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UH110116

Entschädigung

Zürich OG · 2011-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Am 8. Februar 2010 wollte B._____ aus dem Kellerabteil ihres damaligen Ehegatten, A._____, mit welchem sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammen lebte, diverse Gegenstände abholen. Nachdem sie entdeckte, dass er bereits ei- nige ihrer Sachen entsorgt hatte, kam es zwischen den beiden zum Streit. Dabei sei es angeblich auch zu Tätlichkeiten gegenüber der Ehegattin gekommen, wes- halb sie sich im Anschluss an den Vorfall bei der Kantonspolizei Zürich meldete (Urk. 6/1.2 S. 3) und sich gleichentags im …spital … ärztlich untersuchen liess (Urk. 6/1.7). Nachdem die beiden Beteiligten sowie zwei weitere - beim Vorfall nicht unmittelbar anwesende - Personen durch die Kantonspolizei Zürich befragt wurden (Urk. 6/1.2 S. 4 f.) und B._____ am 9. Februar 2010 Strafantrag wegen Tätlichkeit stellte (Urk. 6/1.3), wurde die Sache mit Verfügung vom 25. Februar 2010 an das Statthalteramt des Bezirkes Bülach (nachstehend Statthalteramt) überwiesen (Urk. 6/1.1).

E. 1.1 Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird einge- schränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder eine Ver- weigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfügig wa- ren. Damit wurde ein im schweizerischen Strafprozessrecht weitverbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein o- der zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben da- nach zu keiner Entschädigung Anlass (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1330). Die Verweigerung einer Entschädi- gung für eigene Umtriebe des Beschwerdeführers wird denn auch nicht angefoch- ten (vgl. Urk. 2).

E. 1.2 Auch ist die Entschädigung für die Aufwendungen für die Ausübung der Ver- fahrensrechte nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Aufwen- dungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der be- schuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren. Die einschränkende Formulierung des Gesetzestextes will die bisherige - kantonal weit verbreitete - Rechtsprechung fortführen (Schmid, Hand- buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1810; Botschaft, a.a.O., S. 1329; zum bisherigen Recht zuletzt im Entscheid des Bundesgerichts 6B_816/2010 mit Verweis auf BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 2005, § 43 N 2 f.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 191 N 2).

E. 1.3 Die Frage der Angemessenheit, d.h. ob der Beizug eines frei gewählten Ver- teidigers gerechtfertigt war, ist entsprechend der bisherigen Praxis im Einzelfall auf Grund der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachli- cher Hinsicht zu beurteilen. Mithin ist beim Vorwurf eines Verbrechens der Beizug

- 5 - eines Rechtsvertreters offenkundig immer geboten und der Aufwand dafür bei Freispruch oder Einstellung der Untersuchung - unter dem Vorbehalt von Art. 430 StPO - zu entschädigen. Bei Untersuchungen wegen Vergehen dürfte nur bei Ba- gatelldelikten auf einen sachlich und persönlich leichten Fall, der den Beizug ei- nes Anwalts nicht rechtfertigt, geschlossen werden können (vgl. Schmid, a.a.O., N 1810; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 429 StPO). Demgegenüber ist bei Übertre- tungen im Anschluss an die frühere Praxis die Vergütung der Anwaltskosten im Sinne der zitierten Rechtsprechung deutlich eingeschränkt.

E. 1.4 In der Lehre wird die Meinung vertreten, Schwierigkeiten, die den Beizug ei- nes Verteidigers rechtfertigten, seien regelmässig dann zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor Gericht komme (Schmid, a.a.O., N. 1810). Wie die Kammer verschiedentlich festgehalten hat, kann dieser Auffassung in ihrer pauschalen Form nicht in jedem Falle gefolgt werden. Zuzustimmen ist ihr jeden- falls insoweit, als damit zum Ausdruck gebracht wird, ein juristischer Laie sehe sich Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gegenüber, wenn die kompetente Behörde an ihrer Strafverfügung festhalte (ZR 97 [1998] Nr. 3, E. II.3 f. mit Hinweis).

2. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Statthalteramt habe eine Ent- schädigung mangels erheblicher Umtriebe abgelehnt, obwohl es eigentlich für den Mehraufwand im Strafverfahren verantwortlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf einen - nicht weiter bezeichneten - Kommentar zur StPO sei dieser Entscheid nicht akzeptierbar (Urk. 2 S. 3). Diese Ausführungen sind unbegründet. Der Be- schwerdeführer hat nicht näher dargelegt, inwiefern das Statthalteramt für einen Mehraufwand im Strafverfahren verantwortlich sein sollte. Dies ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. So wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 9. März 2010 - erstmals - eingestellt. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ Rekurs. Sie ist damit vor Bezirksgericht Bülach erfolgreich durchgedrungen, weshalb das Ver- fahren fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 6). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nä- her dargelegt, auf welche Literatur er seine Begründung stützt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des Statthalteramtes betreffend die Entschä-

- 6 - digungsfolge nicht akzeptierbar sei. Auf diese Rügen ist demnach nicht weiter einzugehen.

3. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, B._____ sei von allem Anfang an von einer rechtskundigen Person beraten und vertreten worden. Allein aus Grün- den der Waffengleichheit sei es deshalb nötig gewesen, dass auch dem Be- schwerdeführer im Strafverfahren ein Rechtsanwalt zur Seite gestanden habe. Zudem sei zu bemerken, dass die Schulbildung sowie die Intelligenz des Be- schwerdeführers nicht ausgereicht hätten, um sich alleine gegen seine durch ei- nen Anwalt vertretene Ehefrau verteidigen zu können. Er sei ihr in jeder Bezie- hung unterlegen gewesen, was sich vor allem im Scheidungsverfahren gezeigt habe (Urk. 2 S. 4). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beizug eines Rechtsvertre- ters gerechtfertigt, wenn es sich sachlich und persönlich um einen nicht leichten Fall handelt. Das Mass der Schwierigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Das subjektive Empfinden spielt dabei selbstredend keine Rolle. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge- wesen wäre, sich selber dem Untersuchungsverfahren zu stellen und das Not- wendige vorzubringen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - angeb- lich - seiner Exfrau unterlegen sein sollte, belegt noch keine Schwierigkeiten des Strafverfahrens. Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass B._____ durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, geschlossen werden, dass der Fall be- sondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen würden.

4. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, sein Rechtsvertreter habe sich darauf konzentriert, mit ihm im Rahmen von Besprechungen und Instruktio- nen den Sachverhalt zu verifizieren, ihm die Rechtslage und den Verfahrensab- lauf zu erklären und dazu die notwendigen Anweisungen für die Einvernahme zu erteilen. Der Vertreter sei während Einvernahmen mit ihm in ständigem Kontakt gestanden und habe ihn auch im Rekursverfahren begleitet. Schliesslich habe sein Vertreter auch die zweite Einstellung erwirkt; dies sei unbestreitbar dessen Verdienst als Rechtsvertreter im Straf- und Scheidungsverfahren gewesen. Allein deshalb könne nicht - wie in der Einstellungsverfügung ausgeführt - von geringfü-

- 7 - gigem Aufwand gesprochen werden und es sei stossend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter keine Entschädigung zuge- sprochen habe (Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Beur- teilung, ob der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt ist, nicht der in An- spruch genommene zeitliche Aufwand des Verteidigers massgeblich ist. Ebenso unerheblich ist, inwiefern es der Verdienst des Verteidigers sein sollte, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist. Vielmehr beurteilt sich diese Frage nach der Schwere des Falls, d.h. ob der Fall auf Grund der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen.

5. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Mandatierung eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zur Diskussion. Dabei handelt es sich um eine Übertre- tung, da als mögliche Sanktion ausschliesslich eine Busse drohte (vgl. Art. 103 StGB). Das Verfahren ist im Sinne der vorstehend erwähnten Lehre und Recht- sprechung als Bagatelldelikt zu qualifizieren. In tatsächlicher Hinsicht umfasst der Vorwurf einen einzelnen, unkomplizierten Sachverhalt. So war ausschliesslich die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Ehe- gattin tätlich wurde. Ebenfalls wies der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Konsequenzen des Verfahrens waren im Zeitpunkt des Beizuges des Rechtsvertreters kaum belastend. Es bestanden - wie vorstehend ausgeführt - keine Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer nicht selber hätte der Untersuchung stellen und das Notwendige vorbringen können. Demnach handelte es sich sowohl sachlich als auch persönlich um einen einfa- chen Fall, der den Beizug eines Vertreters nicht rechtfertigt. Wenn der Beschwer- deführer unter diesen Umständen einen Rechtsvertreter beizog, so erweist sich der dadurch bewirkte Aufwand als nicht angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Er hat für die entstandenen Kosten selber aufzukommen. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

- 8 - III. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– anzu- setzen, die gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

E. 2 Ohne weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben, stellte das Statthalteramt mit Verfügung vom 9. März 2010 die Strafuntersuchung gegen A._____ ein (Urk. 6/2). Gegen diesen Entscheid liess B._____ mit Schreiben vom

30. März 2010 Rekurs erheben (vgl. Urk. 6). Nachdem sich weder A._____ noch das Statthalteramt zum Rekurs vernehmen liessen, hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 27. Mai 2010 den Rekurs gut und hob die Einstellungsverfügung auf (vgl. Urk. 6).

E. 3 In der weiteren Strafuntersuchung wurde der vollständige ambulante Bericht der Unfallchirurgie des …spitals … eingeholt und am 25. November 2010 C._____ - welche bereits durch die Kantonspolizei Zürich befragt wurde - als Zeugin einvernommen (vgl. Urk 6). Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 liess B._____ ihr Desinteresse am Strafverfahren erklären (vgl. Urk. 6). Daraufhin stell- te das Statthalteramt mit Verfügung vom 15. April 2011 die Strafuntersuchung -

- 3 - erneut - ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen und eine Ent- schädigung wurde nicht ausgerichtet (Urk. 4; vgl. Urk. 6).

E. 4 Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 18. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei in Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung eine angemessene Entschä- digung für seine Kosten und Umtriebe zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Statthalter- amtes (Urk. 2 S. 2). Zwar ist die Zustellung der Einstellungsverfügung in den Ak- ten des Statthalteramtes nicht dokumentiert, aufgrund des Zeitablaufes kann aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden (Urk. 2 und 3).

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2011 wurde dem Statthalteramt eine Ko- pie der Beschwerdeschrift zugestellt und Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt. Zudem wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers ersucht, die in seiner Beschwerdeschrift erwähnte, aber nicht beigelegte Honorarnote nachzu- reichen (Urk. 7). Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 18. Mai 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Die Honorarnote wurde - nach telefonischer Er- mahnung - am 8. Juni 2011 per Fax eingereicht (Urk. 10; Prot. S. 3).

E. 6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO).

- 4 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach (gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Rücksendung der beigezogenen Unter- suchungsakten)
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 9 - Zürich, 6. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Hauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110116-O/U/br Verfügung vom 6. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Bülach, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Bülach vom 15. April 2011, ST.2010.2254

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 8. Februar 2010 wollte B._____ aus dem Kellerabteil ihres damaligen Ehegatten, A._____, mit welchem sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammen lebte, diverse Gegenstände abholen. Nachdem sie entdeckte, dass er bereits ei- nige ihrer Sachen entsorgt hatte, kam es zwischen den beiden zum Streit. Dabei sei es angeblich auch zu Tätlichkeiten gegenüber der Ehegattin gekommen, wes- halb sie sich im Anschluss an den Vorfall bei der Kantonspolizei Zürich meldete (Urk. 6/1.2 S. 3) und sich gleichentags im …spital … ärztlich untersuchen liess (Urk. 6/1.7). Nachdem die beiden Beteiligten sowie zwei weitere - beim Vorfall nicht unmittelbar anwesende - Personen durch die Kantonspolizei Zürich befragt wurden (Urk. 6/1.2 S. 4 f.) und B._____ am 9. Februar 2010 Strafantrag wegen Tätlichkeit stellte (Urk. 6/1.3), wurde die Sache mit Verfügung vom 25. Februar 2010 an das Statthalteramt des Bezirkes Bülach (nachstehend Statthalteramt) überwiesen (Urk. 6/1.1).

2. Ohne weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben, stellte das Statthalteramt mit Verfügung vom 9. März 2010 die Strafuntersuchung gegen A._____ ein (Urk. 6/2). Gegen diesen Entscheid liess B._____ mit Schreiben vom

30. März 2010 Rekurs erheben (vgl. Urk. 6). Nachdem sich weder A._____ noch das Statthalteramt zum Rekurs vernehmen liessen, hiess der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 27. Mai 2010 den Rekurs gut und hob die Einstellungsverfügung auf (vgl. Urk. 6).

3. In der weiteren Strafuntersuchung wurde der vollständige ambulante Bericht der Unfallchirurgie des …spitals … eingeholt und am 25. November 2010 C._____ - welche bereits durch die Kantonspolizei Zürich befragt wurde - als Zeugin einvernommen (vgl. Urk 6). Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 liess B._____ ihr Desinteresse am Strafverfahren erklären (vgl. Urk. 6). Daraufhin stell- te das Statthalteramt mit Verfügung vom 15. April 2011 die Strafuntersuchung -

- 3 - erneut - ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen und eine Ent- schädigung wurde nicht ausgerichtet (Urk. 4; vgl. Urk. 6).

4. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 18. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei in Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung eine angemessene Entschä- digung für seine Kosten und Umtriebe zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Statthalter- amtes (Urk. 2 S. 2). Zwar ist die Zustellung der Einstellungsverfügung in den Ak- ten des Statthalteramtes nicht dokumentiert, aufgrund des Zeitablaufes kann aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden (Urk. 2 und 3).

5. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2011 wurde dem Statthalteramt eine Ko- pie der Beschwerdeschrift zugestellt und Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt. Zudem wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers ersucht, die in seiner Beschwerdeschrift erwähnte, aber nicht beigelegte Honorarnote nachzu- reichen (Urk. 7). Das Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 18. Mai 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Die Honorarnote wurde - nach telefonischer Er- mahnung - am 8. Juni 2011 per Fax eingereicht (Urk. 10; Prot. S. 3).

6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO).

- 4 - 1.1. Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird einge- schränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder eine Ver- weigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfügig wa- ren. Damit wurde ein im schweizerischen Strafprozessrecht weitverbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein o- der zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben da- nach zu keiner Entschädigung Anlass (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1330). Die Verweigerung einer Entschädi- gung für eigene Umtriebe des Beschwerdeführers wird denn auch nicht angefoch- ten (vgl. Urk. 2). 1.2. Auch ist die Entschädigung für die Aufwendungen für die Ausübung der Ver- fahrensrechte nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für "angemessene" Aufwen- dungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der be- schuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts ge- rechtfertigt waren. Die einschränkende Formulierung des Gesetzestextes will die bisherige - kantonal weit verbreitete - Rechtsprechung fortführen (Schmid, Hand- buch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1810; Botschaft, a.a.O., S. 1329; zum bisherigen Recht zuletzt im Entscheid des Bundesgerichts 6B_816/2010 mit Verweis auf BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 43 N 8; Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 2005, § 43 N 2 f.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Stand 2007, § 191 N 2). 1.3. Die Frage der Angemessenheit, d.h. ob der Beizug eines frei gewählten Ver- teidigers gerechtfertigt war, ist entsprechend der bisherigen Praxis im Einzelfall auf Grund der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachli- cher Hinsicht zu beurteilen. Mithin ist beim Vorwurf eines Verbrechens der Beizug

- 5 - eines Rechtsvertreters offenkundig immer geboten und der Aufwand dafür bei Freispruch oder Einstellung der Untersuchung - unter dem Vorbehalt von Art. 430 StPO - zu entschädigen. Bei Untersuchungen wegen Vergehen dürfte nur bei Ba- gatelldelikten auf einen sachlich und persönlich leichten Fall, der den Beizug ei- nes Anwalts nicht rechtfertigt, geschlossen werden können (vgl. Schmid, a.a.O., N 1810; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 429 StPO). Demgegenüber ist bei Übertre- tungen im Anschluss an die frühere Praxis die Vergütung der Anwaltskosten im Sinne der zitierten Rechtsprechung deutlich eingeschränkt. 1.4. In der Lehre wird die Meinung vertreten, Schwierigkeiten, die den Beizug ei- nes Verteidigers rechtfertigten, seien regelmässig dann zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor Gericht komme (Schmid, a.a.O., N. 1810). Wie die Kammer verschiedentlich festgehalten hat, kann dieser Auffassung in ihrer pauschalen Form nicht in jedem Falle gefolgt werden. Zuzustimmen ist ihr jeden- falls insoweit, als damit zum Ausdruck gebracht wird, ein juristischer Laie sehe sich Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gegenüber, wenn die kompetente Behörde an ihrer Strafverfügung festhalte (ZR 97 [1998] Nr. 3, E. II.3 f. mit Hinweis).

2. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Statthalteramt habe eine Ent- schädigung mangels erheblicher Umtriebe abgelehnt, obwohl es eigentlich für den Mehraufwand im Strafverfahren verantwortlich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf einen - nicht weiter bezeichneten - Kommentar zur StPO sei dieser Entscheid nicht akzeptierbar (Urk. 2 S. 3). Diese Ausführungen sind unbegründet. Der Be- schwerdeführer hat nicht näher dargelegt, inwiefern das Statthalteramt für einen Mehraufwand im Strafverfahren verantwortlich sein sollte. Dies ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. So wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 9. März 2010 - erstmals - eingestellt. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ Rekurs. Sie ist damit vor Bezirksgericht Bülach erfolgreich durchgedrungen, weshalb das Ver- fahren fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 6). Der Beschwerdeführer hat zudem nicht nä- her dargelegt, auf welche Literatur er seine Begründung stützt. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des Statthalteramtes betreffend die Entschä-

- 6 - digungsfolge nicht akzeptierbar sei. Auf diese Rügen ist demnach nicht weiter einzugehen.

3. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, B._____ sei von allem Anfang an von einer rechtskundigen Person beraten und vertreten worden. Allein aus Grün- den der Waffengleichheit sei es deshalb nötig gewesen, dass auch dem Be- schwerdeführer im Strafverfahren ein Rechtsanwalt zur Seite gestanden habe. Zudem sei zu bemerken, dass die Schulbildung sowie die Intelligenz des Be- schwerdeführers nicht ausgereicht hätten, um sich alleine gegen seine durch ei- nen Anwalt vertretene Ehefrau verteidigen zu können. Er sei ihr in jeder Bezie- hung unterlegen gewesen, was sich vor allem im Scheidungsverfahren gezeigt habe (Urk. 2 S. 4). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beizug eines Rechtsvertre- ters gerechtfertigt, wenn es sich sachlich und persönlich um einen nicht leichten Fall handelt. Das Mass der Schwierigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Das subjektive Empfinden spielt dabei selbstredend keine Rolle. Aus den Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ge- wesen wäre, sich selber dem Untersuchungsverfahren zu stellen und das Not- wendige vorzubringen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - angeb- lich - seiner Exfrau unterlegen sein sollte, belegt noch keine Schwierigkeiten des Strafverfahrens. Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass B._____ durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, geschlossen werden, dass der Fall be- sondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen würden.

4. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, sein Rechtsvertreter habe sich darauf konzentriert, mit ihm im Rahmen von Besprechungen und Instruktio- nen den Sachverhalt zu verifizieren, ihm die Rechtslage und den Verfahrensab- lauf zu erklären und dazu die notwendigen Anweisungen für die Einvernahme zu erteilen. Der Vertreter sei während Einvernahmen mit ihm in ständigem Kontakt gestanden und habe ihn auch im Rekursverfahren begleitet. Schliesslich habe sein Vertreter auch die zweite Einstellung erwirkt; dies sei unbestreitbar dessen Verdienst als Rechtsvertreter im Straf- und Scheidungsverfahren gewesen. Allein deshalb könne nicht - wie in der Einstellungsverfügung ausgeführt - von geringfü-

- 7 - gigem Aufwand gesprochen werden und es sei stossend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter keine Entschädigung zuge- sprochen habe (Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Beur- teilung, ob der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt ist, nicht der in An- spruch genommene zeitliche Aufwand des Verteidigers massgeblich ist. Ebenso unerheblich ist, inwiefern es der Verdienst des Verteidigers sein sollte, dass das Strafverfahren eingestellt worden ist. Vielmehr beurteilt sich diese Frage nach der Schwere des Falls, d.h. ob der Fall auf Grund der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen.

5. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Mandatierung eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zur Diskussion. Dabei handelt es sich um eine Übertre- tung, da als mögliche Sanktion ausschliesslich eine Busse drohte (vgl. Art. 103 StGB). Das Verfahren ist im Sinne der vorstehend erwähnten Lehre und Recht- sprechung als Bagatelldelikt zu qualifizieren. In tatsächlicher Hinsicht umfasst der Vorwurf einen einzelnen, unkomplizierten Sachverhalt. So war ausschliesslich die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Ehe- gattin tätlich wurde. Ebenfalls wies der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Konsequenzen des Verfahrens waren im Zeitpunkt des Beizuges des Rechtsvertreters kaum belastend. Es bestanden - wie vorstehend ausgeführt - keine Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer nicht selber hätte der Untersuchung stellen und das Notwendige vorbringen können. Demnach handelte es sich sowohl sachlich als auch persönlich um einen einfa- chen Fall, der den Beizug eines Vertreters nicht rechtfertigt. Wenn der Beschwer- deführer unter diesen Umständen einen Rechtsvertreter beizog, so erweist sich der dadurch bewirkte Aufwand als nicht angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Er hat für die entstandenen Kosten selber aufzukommen. Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

- 8 - III. Gestützt auf Art. 422 StPO und die §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.– anzu- setzen, die gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach (gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Rücksendung der beigezogenen Unter- suchungsakten)

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 9 - Zürich, 6. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Hauser