Dispositiv
- Es werden folgende, zugunsten einer stationären Massnahme aufgescho- benen Freiheitsstrafen vollstreckt: a) fünf Monate Gefängnis gemäss Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 8. September 2000 b) drei Monate Gefängnis gemäss Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 1995
- Die Dauer des stationären Aufenthaltes in der Forel Klinik vom 22. Januar 2001 bis 19. März 2001, mithin 56 Tage, wird auf die zur Vollstreckung ge- langenden Strafen angerechnet. - 7 -
- Die Kosten des Verfahrens UG010023, Beschluss vom 27. Juni 2002, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Verurteilten auferlegt.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, zweifach, zuhanden der Geschäfts-Nr. 01403169/01/HO, und unter Rücksendung seiner Akten die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Gesuchsgegner bzw. seinen amtlichen Verteidiger die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Prozesses SB990653 (erl. 8. September 2000) und unter Rückga- be ihrer Akten den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkgerichtes Zürich zuhanden der Proz.Nr. GG950319 (erl. 26. April 1995) und unter Rücksendung seiner Akten die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Prozesses UG010023 (erl. 27. Juni 2002) und unter Rückgabe ih- rer Akten die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B
- Rechtsmittel: a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Man- gels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt. - 8 - b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kas- sationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wer- den. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der an- gefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwer- delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 24. März 2003 lic.iur. Welti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UG030005/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Bornatico, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und lic.iur. P. Marti sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti Beschluss vom 27. Februar 2003 in Sachen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsdienst Zürich III, Feldstr. 42, 8090 Zürich, Gesuchsteller gegen A. S., Verurteilten und Gesuchsgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C. betreffend Massnahme Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 26. April 1995, GG950319; Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. September 2000, SB990653 Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
27. Juni 2002, UG010023
- 2 - Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2003, 6S.329/2002
- 3 - Das Gericht zieht in Betracht: I .
1. S. wurde im Berufungsverfahren von der II. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. September 2000 wegen mehrfacher Drohung, Urkundenfälschung und Fahrens in angetrunkenem Zustand mit fünf Monaten Gefängnis bestraft. Es wurde im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme in einer Trinkerheilanstalt angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB für die Dauer der Massnahme aufgeschoben (Urk. 3/4).
2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 wies der Bewährungsdienst Zürich III des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (AJV) den Verurteilten per 22. Januar 2001 in die Forel Klinik in Ellikon an der Thur ein und regelte den Vollzug der gerichtlich angeordneten Massnahme. Gleichzeitig schob er gestützt auf Art. 2 Abs. 8 VStGB1 den Vollzug der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 1995 ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Monaten zugunsten der Massnahme auf (Urk. 3/2/14). Da der Verurteilte gemäss Bericht der Forel Klinik vom 20. März 2001 in der Folge zwar an sämtlichen the- rapeutischen Anlässen des Behandlungsprogramms der Klinik teilgenommen hatte, sich jedoch aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auf eine aktive Ausein- andersetzung mit seiner Problematik nicht einlassen und vom therapeutischen Angebot profitieren konnte, wurde die stationäre Massnahme vorzeitig beendet und verliess der Verurteilte am 19. März 2001 die Klinik. Er verpflichtete sich da- bei unter anderem, sich regelmässigen Alkoholkontrollen bei der Zürcher Fach- stelle für Alkoholprobleme zu unterziehen und einen Psychotherapeuten für eine ambulante Therapie zu suchen (Urk. 3/2/16). Das AJV stellte daraufhin mit Verfü- gung vom 11. April 2001 den Vollzug der stationären Massnahme mit Datum ihres Entscheides als gescheitert ein und ersuchte gemäss Empfehlung der Forel Klinik die Kammer, im Sinne von Art. 44 Ziff. 3 StGB eine ambulante Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen und die erwähnten Gefängnisstrafen von
- 4 - fünf und drei Monaten wiederum zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Urk. 1). Mit Beschluss vom 27. Juni 2002 ordnete die Kammer jedoch die Vollstrek- kung dieser Gefängnisstrafen an (Urk. 3/36 = Urk. 2). S. liess gegen diesen Ent- scheid eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundes- recht führen, weil nicht geprüft worden sei, wie weit sein ungefähr zweimonatiger stationärer Aufenthalt in der Forel Klinik auf die aufgeschobenen Freiheitsstrafen anzurechnen sei. Mit Urteil vom 9. Januar 2003 hiess der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob den ange- fochtenen Beschluss der Kammer auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führt er an, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie die Dauer der stationären Massnahme des Beschwerdeführers in der Forel Klinik nicht angerechnet habe, weshalb sie bei der Neubeurteilung zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang dieser Massnahmevollzug anzurechnen sei (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2003 wurde dem Verurteilten ein amtlicher Verteidiger bestellt und diesem Frist angesetzt, um zur Frage, ob und in welchem Umfang der Aufenthalt des Gesuchsgegners in der Forel Klinik im sta- tionären Massnahmevollzug anzurechnen sei, schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 liess er weisungsgemäss mitteilen, sein Mandant verlange, gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 EMRK vom Gericht angehört zu werden (Urk. 6). Das AJV und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahme verzichtet (Prot. S. 3). II. Bezieht sich die Gutheissung auf den Schuld- oder Strafpunkt, hebt der Kassationshof den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 277ter BStP auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Behörde zurück. Diese hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Regelung, dass die kan- tonale Behörde nach Aufhebung und Rückweisung nicht frei urteilen kann, als ob
- 5 - bisher überhaupt kein Urteil gefällt worden wäre. Sie hat sich vielmehr auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Kassati- onshofes als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 110 IV 116; BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Nr. 750 ff.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., 2002, § 104.64 f. mit Hinweisen; Christian Ferber, Die eidgenössische Nich- tigkeitsbeschwerde in Strafsachen an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts, Diss. Zürich 1993, S. 173 ff.). In ihrem Entscheid, den sie im Rückweisungsverfahren erlässt, darf sie auf die Erwägungen ihres früheren, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheides verweisen, soweit diese von der Rückweisung nicht betroffen sind (ZR 90 [1991] Nr. 50; Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Nr. 766 Abs. 2; Christian Ferber, Die eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts, Diss. Zürich 1993, S. 178 f.). Da heute einzig über die Frage der Anrechnung des stationären Massnah- mevollzugs in der Forel Klinik zu befinden ist, ist vorweg vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2002 zu verweisen. Sodann ist in diesem Verfahren in Anwendung von Art. 69 StGB er- gänzend dem Gesuchsgegner die Dauer seines Aufenthaltes in der Forel Klinik während der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme vom 22. Januar 2001 bis 19. März 2001, d.h. 56 Tage, an die zur Vollstreckung gelangenden Strafen anzurechnen. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung zu dieser Frage steht ihm klarerweise weder aus Verfassung noch aus EMRK zu. Mit Blick auf seine Kassationsbeschwerde entbehrt sein Begehren jeglicher rechtlicher Grund- lage und ist daher unverständlich. Das rechtliche Gehör wurde ihm in der heute zu beurteilenden Frage gewährt, indem ihm mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 5. Februar 2003 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Anrechnung zu äus- sern; daran ändert nichts, wenn er dies nicht getan hat. Ein Recht auf mündliche Verhandlung lässt sich aus dem bundesrechtlichen Anspruch auf rechtliches Ge- hör für das Nachverfahren nicht ableiten. Abgesehen davon ist er bei der vollum- fänglichen Anrechnung des Massnahmevollzuges auch nicht beschwert.
- 6 - Schliesslich gewährt ihm die EMRK ebenso wenig einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, denn es steht heute fraglos keine strafrechtliche Anklage zur Beur- teilung. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens UG010023, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, als adäquate Folgen der Ver- urteilung dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und wird sein amtlicher Verteidiger für seine Aufwendungen nach Massgabe seiner noch einzureichenden Aufstel- lung über seine Bemühungen und Barauslagen zu entschädigen sein.
2. Die Kosten des vorliegenden Rückweisungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind hingegen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach beschliesst das Gericht:
1. Es werden folgende, zugunsten einer stationären Massnahme aufgescho- benen Freiheitsstrafen vollstreckt:
a) fünf Monate Gefängnis gemäss Urteil der II. Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 8. September 2000
b) drei Monate Gefängnis gemäss Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. April 1995
2. Die Dauer des stationären Aufenthaltes in der Forel Klinik vom 22. Januar 2001 bis 19. März 2001, mithin 56 Tage, wird auf die zur Vollstreckung ge- langenden Strafen angerechnet.
- 7 -
3. Die Kosten des Verfahrens UG010023, Beschluss vom 27. Juni 2002, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Verurteilten auferlegt.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, zweifach, zuhanden der Geschäfts-Nr. 01403169/01/HO, und unter Rücksendung seiner Akten die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Gesuchsgegner bzw. seinen amtlichen Verteidiger die II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Prozesses SB990653 (erl. 8. September 2000) und unter Rückga- be ihrer Akten den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkgerichtes Zürich zuhanden der Proz.Nr. GG950319 (erl. 26. April 1995) und unter Rücksendung seiner Akten die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zuhanden des Prozesses UG010023 (erl. 27. Juni 2002) und unter Rückgabe ih- rer Akten die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular B
6. Rechtsmittel:
a) Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Man- gels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassa- tionsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung angesetzt.
- 8 -
b) Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von seinem Empfang an gerechnet, beim Kas- sationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wer- den. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der an- gefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwer- delegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 24. März 2003 lic.iur. Welti