Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Im Oktober 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Nötigung etc. Er wirft ihnen vor, sie hätten ihn im Jahr 2023 zum Abschluss mehrerer Mobiltele- fonverträge sowie eines Leasingvertrags genötigt. Die dadurch erworbenen Ge- genstände hätten sie an sich genommen und ihm versichert, dass die monatli- chen Abonnements- und Leasingkosten vollständig übernommen würden, was je- doch nicht geschehen sei. Insgesamt gehe es um Kosten in der Höhe von mehre- ren zehntausend Franken (vgl. den in Urk. 9 unter "StA Akten" [Akten der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich zum Geschäft STA2-STR-2024-10046913], 1., enthaltenen Polizeirapport vom 22. November 2024]). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Oktober 2024 (Urk. 9, "StA Akten", 2.) gab der Beschwerde- führer an, ein gewisser "B._____" sei ebenfalls in die Sache involviert (z.B. Fra- gen 4 f., 12, 22 ff.).
E. 1.1 Der Beschwerdegegner hatte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat das
18. Altersjahr noch nicht vollendet. Anwendbar ist die Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG). Enthält sie keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO).
E. 1.2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 JStPO, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 49 GOG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sich der Beschwerdefüh- rer auf mutmassliche Straftaten zu seinem Nachteil (insbesondere Erpressung,
- 4 - vgl. Urk. 2 Rz. 7) bezieht. Soweit er geltend macht, da er im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag wegen Gehilfenschaft zu Betrug verurteilt worden sei, müss- ten auch Verfahren gegen die mutmasslichen Haupttäter geführt werden (Urk. 2 Rz. 3 [S. 3] und Rz. 5 [S. 5]), bezieht er sich nicht auf Straftaten zu seinem Nach- teil, sondern zum Nachteil der Leasinggeberin. Diesbezüglich kommt er nicht als Privatkläger bzw. Partei i.S.v. Art. 18 lit. c JStPO bzw. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO in Betracht, weshalb er in dieser Hinsicht eine Nichtanhand- nahme nicht anfechten kann (Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 JStPO sowie Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).
2. Die Jugendanwaltschaft erwog im Wesentlichen, es liege kein genügender An- fangsverdacht für eine Nötigung (Art. 181 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB) vor, da es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Beschwerde- gegner Gewalt angewandt, ernstliche Nachteile angedroht oder eine vergleich- bare Zwangswirkung entfaltet hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich im Wesentlichen auf allgemeine Schilderungen eines empfundenen Drucks beschränkt. Konkrete, objektivierbare Drohungen eines ernstlichen Nachteils seien nicht dargelegt worden. Es bleibe unklar, inwiefern die angeblichen Hand- lungen/Worte des Beschwerdegegners geeignet gewesen wären, eine verstän- dige Person in vergleichbarer Lage zu einem entsprechenden Verhalten zu zwin- gen. Die Hinweise auf "Psychoterror" und die Befürchtung des Beschwerdefüh- rers, es könnte ihm oder seiner Familie "schlecht gehen", seien vage und liessen sich nicht als hinreichend bestimmte Androhung eines ernstlichen Nachteils quali- fizieren. Vor dem Hintergrund des gegen ihn erlassenen Strafbefehls vom 19. Ja- nuar 2026 wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung erscheine sein Handeln nicht als unmittelbare Folge eines strafrechtlich relevanten Zwangs, sondern als eigenes, rechtswidriges Mitwirken, bzw. sei davon auszugehen, dass seine Entscheidung zum Abschluss der Verträge auch durch eigene (finanzielle) Motive geprägt gewesen sei (Urk. 6 E. 3.2 ff.). Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Jugendanwaltschaft habe den Lebenssachverhalt unvollständig festgestellt bzw. den rechtlich relevanten Sach- verhalt nicht hinreichend abgeklärt und den einschlägigen Tatbestand der ge-
- 5 - werbsmässigen Erpressung, für dessen Erfüllung es genügend Hinweise gebe, nicht geprüft. In diesem Zusammenhang macht er auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend (Urk. 2 Rz. 6 ff.).
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO verfügt die Jugendan- waltschaft die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Jugendanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erfor- derlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. Au- gust 2019 E. 3; je m.w.H.). 4.
E. 2 Am 17. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C._____ und D._____ (Urk. 9, "StA Akten", 14.2). Bei Letzterer handelt es sich offenbar um die Mutter des zum Zeit- punkt der Vertragsabschlüsse noch nicht volljährigen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) und bei diesem um den vom Beschwerdeführer in seiner poli- zeilichen Befragung erwähnten "B._____" (vgl. E. 1.4 der soeben erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben (Urk. 9, "StA Akten", 16.; Beschwer- deverfahren UE260008-O).
E. 3 Am 14. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer bei der Jugendanwaltschaft Unterland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) Strafanzeige gegen den Beschwer- degegner erstatten und die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen (Urk. 9/1).
- 3 -
E. 4 Am 19. Januar 2026 erliess die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem erwähnten Sachverhalt einen Strafbefehl gegen den Be- schwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung, gegen den dieser Einsprache erheben liess (Urk. 3/5).
E. 4.1 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 Rz. 5 [S. 4], 7) hat die Jugendanwaltschaft sowohl eine Nötigung (Art. 181 StGB) als auch eine Er- pressung (Art. 156 StGB) geprüft und verneint (Urk. 6 E. 3.1 ff.). Auch eine qualifi- zierte bzw. gewerbsmässige Erpressung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB setzt die An- wendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile voraus (vgl. Art. 156 Ziff. 1 StGB). Eine Gewaltanwendung wurde nicht geltend gemacht und
- 6 - ist nicht ersichtlich. Eine Androhung ernstlicher Nachteile (i.S.v. Art. 181 und Art. 156 StGB) setzt voraus, dass der in Aussicht gestellte Schaden schwerwie- gend ist. Die Aussicht auf den Nachteil muss für einen vernünftigen Adressaten geeignet sein, ihn zu einem Verhalten zu veranlassen, das er nicht gewählt hätte, wenn er in seiner Entscheidungsfreiheit uneingeschränkt gewesen wäre, wobei die Erheblichkeit des Schadens nach objektiven Kriterien und nicht nach den Re- aktionen des Adressaten zu beurteilen ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesge- richts 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 und 6B_1139/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.2, u.a. m.H.a. BGE 122 IV 322 E. 1a und BGE 120 IV 17 E. 2a/aa [= Pra 1995 Nr. 262]).
E. 4.2 Die Jugendanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Androhung ernstlicher Nachteile vorliegen (Urk. 6 E. 1.5 ff.). Eine unzurei- chende Begründung (vgl. Urk. 2 Rz. 7) ist nicht auszumachen, und den Erwägun- gen der Jugendanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung (Urk. 9, "StA Akten", 2., vgl. insbes. die Fragen 4, 20 f., 39) sind nicht hinreichend konkret, als dass sie ei- nen Anfangsverdacht auf eine Nötigung oder Erpressung zu begründen vermöch- ten. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 6 f.) vermögen diese Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen, weil auch daraus keine Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der zitierten Rechtsprechung (bzw. der vom Beschwerdeführer in Urk. 2 Rz. 7 zitierten Ent- scheide) hervorgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der in Aussicht gestellte Scha- den/Nachteil die nötige Intensität aufgewiesen hätte bzw. aus objektiver Sicht schwerwiegend gewesen wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute (ca. 3 Jahre nach den mutmasslichen Vorfällen) in einer weiteren Einvernahme hinreichend konkrete und glaubhafte Angaben in dieser Hinsicht machen könnte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass konkrete Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile aus einer Einvernahme des Beschwerdegegners hervorgehen würden, da nicht damit zu rechnen ist, dass sich dieser selbst belasten würde. Auch allfäl-
- 7 - lige Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten in ähnlichen Fällen be- treffend andere (mutmassliche) Geschädigte (vgl. Urk. 2 Rz. 6) vermöchten nicht ohne weiteres Hinweise auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Andro- hung ernstlicher Nachteile zu liefern (vgl. auch E. II.4.3). Wie erwähnt, müssten die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein, was hier nicht der Fall ist. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist, wie von der Jugendanwaltschaft zu Recht erwogen (Urk. 6 E. 3.3, 3.5), viel- mehr davon auszugehen, dass sein Handeln nicht als unmittelbare Folge eines strafrechtlich relevanten (bzw. objektiven) Zwangs, sondern mitunter aus finanzi- ellen Motiven erfolgte (vgl. auch Urk. 9, "StA Akten", 2. [polizeiliche Befragung], Frage 4).
E. 4.3 Zum Argument, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners in einem an- deren Fall als Erpressung gewertet worden sei (Urk. 2 Rz. 8 mit Verweis auf Urk. 3/8 und Urk. 3/9), ist darauf hinzuweisen, dass aus der beigelegten Ankündi- gung des bevorstehenden Abschlusses einer Untersuchung (Urk. 3/9) lediglich hervorgeht, dass in jenem Verfahren ein Strafbefehl gegen den Beschwerdegeg- ner wegen Erpressung in Aussicht stand. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ankündigung enthält keine Angaben zum Sachverhalt oder zur Beweislage, sodass nicht daraus geschlossen werden kann, dass jener Fall mit seinem Fall vergleichbar gewesen wäre bzw. dass die- selben rechtserheblichen Umstände (vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 6) vorgelegen hätten. Aus der Ankündi- gung geht auch nicht hervor, ob es sich beim (mutmasslich) Geschädigten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 2 Rz. 8), um E._____ (dessen polizeili- che Befragung der Beschwerdeführer ebenfalls einreichte, Urk. 3/8), handelte. In seiner polizeilichen Befragung machte E._____ jedenfalls nicht geltend, dass Ge- walt angewandt oder ernstliche Nachteile angedroht worden wären (vgl. Urk. 3/8). Ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB (insbe- sondere eine Androhung ernstlicher Nachteile) vorliegen, ist anhand der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen im Fall des Be-
- 8 - schwerdeführers hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV) ist nicht auszuma- chen.
E. 4.4 Eine Nötigung macht der Beschwerdeführer nicht mehr konkret geltend, wes- halb darauf nicht näher einzugehen ist. Ohnehin wären die Erwägungen der Ju- gendanwaltschaft hierzu (Urk. 6 E. 3.1 ff.) nach dem Erwogenen nicht zu bean- standen.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Jugendanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO).
5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III.
1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO).
2. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2 [2. An- trag] und S. 3 [Rz. 4]). Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege bzw. bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 9/2/2). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an diesen Entscheid gebunden, da sie im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zu- ständig ist, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden (bspw. Urteil des Bun- desgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2 m.w.H.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Nachdem die Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdeführers angesichts des Erwogenen von An-
- 9 - fang an als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu seinen finanzi- ellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Da der Beschwerdeführer unterliegt und dem Beschwerdegegner keine we- sentlichen Umtriebe entstanden sind, sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
E. 5 Mit Verfügung vom 13. April 2026 nahm die Jugendanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 310 (Abs. 1 lit. a) StPO nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 3/2 = Urk. 9/3/1). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
28. April 2026 rechtzeitig (Urk. 11) Beschwerde erheben und beantragen, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Unter- suchung an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons (Urk. 2 S. 2).
E. 6 Die Akten der Jugendanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 9; Urk. 7). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Das Ver- fahren ist spruchreif. II. 1.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen ausge- richtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); - 10 - den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde); die Jugendanwaltschaft Unterland, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260192-O/U/TRU Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 28. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugend- anwaltschaft Unterland vom 13. April 2026
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Oktober 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Nötigung etc. Er wirft ihnen vor, sie hätten ihn im Jahr 2023 zum Abschluss mehrerer Mobiltele- fonverträge sowie eines Leasingvertrags genötigt. Die dadurch erworbenen Ge- genstände hätten sie an sich genommen und ihm versichert, dass die monatli- chen Abonnements- und Leasingkosten vollständig übernommen würden, was je- doch nicht geschehen sei. Insgesamt gehe es um Kosten in der Höhe von mehre- ren zehntausend Franken (vgl. den in Urk. 9 unter "StA Akten" [Akten der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich zum Geschäft STA2-STR-2024-10046913], 1., enthaltenen Polizeirapport vom 22. November 2024]). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Oktober 2024 (Urk. 9, "StA Akten", 2.) gab der Beschwerde- führer an, ein gewisser "B._____" sei ebenfalls in die Sache involviert (z.B. Fra- gen 4 f., 12, 22 ff.).
2. Am 17. Dezember 2025 erliess die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C._____ und D._____ (Urk. 9, "StA Akten", 14.2). Bei Letzterer handelt es sich offenbar um die Mutter des zum Zeit- punkt der Vertragsabschlüsse noch nicht volljährigen B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) und bei diesem um den vom Beschwerdeführer in seiner poli- zeilichen Befragung erwähnten "B._____" (vgl. E. 1.4 der soeben erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben (Urk. 9, "StA Akten", 16.; Beschwer- deverfahren UE260008-O).
3. Am 14. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer bei der Jugendanwaltschaft Unterland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) Strafanzeige gegen den Beschwer- degegner erstatten und die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen (Urk. 9/1).
- 3 -
4. Am 19. Januar 2026 erliess die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem erwähnten Sachverhalt einen Strafbefehl gegen den Be- schwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung, gegen den dieser Einsprache erheben liess (Urk. 3/5).
5. Mit Verfügung vom 13. April 2026 nahm die Jugendanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 310 (Abs. 1 lit. a) StPO nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 3/2 = Urk. 9/3/1). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
28. April 2026 rechtzeitig (Urk. 11) Beschwerde erheben und beantragen, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Unter- suchung an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons (Urk. 2 S. 2).
6. Die Akten der Jugendanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 9; Urk. 7). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Das Ver- fahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Der Beschwerdegegner hatte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat das
18. Altersjahr noch nicht vollendet. Anwendbar ist die Jugendstrafprozessordnung (Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG). Enthält sie keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). 1.2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 JStPO, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 49 GOG). 1.3. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sich der Beschwerdefüh- rer auf mutmassliche Straftaten zu seinem Nachteil (insbesondere Erpressung,
- 4 - vgl. Urk. 2 Rz. 7) bezieht. Soweit er geltend macht, da er im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag wegen Gehilfenschaft zu Betrug verurteilt worden sei, müss- ten auch Verfahren gegen die mutmasslichen Haupttäter geführt werden (Urk. 2 Rz. 3 [S. 3] und Rz. 5 [S. 5]), bezieht er sich nicht auf Straftaten zu seinem Nach- teil, sondern zum Nachteil der Leasinggeberin. Diesbezüglich kommt er nicht als Privatkläger bzw. Partei i.S.v. Art. 18 lit. c JStPO bzw. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO in Betracht, weshalb er in dieser Hinsicht eine Nichtanhand- nahme nicht anfechten kann (Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 JStPO sowie Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).
2. Die Jugendanwaltschaft erwog im Wesentlichen, es liege kein genügender An- fangsverdacht für eine Nötigung (Art. 181 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB) vor, da es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Beschwerde- gegner Gewalt angewandt, ernstliche Nachteile angedroht oder eine vergleich- bare Zwangswirkung entfaltet hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten sich im Wesentlichen auf allgemeine Schilderungen eines empfundenen Drucks beschränkt. Konkrete, objektivierbare Drohungen eines ernstlichen Nachteils seien nicht dargelegt worden. Es bleibe unklar, inwiefern die angeblichen Hand- lungen/Worte des Beschwerdegegners geeignet gewesen wären, eine verstän- dige Person in vergleichbarer Lage zu einem entsprechenden Verhalten zu zwin- gen. Die Hinweise auf "Psychoterror" und die Befürchtung des Beschwerdefüh- rers, es könnte ihm oder seiner Familie "schlecht gehen", seien vage und liessen sich nicht als hinreichend bestimmte Androhung eines ernstlichen Nachteils quali- fizieren. Vor dem Hintergrund des gegen ihn erlassenen Strafbefehls vom 19. Ja- nuar 2026 wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung erscheine sein Handeln nicht als unmittelbare Folge eines strafrechtlich relevanten Zwangs, sondern als eigenes, rechtswidriges Mitwirken, bzw. sei davon auszugehen, dass seine Entscheidung zum Abschluss der Verträge auch durch eigene (finanzielle) Motive geprägt gewesen sei (Urk. 6 E. 3.2 ff.). Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Jugendanwaltschaft habe den Lebenssachverhalt unvollständig festgestellt bzw. den rechtlich relevanten Sach- verhalt nicht hinreichend abgeklärt und den einschlägigen Tatbestand der ge-
- 5 - werbsmässigen Erpressung, für dessen Erfüllung es genügend Hinweise gebe, nicht geprüft. In diesem Zusammenhang macht er auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend (Urk. 2 Rz. 6 ff.).
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO verfügt die Jugendan- waltschaft die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Jugendanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erfor- derlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. Au- gust 2019 E. 3; je m.w.H.). 4. 4.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 2 Rz. 5 [S. 4], 7) hat die Jugendanwaltschaft sowohl eine Nötigung (Art. 181 StGB) als auch eine Er- pressung (Art. 156 StGB) geprüft und verneint (Urk. 6 E. 3.1 ff.). Auch eine qualifi- zierte bzw. gewerbsmässige Erpressung nach Art. 156 Ziff. 2 StGB setzt die An- wendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile voraus (vgl. Art. 156 Ziff. 1 StGB). Eine Gewaltanwendung wurde nicht geltend gemacht und
- 6 - ist nicht ersichtlich. Eine Androhung ernstlicher Nachteile (i.S.v. Art. 181 und Art. 156 StGB) setzt voraus, dass der in Aussicht gestellte Schaden schwerwie- gend ist. Die Aussicht auf den Nachteil muss für einen vernünftigen Adressaten geeignet sein, ihn zu einem Verhalten zu veranlassen, das er nicht gewählt hätte, wenn er in seiner Entscheidungsfreiheit uneingeschränkt gewesen wäre, wobei die Erheblichkeit des Schadens nach objektiven Kriterien und nicht nach den Re- aktionen des Adressaten zu beurteilen ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesge- richts 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 und 6B_1139/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.2, u.a. m.H.a. BGE 122 IV 322 E. 1a und BGE 120 IV 17 E. 2a/aa [= Pra 1995 Nr. 262]). 4.2. Die Jugendanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Androhung ernstlicher Nachteile vorliegen (Urk. 6 E. 1.5 ff.). Eine unzurei- chende Begründung (vgl. Urk. 2 Rz. 7) ist nicht auszumachen, und den Erwägun- gen der Jugendanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung (Urk. 9, "StA Akten", 2., vgl. insbes. die Fragen 4, 20 f., 39) sind nicht hinreichend konkret, als dass sie ei- nen Anfangsverdacht auf eine Nötigung oder Erpressung zu begründen vermöch- ten. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 6 f.) vermögen diese Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen, weil auch daraus keine Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der zitierten Rechtsprechung (bzw. der vom Beschwerdeführer in Urk. 2 Rz. 7 zitierten Ent- scheide) hervorgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der in Aussicht gestellte Scha- den/Nachteil die nötige Intensität aufgewiesen hätte bzw. aus objektiver Sicht schwerwiegend gewesen wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute (ca. 3 Jahre nach den mutmasslichen Vorfällen) in einer weiteren Einvernahme hinreichend konkrete und glaubhafte Angaben in dieser Hinsicht machen könnte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass konkrete Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile aus einer Einvernahme des Beschwerdegegners hervorgehen würden, da nicht damit zu rechnen ist, dass sich dieser selbst belasten würde. Auch allfäl-
- 7 - lige Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten in ähnlichen Fällen be- treffend andere (mutmassliche) Geschädigte (vgl. Urk. 2 Rz. 6) vermöchten nicht ohne weiteres Hinweise auf eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Andro- hung ernstlicher Nachteile zu liefern (vgl. auch E. II.4.3). Wie erwähnt, müssten die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein, was hier nicht der Fall ist. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist, wie von der Jugendanwaltschaft zu Recht erwogen (Urk. 6 E. 3.3, 3.5), viel- mehr davon auszugehen, dass sein Handeln nicht als unmittelbare Folge eines strafrechtlich relevanten (bzw. objektiven) Zwangs, sondern mitunter aus finanzi- ellen Motiven erfolgte (vgl. auch Urk. 9, "StA Akten", 2. [polizeiliche Befragung], Frage 4). 4.3. Zum Argument, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners in einem an- deren Fall als Erpressung gewertet worden sei (Urk. 2 Rz. 8 mit Verweis auf Urk. 3/8 und Urk. 3/9), ist darauf hinzuweisen, dass aus der beigelegten Ankündi- gung des bevorstehenden Abschlusses einer Untersuchung (Urk. 3/9) lediglich hervorgeht, dass in jenem Verfahren ein Strafbefehl gegen den Beschwerdegeg- ner wegen Erpressung in Aussicht stand. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ankündigung enthält keine Angaben zum Sachverhalt oder zur Beweislage, sodass nicht daraus geschlossen werden kann, dass jener Fall mit seinem Fall vergleichbar gewesen wäre bzw. dass die- selben rechtserheblichen Umstände (vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 6) vorgelegen hätten. Aus der Ankündi- gung geht auch nicht hervor, ob es sich beim (mutmasslich) Geschädigten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 2 Rz. 8), um E._____ (dessen polizeili- che Befragung der Beschwerdeführer ebenfalls einreichte, Urk. 3/8), handelte. In seiner polizeilichen Befragung machte E._____ jedenfalls nicht geltend, dass Ge- walt angewandt oder ernstliche Nachteile angedroht worden wären (vgl. Urk. 3/8). Ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB (insbe- sondere eine Androhung ernstlicher Nachteile) vorliegen, ist anhand der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen im Fall des Be-
- 8 - schwerdeführers hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV) ist nicht auszuma- chen. 4.4. Eine Nötigung macht der Beschwerdeführer nicht mehr konkret geltend, wes- halb darauf nicht näher einzugehen ist. Ohnehin wären die Erwägungen der Ju- gendanwaltschaft hierzu (Urk. 6 E. 3.1 ff.) nach dem Erwogenen nicht zu bean- standen. 4.5. Zusammenfassend hat die Jugendanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 JStPO).
5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III.
1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO).
2. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2 [2. An- trag] und S. 3 [Rz. 4]). Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege bzw. bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 9/2/2). Die Beschwerdeinstanz ist jedoch nicht an diesen Entscheid gebunden, da sie im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst zu- ständig ist, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden (bspw. Urteil des Bun- desgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2 m.w.H.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Nachdem die Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdeführers angesichts des Erwogenen von An-
- 9 - fang an als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu seinen finanzi- ellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Da der Beschwerdeführer unterliegt und dem Beschwerdegegner keine we- sentlichen Umtriebe entstanden sind, sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen ausge- richtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde);
- 10 - den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde); die Jugendanwaltschaft Unterland, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon