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UE260173

Nichtanhandnahme

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. April 2026, Ref. …/2026/10011739, sei aufzuheben.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter wegen weiterer in Betracht fallender Delikte, zu eröffnen.

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 4 Es sei anzuordnen, dass insbesondere

a) der vollständige LinkedIn-Beitrag des Beschuldigten gesichert wird,

b) die Akten beizuziehen sind, aus denen sich ergeben soll, dass dem Beschuldigten die Information über eine internationale Verhaf- tungsausschreibung in seiner Eigenschaft als Privatkläger bzw. Geschädigter zugestellt wurde,

c) der Beschuldigte zur Herkunft seiner Kenntnisse und zur Veröffent- lichungspraxis auf seinem LinkedIn-Profil einvernommen wird,

- 3 -

d) die vom Beschuldigten an RA X._____ gerichtete E-Mail vom 15. April 2026 zu den Akten genommen wird.

E. 4a der vollständige LinkedIn-Beitrag des Beschuldigten gesichert wird,

E. 4b die Akten beizuziehen sind, aus denen sich ergeben soll, dass dem Beschuldigten die Information über eine internationale Verhaf- tungsausschreibung in seiner Eigenschaft als Privatkläger bzw. Geschädigter zugestellt wurde,

E. 4c der Beschuldigte zur Herkunft seiner Kenntnisse und zur Veröffent- lichungspraxis auf seinem LinkedIn-Profil einvernommen wird,

- 3 -

E. 4d die vom Beschuldigten an RA X._____ gerichtete E-Mail vom 15. April 2026 zu den Akten genommen wird.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 17. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5), worauf er mit Ein- gabe vom 22. April 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellte (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. April 2026 wurde ihm die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen, und der Staatsanwalt- schaft wurde Frist zur Einreichung der Untersuchungsakten einstweilen ohne Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 10), worauf sie die Untersuchungsakten in digitaler Form übermittelte (Urk. 12). Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 stellte die Staatsan- waltschaft ein Aktenbeizugsgesuch (Urk. 14). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, am 5. März 2026 auf seinem privaten LinkedIn-Profil den Beitrag "Der international zur Verhaftung ausgeschriebene Maskenmann A._____ fühlt sich in Deutschland eingesperrt" veröffentlicht zu haben. Dieser Beitrag habe einen Link zu einem Bun- desgerichtsurteil vom 16. Februar 2026 enthalten. Der Beschwerdeführer be- haupte, dass der Beschwerdegegner 1 die Information betreffend die Ausschrei- bung mit hoher Wahrscheinlichkeit nur im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit als Staatsanwalt erlangt habe. Die Veröffentlichung dieser Information stelle eine mög- liche Offenbarung eines Amtsgeheimnisses dar. Es bestehe der Verdacht, dass er über Kontakte innerhalb der Strafverfolgungsbehörden regelmässig über den Ver- fahrensstand informiert werde. So scheine es bemerkenswert, dass er über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem sistierten Strafverfahren, das gegen den Beschwerdeführer geführt werde, informiert sei.

- 4 - In den Akten des Strafverfahrens …/2024/1001626, auf welches der Beschwerde- führer in seiner Strafanzeige Bezug genommen habe, befinde sich die Sistierungs- verfügung vom 17. Januar 2022, in welcher festgehalten sei, dass der Beschwer- deführer am 19. März 2021 international zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Diese Sistierungsverfügung sei dem Beschwerdegegner 1 in dessen Eigen- schaft als Geschädigter in jenem Strafverfahren mitgeteilt worden. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass dieser im Rahmen seiner amtlichen Funktion Kenntnis von der Ausschreibung erhalten habe. Was den Vorwurf betreffe, dass er über Entwicklungen im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren in- formiert worden sein solle, sei darauf hinzuweisen, dass der betreffende Bundes- gerichtsentscheid auf der Internetseite des Bundesgerichts frei zugänglich sei und dass für den Beschwerdegegner 1 aus der Zusammenfassung des Sachverhalts trotz Anonymisierung sogleich ersichtlich sei, dass es um den Fall gehe, welcher ihn und den Beschwerdeführer betreffe. Es sei üblich, dass die aktuelle, frei zu- gängliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von Juristen regelmässig geprüft werde. Eine Weitergabe von Amtsinformationen falle unter diesen Umständen of- fensichtlich ausser Betracht, weshalb der Tatbestand der Amtsgeheimnisverlet- zung nicht erfüllt sei (Urk. 3/1 S. 1 f.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, die Staatsanwaltschaft habe gerade die entscheidenden Tatsachenfra- gen nicht abgeklärt, sondern zugunsten des Beschwerdegegners 1 als erledigt vor- ausgesetzt. Sie habe ohne Untersuchung festgestellt, dass die Information über die internationale Ausschreibung zur Verhaftung aus einer Sistierungsverfügung vom

17. Januar 2022 stamme, welche dem Beschwerdegegner 1 als Geschädigtem er- öffnet worden sei. Schon diese Annahme hätte überprüft werden müssen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung werde zudem ein früheres Aktenzei- chen genannt, das von den übrigen Unterlagen abweiche. Vor allem aber werde in der Begründung die zentrale Frage nicht beantwortet, ob der Beschwerdegegner 1 die Information tatsächlich ausschliesslich als Privatkläger bzw. Geschädigter und

- 5 - nicht auch kraft seiner amtlichen Funktion oder aufgrund seiner institutionellen Stel- lung gekannt habe (Urk. 2 S. 2 ff.).

3. Rechtliches und Folgerungen

a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Landshut/Boss- hard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zü- rich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).

b) Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen- schaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das

- 6 - er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beam- ten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe ohne Untersu- chung festgestellt, dass die Information über die internationale Ausschreibung zur Verhaftung aus einer Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2022 stamme, welche dem Beschwerdegegner 1 als Geschädigtem eröffnet worden sei. In der Begrün- dung dieser Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird insbesondere Folgendes festgehalten (Urk. 12/4/2 S. 4): "Dem [Beschwerde- führer] konnte bisher das rechtliche Gehör zu diesen Vorwürfen nicht gewährt wer- den. Im Zuge der Vollstreckung der Landesverweisung verfügt er über keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und kann nicht zu einer Einvernahme vorgeladen werden. Sein derzeitiger Aufenthaltsort in Deutschland ist unbekannt. Der [Be- schwerdeführer] wurde deshalb am 17. Dezember 2020 im Fahndungssystem RI- POL ausgeschrieben. Zudem wurde mit Schreiben vom 19. März 2021 beim Bun- desamt für Justiz um internationale Personenfahndung ersucht und ein internatio- naler Haftbefehl für den Schengenraum exkl. Deutschland erlassen." Diese Sistie- rungsverfügung wurde dem Beschwerdegegner 1 "persönlich/vertraulich" und so- mit in seiner Stellung als Geschädigter zugestellt, und aus dem entsprechenden Empfangsschein geht hervor, dass er deren Empfang am 9. Februar 2022 bestä- tigte (Urk. 19). Angesichts dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 die Informa- tionen über den Verfahrensstand (Sistierung) und über die internationale Aus- schreibung zur Verhaftung in seiner Stellung als Geschädigter (dem die Sistie- rungsverfügung vom 17. Januar 2022 zugestellt wurde) erhielt, weshalb die Erfül- lung des Tatbestands der Amtsgeheimnisverletzung a priori ausgeschlossen ist. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 1 über Kontakte innerhalb der Strafverfolgungsbehörden regelmässig über neue Ent- wicklungen im betreffenden Strafverfahren informiert worden sei, handelt es sich um reine Mutmassungen, die keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen ver- mögen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen. Bei dieser Rechtslage ist auf die Beschwerdeanträge Ziff. 4 a), c)

- 7 - und d), welche sich auf die Anordnung weiterer Untersuchungshandlungen bezie- hen, nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

c) Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint oder wenn das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Strafklage als aus- sichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.

d) Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. Juni 2026 ein Aktenbei- zugsgesuch gestellt und zu dessen Begründung ausgeführt, im gegen den Be- schwerdegegner 1 und Staatsanwalt C._____ geführten Strafverfahren …/2026/ 10021466 wegen Amtsmissbrauches etc. werde beabsichtigt, die Untersuchungs- akten des vorliegenden Strafverfahrens …/2026/10011739 beizuziehen, da sich in diesen Akten Dokumente und Informationen befänden, die zur Klärung der Sach- lage dienlich sein könnten. Die Herrschaft des Verfahrens …/2026/10011739 liege zur Zeit bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher die Untersuchungsakten am 6. Mai 2026 in elektronischer Form übermittelt worden seien (Urk. 14 S. 1 f.). Die Untersuchungsakten des Verfahrens …/2026/10011739 befinden sich in phy- sischer Form nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft. Es sind keine Gründe er- sichtlich, die gegen einen Beizug dieser Akten im Verfahren …/2026/10021466

- 8 - sprechen, weshalb das Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

E. 5a Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Landshut/Boss- hard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zü- rich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).

E. 5b Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen- schaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das

- 6 - er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beam- ten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe ohne Untersu- chung festgestellt, dass die Information über die internationale Ausschreibung zur Verhaftung aus einer Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2022 stamme, welche dem Beschwerdegegner 1 als Geschädigtem eröffnet worden sei. In der Begrün- dung dieser Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird insbesondere Folgendes festgehalten (Urk. 12/4/2 S. 4): "Dem [Beschwerde- führer] konnte bisher das rechtliche Gehör zu diesen Vorwürfen nicht gewährt wer- den. Im Zuge der Vollstreckung der Landesverweisung verfügt er über keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und kann nicht zu einer Einvernahme vorgeladen werden. Sein derzeitiger Aufenthaltsort in Deutschland ist unbekannt. Der [Be- schwerdeführer] wurde deshalb am 17. Dezember 2020 im Fahndungssystem RI- POL ausgeschrieben. Zudem wurde mit Schreiben vom 19. März 2021 beim Bun- desamt für Justiz um internationale Personenfahndung ersucht und ein internatio- naler Haftbefehl für den Schengenraum exkl. Deutschland erlassen." Diese Sistie- rungsverfügung wurde dem Beschwerdegegner 1 "persönlich/vertraulich" und so- mit in seiner Stellung als Geschädigter zugestellt, und aus dem entsprechenden Empfangsschein geht hervor, dass er deren Empfang am 9. Februar 2022 bestä- tigte (Urk. 19). Angesichts dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 die Informa- tionen über den Verfahrensstand (Sistierung) und über die internationale Aus- schreibung zur Verhaftung in seiner Stellung als Geschädigter (dem die Sistie- rungsverfügung vom 17. Januar 2022 zugestellt wurde) erhielt, weshalb die Erfül- lung des Tatbestands der Amtsgeheimnisverletzung a priori ausgeschlossen ist. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 1 über Kontakte innerhalb der Strafverfolgungsbehörden regelmässig über neue Ent- wicklungen im betreffenden Strafverfahren informiert worden sei, handelt es sich um reine Mutmassungen, die keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen ver- mögen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen. Bei dieser Rechtslage ist auf die Beschwerdeanträge Ziff. 4 a), c)

- 7 - und d), welche sich auf die Anordnung weiterer Untersuchungshandlungen bezie- hen, nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 5c Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint oder wenn das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Strafklage als aus- sichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.

E. 5d Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. Juni 2026 ein Aktenbei- zugsgesuch gestellt und zu dessen Begründung ausgeführt, im gegen den Be- schwerdegegner 1 und Staatsanwalt C._____ geführten Strafverfahren …/2026/ 10021466 wegen Amtsmissbrauches etc. werde beabsichtigt, die Untersuchungs- akten des vorliegenden Strafverfahrens …/2026/10011739 beizuziehen, da sich in diesen Akten Dokumente und Informationen befänden, die zur Klärung der Sach- lage dienlich sein könnten. Die Herrschaft des Verfahrens …/2026/10011739 liege zur Zeit bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher die Untersuchungsakten am 6. Mai 2026 in elektronischer Form übermittelt worden seien (Urk. 14 S. 1 f.). Die Untersuchungsakten des Verfahrens …/2026/10011739 befinden sich in phy- sischer Form nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft. Es sind keine Gründe er- sichtlich, die gegen einen Beizug dieser Akten im Verfahren …/2026/10021466

- 8 - sprechen, weshalb das Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
  2. Das Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. - 9 -
  7. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs-  schein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260173-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Verfügung und Beschluss vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 2. April 2026

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. März 2026 Strafanzeige gegen Staatsanwalt lic. iur. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 2. April 2026 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/1). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2026 innert Frist persönlich Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 2):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. April 2026, Ref. …/2026/10011739, sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter wegen weiterer in Betracht fallender Delikte, zu eröffnen.

3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4. Es sei anzuordnen, dass insbesondere

a) der vollständige LinkedIn-Beitrag des Beschuldigten gesichert wird,

b) die Akten beizuziehen sind, aus denen sich ergeben soll, dass dem Beschuldigten die Information über eine internationale Verhaf- tungsausschreibung in seiner Eigenschaft als Privatkläger bzw. Geschädigter zugestellt wurde,

c) der Beschuldigte zur Herkunft seiner Kenntnisse und zur Veröffent- lichungspraxis auf seinem LinkedIn-Profil einvernommen wird,

- 3 -

d) die vom Beschuldigten an RA X._____ gerichtete E-Mail vom 15. April 2026 zu den Akten genommen wird.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 17. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5), worauf er mit Ein- gabe vom 22. April 2026 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege stellte (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. April 2026 wurde ihm die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen, und der Staatsanwalt- schaft wurde Frist zur Einreichung der Untersuchungsakten einstweilen ohne Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 10), worauf sie die Untersuchungsakten in digitaler Form übermittelte (Urk. 12). Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 stellte die Staatsan- waltschaft ein Aktenbeizugsgesuch (Urk. 14). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, am 5. März 2026 auf seinem privaten LinkedIn-Profil den Beitrag "Der international zur Verhaftung ausgeschriebene Maskenmann A._____ fühlt sich in Deutschland eingesperrt" veröffentlicht zu haben. Dieser Beitrag habe einen Link zu einem Bun- desgerichtsurteil vom 16. Februar 2026 enthalten. Der Beschwerdeführer be- haupte, dass der Beschwerdegegner 1 die Information betreffend die Ausschrei- bung mit hoher Wahrscheinlichkeit nur im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit als Staatsanwalt erlangt habe. Die Veröffentlichung dieser Information stelle eine mög- liche Offenbarung eines Amtsgeheimnisses dar. Es bestehe der Verdacht, dass er über Kontakte innerhalb der Strafverfolgungsbehörden regelmässig über den Ver- fahrensstand informiert werde. So scheine es bemerkenswert, dass er über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem sistierten Strafverfahren, das gegen den Beschwerdeführer geführt werde, informiert sei.

- 4 - In den Akten des Strafverfahrens …/2024/1001626, auf welches der Beschwerde- führer in seiner Strafanzeige Bezug genommen habe, befinde sich die Sistierungs- verfügung vom 17. Januar 2022, in welcher festgehalten sei, dass der Beschwer- deführer am 19. März 2021 international zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Diese Sistierungsverfügung sei dem Beschwerdegegner 1 in dessen Eigen- schaft als Geschädigter in jenem Strafverfahren mitgeteilt worden. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass dieser im Rahmen seiner amtlichen Funktion Kenntnis von der Ausschreibung erhalten habe. Was den Vorwurf betreffe, dass er über Entwicklungen im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren in- formiert worden sein solle, sei darauf hinzuweisen, dass der betreffende Bundes- gerichtsentscheid auf der Internetseite des Bundesgerichts frei zugänglich sei und dass für den Beschwerdegegner 1 aus der Zusammenfassung des Sachverhalts trotz Anonymisierung sogleich ersichtlich sei, dass es um den Fall gehe, welcher ihn und den Beschwerdeführer betreffe. Es sei üblich, dass die aktuelle, frei zu- gängliche Rechtsprechung des Bundesgerichts von Juristen regelmässig geprüft werde. Eine Weitergabe von Amtsinformationen falle unter diesen Umständen of- fensichtlich ausser Betracht, weshalb der Tatbestand der Amtsgeheimnisverlet- zung nicht erfüllt sei (Urk. 3/1 S. 1 f.).

2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, die Staatsanwaltschaft habe gerade die entscheidenden Tatsachenfra- gen nicht abgeklärt, sondern zugunsten des Beschwerdegegners 1 als erledigt vor- ausgesetzt. Sie habe ohne Untersuchung festgestellt, dass die Information über die internationale Ausschreibung zur Verhaftung aus einer Sistierungsverfügung vom

17. Januar 2022 stamme, welche dem Beschwerdegegner 1 als Geschädigtem er- öffnet worden sei. Schon diese Annahme hätte überprüft werden müssen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung werde zudem ein früheres Aktenzei- chen genannt, das von den übrigen Unterlagen abweiche. Vor allem aber werde in der Begründung die zentrale Frage nicht beantwortet, ob der Beschwerdegegner 1 die Information tatsächlich ausschliesslich als Privatkläger bzw. Geschädigter und

- 5 - nicht auch kraft seiner amtlichen Funktion oder aufgrund seiner institutionellen Stel- lung gekannt habe (Urk. 2 S. 2 ff.).

3. Rechtliches und Folgerungen

a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Landshut/Boss- hard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zü- rich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).

b) Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen- schaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das

- 6 - er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beam- ten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe ohne Untersu- chung festgestellt, dass die Information über die internationale Ausschreibung zur Verhaftung aus einer Sistierungsverfügung vom 17. Januar 2022 stamme, welche dem Beschwerdegegner 1 als Geschädigtem eröffnet worden sei. In der Begrün- dung dieser Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird insbesondere Folgendes festgehalten (Urk. 12/4/2 S. 4): "Dem [Beschwerde- führer] konnte bisher das rechtliche Gehör zu diesen Vorwürfen nicht gewährt wer- den. Im Zuge der Vollstreckung der Landesverweisung verfügt er über keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und kann nicht zu einer Einvernahme vorgeladen werden. Sein derzeitiger Aufenthaltsort in Deutschland ist unbekannt. Der [Be- schwerdeführer] wurde deshalb am 17. Dezember 2020 im Fahndungssystem RI- POL ausgeschrieben. Zudem wurde mit Schreiben vom 19. März 2021 beim Bun- desamt für Justiz um internationale Personenfahndung ersucht und ein internatio- naler Haftbefehl für den Schengenraum exkl. Deutschland erlassen." Diese Sistie- rungsverfügung wurde dem Beschwerdegegner 1 "persönlich/vertraulich" und so- mit in seiner Stellung als Geschädigter zugestellt, und aus dem entsprechenden Empfangsschein geht hervor, dass er deren Empfang am 9. Februar 2022 bestä- tigte (Urk. 19). Angesichts dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdegegner 1 die Informa- tionen über den Verfahrensstand (Sistierung) und über die internationale Aus- schreibung zur Verhaftung in seiner Stellung als Geschädigter (dem die Sistie- rungsverfügung vom 17. Januar 2022 zugestellt wurde) erhielt, weshalb die Erfül- lung des Tatbestands der Amtsgeheimnisverletzung a priori ausgeschlossen ist. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner 1 über Kontakte innerhalb der Strafverfolgungsbehörden regelmässig über neue Ent- wicklungen im betreffenden Strafverfahren informiert worden sei, handelt es sich um reine Mutmassungen, die keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen ver- mögen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen. Bei dieser Rechtslage ist auf die Beschwerdeanträge Ziff. 4 a), c)

- 7 - und d), welche sich auf die Anordnung weiterer Untersuchungshandlungen bezie- hen, nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

c) Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint oder wenn das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Strafklage als aus- sichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.

d) Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. Juni 2026 ein Aktenbei- zugsgesuch gestellt und zu dessen Begründung ausgeführt, im gegen den Be- schwerdegegner 1 und Staatsanwalt C._____ geführten Strafverfahren …/2026/ 10021466 wegen Amtsmissbrauches etc. werde beabsichtigt, die Untersuchungs- akten des vorliegenden Strafverfahrens …/2026/10011739 beizuziehen, da sich in diesen Akten Dokumente und Informationen befänden, die zur Klärung der Sach- lage dienlich sein könnten. Die Herrschaft des Verfahrens …/2026/10011739 liege zur Zeit bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher die Untersuchungsakten am 6. Mai 2026 in elektronischer Form übermittelt worden seien (Urk. 14 S. 1 f.). Die Untersuchungsakten des Verfahrens …/2026/10011739 befinden sich in phy- sischer Form nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft. Es sind keine Gründe er- sichtlich, die gegen einen Beizug dieser Akten im Verfahren …/2026/10021466

- 8 - sprechen, weshalb das Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.

2. Das Aktenbeizugsgesuch der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 9 -

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs-  schein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler