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UE260132

Einstellung

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-08-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Kantonspolizei Zürich führte ab dem 2. April 2024 ein Ermittlungsverfah- ren gegen den Beschwerdeführer. Ihm wurde vorgeworfen, seiner von ihm ge- trenntlebenden Ehefrau systematisch nachgestellt zu haben. Namentlich habe er einen Privatdetektiv damit beauftragt, sie zu beschatten, wobei dieser während rund vier Wochen einen GPS-Sender an ihrem Fahrzeug befestigt hatte und den Beschwerdeführer teilweise täglich und in Echtzeit über ihren Aufenthaltsort infor- mierte bzw. darüber, in wessen Begleitung sie sich befand. Die Beschattung endete erst, als der Privatdetektiv beim Auswechseln des Senders ertappt wurde (vgl. Urk. 11/3/2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft nicht an hand genommen (Urk. 11/3/3).

E. 2 Mit Strafanzeige vom 17. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer den Polizei- beamten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie eine unbekannte Tä- terschaft wegen Amtsmissbrauchs anzeigen. Zusammengefasst machte er gel- tend, seine Ausschreibung im RIPOL im Zusammenhang mit der erwähnten Ermitt- lung durch den Beschwerdegegner und die dadurch ausgelöste Verhaftung seien unverhältnismässig und auch vom Gewaltschutzgesetz nicht vorgesehen gewesen. Ihm sei durch seine Verhaftung am Flughafen eine schwere Persönlichkeitsverlet- zung und dadurch ein Nachteil zugefügt worden. Weiter habe er seinen Flug ver- passt und mit dem Taxi zum Flughaften C._____ fahren müssen, um seine Desti- nation noch gleichentags zu erreichen (Urk. 11/2). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) überwies mit Verfügung vom

12. September 2024 die Akten via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafun- tersuchung wegen Amtsmissbrauchs gegen den Beschwerdegegner. Mit Be- schluss vom 13. November 2024 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung (Urk. 11/9/4 = Urk. 3/3; TB240087-O).

- 3 -

E. 3 Nach ergänzenden Ermittlungen, insbesondere Durchführung von Einvernah- men des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 11/4 und Urk. 11/5), stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerde- gegner mit Verfügung vom 20. März 2026 ein (Urk. 3/2 = Urk. 11/18). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2026 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Strafsache zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen sowie zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme angege- ben habe, dass er die Ausschreibung des Beschwerdeführers nicht zwecks Zustel- lung von GSG-Massnahmen veranlasst habe, sondern weil aufgrund der Anzeige eines Vorfalls von häuslicher Gewalt Haftgründe (Ausführungsgefahr) gegen den Beschwerdeführer bestanden hätten. Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahr 2020 seien Waffen sichergestellt worden. Deswegen und aufgrund seiner Risi- koeinschätzung sei er von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausge- gangen. Die Ausschreibung, welche die Polizei für drei Monate selbstständig er- stellen könne, habe er in Absprache mit dem damaligen Bezirkschef und der an diesem Tag zuständigen «Brandtour»-Staatsanwältin angeordnet (Urk. 3/2 Ziff. 2). Dem Beschwerdegegner könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. Seine Aussagen, die mit dem von ihm verfassten Rapport übereinstimmten, legten nachvollziehbar und letztlich un- widerlegbar Gründe dar, weshalb sich der Beschwerdegegner für die sofortige Aus- schreibung zur Verhaftung im Fahndungssystem RIPOL entschieden habe, was ihm gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO zugestan- den habe. Daran ändere nichts, dass die zuständige Staatsanwältin sich nach er- folgter Verhaftung gegen eine Zuführung entschieden habe (Urk. 3/2 Ziff. 4).

E. 3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammenge- fasst ausführen, es lasse sich aus Art. 306 Abs. 2 lit. b und c StPO keine Kompe- tenz der Polizei ableiten, eine Ausschreibung zur Verhaftung selbstständig anzu- ordnen. Die in der Bestimmung genannten Fahndungsbefugnisse bezögen sich auf Massnahmen der Aufenthaltsermittlung, nicht aber auf freiheitsentziehende Mass- nahmen. Dies habe das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Ermächtigungs- entscheid vom 13. November 2024 ausdrücklich bestätigt. Die Zulässigkeit einer polizeilichen Ausschreibung zur Verhaftung [gemeint wohl: ohne vorgängige Auf- tragserteilung mittels Formular] setze zwingend eine Dringlichkeit voraus. Eine sol- che sei nur anzunehmen, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich sei und ein vorgängiger Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht eingeholt werden könne. Dies

- 7 - sei vorliegend nicht gegeben. Wäre tatsächlich von einer akuten Ausführungsge- fahr auszugehen gewesen, hätte es sich aufgedrängt, eine sofortige Zugriffsmög- lichkeit zu schaffen oder zumindest organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers unverzüglich reagieren zu können. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdegegners annähme, dass er von einer Gefährdungslage ausgegangen sei, vermöchte dies die fehlende Dringlichkeit nicht zu ersetzen. Dasselbe gelte für die telefonische Absprache mit der Staatsanwältin. Eine derart einschneidende Zwangsmassnahme bedürfe einer klaren, dokumen- tierten und überprüfbaren Anordnung. Eine nicht aktenkundige, nachträglich be- hauptete telefonische Abklärung genüge diesen Anforderungen nicht. Gerade die fehlende Dokumentation derselben begründe erhebliche Zweifel an der Rechtmäs- sigkeit der Massnahme und hätte zwingend weiter abgeklärt werden müssen. Da es sich um die zentrale Voraussetzung der Rechtmässigkeit der Massnahme selbst handle. Es bestünden erhebliche und nicht auflösbare Zweifel daran, dass der Be- schwerdegegner zur Ausschreibung zur Verhaftung überhaupt befugt gewesen sei (Urk. 2 Ziff. C). Zwischen dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse und der behaup- teten rechtlichen Grundlage in der Einstellungsverfügung bestünden sodann Wi- dersprüche. Die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Ausschreibung zur Verhaftung aufgrund bestehender Haftgründe, namentlich wegen Ausführungs- gefahr, erfolgt sei, werde durch den konkreten und unbestrittenen Ablauf der Ereig- nisse nicht gestützt. So sei der Beschwerdeführer am 30. April 2024 am Flughafen D._____ verhaftet, auf den Polizeiposten verbracht und dort nach Aushändigung der Gewaltschutzunterlagen wieder entlassen worden. Bei tatsächlichem Vorliegen von Haftgründen hätte zwingend ein Haftverfahren durchgeführt werden müssen. Dass dies unterblieben sei, spreche klar dagegen, dass die Ausschreibung zur Ver- haftung der Durchführung eines Strafverfahrens gedient habe. Die Staatsanwalt- schaft unterlasse es, diesen offensichtlichen Widerspruch aufzulösen, obwohl die- ser der Klärung in einem gerichtlichen Verfahren bedurft hätte (Urk. 2 Ziff. D). Schliesslich hätte zwingend geprüft werden müssen, ob die gewählte Massnahme verhältnismässig gewesen sei. Es habe keine Situation bestanden, die ein soforti- ges Eingreifen erfordert habe oder nicht auch mit milderen Mitteln hätte angegan- gen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Ausland aufgehal-

- 8 - ten, aber es hätten konkrete und naheliegende Möglichkeiten bestanden, mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere über seine in der Schweiz lebenden Kinder. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit setze zwingend voraus, dass auch mildere Mittel in Betracht gezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass dies getan worden sei. Dadurch setze sich die Staatsanwaltschaft in Widerspruch zu den vom Obergericht formulierten Anforderungen. Gerade die Kombination von fehlender Dringlichkeit und nicht ausgeschöpfter Kontaktmöglichkeiten spreche klar gegen die Erforder- lichkeit der Ausschreibung zur Verhaftung. Unter diesen Umständen bestünden zu- mindest erhebliche Zweifel daran, dass die Ausschreibung zur Verhaftung das zu- lässige Mass staatlichen Zwangs nicht überschritten habe (Urk. 2 Ziff. E). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in Kauf genommen habe, dass er rechtswidrig handle, also eventualvorsätzlich gehandelt habe. So habe ihm eine klare Kompetenzgrund- lage oder eine dokumentierte staatsanwaltschaftliche Anordnung gefehlt; er habe eine besonders einschneidende Zwangsmassnahme eingesetzt, und es fehle eine strukturierte Entscheidgrundlage. Vor diesem Hintergrund könne ein eventualvor- sätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 Ziff. F). Schliesslich sei die Sachverhaltsabklärung unvollständig geblieben, indem zentrale Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien (Urk. 2 Ziff. G).

4. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen zur Befugnis der Polizei, eigenständig Ausschreibungen vorzunehmen, im Ermächtigungsentscheid vom 13. November 2024 (TB240087-O/U E. II.2.3.) zu verweisen. Erneut ist festzuhalten, dass die Rechts- lehre davon ausgeht, dass die Polizei aufgrund der systematischen Stellung von Art. 210 Abs. 1 Satz 2 StPO, des klaren Wortlauts von Art. 210 Abs. 2 StPO sowie aufgrund der Tatsache, dass sie nicht zum Erlass von Vorführungsbefehlen befugt ist (Art. 207 Abs. 2 StPO) und mangels gegenteiliger Angaben in den Materialien über keine Kompetenz zur selbständigen Ausschreibung zur Verhaftung und Zu- führung verfügt, auch nicht in dringenden Fällen. In dringenden Fällen kann die Polizei allerdings entweder eine mündliche Anordnung bei der Staatsanwaltschaft beantragen oder von sich aus eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (Art. 210 Abs. 1 Satz 2 StPO) vornehmen, was die Möglichkeit einer polizeilichen

- 9 - Anhaltung (Art. 215 StPO) und allenfalls nach Rücksprache mit der ausschreiben- den Stelle einer vorläufigen Festnahme einer tatverdächtigen Person eröffnet (Art. 217 Abs. 3 StPO; SCHERER/DRÜCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 23 zu Art. 210 StPO; ebenso: JOSITSCH/ SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 210 StPO). Die Ausschreibung einer Person zur Verhaftung liegt gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO somit ausschliesslich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörde oder dem Gericht.

5. Der Beschwerdegegner führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er die Ausschreibung vorgenommen habe, da aufgrund eines Vorfalls von häuslicher Ge- walt Haftgründe gegen den Beschwerdeführer bestanden hätten (Urk. 11/4 F/A 5 f.). Es habe sich um eine Aktivausschreibung gehandelt, welche die Polizei nach Absprache mit der Untersuchungsbehörde für drei Monate selbstständig er- stellen könne (Urk. 11/4 F/A 7). Nach der Einvernahme mit der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Absprache mit dem damaligen Bezirkschef des Be- zirks E._____ sowie anlässlich der anschliessenden Orientierung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland entschieden worden, den «nicht greifbaren» Be- schwerdeführer durch die Polizei im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung aus- zuschreiben (Urk. 11/4 F/A 8). Bei dringenden Fällen könne die Polizei in Abspra- che mit der Untersuchungsbehörde selbstständig eine RIPOL Ausschreibung ver- anlassen (Urk. 11/4 F/A 10). Der Beschwerdegegner hat damit eingeräumt, dass er keine Ausschreibung zwecks Ermittlung des Aufenthalts, sondern eine zum Zweck einer möglichen Ver- haftung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Er macht auch nicht geltend, dass er die Ausschreibung auf (mündliche) Anordnung der Staatsanwaltschaft hin vorgenommen hätte, sondern verweist nur auf eine «Absprache» mit der zuständi- gen Brandtour-Staatsanwältin. Auch dem Polizeirapport vom 11. April 2024 kann entnommen werden, dass er eine «Ausschreibung zwecks Verhaftung» vorgenom- men habe, ohne eine eigentliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erhalten zu haben (Urk. 11/3/2 Übertitel Aufenthalt). Trotz Kenntnis des Vorwurfs hat zudem die Staatsanwaltschaft nie bestätigt, die Ausschreibung veranlasst zu haben. Auf-

- 10 - grund der vorgenannten Erwägungen ist somit klar, dass er – wie dies der Be- schwerdeführer zutreffend ausgeführt hat – nicht zur eigenmächtigen Ausschrei- bung zwecks Verhaftung befugt war und somit widerrechtlich eine Ausschreibung zwecks Verhaftung veranlasst hat. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung der Mass- nahme erübrigt sich damit. Ob ein dringlicher Fall vorlag, ist mangels staatsanwalt- schaftlicher Anordnung der Ausschreibung irrelevant. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgrund einer selbständig durch die Polizei veranlassten Ausschreibung im RIPOL angehalten und ihm vorübergehend die Freiheit entzogen. Dadurch hatte er eine widerrechtliche Zwangsmassnahme zu erdulden, was einen tatbestandsmässigen Nachteil darstellt (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.3.2 m.w.H.).

E. 4 Am 16. April 2026 leistete der Beschwerdeführer innert Frist die ihm mit Ver- fügung vom 13. April 2026 auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'500.– (Urk. 5 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde die Beschwerdeschrift dem Be- schwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. Zudem wurde Letztere gebeten, die Untersuchungsak- ten einzureichen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersuchungsakten elektronisch ein (Urk. 11) und verzichtete mit Eingabe vom 20. Mai 2026 auf Stel- lungnahme (Urk. 13). Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom

21. Mai 2026 ebenfalls auf Stellungnahme (Urk. 16).

E. 5 Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien sowie die Begründung der Einstel- lungsverfügung näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2, je m. w. H.).

E. 6 Dass die Verhaftung für den Beschwerdeführer mit Nachteilen verbunden sein würde bzw. war, muss für den Beschwerdegegner voraussehbar gewesen und von ihm in Kauf genommen worden sein. Fraglich ist hingegen, ob ihm die Rechtswid- rigkeit seines Handelns bewusst war. So ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsabteilung der Kantonspolizei (ebenfalls) die Haltung vertritt, dass Polizeibe- amte eine Ausschreibung nach Art. 210 Abs. 2 StPO zum Zweck der Einvernahme und zur Prüfung von Zwangsmassnahmen eigenständig veranlassen dürfen (vgl. Urk. 11/9/3). Wie erwogen, handelt es sich hierbei nicht um die korrekte Auslegung des fraglichen Artikels, obschon auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungs- verfügung dieser Auffassung zu folgen scheint. Vom Beschwerdegegner, welcher gemäss seinen Aussagen der selben Interpretation gefolgt ist, kann nicht verlangt werden, der Gesetzesauslegung seiner Behörde nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine anderen Hinweise darauf, dass ihm bekannt gewesen wäre, dass er sich rechtswidrig verhalten hat. So schildert er anlässlich seiner Ein- vernahme vom 25. September 2025 überzeugend, dass er von einer dringlichen Situation wegen Vorliegens von Ausführungsgefahr ausgegangen war. Das deutet darauf hin, dass er davon ausging, auch zwecks Verhaftung im Sinne von Art. 210 Abs. 2 StPO bei Vorliegen eines dringenden Falls selbstständig die Ausschreibung im RIPOL vornehmen zu dürfen. Daran ändern die Ausführungen des Beschwer- deführers aus der retrospektiven Betrachtung, wonach das spätere Verhalten und

- 11 - die ausgebliebene Verhaftung durch die Staatsanwaltschaft gegen einen dringen- den Fall sprechen würde, nichts. Wie andere Polizisten bzw. die Staatsanwaltschaft im Nachgang die Situation einschätzen, vermag an der inneren Wahrnehmung des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Ausschreibung nichts zu ändern. Dazu kommt, dass er gemäss Polizeirapport und seinen eigenen Aussagen, damals mit seinem Vorgesetzten sowie der Staatsanwaltschaft Rücksprache genommen hatte. Zwar lässt der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen, dass eine Einver- nahme des Bezirkschefs des Bezirks E._____ sowie der Brandtour-Staatsanwältin wohl für eine vollständige Sachverhaltsabklärung angezeigt gewesen wäre. Da al- lerdings auch deren Einvernahmen keine Rückschlüsse auf die inneren Überzeu- gungen des Beschwerdegegners ermöglichen würden, kann nicht von einer offe- nen Beweislage ausgegangen werden. Entsprechend kann dem Beschwerdegeg- ner nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er (eventual-)vorsätzlich seine Machtbefugnisse pflichtwidrig ausübte.

E. 7 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners als von vornherein unwahrscheinlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es bestehe bei diesem Ermittlungsergebnis kein hinreichender Tatverdacht, dass er sich des Amtsmiss- brauchs strafbar gemacht haben könnte. Insgesamt ist die Beschwerde abzuwei- sen.

- 12 - III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind aus- gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. Ihm ist zufolge Unterliegens keine Entschädi- gung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der anwaltlich vertretene Be- schwerdegegner liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihm mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurücker- stattet.
  3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …/2024/10024356 (gegen  Empfangsbestätigung) - 13 -
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260132-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Ackermann Beschluss vom 5. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. März 2026, …/2024/10024356

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Kantonspolizei Zürich führte ab dem 2. April 2024 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Ihm wurde vorgeworfen, seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau systematisch nachgestellt zu haben. Namentlich habe er einen Privatdetektiv damit beauftragt, sie zu beschatten, wobei dieser während rund vier Wochen einen GPS-Sender an ihrem Fahrzeug befestigt hatte und den Beschwerdeführer teilweise täglich und in Echtzeit über ihren Aufenthaltsort informierte bzw. darüber, in wessen Begleitung sie sich befand. Die Beschattung endete erst, als der Privatdetektiv beim Auswechseln des Senders ertappt wurde (vgl. Urk. 11/3/2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft nicht an hand genommen (Urk. 11/3/3).

2. Mit Strafanzeige vom 17. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer den Polizeibeamten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sowie eine unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs anzeigen. Zusammengefasst machte er geltend, seine Ausschreibung im RIPOL im Zusammenhang mit der erwähnten Ermittlung durch den Beschwerdegegner und die dadurch ausgelöste Verhaftung seien unverhältnismässig und auch vom Gewaltschutzgesetz nicht vorgesehen gewesen. Ihm sei durch seine Verhaftung am Flughafen eine schwere Persönlichkeitsverletzung und dadurch ein Nachteil zugefügt worden. Weiter habe er seinen Flug verpasst und mit dem Taxi zum Flughaften C._____ fahren müssen, um seine Destination noch gleichentags zu erreichen (Urk. 11/2). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) überwies mit Verfügung vom

12. September 2024 die Akten via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs gegen den Beschwerdegegner. Mit Beschluss vom 13. November 2024 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung (Urk. 11/9/4 = Urk. 3/3; TB240087-O).

- 3 -

3. Nach ergänzenden Ermittlungen, insbesondere Durchführung von Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 11/4 und Urk. 11/5), stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 20. März 2026 ein (Urk. 3/2 = Urk. 11/18). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2026 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Strafsache zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen sowie zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).

4. Am 16. April 2026 leistete der Beschwerdeführer innert Frist die ihm mit Verfügung vom 13. April 2026 auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'500.– (Urk. 5 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. Zudem wurde Letztere gebeten, die Untersuchungsakten einzureichen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersuchungsakten elektronisch ein (Urk. 11) und verzichtete mit Eingabe vom 20. Mai 2026 auf Stellungnahme (Urk. 13). Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom

21. Mai 2026 ebenfalls auf Stellungnahme (Urk. 16).

5. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien sowie die Begründung der Einstellungsverfügung näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2, je m. w. H.).

6. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) ergeht der vorliegende Entscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten.

- 4 - II.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt dann nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101

- 5 - [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom

7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 319 StPO).

2. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs strafbar (Art. 312 StGB). Von der Bestimmung erfasst ist grundsätzlich die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauchs bedarf es jedoch einer gewissen Schwere der Rechtsverletzung. Nicht in jedem Vorgehen, bei dem sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, liegt ein Amtsmissbrauch. Nur wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsgewalt. Amtsmissbrauch ist mithin der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (Urteil des Bundesgerichts 1C_23/2012 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.3. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und 1b und Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3). Bei staatlichem Handeln besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (Zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N 8 zu Art. 312 StGB; FREY/OM-LIN, Amtsmissbrauch – die Ohnmacht der Mächtigen, Eine Analyse der Amtsmissbrauchsnorm mit Blick auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, AJP 2005, S. 87). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die (Eventual-)Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.5 m. w. H.).

- 6 - 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, dass er die Ausschreibung des Beschwerdeführers nicht zwecks Zustellung von GSG-Massnahmen veranlasst habe, sondern weil aufgrund der Anzeige eines Vorfalls von häuslicher Gewalt Haftgründe (Ausführungsgefahr) gegen den Beschwerdeführer bestanden hätten. Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahr 2020 seien Waffen sichergestellt worden. Deswegen und aufgrund seiner Risikoeinschätzung sei er von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Die Ausschreibung, welche die Polizei für drei Monate selbstständig erstellen könne, habe er in Absprache mit dem damaligen Bezirkschef und der an diesem Tag zuständigen «Brandtour»-Staatsanwältin angeordnet (Urk. 3/2 Ziff. 2). Dem Beschwerdegegner könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er (eventual-)vorsätzlich gehandelt habe. Seine Aussagen, die mit dem von ihm verfassten Rapport übereinstimmten, legten nachvollziehbar und letztlich unwiderlegbar Gründe dar, weshalb sich der Beschwerdegegner für die sofortige Ausschreibung zur Verhaftung im Fahndungssystem RIPOL entschieden habe, was ihm gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO zugestanden habe. Daran ändere nichts, dass die zuständige Staatsanwältin sich nach erfolgter Verhaftung gegen eine Zuführung entschieden habe (Urk. 3/2 Ziff. 4). 3.2. Dagegen liess der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst ausführen, es lasse sich aus Art. 306 Abs. 2 lit. b und c StPO keine Kompetenz der Polizei ableiten, eine Ausschreibung zur Verhaftung selbstständig anzuordnen. Die in der Bestimmung genannten Fahndungsbefugnisse bezögen sich auf Massnahmen der Aufenthaltsermittlung, nicht aber auf freiheitsentziehende Massnahmen. Dies habe das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Ermächtigungsentscheid vom 13. November 2024 ausdrücklich bestätigt. Die Zulässigkeit einer polizeilichen Ausschreibung zur Verhaftung [gemeint wohl: ohne vorgängige Auftragserteilung mittels Formular] setze zwingend eine Dringlichkeit voraus. Eine solche sei nur anzunehmen, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich sei und ein vorgängiger Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht eingeholt werden könne. Dies

- 7 - sei vorliegend nicht gegeben. Wäre tatsächlich von einer akuten Ausführungsgefahr auszugehen gewesen, hätte es sich aufgedrängt, eine sofortige Zugriffsmöglichkeit zu schaffen oder zumindest organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers unverzüglich reagieren zu können. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdegegners annähme, dass er von einer Gefährdungslage ausgegangen sei, vermöchte dies die fehlende Dringlichkeit nicht zu ersetzen. Dasselbe gelte für die telefonische Absprache mit der Staatsanwältin. Eine derart einschneidende Zwangsmassnahme bedürfe einer klaren, dokumentierten und überprüfbaren Anordnung. Eine nicht aktenkundige, nachträglich behauptete telefonische Abklärung genüge diesen Anforderungen nicht. Gerade die fehlende Dokumentation derselben begründe erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Massnahme und hätte zwingend weiter abgeklärt werden müssen. Da es sich um die zentrale Voraussetzung der Rechtmässigkeit der Massnahme selbst handle. Es bestünden erhebliche und nicht auflösbare Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner zur Ausschreibung zur Verhaftung überhaupt befugt gewesen sei (Urk. 2 Ziff. C). Zwischen dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse und der behaupteten rechtlichen Grundlage in der Einstellungsverfügung bestünden sodann Widersprüche. Die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die Ausschreibung zur Verhaftung aufgrund bestehender Haftgründe, namentlich wegen Ausführungsgefahr, erfolgt sei, werde durch den konkreten und unbestrittenen Ablauf der Ereignisse nicht gestützt. So sei der Beschwerdeführer am 30. April 2024 am Flughafen D._____ verhaftet, auf den Polizeiposten verbracht und dort nach Aushändigung der Gewaltschutzunterlagen wieder entlassen worden. Bei tatsächlichem Vorliegen von Haftgründen hätte zwingend ein Haftverfahren durchgeführt werden müssen. Dass dies unterblieben sei, spreche klar dagegen, dass die Ausschreibung zur Verhaftung der Durchführung eines Strafverfahrens gedient habe. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es, diesen offensichtlichen Widerspruch aufzulösen, obwohl dieser der Klärung in einem gerichtlichen Verfahren bedurft hätte (Urk. 2 Ziff. D). Schliesslich hätte zwingend geprüft werden müssen, ob die gewählte Massnahme verhältnismässig gewesen sei. Es habe keine Situation bestanden, die ein sofortiges Eingreifen erfordert habe oder nicht auch mit milderen Mitteln hätte angegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich zwar im Ausland aufgehal-

- 8 - ten, aber es hätten konkrete und naheliegende Möglichkeiten bestanden, mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere über seine in der Schweiz lebenden Kinder. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit setze zwingend voraus, dass auch mildere Mittel in Betracht gezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass dies getan worden sei. Dadurch setze sich die Staatsanwaltschaft in Widerspruch zu den vom Obergericht formulierten Anforderungen. Gerade die Kombination von fehlender Dringlichkeit und nicht ausgeschöpfter Kontaktmöglichkeiten spreche klar gegen die Erforderlichkeit der Ausschreibung zur Verhaftung. Unter diesen Umständen bestünden zumindest erhebliche Zweifel daran, dass die Ausschreibung zur Verhaftung das zulässige Mass staatlichen Zwangs nicht überschritten habe (Urk. 2 Ziff. E). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in Kauf genommen habe, dass er rechtswidrig handle, also eventualvorsätzlich gehandelt habe. So habe ihm eine klare Kompetenzgrundlage oder eine dokumentierte staatsanwaltschaftliche Anordnung gefehlt; er habe eine besonders einschneidende Zwangsmassnahme eingesetzt, und es fehle eine strukturierte Entscheidgrundlage. Vor diesem Hintergrund könne ein eventualvorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 Ziff. F). Schliesslich sei die Sachverhaltsabklärung unvollständig geblieben, indem zentrale Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien (Urk. 2 Ziff. G).

4. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen zur Befugnis der Polizei, eigenständig Ausschreibungen vorzunehmen, im Ermächtigungsentscheid vom 13. November 2024 (TB240087-O/U E. II.2.3.) zu verweisen. Erneut ist festzuhalten, dass die Rechtslehre davon ausgeht, dass die Polizei aufgrund der systematischen Stellung von Art. 210 Abs. 1 Satz 2 StPO, des klaren Wortlauts von Art. 210 Abs. 2 StPO sowie aufgrund der Tatsache, dass sie nicht zum Erlass von Vorführungsbefehlen befugt ist (Art. 207 Abs. 2 StPO) und mangels gegenteiliger Angaben in den Materialien über keine Kompetenz zur selbständigen Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung verfügt, auch nicht in dringenden Fällen. In dringenden Fällen kann die Polizei allerdings entweder eine mündliche Anordnung bei der Staatsanwaltschaft beantragen oder von sich aus eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (Art. 210 Abs. 1 Satz 2 StPO) vornehmen, was die Möglichkeit einer polizeilichen

- 9 - Anhaltung (Art. 215 StPO) und allenfalls nach Rücksprache mit der ausschreibenden Stelle einer vorläufigen Festnahme einer tatverdächtigen Person eröffnet (Art. 217 Abs. 3 StPO; SCHERER/DRÜCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 23 zu Art. 210 StPO; ebenso: JOSITSCH/ SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 210 StPO). Die Ausschreibung einer Person zur Verhaftung liegt gestützt auf Art. 210 Abs. 2 StPO somit ausschliesslich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörde oder dem Gericht.

5. Der Beschwerdegegner führte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er die Ausschreibung vorgenommen habe, da aufgrund eines Vorfalls von häuslicher Gewalt Haftgründe gegen den Beschwerdeführer bestanden hätten (Urk. 11/4 F/A 5 f.). Es habe sich um eine Aktivausschreibung gehandelt, welche die Polizei nach Absprache mit der Untersuchungsbehörde für drei Monate selbstständig erstellen könne (Urk. 11/4 F/A 7). Nach der Einvernahme mit der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Absprache mit dem damaligen Bezirkschef des Bezirks E._____ sowie anlässlich der anschliessenden Orientierung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entschieden worden, den «nicht greifbaren» Beschwerdeführer durch die Polizei im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung auszuschreiben (Urk. 11/4 F/A 8). Bei dringenden Fällen könne die Polizei in Absprache mit der Untersuchungsbehörde selbstständig eine RIPOL Ausschreibung veranlassen (Urk. 11/4 F/A 10). Der Beschwerdegegner hat damit eingeräumt, dass er keine Ausschreibung zwecks Ermittlung des Aufenthalts, sondern eine zum Zweck einer möglichen Verhaftung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Er macht auch nicht geltend, dass er die Ausschreibung auf (mündliche) Anordnung der Staatsanwaltschaft hin vorgenommen hätte, sondern verweist nur auf eine «Absprache» mit der zuständigen Brandtour-Staatsanwältin. Auch dem Polizeirapport vom 11. April 2024 kann entnommen werden, dass er eine «Ausschreibung zwecks Verhaftung» vorgenommen habe, ohne eine eigentliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erhalten zu haben (Urk. 11/3/2 Übertitel Aufenthalt). Trotz Kenntnis des Vorwurfs hat zudem die Staatsanwaltschaft nie bestätigt, die Ausschreibung veranlasst zu haben. Auf-

- 10 - grund der vorgenannten Erwägungen ist somit klar, dass er – wie dies der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat – nicht zur eigenmächtigen Ausschreibung zwecks Verhaftung befugt war und somit widerrechtlich eine Ausschreibung zwecks Verhaftung veranlasst hat. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung der Massnahme erübrigt sich damit. Ob ein dringlicher Fall vorlag, ist mangels staatsanwaltschaftlicher Anordnung der Ausschreibung irrelevant. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgrund einer selbständig durch die Polizei veranlassten Ausschreibung im RIPOL angehalten und ihm vorübergehend die Freiheit entzogen. Dadurch hatte er eine widerrechtliche Zwangsmassnahme zu erdulden, was einen tatbestandsmässigen Nachteil darstellt (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.3.2 m.w.H.).

6. Dass die Verhaftung für den Beschwerdeführer mit Nachteilen verbunden sein würde bzw. war, muss für den Beschwerdegegner voraussehbar gewesen und von ihm in Kauf genommen worden sein. Fraglich ist hingegen, ob ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war. So ergibt sich aus den Akten, dass die Rechtsabteilung der Kantonspolizei (ebenfalls) die Haltung vertritt, dass Polizeibeamte eine Ausschreibung nach Art. 210 Abs. 2 StPO zum Zweck der Einvernahme und zur Prüfung von Zwangsmassnahmen eigenständig veranlassen dürfen (vgl. Urk. 11/9/3). Wie erwogen, handelt es sich hierbei nicht um die korrekte Auslegung des fraglichen Artikels, obschon auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung dieser Auffassung zu folgen scheint. Vom Beschwerdegegner, welcher gemäss seinen Aussagen der selben Interpretation gefolgt ist, kann nicht verlangt werden, der Gesetzesauslegung seiner Behörde nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine anderen Hinweise darauf, dass ihm bekannt gewesen wäre, dass er sich rechtswidrig verhalten hat. So schildert er anlässlich seiner Einvernahme vom 25. September 2025 überzeugend, dass er von einer dringlichen Situation wegen Vorliegens von Ausführungsgefahr ausgegangen war. Das deutet darauf hin, dass er davon ausging, auch zwecks Verhaftung im Sinne von Art. 210 Abs. 2 StPO bei Vorliegen eines dringenden Falls selbstständig die Ausschreibung im RIPOL vornehmen zu dürfen. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers aus der retrospektiven Betrachtung, wonach das spätere Verhalten und

- 11 - die ausgebliebene Verhaftung durch die Staatsanwaltschaft gegen einen dringenden Fall sprechen würde, nichts. Wie andere Polizisten bzw. die Staatsanwaltschaft im Nachgang die Situation einschätzen, vermag an der inneren Wahrnehmung des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Ausschreibung nichts zu ändern. Dazu kommt, dass er gemäss Polizeirapport und seinen eigenen Aussagen, damals mit seinem Vorgesetzten sowie der Staatsanwaltschaft Rücksprache genommen hatte. Zwar lässt der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen, dass eine Einvernahme des Bezirkschefs des Bezirks E._____ sowie der Brandtour-Staatsanwältin wohl für eine vollständige Sachverhaltsabklärung angezeigt gewesen wäre. Da allerdings auch deren Einvernahmen keine Rückschlüsse auf die inneren Überzeugungen des Beschwerdegegners ermöglichen würden, kann nicht von einer offenen Beweislage ausgegangen werden. Entsprechend kann dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er (eventual-)vorsätzlich seine Machtbefugnisse pflichtwidrig ausübte.

7. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners als von vornherein unwahrscheinlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es bestehe bei diesem Ermittlungsergebnis kein hinreichender Tatverdacht, dass er sich des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen.

- 12 - III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Ihm ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihm mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen diesen vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …/2024/10024356 (gegen  Empfangsbestätigung)

- 13 -

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw L. Ackermann