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UE260043

Einstellung

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-07-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) trat in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.2021 in Begleitung ihres Partners B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer

2) nach einem spontanen Blasensprung in das Spital Zollikerberg ein. Da ihr Kind unter anderem aufgrund seiner ungünstigen Lage im Mutterleib nicht natürlich ge- boren werden konnte, wurde am tt.mm.2021 der Entscheid zu einem Kaiserschnitt getroffen. Der Sohn der Beschwerdeführer, †D._____, wurde am tt.mm.2021, 19.06 Uhr, geboren. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führte als Ober- ärztin i. V. den Eingriff an der Beschwerdeführerin 1 durch. Nach der Geburt wurden keine Lebenszeichen am Kind festgestellt. Trotz unverzüglich angehobener Reani- mation wurde es kurz nach der Entbindung für tot erklärt (vgl. Urk. 2; Urk. 3/2).

E. 2 Die damals noch zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland ordnete die Obduktion des Leichnams an. Diese führte das Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (IRM) durch. Dieses erstellte ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall (Urk. 12/1/7/11), wobei das IRM zusätzlich ein geburtshelferisches Fachgutachten erstellen liess (Urk. 12/1/7/14). Nachdem die neu zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein wei- teres Fachgutachten in Auftrag gegeben hatte, überwies sie schliesslich mit Verfü- gung vom 12. Januar 2023 die Akten via Leitung der Staatsanwaltschaft und Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen die Beschwerdegegnerin. Mit Beschluss vom 20. April 2023 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung (Urk. 12/16/2; TB230011-O).

E. 3 Nach Durchführung von Einvernahmen der Beschwerdeführer und der beim Kaiserschnitt assistierenden Assistenzärztin sowie der Einholung eines Ergän- zungsgutachtens stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ein (Urk. 3/2). Gegen diese Einstellungsverfügung liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar

- 3 - 2026 Beschwerde erheben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entschei- dung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, den medi- zinischen Sachverhalt durch Einholung eines neuen, unabhängigen und ergebnis- offenen Obergutachtens bei einer bislang mit dem Fall nicht befassten sachver- ständigen Institution abzuklären sowie die Untersuchung auf sämtliche weiteren im Geburtsverlauf involvierten Personen auszudehnen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

E. 4 Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2026 hielt die Staatsanwalt- schaft zusammengefasst fest, dass sofern die Beschwerdeführer eine faktische Be- fangenheit der Fachgutachterin Prof. Dr. med. E._____ geltend machen wollten, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen sei. Inhaltliche Fehler, insbesondere im Ergänzungsgutachten, würden sie der Fachgutachterin in diesem Zusammenhang nicht vorwerfen. Die im Ermächtigungsentscheid angesprochenen Widersprüche sowie die ergänzend einzuholende gutachterliche Einschätzung zur

- 11 - Frage, ob ein früherer Kaiserschnitt angezeigt gewesen wäre (Sorgfaltspflichtver- letzung) und ob damit der Tod des Kindes hätte verhindert werden können (Ver- meidbarkeit), seien mit den anschliessenden Untersuchungshandlungen und dem Ergänzungsgutachten E._____ auch vorgenommen und eingehend in der ange- fochtenen Verfügung gewürdigt worden (Urk. 14 Ziff. 1). Das rechtsmedizinische Gutachten halte unmissverständlich fest, dass die Todes- ursache mit der Obduktion nicht abschliessend habe geklärt werden können, und keine morphologisch eindeutig fassbare Todesursache festgestellt worden sei. Dar- aus folge, dass sich eine zweifelsfreie Todesursache wohl nie werde klären lassen, auch nicht durch ein fünftes Gutachten. Verwerfe man die Annahme einer Asphyxie als mögliche oder sogar wahrscheinlichste Todesursache, wie dies die Beschwer- deführer fordern würden, so verblieben lediglich die supra und infratentoriellen Fehlbildungen des Ependyms und der Nervenzellen als mögliche Ursache für den Tod, womit von einem natürlichen inneren Geschehen auszugehen wäre, bzw. die Feststellung, dass sich die Todesursache nicht klären lasse, wobei sich in beiden Fällen die Frage nach einer für den Tod des Kindes relevanten Sorgfaltspflichtver- letzung gar nicht stelle (Urk. 14 Ziff. 2). Die Diskussion über die pH-Werte der Blutgasanalyse sei wenig zielführend. Wor- auf sich die Aussage im Fachgutachten IRM hierzu überhaupt beziehe, bleibe un- klar, zumal keine konkreten Werte genannt würden. Offen bleibe insbesondere, ob auf die Blutwerte aus dem plazentaseitig entnommenen Nabelschnurstück abge- stellt werde, welche den Zustand des Kindes nach dem Nabelschnurabriss gar nicht abbilden könnten, oder auf Werte aus dem über den kindsseitig gelegten Nabel- schnurkatheter entnommenen Blut. Letztere könnten jedoch nach rechtsmedizini- scher Einschätzung durch die sofort eingeleitete intensivmedizinische Behandlung (künstliche Beatmung) beeinflusst worden sein. Entscheidend sei vielmehr – wie auch die Fachgutachterin E._____ in ihrem Ergänzungsgutachten plausibel darlege

– die deutlich unterschiedlichen Hb-Werte im Blut aus der plazentaseitigen Nabel- schnur und dem kindsseitigen Nabelschnurkatheter. Diese würden klar auf einen erheblichen Blutverlust hinweisen, der nur mit dem Nabelschnur-«Abriss» erklärbar sei (Urk. 14 Ziff. 3). Für eine iatrogene Schnittverletzung anstelle eines «Abrisses»

- 12 - fehle jeglicher objektive Hinweis, wie etwa Schnittverletzungen am Körper des Kin- des. Indirekte Beweismittel würden hingegen darauf hinweisen, dass ein «natürli- cher», mechanischer Abriss viel wahrscheinlicher sei, weshalb sich diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht nachweisen lasse. Ein weiteres Gutachten werde an der unterlassenen Sicherstellung der Nabelschnurenden und den damit verbundenen fehlenden Hinweisen nichts ändern. Ein fehlendes objektives Beweis- mittel könne nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin gewürdigt werden (Urk. 14 Ziff. 4). Die Behauptung der Beschwerdeführer, alle Gutachter würden darin übereinstim- men, dass ein früherer Kaiserschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer einfa- cheren Kindsentwicklung geführt hätte, sei aktenwidrig. Eine nur «möglicherweise» erleichterte Kindsentwicklung hätte zudem nicht mit hoher oder an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit zu einer Verhinderung des Nabelschnurabrisses ge- führt, zumal auch in einem solchen Fall nicht voraussehbar gewesen sei, wie kurz die Nabelschnur war und deshalb die sehr hohe und nicht voraussehbare Gefahr eines Nabelschnurabrisses bestanden habe, was neben der Vermeidbarkeit eben- falls Voraussetzung für einen relevanten hypothetischen Kausalverlauf sei. Abge- sehen davon fehle es gemäss den massgeblichen Leitlinien schlicht auch an einer zwingenden Indikation für einen wesentlich früheren Kaiserschnitt (Urk. 14 Ziff. 6). Alle drei Gutachter hätten für den Tod des Kindes keine relevante Sorgfaltspflicht- verletzung festgestellt (mit Ausnahme der vom Fachgutachter IRM aufgeworfenen Frage nach einer iatrogenen Schnittverletzung der Nabelschnur, welche jedoch nicht nachweisbar bzw. höchst unwahrscheinlich sei). Unter diesen Umständen be- stehe kein Anlass für eine Weiterführung der Untersuchung (Urk. 14 Ziff. 9).

E. 5 Die Beschwerdegegnerin führte anlässlich ihrer Stellungnahme vom 12. März 2026 zusammengefasst aus, dass während gutachterlich keine Todesursache mor- phisch fassbar sei, scheine unbestritten, dass sich der Nabelschnurrabriss während der schwierigen Kindsentwicklung im Rahmen des Kaiserschnitts ereignet habe. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Widerspruch betreffend Zeit- punkt könne weder erkannt noch nachvollzogen werden (Urk. 17 Rz. 8). Gemäss übereinstimmenden gutachterlichen Feststellungen bestehe zwar die Möglichkeit,

- 13 - dass ein früherer Kaiserschnitt zu einer einfacheren Kindesentwicklung geführt und sich damit das Risiko der fatalen Komplikation reduziert hätte, allerdings konnte nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Tod des Kindes damit hätte verhindert werden können, es ergäben sich gar konkrete Hinweise, die eher dagegen sprä- chen (Urk. 17 Rz. 9). Es werde bestritten, dass in einem der Gutachten von einer hohen Wahrscheinlichkeit die Rede sei (Urk. 17 Rz. 33). Sämtliche Gutachten würden dem Personal des Spitals Zollikerberg und insbeson- dere der Beschwerdegegnerin ein den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechendes Vorgehen attestieren (Urk. 17 Rz. 10). Die Tatbestandsvoraussetzungen der fahr- lässigen Tötung i. S. v. Art. 117 StGB seien zu verneinen. Es liege kein sorgfalts- widriges Handeln vor, und der Nabelschnurabriss sowie der tödliche Ausgang seien nicht vorhersehbar gewesen. Überdies könne ein kausaler Zusammenhang zu den Todesfolgen mangels zweifelsfrei festgestellter Todesursache und blosser «Mög- lichkeit» eines andersgearteten Ausgangs nicht erstellt werden (Urk. 17 Rz. 13 f.). Der Beginn der Oxytocingabe sei um 14:30 Uhr erfolgt und der Entscheid zum Kai- serschnitt um 18:25 Uhr, womit das von den Beschwerdeführern geforderte Zeit- fenster von vier Stunden eingehalten worden sei. Das CTG sei während des ge- samten Geburtsverlaufs bis etwa 17:50 Uhr unauffällig gewesen (Urk. 17 Rz. 31 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Verantwortung für den Gebärsaal erst um 17 Uhr übernommen und unmittelbar davor (um 16:50 Uhr) sei als weitere sup- portive Massnahme eine PDA gelegt worden. Ihr könne nicht zum Vorwurf gerei- chen, dass sie deren Wirkung kurz abgewartet habe, zumal sie, als diese nicht den erwünschten Erfolg gezeigt habe, zügig zum Kaiserschnitt geschritten sei (Urk. 17 Rz. 35).

