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UE260264

Nichtanhandnahme

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-07-15 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_1024/2026

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) einen Nachtrag zu seinen bereits früher gegen die KESB bzw. das kjz des Bezirks Hinwil eingereichten Strafanzeigen ein (Urk. 13/1). Am 8. Juni 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc., wobei sie als beschuldigte Personen im Rubrum das Bezirksgericht Hinwil und die KESB Bezirk Hinwil erfasste (Urk. 3).

E. 2 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2026 (Da- tum Poststempel: 15. Juni 2026) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1800.– (Urk. 6). Hierauf stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. Juni 2026 wurde dem Beschwerde- führer daraufhin die Frist zur Leistung einer Sicherheit abgenommen und die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 10). Diese gingen in elektronischer Form ein (Urk. 13).

E. 4 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung zusammengefasst damit, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Hinblick auf den Abschluss der erwähnten Vereinbarung durch das Bezirksge- richt Hinwil und die KESB des Bezirks Hinwil ersichtlich sei. Die vom Beschwerde- führer angeführten Aktenstücke vermöchten seine Behauptungen nicht zu stützen (Urk. 3). Diese Begründung ist vollumfänglich zutreffend. Der Beschwerdeführer begnügte sich in seiner Beschwerde damit, wiederum seine Sichtweise darzule- gen, ohne sich jedoch in substantiierter Form mit der Begründung der Staatsan- waltschaft auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft ging auf die vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 13/3-5) detailliert ein und legte in zutreffender Weise dar, weshalb sich aus diesen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter des Bezirksgerichts Hinwil so- wie der KESB Hinwil in Bezug auf den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihm und der Kindsmutter entnehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu

- 5 - Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegenüber den (unbe- kannten) Mitarbeitern des Bezirksgerichts Hinwil bzw. der KESB Hinwil verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfol- gung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hin- zuweisen, dass es sich die Beschwerdeinstanz vorbehält, allenfalls auf zukünftige Beschwerden betreffend dieselbe Thematik gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO umgehend nicht einzutreten, da seine Argumentation und sein Vorgehen querula- torische Züge aufweisen. IV.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befrei- ung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Be- schwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II. und III.) als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3).
  2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegeg- ner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch. - 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  7. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  das Bezirksgericht Hinwil, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen  Empfangsbestätigung) die KESB Bezirk Hinwil, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen  Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260264-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 15. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Bezirksgericht Hinwil,

2. KESB Bezirk Hinwil,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 8. Juni 2026

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) einen Nachtrag zu seinen bereits früher gegen die KESB bzw. das kjz des Bezirks Hinwil eingereichten Strafanzeigen ein (Urk. 13/1). Am 8. Juni 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc., wobei sie als beschuldigte Personen im Rubrum das Bezirksgericht Hinwil und die KESB Bezirk Hinwil erfasste (Urk. 3).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2026 (Da- tum Poststempel: 15. Juni 2026) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1800.– (Urk. 6). Hierauf stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. Juni 2026 wurde dem Beschwerde- führer daraufhin die Frist zur Leistung einer Sicherheit abgenommen und die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 10). Diese gingen in elektronischer Form ein (Urk. 13).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – seine Strafanzeige vom

29. Mai 2026 als "Nachtrag Strafantrag gegen KESB/kjz (Bezirk Hinwil)" betitelt und nahm hierbei Bezug auf bereits früher erstattete Strafanzeigen (Urk. 13/1).

- 3 -

2. Diesbezüglich hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass hierauf nicht weiter einzugehen sei, da sie, die Staatsanwaltschaft, dar- über bereits befunden habe und keine Gründe ersichtlich seien, darauf zurückzu- kommen (Urk. 3).

3. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde von der bereits erfolg- ten Erledigung erst durch die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung erfahren zu haben (Urk. 2 S. 3 lit. d). Der Beschwerdeinstanz ist jedoch be- kannt, dass dies nicht zutrifft, weshalb die Vorgehensweise der Staatsanwalt- schaft nicht zu beanstanden ist. So behandelte die III. Strafkammer im Jahr 2026 bereits drei Verfahren betreffend vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der KESB Hinwil bzw. des kjz Rüti. Ein Mal hatte der Beschwer- deführer gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben (Ge- schäfts-Nr. UE260032-O), zwei Mal hatte die Staatsanwaltschaft ein entsprechen- des Verfahren gestützt auf § 148 GOG an die III. Strafkammer überwiesen (Ge- schäfts-Nrn. TB260007-O, TB260033-O). Insbesondere hat die III. Strafkammer die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift gegenüber der früheren Beiständin B._____ erhobenen Vorwürfe (Urk. 2 S. 2) im Verfahren Geschäfts-Nr. TB260007-O behandelt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die von der III. Straf- kammer abgelehnte Erteilung einer Ermächtigung Beschwerde beim Bundesge- richt; das Verfahren ist am Bundesgericht pendent. Die Argumentation des Be- schwerdeführers verfängt dementsprechend nicht; die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. III.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind.

2. Der Beschwerdeführer legt den Mitarbeitern des Bezirksgerichts Hinwil so- wie der KESB Hinwil gemäss Strafanzeige zusammengefasst zur Last, ihn zur Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der Kindsmutter genötigt zu haben, was

- 4 - seines Erachtens zudem den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle (Urk. 3 S. 1, Urk. 13/1).

3. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich gemäss den vom Beschwerde- führer eingereichten Akten wie folgt dar: Mit unbegründetem Urteil des Bezirksge- richts Hinwil vom 25. August 2025 wurde u.a. die am 25. Juni bzw. 20. August 2025 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und dem Beschwer- deführer genehmigt, gemäss welcher sie übereinkamen, dass die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2022, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werde, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis auf Weiteres entzogen und C._____ fremdplatziert bleibe. Betreffend Betreuungsregelung und Kontaktrecht wurde festgehalten, dass die Parteien ein möglichst ausgedehntes Kontaktrecht wahrnehmen möchten. Den Parteien wurden Weisungen erteilt und der Aufgabenkatalog der Beistandsperson wurde angepasst (Urk. 13/2 S. 2). Der Beschwerdeführer unterliess es, fristgerecht um Begründung zu ersuchen; auf die gegen das unbegründete Urteil erhobene Berufung trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Mai 2026 nicht ein (Urk. 13/2).

4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung zusammengefasst damit, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Hinblick auf den Abschluss der erwähnten Vereinbarung durch das Bezirksge- richt Hinwil und die KESB des Bezirks Hinwil ersichtlich sei. Die vom Beschwerde- führer angeführten Aktenstücke vermöchten seine Behauptungen nicht zu stützen (Urk. 3). Diese Begründung ist vollumfänglich zutreffend. Der Beschwerdeführer begnügte sich in seiner Beschwerde damit, wiederum seine Sichtweise darzule- gen, ohne sich jedoch in substantiierter Form mit der Begründung der Staatsan- waltschaft auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft ging auf die vom Be- schwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 13/3-5) detailliert ein und legte in zutreffender Weise dar, weshalb sich aus diesen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter des Bezirksgerichts Hinwil so- wie der KESB Hinwil in Bezug auf den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihm und der Kindsmutter entnehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu

- 5 - Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegenüber den (unbe- kannten) Mitarbeitern des Bezirksgerichts Hinwil bzw. der KESB Hinwil verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfol- gung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hin- zuweisen, dass es sich die Beschwerdeinstanz vorbehält, allenfalls auf zukünftige Beschwerden betreffend dieselbe Thematik gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO umgehend nicht einzutreten, da seine Argumentation und sein Vorgehen querula- torische Züge aufweisen. IV.

1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befrei- ung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Be- schwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II. und III.) als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3).

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegeg- ner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.

- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  das Bezirksgericht Hinwil, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen  Empfangsbestätigung) die KESB Bezirk Hinwil, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen  Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 7 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann