Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) betreffend Diebstahl etc. Ihm wurde vorgeworfen, mehrere Schmuckstücke von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und deren Mutter, C._____, entwen- det zu haben (Urk. 7/1–3; Urk. 7/8 F/A 10 ff.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner man- gels hinreichenden Tatverdachts ein (Urk. 5).
E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter und nicht unter- zeichneter Eingabe Beschwerde (Urk. 2; eingegangen bei der III. Strafkammer am
17. Februar 2026). Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzu- führen (Urk. 2).
E. 2.1 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
E. 2.2 Der Beschwerdegegner musste zur Beschwerde keine Stellung nehmen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 15). Die ihr auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 900.–) ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
- 8 - Es wird beschlossen:
E. 3 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6 f.). Mit Verfü- gung vom 26. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Be- schwerdeschrift einzureichen (Urk. 9). Zudem wurde sie zur Leistung einer Sicher- heit im Sinne von Art. 383 StPO in Höhe von Fr. 1'800.– aufgefordert (ebd.). Ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift sowie die Sicherheit gingen frist- gerecht ein (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 15). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 StPO namentlich dann zu er- folgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. Abs. 1 lit. a und b). Bei der Entscheidung über
- 3 - die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beach- ten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder of- fensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine An- klageerhebung auf (Urteil BGer 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1).
E. 3.1 Die Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1
i. V. m. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begründungs- pflicht praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der beschwerdeführenden Partei hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebüh- render Form auf das Verfahren beziehen (Urteil BGer 6B_721/2018 vom 19. No- vember 2018 E. 2.1 m. H.). Laien müssen in der Beschwerde mindestens kurz an- geben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (Urteil BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m. H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift nur vereinzelt auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein. Sie bezieht sich jedoch konkret auf einzelne Gegenstände (Schmuck "Tiffany & Co"; Kette und Armreif von "Karl Lagerfeld") und die Frage der Rückgabe von ausgeliehenem Schmuck (Urk. 2 S. 2; vgl. E. II.4.2). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin han- delt und bei Laienbeschwerden hinsichtlich der Begründungspflicht, wie erwähnt, ein grosszügiger Massstab anzusetzen ist, sind die Anforderungen an die Be- schwerdebegründung als erfüllt zu erachten. Die weiteren Eintretensvoraussetz- ungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsverfügung, soweit
- 4 - sie Vorwürfe zum Nachteil der Mutter der Beschwerdeführerin, C._____, betrifft, unangefochten geblieben ist.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner habe in der Einvernahme vom 16. Januar 2026 die Vorwürfe be- stritten. Er habe ausgesagt, er habe von der Beschwerdeführerin leihweise zwei Ohrringe, eine Halskette und ein Armband erhalten. Ein weiteres Armband ("Tiffany & Co") habe er von der Beschwerdeführerin geschenkt bekommen. Die Beschwer- deführerin habe für ihn ein Handy-Abo für Fr. 600.– abgeschlossen, wovon er be- reits Fr. 400.– zurückbezahlt habe. Vom restlichen Schmuck wisse er nichts. Er habe die Beschwerdeführerin mehrfach über WhatsApp zu kontaktieren versucht, um ein Treffen zu vereinbaren, den Schmuck zurückzugeben und im Gegenzug seine Kleider abzuholen. Sie habe entweder nicht reagiert oder mitgeteilt, dass sie nicht zu Hause sei. Dem Beschwerdegegner sei es deshalb bislang nicht möglich gewesen, den Schmuck zurückzubringen sowie den ausstehenden Betrag für das Handy-Abo zu begleichen. Der Beschwerdegegner habe in der Einvernahme den betreffenden WhatsApp-Chat auf seinem Mobiltelefon vorgezeigt. Dieser bestätige seine Aussagen (Urk. 5 E. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, es gebe keine Beweismittel, mit denen ihm die vorgeworfenen Delikte anklagegenügend nachgewiesen werden könnten (ebd. E. 4). Die Frage, ob er bezüglich des ausge- liehenen, nicht zurückgegebenen Schmucks ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB gehabt habe, sei rein zivilrechtlicher Natur (ebd. E. 5). Es stehe "Aussage gegen Aussage", wobei nicht die Rede davon sein könne, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin deutlich glaubhafter seien als jene des Beschwerdegegners (ebd. E. 6).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerde ihr Verhältnis zum Be- schwerdegegner ab August 2025. Sie führt aus, sie hätten vereinbart, dass er bei ihr wohnen dürfe, sofern er im Haushalt mithelfe und auf ihre Haustiere aufpasse. Sie habe ihm ein neues Handy gekauft, wobei er versichert habe, den entsprechen- den Betrag zurückzuzahlen. Ab dem 8. November 2025 sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Sie habe befürchtet, dass er sie – kurz vor ihrem einmonatigen
- 5 - Auslandsaufenthalt – mit ihren Haustieren im Stich lasse (Urk. 2 S. 1). Am 17. No- vember 2026, zwölf Stunden vor ihrer Abreise, sei er für 15 Minuten bei ihr zuhause erschienen. Danach habe sie bemerkt, dass ihr "wertvollstes Eigentum unter [ih- rem] Bett" weg sei. Sie habe den Beschwerdegegner daraufhin per WhatsApp kon- taktiert; er habe sie aber "blockiert" gehabt. Kurz vor ihrem Abflug am 18. Novem- ber 2025 habe sie Anzeige erstattet. Sie habe den Beschwerdegegner vor ihrer Abreise mehrfach um Rückgabe des ausgeliehenen Schmucks gebeten, aber es habe immer Ausreden gegeben. Die "Tiffany & Co"-Kette sei kein Geschenk gewe- sen; sie wolle sie zurückerhalten. Schliesslich sei die Aussage des Beschwerde- gegners unzutreffend, wonach der "Karl Lagerfeld"-Schmuck (Kette und Armreif) bei ihr in einer schwarzen Box liege. Die Kette habe sie im Januar, nach der Ein- vernahme des Beschwerdegegners, von der Polizei erhalten (ebd. S. 2). Sie habe keinen Grund gehabt, Wertsachen des Beschwerdegegners zurückzubehalten (ebd. S. 3).
E. 5.1 Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen. Es ist zwar richtig, dass der "Karl Lagerfeld"-Schmuck am 16. Januar 2026 von der Polizei an die Beschwerdeführerin übergeben wurde (vgl. Urk. 7/15). Die Auskunft des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2025 über WhatsApp, wo- nach sich der "Karl Lagerfeld"-Schmuck in einer schwarzen Box bei der Beschwer- deführerin befunden habe (vgl. Urk. 3/2 S. 4), dürfte demnach unzutreffend sein. Dies fällt aber nicht entscheidend ins Gewicht. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte WhatsApp-Chat deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Absicht hatte, Schmuck ("dini ohrering") an sie zurückzubringen und seine Kleider bzw. einen Teil davon ("2 seck") abzuholen (ebd.). Auch die von der Staatsanwalt- schaft erwähnten, anlässlich der Einvernahme vom 16. Januar 2026 gesichteten WhatsApp-Chats legen nahe, dass der Beschwerdegegner beabsichtigte, einen Termin mit der Beschwerdeführerin zu vereinbaren, wobei diese auf die Kontakt- versuche nicht bzw. mit "Ich bin nöd dihei" und "Ich bin nonig zrug" reagierte (Urk. 7/8, Anhang). Dass die Staatsanwaltschaft daraus (sinngemäss) folgert, dem Beschwerdegegner lasse sich keine deliktische Absicht nachweisen, ist nicht zu
- 6 - beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber nichts vor, was etwa auf eine Aneignungs- oder eine Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners schliessen liesse. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe "immer Ausre- den" gehabt, weshalb er den Schmuck nicht zurückbringe (Urk. 2 S. 2). Hierfür lie- fert sie aber keine konkreten Anhaltspunkte. Ihre Vermutung, der Beschwerdegeg- ner habe den Schmuck so schnell wie möglich zu verkaufen versucht (Urk. 7/6 F/A 12, 17), hat sich offensichtlich nicht bestätigt.
E. 5.2 Wer zu welchem Zeitpunkt verpflichtet war, Schmuck bzw. Kleider zurückzu- geben, lässt sich im Detail heute nicht mehr nachvollziehen. Auch die Beschwer- deführerin ihrerseits hat offenbar "seine Sachen" vorerst nicht zurückgeben wollen (Urk. 2 S. 2). Jedenfalls ist der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB zuzustimmen (vgl. Urk. 5 E. 5). Die Aus- sagen des Beschwerdegegners, dass er der Beschwerdeführerin den geliehenen Schmuck erst im Gegenzug zu seinen Kleidern habe zurückgeben wollen (vgl. Urk. 7/8 F/A 14 und 33), sind nicht per se unglaubhaft. Selbst wenn kein Retenti- onsrecht bestanden haben sollte, erscheint die entsprechende Vorstellung des Be- schwerdegegners (über ein bestehendes Retentionsrecht) nicht widerlegbar. Mit anderen Worten ist nicht vom Vorliegen eines subjektiven Tatbestands in Bezug auf Vermögensdelikte auszugehen. Weitere Ermittlungsansätze, die zu einem an- deren Ergebnis führen könnten, sind nicht ersichtlich. So dürften etwa von einer (weiteren) Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin, C._____, zu den Vorwür- fen, die die Beschwerdeführerin als Geschädigte betreffen, keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten sein (vgl. Urk. 7/7). Wie erwähnt, liefert auch die Beschwerde- führerin keine konkreten Anhaltspunkte für deliktische Absichten des Beschwerde- gegners.
E. 5.3 Schliesslich ist die Frage, ob es sich im Zusammenhang mit der "Tiffany & Co"-Kette um eine Schenkung handelt, eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Es ist nicht per se unglaubhaft, wenn der Beschwerdegegner angibt, dieses Stück sei ein Geschenk gewesen, während der weitere Schmuck nur geliehen gewesen sei (Urk. 7/8 F/A 11). Die Beschwerdeführerin macht, abgesehen davon, dass sie eine
- 7 - Schenkung verneint (Urk. 2 S. 2), keine substantiierten Ausführungen in dieser Sa- che.
E. 5.4 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist der Staatsanwaltschaft bei- zupflichten, dass dem Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten – etwa in Form von Diebstahl (Art. 139 StGB), unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB), Ver- untreuung (Art. 138 StGB) oder Sachentziehung (Art. 141 StGB) – nicht anklage- genügend nachgewiesen werden könnte.
E. 5.5 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren demnach zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Fal- les, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berück- sichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Im Mehrbetrag (Fr. 900.–) wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde, eigenhändig) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260055-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichts- schreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 14. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Januar 2026, B-8/2025/10047916
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) betreffend Diebstahl etc. Ihm wurde vorgeworfen, mehrere Schmuckstücke von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und deren Mutter, C._____, entwen- det zu haben (Urk. 7/1–3; Urk. 7/8 F/A 10 ff.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner man- gels hinreichenden Tatverdachts ein (Urk. 5).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter und nicht unter- zeichneter Eingabe Beschwerde (Urk. 2; eingegangen bei der III. Strafkammer am
17. Februar 2026). Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzu- führen (Urk. 2).
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6 f.). Mit Verfü- gung vom 26. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Be- schwerdeschrift einzureichen (Urk. 9). Zudem wurde sie zur Leistung einer Sicher- heit im Sinne von Art. 383 StPO in Höhe von Fr. 1'800.– aufgefordert (ebd.). Ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift sowie die Sicherheit gingen frist- gerecht ein (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 15). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 StPO namentlich dann zu er- folgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. Abs. 1 lit. a und b). Bei der Entscheidung über
- 3 - die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beach- ten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder of- fensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine An- klageerhebung auf (Urteil BGer 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). 3. 3.1. Die Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1
i. V. m. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begründungs- pflicht praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der beschwerdeführenden Partei hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebüh- render Form auf das Verfahren beziehen (Urteil BGer 6B_721/2018 vom 19. No- vember 2018 E. 2.1 m. H.). Laien müssen in der Beschwerde mindestens kurz an- geben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist (Urteil BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 m. H.). 3.2. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift nur vereinzelt auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung ein. Sie bezieht sich jedoch konkret auf einzelne Gegenstände (Schmuck "Tiffany & Co"; Kette und Armreif von "Karl Lagerfeld") und die Frage der Rückgabe von ausgeliehenem Schmuck (Urk. 2 S. 2; vgl. E. II.4.2). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin han- delt und bei Laienbeschwerden hinsichtlich der Begründungspflicht, wie erwähnt, ein grosszügiger Massstab anzusetzen ist, sind die Anforderungen an die Be- schwerdebegründung als erfüllt zu erachten. Die weiteren Eintretensvoraussetz- ungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Klarheit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsverfügung, soweit
- 4 - sie Vorwürfe zum Nachteil der Mutter der Beschwerdeführerin, C._____, betrifft, unangefochten geblieben ist. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdegegner habe in der Einvernahme vom 16. Januar 2026 die Vorwürfe be- stritten. Er habe ausgesagt, er habe von der Beschwerdeführerin leihweise zwei Ohrringe, eine Halskette und ein Armband erhalten. Ein weiteres Armband ("Tiffany & Co") habe er von der Beschwerdeführerin geschenkt bekommen. Die Beschwer- deführerin habe für ihn ein Handy-Abo für Fr. 600.– abgeschlossen, wovon er be- reits Fr. 400.– zurückbezahlt habe. Vom restlichen Schmuck wisse er nichts. Er habe die Beschwerdeführerin mehrfach über WhatsApp zu kontaktieren versucht, um ein Treffen zu vereinbaren, den Schmuck zurückzugeben und im Gegenzug seine Kleider abzuholen. Sie habe entweder nicht reagiert oder mitgeteilt, dass sie nicht zu Hause sei. Dem Beschwerdegegner sei es deshalb bislang nicht möglich gewesen, den Schmuck zurückzubringen sowie den ausstehenden Betrag für das Handy-Abo zu begleichen. Der Beschwerdegegner habe in der Einvernahme den betreffenden WhatsApp-Chat auf seinem Mobiltelefon vorgezeigt. Dieser bestätige seine Aussagen (Urk. 5 E. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, es gebe keine Beweismittel, mit denen ihm die vorgeworfenen Delikte anklagegenügend nachgewiesen werden könnten (ebd. E. 4). Die Frage, ob er bezüglich des ausge- liehenen, nicht zurückgegebenen Schmucks ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB gehabt habe, sei rein zivilrechtlicher Natur (ebd. E. 5). Es stehe "Aussage gegen Aussage", wobei nicht die Rede davon sein könne, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin deutlich glaubhafter seien als jene des Beschwerdegegners (ebd. E. 6). 4.2. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerde ihr Verhältnis zum Be- schwerdegegner ab August 2025. Sie führt aus, sie hätten vereinbart, dass er bei ihr wohnen dürfe, sofern er im Haushalt mithelfe und auf ihre Haustiere aufpasse. Sie habe ihm ein neues Handy gekauft, wobei er versichert habe, den entsprechen- den Betrag zurückzuzahlen. Ab dem 8. November 2025 sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Sie habe befürchtet, dass er sie – kurz vor ihrem einmonatigen
- 5 - Auslandsaufenthalt – mit ihren Haustieren im Stich lasse (Urk. 2 S. 1). Am 17. No- vember 2026, zwölf Stunden vor ihrer Abreise, sei er für 15 Minuten bei ihr zuhause erschienen. Danach habe sie bemerkt, dass ihr "wertvollstes Eigentum unter [ih- rem] Bett" weg sei. Sie habe den Beschwerdegegner daraufhin per WhatsApp kon- taktiert; er habe sie aber "blockiert" gehabt. Kurz vor ihrem Abflug am 18. Novem- ber 2025 habe sie Anzeige erstattet. Sie habe den Beschwerdegegner vor ihrer Abreise mehrfach um Rückgabe des ausgeliehenen Schmucks gebeten, aber es habe immer Ausreden gegeben. Die "Tiffany & Co"-Kette sei kein Geschenk gewe- sen; sie wolle sie zurückerhalten. Schliesslich sei die Aussage des Beschwerde- gegners unzutreffend, wonach der "Karl Lagerfeld"-Schmuck (Kette und Armreif) bei ihr in einer schwarzen Box liege. Die Kette habe sie im Januar, nach der Ein- vernahme des Beschwerdegegners, von der Polizei erhalten (ebd. S. 2). Sie habe keinen Grund gehabt, Wertsachen des Beschwerdegegners zurückzubehalten (ebd. S. 3). 5. 5.1. Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen. Es ist zwar richtig, dass der "Karl Lagerfeld"-Schmuck am 16. Januar 2026 von der Polizei an die Beschwerdeführerin übergeben wurde (vgl. Urk. 7/15). Die Auskunft des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2025 über WhatsApp, wo- nach sich der "Karl Lagerfeld"-Schmuck in einer schwarzen Box bei der Beschwer- deführerin befunden habe (vgl. Urk. 3/2 S. 4), dürfte demnach unzutreffend sein. Dies fällt aber nicht entscheidend ins Gewicht. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte WhatsApp-Chat deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Absicht hatte, Schmuck ("dini ohrering") an sie zurückzubringen und seine Kleider bzw. einen Teil davon ("2 seck") abzuholen (ebd.). Auch die von der Staatsanwalt- schaft erwähnten, anlässlich der Einvernahme vom 16. Januar 2026 gesichteten WhatsApp-Chats legen nahe, dass der Beschwerdegegner beabsichtigte, einen Termin mit der Beschwerdeführerin zu vereinbaren, wobei diese auf die Kontakt- versuche nicht bzw. mit "Ich bin nöd dihei" und "Ich bin nonig zrug" reagierte (Urk. 7/8, Anhang). Dass die Staatsanwaltschaft daraus (sinngemäss) folgert, dem Beschwerdegegner lasse sich keine deliktische Absicht nachweisen, ist nicht zu
- 6 - beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber nichts vor, was etwa auf eine Aneignungs- oder eine Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners schliessen liesse. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner habe "immer Ausre- den" gehabt, weshalb er den Schmuck nicht zurückbringe (Urk. 2 S. 2). Hierfür lie- fert sie aber keine konkreten Anhaltspunkte. Ihre Vermutung, der Beschwerdegeg- ner habe den Schmuck so schnell wie möglich zu verkaufen versucht (Urk. 7/6 F/A 12, 17), hat sich offensichtlich nicht bestätigt. 5.2. Wer zu welchem Zeitpunkt verpflichtet war, Schmuck bzw. Kleider zurückzu- geben, lässt sich im Detail heute nicht mehr nachvollziehen. Auch die Beschwer- deführerin ihrerseits hat offenbar "seine Sachen" vorerst nicht zurückgeben wollen (Urk. 2 S. 2). Jedenfalls ist der Staatsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB zuzustimmen (vgl. Urk. 5 E. 5). Die Aus- sagen des Beschwerdegegners, dass er der Beschwerdeführerin den geliehenen Schmuck erst im Gegenzug zu seinen Kleidern habe zurückgeben wollen (vgl. Urk. 7/8 F/A 14 und 33), sind nicht per se unglaubhaft. Selbst wenn kein Retenti- onsrecht bestanden haben sollte, erscheint die entsprechende Vorstellung des Be- schwerdegegners (über ein bestehendes Retentionsrecht) nicht widerlegbar. Mit anderen Worten ist nicht vom Vorliegen eines subjektiven Tatbestands in Bezug auf Vermögensdelikte auszugehen. Weitere Ermittlungsansätze, die zu einem an- deren Ergebnis führen könnten, sind nicht ersichtlich. So dürften etwa von einer (weiteren) Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin, C._____, zu den Vorwür- fen, die die Beschwerdeführerin als Geschädigte betreffen, keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten sein (vgl. Urk. 7/7). Wie erwähnt, liefert auch die Beschwerde- führerin keine konkreten Anhaltspunkte für deliktische Absichten des Beschwerde- gegners. 5.3. Schliesslich ist die Frage, ob es sich im Zusammenhang mit der "Tiffany & Co"-Kette um eine Schenkung handelt, eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Es ist nicht per se unglaubhaft, wenn der Beschwerdegegner angibt, dieses Stück sei ein Geschenk gewesen, während der weitere Schmuck nur geliehen gewesen sei (Urk. 7/8 F/A 11). Die Beschwerdeführerin macht, abgesehen davon, dass sie eine
- 7 - Schenkung verneint (Urk. 2 S. 2), keine substantiierten Ausführungen in dieser Sa- che. 5.4. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ist der Staatsanwaltschaft bei- zupflichten, dass dem Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten – etwa in Form von Diebstahl (Art. 139 StGB), unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB), Ver- untreuung (Art. 138 StGB) oder Sachentziehung (Art. 141 StGB) – nicht anklage- genügend nachgewiesen werden könnte. 5.5. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren demnach zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Fal- les, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berück- sichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen. 2. 2.1. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 2.2. Der Beschwerdegegner musste zur Beschwerde keine Stellung nehmen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 15). Die ihr auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 900.–) ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates
– nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Im Mehrbetrag (Fr. 900.–) wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde, eigenhändig) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung).
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi