Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverlet- zung (Art. 173 und 177 StGB) erstatten und einen entsprechenden Strafantrag stellen (Urk. 3/3 = Urk. 11/1/1). Darin macht er geltend, der Beschwerdegegner habe ihm am 6. März 2024 – in einer E-Mail (Urk. 11/2/1) an ihn und mindestens zehn weitere Personen der Fussball Sektion des C._____ – in ehrverletzender Weise vorgeworfen, sich anlässlich der Publikation eines Leserbriefes in der D._____ (Urk. 11/2/2) antisemitisch geäussert zu haben. Der Beschwerdegegner habe ihm unterstellt, im Leserbrief u.a. ein "judenfreies E._____ [Ortschaft in der Schweiz]" gefordert und zahlreiche antisemitische Vorurteile verbreitet zu haben. Zudem habe der Beschwerdegegner den Leserbrief als "Hassschrift" bezeichnet, mithin dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung (Verstoss gegen die Anti- rassismus-Strafnorm) vorgeworfen, und diesen in seiner Ehre herabgesetzt. Die E-Mail gehe über zulässige Kritik am Leserbrief hinaus und sei dazu bestimmt ge- wesen, den Beschwerdeführer verächtlich zu machen (Urk. 3/3 Rz. 2 ff.; vgl. auch Urk. 3/1 E. 1 f. [= Urk. 11/14] sowie den Beschluss der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich UE240440-O vom 27. März 2025 E. I.1 [= Urk. 11/6/9]).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass der Beschwerdegegner mit der Eingabe seiner Verteidigung vom 12. Dezember 2025 (Urk. 11/11/1) den Wahrheitsbeweis erbracht habe. Darin sei sinngemäss geltend gemacht worden, dass der Leserbrief des Beschwerdeführers antisemitisch gewe- sen sei, was auch Experten bestätigt hätten, sodass die Äusserungen des Be- schwerdegegners in der E-Mail vom 6. März 2024 zutreffend bzw. wahrheitsge- mäss und damit nicht strafbar gewesen seien (Urk. 3/1 E. 7, 11).
E. 1.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen (Urk. 2 Rz. 11 f.), als dass die Stellungnahme von Prof. Dr. F._____ des Zentrums G._____ vom 7. Oktober 2025 (Urk. 11/11/6), auf die sich die Staatsanwaltschaft (wohl u.a.) bezieht ("Ex- perten"), nicht geeignet ist, den Wahrheitsbeweis in Bezug auf sämtliche Äusse- rungen des Beschwerdegegners in der strittigen E-Mail zu erbringen. Wie bereits
- 4 - im Beschluss UE240440-O vom 27. März 2025 betr. Nichtanhandnahme erwo- gen, hat sich der Beschwerdegegner in dieser E-Mail sinngemäss auch dahinge- hend geäussert, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht haben könnte (UE240440-O E. II.3.2). Der Wahrheitsbeweis eines straf- baren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil er- bracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 [= Pra 2007 Nr. 73]; Urteile des Bundesge- richts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; je m.w.H.). Ein solches liegt nicht vor. Ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Art. 261bis StGB geführt wird (oder wenn nicht, weshalb nicht), geht nicht aus den Akten hervor. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner haben dargetan, inwiefern die erwähnte Stellungnahme von Prof. Dr. F._____ (die im Übrigen nicht den Anspruch erhebt, eine rechtliche Ana- lyse darzustellen; vgl. auch die Eingabe der Verteidigung des Beschwerdegeg- ners vom 12. Dezember 2025, Urk. 11/11/1 Rz. 13 ff. ["soziale, historische und politische Kriterien"]) ein rechtskräftiges Strafurteil als Grundlage für das Erbrin- gen des Wahrheitsbeweises ersetzen könnte, oder dass eine der von der Recht- sprechung anerkannten Ausnahmen von dieser Regel (vgl. insbes. BGE 132 IV 112 E. 4.2 f. [= Pra 2007 Nr. 73]) erfüllt wäre.
E. 1.3 Zumindest hinsichtlich des (sinngemässen) Vorwurfs, der Beschwerdeführer könnte sich mit seinen Äusserungen im Leserbrief nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht haben, vermochte der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen. Da er nicht geltend macht, den Gutglaubensbeweis (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 und 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1) erbracht zu haben, Entsprechendes nicht ersichtlich ist (vgl. auch seine Einvernahme vom 16. Dezember 2025, Urk. 11/7/1 [= Urk. 3/2], in der er von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht hat) und auch keine (weiteren) Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, kann eine Verfahrenseinstellung nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erfolgen.
- 5 - 2.
E. 2 Mit Verfügung vom 7. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 11/4/1). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde (Urk. 11/6/1) hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss UE240440-O vom 27. März 2025 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
E. 2.1 Wie nachfolgend dargelegt, kann eine Verfahrenseinstellung jedoch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO und Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) ergehen, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft abzusehen ist, da eine solche einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2 m.w.H. sowie Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist).
E. 2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens namentlich dann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52- Art. 54 StGB. Nach Art. 8 Abs. 4 StPO verfügen sie in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
E. 2.3 Gestützt auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1 E. 11 [2. Absatz]), ist davon auszugehen, dass sie die Schuld und Tatfolgen als gering einstuft. Dem ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Strafanzeige noch im Beschwerdeverfahren dargetan, dass bzw. inwiefern die E-Mail des Beschwerdegegners (schwerwiegende) Auswirkun- gen für ihn gehabt hätte, und Entsprechendes ist nicht ersichtlich. Wie er selbst vorbringt, hat der Beschwerdegegner zusammen mit der strittigen E-Mail den Le- serbrief des Beschwerdeführers mitgeschickt, und bei Lektüre dieses Leserbriefes erwiesen sich die Vorwürfe (gemäss dem Beschwerdeführer) ohnehin als nicht haltbar (Urk. 2 Rz. 7.2), sodass widersprüchlich wäre, wenn der Beschwerdefüh- rer dennoch mehr als nur geringfügige Tatfolgen geltend machen würde. Vor dem Hintergrund des Inhalts des Leserbriefes (Urk. 11/2/2) und den in der Eingabe der
- 6 - Verteidigung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2025 dargelegten Be- weggründen für das Verfassen der E-Mail als Reaktion auf den Leserbrief (Urk. 11/11/1 Rz. 8; vgl. auch Urk. 11/2/1 [letzter Absatz]) ist auch die Schuld des Beschwerdegegners als gering einzustufen. Damit erweist sich die Einstellung des Verfahren als rechtmässig.
E. 2.4 Aufgrund der Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung (Urk. 3/1 E. 11 [2. Absatz]), auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bezieht (Urk. 2 Rz. 9), musste er mit der Erheblichkeit des Ein- stellungsgrundes nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO und Art. 52 StGB) rechnen, weshalb davon abgesehen werden konnte, ihm noch- mals die Möglichkeit zur Äusserung einzuräumen (vgl. die Urteile des Bundesge- richts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2; 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3; je m.w.H.).
3. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. III.
E. 3 Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein (Urk. 3/1). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 rechtzeitig
- 3 - (vgl. den Eingangsstempel [8. Januar 2026] auf Urk. 3/1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Strafuntersu- chung fortzusetzen und den Beschwerdegegner angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatsanwaltschaft, evtl. der Staatskasse und des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 2).
E. 4 Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss (Urk. 5) eine Prozesskau- tion von Fr. 2'500.– (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 3./4. Februar 2026 innert angesetzter Frist (Urk. 9; Urk. 10/2; Urk. 13) Stellung und beantragte, (im Wesentlichen) unter Verweis auf die angefochtene Verfü- gung, die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwer- deführers (Urk. 12). Die Akten reichte sie elektronisch ein (Urk. 11). Der Be- schwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Der Beschwerde- führer liess mit Eingabe vom 18. Februar 2026 (innert angesetzter Frist; Urk. 15, Urk. 16) mitteilen, dass die Eingabe der Staatsanwaltschaft zu keinen entscheid- relevanten Bemerkungen Anlass gebe (Urk. 17). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.
Dispositiv
- Der unterliegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Erwogenen rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'500.– (Urk. 8) ist ihm nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Da der Beschwerdeführer unterliegt und dem Beschwerdegegner im Beschwer- deverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 7 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'500.– wird ihm nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260010-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 18. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Januar 2026
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverlet- zung (Art. 173 und 177 StGB) erstatten und einen entsprechenden Strafantrag stellen (Urk. 3/3 = Urk. 11/1/1). Darin macht er geltend, der Beschwerdegegner habe ihm am 6. März 2024 – in einer E-Mail (Urk. 11/2/1) an ihn und mindestens zehn weitere Personen der Fussball Sektion des C._____ – in ehrverletzender Weise vorgeworfen, sich anlässlich der Publikation eines Leserbriefes in der D._____ (Urk. 11/2/2) antisemitisch geäussert zu haben. Der Beschwerdegegner habe ihm unterstellt, im Leserbrief u.a. ein "judenfreies E._____ [Ortschaft in der Schweiz]" gefordert und zahlreiche antisemitische Vorurteile verbreitet zu haben. Zudem habe der Beschwerdegegner den Leserbrief als "Hassschrift" bezeichnet, mithin dem Beschwerdeführer eine strafbare Handlung (Verstoss gegen die Anti- rassismus-Strafnorm) vorgeworfen, und diesen in seiner Ehre herabgesetzt. Die E-Mail gehe über zulässige Kritik am Leserbrief hinaus und sei dazu bestimmt ge- wesen, den Beschwerdeführer verächtlich zu machen (Urk. 3/3 Rz. 2 ff.; vgl. auch Urk. 3/1 E. 1 f. [= Urk. 11/14] sowie den Beschluss der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich UE240440-O vom 27. März 2025 E. I.1 [= Urk. 11/6/9]).
2. Mit Verfügung vom 7. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 11/4/1). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerde (Urk. 11/6/1) hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss UE240440-O vom 27. März 2025 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ein (Urk. 3/1). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 rechtzeitig
- 3 - (vgl. den Eingangsstempel [8. Januar 2026] auf Urk. 3/1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Strafuntersu- chung fortzusetzen und den Beschwerdegegner angemessen zu bestrafen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatsanwaltschaft, evtl. der Staatskasse und des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 2).
4. Der Beschwerdeführer leistete aufforderungsgemäss (Urk. 5) eine Prozesskau- tion von Fr. 2'500.– (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 3./4. Februar 2026 innert angesetzter Frist (Urk. 9; Urk. 10/2; Urk. 13) Stellung und beantragte, (im Wesentlichen) unter Verweis auf die angefochtene Verfü- gung, die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwer- deführers (Urk. 12). Die Akten reichte sie elektronisch ein (Urk. 11). Der Be- schwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Der Beschwerde- führer liess mit Eingabe vom 18. Februar 2026 (innert angesetzter Frist; Urk. 15, Urk. 16) mitteilen, dass die Eingabe der Staatsanwaltschaft zu keinen entscheid- relevanten Bemerkungen Anlass gebe (Urk. 17). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass der Beschwerdegegner mit der Eingabe seiner Verteidigung vom 12. Dezember 2025 (Urk. 11/11/1) den Wahrheitsbeweis erbracht habe. Darin sei sinngemäss geltend gemacht worden, dass der Leserbrief des Beschwerdeführers antisemitisch gewe- sen sei, was auch Experten bestätigt hätten, sodass die Äusserungen des Be- schwerdegegners in der E-Mail vom 6. März 2024 zutreffend bzw. wahrheitsge- mäss und damit nicht strafbar gewesen seien (Urk. 3/1 E. 7, 11). 1.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen (Urk. 2 Rz. 11 f.), als dass die Stellungnahme von Prof. Dr. F._____ des Zentrums G._____ vom 7. Oktober 2025 (Urk. 11/11/6), auf die sich die Staatsanwaltschaft (wohl u.a.) bezieht ("Ex- perten"), nicht geeignet ist, den Wahrheitsbeweis in Bezug auf sämtliche Äusse- rungen des Beschwerdegegners in der strittigen E-Mail zu erbringen. Wie bereits
- 4 - im Beschluss UE240440-O vom 27. März 2025 betr. Nichtanhandnahme erwo- gen, hat sich der Beschwerdegegner in dieser E-Mail sinngemäss auch dahinge- hend geäussert, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht haben könnte (UE240440-O E. II.3.2). Der Wahrheitsbeweis eines straf- baren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil er- bracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 [= Pra 2007 Nr. 73]; Urteile des Bundesge- richts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; je m.w.H.). Ein solches liegt nicht vor. Ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Art. 261bis StGB geführt wird (oder wenn nicht, weshalb nicht), geht nicht aus den Akten hervor. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner haben dargetan, inwiefern die erwähnte Stellungnahme von Prof. Dr. F._____ (die im Übrigen nicht den Anspruch erhebt, eine rechtliche Ana- lyse darzustellen; vgl. auch die Eingabe der Verteidigung des Beschwerdegeg- ners vom 12. Dezember 2025, Urk. 11/11/1 Rz. 13 ff. ["soziale, historische und politische Kriterien"]) ein rechtskräftiges Strafurteil als Grundlage für das Erbrin- gen des Wahrheitsbeweises ersetzen könnte, oder dass eine der von der Recht- sprechung anerkannten Ausnahmen von dieser Regel (vgl. insbes. BGE 132 IV 112 E. 4.2 f. [= Pra 2007 Nr. 73]) erfüllt wäre. 1.3. Zumindest hinsichtlich des (sinngemässen) Vorwurfs, der Beschwerdeführer könnte sich mit seinen Äusserungen im Leserbrief nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht haben, vermochte der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis nicht zu erbringen. Da er nicht geltend macht, den Gutglaubensbeweis (vgl. hierzu etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3 und 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1) erbracht zu haben, Entsprechendes nicht ersichtlich ist (vgl. auch seine Einvernahme vom 16. Dezember 2025, Urk. 11/7/1 [= Urk. 3/2], in der er von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht hat) und auch keine (weiteren) Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, kann eine Verfahrenseinstellung nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erfolgen.
- 5 - 2. 2.1. Wie nachfolgend dargelegt, kann eine Verfahrenseinstellung jedoch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO und Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) ergehen, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft abzusehen ist, da eine solche einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2 m.w.H. sowie Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist). 2.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens namentlich dann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52- Art. 54 StGB. Nach Art. 8 Abs. 4 StPO verfügen sie in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. 2.3. Gestützt auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1 E. 11 [2. Absatz]), ist davon auszugehen, dass sie die Schuld und Tatfolgen als gering einstuft. Dem ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Strafanzeige noch im Beschwerdeverfahren dargetan, dass bzw. inwiefern die E-Mail des Beschwerdegegners (schwerwiegende) Auswirkun- gen für ihn gehabt hätte, und Entsprechendes ist nicht ersichtlich. Wie er selbst vorbringt, hat der Beschwerdegegner zusammen mit der strittigen E-Mail den Le- serbrief des Beschwerdeführers mitgeschickt, und bei Lektüre dieses Leserbriefes erwiesen sich die Vorwürfe (gemäss dem Beschwerdeführer) ohnehin als nicht haltbar (Urk. 2 Rz. 7.2), sodass widersprüchlich wäre, wenn der Beschwerdefüh- rer dennoch mehr als nur geringfügige Tatfolgen geltend machen würde. Vor dem Hintergrund des Inhalts des Leserbriefes (Urk. 11/2/2) und den in der Eingabe der
- 6 - Verteidigung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2025 dargelegten Be- weggründen für das Verfassen der E-Mail als Reaktion auf den Leserbrief (Urk. 11/11/1 Rz. 8; vgl. auch Urk. 11/2/1 [letzter Absatz]) ist auch die Schuld des Beschwerdegegners als gering einzustufen. Damit erweist sich die Einstellung des Verfahren als rechtmässig. 2.4. Aufgrund der Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung (Urk. 3/1 E. 11 [2. Absatz]), auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bezieht (Urk. 2 Rz. 9), musste er mit der Erheblichkeit des Ein- stellungsgrundes nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO und Art. 52 StGB) rechnen, weshalb davon abgesehen werden konnte, ihm noch- mals die Möglichkeit zur Äusserung einzuräumen (vgl. die Urteile des Bundesge- richts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.2; 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3; je m.w.H.).
3. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Der unterliegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Erwogenen rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'500.– (Urk. 8) ist ihm nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
3. Da der Beschwerdeführer unterliegt und dem Beschwerdegegner im Beschwer- deverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, sind für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'500.– wird ihm nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon