Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Busse, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wurde vor dem 31. Dezember 2006 und gestützt auf die damals geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausgefällt. Es stellt sich daher zunächst die Frage, nach welchen Bestimmungen altrechtliche Bussen zu vollziehen bzw. umzuwandeln sind. Gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Strafgesetzbuches richtet sich der Vollzug von Ur- teilen, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, nach dem bisherigen Recht (Art. 388 Abs. 1 StGB). Bezahlte der Verurteilte die Busse nicht und verdiente er sie auch nicht ab, so hatte der Richter sie nach den bisherigen Regeln in Haft umzuwandeln, es sei denn, der Verurteilte konnte nachweisen, dass er schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen. Es galt ein Umwandlungssatz von einem Tag Haft pro 30 Franken Busse (Art. 49 Ziff. 3 aStGB). In der Literatur wird denn auch hinsichtlich der noch unter der Geltung des alten Rechts rechtskräftig ausgesprochenen Bussen, welche allenfalls er- satzweise als Haft durchzusetzen seien, die Meinung vertreten, die Bussenum- wandlung richte sich gemäss Art. 388 Abs. 1 StGB nach altem Recht. Weder Art. 388 Abs. 2 und Abs. 3 StGB noch die Schlussbestimmungen enthielten eine Aus- nahmeregelung für den Bussenvollzug (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8.A., Zürich 2007, S. 320 f.). Bei der Beurteilung dieser übergangsrechtlichen Frage ist jedoch Folgendes zu beachten: Richterliche Entscheide, die ein rechtskräftiges Strafurteil auf Grund später eintretender Tatsachen abändern, ergänzen oder aufheben, besitzen ur-
- 4 - teilsähnlichen Charakter. Da diesen sogenannten nachträglichen Strafverfügun- gen indessen der umfassende Charakter eines strafrechtlichen Sachurteils fehlt, werden sie in der Form von Beschlüssen oder Verfügungen erlassen, doch sind sie nicht als blosse Anhängsel des früheren Entscheides zu betrachten. Solches gilt gerade auch für den Bussenumwandlungsentscheid nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB, der nebst dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bussenentscheides neue Tatsachen bzw. Umstände wie die Nichtbezahlung der Busse, die Lückenlosigkeit des Eintreibungsverfahrens und den fehlenden Nachweis der Schuldlosigkeit vor- aussetzt, bevor über die Umwandlung in Haft entschieden werden darf (ZR 90 Nr. 77; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 581 sowie Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, Zürich 2002, N 6 zu § 160 GVG). Der Umstand, dass der Umwandlungsentscheid gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB nach dem Gesagten eine Beurteilung der im Zeitpunkt des Entscheides aktuellen Verhältnisse erfordert, spricht gegen das Vorliegen eines blossen Vollzugsent- scheides. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt weder der vom Richter zu treffende Umwandlungsentscheid eine Vollzugsmassnahme dar - son- dern einen das Bussenurteil ergänzenden materiellen Entscheid - noch ist das Verfahren, das zu diesem Entscheid führt, ein Vollzugsverfahren (BGE 96 I 90 m.w.H.; vgl. auch BGE 125 IV 231 und 105 IV 17; Reto Bernhard, Der Bussen- vollzug gemäss Art. 49 StGB, Diss. Zürich 1982, S. 74; Barbara Amsler/Jürg Soll- berger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 13 zu Art. 49 StGB). Kommt die auf den Vollzug früherer Urteile anzuwendende Übergangsbe- stimmung von Art. 388 Abs. 1 StGB nach dem Gesagten nicht zum Zuge, so ist nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 2 StGB vorzugehen. Auch die neuen Normen des Strafgesetzbuches sehen vor, dass an Stelle einer verschuldet nicht bezahlten Busse eine Freiheitsstrafe tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die letzterwähnte Bestimmung kennt allerdings keinen festen Umrechnungssatz. Praxisgemäss wird unter der heute gültigen Regelung ein Bussenbetrag von Fr. 100.-- einem Tag Er- satzfreiheitsstrafe gleichgesetzt. Dieser Regelumwandlungssatz erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen und ist im Vergleich zum alten Recht höher und daher für den Verurteilten offenkundig günstiger. Weiter sieht auch Art. 106 Abs. 2
- 5 - StGB - bei schuldlosem Unvermögen, die Busse zu bezahlen - ein Absehen von einer Freiheitsstrafe vor und gemäss Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe - wie bisher die Haft gemäss diesbezüglicher Praxis und Regelung (vgl. BGE 105 IV 16; § 18 Abs. 3 aStVG) -, soweit die Busse nachträg- lich bezahlt wird. Auch im Übrigen lässt die konkrete Anwendung der altrechtli- chen Bestimmungen keine für den Verurteilten günstigere Lösung denkbar er- scheinen. Dies trifft insbesondere auch für die nach altem Recht vorgesehene, in der Praxis aber kaum je umgesetzte Möglichkeit zu, auf die Umwandlungsstrafe die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug anzuwenden (vgl. Reto Bern- hard, a.a.O., S. 90 ff.; Amsler/Sollberger, a.a.O., N 21 zu Art. 49 [a]StGB; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7.A., Zürich 2001, S. 100 f.). Damit beurteilt sich die Frage der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach dem neuen für den Verurteilten grundsätzlich günstigeren Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB sind auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse die ent- sprechenden Bestimmungen über Vollzug und Umwandlung der Geldstrafe (Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB) sinngemäss anwendbar.
E. 2 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Verurteilte um die Bezahlung der ihm mit Urteil des Obergerichtes vom 7. März 2005 rechtskräftig auferlegten Busse nicht gekümmert hat: Er reagierte weder auf die ihm am 11. Mai 2005 zu- gestellte Rechnung und diesbezügliche Mahnungen noch auf den ihm am 23. Fe- bruar 2007 unterbreiteten Vorschlag, die Busse durch Ratenzahlungen zu tilgen oder durch freie Arbeit abzuverdienen (Urk. 1, Urk. 2/2). Die Uneinbringlichkeit der Busse ergibt sich aus der Tatsache, dass gegen ihn ein definitiver Verlustschein ausgestellt worden ist (Urk. 2/1). Den Nachweis, dass er schuldlos ausserstande war, die Busse zu begleichen, hat der Verurteilte trotz Aufforderung ebenfalls nicht erbracht (vgl. Prot. S. 3 und Urk. 7). Die Voraussetzungen zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sind damit gegeben. Anstelle der mit Urteil vom 7. März 2005 festgesetzten Busse von Fr. 500.-- tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
E. 3 Die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist gestützt auf Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB zu vollziehen. Der Verurteilte wird
- 6 - darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Verur- teilten aufzuerlegen.
Dispositiv
- An Stelle der mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. März 2005 festgesetzten Busse wird dem Verurteilten eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 171.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren
- Die Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Verurteilten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich (Ref.-Nr. 00599560) − die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (zu den Akten SB050014, erl. 7.3.2005) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich - 7 -
- Rechtsmittel: a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der kantonalen Strafprozessordnung, § 3 der kantonalen VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine weitere Frist angesetzt. b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz. - 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.R. Bühlmann versandt am: anonymisiert am: ............................. von: .......................................... (lic. iur. H.R. Bühlmann)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UG070058/U/but #A III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. G. Daetwyler und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.R. Bühlmann Beschluss vom 4. Juni 2007 in Sachen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchstellerin gegen K. B. Verurteilter und Gesuchsgegner betreffend Bussenumwandlung Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. März 2005, SB050014
- 2 - Das Gericht erwägt: I . Mit Urteil vom 7. März 2005 sprach die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich K.B. (nachfolgend als Verurteilter bezeichnet) im Berufungs- verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung und Tätlichkeiten schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Es wurde angeordnet, dass die Busse im Strafregister vorzeitig gelöscht werde, wenn sich der Verurteilte während einer Probezeit von einem Jahr bewähre und die Busse bezahlt habe (Urk. 4/32 = Urk. 3). Bei der III. Strafkammer des Obergerichtes fand nach Ablauf der Probezeit das Löschungsverfahren gemäss Art. 49 Ziff. 4 aStGB statt, in welchem sich er- gab, dass der Verurteilte die ihm mit obigem Urteil auferlegte Busse bis dahin we- der bezahlt noch abverdient hatte, sondern dass vielmehr ein Betreibungsverfah- ren eingeleitet werden musste. Mit Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2006 wurde daher die Löschung des Eintrags der Busse verweigert (Urk. 4/39). Mit Eingabe vom 4. April 2007 meldete die Zentrale Inkassostelle des Ober- gerichtes gestützt auf § 6 der Verordnung des Obergerichtes über das Rech- nungswesen der Gerichte sowie über das Zentrale Inkasso (LS 211.14) der Kammer, dass der Verurteilte die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe, und stellte den Antrag auf Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ge- mäss den Angaben des Zentralen Inkassos und den von ihm eingereichten Un- terlagen, wurde dem Verurteilten am 11. Mai 2005 die Rechnung für Busse und Verfahrenskosten zugestellt. Eine beim Betreibungsamt Zürich 11 eingeleitete Betreibung des Verurteilten führte am 19. Februar 2007 zur Ausstellung eines de- finitiven Verlustscheins. Auf einen ihm vom Zentralen Inkasso unterbreiteten Vor- schlag, die Busse durch Teilzahlungen zu tilgen oder durch Leistung von freier Arbeit abzuverdienen, reagierte der Verurteilte nicht (Urk. 1 und Urk. 2/1-4).
- 3 - Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2007 wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und anschliessend dem Verurteilten Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Zentralen Inkassos angesetzt (Prot. S. 3). Die Oberstaatsanwalt- schaft schloss sich mit Eingabe vom 18. April 2007 der Auffassung der Inkas- sostelle an und beantragte die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe von fünf Tagen (Urk. 6). Der Verurteilte liess sich innert Frist nicht verneh- men (vgl. Urk. 7). II .
1. Die Busse, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wurde vor dem 31. Dezember 2006 und gestützt auf die damals geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausgefällt. Es stellt sich daher zunächst die Frage, nach welchen Bestimmungen altrechtliche Bussen zu vollziehen bzw. umzuwandeln sind. Gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Strafgesetzbuches richtet sich der Vollzug von Ur- teilen, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, nach dem bisherigen Recht (Art. 388 Abs. 1 StGB). Bezahlte der Verurteilte die Busse nicht und verdiente er sie auch nicht ab, so hatte der Richter sie nach den bisherigen Regeln in Haft umzuwandeln, es sei denn, der Verurteilte konnte nachweisen, dass er schuldlos ausserstande war, die Busse zu bezahlen. Es galt ein Umwandlungssatz von einem Tag Haft pro 30 Franken Busse (Art. 49 Ziff. 3 aStGB). In der Literatur wird denn auch hinsichtlich der noch unter der Geltung des alten Rechts rechtskräftig ausgesprochenen Bussen, welche allenfalls er- satzweise als Haft durchzusetzen seien, die Meinung vertreten, die Bussenum- wandlung richte sich gemäss Art. 388 Abs. 1 StGB nach altem Recht. Weder Art. 388 Abs. 2 und Abs. 3 StGB noch die Schlussbestimmungen enthielten eine Aus- nahmeregelung für den Bussenvollzug (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8.A., Zürich 2007, S. 320 f.). Bei der Beurteilung dieser übergangsrechtlichen Frage ist jedoch Folgendes zu beachten: Richterliche Entscheide, die ein rechtskräftiges Strafurteil auf Grund später eintretender Tatsachen abändern, ergänzen oder aufheben, besitzen ur-
- 4 - teilsähnlichen Charakter. Da diesen sogenannten nachträglichen Strafverfügun- gen indessen der umfassende Charakter eines strafrechtlichen Sachurteils fehlt, werden sie in der Form von Beschlüssen oder Verfügungen erlassen, doch sind sie nicht als blosse Anhängsel des früheren Entscheides zu betrachten. Solches gilt gerade auch für den Bussenumwandlungsentscheid nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB, der nebst dem Vorliegen eines rechtskräftigen Bussenentscheides neue Tatsachen bzw. Umstände wie die Nichtbezahlung der Busse, die Lückenlosigkeit des Eintreibungsverfahrens und den fehlenden Nachweis der Schuldlosigkeit vor- aussetzt, bevor über die Umwandlung in Haft entschieden werden darf (ZR 90 Nr. 77; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 581 sowie Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, Zürich 2002, N 6 zu § 160 GVG). Der Umstand, dass der Umwandlungsentscheid gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB nach dem Gesagten eine Beurteilung der im Zeitpunkt des Entscheides aktuellen Verhältnisse erfordert, spricht gegen das Vorliegen eines blossen Vollzugsent- scheides. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt weder der vom Richter zu treffende Umwandlungsentscheid eine Vollzugsmassnahme dar - son- dern einen das Bussenurteil ergänzenden materiellen Entscheid - noch ist das Verfahren, das zu diesem Entscheid führt, ein Vollzugsverfahren (BGE 96 I 90 m.w.H.; vgl. auch BGE 125 IV 231 und 105 IV 17; Reto Bernhard, Der Bussen- vollzug gemäss Art. 49 StGB, Diss. Zürich 1982, S. 74; Barbara Amsler/Jürg Soll- berger, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 13 zu Art. 49 StGB). Kommt die auf den Vollzug früherer Urteile anzuwendende Übergangsbe- stimmung von Art. 388 Abs. 1 StGB nach dem Gesagten nicht zum Zuge, so ist nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 2 StGB vorzugehen. Auch die neuen Normen des Strafgesetzbuches sehen vor, dass an Stelle einer verschuldet nicht bezahlten Busse eine Freiheitsstrafe tritt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die letzterwähnte Bestimmung kennt allerdings keinen festen Umrechnungssatz. Praxisgemäss wird unter der heute gültigen Regelung ein Bussenbetrag von Fr. 100.-- einem Tag Er- satzfreiheitsstrafe gleichgesetzt. Dieser Regelumwandlungssatz erscheint auch im vorliegenden Fall angemessen und ist im Vergleich zum alten Recht höher und daher für den Verurteilten offenkundig günstiger. Weiter sieht auch Art. 106 Abs. 2
- 5 - StGB - bei schuldlosem Unvermögen, die Busse zu bezahlen - ein Absehen von einer Freiheitsstrafe vor und gemäss Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe - wie bisher die Haft gemäss diesbezüglicher Praxis und Regelung (vgl. BGE 105 IV 16; § 18 Abs. 3 aStVG) -, soweit die Busse nachträg- lich bezahlt wird. Auch im Übrigen lässt die konkrete Anwendung der altrechtli- chen Bestimmungen keine für den Verurteilten günstigere Lösung denkbar er- scheinen. Dies trifft insbesondere auch für die nach altem Recht vorgesehene, in der Praxis aber kaum je umgesetzte Möglichkeit zu, auf die Umwandlungsstrafe die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug anzuwenden (vgl. Reto Bern- hard, a.a.O., S. 90 ff.; Amsler/Sollberger, a.a.O., N 21 zu Art. 49 [a]StGB; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7.A., Zürich 2001, S. 100 f.). Damit beurteilt sich die Frage der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach dem neuen für den Verurteilten grundsätzlich günstigeren Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 5 StGB sind auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse die ent- sprechenden Bestimmungen über Vollzug und Umwandlung der Geldstrafe (Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB) sinngemäss anwendbar.
2. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Verurteilte um die Bezahlung der ihm mit Urteil des Obergerichtes vom 7. März 2005 rechtskräftig auferlegten Busse nicht gekümmert hat: Er reagierte weder auf die ihm am 11. Mai 2005 zu- gestellte Rechnung und diesbezügliche Mahnungen noch auf den ihm am 23. Fe- bruar 2007 unterbreiteten Vorschlag, die Busse durch Ratenzahlungen zu tilgen oder durch freie Arbeit abzuverdienen (Urk. 1, Urk. 2/2). Die Uneinbringlichkeit der Busse ergibt sich aus der Tatsache, dass gegen ihn ein definitiver Verlustschein ausgestellt worden ist (Urk. 2/1). Den Nachweis, dass er schuldlos ausserstande war, die Busse zu begleichen, hat der Verurteilte trotz Aufforderung ebenfalls nicht erbracht (vgl. Prot. S. 3 und Urk. 7). Die Voraussetzungen zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sind damit gegeben. Anstelle der mit Urteil vom 7. März 2005 festgesetzten Busse von Fr. 500.-- tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist gestützt auf Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 5 StGB zu vollziehen. Der Verurteilte wird
- 6 - darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Verur- teilten aufzuerlegen. Demnach beschliesst das Gericht:
1. An Stelle der mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. März 2005 festgesetzten Busse wird dem Verurteilten eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 171.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren
3. Die Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Verurteilten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich (Ref.-Nr. 00599560) − die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (zu den Akten SB050014, erl. 7.3.2005) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
- 7 -
5. Rechtsmittel:
a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der kantonalen Strafprozessordnung, § 3 der kantonalen VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine weitere Frist angesetzt.
b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes. Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz.
- 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.R. Bühlmann versandt am: anonymisiert am: ............................. von: .......................................... (lic. iur. H.R. Bühlmann)