E. 6 Ergänzungsgutachten E._____

E. 6.1 Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdegegnerin eine für den Tod von †D._____ adäquat-kausale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist zu prüfen, ob deren Diagnosen und Vorgehen zum damaligen Zeitpunkt, ex ante, nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheinen und daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht genügten. Diesist eine medizinische Fachfrage, zu deren Beantwortung

- 14 - eine sachverständige Person bzw. ein medizinisches Gutachten beizuziehen ist (Art. 182 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.3 und 1C_469/2023 vom 14. Oktober 2023 E. 5.2.1). Ob die im Gutach- ten enthaltenen Erörterungen für überzeugend gehalten werden oder nicht und ob dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten zu folgen oder ein Ergän- zungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einzuholen ist, ist eine Frage der Beweis- würdigung. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grund- lage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkennt- nisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise auf eine andere Weise an Mängeln krankt, die derart offen- sichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m. w. H.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, spricht gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nichts dagegen, eine gesetzeskonform bestellte forensische Expertin über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachterin zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständige beizuziehen. Sie gilt nach einer ersten Äusserung als Expertin in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1 m. w. H.).

E. 6.2 Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 informierte die Staatsanwaltschaft die Par- teien, dass sie beabsichtige ein Ergänzungsgutachten zu den noch offenen Fragen einzuholen und hierfür Prof. Dr. med E._____ als Sachverständige zu ernennen. In diesem sollte insbesondere auf die durch die Aussagen der Beschwerdeführer auf- geworfenen Fragen betreffend Sorgfaltspflichtverletzung und Nabelschnurrabriss sowie die allfällige Notwendigkeit eines früher durchgeführten Kaiserschnitts ent- sprechend den SGGG Guidelines eingegangen werden (Urk. 12/1/8/14). Unbestrit- ten ist, dass die Beschwerdeführer darauf kein Ausstandsgesuch gegen die Sach- verständige i.S.v. von Art. 58 StPO gestellt haben. Weiter wurde von den Be- schwerdeführern nicht geltend gemacht, dass die Gutachterin Fragen nicht beant-

- 15 - worte oder sich innerhalb ihres (bisherigen) Gutachtens Widersprüche ergeben würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Fragenkatalog ergibt sich so- dann, dass es im neuen Gutachten nicht darum ging, die früheren Erkenntnisse neu zu überprüfen. Vielmehr waren von der Gutachterin gewisse Punkte, die Ge- genstand der ersten Begutachtung bildeten, genauer zu begründen und ergän- zende Fragen zu beantworten. Nachdem Art. 189 StPO für solche Fälle die erneute Befragung der gleichen sachverständigen Person ausdrücklich erlaubt, ist insoweit kein Ausstandsgrund bzw. keine problematische Vorbefassung erkennbar.

E. 7 Todesursache

E. 7.1 Im rechtsmedizinischen Gutachten zum Todesfall führte das IRM aus, dass die Todesursache anhand der neuropathologischen, feingeweblichen, pharmako- logisch-toxikologischen, mikrobiologischen und rechtsmedizinischen Untersuchun- gen nicht habe geklärt werden können. So könne eine fetale Asphyxie nicht ausge- schlossen werden. Zwar würden die gemäss geburtshilflichen Fachgutachten post- partal in der Nabelschnurarterie und -vene gemessenen pH-Werte dieser Annahme widersprechen, es sei aber davon auszugehen, dass die Blutproben, sofern sie nach der Geburt des Kindes entnommen worden seien, durch die intensivmedizini- sche Behandlung kaschiert worden sein könnten. Eine zerebrale Ursache für den Tod lasse sich anhand der festgestellten nur geringgradig ausgeprägten Fehlbil- dungen sowie der nicht eindeutigen Literatur ebenfalls nicht mit letzter Sicherheit bestätigen, aber ebenso wenig ausschliessen. Eine todesursächliche intrauterine Asphyxie (Sauerstoffmangel innerhalb der Gebärmutter) könne bei verzögertem Geburtsverlauf ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, da feingeweblich reichlich Fruchtwasser in den Lungen habe nachgewiesen werden können und sich Zeichen eines akuten Sauerstoffmangels sowie Stresses in Herz, Thymus, Leber und (Ne- ben-)Nieren gezeigt hätten. Hingegen erachtete das IRM die – mutmasslich durch das Manöver der Kindsentwicklung aus umgekehrter Beckenendlage verursachten

– iatrogenen Nabelschnurrverletzung für todesursächlich irrelevant, da keine Hin- weise auf Feststellung einer aktiven Blutung in den Unterlagen vorlägen noch die inneren Organe Hinweise auf ein Verbluten aufweisen würden (Urk. 12/1/7/11 S. 13 ff. Ziff. 1).

- 16 -

E. 7.2 Im gynäkologisch/geburtshelferischen Fachgutachten wurde von Prof. Dr. med. E._____ die Durchtrennung der Nabelschnur als für den Todeseintritt re- levant erklärt. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit sei bei der Kindsentwicklung durch Zug an der kurzen Nabelschnur der Abriss derselben provoziert worden. Eine iatrogene Schnittverletzung beim Kaiserschnitt halte sie für sehr unwahrscheinlich (Urk. 12/1/8/12 S. 14). Der Nabelschnurrabriss bei kurzer Nabelschnur und schwie- riger Kindsentwicklung führe einerseits zu einer perinatalen Asphyxie durch die di- rekte komplette Unterbrechung der Sauerstoffversorgung von der Placenta zum Feten und andererseits zu einem hypovolämen und hämorrhagischen Schock und zu einer kardialen Asystolie. Der bei Geburt gemessene pH sei aus dem Nabel- schnurteil an der Placenta entnommen worden und könne somit nicht durch die intensivmedizinischen Massnahmen beeinflusst worden sein. Er spiegle den Zeit- punkt bei Abriss der Nabelschnur wieder, entspreche dem CTG vor der Geburt und zeige Normalwerte. Die Feststellung, dass kein Hinweis auf eine Blutleere der in- neren Organe bestand, schliesse einen hämorrhagischen Schock, der bereits bei einem Blutverlust von 15–20% auftreten könne, nicht aus. Dies entspreche bei ei- nem Geburtsgewicht von 3430 g und einem Gesamtblutvolumen von ca. 310 ml einem Blutverlust von 46–62 ml. Die perinatale Asphyxie könne allein einen direk- ten schädigenden kardiovaskulären Effekt auf das Myokard haben, und zu einer Anoxie und Ischämie führen. Inwieweit die beschriebenen Hämatome an der linken Kopfseite inkl. Hinterkopf, am Hals und an den Armen zu einem zusätzlichen rele- vanten Blutverlust beigetragen hätten, sei nicht beurteilbar. Inwieweit die Kopfkom- pression bei der Geburt noch als zusätzlicher Stressfaktor für die Entwicklung der Asphyxie eine Rolle gespielt habe, könne ebenfalls nicht beurteilt werden. Die Fest- stellung des Hirnödems, das sich bei einer Asphyxie sehr rasch entwickeln könne, passe zur Diagnose einer Asphyxie. Bei einer akuten Asphyxie bleibe keine Zeit für eine Blutumverteilung der Organe. Deshalb würden schwere Organdysfunktionen und Rindenschäden nicht beobachtet. Thymus, Nebenniere und Niere könnten bei Asphyxie, bei Schock, aber auch beim Tod, stressbedingt verändert sein (Urk. 12/1/8/12 S. 12 f.).

E. 7.3 Im Ergänzungsgutachten führte die Gutachterin aus, sie halte eine iatrogene Nabelschnurdurchtrennung für unwahrscheinlich, weil für eine komplette Durch-

- 17 - trennung ein Schnitt gegen einen gewissen Widerstand der Nabelschnur durchge- führt werden müsste. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Einvernahme be- schrieben, dass sie den Uterus nach Inzision stumpf mit den Fingern eröffnet habe, was den Leitlinien entspreche. Überdies hätte in diesem Fall sie oder jemand vom Operationsteam eine plötzliche Blutung während der Eröffnung des Uterus be- schrieben. In der Literatur habe sie zudem im Gegensatz zu Nabelschnurabrissen keinen Fall einer iatrogenen Nabelschnurdurchtrennung gefunden (Urk. 12/1/8/25 S. 2).

E. 7.4 Vorab ist festzuhalten, dass es keine objektiven Hinweise für eine iatrogene Nabelschnurdurchtrennung durch einen Schnitt gibt, sie wird in den Gutachten als hoch unwahrscheinliche Möglichkeit erwähnt. Eine solche Erwähnung gibt jedoch keinen genügenden Anlass, um weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung nachvollziehbar begrün- det, weshalb sie gestützt auf die Erkenntnisse in den beiden Fachgutachten E._____ in Verbindung mit den Obduktionsbefunden, die objektiv ebenfalls auf eine Asphyxie hinweisen würden, davon ausgehe, dass die wahrscheinlichste Todesur- sache ein signifikanter Blutverlust und eine dadurch verursachte inauterine Asphy- xie sei (Urk. 3/2 S. 8 Ziff. III.1.2. lit. e). Die Ausführungen der Fachgutachterin sind schlüssig und in Verbindung mit dem Obduktionsgutachten als die wahrschein- lichste Todesursache zu erwähnen. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend in ihrer Einstellungsverfügung fest- gehalten hat, ist die eigentliche Todesursache nicht endgültig zu ermitteln. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus der Divergenz bei der Frage der Todesursache nicht schliessen, dass die vorliegenden Gutachten eine ungenü- gende Grundlage für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts darstell- ten. Zur Diskussion steht vielmehr, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Tod von †D._____ im Sinne einer fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB dem betei- ligten medizinischen Personal, insbesondere der Beschwerdegegnerin, vorzuwer- fen wäre, also dafür, dass diese nicht nach den Regeln der medizinischen Kunst vorgegangen wären. Ob ihr Handeln lege artis war, ist aber – wie bereits mehrfach erwähnt – aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Es ist zu fragen, ob gestützt auf die

- 18 - damals vorliegenden Informationen nach den geltenden Standards die Indikation zu einem Notkaiserschnitt früher hätte gestellt werden müssen. Dass, wie von den Beschwerdeführern sinngemäss geltend gemacht wird, ohne gefestigte Todesur- sache nicht beurteilt werden könne, was aus medizinischer Sicht hätte eintreffen müssen, damit der Kaiserschnitt zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden wäre, trifft insofern nicht zu. Entsprechend erübrigen sich auch Ausführungen zu den nicht sichergestellten Nabelschnurrenden. Ob ein Verhalten sorgfältig war oder nicht, beurteilt sich nach dem damaligen Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin (vgl. Elsener, «Das hätte man wissen müssen!» – Der Rückschaufehler und sein Einfluss auf das Fahrlässigkeitsdelikt, sui generis 2015 117, doi: 10.21257/sg.16, insbesondere Rz. 14 und 21 ff.). Woran das Kind letztlich starb, wäre aus straf- rechtlicher Optik mithin nur dann ausschlaggebend, wenn es um die Kausalität ei- nes festgestellten Kunstfehlers ginge. Solange aber keine Anhaltspunkte für einen solchen bestehen, hat die Todesursache aus rechtlicher Sicht keine direkte Aus- wirkung auf die Tatbestandsmässigkeit, und der eingetretene Tod kann nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung herangezogen werden. Insofern ist die unterschiedliche Beurteilung der Todesursache nicht entscheidend. Ferner lässt sich aus der inhaltlichen Differenz der Gutachten zur Frage der Todesursache nicht darauf schliessen, dass einer der Sachverständigen in fachlicher Hinsicht nicht kompetent wäre, mithin dass das eine oder andere Gutachten hinsichtlich anderer Punkte, insbesondere zur Frage, ob Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Vorge- hen während der Geburt ersichtlich sind, in Zweifel zu ziehen wäre.

E. 8 Sorgfaltspflichtverletzung

E. 8.1 Das IRM hielt fest, dass gemäss der Einschätzung des geburtshilflichen Fach- gutachters PD Dr. med. G._____ und aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Spitals Zollikerberg festgestellt wor- den seien. Das Vorgehen der Ärzteschaft sei nachvollziehbar und lege artis. Es habe sich um eine Verkettung von ungünstigen und schicksalshaften Ereignissen gehandelt. Es handle sich im beschriebenen Geburtsverlauf um einen Geburtsstill- stand in der Eröffnungsperiode einer Erstgebärenden über mindestens sechs Stun- den bzw. achteinhalb Stunden. Die CTG-Aufzeichnungen vor Wehenbeginn und

- 19 - auch während der Geburt seien aus Sicht des Fachgutachters unauffällig gewesen. Die Veränderungen der CTG-Muster seien im Geburtsverlauf korrekt erfasst und auch interpretiert worden. Der protrahierte Geburtsverlauf sei erkannt und verschie- dene, jedoch vergebliche erforderliche Massnahmen ergriffen worden, die zu einer vaginalen Entbindung hätten führen sollen. Es sei auch korrekterweise eine kindli- che Fehleinstellung, nämlich die sogenannte hintere Hinterhauptslage diagnosti- ziert worden, die an sich keine geburtsunmögliche Einstellung bzw. Haltung sei, jedoch eine vaginale Geburt nicht selten erheblich erschwere. Eine dermassen dra- matisch erschwerte Kindsentwicklung bei sekundärem Kaiserschnitt wegen eines Geburtsstillstandes durch den im mütterlichen Becken feststeckenden Kopf bei dor- soposteriorer Schädellage (wie im vorliegenden Fall) sei extrem selten, was be- deute, dass der fatale Verlauf zwar theoretisch vorhersehbar, aber nicht in der täg- lichen Routine zu erwarten gewesen sei. Ob ein zeitlich früher indizierter Kaiser- schnitt eine einfachere Kindesentwicklung zur Folge gehabt hätte und der tödliche fatale Ausgang hätte vermieden werden können, liege im Bereich des Möglichen und könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 12/1/7/11 S. 15 ff. Ziff. 3).

E. 8.2 Auch Prof. em. Dr. med. E._____ hielt in ihrem Fachgutachten fest, es würden sich weder Hinweise für ein medizinisches Fehlverhalten noch für eine Sorgfalts- pflichtverletzung ergeben. Der Nabelschnurabriss sei eine seltene Komplikation, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit durch die kurze Nabelschnur und die schwierige Kindsentwicklung aufgetreten sei. Die Gutachterin habe keinen Fall ei- nes Nabelschnurabrisses bei schwieriger Kindsentwicklung in der Literatur gefun- den. Dieses Ereignis sei auf Grund der Seltenheit nicht vorhersehbar gewesen und mit ihm habe, im Gegensatz zur schwierigen Kindsentwicklung, nicht gerechnet werden können (Urk. 12/1/8/12 S. 14). Es habe sich um ein «akutes intrapartales Event», also ein unvorhersehbares Ereignis unter der Geburt gehandelt. Die Krite- rien, die ein unvorhersehbares Ereignis per definitionem erfüllen muss, seien vor- handen. Es habe als einzigen Risikofaktor eine kurze Nabelschnur gegeben; dieser Faktor habe präpartal nicht erkannt werden können. Die schwierige Kindsentwick- lung sei gemäss den vorliegenden Algorithmen korrekt gelöst worden, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass es zu einem Abriss der Nabelschnur kommen würde. Ein früherer Kaiserschnitt hätte wahrscheinlich die Kindsentwicklung einfacher wer-

- 20 - den lassen, aber sowohl die Indikation als auch das CTG hätten keinen Anlass gegeben, vorher zu intervenieren. Da aus Gutachtersicht kein Fehlverhalten/keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, sei der Todeseintritt auch nicht vermeidbar ge- wesen (Urk. 12/1/8/12 S. 15).

E. 8.3 Im Ergänzungsgutachten wurde festgehalten, dass auch aufgrund der Anga- ben der Beschwerdeführer sich aus ihrer Sicht keine Hinweise auf eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung ergeben würden. Eine ständige Anwesenheit der Ärzte sei nicht vorausgesetzt. Es gehöre zur Kompetenz einer Hebamme, die Schwan- gere bei einem physiologischem Verlauf allein zu begleiten und bei Auffälligkeiten die Ärzte zu informieren und beizuziehen (Urk. 12/1/8/25 S. 3). Sodann hielt die Fachgutachterin fest, aufgrund des Geburtsstillstands von über sechs Stunden wäre eine Entscheidung für einen sekundären Kaiserschnitt um 16.30 Uhr indiziert gewesen. Zur besseren Relaxierung hätte die PDA früher gelegt werden sollen. Die Dringlichkeit sei aber korrekt eingestuft worden, da keine Indikation für einen un- verzüglichen Notfallkaiserschnitt bestand. Ein früher durchgeführter Kaiserschnitt hätte eventuell zu einer technisch einfacheren Kindsentwicklung geführt, da der Kopf eventuell weniger verkeilt gewesen wäre. Wahrscheinlichkeiten würden sich nicht definieren lassen. Allerdings sei aufgrund der Befunde «tiefer Höhenstand und Vorliegen einer Kopfgeschwulst ab tt.mm.2021 um 8.20 Uhr» fraglich, ob eine Verkürzung von zwei Stunden bei sonst gleichen Faktoren die Kindsentwicklung vereinfacht hätte (Urk. 12/1/8/25 S. 6).

E. 8.4 Ex post hätte es sich wohl aufgedrängt, schneller zu reagieren und einen Kai- serschnitt durchzuführen, wobei entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- rer nicht eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass dies zu einer erleichter- ten Geburt geführt hätte. Ex ante lag das Vorgehen gemäss übereinstimmender und nachvollziehbarer Beurteilung in den Gutachten im pflichtgemässen Ermessen und zutreffender Einschätzung der Dringlichkeit der verantwortlichen Personen. Selbst wenn man von diesbezüglichen pflichtwidrigen Versäumnissen der Be- schwerdegegnerin oder von weiteren verantwortlichen Personen ausgehen würde, scheiterte eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gemäss den Gutachten an der Voraussetzung der Vermeidbarkeit. Für die Frage der Vermeidbarkeit des Er-

- 21 - folgseintritts wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Im Falle einer pflichtwidrigen Unterlassung wird vorausgesetzt, dass der tatbestandsmässige Erfolg bei sorgfaltsgemässer Vor- nahme der Rettungshandlung höchstwahrscheinlich ausgeblieben wäre (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Auflage 2022, S. 339). Auch diesbezüglich haben die Gutachten, wie oben erwogen, klar übereinstimmend festgehalten, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass der Tod vermeidbar gewesen wäre, vielmehr wurde ausgeführt, dass es sich um eine tragische Verkettung gehandelt habe, die nicht voraussehbar war.

E. 9 Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft folgend ist mangels formeller oder materieller Mängel auf die vorliegenden Gutachten abzustellen. Der Sachver- halt erscheint durch die nachvollziehbaren und vollständigen gutachterlichen Ein- schätzungen ausreichend geklärt. Die Gutachten kommen nachvollziehbar und schlüssig begründet zum Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für ein sorgfalts- pflichtwidriges ärztliches Handeln bei der Entbindung bestünden. Gestützt darauf ist festzustellen, dass keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Tod des Kindes vorliegen. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 je hälftig unter solidarischer Haf- tung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Pro- zesskaution in Höhe von Fr. 2'500.– zu beziehen. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen.

- 22 -

2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen und der zu behandelnden Gut- achten erweist sich der Fall als mittelgradig anspruchsvoll. Die Beschwerdegegne- rin hat eine Stellungnahme im Umfang von zehn Seiten eingereicht (Urk. 17). Es rechtfertigt sich deshalb, ihr für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, da es sich bei fahrlässi- ger Tötung nach Art. 117 StGB um ein Offizialdelikt handelt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Den Beschwerdeführern wird keine Entschädigung zugesprochen.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– aus der Staatskasse entschädigt.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führer 1-2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  degegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in der in Art. 42 des - 23 - Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260043-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Ackermann Beschluss vom 14. Juli 2026 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2026

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) trat in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.2021 in Begleitung ihres Partners B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer

2) nach einem spontanen Blasensprung in das Spital Zollikerberg ein. Da ihr Kind unter anderem aufgrund seiner ungünstigen Lage im Mutterleib nicht natürlich ge- boren werden konnte, wurde am tt.mm.2021 der Entscheid zu einem Kaiserschnitt getroffen. Der Sohn der Beschwerdeführer, †D._____, wurde am tt.mm.2021, 19.06 Uhr, geboren. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führte als Ober- ärztin i. V. den Eingriff an der Beschwerdeführerin 1 durch. Nach der Geburt wurden keine Lebenszeichen am Kind festgestellt. Trotz unverzüglich angehobener Reani- mation wurde es kurz nach der Entbindung für tot erklärt (vgl. Urk. 2; Urk. 3/2).

2. Die damals noch zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland ordnete die Obduktion des Leichnams an. Diese führte das Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Zürich (IRM) durch. Dieses erstellte ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Todesfall (Urk. 12/1/7/11), wobei das IRM zusätzlich ein geburtshelferisches Fachgutachten erstellen liess (Urk. 12/1/7/14). Nachdem die neu zuständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein wei- teres Fachgutachten in Auftrag gegeben hatte, überwies sie schliesslich mit Verfü- gung vom 12. Januar 2023 die Akten via Leitung der Staatsanwaltschaft und Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen die Beschwerdegegnerin. Mit Beschluss vom 20. April 2023 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung (Urk. 12/16/2; TB230011-O).

3. Nach Durchführung von Einvernahmen der Beschwerdeführer und der beim Kaiserschnitt assistierenden Assistenzärztin sowie der Einholung eines Ergän- zungsgutachtens stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 ein (Urk. 3/2). Gegen diese Einstellungsverfügung liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar

- 3 - 2026 Beschwerde erheben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entschei- dung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, den medi- zinischen Sachverhalt durch Einholung eines neuen, unabhängigen und ergebnis- offenen Obergutachtens bei einer bislang mit dem Fall nicht befassten sachver- ständigen Institution abzuklären sowie die Untersuchung auf sämtliche weiteren im Geburtsverlauf involvierten Personen auszudehnen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

4. Am 23. Februar 2026 leisteten die Beschwerdeführer innert Frist die ihnen mit Verfügung vom 16. Februar 2026 auferlegte Prozesskaution von Fr. 2’500.– (Urk. 7 und Urk. 9). Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellung- nahme innert 10 Tagen zugestellt. Zudem wurde Letztere gebeten, die Untersu- chungsakten einzureichen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersu- chungsakten elektronisch ein (Urk. 12) und liess sich mit Eingabe vom 9. März 2026 vernehmen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 12. März 2026 liess die Beschwerde- gegnerin durch ihre Verteidigung Stellung nehmen (Urk. 17). Mit Verfügung vom

16. März 2026 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführern übermittelt und ihnen wurde die Mög- lichkeit zur Äusserung eingeräumt, soweit die Ausführungen in den Stellungnah- men dazu berechtigten Anlass gaben (Urk. 20). Die Beschwerdeführer reichten keine Stellungnahme mehr ein. II.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder

- 4 - das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt dann nicht. Vielmehr gilt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom

7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die

- 5 - Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Strafbar ist nur, wer eine geringere Sorgfalt beachtet, als ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten möglich wäre. Umgekehrt hat eine erhöhte Vor- sicht aufzubringen, wer dank seiner besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse etc. in der Lage ist, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen als andere. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den tatbestandsmäs- sigen Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Vor- aussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Der für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs notwendige Kausalzu- sammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod ist gegeben, wenn die in Frage stehende Handlung oder Unterlassung des Täters in irgendeiner Weise für den Er- folg wirksam wurde. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Daher braucht das Verhalten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (vgl. statt vieler das Urteil des Bun- desgerichts 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 3.2.3 f., m.w.H.). Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Darüber hinaus erfordert die Zurechnung des sorgfaltspflichtwidrigen Erfolgs dessen Vermeidbarkeit. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Ver- halten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des tatbestandsmäs- sigen Erfolgs bildete (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2025 vom 16. April 2026 E. 2.4.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung des Masses der ärztlichen Sorgfalt bildet Ausgangspunkt die allgemeine ärztliche Pflicht, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärzt- lichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Pa-

- 6 - tienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Der Arzt hat mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken. Die Her- beiführung des Erfolgs oder dessen Garantie ist indes nicht Teil seiner Pflichten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes richten sich nach den Um- ständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behand- lung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspiel- raum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizini- schen Massnahme. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstan- den werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht ihm sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspiel- raum zu. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fach- lichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivier- ten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 140 II 7 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.1–6.4 und 6B_958/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2, je m. w. H.). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines Verletzungs- oder Todesfalls hat ex ante zu erfolgen, d. h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die Therapie oder das sonstige Vorgehen gewählt werden mussten. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewählt hätte, ist belanglos (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.3). Für die Beurteilung haben Staats- anwaltschaft und Gerichte sachverständige Personen beizuziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO).

- 7 -

2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung zusammengefasst mit der Begründung ein, sämtliche Gutachten hätten hinsichtlich der Vornahme der Sectio (nachfolgend zwecks Leserlichkeit: Kaiserschnitt) keine Sorgfaltspflichtver- letzung festgestellt. Die Todesursache habe zwar gutachterlich nicht (definitiv) ge- klärt werden können. Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägun- gen in den beiden «Fachgutachten E._____» in Verbindung mit den Obduktions- befunden erscheine aber ein signifikanter Blutverlust evident und eine dadurch ver- ursachte inauterine Asphyxie, allenfalls auch verbunden mit einem hämorrhagi- schen Schock, als wahrscheinlichste Todesursache (Urk. 3/2 S. 8). Als Ursache eines solchen Blutverlustes und damit der inauterinen Asphyxie erweise sich ge- mäss dem Fachgutachten ein Nabelschnur-«Abriss» als am wahrscheinlichsten; eine andere plausible Erklärung sei nicht ersichtlich. Wie es zum Nabelschnur-«Ab- riss» gekommen sei, lasse sich objektiv nicht ermitteln. Auch der genaue Zeitpunkt sei nicht feststellbar (Urk. 3/2 S. 9). Aus dem Obduktionsgutachten sei zu schlies- sen, dass die abgetrennten Nabelschnurenden nicht sichergestellt worden seien, weshalb sie rechtsmedizinisch nicht hätten untersucht werden können. Entspre- chend lasse sich objektiv nicht (mehr) feststellen, ob die (zu kurze) Nabelschnur tatsächlich abgerissen sei oder allenfalls bei der Eröffnung der Bauchhöhle und der Gebärmutter mit dem Skalpell versehentlich durchtrennt worden sein könnte. Nur im Falle einer solchen iatrogenen Schnittverletzung habe das IRM eine Sorgfalts- pflichtverletzung bejaht. Laut dem Ergänzungsgutachten E._____ sei diese jedoch sehr unwahrscheinlich und auch die Aussage der beim Kaiserschnitt anwesenden Assistenzärztin deute auf eine abgerissene und nicht abgeschnittene Nabelschnur hin (Urk. 3/2 S. 10). Aufgrund der Lage des Kindes habe unzweifelhaft eine hochkomplexe und extrem herausfordernde Situation vorgelegen. So habe das Fachgutachten IRM festge- stellt, dass die Beschreibung der Kindsentwicklung während des Kaiserschnitts eine massiv erschwerte Kindsentwicklung durch im mütterlichen Becken impaktier- ten Kopf bei dorsoposteriorer Schädellage gezeigt habe. Es habe sich aufgrund des Obduktionsgutachtens und der Aussagen der Beschwerdeführer gezeigt, dass offenbar beim Versuch, das Kind aus seiner Lage zu befreien, erhebliche Kräfte erforderlich gewesen seien, wobei davon auszugehen sei, dass es dabei zum Ab-

- 8 - riss der Nabelschnur gekommen sei. Allerdings sei zu vergegenwärtigen, dass be- reits davor das CTG suspekt bzw. in der OP-Schleuse die Herztöne schwer abzu- leiten gewesen seien und die dabei wohl möglichen Herztonabfälle (Dezeleratio- nen) und die schlechte Signalqualität wohl zur Eile gedrängt hätten, um mit einem möglichst schnell durchzuführenden Kaiserschnitt die Sicherheit des im Becken feststeckenden Kindes zu gewährleisten. Letztlich könne aber offengelassen wer- den, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin während der Kindsentwicklung bei diesem Zielkonflikt eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle, was wohl zu verneinen sei. Für die Annahme einer Fahrlässigkeit bedürfe es nämlich neben einer Sorg- faltspflichtverletzung auch der Voraussehbarkeit des (tatbestandsmässigen) Erfol- ges, also des Nabelschnur-«Abrisses» und der dadurch verursachten Asphyxie, welche aufgrund der Seltenheit dieses Ereignisses zweifellos nicht gegeben gewe- sen sei (Urk. 3/2 S. 11). Es habe weder mit einer (sehr) kurzen Nabelschnur noch mit einem deswegen möglichen Abriss während des Kaiserschnitts gerechnet wer- den müssen, womit es dafür, und des daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit folgen- den Todes des Kindes, an der Voraussehbarkeit fehle (Urk. 3/2 S. 11 f.). Schliess- lich sei angesichts der aufgeführten Zeitangaben und Erkenntnisse aus den Gut- achten die Unterlassung eines früheren Kaiserschnitts nicht erkennbar hypothe- tisch kausal für den Tod des Kindes gewesen (Urk. 3/2 S. 12 f.). Hinzu komme, dass auch bei einem früher durchgeführten Kaiserschnitt der Nabelschnur-«Abriss» nicht mit hoher oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar ge- wesen wäre. Da die Lage des Kindes seit 08.20 Uhr bis 18.00 Uhr unverändert gewesen sei, sei fraglich, ob ein früher durchgeführter Kaiserschnitt eine (bedeu- tend) einfachere Kindsentwicklung ermöglicht hätte, bei der (wesentlich) weniger Kraftaufwand (für die Kindsentwicklung) erforderlich gewesen wäre, und somit das (ohnehin nicht erkennbare) Risiko eines dadurch verursachten Nabelschnur-«Ab- risses» hätte vermieden werden können (Urk. 3/2 S. 14).

3. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Beschwerde vom 6. Februar 2026 im Wesentlichen damit, dass das rechtsmedizinische Obduktionsgutachten sowie die mehreren geburtshilflichen Fachgutachten in zentralen Punkten (Todesursache, Zeitpunkt Nabelschnurabriss und Ausgang bei früherem Kaiserschnitt) zu unter- schiedlichen, teils widersprüchlichen Schlussfolgerungen gelangt seien (Urk. 2 S. 3

- 9 - Ziff. 2). Die angefochtene Einstellungsverfügung stütze sich massgeblich auf das Fachgutachten von Prof. em. Dr. med. E._____ vom 9. Januar 2023 sowie auf de- ren Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2025. Sie habe sich aber bereits im Erstgutachten umfassend und in zentralen Punkten festlegend zum medizinischen Geschehen geäussert, dadurch sei eine ergebnisoffene Neubewertung strukturell verunmöglicht worden. Die sinngemäss geltend gemachte Befangenheit sei von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf das Fehlen eines formellen Ausstands- begehrens übergangen worden. Gerade bei der Beurteilung komplexer medizini- scher Kausal- und Sorgfaltsfragen hätte es eines unabhängigen Obergutachtens bedurft. Die erneute Beauftragung derselben Sachverständigen verletze den An- spruch auf eine objektive und unvoreingenommene Sachverhaltsabklärung (Urk. 2 Ziff. 4). Weiter wird moniert, dass die Staatsanwaltschaft die Einschätzungen von Prof. Dr. med. E._____ übernommen habe, ohne die grundlegenden Divergenzen zwischen den Gutachten aufzulösen (Urk. 2 Ziff. 5). Auch die Interpretationen der gemessenen Nabelschnur-pH-Werte würden sich widersprechen, wobei die Staats- anwaltschaft sich allein auf das Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ stütze. Die Tragweite dieser widersprüchlichen Befunde werde von der Staatsanwaltschaft nicht eigenständig gewürdigt, sondern durch Verweis auf die gutachterliche Ein- schätzung relativiert (Urk. 2 Ziff. 6). Da die abgerissenen Nabelschnurenden nicht sichergestellt worden seien, fehle ein zentrales objektives Beweismittel zur Klärung, ob es sich um einen Abriss oder um eine iatrogene Schnittverletzung gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft erkenne diese Beweislücke, sehe darin jedoch keinerlei verfahrensrechtlichen Konsequen- zen. Stattdessen stütze sie sich einerseits auf retrospektive Plausibilitätsüberlegun- gen der Gutachterin und andererseits auf die Aussage der assistierenden Ärztin Dr. F._____, welche weder eine alternative Geschehensvariante auszuschliessen noch die fehlende rechtsmedizinische Untersuchung der Nabelschnurenden zu er- setzen vermöge. Indem die Staatsanwaltschaft die fehlende objektive Beweissiche- rung durch eine subjektive, zeitlich und inhaltlich eingeschränkte Zeugenaussage zu kompensieren versuche, kehre sie die Logik des Untersuchungsgrundsatzes um. Die resultierende Beweislücke sei den Beschwerdeführern beweisrechtlich

- 10 - nicht entgegenzuhalten, sondern führe zwingend dazu, dass der Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt zu qualifizieren sei (Urk. 2 Ziff. 7) Sowohl das Fachgutachten IRM als auch die Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ würden davon ausgehen, dass über mehrere Stunden ein Geburtsstillstand bestan- den habe. Gemäss den herangezogenen Leitlinien sei ein Kaiserschnitt spätestens vier Stunden nach Beginn der Oxytocingabe indiziert. Der Kaiserschnitt sei zwei- felsfrei zu spät eingeleitet worden. Erschwerend komme hinzu, dass das Ergän- zungsgutachten von Prof. Dr. med. E._____ einen früheren Indikationszeitpunkt nennt und damit im offenen Widerspruch zum Erstgutachten stehe. Dieser Wider- spruch werde von der Staatsanwaltschaft als unerheblich qualifiziert, ohne inhalt- lich aufgeklärt zu werden. Gleichzeitig werde argumentiert, ein Zuwarten sei trotz suspektem CTG bis kurz vor dem Kaiserschnitt leitlinienkonform gewesen. Diese Argumentation blende aus, dass ein suspektes CTG gerade eine erhöhte Wach- samkeit und eine zeitnahe Entscheidung verlange (Urk. 2 Ziff. 8). Alle Gutachten würden darin übereinstimmen, dass ein früherer Kaiserschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer einfacheren Kindsentwicklung geführt hätte. Eine einfachere Kindsentwicklung bedeute zwangsläufig geringere mechanische Belastung und ein reduziertes Risiko eines Nabelschnurabrisses. Die Staatsanwalt- schaft verneine dennoch einen relevanten Kausalzusammenhang mit der Begrün- dung, der Abriss wäre auch bei früherer Intervention nicht mit Sicherheit vermeidbar gewesen. Im Untersuchungsstadium sei aber kein Vollbeweis erforderlich. Es ge- nüge, dass ein früheres Eingreifen den tödlichen Ausgang möglicherweise verhin- dert hätte. Die gegenteilige Annahme der Staatsanwaltschaft laufe auf eine unzu- lässige Vorwegnahme der gerichtlichen Beweiswürdigung hinaus (Urk. 2 Ziff. 9).

4. Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2026 hielt die Staatsanwalt- schaft zusammengefasst fest, dass sofern die Beschwerdeführer eine faktische Be- fangenheit der Fachgutachterin Prof. Dr. med. E._____ geltend machen wollten, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen sei. Inhaltliche Fehler, insbesondere im Ergänzungsgutachten, würden sie der Fachgutachterin in diesem Zusammenhang nicht vorwerfen. Die im Ermächtigungsentscheid angesprochenen Widersprüche sowie die ergänzend einzuholende gutachterliche Einschätzung zur

- 11 - Frage, ob ein früherer Kaiserschnitt angezeigt gewesen wäre (Sorgfaltspflichtver- letzung) und ob damit der Tod des Kindes hätte verhindert werden können (Ver- meidbarkeit), seien mit den anschliessenden Untersuchungshandlungen und dem Ergänzungsgutachten E._____ auch vorgenommen und eingehend in der ange- fochtenen Verfügung gewürdigt worden (Urk. 14 Ziff. 1). Das rechtsmedizinische Gutachten halte unmissverständlich fest, dass die Todes- ursache mit der Obduktion nicht abschliessend habe geklärt werden können, und keine morphologisch eindeutig fassbare Todesursache festgestellt worden sei. Dar- aus folge, dass sich eine zweifelsfreie Todesursache wohl nie werde klären lassen, auch nicht durch ein fünftes Gutachten. Verwerfe man die Annahme einer Asphyxie als mögliche oder sogar wahrscheinlichste Todesursache, wie dies die Beschwer- deführer fordern würden, so verblieben lediglich die supra und infratentoriellen Fehlbildungen des Ependyms und der Nervenzellen als mögliche Ursache für den Tod, womit von einem natürlichen inneren Geschehen auszugehen wäre, bzw. die Feststellung, dass sich die Todesursache nicht klären lasse, wobei sich in beiden Fällen die Frage nach einer für den Tod des Kindes relevanten Sorgfaltspflichtver- letzung gar nicht stelle (Urk. 14 Ziff. 2). Die Diskussion über die pH-Werte der Blutgasanalyse sei wenig zielführend. Wor- auf sich die Aussage im Fachgutachten IRM hierzu überhaupt beziehe, bleibe un- klar, zumal keine konkreten Werte genannt würden. Offen bleibe insbesondere, ob auf die Blutwerte aus dem plazentaseitig entnommenen Nabelschnurstück abge- stellt werde, welche den Zustand des Kindes nach dem Nabelschnurabriss gar nicht abbilden könnten, oder auf Werte aus dem über den kindsseitig gelegten Nabel- schnurkatheter entnommenen Blut. Letztere könnten jedoch nach rechtsmedizini- scher Einschätzung durch die sofort eingeleitete intensivmedizinische Behandlung (künstliche Beatmung) beeinflusst worden sein. Entscheidend sei vielmehr – wie auch die Fachgutachterin E._____ in ihrem Ergänzungsgutachten plausibel darlege

– die deutlich unterschiedlichen Hb-Werte im Blut aus der plazentaseitigen Nabel- schnur und dem kindsseitigen Nabelschnurkatheter. Diese würden klar auf einen erheblichen Blutverlust hinweisen, der nur mit dem Nabelschnur-«Abriss» erklärbar sei (Urk. 14 Ziff. 3). Für eine iatrogene Schnittverletzung anstelle eines «Abrisses»

- 12 - fehle jeglicher objektive Hinweis, wie etwa Schnittverletzungen am Körper des Kin- des. Indirekte Beweismittel würden hingegen darauf hinweisen, dass ein «natürli- cher», mechanischer Abriss viel wahrscheinlicher sei, weshalb sich diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht nachweisen lasse. Ein weiteres Gutachten werde an der unterlassenen Sicherstellung der Nabelschnurenden und den damit verbundenen fehlenden Hinweisen nichts ändern. Ein fehlendes objektives Beweis- mittel könne nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerin gewürdigt werden (Urk. 14 Ziff. 4). Die Behauptung der Beschwerdeführer, alle Gutachter würden darin übereinstim- men, dass ein früherer Kaiserschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer einfa- cheren Kindsentwicklung geführt hätte, sei aktenwidrig. Eine nur «möglicherweise» erleichterte Kindsentwicklung hätte zudem nicht mit hoher oder an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit zu einer Verhinderung des Nabelschnurabrisses ge- führt, zumal auch in einem solchen Fall nicht voraussehbar gewesen sei, wie kurz die Nabelschnur war und deshalb die sehr hohe und nicht voraussehbare Gefahr eines Nabelschnurabrisses bestanden habe, was neben der Vermeidbarkeit eben- falls Voraussetzung für einen relevanten hypothetischen Kausalverlauf sei. Abge- sehen davon fehle es gemäss den massgeblichen Leitlinien schlicht auch an einer zwingenden Indikation für einen wesentlich früheren Kaiserschnitt (Urk. 14 Ziff. 6). Alle drei Gutachter hätten für den Tod des Kindes keine relevante Sorgfaltspflicht- verletzung festgestellt (mit Ausnahme der vom Fachgutachter IRM aufgeworfenen Frage nach einer iatrogenen Schnittverletzung der Nabelschnur, welche jedoch nicht nachweisbar bzw. höchst unwahrscheinlich sei). Unter diesen Umständen be- stehe kein Anlass für eine Weiterführung der Untersuchung (Urk. 14 Ziff. 9).

5. Die Beschwerdegegnerin führte anlässlich ihrer Stellungnahme vom 12. März 2026 zusammengefasst aus, dass während gutachterlich keine Todesursache mor- phisch fassbar sei, scheine unbestritten, dass sich der Nabelschnurrabriss während der schwierigen Kindsentwicklung im Rahmen des Kaiserschnitts ereignet habe. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Widerspruch betreffend Zeit- punkt könne weder erkannt noch nachvollzogen werden (Urk. 17 Rz. 8). Gemäss übereinstimmenden gutachterlichen Feststellungen bestehe zwar die Möglichkeit,

- 13 - dass ein früherer Kaiserschnitt zu einer einfacheren Kindesentwicklung geführt und sich damit das Risiko der fatalen Komplikation reduziert hätte, allerdings konnte nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Tod des Kindes damit hätte verhindert werden können, es ergäben sich gar konkrete Hinweise, die eher dagegen sprä- chen (Urk. 17 Rz. 9). Es werde bestritten, dass in einem der Gutachten von einer hohen Wahrscheinlichkeit die Rede sei (Urk. 17 Rz. 33). Sämtliche Gutachten würden dem Personal des Spitals Zollikerberg und insbeson- dere der Beschwerdegegnerin ein den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechendes Vorgehen attestieren (Urk. 17 Rz. 10). Die Tatbestandsvoraussetzungen der fahr- lässigen Tötung i. S. v. Art. 117 StGB seien zu verneinen. Es liege kein sorgfalts- widriges Handeln vor, und der Nabelschnurabriss sowie der tödliche Ausgang seien nicht vorhersehbar gewesen. Überdies könne ein kausaler Zusammenhang zu den Todesfolgen mangels zweifelsfrei festgestellter Todesursache und blosser «Mög- lichkeit» eines andersgearteten Ausgangs nicht erstellt werden (Urk. 17 Rz. 13 f.). Der Beginn der Oxytocingabe sei um 14:30 Uhr erfolgt und der Entscheid zum Kai- serschnitt um 18:25 Uhr, womit das von den Beschwerdeführern geforderte Zeit- fenster von vier Stunden eingehalten worden sei. Das CTG sei während des ge- samten Geburtsverlaufs bis etwa 17:50 Uhr unauffällig gewesen (Urk. 17 Rz. 31 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Verantwortung für den Gebärsaal erst um 17 Uhr übernommen und unmittelbar davor (um 16:50 Uhr) sei als weitere sup- portive Massnahme eine PDA gelegt worden. Ihr könne nicht zum Vorwurf gerei- chen, dass sie deren Wirkung kurz abgewartet habe, zumal sie, als diese nicht den erwünschten Erfolg gezeigt habe, zügig zum Kaiserschnitt geschritten sei (Urk. 17 Rz. 35).

6. Ergänzungsgutachten E._____ 6.1. Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdegegnerin eine für den Tod von †D._____ adäquat-kausale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist zu prüfen, ob deren Diagnosen und Vorgehen zum damaligen Zeitpunkt, ex ante, nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheinen und daher den objektivierten Voraussetzungen der ärztlichen Kunst nicht genügten. Diesist eine medizinische Fachfrage, zu deren Beantwortung

- 14 - eine sachverständige Person bzw. ein medizinisches Gutachten beizuziehen ist (Art. 182 StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.3 und 1C_469/2023 vom 14. Oktober 2023 E. 5.2.1). Ob die im Gutach- ten enthaltenen Erörterungen für überzeugend gehalten werden oder nicht und ob dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten zu folgen oder ein Ergän- zungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einzuholen ist, ist eine Frage der Beweis- würdigung. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grund- lage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkennt- nisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise auf eine andere Weise an Mängeln krankt, die derart offen- sichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m. w. H.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, spricht gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nichts dagegen, eine gesetzeskonform bestellte forensische Expertin über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachterin zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständige beizuziehen. Sie gilt nach einer ersten Äusserung als Expertin in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1 m. w. H.). 6.2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 informierte die Staatsanwaltschaft die Par- teien, dass sie beabsichtige ein Ergänzungsgutachten zu den noch offenen Fragen einzuholen und hierfür Prof. Dr. med E._____ als Sachverständige zu ernennen. In diesem sollte insbesondere auf die durch die Aussagen der Beschwerdeführer auf- geworfenen Fragen betreffend Sorgfaltspflichtverletzung und Nabelschnurrabriss sowie die allfällige Notwendigkeit eines früher durchgeführten Kaiserschnitts ent- sprechend den SGGG Guidelines eingegangen werden (Urk. 12/1/8/14). Unbestrit- ten ist, dass die Beschwerdeführer darauf kein Ausstandsgesuch gegen die Sach- verständige i.S.v. von Art. 58 StPO gestellt haben. Weiter wurde von den Be- schwerdeführern nicht geltend gemacht, dass die Gutachterin Fragen nicht beant-

- 15 - worte oder sich innerhalb ihres (bisherigen) Gutachtens Widersprüche ergeben würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Fragenkatalog ergibt sich so- dann, dass es im neuen Gutachten nicht darum ging, die früheren Erkenntnisse neu zu überprüfen. Vielmehr waren von der Gutachterin gewisse Punkte, die Ge- genstand der ersten Begutachtung bildeten, genauer zu begründen und ergän- zende Fragen zu beantworten. Nachdem Art. 189 StPO für solche Fälle die erneute Befragung der gleichen sachverständigen Person ausdrücklich erlaubt, ist insoweit kein Ausstandsgrund bzw. keine problematische Vorbefassung erkennbar.

7. Todesursache 7.1. Im rechtsmedizinischen Gutachten zum Todesfall führte das IRM aus, dass die Todesursache anhand der neuropathologischen, feingeweblichen, pharmako- logisch-toxikologischen, mikrobiologischen und rechtsmedizinischen Untersuchun- gen nicht habe geklärt werden können. So könne eine fetale Asphyxie nicht ausge- schlossen werden. Zwar würden die gemäss geburtshilflichen Fachgutachten post- partal in der Nabelschnurarterie und -vene gemessenen pH-Werte dieser Annahme widersprechen, es sei aber davon auszugehen, dass die Blutproben, sofern sie nach der Geburt des Kindes entnommen worden seien, durch die intensivmedizini- sche Behandlung kaschiert worden sein könnten. Eine zerebrale Ursache für den Tod lasse sich anhand der festgestellten nur geringgradig ausgeprägten Fehlbil- dungen sowie der nicht eindeutigen Literatur ebenfalls nicht mit letzter Sicherheit bestätigen, aber ebenso wenig ausschliessen. Eine todesursächliche intrauterine Asphyxie (Sauerstoffmangel innerhalb der Gebärmutter) könne bei verzögertem Geburtsverlauf ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, da feingeweblich reichlich Fruchtwasser in den Lungen habe nachgewiesen werden können und sich Zeichen eines akuten Sauerstoffmangels sowie Stresses in Herz, Thymus, Leber und (Ne- ben-)Nieren gezeigt hätten. Hingegen erachtete das IRM die – mutmasslich durch das Manöver der Kindsentwicklung aus umgekehrter Beckenendlage verursachten

– iatrogenen Nabelschnurrverletzung für todesursächlich irrelevant, da keine Hin- weise auf Feststellung einer aktiven Blutung in den Unterlagen vorlägen noch die inneren Organe Hinweise auf ein Verbluten aufweisen würden (Urk. 12/1/7/11 S. 13 ff. Ziff. 1).

- 16 - 7.2. Im gynäkologisch/geburtshelferischen Fachgutachten wurde von Prof. Dr. med. E._____ die Durchtrennung der Nabelschnur als für den Todeseintritt re- levant erklärt. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit sei bei der Kindsentwicklung durch Zug an der kurzen Nabelschnur der Abriss derselben provoziert worden. Eine iatrogene Schnittverletzung beim Kaiserschnitt halte sie für sehr unwahrscheinlich (Urk. 12/1/8/12 S. 14). Der Nabelschnurrabriss bei kurzer Nabelschnur und schwie- riger Kindsentwicklung führe einerseits zu einer perinatalen Asphyxie durch die di- rekte komplette Unterbrechung der Sauerstoffversorgung von der Placenta zum Feten und andererseits zu einem hypovolämen und hämorrhagischen Schock und zu einer kardialen Asystolie. Der bei Geburt gemessene pH sei aus dem Nabel- schnurteil an der Placenta entnommen worden und könne somit nicht durch die intensivmedizinischen Massnahmen beeinflusst worden sein. Er spiegle den Zeit- punkt bei Abriss der Nabelschnur wieder, entspreche dem CTG vor der Geburt und zeige Normalwerte. Die Feststellung, dass kein Hinweis auf eine Blutleere der in- neren Organe bestand, schliesse einen hämorrhagischen Schock, der bereits bei einem Blutverlust von 15–20% auftreten könne, nicht aus. Dies entspreche bei ei- nem Geburtsgewicht von 3430 g und einem Gesamtblutvolumen von ca. 310 ml einem Blutverlust von 46–62 ml. Die perinatale Asphyxie könne allein einen direk- ten schädigenden kardiovaskulären Effekt auf das Myokard haben, und zu einer Anoxie und Ischämie führen. Inwieweit die beschriebenen Hämatome an der linken Kopfseite inkl. Hinterkopf, am Hals und an den Armen zu einem zusätzlichen rele- vanten Blutverlust beigetragen hätten, sei nicht beurteilbar. Inwieweit die Kopfkom- pression bei der Geburt noch als zusätzlicher Stressfaktor für die Entwicklung der Asphyxie eine Rolle gespielt habe, könne ebenfalls nicht beurteilt werden. Die Fest- stellung des Hirnödems, das sich bei einer Asphyxie sehr rasch entwickeln könne, passe zur Diagnose einer Asphyxie. Bei einer akuten Asphyxie bleibe keine Zeit für eine Blutumverteilung der Organe. Deshalb würden schwere Organdysfunktionen und Rindenschäden nicht beobachtet. Thymus, Nebenniere und Niere könnten bei Asphyxie, bei Schock, aber auch beim Tod, stressbedingt verändert sein (Urk. 12/1/8/12 S. 12 f.). 7.3. Im Ergänzungsgutachten führte die Gutachterin aus, sie halte eine iatrogene Nabelschnurdurchtrennung für unwahrscheinlich, weil für eine komplette Durch-

- 17 - trennung ein Schnitt gegen einen gewissen Widerstand der Nabelschnur durchge- führt werden müsste. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Einvernahme be- schrieben, dass sie den Uterus nach Inzision stumpf mit den Fingern eröffnet habe, was den Leitlinien entspreche. Überdies hätte in diesem Fall sie oder jemand vom Operationsteam eine plötzliche Blutung während der Eröffnung des Uterus be- schrieben. In der Literatur habe sie zudem im Gegensatz zu Nabelschnurabrissen keinen Fall einer iatrogenen Nabelschnurdurchtrennung gefunden (Urk. 12/1/8/25 S. 2). 7.4. Vorab ist festzuhalten, dass es keine objektiven Hinweise für eine iatrogene Nabelschnurdurchtrennung durch einen Schnitt gibt, sie wird in den Gutachten als hoch unwahrscheinliche Möglichkeit erwähnt. Eine solche Erwähnung gibt jedoch keinen genügenden Anlass, um weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung nachvollziehbar begrün- det, weshalb sie gestützt auf die Erkenntnisse in den beiden Fachgutachten E._____ in Verbindung mit den Obduktionsbefunden, die objektiv ebenfalls auf eine Asphyxie hinweisen würden, davon ausgehe, dass die wahrscheinlichste Todesur- sache ein signifikanter Blutverlust und eine dadurch verursachte inauterine Asphy- xie sei (Urk. 3/2 S. 8 Ziff. III.1.2. lit. e). Die Ausführungen der Fachgutachterin sind schlüssig und in Verbindung mit dem Obduktionsgutachten als die wahrschein- lichste Todesursache zu erwähnen. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend in ihrer Einstellungsverfügung fest- gehalten hat, ist die eigentliche Todesursache nicht endgültig zu ermitteln. Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus der Divergenz bei der Frage der Todesursache nicht schliessen, dass die vorliegenden Gutachten eine ungenü- gende Grundlage für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts darstell- ten. Zur Diskussion steht vielmehr, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Tod von †D._____ im Sinne einer fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB dem betei- ligten medizinischen Personal, insbesondere der Beschwerdegegnerin, vorzuwer- fen wäre, also dafür, dass diese nicht nach den Regeln der medizinischen Kunst vorgegangen wären. Ob ihr Handeln lege artis war, ist aber – wie bereits mehrfach erwähnt – aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Es ist zu fragen, ob gestützt auf die

- 18 - damals vorliegenden Informationen nach den geltenden Standards die Indikation zu einem Notkaiserschnitt früher hätte gestellt werden müssen. Dass, wie von den Beschwerdeführern sinngemäss geltend gemacht wird, ohne gefestigte Todesur- sache nicht beurteilt werden könne, was aus medizinischer Sicht hätte eintreffen müssen, damit der Kaiserschnitt zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden wäre, trifft insofern nicht zu. Entsprechend erübrigen sich auch Ausführungen zu den nicht sichergestellten Nabelschnurrenden. Ob ein Verhalten sorgfältig war oder nicht, beurteilt sich nach dem damaligen Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin (vgl. Elsener, «Das hätte man wissen müssen!» – Der Rückschaufehler und sein Einfluss auf das Fahrlässigkeitsdelikt, sui generis 2015 117, doi: 10.21257/sg.16, insbesondere Rz. 14 und 21 ff.). Woran das Kind letztlich starb, wäre aus straf- rechtlicher Optik mithin nur dann ausschlaggebend, wenn es um die Kausalität ei- nes festgestellten Kunstfehlers ginge. Solange aber keine Anhaltspunkte für einen solchen bestehen, hat die Todesursache aus rechtlicher Sicht keine direkte Aus- wirkung auf die Tatbestandsmässigkeit, und der eingetretene Tod kann nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung herangezogen werden. Insofern ist die unterschiedliche Beurteilung der Todesursache nicht entscheidend. Ferner lässt sich aus der inhaltlichen Differenz der Gutachten zur Frage der Todesursache nicht darauf schliessen, dass einer der Sachverständigen in fachlicher Hinsicht nicht kompetent wäre, mithin dass das eine oder andere Gutachten hinsichtlich anderer Punkte, insbesondere zur Frage, ob Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Vorge- hen während der Geburt ersichtlich sind, in Zweifel zu ziehen wäre.

8. Sorgfaltspflichtverletzung 8.1. Das IRM hielt fest, dass gemäss der Einschätzung des geburtshilflichen Fach- gutachters PD Dr. med. G._____ und aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Spitals Zollikerberg festgestellt wor- den seien. Das Vorgehen der Ärzteschaft sei nachvollziehbar und lege artis. Es habe sich um eine Verkettung von ungünstigen und schicksalshaften Ereignissen gehandelt. Es handle sich im beschriebenen Geburtsverlauf um einen Geburtsstill- stand in der Eröffnungsperiode einer Erstgebärenden über mindestens sechs Stun- den bzw. achteinhalb Stunden. Die CTG-Aufzeichnungen vor Wehenbeginn und

- 19 - auch während der Geburt seien aus Sicht des Fachgutachters unauffällig gewesen. Die Veränderungen der CTG-Muster seien im Geburtsverlauf korrekt erfasst und auch interpretiert worden. Der protrahierte Geburtsverlauf sei erkannt und verschie- dene, jedoch vergebliche erforderliche Massnahmen ergriffen worden, die zu einer vaginalen Entbindung hätten führen sollen. Es sei auch korrekterweise eine kindli- che Fehleinstellung, nämlich die sogenannte hintere Hinterhauptslage diagnosti- ziert worden, die an sich keine geburtsunmögliche Einstellung bzw. Haltung sei, jedoch eine vaginale Geburt nicht selten erheblich erschwere. Eine dermassen dra- matisch erschwerte Kindsentwicklung bei sekundärem Kaiserschnitt wegen eines Geburtsstillstandes durch den im mütterlichen Becken feststeckenden Kopf bei dor- soposteriorer Schädellage (wie im vorliegenden Fall) sei extrem selten, was be- deute, dass der fatale Verlauf zwar theoretisch vorhersehbar, aber nicht in der täg- lichen Routine zu erwarten gewesen sei. Ob ein zeitlich früher indizierter Kaiser- schnitt eine einfachere Kindesentwicklung zur Folge gehabt hätte und der tödliche fatale Ausgang hätte vermieden werden können, liege im Bereich des Möglichen und könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 12/1/7/11 S. 15 ff. Ziff. 3). 8.2. Auch Prof. em. Dr. med. E._____ hielt in ihrem Fachgutachten fest, es würden sich weder Hinweise für ein medizinisches Fehlverhalten noch für eine Sorgfalts- pflichtverletzung ergeben. Der Nabelschnurabriss sei eine seltene Komplikation, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit durch die kurze Nabelschnur und die schwierige Kindsentwicklung aufgetreten sei. Die Gutachterin habe keinen Fall ei- nes Nabelschnurabrisses bei schwieriger Kindsentwicklung in der Literatur gefun- den. Dieses Ereignis sei auf Grund der Seltenheit nicht vorhersehbar gewesen und mit ihm habe, im Gegensatz zur schwierigen Kindsentwicklung, nicht gerechnet werden können (Urk. 12/1/8/12 S. 14). Es habe sich um ein «akutes intrapartales Event», also ein unvorhersehbares Ereignis unter der Geburt gehandelt. Die Krite- rien, die ein unvorhersehbares Ereignis per definitionem erfüllen muss, seien vor- handen. Es habe als einzigen Risikofaktor eine kurze Nabelschnur gegeben; dieser Faktor habe präpartal nicht erkannt werden können. Die schwierige Kindsentwick- lung sei gemäss den vorliegenden Algorithmen korrekt gelöst worden, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass es zu einem Abriss der Nabelschnur kommen würde. Ein früherer Kaiserschnitt hätte wahrscheinlich die Kindsentwicklung einfacher wer-

- 20 - den lassen, aber sowohl die Indikation als auch das CTG hätten keinen Anlass gegeben, vorher zu intervenieren. Da aus Gutachtersicht kein Fehlverhalten/keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, sei der Todeseintritt auch nicht vermeidbar ge- wesen (Urk. 12/1/8/12 S. 15). 8.3. Im Ergänzungsgutachten wurde festgehalten, dass auch aufgrund der Anga- ben der Beschwerdeführer sich aus ihrer Sicht keine Hinweise auf eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung ergeben würden. Eine ständige Anwesenheit der Ärzte sei nicht vorausgesetzt. Es gehöre zur Kompetenz einer Hebamme, die Schwan- gere bei einem physiologischem Verlauf allein zu begleiten und bei Auffälligkeiten die Ärzte zu informieren und beizuziehen (Urk. 12/1/8/25 S. 3). Sodann hielt die Fachgutachterin fest, aufgrund des Geburtsstillstands von über sechs Stunden wäre eine Entscheidung für einen sekundären Kaiserschnitt um 16.30 Uhr indiziert gewesen. Zur besseren Relaxierung hätte die PDA früher gelegt werden sollen. Die Dringlichkeit sei aber korrekt eingestuft worden, da keine Indikation für einen un- verzüglichen Notfallkaiserschnitt bestand. Ein früher durchgeführter Kaiserschnitt hätte eventuell zu einer technisch einfacheren Kindsentwicklung geführt, da der Kopf eventuell weniger verkeilt gewesen wäre. Wahrscheinlichkeiten würden sich nicht definieren lassen. Allerdings sei aufgrund der Befunde «tiefer Höhenstand und Vorliegen einer Kopfgeschwulst ab tt.mm.2021 um 8.20 Uhr» fraglich, ob eine Verkürzung von zwei Stunden bei sonst gleichen Faktoren die Kindsentwicklung vereinfacht hätte (Urk. 12/1/8/25 S. 6). 8.4. Ex post hätte es sich wohl aufgedrängt, schneller zu reagieren und einen Kai- serschnitt durchzuführen, wobei entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- rer nicht eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass dies zu einer erleichter- ten Geburt geführt hätte. Ex ante lag das Vorgehen gemäss übereinstimmender und nachvollziehbarer Beurteilung in den Gutachten im pflichtgemässen Ermessen und zutreffender Einschätzung der Dringlichkeit der verantwortlichen Personen. Selbst wenn man von diesbezüglichen pflichtwidrigen Versäumnissen der Be- schwerdegegnerin oder von weiteren verantwortlichen Personen ausgehen würde, scheiterte eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gemäss den Gutachten an der Voraussetzung der Vermeidbarkeit. Für die Frage der Vermeidbarkeit des Er-

- 21 - folgseintritts wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Im Falle einer pflichtwidrigen Unterlassung wird vorausgesetzt, dass der tatbestandsmässige Erfolg bei sorgfaltsgemässer Vor- nahme der Rettungshandlung höchstwahrscheinlich ausgeblieben wäre (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Auflage 2022, S. 339). Auch diesbezüglich haben die Gutachten, wie oben erwogen, klar übereinstimmend festgehalten, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass der Tod vermeidbar gewesen wäre, vielmehr wurde ausgeführt, dass es sich um eine tragische Verkettung gehandelt habe, die nicht voraussehbar war.

9. Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft folgend ist mangels formeller oder materieller Mängel auf die vorliegenden Gutachten abzustellen. Der Sachver- halt erscheint durch die nachvollziehbaren und vollständigen gutachterlichen Ein- schätzungen ausreichend geklärt. Die Gutachten kommen nachvollziehbar und schlüssig begründet zum Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für ein sorgfalts- pflichtwidriges ärztliches Handeln bei der Entbindung bestünden. Gestützt darauf ist festzustellen, dass keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Tod des Kindes vorliegen. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 je hälftig unter solidarischer Haf- tung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Pro- zesskaution in Höhe von Fr. 2'500.– zu beziehen. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzu- sprechen.

- 22 -

2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen und der zu behandelnden Gut- achten erweist sich der Fall als mittelgradig anspruchsvoll. Die Beschwerdegegne- rin hat eine Stellungnahme im Umfang von zehn Seiten eingereicht (Urk. 17). Es rechtfertigt sich deshalb, ihr für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, da es sich bei fahrlässi- ger Tötung nach Art. 117 StGB um ein Offizialdelikt handelt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– festge- setzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Den Beschwerdeführern wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Die Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– aus der Staatskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führer 1-2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwer-  degegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in der in Art. 42 des

- 23 - Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Ackermann