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UE260032

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2026-04-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 3. Januar 2026 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____, Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde des Bezirks Hinwil (vgl. Urk. 9/2/3), wegen "Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), arglistige Täuschung (Art. 146 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Vorspiegelung falscher Tatsachen (Art. 146 StGB), Rechtsver- weigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) etc." (Urk. 9/1). Am 19. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 6).

E. 2 Gegen die ihm am 23. Januar 2026 zugestellte Verfügung (Urk. 10) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 3), welche die Eingabe mit Schreiben vom 29. Januar 2026 an die zuständige III. Strafkammer weiterleitete (Urk. 2; Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, mit E-Mail vom

30. Dezember 2025 ohne Vorankündigung eine Kostengutsprache widerrufen und behauptet zu haben, keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege von Rechts- anwältin X1._____ erhalten zu haben. Dies, obwohl der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. November 2025 bestätigt habe, dass die KESB die Kosten für die Anwälte übernehmen werde, da er, der Beschwerdeführer, nachweislich mit- tellos und derzeit beim Sozialamt C._____ gemeldet sei. Weiter liege der Ver- dacht nahe, dass die KESB Einfluss auf die von ihm betrauten Anwältinnen aus- übe, da diese anfangs voller Elan und gewillt seien, die Interessen seiner Tochter und von ihm zu vertreten, aber dann von heute auf morgen ihre Meinung änderten (Urk. 6 S. 1).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vorliege. In der vom Beschwerde- führer angerufenen Verfügung vom 11. November 2025 werde die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf ein Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsper- son gewährt und zwar in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____. Inso- fern der Beschwerdegegner in seinem E-Mail vom 30. Dezember 2025 mitteile, dass für die Aufwendungen von Rechtsanwältin X1._____ keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, widerspreche er in keiner Weise der Verfügung vom 11. November 2025. Hinweise für Amtsmissbrauch oder arglistige Vermö- gensschädigung bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen lägen dementsprechend keine vor. Den Unterlagen liessen sich auch keine konkreten Hinweise entneh- men, wonach die KESB unzulässigen Druck auf die vom Beschwerdeführer man- datierten Anwältinnen ausgeübt habe. Dies sei eine Vermutung des Beschwerde- führers, welche keine Stütze in den Unterlagen finde. Alleine der Umstand, dass

- 4 - die Anwältinnen ihren Elan bei der Behandlung der Anliegen des Beschwerdefüh- rers nach relativer kurzer Zeit verlören, sei kein hinreichend konkreter Hinweis, da dafür auch zahlreiche andere Erklärungen in Frage kämen. Rechtsverweigerung sei sodann kein strafrechtlich zu sanktionierender Straftatbestand, sondern wäre im Rahmen verwaltungsrechtlicher Massnahmen zu rügen und zu beurteilen (Urk.

E. 3 Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8, Urk. 9).

E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 5 Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber anzumerken, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.

- 3 - II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind.

E. 6 S. 1 ff.).

3. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater von D._____, geboren am tt.mm.2022, wobei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist (Urk. 9/2/3). Am 14. Juli 2025 wies sich Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus und ersuchte per 30. Oktober 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unent- geltliche Rechtsvertretung im Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsperson (Urk. 9/2/3). Mit Verfügung vom 11. November 2025 gewährte der Beschwerde- gegner dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Wechsel der Beistands- person per 30. Oktober 2025 die unentgeltliche Rechtspflege, wobei ihm per 30. Oktober 2025 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 9/2/3). Am 27. November 2025 wandte sich Rechtsanwältin X3._____ an die KESB und teilte mit, dass Rechtsanwältin X2._____ das Mandat niedergelegt habe und sie nunmehr den Beschwerdeführer vertrete, und ersuchte um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 4/4), worauf E._____, Fachdienst KS bei der KESB, dieser am 5. Dezember 2025 mitteilte, dass sie voraussichtlich anlässlich der nächsten Behördensitzung vom 20. Januar 2026 als unentgeltliche Rechtsvertreterin per 27. November 2025 eingesetzt werde (Urk. 4/5). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 erklärte sich die Beiständin mit dem Wechsel einverstanden, worauf die KESB des Bezirks Hinwil das kjz F._____ aufforderte, bis zum 12. Dezember 2025 eine alternative Beistandsperson zu stellen (Urk. 4/2). Am 11. Dezember 2025 wandte sich der Beschwerdeführer wiederum an eine neue Rechtsvertretung, Rechtsanwältin X1._____ (Urk. 3 S. 2; vgl. Urk. 9/2/5). Mit E-Mail vom 30. Dezember 2025 er- klärte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf dessen nicht aktenkun-

- 5 - dige Anfrage hin, dass Anwaltskosten nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege durch den Staat übernommen würden. Bezüglich Rechtsanwältin X1._____ sei weder ein Antrag auf Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ge- stellt noch ein solcher von der KESB gewährt worden. Die Anwaltskosten müsse der Beschwerdegegner daher selbst tragen (Urk. 9/2/1 S. 2). Die Kollegialbehörde der KESB beschloss in der Folge die Beendigung des Mandats der bisherigen Beiständin per 22. Januar 2026 (Urk. 4/3).

4. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zutreffend. Die am

30. Dezember 2025 per E-Mail erteilte Auskunft des Beschwerdegegners steht nicht im Widerspruch zur Verfügung vom 11. November 2025. Wie die Staatsan- waltschaft zutreffend festhielt und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anerkannte (Urk. 3 S. 1), war Thema der Verfügung vom 11. November 2025 die Bestellung von Rechtsanwältin X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten geht im Weiteren lediglich hervor, dass Rechtsanwältin X1._____ den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 um Zusendung diverser Dokumente bat, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen (Urk. 9/2/5). Dass sie bei der KESB am 30. Dezember 2025 bereits einen Antrag auf Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin gestellt hätte, geht aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht hervor. Aus dem E-Mail vom 30. Dezember 2025 ergeben sich folglich kei- nerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegeg- ners. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, der Beschwerde- gegner habe seine Anwältinnen beeinflusst, hielt die Staatsanwaltschaft zutref- fend fest, dass es sich hierbei um eine blosse unbelegte Behauptung bzw. Ver- mutung des Beschwerdeführers handelt. Ferner verwies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu Recht auf den verwaltungsrechtlichen Weg, soweit die- ser eine Rechtsverweigerung rügte.

5. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 3) vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden

- 6 - ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegeg- ner hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Ent- schädigungsanspruch.

2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf seine Mittellosigkeit hinwies (Urk. 3 S. 2), jedoch zu Recht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellte. Hätte er mit seiner Beschwerde (Urk. 3) sinngemäss ein derartiges Ge- such stellen wollen, wäre dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Be- schwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustrisiko – abzuweisen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  - 7 - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 ("per-  sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 3 (gegen Empfangsbestätigung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260032-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 7. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Januar 2026

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 3. Januar 2026 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____, Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde des Bezirks Hinwil (vgl. Urk. 9/2/3), wegen "Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), arglistige Täuschung (Art. 146 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Vorspiegelung falscher Tatsachen (Art. 146 StGB), Rechtsver- weigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) etc." (Urk. 9/1). Am 19. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 6).

2. Gegen die ihm am 23. Januar 2026 zugestellte Verfügung (Urk. 10) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 3), welche die Eingabe mit Schreiben vom 29. Januar 2026 an die zuständige III. Strafkammer weiterleitete (Urk. 2; Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer bean- tragt die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8, Urk. 9).

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber anzumerken, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.

- 3 - II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, mit E-Mail vom

30. Dezember 2025 ohne Vorankündigung eine Kostengutsprache widerrufen und behauptet zu haben, keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege von Rechts- anwältin X1._____ erhalten zu haben. Dies, obwohl der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. November 2025 bestätigt habe, dass die KESB die Kosten für die Anwälte übernehmen werde, da er, der Beschwerdeführer, nachweislich mit- tellos und derzeit beim Sozialamt C._____ gemeldet sei. Weiter liege der Ver- dacht nahe, dass die KESB Einfluss auf die von ihm betrauten Anwältinnen aus- übe, da diese anfangs voller Elan und gewillt seien, die Interessen seiner Tochter und von ihm zu vertreten, aber dann von heute auf morgen ihre Meinung änderten (Urk. 6 S. 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vorliege. In der vom Beschwerde- führer angerufenen Verfügung vom 11. November 2025 werde die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf ein Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsper- son gewährt und zwar in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____. Inso- fern der Beschwerdegegner in seinem E-Mail vom 30. Dezember 2025 mitteile, dass für die Aufwendungen von Rechtsanwältin X1._____ keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, widerspreche er in keiner Weise der Verfügung vom 11. November 2025. Hinweise für Amtsmissbrauch oder arglistige Vermö- gensschädigung bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen lägen dementsprechend keine vor. Den Unterlagen liessen sich auch keine konkreten Hinweise entneh- men, wonach die KESB unzulässigen Druck auf die vom Beschwerdeführer man- datierten Anwältinnen ausgeübt habe. Dies sei eine Vermutung des Beschwerde- führers, welche keine Stütze in den Unterlagen finde. Alleine der Umstand, dass

- 4 - die Anwältinnen ihren Elan bei der Behandlung der Anliegen des Beschwerdefüh- rers nach relativer kurzer Zeit verlören, sei kein hinreichend konkreter Hinweis, da dafür auch zahlreiche andere Erklärungen in Frage kämen. Rechtsverweigerung sei sodann kein strafrechtlich zu sanktionierender Straftatbestand, sondern wäre im Rahmen verwaltungsrechtlicher Massnahmen zu rügen und zu beurteilen (Urk. 6 S. 1 ff.).

3. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater von D._____, geboren am tt.mm.2022, wobei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist (Urk. 9/2/3). Am 14. Juli 2025 wies sich Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus und ersuchte per 30. Oktober 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unent- geltliche Rechtsvertretung im Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsperson (Urk. 9/2/3). Mit Verfügung vom 11. November 2025 gewährte der Beschwerde- gegner dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Wechsel der Beistands- person per 30. Oktober 2025 die unentgeltliche Rechtspflege, wobei ihm per 30. Oktober 2025 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 9/2/3). Am 27. November 2025 wandte sich Rechtsanwältin X3._____ an die KESB und teilte mit, dass Rechtsanwältin X2._____ das Mandat niedergelegt habe und sie nunmehr den Beschwerdeführer vertrete, und ersuchte um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 4/4), worauf E._____, Fachdienst KS bei der KESB, dieser am 5. Dezember 2025 mitteilte, dass sie voraussichtlich anlässlich der nächsten Behördensitzung vom 20. Januar 2026 als unentgeltliche Rechtsvertreterin per 27. November 2025 eingesetzt werde (Urk. 4/5). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 erklärte sich die Beiständin mit dem Wechsel einverstanden, worauf die KESB des Bezirks Hinwil das kjz F._____ aufforderte, bis zum 12. Dezember 2025 eine alternative Beistandsperson zu stellen (Urk. 4/2). Am 11. Dezember 2025 wandte sich der Beschwerdeführer wiederum an eine neue Rechtsvertretung, Rechtsanwältin X1._____ (Urk. 3 S. 2; vgl. Urk. 9/2/5). Mit E-Mail vom 30. Dezember 2025 er- klärte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf dessen nicht aktenkun-

- 5 - dige Anfrage hin, dass Anwaltskosten nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege durch den Staat übernommen würden. Bezüglich Rechtsanwältin X1._____ sei weder ein Antrag auf Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ge- stellt noch ein solcher von der KESB gewährt worden. Die Anwaltskosten müsse der Beschwerdegegner daher selbst tragen (Urk. 9/2/1 S. 2). Die Kollegialbehörde der KESB beschloss in der Folge die Beendigung des Mandats der bisherigen Beiständin per 22. Januar 2026 (Urk. 4/3).

4. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zutreffend. Die am

30. Dezember 2025 per E-Mail erteilte Auskunft des Beschwerdegegners steht nicht im Widerspruch zur Verfügung vom 11. November 2025. Wie die Staatsan- waltschaft zutreffend festhielt und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anerkannte (Urk. 3 S. 1), war Thema der Verfügung vom 11. November 2025 die Bestellung von Rechtsanwältin X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten geht im Weiteren lediglich hervor, dass Rechtsanwältin X1._____ den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 um Zusendung diverser Dokumente bat, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen (Urk. 9/2/5). Dass sie bei der KESB am 30. Dezember 2025 bereits einen Antrag auf Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin gestellt hätte, geht aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht hervor. Aus dem E-Mail vom 30. Dezember 2025 ergeben sich folglich kei- nerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegeg- ners. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, der Beschwerde- gegner habe seine Anwältinnen beeinflusst, hielt die Staatsanwaltschaft zutref- fend fest, dass es sich hierbei um eine blosse unbelegte Behauptung bzw. Ver- mutung des Beschwerdeführers handelt. Ferner verwies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu Recht auf den verwaltungsrechtlichen Weg, soweit die- ser eine Rechtsverweigerung rügte.

5. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 3) vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden

- 6 - ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Be- schwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegeg- ner hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Ent- schädigungsanspruch.

2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf seine Mittellosigkeit hinwies (Urk. 3 S. 2), jedoch zu Recht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellte. Hätte er mit seiner Beschwerde (Urk. 3) sinngemäss ein derartiges Ge- such stellen wollen, wäre dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Be- schwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustrisiko – abzuweisen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) 

- 7 - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 ("per-  sönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 3 (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann