Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Aufgrund einer Aussage von B._____ gegenüber der Kantonspolizei Zü- rich, wonach er dem Betreiber des ... [Geschäft] C._____ in D._____ drei gestoh- lene Taschenuhren zum Weiterverkauf bzw. zum Pfande überlassen habe, führte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Betreiber des besagten ..., A._____, eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei etc. Nachdem sich offenbar anlässlich einer Konfrontationseinvernahme herausgestellt hatte, dass es sich bei A._____ nicht um diejenige Person handelt, welcher B._____ die Taschenuhren übergeben haben will, stellte die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen A._____ wegen Hehlerei (HD) mit Verfügung vom
14. März 2011 ein. Die Kosten, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, wurden auf die Staatskasse genommen. A._____ wurden weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Die erlittene Untersuchungshaft von 17 Tagen würden im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz (ND) an die ausgefällte Strafe angerechnet (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8 HD 22 [nachfolgend: Urk. 8/22).
E. 2 Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Festset- zung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 StPO für den Beschwerdeführer.
E. 3 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das eingestellte Verfahren eine angemessene Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu entrichten.
E. 4 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft ein- zugehen. 5.1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (ebenda, lit. b) und eine Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (ebenda, lit. c). Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird einge- schränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder – in die- sem Zusammenhang wohl einzig – eine Verweigerung der Entschädigung vor- sieht, wenn die Aufwendungen geringfügig waren. Gemäss Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006, S. 1085 ff., S. 1330) wurde damit ein im schweizerischen Strafprozessrecht weitverbreite- ter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von eini- ger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben da- nach zu keiner Entschädigung Anlass. Der Bürger oder Einwohner eines jeden Staates hat gewisse Pflichten, die er entschädigungslos auf sich nehmen muss, so Meldepflichten, die Teilnahme an Befragungen, die Selbsttaxation etc. Zu die- sen Pflichten gehört auch in einem gewissen Mass die Mitwirkung an der Aufklä- rung (allfälliger) Straftaten. 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat im selben Untersuchungskomplex am 14. März 2011 einerseits eine Einstellungsverfügung betreffend Hehlerei (HD) erlas- sen (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8/22 [fehlt] = Urk. 29/22) und den Beschwerdeführer
- 7 - anderseits mit Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz (ND) schuldig gesprochen (Urk. 8/23 [fehlt] = Urk. 29/23). In Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, für das Verfahren wegen Hehlerei werde dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Ge- nugtuung ausgerichtet. Über die erlittene Untersuchungshaft werde im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz (ND) befunden, wo die erlittene Haft an die ausgefällte Strafe angerechnet werde. Mit Strafbefehl vom 14. März 2011 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.– bestraft, wovon 17 Tagessätze als durch Haft bereits erstanden seien. Ge- gen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2011 Einsprache (Urk. 29/25). Mit Verfügung vom 14. April 2011 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit den Akten an das Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 29/28). Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Win- terthur vom 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Be- schäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig erklärt und mit einer bedingt zu vollziehenden Geld- strafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– bestraft. Die erstandene Untersuchungshaft wurde nicht an die ausgefällte Strafe angerechnet (Urk. 29/34; vgl. auch Urk. 29/39). Über die Folgen der 17-tägigen Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ist demnach in vorliegendem Verfahren zu befinden. 5.3. Die dem Beschwerdeführer in der Zeit vor Bestellung des amtlichen Verteidigers entstandenen Vertretungskosten sind ihm zu entschädigen. Der Be- schwerdeführer wurde am 1. Juni 2010 verhaftet. Gleichentags wurde er polizei- lich befragt, es fand eine Hafteinvernahme statt und es wurde eine Hausdurchsu- chung bei ihm durchgeführt (Urk. 8/6-7, Urk. 8/19/2, Urk. 8/18/1-3). Mit Präsidial- verfügung vom 8. Juni 2010 wurde ihm schliesslich ein amtlicher Verteidiger be- stellt (Urk. 8/20/4). Angesichts des wegen Hehlerei eröffneten Strafverfahrens und der angeordneten Zwangsmassnahmen erscheint der Beizug eines Rechtsvertre- ters bereits vor Bestellung der amtlichen Verteidigung ohne Weiteres als gerecht- fertigt. Der Betrag von Fr. 262.– ist ausgewiesen und die Bemühungen der Ver-
- 8 - teidigung erscheinen weder unnötig noch übersetzt (Urk. 8/20/8, Urk. 8/20/11 S. 2). 5.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Entschädigung haftbedingter wirtschaftlicher Einbussen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 12). 5.4.2. Entschädigt werden wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, welche durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren verur- sacht wurden. Die wirtschaftliche Einbusse entspricht dem Schadensbegriff im Obligationenrecht. Ein Schaden im Sinne jener Normen liegt grundsätzlich nur bei einer unfreiwilligen Vermögenseinbusse – Erhöhung der Passiven, Verminderung der Aktiven und entgangener Gewinn – vor (BGE 129 III 331 ff., E. 2.1.; BGE 128 III 22 ff., E. 2e/ aa; BGE 126 III 388 ff., E. 11a). Ersatz für normativen – nicht auf Vermögensverminderung beruhenden – Schaden wird nach der Rechtsprechung einzig für den Haushaltschaden (BGE 127 III 403 ff., E. 4) und den Pflegeschaden (BGer vom 26. März 2002 [4C.276/2001], E. 6 = Pra 91 (2002) Nr. 212 S. 1127 ff.) zugesprochen (BGE 132 III 379, E. 3.3.2.). Es ist Sache des Gesuchstellers, den ihm durch die Haft entstandenen Schaden darzutun und soweit möglich zu belegen. Soweit dieser Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist, hat ihn der Richter in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen. Nach der Rechtsprechung ist die genannte Norm nicht nur bei Unmöglichkeit des zif- fernmässigen Nachweises der Schadenshöhe, sondern auch dann anwendbar, wenn sich nicht strikte beweisen lässt, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Die gesetzliche Beweiserleichterung enthebt den Geschädigten jedoch nicht der Pflicht, dem Richter die Tatsachen, welche als Anhaltspunkte für die Entste- hung und Höhe des geltend gemachten Schadens in Betracht kommen, anzuge- ben und dafür Beweise anzubieten. Die vom Geschädigten vorgebrachten Um- stände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu bele- gen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten ungefähren Umfang ein- getreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft auf- drängen (BJM 1999, S. 340 ff. m.w.H.; vgl. auch Wallimann Baur, Entschädigung
- 9 - und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürche- rischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 98, S. 112 m.w.H.). 5.4.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbseinbusse von Fr. 250.– wurde nicht hinreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, keine präzise Buchhaltung geführt zu haben und daher keine Belege einreichen zu können (Urk. 12 S. 1). Mit den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Aufstellungen über seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben ohne jegli- che Quittungen und Belege (Urk. 25/1) lässt sich indessen die finanzielle Situation des Betriebs in den der Untersuchungshaft vorausgegangenen Monaten nicht einmal ansatzweise hinreichend belegen, womit keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung der durch die Untersuchungshaft allenfalls erlittenen Erwerbs- einbusse bestehen. Eine Entschädigung ist unter diesem Titel somit nicht ge- schuldet. 5.4.4. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigungsforderung von Fr. 3'000.– für Kündigungsgebühren des Telekomanbieters E._____ AG geltend, weil er aufgrund seiner Inhaftierung die ausstehenden Rechnungen nicht habe begleichen können (Urk. 2 S. 3 f. ; Urk. 9; Urk. 16). Einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung der Tele- fonabonnemente für die insgesamt 17 Mobiltelefonnummern, die der Beschwer- deführer im Juli/August 2009 bei der E._____ AG angemeldet hatte (Urk. 8/15/1-
3) und seiner Inhaftierung von 1. - 17. Juni 2010 (Urk. 8/19/2 und Urk. 8/19/10-11) vermag er jedoch nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr ergibt sich aus den Unter- suchungsakten, dass der erwähnte Telekomanbieter dem Beschwerdeführer noch am 7. Juni 2010 eine ordentliche Rechnung für sämtliche von ihm benutzten An- schlüsse für die Nutzungsdauer von 7. Mai bis 6. Juni 2010 im Betrag von Fr. 316.05 stellte, mit einer Zahlungsfrist bis 26. Juni 2010. Die Zahlungsfrist en- dete damit erst nach seiner Haftentlassung (Urk. 8/15/21). Nach Auskunft des Te- lekomanbieters seien im Übrigen die Rufnummern erst am 16. Juli 2010 wegen Zahlungsausständen blockiert worden (Urk. 8/15/3). Der Beschwerdeführer hätte damit die erwähnten Ausstände ohne Weiteres noch nach seiner Haftentlassung begleichen und damit die Kündigungsgebühren verhindern können, wäre er zah-
- 10 - lungsfähig gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihm einge- reichten Korrespondenz mit der erwähnten Gläubigerin, erwähnt er doch darin selber, die Rechnung über den Betrag von Fr. 7'514.10 stamme vom 7. August 2010 (Urk. 9, Schreiben vom 1. Oktober 2010). Die Zahlungsunfähigkeit des Be- schwerdeführers beruht im Übrigen nicht – wie er dies geltend macht – auf seiner Inhaftierung (vgl. Urk. 2 S. 3), vielmehr war er offenbar bereits seit Längerem auf Sozialhilfe angewiesen und bereits bei Haftantritt hoch verschuldet (Urk. 24, Urk. 25/1-2). 5.5. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 262.– für die in der Zeit vor Bestellung des amtlichen Verteidi- gers entstandenen Vertretungskosten zuzusprechen. III. Genugtuung
1. Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft. Wegen der Verwicklung in ein Strafverfahren wegen Hehlerei und die mehr als zweiwöchige haftbedingte Abwesenheit und die darauf- folgenden erheblichen Schuldenprobleme sei er in seinem sozialen Umfeld in Ver- ruf geraten und habe sein politisches Mandat als Präsident der G._____ (G._____) verloren, welches für ihn in persönlicher und beruflicher Hinsicht be- deutsam gewesen sei. Ausserdem habe er sich im fraglichen Zeitpunkt mit seiner früheren Lebenspartnerin in einem Verfahren betreffend Obhut über die gemein- samen Kinder befunden. Er habe sich gegenüber der Vormundschaftsbehörde wegen des eingeleiteten Strafverfahrens rechtfertigen müssen und die Übernah- me der elterlichen Obhut habe sich durch seine haftbedingte Abwesenheit erheb- lich verzögert. Bereits die Haftrichterin des Bezirkes Winterthur habe in der Verfü- gung vom 3. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass umgehend eine Konfrontations- einvernahme mit dem Belastungszeugen durchzuführen sei und die Haft nur für kurze Zeit verhältnismässig sein werde. Er habe dennoch über zwei Wochen in Untersuchungshaft verbringen müssen, bevor die Gegenüberstellung sofort und
- 11 - eindeutig ergeben habe, dass er das Diebesgut nicht entgegengenommen habe (Urk. 2 S. 4 f.).
2. Ein Beschuldigter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Ver- hältnissen besonders schwer verletzt worden ist, hat Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist auszurichten, falls die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Was die Festsetzung der Höhe der Genugtuung betrifft, so bestimmt sich diese nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten und nach dessen allfälligen Selbstverschulden. Bei der Festsetzung ist zudem miteinzubeziehen, ob die Haft ungesetzlich oder aber an sich rechtmässig war. Im Weiteren ist die Dau- er der Beeinträchtigung, die Intensität der gesundheitsschädlichen psychischen und physischen Folgen und das Bekanntwerden der Haft in einer grösseren Öf- fentlichkeit, sowie die mögliche Rufschädigung, die von der Person und deren Vorleben abhängt, zu berücksichtigen. Die Dauer der Inhaftierung ist ein relevan- tes Kriterium, das als Ganzes und als ein Element bei der Bemessung zu berück- sichtigen ist (BJM 1999, S. 342; BGE 112 Ib 458, E.5.b). Das Ermessen des Rich- ters ist hier sehr gross (Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozess- rechts von 1991, Zürich 1992, S. 24; siehe auch zum Ganzen Wehren- berg/Bernhard, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 429 N 26 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis geht bei kürzeren Freiheitsentzügen davon aus, dass in der Regel Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung für eine strafrechtlich unverschuldete Untersuchungshaft zu betrachten seien, falls keine ausserge- wöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Bei einer längeren Haftdauer – einer von mehre- ren Monaten – ist der Tagessatz zu senken (vgl. BGer vom 9. September 2003 [8G.122./2002], E. 6.1.6. m.w.H.).
3. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 17. Juni 2010, mithin während 17 Tagen, in Untersuchungshaft befand (Urk. 8/19/2 und Urk. 8/19/10- 11), ist bei ihm von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher praxisge- mäss grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen
- 12 - erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Ver- letzungen in den persönlichen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sa- che, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat, eine Trennung von der Familie und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt und dazu führt, dass vereinbarte Termine nicht wahrgenommen werden können. Zu prüfen ist nachfolgend, ob angesichts der konkreten Umstände vorliegend eine höhere oder tiefere Genugtuung angemessen erscheint: Vor Anhebung der vorliegenden Strafuntersuchung war der Beschwerdefüh- rer nicht vorbestraft (Urk. 8/21/1). Gesundheitsschädliche, psychische oder physi- sche Folgen der Haft oder des Strafverfahrens allgemein macht er nicht geltend. Er macht auch nicht geltend, dass eine grössere Öffentlichkeit, namentlich durch Berichterstattung in den Medien, vom Strafverfahren gegen ihn Kenntnis erhalten hätte. In seinem näheren sozialen Umfeld wurde das Strafverfahren aber offenbar bekannt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei durch das Straf- verfahren, die Inhaftierung und die erheblichen Schuldenprobleme in Verruf gera- ten und habe sein politisches Mandat als Präsident der G._____ (G._____) verlo- ren, welches für ihn in persönlicher und beruflicher Hinsicht bedeutsam gewesen sei. Letzteres stellt eine nicht substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers dar. Selbst wenn er belegt hätte, dass er tatsächlich ein politisches Amt in grosser zeitlicher Nähe zur Eröffnung des Strafverfahrens und seiner Inhaftierung verloren hat, wäre damit die adäquate Kausalität noch nicht dargetan und es würde ihm obliegen, diese Kausalität zwischen Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft und Verlust des politischen Amts darzulegen (BGer vom 17. Juni 2010 [6B_170/2010], E. 2. m.w.H.; BGer vom 5. August 2008 [6B_262/2008], E. 2.3. m.w.H.). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Vormundschaftsbehörde gegenüber offenbar wegen des eingeleiteten Strafverfahrens rechtfertigen musste und sich die Übernahme der elterlichen Obhut durch seine haftbedingte Abwe- senheit verzögert habe, lässt eine Erhöhung der Genugtuung ebenfalls nicht als angezeigt erscheinen, zumal der Beschwerdeführer sich offenbar bereits seit Längerem mit seiner geschiedenen Frau in einem Rechtsstreit um die Obhutszu- teilung befand, der ältere der beiden Söhne mittlerweile beim Beschwerdeführer lebt und der jüngere zwar offenbar nach wie vor in einem Heim untergebracht ist,
- 13 - was aber durch die familiären Verhältnisse bedingt erscheint. Jedenfalls macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, es bestünde insofern ein Kausalzu- sammenhang zum vorliegenden Strafverfahren (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 8/17 S. 10; Urk. 8/19/2; Urk. 29/33/1 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Untersuchungshaft habe unverhält- nismässig lange gedauert, bis schliesslich die ihn entlastende Konfrontationsein- vernahme mit dem geständigen Täter durchgeführt worden sei, ist ihm entgegen- zuhalten, dass nach seiner Hafteinvernahme am 1. Juni 2010 (Urk. 8/7) bereits am 3. Juni 2010 eine nochmalige delegierte Einvernahme des ihn indirekt belas- tenden B._____ stattfand (Urk. 8/8). Am 11. Juni 2010 setzte die Staatsanwalt- schaft die Konfrontationseinvernahme auf den 17. Juni 2010 fest (Urk. 8/9), in de- ren Anschluss der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen wurde (Urk. 8/19/10-11). Unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls vom 3. Juni 2010 durch die Staats- anwaltschaft, der erforderlichen Terminabsprachen mit zwei Verteidigern und der weiteren zwischenzeitlich notwendigen Verfahrenshandlungen, wie beispielsweise der Antragstellung auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Urk. 8/8/20/3) ist eine grössere Verzögerung, welche die Haft unverhältnismässig und eine Erhö- hung der Genugtuungssumme angezeigt erscheinen liesse, nicht ersichtlich. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Erhöhung der Genugtuungssumme zu begründen. Eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag erlittene Untersuchungshaft, bei 17 Tagen Untersuchungshaft insgesamt Fr. 3'400.–, erscheint vielmehr unter den gegebenen Umständen als angemessen. Dieser Betrag ist ab dem 9. Juni 2010, dem Tag des mittleren Ver- falls mit 5 % zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR). IV. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv- Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2011 aufzuheben und durch eine dahingehend abgeänderte Fassung zu erset- zen, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 262.– sowie eine
- 14 - Genugtuung von Fr. 3'400.–, letztere zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Juni 2010, aus- zurichten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
1. Gestützt auf Art. 422 StPO und §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 900.– an- zusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem rund zur Hälfte unterlie- genden Beschwerdeführer in diesem Umfang aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene Prozessentschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der seit dem
Dispositiv
- Januar 2011 geltenden Fassung der Anwaltsgebührenverordnung und ist ge- stützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftli- chen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 570.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bemessen. Es wird beschlossen:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2011 (B- 2/2010/3231) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 262.– sowie eine Genugtuung von Fr. 3'400.–, letztere zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Juni 2010, aus der Staatskasse zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 15 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt. Sie wird zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 615.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 8 (gegen Empfangsschein) − - die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110090-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger Beschluss vom 12. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung / Genugtuung Beschwerde gegen Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. März 2011, B-2/2010/3231
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Aufgrund einer Aussage von B._____ gegenüber der Kantonspolizei Zü- rich, wonach er dem Betreiber des ... [Geschäft] C._____ in D._____ drei gestoh- lene Taschenuhren zum Weiterverkauf bzw. zum Pfande überlassen habe, führte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Betreiber des besagten ..., A._____, eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei etc. Nachdem sich offenbar anlässlich einer Konfrontationseinvernahme herausgestellt hatte, dass es sich bei A._____ nicht um diejenige Person handelt, welcher B._____ die Taschenuhren übergeben haben will, stellte die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen A._____ wegen Hehlerei (HD) mit Verfügung vom
14. März 2011 ein. Die Kosten, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, wurden auf die Staatskasse genommen. A._____ wurden weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Die erlittene Untersuchungshaft von 17 Tagen würden im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz (ND) an die ausgefällte Strafe angerechnet (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8 HD 22 [nachfolgend: Urk. 8/22).
2. Mit Eingabe vom 1. April 2011 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 3 der Verfügung vom 14. März 2011 aufzuheben.
2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Festset- zung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 StPO für den Beschwerdeführer.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das eingestellte Verfahren eine angemessene Entschädigung und Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu entrichten.
4. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."
- 3 - Mit Eingabe vom 4. April 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdeschrift vom 1. April 2011 und reichte diverse Unterlagen ein (Urk. 6 [vor- ab per Fax] = Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde dem Beschwerde- führer mitgeteilt, die Anträge in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung ge- nügten den gesetzlichen Anforderungen nicht und es wurde ihm eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und beantragte (Urk. 12): "Nebst den in der Beschwerdeschrift unter Ziff. 1 bezifferten Fr. 262.– für Aufwendungen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei der Beschwerdeführer mit Fr. 3'250.– (zzgl. Zins von 5% seit dem 17. Juni 2010) für wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen". Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter- lagen zu den Akten (Urk. 14 und 15 [vorab per Fax] = Urk. 16 und 17). Mit Verfü- gung vom 1. Juni 2011 wurden die Beschwerdeschrift sowie die weiteren Be- schwerdeunterlagen in Kopie der Staatsanwaltschaft übermittelt und dieser Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 19). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2011 (Urk. 21) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 24 und 25/1-2). Diese wurden am 8. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Entschädigung
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Entschädigung der ihm in der Zeit zwischen seiner Verhaftung am 1. Juni 2010 und der Bestellung eines amtlichen Verteidigers am 8. Juni 2010 entstandenen Vertretungskosten von Fr. 262.–. An- gesichts des eröffneten Strafverfahrens wegen Hehlerei und der durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Beizug eines Rechtsbeistands bereits zu diesem Ver- fahrenszeitpunkt notwendig gewesen. Die entstandenen Aufwendungen stünden
- 4 - in einem vernünftigen Verhältnis zu den angestandenen Problemen (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 12 S. 1). Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Zusprechung einer Entschädi- gung für wirtschaftliche Einbussen durch die erlittene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 3'250.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Juni 2010 und begründet dies zusammenfassend wie folgt (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 12): Der ...-Betrieb habe im fraglichen Zeitpunkt noch im Aufbau bestanden und sei noch nicht rentabel gewe- sen, weshalb er weiterhin Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten habe. Der monatliche Gewinn aus dem ...-Betrieb habe sich auf schätzungsweise Fr. 500.– belaufen. Die Erwerbseinbusse durch die Untersuchungshaft betrage demnach rund Fr. 250.–. Es sei indessen keine präzise Buchhaltung geführt worden, wes- halb dafür keine Belege vorlägen. Es seien ihm Bargeld und Waren im Wert von rund Fr. 30'000.– aus dem ... gestohlen worden und er habe erhebliche Einnah- meeinbussen erlitten, welche schliesslich zum Zahlungsverzug geführt hätten. Er habe den ...-Betrieb mangels Liquidität und aufgrund des Untertauchens seines ehemaligen Geschäftspartners mittlerweile eingestellt. Es bestünden aber noch diverse Forderungen gegen ihn in der Höhe von rund Fr. 60'000.–. Die E._____ AG habe auf der sofortigen Zahlung ausstehender Rechnungen in der Höhe von Fr. 8'468.45 beharrt. Er habe aufgrund seiner Inhaftierung die Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlen können, weshalb ihm diverse Telefonabonnemente gekün- digt worden seien, was hohe Kündigungsgebühren zur Folge gehabt habe. Die E._____ AG habe ihre diesbezügliche Forderung schliesslich auf Fr. 3'000.– re- duziert.
2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 zur Entschädigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus (Urk. 21): Die Entschädigung der geltend gemachten Aufwendungen für die erbe- tene Verteidigung sei bei Erlass der Einstellungsverfügung vergessen worden. Die Forderung sei wohl berechtigt und zu entschädigen. Über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsforde- rung von Fr. 3'250.– für die erlittene Untersuchungshaft sei, wie in Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vermerkt, im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz (ND) zu befinden, wo die Untersuchungs-
- 5 - haft bei einem Schuldspruch an die ausgefällte Strafe anzurechnen und ihm im Falle eines Freispruchs eine Entschädigung auszurichten sei. Die geltend gemachte Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 250.– sei in- dessen ohnehin nicht zu entschädigen, da der Beschwerdeführer von Sozialhilfe lebe und somit einen Mehrverdienst durch seinen ... dem Sozialamt hätte melden müssen. Dies sei offensichtlich nicht geschehen, zumal offenbar keine Buchhal- tung geführt worden und die Forderung somit nicht belegt sei. Der Beschwerde- führer habe vielmehr während der 17-tägigen Untersuchungshaft volle Sozialhilfe erhalten. In Bezug auf die geltend gemachte Entschädigungsforderung von Fr. 5'000.– bzw. Fr. 3'000.– sei festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwi- schen der erlittenen Untersuchungshaft und der Kündigung der Telefonabonne- mente nicht hinreichend substantiiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe während der Haft Sozialhilfe bezogen und hätte die Rechnung über Verwandte, Bekannte, seinen Vertreter oder den Bewährungs- und Vollzugsdienst bezahlen lassen können, sofern er über ausreichend Geld verfügt hätte. Eine Haft von le- diglich 17 Tagen könne nicht dazu führen, dass Rechnungen nicht beglichen wer- den könnten, ausser der Beschwerdeführer habe sich bereits in erheblichem Zah- lungsverzug befunden, was ihm selber anzulasten wäre. Er könne denn auch nicht ansatzweise beweisen, dass er in Freiheit in der Lage gewesen wäre, die ausstehende Schuld gegenüber dem Telekomanbieter zu bezahlen. Der Einbruch und/oder Diebstahl von Waren im geltend gemachten Wert von Fr. 30'000.– aus dem ... hätte im Übrigen auch erfolgen können, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit gewesen wäre. Dessen Partner habe vollen Zugang zum ... gehabt und diesen teils alleine geführt.
3. In seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2011 (Urk. 24) macht der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, mangels Rentabilität des ...-Betriebes habe er gar kein anrechenbares Einkommen erzielt. Er habe dem Sozialamt je- doch monatlich eine Tabelle mit den Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Der zuständige Sozialarbeiter habe somit stets Kenntnis von seiner Geschäftstätigkeit gehabt und ihm gar von der Weiterführung des ... abgeraten. Da der ausgewiese- ne monatliche "Gewinn" nicht einmal die Mietkosten gedeckt habe, habe er sich
- 6 - verschulden müssen. So habe er, neben einem Darlehen von einem ersten Geld- geber, ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 25'000.– bei Frau F._____ auf- nehmen müssen. Er habe sich mithin wegen der erlittenen Untersuchungshaft höher verschulden müssen.
4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft ein- zugehen. 5.1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (ebenda, lit. b) und eine Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (ebenda, lit. c). Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird einge- schränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder – in die- sem Zusammenhang wohl einzig – eine Verweigerung der Entschädigung vor- sieht, wenn die Aufwendungen geringfügig waren. Gemäss Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006, S. 1085 ff., S. 1330) wurde damit ein im schweizerischen Strafprozessrecht weitverbreite- ter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von eini- ger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben da- nach zu keiner Entschädigung Anlass. Der Bürger oder Einwohner eines jeden Staates hat gewisse Pflichten, die er entschädigungslos auf sich nehmen muss, so Meldepflichten, die Teilnahme an Befragungen, die Selbsttaxation etc. Zu die- sen Pflichten gehört auch in einem gewissen Mass die Mitwirkung an der Aufklä- rung (allfälliger) Straftaten. 5.2. Die Staatsanwaltschaft hat im selben Untersuchungskomplex am 14. März 2011 einerseits eine Einstellungsverfügung betreffend Hehlerei (HD) erlas- sen (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 8/22 [fehlt] = Urk. 29/22) und den Beschwerdeführer
- 7 - anderseits mit Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz (ND) schuldig gesprochen (Urk. 8/23 [fehlt] = Urk. 29/23). In Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest, für das Verfahren wegen Hehlerei werde dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Ge- nugtuung ausgerichtet. Über die erlittene Untersuchungshaft werde im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz (ND) befunden, wo die erlittene Haft an die ausgefällte Strafe angerechnet werde. Mit Strafbefehl vom 14. März 2011 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.– bestraft, wovon 17 Tagessätze als durch Haft bereits erstanden seien. Ge- gen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2011 Einsprache (Urk. 29/25). Mit Verfügung vom 14. April 2011 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit den Akten an das Bezirksgericht Win- terthur (Urk. 29/28). Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Win- terthur vom 5. August 2011 wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen Be- schäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig erklärt und mit einer bedingt zu vollziehenden Geld- strafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.– bestraft. Die erstandene Untersuchungshaft wurde nicht an die ausgefällte Strafe angerechnet (Urk. 29/34; vgl. auch Urk. 29/39). Über die Folgen der 17-tägigen Untersuchungshaft des Beschwerdeführers ist demnach in vorliegendem Verfahren zu befinden. 5.3. Die dem Beschwerdeführer in der Zeit vor Bestellung des amtlichen Verteidigers entstandenen Vertretungskosten sind ihm zu entschädigen. Der Be- schwerdeführer wurde am 1. Juni 2010 verhaftet. Gleichentags wurde er polizei- lich befragt, es fand eine Hafteinvernahme statt und es wurde eine Hausdurchsu- chung bei ihm durchgeführt (Urk. 8/6-7, Urk. 8/19/2, Urk. 8/18/1-3). Mit Präsidial- verfügung vom 8. Juni 2010 wurde ihm schliesslich ein amtlicher Verteidiger be- stellt (Urk. 8/20/4). Angesichts des wegen Hehlerei eröffneten Strafverfahrens und der angeordneten Zwangsmassnahmen erscheint der Beizug eines Rechtsvertre- ters bereits vor Bestellung der amtlichen Verteidigung ohne Weiteres als gerecht- fertigt. Der Betrag von Fr. 262.– ist ausgewiesen und die Bemühungen der Ver-
- 8 - teidigung erscheinen weder unnötig noch übersetzt (Urk. 8/20/8, Urk. 8/20/11 S. 2). 5.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Entschädigung haftbedingter wirtschaftlicher Einbussen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 12). 5.4.2. Entschädigt werden wirtschaftliche Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, welche durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren verur- sacht wurden. Die wirtschaftliche Einbusse entspricht dem Schadensbegriff im Obligationenrecht. Ein Schaden im Sinne jener Normen liegt grundsätzlich nur bei einer unfreiwilligen Vermögenseinbusse – Erhöhung der Passiven, Verminderung der Aktiven und entgangener Gewinn – vor (BGE 129 III 331 ff., E. 2.1.; BGE 128 III 22 ff., E. 2e/ aa; BGE 126 III 388 ff., E. 11a). Ersatz für normativen – nicht auf Vermögensverminderung beruhenden – Schaden wird nach der Rechtsprechung einzig für den Haushaltschaden (BGE 127 III 403 ff., E. 4) und den Pflegeschaden (BGer vom 26. März 2002 [4C.276/2001], E. 6 = Pra 91 (2002) Nr. 212 S. 1127 ff.) zugesprochen (BGE 132 III 379, E. 3.3.2.). Es ist Sache des Gesuchstellers, den ihm durch die Haft entstandenen Schaden darzutun und soweit möglich zu belegen. Soweit dieser Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist, hat ihn der Richter in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen. Nach der Rechtsprechung ist die genannte Norm nicht nur bei Unmöglichkeit des zif- fernmässigen Nachweises der Schadenshöhe, sondern auch dann anwendbar, wenn sich nicht strikte beweisen lässt, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Die gesetzliche Beweiserleichterung enthebt den Geschädigten jedoch nicht der Pflicht, dem Richter die Tatsachen, welche als Anhaltspunkte für die Entste- hung und Höhe des geltend gemachten Schadens in Betracht kommen, anzuge- ben und dafür Beweise anzubieten. Die vom Geschädigten vorgebrachten Um- stände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu bele- gen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten ungefähren Umfang ein- getreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft auf- drängen (BJM 1999, S. 340 ff. m.w.H.; vgl. auch Wallimann Baur, Entschädigung
- 9 - und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürche- rischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 98, S. 112 m.w.H.). 5.4.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbseinbusse von Fr. 250.– wurde nicht hinreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, keine präzise Buchhaltung geführt zu haben und daher keine Belege einreichen zu können (Urk. 12 S. 1). Mit den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Aufstellungen über seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben ohne jegli- che Quittungen und Belege (Urk. 25/1) lässt sich indessen die finanzielle Situation des Betriebs in den der Untersuchungshaft vorausgegangenen Monaten nicht einmal ansatzweise hinreichend belegen, womit keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung der durch die Untersuchungshaft allenfalls erlittenen Erwerbs- einbusse bestehen. Eine Entschädigung ist unter diesem Titel somit nicht ge- schuldet. 5.4.4. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigungsforderung von Fr. 3'000.– für Kündigungsgebühren des Telekomanbieters E._____ AG geltend, weil er aufgrund seiner Inhaftierung die ausstehenden Rechnungen nicht habe begleichen können (Urk. 2 S. 3 f. ; Urk. 9; Urk. 16). Einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung der Tele- fonabonnemente für die insgesamt 17 Mobiltelefonnummern, die der Beschwer- deführer im Juli/August 2009 bei der E._____ AG angemeldet hatte (Urk. 8/15/1-
3) und seiner Inhaftierung von 1. - 17. Juni 2010 (Urk. 8/19/2 und Urk. 8/19/10-11) vermag er jedoch nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr ergibt sich aus den Unter- suchungsakten, dass der erwähnte Telekomanbieter dem Beschwerdeführer noch am 7. Juni 2010 eine ordentliche Rechnung für sämtliche von ihm benutzten An- schlüsse für die Nutzungsdauer von 7. Mai bis 6. Juni 2010 im Betrag von Fr. 316.05 stellte, mit einer Zahlungsfrist bis 26. Juni 2010. Die Zahlungsfrist en- dete damit erst nach seiner Haftentlassung (Urk. 8/15/21). Nach Auskunft des Te- lekomanbieters seien im Übrigen die Rufnummern erst am 16. Juli 2010 wegen Zahlungsausständen blockiert worden (Urk. 8/15/3). Der Beschwerdeführer hätte damit die erwähnten Ausstände ohne Weiteres noch nach seiner Haftentlassung begleichen und damit die Kündigungsgebühren verhindern können, wäre er zah-
- 10 - lungsfähig gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihm einge- reichten Korrespondenz mit der erwähnten Gläubigerin, erwähnt er doch darin selber, die Rechnung über den Betrag von Fr. 7'514.10 stamme vom 7. August 2010 (Urk. 9, Schreiben vom 1. Oktober 2010). Die Zahlungsunfähigkeit des Be- schwerdeführers beruht im Übrigen nicht – wie er dies geltend macht – auf seiner Inhaftierung (vgl. Urk. 2 S. 3), vielmehr war er offenbar bereits seit Längerem auf Sozialhilfe angewiesen und bereits bei Haftantritt hoch verschuldet (Urk. 24, Urk. 25/1-2). 5.5. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 262.– für die in der Zeit vor Bestellung des amtlichen Verteidi- gers entstandenen Vertretungskosten zuzusprechen. III. Genugtuung
1. Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft. Wegen der Verwicklung in ein Strafverfahren wegen Hehlerei und die mehr als zweiwöchige haftbedingte Abwesenheit und die darauf- folgenden erheblichen Schuldenprobleme sei er in seinem sozialen Umfeld in Ver- ruf geraten und habe sein politisches Mandat als Präsident der G._____ (G._____) verloren, welches für ihn in persönlicher und beruflicher Hinsicht be- deutsam gewesen sei. Ausserdem habe er sich im fraglichen Zeitpunkt mit seiner früheren Lebenspartnerin in einem Verfahren betreffend Obhut über die gemein- samen Kinder befunden. Er habe sich gegenüber der Vormundschaftsbehörde wegen des eingeleiteten Strafverfahrens rechtfertigen müssen und die Übernah- me der elterlichen Obhut habe sich durch seine haftbedingte Abwesenheit erheb- lich verzögert. Bereits die Haftrichterin des Bezirkes Winterthur habe in der Verfü- gung vom 3. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass umgehend eine Konfrontations- einvernahme mit dem Belastungszeugen durchzuführen sei und die Haft nur für kurze Zeit verhältnismässig sein werde. Er habe dennoch über zwei Wochen in Untersuchungshaft verbringen müssen, bevor die Gegenüberstellung sofort und
- 11 - eindeutig ergeben habe, dass er das Diebesgut nicht entgegengenommen habe (Urk. 2 S. 4 f.).
2. Ein Beschuldigter, der durch das Verfahren in seinen persönlichen Ver- hältnissen besonders schwer verletzt worden ist, hat Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Genugtuung ist auszurichten, falls die Voraussetzungen dazu im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Was die Festsetzung der Höhe der Genugtuung betrifft, so bestimmt sich diese nach der Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, deren Einwirkung auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten und nach dessen allfälligen Selbstverschulden. Bei der Festsetzung ist zudem miteinzubeziehen, ob die Haft ungesetzlich oder aber an sich rechtmässig war. Im Weiteren ist die Dau- er der Beeinträchtigung, die Intensität der gesundheitsschädlichen psychischen und physischen Folgen und das Bekanntwerden der Haft in einer grösseren Öf- fentlichkeit, sowie die mögliche Rufschädigung, die von der Person und deren Vorleben abhängt, zu berücksichtigen. Die Dauer der Inhaftierung ist ein relevan- tes Kriterium, das als Ganzes und als ein Element bei der Bemessung zu berück- sichtigen ist (BJM 1999, S. 342; BGE 112 Ib 458, E.5.b). Das Ermessen des Rich- ters ist hier sehr gross (Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozess- rechts von 1991, Zürich 1992, S. 24; siehe auch zum Ganzen Wehren- berg/Bernhard, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 429 N 26 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis geht bei kürzeren Freiheitsentzügen davon aus, dass in der Regel Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung für eine strafrechtlich unverschuldete Untersuchungshaft zu betrachten seien, falls keine ausserge- wöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Bei einer längeren Haftdauer – einer von mehre- ren Monaten – ist der Tagessatz zu senken (vgl. BGer vom 9. September 2003 [8G.122./2002], E. 6.1.6. m.w.H.).
3. Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 1. bis 17. Juni 2010, mithin während 17 Tagen, in Untersuchungshaft befand (Urk. 8/19/2 und Urk. 8/19/10- 11), ist bei ihm von einer kurzen Haftdauer auszugehen, bei welcher praxisge- mäss grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag als angemessen
- 12 - erscheint. Enthalten ist in diesem Betrag bereits die Genugtuung für gewisse Ver- letzungen in den persönlichen Verhältnissen, denn es liegt in der Natur der Sa- che, dass eine Inhaftierung psychische und physische Auswirkungen hat, eine Trennung von der Familie und dem weiteren sozialen Umfeld mit sich bringt und dazu führt, dass vereinbarte Termine nicht wahrgenommen werden können. Zu prüfen ist nachfolgend, ob angesichts der konkreten Umstände vorliegend eine höhere oder tiefere Genugtuung angemessen erscheint: Vor Anhebung der vorliegenden Strafuntersuchung war der Beschwerdefüh- rer nicht vorbestraft (Urk. 8/21/1). Gesundheitsschädliche, psychische oder physi- sche Folgen der Haft oder des Strafverfahrens allgemein macht er nicht geltend. Er macht auch nicht geltend, dass eine grössere Öffentlichkeit, namentlich durch Berichterstattung in den Medien, vom Strafverfahren gegen ihn Kenntnis erhalten hätte. In seinem näheren sozialen Umfeld wurde das Strafverfahren aber offenbar bekannt. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei durch das Straf- verfahren, die Inhaftierung und die erheblichen Schuldenprobleme in Verruf gera- ten und habe sein politisches Mandat als Präsident der G._____ (G._____) verlo- ren, welches für ihn in persönlicher und beruflicher Hinsicht bedeutsam gewesen sei. Letzteres stellt eine nicht substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers dar. Selbst wenn er belegt hätte, dass er tatsächlich ein politisches Amt in grosser zeitlicher Nähe zur Eröffnung des Strafverfahrens und seiner Inhaftierung verloren hat, wäre damit die adäquate Kausalität noch nicht dargetan und es würde ihm obliegen, diese Kausalität zwischen Strafverfahren bzw. Untersuchungshaft und Verlust des politischen Amts darzulegen (BGer vom 17. Juni 2010 [6B_170/2010], E. 2. m.w.H.; BGer vom 5. August 2008 [6B_262/2008], E. 2.3. m.w.H.). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Vormundschaftsbehörde gegenüber offenbar wegen des eingeleiteten Strafverfahrens rechtfertigen musste und sich die Übernahme der elterlichen Obhut durch seine haftbedingte Abwe- senheit verzögert habe, lässt eine Erhöhung der Genugtuung ebenfalls nicht als angezeigt erscheinen, zumal der Beschwerdeführer sich offenbar bereits seit Längerem mit seiner geschiedenen Frau in einem Rechtsstreit um die Obhutszu- teilung befand, der ältere der beiden Söhne mittlerweile beim Beschwerdeführer lebt und der jüngere zwar offenbar nach wie vor in einem Heim untergebracht ist,
- 13 - was aber durch die familiären Verhältnisse bedingt erscheint. Jedenfalls macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, es bestünde insofern ein Kausalzu- sammenhang zum vorliegenden Strafverfahren (Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 8/17 S. 10; Urk. 8/19/2; Urk. 29/33/1 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Untersuchungshaft habe unverhält- nismässig lange gedauert, bis schliesslich die ihn entlastende Konfrontationsein- vernahme mit dem geständigen Täter durchgeführt worden sei, ist ihm entgegen- zuhalten, dass nach seiner Hafteinvernahme am 1. Juni 2010 (Urk. 8/7) bereits am 3. Juni 2010 eine nochmalige delegierte Einvernahme des ihn indirekt belas- tenden B._____ stattfand (Urk. 8/8). Am 11. Juni 2010 setzte die Staatsanwalt- schaft die Konfrontationseinvernahme auf den 17. Juni 2010 fest (Urk. 8/9), in de- ren Anschluss der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen wurde (Urk. 8/19/10-11). Unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls vom 3. Juni 2010 durch die Staats- anwaltschaft, der erforderlichen Terminabsprachen mit zwei Verteidigern und der weiteren zwischenzeitlich notwendigen Verfahrenshandlungen, wie beispielsweise der Antragstellung auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Urk. 8/8/20/3) ist eine grössere Verzögerung, welche die Haft unverhältnismässig und eine Erhö- hung der Genugtuungssumme angezeigt erscheinen liesse, nicht ersichtlich. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Erhöhung der Genugtuungssumme zu begründen. Eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag erlittene Untersuchungshaft, bei 17 Tagen Untersuchungshaft insgesamt Fr. 3'400.–, erscheint vielmehr unter den gegebenen Umständen als angemessen. Dieser Betrag ist ab dem 9. Juni 2010, dem Tag des mittleren Ver- falls mit 5 % zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR). IV. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv- Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2011 aufzuheben und durch eine dahingehend abgeänderte Fassung zu erset- zen, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 262.– sowie eine
- 14 - Genugtuung von Fr. 3'400.–, letztere zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Juni 2010, aus- zurichten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
1. Gestützt auf Art. 422 StPO und §§ 17 Abs. 2, 8 und 4 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 900.– an- zusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist diese dem rund zur Hälfte unterlie- genden Beschwerdeführer in diesem Umfang aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine angemessene Prozessentschädi- gung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der seit dem
1. Januar 2011 geltenden Fassung der Anwaltsgebührenverordnung und ist ge- stützt auf deren §§ 19 Abs. 2 i.V.m. 9 und 4, die den Aufwand bei rein wirtschaftli- chen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen, auf Fr. 570.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bemessen. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2011 (B- 2/2010/3231) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 262.– sowie eine Genugtuung von Fr. 3'400.–, letztere zuzüglich Zins zu 5 % ab 9. Juni 2010, aus der Staatskasse zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- 15 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt. Sie wird zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 615.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein) − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 8 (gegen Empfangsschein) − - die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer Dr. A. Scheidegger