Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 29. Dezember 2025 sei aufzuheben.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die gemeldeten Personen wegen des Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu eröffnen.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer "Ergänzun- gen/Klarstellungen" seiner Beschwerdeschrift ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-2). Nach- dem ihm mit Verfügung vom 28. Januar 2026 aufgegeben worden war, eine Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 3'500.– zu leisten (Urk. 15), ging am 6. Februar 2026 eine entsprechende Geldzahlung ein (Urk. 19). In der Folge reichte der Be- schwerdeführer mit Eingaben vom 9. Februar 2026 (Urk. 20) sowie vom 13. April 2026 (Urk. 26) weitere Ergänzungen seiner Beschwerdeschrift ein. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - Zufolge Reorganisation der Kammer wegen hoher Geschäftslast und in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Beleidigung, Nöti- gung und Urkundenfälschung wurden im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht an- gefochten. Im Folgenden ist daher ausschliesslich auf die Begründung der Staats- anwaltschaft bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges einzugehen. Dies- bezüglich führte sie im Wesentlichen aus, es bedürfe eines hinreichend konkreten Verdachts auf ein Verbrechen oder Vergehen. Ein solcher Verdacht entstehe auf- grund des Anzeigetextes nicht, und zwar weder mit Blick auf Bilanzfälschungen noch mit Blick auf versuchten Betrug. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass das reaktive Wirtschaftsrecht kein Mittel zur unmittelbaren Einflussnahme auf operativ zu fällende Geschäftsentscheide sei. Es unterziehe solche Geschäftsentscheide (vorausgesetzt, dass ein hinreichend konkreter Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen bestehe) vielmehr ex post einer Strafrechtskontrolle. Mangels eines hinreichend konkreten Tatverdachts sei daher eine Untersuchung wegen versuch- ten Betruges nicht anhand zu nehmen (Urk. 9/2 S. 2 ff., insbesondere S. 5 f.).
2. Begründung der Beschwerde Bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die verantwortlichen Organe eine Abkehr von der Fortfüh- rungslogik hin zu einer faktischen Abwicklung betrieben, die K._____ mit nicht ge- nehmigten und fiktiven Altverbindlichkeiten belastet, Vermögenswerte unterhalb der anerkannten Bewertungsgrundlagen entwertet oder veräussert, über Jahre hin- weg keine geprüften Jahresabschlüsse publiziert und durch Unterfinanzierung der
- 4 - Holdinggesellschaften die vorgesehene Kontrolle gezielt ausgeschaltet hätten. Ein solches Verhalten erfülle zumindest den Anfangsverdacht einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und eines Betruges bzw. einer betrugsähnlichen Täuschung durch Unterlassen, indem durch systematische Intransparenz ein falscher Eindruck über die Sanierungstreue aufrechterhalten worden sei (Urk. 8 S. 3 ff.). Im Weiteren erhob der Beschwerdeführer in seiner "Beilage - detaillierten Begrün- dung" zur Beschwerdeschrift weitere Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 - 9 (Art. 164 ff. StGB und Wucher, Urk. 9/1 S. 1 ff.).
3. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Landshut/Boss-
- 5 - hard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zü- rich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).
b) Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Mit Anträgen und Rü- gen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erhe- ben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3; Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2020 im Verfahren UE190210-O E. II. 1.4 b). Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwer- defrist eingereichten Ergänzungen vom 27. Januar 2026 (Urk. 12, Urk. 13/1 und Urk. 13/2), vom 9. Februar 2026 (Urk. 20) und vom 13. April 2026 (Urk. 26) bilden daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Beleidigung, Nötigung und Urkundenfälschung – wie bereits erwähnt – nicht ange- fochten. Einzig angefochten wurde die Nichtanhandnahme bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift und deren Beilage mit dem Titel "Detaillierte Begründung" (Urk. 8 und Urk. 9/1) weitere Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 - 9 erhob (insbesondere die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, der Konkursdelikte im Sinne von Art. 164 ff. StGB und des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB), so ist er darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen Sachverhalte im Rah- men des Beschwerdeverfahrens zu behandeln sind, die bereits Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildeten. Auf die erst nachträglich (im Rahmen der Beschwerdeschrift) erhobenen Vorwürfe ist daher nicht einzutreten.
c) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
- 6 - arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20, 135 IV 79 ff.): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschanga- ben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubhaft erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summie- rung mehrerer Lügen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es ist erst gege- ben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet demnach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Ver- hältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubhaft erscheinen lassen. Wie beim Lügengebäude ist der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundle- gendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Das Mass der vom Täuschungsop- fer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täu- schungsopfers Rechnung trägt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwie-
- 7 - gendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Um- stände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2). In seiner Strafanzeige vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem von ihm erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges insbeson- dere Folgendes fest (Urk. 24/2/1 S. 12): "Die Finanzdaten wurden derart offensicht- lich manipuliert, dass selbst eine nicht mit der Materie vertraute Person wie ich - ohne vertiefte Due-Diligence-Prüfung - die manipulierten Finanzdaten innerhalb kürzester Zeit erkennen konnte." Nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwer- deführers waren somit die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkre- ten Umstände und persönlichen Verhältnisse des potentiellen Opfers in zumutbarer Weise überprüfbar, was bedeutet, dass diese Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arglist gerade aus- schliesst. Da eine wesentliche Voraussetzung des strafbaren Versuchs ein Ent- schluss des Täters bildet, der sich auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestandes bezieht (BGE 128 IV 18 E. 3b; Donatsch/Godenzi/Tag, Strafrecht I, 10. Aufl., Zürich/Genf 2022, S. 140), und da Arglist aufgrund der Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausscheidet, fällt auch ein strafbarer Versuch des Betruges ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht einen hinreichenden Anfangsverdacht verneint. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge-
- 8 - richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu verrechnen. Der Restbetrag der Kau- tion (Fr. 2'000.–) ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungs- rechts des Staates zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben sind den Beschwerdegegnern 1 - 9 für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4a Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Landshut/Boss-
- 5 - hard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zü- rich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).
E. 4b Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Mit Anträgen und Rü- gen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erhe- ben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3; Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2020 im Verfahren UE190210-O E. II. 1.4 b). Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwer- defrist eingereichten Ergänzungen vom 27. Januar 2026 (Urk. 12, Urk. 13/1 und Urk. 13/2), vom 9. Februar 2026 (Urk. 20) und vom 13. April 2026 (Urk. 26) bilden daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Beleidigung, Nötigung und Urkundenfälschung – wie bereits erwähnt – nicht ange- fochten. Einzig angefochten wurde die Nichtanhandnahme bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift und deren Beilage mit dem Titel "Detaillierte Begründung" (Urk. 8 und Urk. 9/1) weitere Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 - 9 erhob (insbesondere die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, der Konkursdelikte im Sinne von Art. 164 ff. StGB und des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB), so ist er darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen Sachverhalte im Rah- men des Beschwerdeverfahrens zu behandeln sind, die bereits Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildeten. Auf die erst nachträglich (im Rahmen der Beschwerdeschrift) erhobenen Vorwürfe ist daher nicht einzutreten.
E. 4c Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
- 6 - arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20, 135 IV 79 ff.): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschanga- ben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubhaft erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summie- rung mehrerer Lügen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es ist erst gege- ben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet demnach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Ver- hältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubhaft erscheinen lassen. Wie beim Lügengebäude ist der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundle- gendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Das Mass der vom Täuschungsop- fer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täu- schungsopfers Rechnung trägt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwie-
- 7 - gendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Um- stände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2). In seiner Strafanzeige vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem von ihm erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges insbeson- dere Folgendes fest (Urk. 24/2/1 S. 12): "Die Finanzdaten wurden derart offensicht- lich manipuliert, dass selbst eine nicht mit der Materie vertraute Person wie ich - ohne vertiefte Due-Diligence-Prüfung - die manipulierten Finanzdaten innerhalb kürzester Zeit erkennen konnte." Nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwer- deführers waren somit die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkre- ten Umstände und persönlichen Verhältnisse des potentiellen Opfers in zumutbarer Weise überprüfbar, was bedeutet, dass diese Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arglist gerade aus- schliesst. Da eine wesentliche Voraussetzung des strafbaren Versuchs ein Ent- schluss des Täters bildet, der sich auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestandes bezieht (BGE 128 IV 18 E. 3b; Donatsch/Godenzi/Tag, Strafrecht I, 10. Aufl., Zürich/Genf 2022, S. 140), und da Arglist aufgrund der Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausscheidet, fällt auch ein strafbarer Versuch des Betruges ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht einen hinreichenden Anfangsverdacht verneint. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge-
- 8 - richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu verrechnen. Der Restbetrag der Kau- tion (Fr. 2'000.–) ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungs- rechts des Staates zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben sind den Beschwerdegegnern 1 - 9 für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 3'500.– verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'000.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
- Den Beschwerdegegnern 1 - 9 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 - 9 (ad acta) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 9 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260013-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 24. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____,
7. H._____,
8. I._____,
9. J._____,
10. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2025
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Eingaben an die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 18. August 2025 und 16. September 2025 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 - 9 wegen versuchten Betruges, Beleidigung, Nötigung und Urkundenfälschung (Urk. 24/2/1 und Urk. 24/2/3). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 29. De- zember 2025 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4/2). Gegen diese Nichtan- handnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2026 innert Frist Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 3 S. 2):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 29. Dezember 2025 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die gemeldeten Personen wegen des Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu eröffnen.
3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer "Ergänzun- gen/Klarstellungen" seiner Beschwerdeschrift ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-2). Nach- dem ihm mit Verfügung vom 28. Januar 2026 aufgegeben worden war, eine Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 3'500.– zu leisten (Urk. 15), ging am 6. Februar 2026 eine entsprechende Geldzahlung ein (Urk. 19). In der Folge reichte der Be- schwerdeführer mit Eingaben vom 9. Februar 2026 (Urk. 20) sowie vom 13. April 2026 (Urk. 26) weitere Ergänzungen seiner Beschwerdeschrift ein. Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - Zufolge Reorganisation der Kammer wegen hoher Geschäftslast und in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einer Untersuchung betreffend die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Beleidigung, Nöti- gung und Urkundenfälschung wurden im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht an- gefochten. Im Folgenden ist daher ausschliesslich auf die Begründung der Staats- anwaltschaft bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges einzugehen. Dies- bezüglich führte sie im Wesentlichen aus, es bedürfe eines hinreichend konkreten Verdachts auf ein Verbrechen oder Vergehen. Ein solcher Verdacht entstehe auf- grund des Anzeigetextes nicht, und zwar weder mit Blick auf Bilanzfälschungen noch mit Blick auf versuchten Betrug. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass das reaktive Wirtschaftsrecht kein Mittel zur unmittelbaren Einflussnahme auf operativ zu fällende Geschäftsentscheide sei. Es unterziehe solche Geschäftsentscheide (vorausgesetzt, dass ein hinreichend konkreter Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen bestehe) vielmehr ex post einer Strafrechtskontrolle. Mangels eines hinreichend konkreten Tatverdachts sei daher eine Untersuchung wegen versuch- ten Betruges nicht anhand zu nehmen (Urk. 9/2 S. 2 ff., insbesondere S. 5 f.).
2. Begründung der Beschwerde Bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die verantwortlichen Organe eine Abkehr von der Fortfüh- rungslogik hin zu einer faktischen Abwicklung betrieben, die K._____ mit nicht ge- nehmigten und fiktiven Altverbindlichkeiten belastet, Vermögenswerte unterhalb der anerkannten Bewertungsgrundlagen entwertet oder veräussert, über Jahre hin- weg keine geprüften Jahresabschlüsse publiziert und durch Unterfinanzierung der
- 4 - Holdinggesellschaften die vorgesehene Kontrolle gezielt ausgeschaltet hätten. Ein solches Verhalten erfülle zumindest den Anfangsverdacht einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und eines Betruges bzw. einer betrugsähnlichen Täuschung durch Unterlassen, indem durch systematische Intransparenz ein falscher Eindruck über die Sanierungstreue aufrechterhalten worden sei (Urk. 8 S. 3 ff.). Im Weiteren erhob der Beschwerdeführer in seiner "Beilage - detaillierten Begrün- dung" zur Beschwerdeschrift weitere Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 - 9 (Art. 164 ff. StGB und Wucher, Urk. 9/1 S. 1 ff.).
3. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Landshut/Boss-
- 5 - hard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zü- rich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).
b) Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Mit Anträgen und Rü- gen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erhe- ben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3; Beschluss der III. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2020 im Verfahren UE190210-O E. II. 1.4 b). Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwer- defrist eingereichten Ergänzungen vom 27. Januar 2026 (Urk. 12, Urk. 13/1 und Urk. 13/2), vom 9. Februar 2026 (Urk. 20) und vom 13. April 2026 (Urk. 26) bilden daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme bezüglich der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Beleidigung, Nötigung und Urkundenfälschung – wie bereits erwähnt – nicht ange- fochten. Einzig angefochten wurde die Nichtanhandnahme bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift und deren Beilage mit dem Titel "Detaillierte Begründung" (Urk. 8 und Urk. 9/1) weitere Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner 1 - 9 erhob (insbesondere die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, der Konkursdelikte im Sinne von Art. 164 ff. StGB und des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB), so ist er darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen Sachverhalte im Rah- men des Beschwerdeverfahrens zu behandeln sind, die bereits Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildeten. Auf die erst nachträglich (im Rahmen der Beschwerdeschrift) erhobenen Vorwürfe ist daher nicht einzutreten.
c) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
- 6 - arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20, 135 IV 79 ff.): Die Irreführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschanga- ben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubhaft erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summie- rung mehrerer Lügen nicht ohne Weiteres angenommen werden. Es ist erst gege- ben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet demnach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Ver- hältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubhaft erscheinen lassen. Wie beim Lügengebäude ist der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundle- gendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Das Mass der vom Täuschungsop- fer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täu- schungsopfers Rechnung trägt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwie-
- 7 - gendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Um- stände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2). In seiner Strafanzeige vom 18. August 2025 hielt der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem von ihm erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges insbeson- dere Folgendes fest (Urk. 24/2/1 S. 12): "Die Finanzdaten wurden derart offensicht- lich manipuliert, dass selbst eine nicht mit der Materie vertraute Person wie ich - ohne vertiefte Due-Diligence-Prüfung - die manipulierten Finanzdaten innerhalb kürzester Zeit erkennen konnte." Nach der Sachverhaltsdarstellung des Beschwer- deführers waren somit die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkre- ten Umstände und persönlichen Verhältnisse des potentiellen Opfers in zumutbarer Weise überprüfbar, was bedeutet, dass diese Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arglist gerade aus- schliesst. Da eine wesentliche Voraussetzung des strafbaren Versuchs ein Ent- schluss des Täters bildet, der sich auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des betreffenden Tatbestandes bezieht (BGE 128 IV 18 E. 3b; Donatsch/Godenzi/Tag, Strafrecht I, 10. Aufl., Zürich/Genf 2022, S. 140), und da Arglist aufgrund der Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausscheidet, fällt auch ein strafbarer Versuch des Betruges ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht einen hinreichenden Anfangsverdacht verneint. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge-
- 8 - richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu verrechnen. Der Restbetrag der Kau- tion (Fr. 2'000.–) ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungs- rechts des Staates zurückzuerstatten. Mangels Umtrieben sind den Beschwerdegegnern 1 - 9 für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 3'500.– verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'000.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
3. Den Beschwerdegegnern 1 - 9 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 - 9 (ad acta) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 9 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler