opencaselaw.ch

UE260186

Einstellung

Zürich OG · 2026-05-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Jugendanwaltschaft Unterland führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Angriffs. Sie warf ihm vor, sich am 10. April 2023 an einem Angriff gegen A._____ beteiligt zu haben. Am 31. März 2026 erliess die Jugendanwalt- schaft eine Einstellungsverfügung (Urk. 6).

E. 1.1 Der Beschwerdegegner 1 hatte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet. Anwendbar ist die Jugendstrafprozessord- nung (Art. 3 Abs. 1 JStG und Art. 1 JStPO). Enthält die Jugendstrafprozessord- nung keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen der Strafprozessord- nung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO).

E. 1.2 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie

- 3 - § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Ein- stellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Jugendanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageer- hebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aus- sageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 2).

E. 3 Die Jugendanwaltschaft erwog, der Anfangsverdacht gegen den Beschwer- degegner 1 habe auf der Aussage des Beschwerdeführers beruht, wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit weiteren Jugendlichen verfolgt und seinen Namen gerufen habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, der Be- schwerdegegner 1 habe von weitem den Namen des Beschwerdeführers gerufen. Er habe sich umgedreht und den Beschwerdegegner 1 erkannt. Sodann habe der

- 4 - Beschwerdeführer ausgesagt, er glaube, der Beschwerdegegner 1 sei auch dort (gemeint beim Angriff) gewesen. Er habe sein Gesicht aber nicht gesehen. Der Beschwerdegegner 1 habe bestritten, am Angriff beteiligt gewesen zu sein. Er sei den ganzen Tag an der Chilbi in F._____ gewesen mit seinen drei Freunden C._____, D._____ und E._____. Der Beschwerdegegner 1 werde weder von ei- nem der geständigen Täter noch von anderen befragten und/oder verdächtigten Personen oder von Auskunftspersonen belastet. Auf den beim Schulhaus G._____ in F._____ von einer Videoüberwachungsanlage sichergestellten Video- aufzeichnungen seien mehrere Jugendliche zu sehen, die zur Tatzeit Richtung H._____-weg gerannt seien. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht von der Video- überwachungsanlage erfasst worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine konkreten Belastungen gegen den Beschwerdegegner 1 geäussert. Er habe lediglich ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ihn gerufen. Selbst wenn dies zutreffe, was jedoch nicht erstellt sei, sei eine Tatbeteiligung damit noch nicht er- wiesen (Urk. 6).

E. 4.1 Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausge- hen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten An- griff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, so- lange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung ei- nes Angegriffenen zur Folge haben. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). Die Beteiligung kann nach der Rechtsprechung auch in einer sachlich unterstützenden, psychi- schen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteile

- 5 - des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2; 6B_1257/2020 vom

12. April 2021 E. 2.1; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Wie beim Rauf- handel dürften als Beteiligung die Mitwirkung durch Anfeuern, Ratschläge, war- nende Zurufe oder eine zur Eskalation führende Provokation in Frage kommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2016 vom 24. April 2017 E. 1.3.3 und E. 1.3.5; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gehört, wie jemand seinen Namen gerufen habe. Daraufhin sei er von einer Vielzahl von Personen verfolgt und schliesslich tätlich angegriffen worden. Die Stimme, die seinen Namen geru- fen habe, habe er als jene des Beschwerdegegners 1 erkannt. Der Beschwerde- gegner 1 habe seinen Namen gerufen und als er (der Beschwerdeführer) sich um- gedreht habe, habe sich der Beschwerdegegner 1 zusammen mit den anderen Tätern vor Ort befunden. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 ihn im Anschluss an die "Verfolgungsjagd" ebenfalls tätlich angegriffen habe, er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen, da er am Boden gewesen sei. Bei einer Fotowahlkonfrontation habe er den Beschwerdegegner 1 erkannt. Es sei die Auf- gabe des Gerichts, die Aussagen des Beschwerdeführers gegen die widerspre- chenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 abzuwägen. Bei einer Aussage- gegen-Aussage-Konstellation liege definitionsgemäss kein klarer Sachverhalt vor. Beim Videomaterial handle es sich um eine kurze Filmsequenz von einem einzi- gen Standort, welcher nicht der Tatort sei. Die Personen seien ihm aus diversen Richtungen nachgerannt. Die Befragung der Personen sei insofern unvollständig, als diese lediglich dazu befragt worden seien, wer sonst noch auf den Beschwer- deführer eingetreten/geschlagen habe. Vorliegend sei relevant, ob der Beschwer- degegner 1 den Namen des Beschwerdeführers gerufen habe und ob er vor Ort gewesen sei. Ein klarer Sachverhalt liege nicht vor. Der Ruf des Beschwerdegeg- ners 1 habe den Angriff erst losgetreten bzw. den ggf. bereits bestehenden An- griffswillen der weiteren Täter verstärkt, womit eine psychische Unterstützung von Beginn weg nicht auszuschliessen sei (Urk. 2 Rz. 29 ff.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Einvernahmen – entgegen der entsprechenden Andeutung in der Beschwerde – an keiner Stelle konkret und be-

- 6 - lastbar, der Beschwerdegegner 1 habe ihn geschlagen ("B._____ hat meinen Na- men geschrien und war auch dabei aber ich weiss nicht, ob er mich geschlagen hat." Urk. 10/3 S. 10; "Mehr weiss ich nicht, ob er noch etwas gemacht hat." [ge- meint: ausser dem Rufen des Namens] Urk. 10/4 S. 7). Auch nicht, dass der Be- schwerdegegner 1 die Täter angefeuert, ihnen einen Ratschlag erteilt, warnende Zurufe gemacht oder provoziert habe. Insofern macht der Beschwerdeführer keine Beteiligung im Sinne von Art. 134 StGB geltend, selbst wenn der Beschwer- degegner 1 den Namen des Beschwerdeführers gerufen haben sollte. Dass der angebliche Ruf den Angriff erst losgetreten oder verstärkt haben soll, ist eine unsubstantiierte Behauptung. Der Beschwerdeführer sagte am 22. Februar 2024 aus, er sei durch den Spielplatz gerannt und weiter auf dem geraden Weg auf der Wiese. Ein paar Meter weiter. Dann habe der Beschwerdegegner 1 von weitem seinen Namen geschrien und er habe sich umgedreht, um zu schauen, wer es sei (Urk. 10/3 S. 4). Nach dieser Beschreibung war der Beschwerdeführer bereits losgerannt, als der Beschwerdegegner 1 seinen Namen gerufen haben soll. Insofern kann nicht behauptet werden, der angebliche Ruf des Namens habe den Angriff erst losgetreten. Auch eine Verstärkung des Angriffs geht aus dieser Beschreibung nicht hervor. Der blosse Ruf des Namens des Beschwerdeführers ist keine psychische Unterstützung. Das Motiv der Angreifer war Rache, wie sich der Aussage von I._____ entnehmen lässt. Er sagte aus, J._____ habe einen von ihnen gestochen und der Beschwerdeführer sei dessen Kollege. Also habe auch er leiden müssen (Urk. 10/2 S. 6). Dabei ging es um einen Vorfall, der sich vorher an der Chilbi in F._____ ereignet hatte. Das bestätigt auch die Aussage von K._____, der meinte: "Also wegen der Chilbi war es. … Ich weiss, dass es wegen der Chilbi eskaliert ist" (Urk. 10/8 S. 5). Ging es um Rache, erscheint der Name des Beschwerdeführers für jene Personen, die Rache nehmen wollten, nicht rele- vant. Insofern gibt es keine Hinweise, wonach der allfällige Ruf des Namens den Angriff erst losgetreten oder verstärkt haben soll.

E. 4.4 An diesem Ergebnis ändern die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Beweiserhebungen nichts. Namentlich zur rückwirkenden Erhebung von Standort- daten ist auf Art. 273 Abs. 3 StPO hinzuweisen, wonach die Auskünfte bis zu 6

- 7 - Monate rückwirkend (seit der Überwachungsanordnung) verlangt werden können (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1;1B_473/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1).

E. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb er die Kosten an sich zu tragen hat (Art. 44 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Urk. 2 S. 3 und Rz. 53ff.). Die Voraussetzungen dazu sind gegeben (vgl. Art. 136 StPO; Urk. 2 Rz. 53 ff.; Urk. 10/10/2), zumal die Beschwer- deerhebung auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Der Beschwer- deführer ist infolge seines Unterliegens zu verpflichten, die Gerichtsgebühr zu be- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

E. 5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er an sich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Er ersucht um unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Urk. 2 S. 3 und Urk. 2 Rz. 53 ff.). Die Voraussetzungen dazu sind gegeben (vgl. Art. 136 StPO; Urk. 2 Rz. 53 ff.; Urk. 10/10/2). Die Entschädigung der Rechtsbeiständin richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– auszurichten (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach § 2 AnwGebV. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht nicht komplex. Die Bedeutung des Falls ist eher gering, sodass die Verant- wortung der Anwältin nicht allzu hoch war. In Bezug auf den Aufwand ist insbe- sondere die Beschwerdeschrift zu berücksichtigen (Urk. 2). Unter Würdigung die- ser Umstände ist die Entschädigung auf Fr. 1'600.– festzusetzen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer. Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er verpflichtet, die Entschädigung zurückzu-

- 8 - zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung gewährt.
  2. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren als unent- geltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.
  6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwer- deverfahren wird auf Fr. 1'729.60 festgesetzt und Rechtsanwältin MLaw X._____ aus der Gerichtskasse überwiesen. Der Beschwerdeführer ist ver- - 9 - pflichtet, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.
  7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer, per Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per  Gerichtsurkunde die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, gegen Empfangsbestätigung 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260186-O/U/BEE>HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 20. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

1. B._____,

2. Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 31. März 2026

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Jugendanwaltschaft Unterland führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Angriffs. Sie warf ihm vor, sich am 10. April 2023 an einem Angriff gegen A._____ beteiligt zu haben. Am 31. März 2026 erliess die Jugendanwalt- schaft eine Einstellungsverfügung (Urk. 6).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er bean- tragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Verfahren sei an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, Anklage gegen B._____ wegen Angriffs zum Nachteil von A._____ zu erheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen vorzu- nehmen. Insbesondere seien die Personen C._____, D._____ und E._____ zu identifizieren und als Zeugen zu befragen. Es sei eine rückwirkende Teilnehmeri- dentifikation anzuordnen, um den Standort von B._____ am 10. April 2023 im Zeitraum von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu eruieren (Urk. 2). Die Jugendanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 10). Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. 1.1 Der Beschwerdegegner 1 hatte zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet. Anwendbar ist die Jugendstrafprozessord- nung (Art. 3 Abs. 1 JStG und Art. 1 JStPO). Enthält die Jugendstrafprozessord- nung keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen der Strafprozessord- nung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). 1.2 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie

- 3 - § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Jugendanwaltschaft verfügt gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Ein- stellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Jugendanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageer- hebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aus- sageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 2).

3. Die Jugendanwaltschaft erwog, der Anfangsverdacht gegen den Beschwer- degegner 1 habe auf der Aussage des Beschwerdeführers beruht, wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit weiteren Jugendlichen verfolgt und seinen Namen gerufen habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, der Be- schwerdegegner 1 habe von weitem den Namen des Beschwerdeführers gerufen. Er habe sich umgedreht und den Beschwerdegegner 1 erkannt. Sodann habe der

- 4 - Beschwerdeführer ausgesagt, er glaube, der Beschwerdegegner 1 sei auch dort (gemeint beim Angriff) gewesen. Er habe sein Gesicht aber nicht gesehen. Der Beschwerdegegner 1 habe bestritten, am Angriff beteiligt gewesen zu sein. Er sei den ganzen Tag an der Chilbi in F._____ gewesen mit seinen drei Freunden C._____, D._____ und E._____. Der Beschwerdegegner 1 werde weder von ei- nem der geständigen Täter noch von anderen befragten und/oder verdächtigten Personen oder von Auskunftspersonen belastet. Auf den beim Schulhaus G._____ in F._____ von einer Videoüberwachungsanlage sichergestellten Video- aufzeichnungen seien mehrere Jugendliche zu sehen, die zur Tatzeit Richtung H._____-weg gerannt seien. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht von der Video- überwachungsanlage erfasst worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine konkreten Belastungen gegen den Beschwerdegegner 1 geäussert. Er habe lediglich ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ihn gerufen. Selbst wenn dies zutreffe, was jedoch nicht erstellt sei, sei eine Tatbeteiligung damit noch nicht er- wiesen (Urk. 6). 4. 4.1 Des Angriffs nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem An- griff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausge- hen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten An- griff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, so- lange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung ei- nes Angegriffenen zur Folge haben. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2). Die Beteiligung kann nach der Rechtsprechung auch in einer sachlich unterstützenden, psychi- schen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen (Urteile

- 5 - des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2; 6B_1257/2020 vom

12. April 2021 E. 2.1; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Wie beim Rauf- handel dürften als Beteiligung die Mitwirkung durch Anfeuern, Ratschläge, war- nende Zurufe oder eine zur Eskalation führende Provokation in Frage kommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_873/2016 vom 24. April 2017 E. 1.3.3 und E. 1.3.5; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gehört, wie jemand seinen Namen gerufen habe. Daraufhin sei er von einer Vielzahl von Personen verfolgt und schliesslich tätlich angegriffen worden. Die Stimme, die seinen Namen geru- fen habe, habe er als jene des Beschwerdegegners 1 erkannt. Der Beschwerde- gegner 1 habe seinen Namen gerufen und als er (der Beschwerdeführer) sich um- gedreht habe, habe sich der Beschwerdegegner 1 zusammen mit den anderen Tätern vor Ort befunden. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 ihn im Anschluss an die "Verfolgungsjagd" ebenfalls tätlich angegriffen habe, er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen, da er am Boden gewesen sei. Bei einer Fotowahlkonfrontation habe er den Beschwerdegegner 1 erkannt. Es sei die Auf- gabe des Gerichts, die Aussagen des Beschwerdeführers gegen die widerspre- chenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 abzuwägen. Bei einer Aussage- gegen-Aussage-Konstellation liege definitionsgemäss kein klarer Sachverhalt vor. Beim Videomaterial handle es sich um eine kurze Filmsequenz von einem einzi- gen Standort, welcher nicht der Tatort sei. Die Personen seien ihm aus diversen Richtungen nachgerannt. Die Befragung der Personen sei insofern unvollständig, als diese lediglich dazu befragt worden seien, wer sonst noch auf den Beschwer- deführer eingetreten/geschlagen habe. Vorliegend sei relevant, ob der Beschwer- degegner 1 den Namen des Beschwerdeführers gerufen habe und ob er vor Ort gewesen sei. Ein klarer Sachverhalt liege nicht vor. Der Ruf des Beschwerdegeg- ners 1 habe den Angriff erst losgetreten bzw. den ggf. bereits bestehenden An- griffswillen der weiteren Täter verstärkt, womit eine psychische Unterstützung von Beginn weg nicht auszuschliessen sei (Urk. 2 Rz. 29 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Einvernahmen – entgegen der entsprechenden Andeutung in der Beschwerde – an keiner Stelle konkret und be-

- 6 - lastbar, der Beschwerdegegner 1 habe ihn geschlagen ("B._____ hat meinen Na- men geschrien und war auch dabei aber ich weiss nicht, ob er mich geschlagen hat." Urk. 10/3 S. 10; "Mehr weiss ich nicht, ob er noch etwas gemacht hat." [ge- meint: ausser dem Rufen des Namens] Urk. 10/4 S. 7). Auch nicht, dass der Be- schwerdegegner 1 die Täter angefeuert, ihnen einen Ratschlag erteilt, warnende Zurufe gemacht oder provoziert habe. Insofern macht der Beschwerdeführer keine Beteiligung im Sinne von Art. 134 StGB geltend, selbst wenn der Beschwer- degegner 1 den Namen des Beschwerdeführers gerufen haben sollte. Dass der angebliche Ruf den Angriff erst losgetreten oder verstärkt haben soll, ist eine unsubstantiierte Behauptung. Der Beschwerdeführer sagte am 22. Februar 2024 aus, er sei durch den Spielplatz gerannt und weiter auf dem geraden Weg auf der Wiese. Ein paar Meter weiter. Dann habe der Beschwerdegegner 1 von weitem seinen Namen geschrien und er habe sich umgedreht, um zu schauen, wer es sei (Urk. 10/3 S. 4). Nach dieser Beschreibung war der Beschwerdeführer bereits losgerannt, als der Beschwerdegegner 1 seinen Namen gerufen haben soll. Insofern kann nicht behauptet werden, der angebliche Ruf des Namens habe den Angriff erst losgetreten. Auch eine Verstärkung des Angriffs geht aus dieser Beschreibung nicht hervor. Der blosse Ruf des Namens des Beschwerdeführers ist keine psychische Unterstützung. Das Motiv der Angreifer war Rache, wie sich der Aussage von I._____ entnehmen lässt. Er sagte aus, J._____ habe einen von ihnen gestochen und der Beschwerdeführer sei dessen Kollege. Also habe auch er leiden müssen (Urk. 10/2 S. 6). Dabei ging es um einen Vorfall, der sich vorher an der Chilbi in F._____ ereignet hatte. Das bestätigt auch die Aussage von K._____, der meinte: "Also wegen der Chilbi war es. … Ich weiss, dass es wegen der Chilbi eskaliert ist" (Urk. 10/8 S. 5). Ging es um Rache, erscheint der Name des Beschwerdeführers für jene Personen, die Rache nehmen wollten, nicht rele- vant. Insofern gibt es keine Hinweise, wonach der allfällige Ruf des Namens den Angriff erst losgetreten oder verstärkt haben soll. 4.4 An diesem Ergebnis ändern die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Beweiserhebungen nichts. Namentlich zur rückwirkenden Erhebung von Standort- daten ist auf Art. 273 Abs. 3 StPO hinzuweisen, wonach die Auskünfte bis zu 6

- 7 - Monate rückwirkend (seit der Überwachungsanordnung) verlangt werden können (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1;1B_473/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1). 5. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb er die Kosten an sich zu tragen hat (Art. 44 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Urk. 2 S. 3 und Rz. 53ff.). Die Voraussetzungen dazu sind gegeben (vgl. Art. 136 StPO; Urk. 2 Rz. 53 ff.; Urk. 10/10/2), zumal die Beschwer- deerhebung auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Der Beschwer- deführer ist infolge seines Unterliegens zu verpflichten, die Gerichtsgebühr zu be- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat er an sich keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Er ersucht um unentgeltliche Rechts- verbeiständung (Urk. 2 S. 3 und Urk. 2 Rz. 53 ff.). Die Voraussetzungen dazu sind gegeben (vgl. Art. 136 StPO; Urk. 2 Rz. 53 ff.; Urk. 10/10/2). Die Entschädigung der Rechtsbeiständin richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Im Beschwerdeverfahren ist eine Pauschale zwischen Fr. 300.– und Fr. 12'000.– auszurichten (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach § 2 AnwGebV. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht nicht komplex. Die Bedeutung des Falls ist eher gering, sodass die Verant- wortung der Anwältin nicht allzu hoch war. In Bezug auf den Aufwand ist insbe- sondere die Beschwerdeschrift zu berücksichtigen (Urk. 2). Unter Würdigung die- ser Umstände ist die Entschädigung auf Fr. 1'600.– festzusetzen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer. Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er verpflichtet, die Entschädigung zurückzu-

- 8 - zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung gewährt.

2. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren als unent- geltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwer- deverfahren wird auf Fr. 1'729.60 festgesetzt und Rechtsanwältin MLaw X._____ aus der Gerichtskasse überwiesen. Der Beschwerdeführer ist ver-

- 9 - pflichtet, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  deführer, per Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per  Gerichtsurkunde die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Jugendanwaltschaft Unterland, ad …, gegen Empfangsbestätigung 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen