Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 10. September 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 1), die Kinderärztin seines Sohnes C._____. Der Beschwerdeführer wirft ihr vor, sie habe ihm die Auskunft über ein betreffend den Sohn C._____ ausgestelltes ärztliches Zeugnis verweigert und ihn genötigt, indem sie ihm mit dem Beizug der Polizei gedroht habe. Weiter soll sich die Beschwerdegegnerin 1 in einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ehrverletzend über ihn geäussert und sich zudem des Amtsmissbrauchs und des falschen ärztlichen Zeugnisses strafbar gemacht haben (vgl. Urk. 6/1.1).
E. 2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhand (Urk. 3/2).
E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein Strafverfahren wegen der beanzeigten Straftatbestände zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufge- geben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 8). Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim Bundesge- richt an. Mit Eingabe vom 27. November 2024 ersuchte er sodann um Abnahme der Frist zur Leistung einer Prozesskaution (Urk. 13), welches Gesuch mit Verfü- gung vom 28. November 2024 abgewiesen wurde (Urk. 17).
E. 5 Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ge- gen die Kautionierungsverfügung nicht eingetreten war (Urk. 20), stellte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 23), auf welches die Beschwerdekammer mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 nicht eintrat
- 3 - (Urk. 26). Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Bundesge- richt, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2026 guthiess und die Sa- che zur neuen Entscheidung an die III. Strafkammer zurückwies (Urk. 38).
E. 6 Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Da sich die Be- schwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 7 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift nicht zum in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses äussert. Darauf ist somit im Folgenden nicht einzugehen.
E. 8 Weiter ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Oktober 2024 ist. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu den Vorwurf erhebt, die Be- schwerdegegnerin 1 habe sich auch in einer E-Mail vom 3. Juli 2024 ehrverletzend geäussert (vgl. Urk. 2 S. 2 oben), ist daher auf die Beschwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Mithin können diese Vorbringen nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
E. 9 An dieser Beurteilung ändern auch die ohnehin verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 6. Juli 2026 (Urk. 43) nichts. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
- 9 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 23).
3. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die Be- schwerde und damit auch eine Zivilklage von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und das entsprechende Gesuch des Beschwer- deführers abzuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung seiner finanziellen Ver- hältnisse.
- 10 -
4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihr mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung auszu- richten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- bestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des - 11 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260247-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 15. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme (Rückweisung) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2025, UE240430-O Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2026, 7B_320/2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 10. September 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) Strafanzeige gegen Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 1), die Kinderärztin seines Sohnes C._____. Der Beschwerdeführer wirft ihr vor, sie habe ihm die Auskunft über ein betreffend den Sohn C._____ ausgestelltes ärztliches Zeugnis verweigert und ihn genötigt, indem sie ihm mit dem Beizug der Polizei gedroht habe. Weiter soll sich die Beschwerdegegnerin 1 in einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ehrverletzend über ihn geäussert und sich zudem des Amtsmissbrauchs und des falschen ärztlichen Zeugnisses strafbar gemacht haben (vgl. Urk. 6/1.1).
2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht anhand (Urk. 3/2).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein Strafverfahren wegen der beanzeigten Straftatbestände zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 20. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer aufge- geben, zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 8). Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer beim Bundesge- richt an. Mit Eingabe vom 27. November 2024 ersuchte er sodann um Abnahme der Frist zur Leistung einer Prozesskaution (Urk. 13), welches Gesuch mit Verfü- gung vom 28. November 2024 abgewiesen wurde (Urk. 17).
5. Nachdem das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ge- gen die Kautionierungsverfügung nicht eingetreten war (Urk. 20), stellte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 23), auf welches die Beschwerdekammer mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 nicht eintrat
- 3 - (Urk. 26). Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Bundesge- richt, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2026 guthiess und die Sa- che zur neuen Entscheidung an die III. Strafkammer zurückwies (Urk. 38).
6. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6). Da sich die Be- schwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
7. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- deschrift nicht zum in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses äussert. Darauf ist somit im Folgenden nicht einzugehen.
8. Weiter ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Oktober 2024 ist. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu den Vorwurf erhebt, die Be- schwerdegegnerin 1 habe sich auch in einer E-Mail vom 3. Juli 2024 ehrverletzend geäussert (vgl. Urk. 2 S. 2 oben), ist daher auf die Beschwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Mithin können diese Vorbringen nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
9. Soweit der Beschwerdeführer sodann beantragt, es sei die zuständige Ärzte- kammer oder Gesundheitsbehörde über die zu eröffnende Strafuntersuchung zu informieren (vgl. Urk. 2 S. 4), ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekam- mer für dieses Anliegen nicht zuständig ist. Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2
i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung, die Androhung eines Übels, dessen Zufügung nicht rechtswidrig sei, wie etwa die Ankündigung einer Meldung bei der Polizei, sei straf-
- 4 - rechtlich unproblematisch. Vorliegend solle die Beschwerdegegnerin 1 gedroht ha- ben, die Polizei zu informieren, falls der Beschwerdeführer weiterhin telefonisch oder schriftlich Kontakt mit der Arztpraxis aufnehmen werde. Mit diesem Verhalten habe die Beschwerdegegnerin 1 jedoch kein rechtswidriges Übel angedroht, son- dern lediglich die Ausübung eines ihr zustehenden Rechts in Aussicht gestellt. Die- ses Vorgehen sei rechtlich legitim und stelle keine strafbare Nötigung dar. Bezüglich der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte habe die Beschwer- degegnerin 1 keine Tatsachenbehauptungen, sondern subjektive Einschätzungen und Meinungen geäussert. Somit fehle es am Tatbestandselement der Verbreitung einer Tatsache wider besseres Wissen, weshalb weder eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB noch eine üble Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB in Betracht falle. Mit Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung seien die fraglichen Äusserun- gen der Beschwerdegegnerin 1, wonach die Kommunikation des Beschwerdefüh- rers unangemessen sei und er Schwierigkeiten mit seiner Impulsivität habe, als reines Werturteil einzuordnen, welches sich auf das Verhalten des Beschwerdefüh- rers beziehe. Solche Aussagen griffen nicht die persönliche Ehre an, sondern drückten lediglich eine kritische Meinung über das Verhalten aus. Nach der Recht- sprechung werde ein reines Werturteil nicht als Beschimpfung betrachtet, sofern es sich nicht um eine unzulässige Herabsetzung der Person handle. Mangels erkenn- bar ehrverletzender Aussage sei der Tatbestand der Beschimpfung nicht erfüllt. Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei festzuhalten, dass die Be- schwerdegegnerin 1 als Kinderärztin keine hoheitlichen Befugnisse habe und keine Amtsträgerin i.S.v. Art. 312 StGB sei. Das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses oder die Verweigerung des Zugangs zu Gesundheitsdaten betreffe das Arzt-Pati- enten-Verhältnis und falle nicht unter den Missbrauch von Amtsgewalt i.S.v. Art. 312 StGB (Urk. 3/2).
3. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, die Drohung der Be- schwerdegegnerin 1 mit dem Beizug der Polizei habe ihn in seinem Auskunftsrecht eingeschränkt und ihn daran gehindert, sein Recht als Vater wahrzunehmen. Mithin sei er gezwungen worden, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um
- 5 - polizeiliche Massnahmen zu vermeiden und dem Kindswohl gerecht zu werden. Dadurch seien erhebliche Kosten entstanden, und er habe seinen Sohn am betref- fenden Wochenende nicht bei sich haben können. Die Äusserungen der Beschwer- degegnerin 1, wonach er Schwierigkeiten mit "Impulsivität" habe und seine Kom- munikation oft "unangemessen" sei, seien abwertend und stellten eine Ehrverlet- zung dar. Diese Aussagen seien bereits von der Kindsmutter im zivilrechtlichen Verfahren am Kantonsgericht Zug gegen ihn verwendet worden, mit dem Ziel, sei- nen Ruf zu schädigen und ihm Nachteile in Bezug auf die Obhut über seinen Sohn zu verschaffen. Bis zu den E-Mails der Beschwerdegegnerin 1 vom 1. Juli 2024, in denen sie diese Behauptungen aufgestellt habe, habe es sich ausschliesslich um höfliche Anfragen seinerseits zur Krankenakte seines Sohnes gehandelt (Urk. 2).
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
5. Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Nötigung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 1 habe kein rechtswidriges Übel angedroht,
- 6 - sondern lediglich die Ausübung eines ihr zustehenden Rechts in Aussicht gestellt. Diese zutreffende Schlussfolgerung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Aus- führungen nicht in Frage zu stellen: Wie sich aus der E-Mail der Beschwerdegeg- nerin 1 an den Beschwerdeführer vom 28. Juni 2024 ergibt, war sie offenbar auf- grund von Sicherheitsbedenken (im Kontext mit einem laufenden Sorgerechtsstreit der Kindseltern) nicht bereit, dem Beschwerdeführer nähere Auskünfte betreffend seinen Sohn C._____ zu erteilen. In diesem Zusammenhang forderte sie ihn auf, die Kinderarztpraxis weder telefonisch noch schriftlich zu kontaktieren, anderenfalls sie die Polizei beiziehen werde (vgl. Urk. 6/1.3). Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 das Auftreten des Beschwerdeführers ihr gegenüber offenbar als problematisch bzw. bedrohlich empfand, musste es ihr unbenommen sein, ihn dazu aufzufordern, weitere Kontaktaufnahmen zu unterlassen, anderenfalls sie sich den Beizug der Polizei vorbehalte. Mithin steht das Inaussichtstellen eines allfälligen Beizugs der Polizei offenkundig in einem direkten Zusammenhang mit dem vom Beschwerde- führer zuvor an den Tag gelegten Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Von einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Zweck-Mittel-Relation kann folglich keine Rede sein. Davon abgesehen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdegegnerin 1 darum gegangen wäre, den Beschwer- deführer mit dem beanstandeten Verhalten dazu zu bringen, einen allfälligen be- rechtigten Auskunftsanspruch, über den sie sich mutmasslich nicht einig waren, überhaupt nicht weiter zu verfolgen oder hierfür anwaltliche Unterstützung in An- spruch zu nehmen, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist. Vielmehr sah sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken veranlasst, mit anwaltlicher Hilfe seine Anliegen durchzusetzen. Mithin fehlt es an einer straf- rechtlich relevanten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit, weshalb der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt ist.
6. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, wel-
- 7 - che jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusst- sein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Dabei muss der Angriff von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnis- mässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 105 IV 111 E. 3). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind sodann von vornherein nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Sei- ten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.4.3
m. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.). Der Vorwurf der Ehrverletzung bezieht sich auf die Äusserung der Beschwer- degegnerin 1 in einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
1. Juli 2024, wonach Letzterer Mühe mit seiner Impulsivität habe und seine Kom- munikation oft absolut unangemessen sei, was dem Rechtsvertreter bekannt sein sollte (vgl. Urk. 6/1.3). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatierte, erfüllen die fraglichen Äus- serungen der Beschwerdegegnerin 1, bei welchen es sich um gemischte Wertur- teile handeln dürfte, die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungstatbestände offen- sichtlich nicht. Inwiefern die Äusserungen überhaupt geeignet sind, den Beschwer- deführer in seiner Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer an den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 stört und diese als wenig schmeichelhaft empfinden mag, überschritten diese die Schwelle, die für eine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch notwendig ist, klarerweise nicht. Dass
- 8 - auch die Mutter des gemeinsamen Sohnes im zivilrechtlichen Verfahren am Kan- tonsgericht Zug die betreffenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer verwen- det haben soll, wie er rügt, tut mit Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit der Be- schwerdegegnerin 1 sodann nichts zur Sache. Auch insoweit ist die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung somit nicht zu beanstanden.
7. Zum Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs äussert sich der Beschwerdeführer nur insoweit, als er vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Kompetenzen über- schritten, indem sie eigenmächtig ein Besuchsverbot zwischen Vater und Sohn ver- anlasst habe, welche Massnahme ausschliesslich den Gerichten und der KESB oder im Notfall kurzfristig der Polizei obliege (Urk. 2 S. 4). Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es der Beschwerdegegnerin 1 an hoheitlichen Befugnissen im Sinne des Tat- bestandes des Amtsmissbrauchs fehlt. Davon abgesehen kann keine Rede davon sein, dass sie durch die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ein eigentliches Besuchsverbot veranlasst hätte, wie der Beschwerdeführer moniert. Sie hat – was ohne weiteres in ihre Zuständigkeit fällt – die Besuchsunfähigkeit des Sohnes beim Vater aus (aktuellen) gesundheitlichen Gründen attestiert. Mithin ist auch der Tat- bestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht erfüllt.
8. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Informations- und Aus- kunftsrechts gemäss Art. 304 ZGB rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Thematik handelt. Inwiefern sich die Beschwerdegeg- nerin 1 durch das fragliche Verhalten strafbar gemacht haben könnte, ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dies dar.
9. An dieser Beurteilung ändern auch die ohnehin verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner unaufgeforderten Eingabe vom 6. Juli 2026 (Urk. 43) nichts. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
- 9 - III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 23).
3. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die Be- schwerde und damit auch eine Zivilklage von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und das entsprechende Gesuch des Beschwer- deführers abzuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung seiner finanziellen Ver- hältnisse.
- 10 -
4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihr mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung auszu- richten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- bestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen Strafrechtlichen Abteilung des
- 11 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte