Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einem Raufhandel ein. Dabei wurden die Kosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 28'366.05 für die ihm entstandenen Verteidigerkosten, jedoch keine Genugtuung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 6/3). Gegen diese Einstel- lungsverfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum einen beim hiesigen Gericht Rekurs erheben (vgl. separates Verfahren UR110010) und zum anderen beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ersuchen (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 7 = Urk. 3/2 = Urk. 6/6). Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2011 beim hiesigen Gericht innert Frist Beschwerde erheben, sinngemäss mit dem Antrag, es sei die Verfü- gung der Vorinstanz vom 18. Januar 2011 aufzuheben und dem Ersuchen um ge- richtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen stattzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm für das Verfahren vor der Vo- rinstanz (GA 110003-L) sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien die Gerichtsgebühren von Fr. 400.– sowie allfällige weitere Gebühren und Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2).
E. 2 Mit Anzeige vom 21. März 2011 wurde den Parteien der Eingang der Be- schwerde angezeigt und die voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichtes bekannt gegeben (Urk. 8/1-3).
- 3 -
E. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend machen, er sei durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus beschwert. So habe der Beschwerdegegner 1 gegen den Beschwerde- führer Anklage wegen Ehrverletzung erhoben, wobei dieses Ehrverletzungsver- fahren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen Körperverletzung stehe. Viele der mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 abgegoltenen Aufwendungen und Honorare beträfen nicht das Strafverfahren, sondern ebendieses Ehrverletzungsverfahren. Würde nun er, der Beschwerdeführer, in diesem Ehrverletzungsverfahren unterliegen, könnte er al-
- 4 - lenfalls zur Bezahlung unter anderem der Anwaltskosten des Beschwerdegeg- ners 1 verpflichtet werden, mithin Anwaltskosten, welche allenfalls bereits vom Staat im Rahmen der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 vergütet worden seien. Daher bestehe ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, dass bereits im jetzigen Stadium die Anwaltskosten der Gegenpartei, die vom Staat übernommen würden, klar und widerspruchsfrei ersichtlich seien (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen, eidgenössischen StPO, mithin vor dem 1. Januar 2011, gefällt worden sind, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behör- den beurteilt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erging am
22. Dezember 2010. Somit beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich zu Recht nach altem Recht.
E. 2.3 Nach § 44 StPO/ZH können der Geschädigte und der Angeschuldigte bin- nen 20 Tagen ab Eröffnung durch schriftliche Erklärung gerichtliche Beurteilung durch den Einzelrichter verlangen. Der Geschädigte und der Angeschuldigte sind hierzu jedoch nur legitimiert, wenn sie durch den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigung beschwert sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 44 StPO/ZH N 7). Vorliegend wurden die Kosten und die Umtriebsentschädigung für den Be- schwerdegegner 1 auf die Staatskasse genommen. Somit sind dem Beschwerde- führer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen weder Kosten entstanden noch wurde er anderweitig belastet. Der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Ehrverletzungsverfahren zur Be- zahlung gegnerischer Anwaltskosten verpflichtet werden, welche durch den Staat bereits bezahlt wurden. Eine Verpflichtung zur Bezahlung gegnerischer Anwalts- kosten und die damit einhergehende Belastung ergäbe sich jedoch aus einem im Ehrverletzungsverfahren getroffenen Entscheid, nicht aus demjenigen der Staats- anwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 5 - Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 würden auch Anwaltskos- ten vergütet, welche nicht mit dem Strafverfahren, sondern mit dem Ehrverlet- zungsverfahren in Zusammenhang stünden. Damit macht er letztlich geltend, die dem Beschwerdegegner 1 zugesprochene Umtriebsentschädigung sei zu hoch. Die Zusammensetzung der Umtriebsentschädigung ergibt sich jedoch nicht aus dem Dispositiv, sondern höchstens – wenn überhaupt – aus der Begründung. Die Beschwer indessen, kann sich nur aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides ergeben, nicht aus der Begründung (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, N 975). Wäre nun die dem Beschwerdegegner 1 aus der Staatskasse zugesprochene Umtriebsentschädigung tatsächlich zu hoch, würde der Beschwerdeführer dadurch nicht zusätzlich belastet, zumal nicht er, sondern eben der Staat sie auszurichten hat. Im Übrigen erscheint fraglich, ob vorliegend mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 tatsächlich auch das Ehrverlet- zungsverfahren betreffende Anwaltskosten vergütet werden. So wurden in der Honorarnote, auf welche sich die Staatsanwaltschaft bei der Festsetzung der Um- triebsentschädigung stützte, die im Ehrverletzungsverfahren entstandenen Kosten ausgeschieden (vgl. Urk. 6/3 S. 15 unten; vgl. Urk. Urk. 6/4/4).
E. 2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschä- digungsfolgen nicht beschwert und damit nicht legitimiert ist. Somit ist die Vo- rinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beur- teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen.
E. 3 Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie der vorliegende nach dem 1. Januar 2011 gefällt wurden, ist das neue Recht anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde die neue, eidgenössische Strafprozessordnung anwendbar.
E. 3.1 Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Verfahren UR110010 ergangene Verfügung des hiesigen Gerichtes vom 21. Januar 2011 (Urk. 3/4) beantragen, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewil- ligen. Ferner seien die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– sowie allfällige weitere Ge- bühren und Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2 S. 2, 4).
- 6 -
E. 3.2 Wie bereits erwähnt war auf das vorinstanzliche Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). Indessen beurteilt sich auch in namentlich nach Art. 453 Abs. 1 StPO nach altem Recht zu führen- den Verfahren die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, nach neuem Recht (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 39, 144). Dabei dauert die einmal erteilte unentgeltliche Rechtspflege auch im Rechtsmittelverfahren an, sofern kein Grund zum Widerruf vorliegt (Maz- zucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 136 N 10; vgl. Schmid, a.a.O., N 141 ff.). Vorliegend wurde dem Beschwerde- führer mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 17. August 2010 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 3/1). Da sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach der eidgenössischen Strafprozess- ordnung Teil der unentgeltlichen Prozessführung ist, diese voraussetzt (Art. 136 Abs. 2 StPO) und auch nach kantonalem Recht bei der Bestellung des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes die finanziellen Voraussetzungen analog dem neuen Recht zu prüfen waren (§ 10 Abs. 5 StPO/ZH), wurde mit dem erwähnten Ent- scheid der Präsidentin der Anklagekammer materiell auch die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt. Die Anträge des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach gegenstandslos. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 400.– sowie die Kosten für die unentgeltli- che Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen; allerdings vorbehältlich der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Ma- zzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4). Dabei richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich wäre diese Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz festzuset- zen. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich indessen, dies ausnahmswei- se im vorliegenden Verfahren zu tun. Über die Höhe der Entschädigung für den
- 7 - unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver- fahren ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Be- schluss zu befinden. III.
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Be- schwerdeführer grösstenteils unterliegt, wären die Kosten – inklusive derjenigen für seine unentgeltliche Rechtsvertretung – zu einem wesentlichen Teil von ihm zu tragen. Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ausfüh- rungen unter vorstehend Abschnitt II. Ziffer 3.2) sind die Kosten – inklusive derje- nigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung – jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorzubehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4).
2. Über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Beschluss zu befinden.
3. Mangels Umtrieben – eine Stellungnahme wurde nicht eingeholt – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
E. 4 Da sich die Beschwerde in der Hauptsache sofort als unbegründet darstellt, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Begründung nicht ein, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht beschwert und damit nicht legitimiert sei. So seien die Kosten und die Umtriebsentschädigung auf die Staatskasse genommen worden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden seien. Im Weiteren wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– (Urk. 7).
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2, 3 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Ja- nuar 2011, GA110003-L, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. - 8 -
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; mit dem Ersuchen, seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das vorinstanzliche Verfahren in Rechnung zu stellen; per Gerichts- urkunde) − RA lic. iur. Y._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdegeg- ner 1; unter Beilage von Urk. 2 in Kopie; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 2 in Kopie; gegen Emp- fangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsschein)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich - 9 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110046-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. i- ur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer Beschluss vom 1. Dezember 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 18. Januar 2011, GA110003
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einem Raufhandel ein. Dabei wurden die Kosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 28'366.05 für die ihm entstandenen Verteidigerkosten, jedoch keine Genugtuung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 6/3). Gegen diese Einstel- lungsverfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum einen beim hiesigen Gericht Rekurs erheben (vgl. separates Verfahren UR110010) und zum anderen beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ersuchen (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 7 = Urk. 3/2 = Urk. 6/6). Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2011 beim hiesigen Gericht innert Frist Beschwerde erheben, sinngemäss mit dem Antrag, es sei die Verfü- gung der Vorinstanz vom 18. Januar 2011 aufzuheben und dem Ersuchen um ge- richtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen stattzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm für das Verfahren vor der Vo- rinstanz (GA 110003-L) sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Per- son von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien die Gerichtsgebühren von Fr. 400.– sowie allfällige weitere Gebühren und Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2).
2. Mit Anzeige vom 21. März 2011 wurde den Parteien der Eingang der Be- schwerde angezeigt und die voraussichtliche Zusammensetzung des Gerichtes bekannt gegeben (Urk. 8/1-3).
- 3 -
3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie der vorliegende nach dem 1. Januar 2011 gefällt wurden, ist das neue Recht anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde die neue, eidgenössische Strafprozessordnung anwendbar.
4. Da sich die Beschwerde in der Hauptsache sofort als unbegründet darstellt, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Begründung nicht ein, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen nicht beschwert und damit nicht legitimiert sei. So seien die Kosten und die Umtriebsentschädigung auf die Staatskasse genommen worden, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden seien. Im Weiteren wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– (Urk. 7). 2.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend machen, er sei durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus beschwert. So habe der Beschwerdegegner 1 gegen den Beschwerde- führer Anklage wegen Ehrverletzung erhoben, wobei dieses Ehrverletzungsver- fahren im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen Körperverletzung stehe. Viele der mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 abgegoltenen Aufwendungen und Honorare beträfen nicht das Strafverfahren, sondern ebendieses Ehrverletzungsverfahren. Würde nun er, der Beschwerdeführer, in diesem Ehrverletzungsverfahren unterliegen, könnte er al-
- 4 - lenfalls zur Bezahlung unter anderem der Anwaltskosten des Beschwerdegeg- ners 1 verpflichtet werden, mithin Anwaltskosten, welche allenfalls bereits vom Staat im Rahmen der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 vergütet worden seien. Daher bestehe ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, dass bereits im jetzigen Stadium die Anwaltskosten der Gegenpartei, die vom Staat übernommen würden, klar und widerspruchsfrei ersichtlich seien (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2. Nach Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen, eidgenössischen StPO, mithin vor dem 1. Januar 2011, gefällt worden sind, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behör- den beurteilt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erging am
22. Dezember 2010. Somit beurteilte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen grundsätzlich zu Recht nach altem Recht. 2.3 Nach § 44 StPO/ZH können der Geschädigte und der Angeschuldigte bin- nen 20 Tagen ab Eröffnung durch schriftliche Erklärung gerichtliche Beurteilung durch den Einzelrichter verlangen. Der Geschädigte und der Angeschuldigte sind hierzu jedoch nur legitimiert, wenn sie durch den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigung beschwert sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 44 StPO/ZH N 7). Vorliegend wurden die Kosten und die Umtriebsentschädigung für den Be- schwerdegegner 1 auf die Staatskasse genommen. Somit sind dem Beschwerde- führer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Ent- schädigungsfolgen weder Kosten entstanden noch wurde er anderweitig belastet. Der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Ehrverletzungsverfahren zur Be- zahlung gegnerischer Anwaltskosten verpflichtet werden, welche durch den Staat bereits bezahlt wurden. Eine Verpflichtung zur Bezahlung gegnerischer Anwalts- kosten und die damit einhergehende Belastung ergäbe sich jedoch aus einem im Ehrverletzungsverfahren getroffenen Entscheid, nicht aus demjenigen der Staats- anwaltschaft betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 5 - Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 würden auch Anwaltskos- ten vergütet, welche nicht mit dem Strafverfahren, sondern mit dem Ehrverlet- zungsverfahren in Zusammenhang stünden. Damit macht er letztlich geltend, die dem Beschwerdegegner 1 zugesprochene Umtriebsentschädigung sei zu hoch. Die Zusammensetzung der Umtriebsentschädigung ergibt sich jedoch nicht aus dem Dispositiv, sondern höchstens – wenn überhaupt – aus der Begründung. Die Beschwer indessen, kann sich nur aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides ergeben, nicht aus der Begründung (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2004, N 975). Wäre nun die dem Beschwerdegegner 1 aus der Staatskasse zugesprochene Umtriebsentschädigung tatsächlich zu hoch, würde der Beschwerdeführer dadurch nicht zusätzlich belastet, zumal nicht er, sondern eben der Staat sie auszurichten hat. Im Übrigen erscheint fraglich, ob vorliegend mit der Umtriebsentschädigung von Fr. 28'366.05 tatsächlich auch das Ehrverlet- zungsverfahren betreffende Anwaltskosten vergütet werden. So wurden in der Honorarnote, auf welche sich die Staatsanwaltschaft bei der Festsetzung der Um- triebsentschädigung stützte, die im Ehrverletzungsverfahren entstandenen Kosten ausgeschieden (vgl. Urk. 6/3 S. 15 unten; vgl. Urk. Urk. 6/4/4). 2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Kosten- und Entschä- digungsfolgen nicht beschwert und damit nicht legitimiert ist. Somit ist die Vo- rinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beur- teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3.1 Im Weiteren lässt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Verfahren UR110010 ergangene Verfügung des hiesigen Gerichtes vom 21. Januar 2011 (Urk. 3/4) beantragen, es sei ihm im vorinstanzlichen Verfahren ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewil- ligen. Ferner seien die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– sowie allfällige weitere Ge- bühren und Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 2 S. 2, 4).
- 6 - 3.2 Wie bereits erwähnt war auf das vorinstanzliche Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). Indessen beurteilt sich auch in namentlich nach Art. 453 Abs. 1 StPO nach altem Recht zu führen- den Verfahren die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, nach neuem Recht (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 39, 144). Dabei dauert die einmal erteilte unentgeltliche Rechtspflege auch im Rechtsmittelverfahren an, sofern kein Grund zum Widerruf vorliegt (Maz- zucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 136 N 10; vgl. Schmid, a.a.O., N 141 ff.). Vorliegend wurde dem Beschwerde- führer mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 17. August 2010 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 3/1). Da sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach der eidgenössischen Strafprozess- ordnung Teil der unentgeltlichen Prozessführung ist, diese voraussetzt (Art. 136 Abs. 2 StPO) und auch nach kantonalem Recht bei der Bestellung des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes die finanziellen Voraussetzungen analog dem neuen Recht zu prüfen waren (§ 10 Abs. 5 StPO/ZH), wurde mit dem erwähnten Ent- scheid der Präsidentin der Anklagekammer materiell auch die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt. Die Anträge des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach gegenstandslos. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 400.– sowie die Kosten für die unentgeltli- che Rechtsvertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen; allerdings vorbehältlich der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Ma- zzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4). Dabei richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich wäre diese Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz festzuset- zen. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich indessen, dies ausnahmswei- se im vorliegenden Verfahren zu tun. Über die Höhe der Entschädigung für den
- 7 - unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ver- fahren ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Be- schluss zu befinden. III.
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Be- schwerdeführer grösstenteils unterliegt, wären die Kosten – inklusive derjenigen für seine unentgeltliche Rechtsvertretung – zu einem wesentlichen Teil von ihm zu tragen. Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ausfüh- rungen unter vorstehend Abschnitt II. Ziffer 3.2) sind die Kosten – inklusive derje- nigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung – jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorzubehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 138 N 4).
2. Über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels separatem Beschluss zu befinden.
3. Mangels Umtrieben – eine Stellungnahme wurde nicht eingeholt – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 2, 3 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Ja- nuar 2011, GA110003-L, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
- 8 -
3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
5. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdeführer; mit dem Ersuchen, seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das vorinstanzliche Verfahren in Rechnung zu stellen; per Gerichts- urkunde) − RA lic. iur. Y._____ (zweifach, für sich und den Beschwerdegeg- ner 1; unter Beilage von Urk. 2 in Kopie; per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (unter Beilage von Urk. 2 in Kopie; gegen Emp- fangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsschein)
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich
- 9 - einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 1. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Balmer lic. iur. S. Borer