfahren, nicht aber für ein Verfahren vor Staatsanwaltschaft. Es bleiben die "Äusserungen, die jedenfalls auf den Geschä- digten B._____ (im umgangssprachlichen Sinne) bedrohlich wirkten (Urk. 3 S. 3)". Die Staatsanwaltschaft hält diese Äusserungen zwar als "eindeutig" (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB, hält sie aber gemäss der zitierten Begründung der Kostenauflage gleichzeitig für rechtswidrig. Sie versäumt es aber darzutun, gegen welche Norm der Beschwerdeführer damit klar verstossen haben soll. In Frage käme wohl einzig Art. 28 ZGB. Während der Ehrbegriff im Zivilrecht umfassender geschützt ist als im Strafrecht (BSK ZGB-I Meili, Art. 28 N 28), ist nicht ersichtlich, wie eine angeblich drohende Äusserung zivilrechtlich widerrechtlich sein soll, wenn sie den strafrechtlichen Tatbestand von Art. 180 StGB nicht erfüllt. Das subjektive Empfinden des Adressaten kann für ei- ne entsprechende Wertung jedenfalls nicht von Bedeutung sein (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28. N 42; BGE 105 II 163). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - lediglich, aber immerhin - ein Verfahren vor Übertretungsstrafbehörde kausal verursacht hat. In jenem Verfahren wurde er schuldig gesprochen und hatte er die Kosten zu tragen (Urk. 20). Die Kosten des Verfahrens in bezirksanwaltschaftlicher Kompetenz können ihm demgegenüber nicht angelastet werden. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Angesichts der sehr kurzen Beschwerde ist nicht von wesentlichen Auf- wendungen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen."
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 8) gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. A. Brüschweiler - 9 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110169-O/U/PRI Verfügung vom 29. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Beschwerde gegen Ziff. 3 der Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2011, C- 3/2011/1290

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Prozessuales Am 17. Januar 2011 stellten B._____ und C._____ bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 8/2 und 8/3). C._____ verzichtete zudem am 17. Januar 2011 auf einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung (Urk. 8/4). Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 19. Mai 2011 eine Untersuchung in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz nicht anhand ge- nommen, die Akten dem Statthalteramt D._____ zur weiteren Veranlassung über- wiesen und die Kosten für das Vorverfahren dem Beschwerdeführer auferlegt hat- te (Urk. 9 S. 3), erhob dieser mit Eingabe vom 14. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 2). In seiner Beschwerdeschrift machte er geltend, er habe die Rechtsmittelfrist nicht wahren können, weil ihm die angefochtene Verfügung während seiner Ferien zu- gestellt worden sei, und er stellte sinngemäss den Antrag, Dispositivziffer 3 der Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 19. Mai 2011 sei aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt, um darzutun, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe; zudem wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Frist zur Stellungnahme und Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5), worauf diese am 28. Juni 2011 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10). Das vorliegende Verfahren wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Statthalteramtes D._____ sistiert und die beigezogenen Akten wurden an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland mit dem Ersuchen retourniert, diese dem Statthalteramt D._____ zur wei- teren Veranlassung zu überweisen (Urk. 15). Nachdem das Statthalteramt D._____ seinen rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Dezember 2012 (Urk. 20) mit

- 3 - Eingabe vom 31.Dezember 2012 eingereicht hatte (Urk. 19), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 14. Januar 2013 wieder aufgenommen (Urk. 22). Aus den Untersuchungsakten ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 19. Mai 2011 am 14. Juni 2011 in Empfang nahm (Urk. 8/16). Damit reichte er seine Beschwerde vom 14. Juni 2011 (Poststempel:

16. Juni 2011) innert Frist ein. II. Materielle Beurteilung

1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Kostenauflage Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte im Rahmen der Begründung ihrer Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung vom 19. Mai 2011 im We- sentlichen aus, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil er die Einleitung dieser Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuld- haftes Verhalten verursacht habe, indem er sich beim fraglichen Vorfall aus nich- tigem Anlass völlig habe gehen lassen und dabei anerkanntermassen gegenüber den beiden Geschädigten B._____ und C._____ handgreiflich geworden sei, Be- schimpfungen gegen sie ausgestossen sowie Äusserungen getätigt habe, die je- denfalls auf den Geschädigten B._____ (im umgangssprachlichen Sinne) bedroh- lich gewirkt hätten (Urk. 3 S. 3).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte A._____ im Wesentlichen vor, die Worte (die ihm von den Geschädigten B._____ und C._____ vorgeworfen wür- den) seien reine Lügen und übertrieben. Er akzeptiere diese Lügen nicht und werde die ihm auferlegte Gebühr nicht übernehmen (Urk. 2).

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3. Rechtliches und Folgerungen Vorab stellt sich die Frage, ob für eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten überhaupt eine gesetzliche Basis besteht. Im Entscheid UH120235 wurde in Form eines obiter dictum festgehalten: "Die Bestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO, wo- nach einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung einer Strafunter- suchung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft u.a. die Einleitung des Verfahrens bewirkt, findet auch bei einer Nichtanhandnahme einer Untersuchung Anwendung (Art. 310 Abs. 2 StPO; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar StPO, Art. 310 N 12)." Daran kann nicht ohne Weiteres festgehalten wer- den: "Verfahrenskosten sind den sogenannten Kausalabgaben zuzurechnen. Sie sind im Gegensatz zu Steuern das Entgelt für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Ihre Bemessung hängt insbesondere vom Verfahrensaufwand ab (BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174, mit Hinweisen). Derartige Abgaben müssen sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung - wie andere öffentliche Ab- gaben auch - auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen (statt vieler BGE 127 I 60 E. 2d S.64). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichti- gen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen" (BGer 2A.482/2001; vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen bedarf wohl uneingeschränkt einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können unter den dort genannten Voraussetzun- gen der beschuldigten Person - auch - Kosten auferlegt werden, wenn das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Die Nichtan- handnahme findet keine Erwähnung. Wollte man sie dennoch als von der Norm erfasst betrachten, liesse sich dies nur auf Art. 310 Abs. 2 StPO abstützten, der festhält: "Im Übrigen richtet sich das Verfahren (gemeint: der Nichtanhandnahme) nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung." Gerichtet ist dieser Verweis aber offenkundig auf die Bestimmungen von Art. 320 bis 323 StPO (so u.a. auch Schmid, Praxiskommentar, N, 7 zu Art. 310 StPO), die das Verfahren

- 5 - bei Einstellung der Untersuchung regeln. Die an ganz anderer Stelle geregelte Konsequenz der Einstellung bezüglich Kostenauflage scheint von diesem Verweis nicht erfasst; jedenfalls nicht mit der von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV geforderten Klarheit. Auch die (wenigen) abweichenden Meinungen in Lehre und Rechtsprechung drängen keinen anderen Schluss auf: Landshut, a.a.O., verweist zur Stützung seiner nicht weiter kommentierten Meinung auf den blossen Gesetzestext von Art. 426 Abs. 2 und Art. 427 StPO. Der erstzitierte Artikel befasst sich aber gerade nicht mit der Nichtanhandnahmeverfügung, der zweitzitierte nicht mit dem Be- schuldigten. Der Berner Entscheid BK 11 296 verweist auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichtes (BK 2011.2), der sich aber auf eine hier nicht relevante Grundlage (Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP) abstützt und die Strafprozessordnung le- diglich in einem obiter dictum erwähnt. Sodann drängt sich auch sachlich nicht auf, den Gesetzestext über den Wortlaut hinaus auszulegen und auch bei einer Nichtanhandnahme vorzusehen, dass der Beschuldigte für Kosten aufkommen sollte. Bei den Nichtanhandnahmegründen von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO scheint dies offenkundig, aber auch bei einer Nichtanhandnahme "ab Blatt" ("auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirap- portes") gemäss lit. c der erwähnten Norm scheint eine Kostenauflage gegen den klaren Wortlaut nicht unabdingbar. Im Zweifelsfall - und damit auch bei grösserem Aufwand - wird in diesen Fällen ein Verfahren zu eröffnen sein (Schmid, Praxis- kommentar, N 6 zu Art. 310 StPO). Bei einer späteren Einstellung können dann unter den Kautelen von Art. 426 Abs. 2 StPO auch dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden. Ähnliches gilt für den zitierten Berner Entscheid. Faktisch wurde in jenem Verfahren eine Untersuchung eröffnet (Blutprobe angeordnet; Urin- und Blutanalyse in Auftrag gegeben). Das Verfahren hätte mit einer Einstellungsverfü- gung unter Kostenauflage sachgerecht erledigt werden können. Endgültig muss die Frage, ob bei einer Nichtanhandnahmeverfügung eine Kos- tenauflage an den Beschuldigten bereits grundsätzlich nicht zulässig ist, hier al- lerdings nicht entscheiden werden, da auch bei Anwendung von Art. 426 Abs. 2

- 6 - StPO die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), sie können ihr - bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens - ebenfalls auferlegt werden, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung gibt die frühere Recht- sprechung wieder, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Nach der Recht- sprechung ist es allerdings gestützt auf die erwähnte Bestimmung der Strafpro- zessordnung mit den erwähnten Normen höheren Rechts vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_120/2011). Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage wie folgt: "Der Beschuldigte hat die Einleitung dieser Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaf- tes Verhalten verursacht, indem er sich beim fraglichen Vorfall aus nichtigem An- lass völlig gehen liess und dabei anerkanntermassen gegenüber den beiden Ge- schädigten handgreiflich wurde, Beschimpfungen gegen sie ausstiess sowie Äusserungen tätig(t)e, die jedenfalls auf den Geschädigten B._____ (im um- gangssprachlichen Sinne) bedrohlich wirkten. Im Ergebnis sind dem Beschuldig- ten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und ihm ist weder Entschädigung noch Genugtuung zuzusprechen" (Urk. 3 S. 3). Konkrete verbale Beschimpfungen lassen sich dem von der Vorinstanz zusam- mengefassten Sachverhalt nicht entnehmen (auf einen Strafantrag betr. Ehrver-

- 7 - letzung wurde denn auch bei Anzeigeerhebung explizit verzichtet; Urk. 8/4). Tätli- che Beschimpfungen (vgl. Trechsel/Fingerhut in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,

2. Aufl., 2013, Art. 126 N 6) waren von Anfang an einzig kausale Ursachen für das letztlich durchgeführte Übertretungsstrafverfahren, nicht aber für ein Verfahren vor Staatsanwaltschaft. Es bleiben die "Äusserungen, die jedenfalls auf den Geschä- digten B._____ (im umgangssprachlichen Sinne) bedrohlich wirkten (Urk. 3 S. 3)". Die Staatsanwaltschaft hält diese Äusserungen zwar als "eindeutig" (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB, hält sie aber gemäss der zitierten Begründung der Kostenauflage gleichzeitig für rechtswidrig. Sie versäumt es aber darzutun, gegen welche Norm der Beschwerdeführer damit klar verstossen haben soll. In Frage käme wohl einzig Art. 28 ZGB. Während der Ehrbegriff im Zivilrecht umfassender geschützt ist als im Strafrecht (BSK ZGB-I Meili, Art. 28 N 28), ist nicht ersichtlich, wie eine angeblich drohende Äusserung zivilrechtlich widerrechtlich sein soll, wenn sie den strafrechtlichen Tatbestand von Art. 180 StGB nicht erfüllt. Das subjektive Empfinden des Adressaten kann für ei- ne entsprechende Wertung jedenfalls nicht von Bedeutung sein (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28. N 42; BGE 105 II 163). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - lediglich, aber immerhin - ein Verfahren vor Übertretungsstrafbehörde kausal verursacht hat. In jenem Verfahren wurde er schuldig gesprochen und hatte er die Kosten zu tragen (Urk. 20). Die Kosten des Verfahrens in bezirksanwaltschaftlicher Kompetenz können ihm demgegenüber nicht angelastet werden. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Angesichts der sehr kurzen Beschwerde ist nicht von wesentlichen Auf- wendungen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Kosten dieser Verfügung werden auf die Staatskasse genommen."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 8) gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 29. Januar 2013 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. A. Brüschweiler

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