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UH110135

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2010-12-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat das infolge Anzeigeerstattung durch A._____ bzw. deren Rechtsver- treter vom 24. Dezember 2010 gegen B._____ wegen Nötigung eingeleitete Ver- fahren (A-1/8182/2010) ein. Sie erwog, es sei von einer zumindest leichtfertigen Anzeigeerstattung durch A._____ auszugehen, weshalb ihr die Kosten der einge- stellten Untersuchung aufzuerlegen seien (Urk. 4). Der von A._____ bei der Kammer gegen die Einstellung der Untersuchung wegen des angezeigten Verhaltens von B._____ erhobene Rekurs wurde mit Be- schluss vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (UR110033). Gegen diesen Beschluss steht den Betroffenen eine Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung; die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen.

E. 2 Gleichzeitig mit der gegen die Einstellung der Untersuchung gerichteten Rekurserhebung liess A._____ beim Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beur- teilung der Kostenauflage der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2010 er- suchen (GA110018; Urk. 3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 überwies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betref- fend die verlangte gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen der Einstellungsver- fügung vom 28. Dezember 2010 an die hiesige Kammer, mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit zu prüfen. Die Verfahrensleitung der Kammer erwog, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellungen unterliege - anders als der Entscheid in der Sache - gemäss dem bisher geltenden Recht dem Begehren um gerichtliche Beurteilung (§ 44 StPO/ZH), mithin einem Rechtsbehelf und nicht einem Rechts- mittel, weshalb neues Recht gelte und nicht - wie in der Sache selber - nach der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2011 anwend- baren eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO), sondern nach derjenigen von Art. 448 Abs. 1 StPO vorzugehen sei. Das diesbezügliche Verfahren sei des-

- 3 - halb nach neuem Recht als Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fort- zuführen. Nachdem der Einstellungsrekurs bei der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UR110033 bereits hängig war und der Kostenentscheid vom Ausgang des Sachentscheides abhängig ist, wurde daher - insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen - vorgesehen, das Beschwerdeverfahren be- treffend die Kostenfolge mit dem Rekursverfahren betreffend die Einstellung der Untersuchung zu verbinden und unter der selben bereits bestehenden Geschäfts- nummer UR110033 zu führen (Urk. 3/6). In der Folge schrieb der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge als entsprechend erledigt ab (Urk. 3/7). Nach nochmaliger Prüfung erweist sich dieses Vorgehen, obschon ohne Zweifel prozessökonomischer, vorliegend als nicht länger vertretbar. Zum einen erklärte die Einzelrichterin im gleichgelagerten Parallelfall unter denselben Fall- konstellationen und mit derselben Parteizusammensetzung die Beurteilung der Kostenauflage im Untersuchungsverfahren zum Gegenstand eines (altrechtlichen) einzelrichterlichen Beurteilungsverfahrens unter Anwendung der Übergangsbe- stimmung von Art 453 Abs. 1 StPO, und findet diese von der ratio legis ausge- hende Ansicht, die übergangsrechtlich von einer Gleichbehandlung von Rechts- behelf und Rechtsmittel in Art. 453 StPO ausgeht, Unterstützung in der einschlä- gigen Literatur (z.B. Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 1437 ff., 1439). Zum an- dern ist eine Einschränkung der Rechtsstellung der Gesuchstellerin bzw. Be- schwerdeführerin - sie erfährt, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Einstel- lungsverfügung (Art. 453 Abs. 1 StPO) und entsprechendem Vorgehen ihrerseits eine Verkürzung des Instanzenwegs - durch die vorgenommene formaljuristische, nicht aber mit dem der Bestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO beizumessenden Sinn in Einklang stehende Auslegung der Übergangsbestimmungen aus der Sicht der Verfahrensrechte der Betroffenen ebenso wenig gerechtfertigt, wie eine un- terschiedliche Handhabung des anwendbaren (Übergangs-)Rechts je nachdem, ob mit dem Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen ein Rekurs ge- gen die Einstellung der Untersuchung erhoben worden ist oder nicht. Es ist daher angebracht, die Eingabe von A._____ vom 9. Februar 2011 (Urk. 2) samt den Ak-

- 4 - ten des Verfahrens GA110018 betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung Nr. 2010/8182 (erledigt mit Verfügung vom 21. März 2011) an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zur (erstinstanzlichen) Erledigung (zurück) zu leiten. Das mittlerweile vom Rekursverfahren (UR110033) gegen die Einstellung der Untersuchung abgetrenn- te und unter einer eigenen Verfahrensnummer geführte Beschwerdeverfahren (UH110135) betreffend die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung ist infolge dessen als durch die (Rück-)Überweisung gegenstandslos geworden abzuschrei- ben.

E. 3 Kosten für dieses nicht von einer Beschwerdepartei zu vertretende Ver- fahren sind nicht zu erheben.

E. 4 Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge der Einstellungs- verfügung vom 28. Dezember 2010 (Untersuchung Nr. 2010/8182) von A._____ vom 9. Februar 2011 wird samt den Akten GA110018 zur Erledi- gung an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich überwiesen.
  2. Die vorliegende Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
  4. Schriftliche Mitteilung an: - 5 - − den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, zuhanden der Untersuchung Nr. 2010/8182, (gegen Empfangsschein), − mit dem Vermerk, dass die Untersuchungsakten (Urk. 6) entgegen der Mitteilung im Verfahren UR110033 nicht an sie retourniert, sondern an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zuhan- den des Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfol- gen weiter geleitet werden (wo sie nach einem allfälligen Weiterzug im Verfahren UR110033 zuhanden des Bundesgerichtes erneut beizuzie- hen sind) − den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Beilage des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung vom 9. Februar 2011 (Urk. 2), der Akten GA110018 (Urk. 3), einer Kopie des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) sowie der Untersuchungsakten Nr. 2010/8182 (Urk. 6), gegen Empfangsschein, − mit dem Vermerk, dass die Frist zu Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 im Rekursverfahren UR110033 gegen die Einstellung der Untersuchung Nr. 2010/8182 einstweilen noch nicht abgelaufen ist. −
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 6 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Zürich, den
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110135-O Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug Beschluss vom in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 28. Dezember 2010, A-1/2010/8182

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat das infolge Anzeigeerstattung durch A._____ bzw. deren Rechtsver- treter vom 24. Dezember 2010 gegen B._____ wegen Nötigung eingeleitete Ver- fahren (A-1/8182/2010) ein. Sie erwog, es sei von einer zumindest leichtfertigen Anzeigeerstattung durch A._____ auszugehen, weshalb ihr die Kosten der einge- stellten Untersuchung aufzuerlegen seien (Urk. 4). Der von A._____ bei der Kammer gegen die Einstellung der Untersuchung wegen des angezeigten Verhaltens von B._____ erhobene Rekurs wurde mit Be- schluss vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (UR110033). Gegen diesen Beschluss steht den Betroffenen eine Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung; die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen.

2. Gleichzeitig mit der gegen die Einstellung der Untersuchung gerichteten Rekurserhebung liess A._____ beim Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beur- teilung der Kostenauflage der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2010 er- suchen (GA110018; Urk. 3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 überwies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betref- fend die verlangte gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen der Einstellungsver- fügung vom 28. Dezember 2010 an die hiesige Kammer, mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit zu prüfen. Die Verfahrensleitung der Kammer erwog, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellungen unterliege - anders als der Entscheid in der Sache - gemäss dem bisher geltenden Recht dem Begehren um gerichtliche Beurteilung (§ 44 StPO/ZH), mithin einem Rechtsbehelf und nicht einem Rechts- mittel, weshalb neues Recht gelte und nicht - wie in der Sache selber - nach der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2011 anwend- baren eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO), sondern nach derjenigen von Art. 448 Abs. 1 StPO vorzugehen sei. Das diesbezügliche Verfahren sei des-

- 3 - halb nach neuem Recht als Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrens- handlungen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fort- zuführen. Nachdem der Einstellungsrekurs bei der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UR110033 bereits hängig war und der Kostenentscheid vom Ausgang des Sachentscheides abhängig ist, wurde daher - insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen - vorgesehen, das Beschwerdeverfahren be- treffend die Kostenfolge mit dem Rekursverfahren betreffend die Einstellung der Untersuchung zu verbinden und unter der selben bereits bestehenden Geschäfts- nummer UR110033 zu führen (Urk. 3/6). In der Folge schrieb der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge als entsprechend erledigt ab (Urk. 3/7). Nach nochmaliger Prüfung erweist sich dieses Vorgehen, obschon ohne Zweifel prozessökonomischer, vorliegend als nicht länger vertretbar. Zum einen erklärte die Einzelrichterin im gleichgelagerten Parallelfall unter denselben Fall- konstellationen und mit derselben Parteizusammensetzung die Beurteilung der Kostenauflage im Untersuchungsverfahren zum Gegenstand eines (altrechtlichen) einzelrichterlichen Beurteilungsverfahrens unter Anwendung der Übergangsbe- stimmung von Art 453 Abs. 1 StPO, und findet diese von der ratio legis ausge- hende Ansicht, die übergangsrechtlich von einer Gleichbehandlung von Rechts- behelf und Rechtsmittel in Art. 453 StPO ausgeht, Unterstützung in der einschlä- gigen Literatur (z.B. Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 1437 ff., 1439). Zum an- dern ist eine Einschränkung der Rechtsstellung der Gesuchstellerin bzw. Be- schwerdeführerin - sie erfährt, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Einstel- lungsverfügung (Art. 453 Abs. 1 StPO) und entsprechendem Vorgehen ihrerseits eine Verkürzung des Instanzenwegs - durch die vorgenommene formaljuristische, nicht aber mit dem der Bestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO beizumessenden Sinn in Einklang stehende Auslegung der Übergangsbestimmungen aus der Sicht der Verfahrensrechte der Betroffenen ebenso wenig gerechtfertigt, wie eine un- terschiedliche Handhabung des anwendbaren (Übergangs-)Rechts je nachdem, ob mit dem Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen ein Rekurs ge- gen die Einstellung der Untersuchung erhoben worden ist oder nicht. Es ist daher angebracht, die Eingabe von A._____ vom 9. Februar 2011 (Urk. 2) samt den Ak-

- 4 - ten des Verfahrens GA110018 betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung Nr. 2010/8182 (erledigt mit Verfügung vom 21. März 2011) an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zur (erstinstanzlichen) Erledigung (zurück) zu leiten. Das mittlerweile vom Rekursverfahren (UR110033) gegen die Einstellung der Untersuchung abgetrenn- te und unter einer eigenen Verfahrensnummer geführte Beschwerdeverfahren (UH110135) betreffend die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung ist infolge dessen als durch die (Rück-)Überweisung gegenstandslos geworden abzuschrei- ben.

3. Kosten für dieses nicht von einer Beschwerdepartei zu vertretende Ver- fahren sind nicht zu erheben.

4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge der Einstellungs- verfügung vom 28. Dezember 2010 (Untersuchung Nr. 2010/8182) von A._____ vom 9. Februar 2011 wird samt den Akten GA110018 zur Erledi- gung an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich überwiesen.

2. Die vorliegende Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an:

- 5 - − den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, zuhanden der Untersuchung Nr. 2010/8182, (gegen Empfangsschein), − mit dem Vermerk, dass die Untersuchungsakten (Urk. 6) entgegen der Mitteilung im Verfahren UR110033 nicht an sie retourniert, sondern an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zuhan- den des Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfol- gen weiter geleitet werden (wo sie nach einem allfälligen Weiterzug im Verfahren UR110033 zuhanden des Bundesgerichtes erneut beizuzie- hen sind) − den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Beilage des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung vom 9. Februar 2011 (Urk. 2), der Akten GA110018 (Urk. 3), einer Kopie des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) sowie der Untersuchungsakten Nr. 2010/8182 (Urk. 6), gegen Empfangsschein, − mit dem Vermerk, dass die Frist zu Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 im Rekursverfahren UR110033 gegen die Einstellung der Untersuchung Nr. 2010/8182 einstweilen noch nicht abgelaufen ist. −

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 6 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Zürich, den Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug