Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das zürcherische Gewaltschutzgesetz sieht verschiedene Massnahmen zum Schutz von Personen vor, die von häuslicher Gewalt oder von Stalking (als sol- ches gilt die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Handlungsfreiheit durch mehr- maliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen [§ 2 Abs. 2]) betroffen sind. Nach § 3 des Gesetzes kann die Polizei der gefährdenden (also häusliche Gewalt oder Stalking ausübenden oder androhenden [§ 2 Abs. 3]) Person unter- sagen, ein bestimmtes Rayon zu betreten und mit der gefährdeten (von häusli- cher Gewalt oder Stalking betroffenen [§ 2 Abs. 4]) Person Kontakt aufzunehmen. Die Person, gegen welche die Massnahmen angeordnet wurden, kann deren Überprüfung bzw. Aufhebung durch das Einzelgericht am Bezirksgericht verlan- gen (§ 5 und § 8 Abs. 2 [in Verbindung mit § 33 GOG]). Die gefährdete Person kann ihrerseits beim Einzelgericht die Verlängerung der polizeilich angeordneten Massnahmen, die für die Dauer von vierzehn Tagen gelten (§ 3 Abs. 3), beantra- gen (§ 6). Erachtet das Einzelgericht den Fortbestand der Gefährdung durch häusliche Gewalt oder Stalking als glaubhaft, weist es das Gesuch um Aufhebung der Massnahmen ab bzw. heisst das Gesuch um Verlängerung gut (§ 10). Wurde die gefährdende Person nicht angehört, kann sie gegen den Entscheid des Ein- zelgerichts, der diesfalls vorläufiger Natur ist (§ 10 Abs. 2), innert fünf Tagen Ein- sprache erheben, andernfalls es beim vorläufigen Entscheid bleibt (§ 11). Gegen den nach kontradiktorischem Verfahren ergangenen Entscheid des Einzelgerichts kann innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 11a).
E. 2 Am 13. November 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich Massnahmen in die- sem Sinne an: Sie verbot A._____, B._____ [Vorname] D._____ [Nachname] zu kontaktieren und mehrere Rayons um die E1._____, die E2._____, den früheren Wohnort B._____ D._____s in F._____ sowie die ... [Glaubensrichtung] G._____- kirche in H._____ zu betreten. A._____ beantragte in der Folge beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Zürich die Aufhebung dieser Massnahmen und B._____ D._____ deren Verlängerung. Mit Urteil vom 26. November 2025 entschied das
- 3 - Einzelgericht vorläufig, wies das Gesuch von A._____ ab und hiess jenes von B._____ D._____ gut. Es verlängerte die Kontakt- und Rayonverbote bis zum
28. Februar 2026. Es gelangte zum Schluss, dass A._____ B._____ D._____ (die Parteien hatten sich in der ... G._____-kirche kennengelernt, wo er als Glöckner jeweils am Sonntag die Glocken im Kirchturm in Handarbeit zum Läuten gebracht und sie als Tochter des dortigen Pfarrers […priester I._____] im Kirchenchor ge- sungen hatte [Urk. 3/5c S. 3 f. Rz. 6]), seit 2019 andauernd stalke (er flute sie über verschiedene Kanäle wie WhatsApp, Linkedin und Instagram mit Nachrich- ten, tue seine Zuneigung und Liebe aufdringlich und beharrlich kund und scheue sich nicht, nach erfolgter Blockierung jeweils ein neues Fake-Profil zu erstellen; er sei, nachdem ihm die G._____-kirche ein Hausverbot erteilt habe, mehrere Male auf der der Kirche gegenüberliegenden Strassenseite gesehen worden; Urk. 3/1). Gegen diesen Entscheid liess A._____ am 3. Dezember 2025 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben (Urk. 3/5c). Nach durchgeführter Anhörung der Parteien entschied das Einzelgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2025 defini- tiv und bestätigte im Grundsatz die Verlängerung von Kontakt- und Rayonverbot, wobei es aber Pizzalieferungen durch A._____ im Auftrag seiner Auftraggeberin auch in den Rayons sowie generell deren Durchfahrt ohne Halt mit dem öffentli- chen Verkehr, Auto oder Roller erlaubte (Urk. 7/1/2/4). Der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene A._____ gelangte am
10. Januar 2026 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Wie- derherstellung der verpassten Beschwerdefrist sowie die Aufhebung des Urteils vom 9. Dezember 2025 (Urk. 3/20). Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom
15. Januar 2026 das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 3/21).
E. 3 Am 12. Januar 2026 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafan- zeige. Er machte geltend, es bestehe der Verdacht auf Urkundenfälschung, Pro- zessbetrug, Amtsmissbrauch und Behinderung der Justiz. Er machte geltend, das ursprüngliche Gesuch im November 2025 habe eine Person unter dem Namen B._____ D._____ eingereicht. Unmittelbar nach seinem fristgerechten Einspruch [dem Gesuch um gerichtliche Überprüfung bzw. Aufhebung der Massnahmen]
- 4 - habe am 20. November 2025 eine Person unter dem Namen B._____ C._____- D._____ zusätzliche, entscheidende Beweise eingereicht, auf deren Grundlage das Gericht die Schutzmassnahmen gegen ihn massiv verschärft habe. Weder das Gericht noch die antragstellende Person hätten jemals rechtmässige Doku- mente (z. B. eine Heiratsurkunde) vorgelegt, die diese Namensänderung erklärten oder die Identität der beiden Personen belegten. Die Verwendung zweier unter- schiedlicher Identitäten in einem gerichtlichen Verfahren zur Erwirkung einer Ent- scheidung stelle einen dringenden Verdacht auf Urkundenfälschung und miss- bräuchliche Prozessführung (Prozessbetrug) dar. Durch die Vorlage von Doku- menten unter falschem Namen habe die Justiz getäuscht werden sollen. Des Wei- teren habe das Einzelgericht seine grundlegenden Verfahrensrechte systematisch und aktiv behindert. Es habe ein offizielles Schreiben seines damaligen Rechts- vertreters vom 11. Dezember 2024 ignoriert, in dem dieser explizit nach der Iden- tität der beiden genannten Frauen gefragt habe. Es habe weiter seinem Rechts- vertreter untersagt, ihm (A._____) die entscheidenden Beweismittel («die Eingabe der ‹C._____-D._____›» [das Gesuch um Verlängerung der polizeilich angeord- neten Massnahmen]) zu übermitteln. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 habe das Einzelgericht ihm die postalische Übersendung der Verfahrensakte verweigert, obwohl dies für die Vorbereitung seines Rechtsmittels zwingend notwendig gewe- sen sei. Es habe ihn auf sein persönliches Erscheinen verwiesen, was eine unver- hältnismässige Hürde darstelle. Nachdem er seinem Anwalt das Mandat entzogen gehabt habe, habe das Gericht seine Antwort dennoch an den abberufenen An- walt und nicht an ihn übersandt. Dies sei ein eklatanter Verstoss gegen die Ver- fahrensordnung. Das Einzelgericht habe durch seine Handlungen sein verfas- sungsmässiges Recht auf eine faires Verfahren und rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) aktiv und vorsätzlich verletzt. Es seien sofort ermittlungstechni- sche Massnahmen zu den Fragen einzuleiten, ob es sich bei «B._____ D._____» und «B._____ C._____-D._____» um dieselbe Person handle und auf welcher rechtlichen Grundlage die Namensänderung erfolgt sei, ob den vorgelegten Doku- menten, insbesondere der Eingabe vom 20. November 2025, Urkundenfälschun- gen zugrunde lägen, und auf welcher Grundlage das Einzelgericht beschlossen
- 5 - habe, seinem Rechtsvertreter die Weitergabe von Beweismitteln zu untersagen und ihm die Akteneinsicht zu verweigern (Urk. 7/1/1).
E. 4 Am 3. März 2026 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung nicht an die Hand genommen. Sie erwägt, gemäss Ausdruck des Personenmelde- amtes beruhe die Namensänderung der Beschuldigten B._____ C._____ darauf, dass sie geheiratet habe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung seien deshalb nicht gegeben (Urk. 7/1/3 = Urk. 5).
E. 5 Soweit er eventualiter beantragt, die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, diverse Unterlagen herauszugeben, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Be- schwerde abzuweisen und hat die angefochtene Nichtanhandnahme Bestand, ist das Strafverfahren erledigt und verbleibt kein Raum für eine entsprechende An- weisung. Da sich die fraglichen Unterlagen nicht bei den Akten des Strafverfah- rens befinden, stellt der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers nicht ein Gesuch um Akteneinsicht dar, sondern ist als Beweisantrag zu qualifizieren. Wie erwogen, musste die Beschwerdegegnerin 2 keine weiteren Zivilstandsdoku- mente beiziehen, sondern konnte auf die Daten in der von ihr konsultierten kanto- nalen Einwohnerdatenplattform abstellen. Dass sie letztere Auskunft dem Be- schwerdeführer nicht herausgibt, ist ohne Weiteres gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Wie das Gewaltschutzverfahren gezeigt hat, stalkte der Be- schwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 in der Vergangenheit über einen län- geren Zeitraum. Es sind ihm demgemäss keine neuen Personendaten über sie zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche für die Wahrung seiner verfahrensmässigen Rechte erforderlich (gewesen) wären, und es besteht die Gefahr, dass er derlei Informationen missbrauchen könnte. Dass er, nach Ab- lauf der Gewaltschutzmassnahmen und nachdem ihm mehrfach der Grund für die unterschiedlichen Namen dargelegt worden war, die vorliegende Beschwerde er- hoben hat, deutet darauf hin, dass seine Obsession für die Beschwerdegegnerin 1 nach wie vor anhält. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin 2 Unterla- gen aus dem Gewaltschutzverfahren beiziehen. Diese sind für die Beurteilung der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
E. 6 Damit ist auch der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers obsolet. Eine Auskunft des Zivilstandsamts über die Namensführung der Beschwerdegegne-
- 10 - rin 1 ist, wie sich vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht erforderlich, womit auch nichts abzuwarten ist.
E. 7 Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 8 Die Beschwerdegegnerin 1 ersucht um Einsicht in die Akten, konkret in die Ein- gaben des Beschwerdeführers, die mit dem Beschwerdeverfahren in Zusammen- hang stünden (Urk. 10 bis 12). Dies betrifft die vom Beschwerdeführer gegen sie eingereichte Strafanzeige sowie die Beschwerde. Dem Begehren ist zu entspre- chen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die zwei Eingaben sind ihr zusammen mit dem vor- liegenden Entscheid zukommenzulassen.
E. 9 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG (Gebührenrahmen von 300 bis 12 000 Franken) und § 2 Abs. 1 GebV OG (Bemessung nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitauf- wand des Gerichts) auf 1300 Franken festzusetzen. Da der Beschwerdeführer un- terliegt, ist sie ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem vorstehend Dargelegten von Anfang an aussichtslos (im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO) war. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin 1 musste sich zur Beschwerde nicht äussern. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. - 11 - und beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf 1300 Franken festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 7/1/1 und Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2, gegen Empfangs- bestätigung.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260097-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 13. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____ [Vorname] C._____ [Nachname],
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. März 2026
- 2 - Erwägungen: I.
1. Das zürcherische Gewaltschutzgesetz sieht verschiedene Massnahmen zum Schutz von Personen vor, die von häuslicher Gewalt oder von Stalking (als sol- ches gilt die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Handlungsfreiheit durch mehr- maliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen [§ 2 Abs. 2]) betroffen sind. Nach § 3 des Gesetzes kann die Polizei der gefährdenden (also häusliche Gewalt oder Stalking ausübenden oder androhenden [§ 2 Abs. 3]) Person unter- sagen, ein bestimmtes Rayon zu betreten und mit der gefährdeten (von häusli- cher Gewalt oder Stalking betroffenen [§ 2 Abs. 4]) Person Kontakt aufzunehmen. Die Person, gegen welche die Massnahmen angeordnet wurden, kann deren Überprüfung bzw. Aufhebung durch das Einzelgericht am Bezirksgericht verlan- gen (§ 5 und § 8 Abs. 2 [in Verbindung mit § 33 GOG]). Die gefährdete Person kann ihrerseits beim Einzelgericht die Verlängerung der polizeilich angeordneten Massnahmen, die für die Dauer von vierzehn Tagen gelten (§ 3 Abs. 3), beantra- gen (§ 6). Erachtet das Einzelgericht den Fortbestand der Gefährdung durch häusliche Gewalt oder Stalking als glaubhaft, weist es das Gesuch um Aufhebung der Massnahmen ab bzw. heisst das Gesuch um Verlängerung gut (§ 10). Wurde die gefährdende Person nicht angehört, kann sie gegen den Entscheid des Ein- zelgerichts, der diesfalls vorläufiger Natur ist (§ 10 Abs. 2), innert fünf Tagen Ein- sprache erheben, andernfalls es beim vorläufigen Entscheid bleibt (§ 11). Gegen den nach kontradiktorischem Verfahren ergangenen Entscheid des Einzelgerichts kann innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 11a).
2. Am 13. November 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich Massnahmen in die- sem Sinne an: Sie verbot A._____, B._____ [Vorname] D._____ [Nachname] zu kontaktieren und mehrere Rayons um die E1._____, die E2._____, den früheren Wohnort B._____ D._____s in F._____ sowie die ... [Glaubensrichtung] G._____- kirche in H._____ zu betreten. A._____ beantragte in der Folge beim Einzelge- richt des Bezirksgerichts Zürich die Aufhebung dieser Massnahmen und B._____ D._____ deren Verlängerung. Mit Urteil vom 26. November 2025 entschied das
- 3 - Einzelgericht vorläufig, wies das Gesuch von A._____ ab und hiess jenes von B._____ D._____ gut. Es verlängerte die Kontakt- und Rayonverbote bis zum
28. Februar 2026. Es gelangte zum Schluss, dass A._____ B._____ D._____ (die Parteien hatten sich in der ... G._____-kirche kennengelernt, wo er als Glöckner jeweils am Sonntag die Glocken im Kirchturm in Handarbeit zum Läuten gebracht und sie als Tochter des dortigen Pfarrers […priester I._____] im Kirchenchor ge- sungen hatte [Urk. 3/5c S. 3 f. Rz. 6]), seit 2019 andauernd stalke (er flute sie über verschiedene Kanäle wie WhatsApp, Linkedin und Instagram mit Nachrich- ten, tue seine Zuneigung und Liebe aufdringlich und beharrlich kund und scheue sich nicht, nach erfolgter Blockierung jeweils ein neues Fake-Profil zu erstellen; er sei, nachdem ihm die G._____-kirche ein Hausverbot erteilt habe, mehrere Male auf der der Kirche gegenüberliegenden Strassenseite gesehen worden; Urk. 3/1). Gegen diesen Entscheid liess A._____ am 3. Dezember 2025 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben (Urk. 3/5c). Nach durchgeführter Anhörung der Parteien entschied das Einzelgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2025 defini- tiv und bestätigte im Grundsatz die Verlängerung von Kontakt- und Rayonverbot, wobei es aber Pizzalieferungen durch A._____ im Auftrag seiner Auftraggeberin auch in den Rayons sowie generell deren Durchfahrt ohne Halt mit dem öffentli- chen Verkehr, Auto oder Roller erlaubte (Urk. 7/1/2/4). Der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene A._____ gelangte am
10. Januar 2026 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Wie- derherstellung der verpassten Beschwerdefrist sowie die Aufhebung des Urteils vom 9. Dezember 2025 (Urk. 3/20). Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom
15. Januar 2026 das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 3/21).
3. Am 12. Januar 2026 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafan- zeige. Er machte geltend, es bestehe der Verdacht auf Urkundenfälschung, Pro- zessbetrug, Amtsmissbrauch und Behinderung der Justiz. Er machte geltend, das ursprüngliche Gesuch im November 2025 habe eine Person unter dem Namen B._____ D._____ eingereicht. Unmittelbar nach seinem fristgerechten Einspruch [dem Gesuch um gerichtliche Überprüfung bzw. Aufhebung der Massnahmen]
- 4 - habe am 20. November 2025 eine Person unter dem Namen B._____ C._____- D._____ zusätzliche, entscheidende Beweise eingereicht, auf deren Grundlage das Gericht die Schutzmassnahmen gegen ihn massiv verschärft habe. Weder das Gericht noch die antragstellende Person hätten jemals rechtmässige Doku- mente (z. B. eine Heiratsurkunde) vorgelegt, die diese Namensänderung erklärten oder die Identität der beiden Personen belegten. Die Verwendung zweier unter- schiedlicher Identitäten in einem gerichtlichen Verfahren zur Erwirkung einer Ent- scheidung stelle einen dringenden Verdacht auf Urkundenfälschung und miss- bräuchliche Prozessführung (Prozessbetrug) dar. Durch die Vorlage von Doku- menten unter falschem Namen habe die Justiz getäuscht werden sollen. Des Wei- teren habe das Einzelgericht seine grundlegenden Verfahrensrechte systematisch und aktiv behindert. Es habe ein offizielles Schreiben seines damaligen Rechts- vertreters vom 11. Dezember 2024 ignoriert, in dem dieser explizit nach der Iden- tität der beiden genannten Frauen gefragt habe. Es habe weiter seinem Rechts- vertreter untersagt, ihm (A._____) die entscheidenden Beweismittel («die Eingabe der ‹C._____-D._____›» [das Gesuch um Verlängerung der polizeilich angeord- neten Massnahmen]) zu übermitteln. Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 habe das Einzelgericht ihm die postalische Übersendung der Verfahrensakte verweigert, obwohl dies für die Vorbereitung seines Rechtsmittels zwingend notwendig gewe- sen sei. Es habe ihn auf sein persönliches Erscheinen verwiesen, was eine unver- hältnismässige Hürde darstelle. Nachdem er seinem Anwalt das Mandat entzogen gehabt habe, habe das Gericht seine Antwort dennoch an den abberufenen An- walt und nicht an ihn übersandt. Dies sei ein eklatanter Verstoss gegen die Ver- fahrensordnung. Das Einzelgericht habe durch seine Handlungen sein verfas- sungsmässiges Recht auf eine faires Verfahren und rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) aktiv und vorsätzlich verletzt. Es seien sofort ermittlungstechni- sche Massnahmen zu den Fragen einzuleiten, ob es sich bei «B._____ D._____» und «B._____ C._____-D._____» um dieselbe Person handle und auf welcher rechtlichen Grundlage die Namensänderung erfolgt sei, ob den vorgelegten Doku- menten, insbesondere der Eingabe vom 20. November 2025, Urkundenfälschun- gen zugrunde lägen, und auf welcher Grundlage das Einzelgericht beschlossen
- 5 - habe, seinem Rechtsvertreter die Weitergabe von Beweismitteln zu untersagen und ihm die Akteneinsicht zu verweigern (Urk. 7/1/1).
4. Am 3. März 2026 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung nicht an die Hand genommen. Sie erwägt, gemäss Ausdruck des Personenmelde- amtes beruhe die Namensänderung der Beschuldigten B._____ C._____ darauf, dass sie geheiratet habe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung seien deshalb nicht gegeben (Urk. 7/1/3 = Urk. 5).
5. Gegen die ihm am 6. März 2026 zugestellte (Urk. 7/1/4 = Urk. 8) Nichtanhand- nahmeverfügung erhebt A._____ mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2):
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. März 2026 (Nicht- anhandnahmeverfügung) sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren zu eröffnen und die in meiner Strafanzeige vom 12. Januar 2026 erhobenen Vorwürfe der Urkun- denfälschung, des Prozessbetrugs und des Amtsmissbrauchs umfassend zu untersuchen.
3. Eventualiter: Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, mir folgende Unterlagen herauszu- geben: die Heiratsurkunde oder das amtliche Namensänderungsdokument der Beschwerdegegnerin, sämtliche Eingaben der Beschwerdegegnerin im Verfahren GS250245-L sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. November 2025 (Beilage 1) und die Korrespondenz, aus der hervorgeht, warum mir die Ak- teneinsicht verweigert wurde.
4. Das Verfahren sei zu sistieren, bis eine Auskunft des Zivilstandsamts über die Namensführung der Beschwerdegegnerin vorliegt.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 29 Abs. 3 BV, § 16 des kantonalen Justizgesetzes). Die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (bestehend aus der Strafanzeige so- wie der Nichtanhandnahmeverfügung) wurden in elektronischer Form beigezo-
- 6 - gen. Stellungnahmen wurden weder von B._____ C._____ (Beschwerdegegnerin
1) noch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin 2) eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Gemäss Daten des Einwohnerregisters (auf die das Obergericht über die kan- tonale Einwohnerdatenplattform Zugriff hat) hat die Beschwerdegegnerin 1 im Ok- tober 2025 geheiratet und trägt seither den Namen B._____ C._____. Die Mög- lichkeit, den Ledignamen des einen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen beider Ehegatten zu tragen, hat ihre Grundlage in Art. 160 Abs. 2 ZGB. Sodann besteht die Möglichkeit, den vor der Ehe geführten Namen mit Bindestrich dem amtlichen Namen anzuhängen, im Falle der Beschwerdegegnerin 1 also B._____ C._____-D._____. Dieser sogenannte Allianzname ist nicht amtlicher Name, kann aber gewohnheitsrechtlich im Rechtsverkehr geführt (BGE 110 II 97) und auf Wunsch auch in den amtlichen Ausweisen eingetragen werden (Art. 2 Abs. 4 des Ausweisgesetzes und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige). Dass die kurz vor Einleitung des Gewaltschutzverfahrens erfolgte Heirat der Be- schwerdegegnerin 1 Hintergrund der unterschiedlichen Namensnennung (B._____ C._____-D._____ in der Verfügung vom 21. November 2025 [Urk. 3/5b], B._____ D._____ im Urteil vom 26. November 2025 [Urk. 3/1], wieder B._____ C._____-D._____ im Urteil vom Dezember 2025 [Urk. 7/1/2/4]) ist und es keine «neue Person» gibt, wurde dem Beschwerdeführer, wie sich aus den von ihm ein- gereichten Unterlagen ergibt, wiederholt erläutert. So schrieb ihm dies sein dama- liger Rechtsvertreter bereits im E-Mail vom 4. Dezember 2025 (Urk. 3/5b). Erneut teilte der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer per E-Mail am 10. Dezember 2025 mit, dass die Beschwerdegegnerin 1 gemäss dem in den gerichtlichen Un- terlagen (deren Weitergabe an seinen Klienten dem Rechtsvertreter vom Einzel- gericht am 3. Dezember 2025 untersagt worden war [Urk. 3/10]) befindlichen Fa- milienausweis im Oktober 2025 geheiratet und nun den anderen Namen, der auf der Verfügung vom 21. November 2025 ersichtlich sei, übernommen habe; die
- 7 - Kombination beider Namen sei zulässig und nenne sich Allianznamen; damit dürfte belegt sein, dass es sich um ein und dieselbe Person handle (Urk. 3/5d). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 hielt das Einzelgericht sodann auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 3/12) hin fest, «dass es – wie Ihrem Klient anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt – nur eine gefährdete Person bzw. Einsprachegegnerin gibt und dass deren aktueller Name in unserem Urteil vom 9. Dezember 2025 aufgeführt wird». Der Rechtsvertreter leitete dieses Schreiben am 15. Dezember 2025 per E-Mail an den Beschwerdeführer weiter (Urk. 3/13). Auf zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers zur dieser Frage (vom 15. Dezember 2025 [Urk. 13/14] und vom 18. Dezember 2025 [Urk. 3/15]) hin, hielt das Einzelgericht sodann mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 fest: «dass es sich bei B._____ D._____ und B._____ C._____-D._____ um dieselbe Person handelt. Weitere Auskünfte zu B._____ C._____-D._____ können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht er- teilt werden» (Urk. 3/16). Dem Beschwerdeführer wurde der Hintergrund der unterschiedlichen Namen so- mit von verschiedenster Seite einlässlich dargelegt, von seinem früheren Rechts- vertreter, dem der Familienausweis der Beschwerdegegnerin 1 vorlag, sowie dem Einzelgericht und der Beschwerdegegnerin 2, die über die kantonale Einwohner- datenplattform auf die (unter anderem auf den Mitteilungen der Zivilstandsämter über die Änderung von Zivilstand und Name basierenden [vgl. Art. 49 ZStV]) Da- ten der Einwohnerkontrolle Zugriff haben. Dass er dennoch nach wie vor daran festhält, dass die Identität der gegen ihn Gewaltschutzmassnahmen beantragen- den Person nicht geklärt sei, entbehrt jeglicher Grundlage und ist trölerisch. Dies umso mehr, als nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar ist, inwiefern die Verwen- dung zweier unterschiedlicher Identitäten hätte geeignet sein sollen, das Gericht zu täuschen und sich im Gewaltschutzverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Je- denfalls gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein mögliches Betrugs- oder Urkun- dendelikt oder ein sonstiges strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1, das Anlass für weitere Ermittlungen gegeben hätte. Die Beschwerdegegnerin 2 hat demnach zu Recht keine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 eröffnet und stattdessen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme verfügt.
- 8 - Nachdem sie die Meldedaten der Beschwerdegegnerin 1 konsultiert hatte, worauf sie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich Bezug nimmt («dass unter Hinweis auf den Ausdruck des Personenmeldeamtes die Namensän- derung der Beschuldigten darauf beruht, dass sie geheiratet hat und ihr lediger Namen D'._____ lautet»), hatte sie ihrer Pflicht, den Sachverhalt festzustellen, Genüge getan und war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 4 f.) keineswegs gehalten, weitere Zivilstandsdokumente beizuziehen. Bei der falschen Schreibeweise («D'._____») in den Erwägungen der Nichtanhandnah- meverfügung handelt es sich offenkundig um einen Verschrieb der Beschwerde- gegnerin 2 und entgegen der nicht nachvollziehbaren Auffassung des Beschwer- deführers (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. I.12) nicht um eine «weitere Namensvariante»; im Rubrum wird der korrekte Ledignamen («geb. D._____») genannt.
2. Damit ist auch der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der «Na- mensdiskrepanz» erhobenen Rüge der Gehörsverletzung (Urk. 2 S. 5 Ziff. II.2) die Grundlage entzogen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat dargelegt, dass die Namens- änderung der Beschwerdegegnerin 1 darauf beruht, dass sie geheiratet hat, und damit die der Strafanzeige des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Spekulati- onen widerlegt und die Nichtanhandnahme hinreichend begründet.
3. Unklar ist, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch an den in der Strafanzeige gegenüber dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich erho- benen Vorwürfen («Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung») festhält. Jedenfalls sind diese unbegründet. Soweit er der Meinung ist, das Einzelgericht habe seine pro- zessualen Rechte missachtet, hätte er dagegen (rechtzeitig) mit den entsprechen- den Rechtsbehelfen in jenem Gewaltschutzverfahren vorgehen müssen. Straf- rechtlich von Belang könnten (behauptete) Prozessrechtsverstösse nur bei einer qualifiziert fehlerhaften, i. e. vorsätzlichen und von sachfremden Motiven getrage- nen falschen Rechtsanwendung sein. Für eine solche fehlen jegliche Anhalts- punkte. Insbesondere bestand für das vom Beschwerdeführer monierte Verbot, die Akten mit der Adresse der Beschwerdegegnerin 1 an ihn weiterzuleiten (Urk. 3/10), grundsätzlich ein sachlicher Grund, galt es doch zu verhindern, dass er dieser weiter nachstelle. Für eine weitergehende Prüfung, etwa ob das Gewalt-
- 9 - schutzverfahren vor dem Einzelgericht dem anwendbaren Verfahrensrecht ent- sprach, sind nicht die Strafbehörden zuständig.
4. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung richtet und der Beschwerdeführer die Eröffnung einer solchen beantragt.
5. Soweit er eventualiter beantragt, die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, diverse Unterlagen herauszugeben, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Be- schwerde abzuweisen und hat die angefochtene Nichtanhandnahme Bestand, ist das Strafverfahren erledigt und verbleibt kein Raum für eine entsprechende An- weisung. Da sich die fraglichen Unterlagen nicht bei den Akten des Strafverfah- rens befinden, stellt der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers nicht ein Gesuch um Akteneinsicht dar, sondern ist als Beweisantrag zu qualifizieren. Wie erwogen, musste die Beschwerdegegnerin 2 keine weiteren Zivilstandsdoku- mente beiziehen, sondern konnte auf die Daten in der von ihr konsultierten kanto- nalen Einwohnerdatenplattform abstellen. Dass sie letztere Auskunft dem Be- schwerdeführer nicht herausgibt, ist ohne Weiteres gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Wie das Gewaltschutzverfahren gezeigt hat, stalkte der Be- schwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 in der Vergangenheit über einen län- geren Zeitraum. Es sind ihm demgemäss keine neuen Personendaten über sie zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche für die Wahrung seiner verfahrensmässigen Rechte erforderlich (gewesen) wären, und es besteht die Gefahr, dass er derlei Informationen missbrauchen könnte. Dass er, nach Ab- lauf der Gewaltschutzmassnahmen und nachdem ihm mehrfach der Grund für die unterschiedlichen Namen dargelegt worden war, die vorliegende Beschwerde er- hoben hat, deutet darauf hin, dass seine Obsession für die Beschwerdegegnerin 1 nach wie vor anhält. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin 2 Unterla- gen aus dem Gewaltschutzverfahren beiziehen. Diese sind für die Beurteilung der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
6. Damit ist auch der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers obsolet. Eine Auskunft des Zivilstandsamts über die Namensführung der Beschwerdegegne-
- 10 - rin 1 ist, wie sich vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht erforderlich, womit auch nichts abzuwarten ist.
7. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
8. Die Beschwerdegegnerin 1 ersucht um Einsicht in die Akten, konkret in die Ein- gaben des Beschwerdeführers, die mit dem Beschwerdeverfahren in Zusammen- hang stünden (Urk. 10 bis 12). Dies betrifft die vom Beschwerdeführer gegen sie eingereichte Strafanzeige sowie die Beschwerde. Dem Begehren ist zu entspre- chen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die zwei Eingaben sind ihr zusammen mit dem vor- liegenden Entscheid zukommenzulassen.
9. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG (Gebührenrahmen von 300 bis 12 000 Franken) und § 2 Abs. 1 GebV OG (Bemessung nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und Zeitauf- wand des Gerichts) auf 1300 Franken festzusetzen. Da der Beschwerdeführer un- terliegt, ist sie ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem vorstehend Dargelegten von Anfang an aussichtslos (im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO) war. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerdegegnerin 1 musste sich zur Beschwerde nicht äussern. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
- 11 - und beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf 1300 Franken festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 7/1/1 und Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2, gegen Empfangs- bestätigung.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber