Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Im Oktober 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen u.a. B._____ (Beschwerdegegner 1) we- gen Nötigung etc. Gemäss dem Polizeirapport sollen der Beschwerdegegner 1 und C._____ den Beschwerdeführer im Jahr 2023 zum Abschluss mehrerer Mo- biltelefonverträge sowie eines Leasingvertrags genötigt haben. Die dadurch er- worbenen Gegenstände sollen sie (bzw. weitere Personen) an sich genommen und dabei dem Beschwerdeführer versichert haben, dass die monatlichen Abon- nements- und Leasingkosten vollständig übernommen würden, was jedoch nicht geschehen sei. Insgesamt gehe es um Kosten in der Höhe von mehreren zehn- tausend Franken (Urk. 9/1; Urk. 5 E. 1.1).
E. 2 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 und C._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 3/2 = Urk. 9/14/2).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe das Leasinggeschäft selbst abgeschlossen bzw. den entsprechenden Vertrag und weitere Dokumente eigenhändig unterzeichnet, wobei falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht und gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht worden seien, wodurch die Leasinggeberin über seine wahre Bonität getäuscht worden sei. Sein Verhalten sei deshalb als Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfäl- schung zu prüfen. Ein Anfangsverdacht auf eine Nötigung (zu seinem Nachteil) lasse sich, unter Berücksichtigung seiner Angaben gegenüber der Polizei, nicht erhärten. Er habe nicht plausibel erklären können, wie die von ihm geltend ge- machte "Gewalt durch Psychoterror" genau ausgeübt worden sei. Eine Andro- hung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB sei nicht ersichtlich. Da er volljäh- rig bzw. ein mündiger Erwachsener sei, sei von ihm zu erwarten, dass er sich beim Eingehen von Verträgen nicht dermassen leichtgläubig manipulieren lasse, in der Hoffnung, neben seinem Lehrlingslohn zusätzliches Geld zu verdienen (Urk. 5 E. 1.4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe den Lebenssachverhalt unvollständig festgestellt bzw. den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und den einschlägigen Tatbestand der gewerbsmässigen Erpressung, für dessen Erfüllung es genügend Hinweise gebe, nicht geprüft. In diesem Zusammenhang macht er auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend (Urk. 2 Rz. 6 ff.).
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess-
- 4 - voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit abso- luter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.).
E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 rechtzeitig (Urk. 10 = Urk. 3/2 [S. 1] = Urk. 9/15/1) Beschwerde erheben und (sinngemäss) beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 auf- zuheben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung gegen diesen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons. Zudem liess er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 2 S. 2).
E. 4 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 9; Urk. 7). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II.
1. Da die Nichtanhandnahmeverfügung nur in Bezug auf den Beschwerdegeg- ner 1 angefochten wird (vgl. Urk. 2 S. 2 [Anträge], S. 6 Rz. 10), ist C._____ nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb sie aus dem Rubrum zu strei- chen ist. 2.
E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (qualifizierte bzw. gewerbs- mässige) Erpressung nach Art. 156 (Ziff. 2) StGB, setzt – wie die von der Staats- anwaltschaft verneinte Nötigung nach Art. 181 StGB (Urk. 5 E. 1.4) – eine Anwen- dung von Gewalt oder eine Androhung ernstlicher Nachteile voraus (vgl. Art. 156 Ziff. 1 StGB). Eine Gewaltanwendung wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 und Art. 156 StGB setzt voraus, dass der in Aussicht gestellte Schaden schwerwiegend ist. Die Aus- sicht auf den Nachteil muss für einen vernünftigen Adressaten geeignet sein, ihn zu einem Verhalten zu veranlassen, das er nicht gewählt hätte, wenn er in seiner Entscheidungsfreiheit uneingeschränkt gewesen wäre, wobei die Erheblichkeit des Schadens nach objektiven Kriterien und nicht nach den Reaktionen des Adressaten zu beurteilen ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 und 6B_1139/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.2, u.a. m.H.a. BGE 122 IV 322 E. 1a und BGE 120 IV 17 E. 2a/aa [= Pra 1995 Nr. 262]).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und über- zeugend dargelegt, weshalb keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Androhung ernstlicher Nachteile vorliegen (Urk. 5 E. 1.2 ff.). Eine unzureichende Begründung (vgl. Urk. 2 Rz. 7) ist nicht auszumachen, und den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Angaben des Beschwer- deführers anlässlich der polizeilichen Befragung (Urk. 9/2, vgl. insbes. die Fra- gen 4, 20 f., 39) sind nicht hinreichend konkret, als dass sie einen Anfangsver- dacht auf eine Nötigung oder Erpressung zu begründen vermöchten. Seine Aus- führungen in der Beschwerdeschrift (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 6 f.) vermögen diese Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen, weil auch daraus keine Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der zitierten Rechtsprechung (bzw. der vom Beschwerdeführer in Urk. 2 Rz. 7 zitierten Entscheide) hervorgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der in Aussicht gestellte Schaden/Nachteil die nötige In- tensität aufgewiesen hätte bzw. aus objektiver Sicht schwerwiegend gewesen wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute (ca. 3 Jahre nach den mutmasslichen Vorfällen) in einer weiteren Einvernahme hinreichend konkrete und glaubhafte Angaben in dieser Hinsicht machen könnte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass konkrete Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile aus einer Einvernahme des Beschwerdegegners 1 oder weiteren Per- sonen (bspw. "E._____"; vgl. Urk. 2 Rz. 6 sowie das Beschwerdeverfahren UE260192-O) hervorgehen würden, da nicht damit zu rechnen ist, dass sich diese selbst belasten würden. Wie erwähnt müssten die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein, was hier nicht der Fall ist. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen (Urk. 5 E. 1.4 [S. 4 f.]), viel-
- 6 - mehr davon auszugehen, dass sein Handeln mitunter aus finanziellen Motiven er- folgte (vgl. auch Urk. 9/2 Frage 4).
E. 4.3 Zum Argument, wonach das beanzeigte Verhalten in einem anderen Fall als Erpressung gewertet worden sei (Urk. 2 Rz. 8 mit Verweis auf Urk. 3/5 und Urk. 3/6), ist festzuhalten, dass aus der Ankündigung des bevorstehenden Ab- schlusses einer Untersuchung (Urk. 3/6) lediglich hervorgeht, dass gegen den dort Beschuldigten (offenbar der Sohn von C._____) ein Strafbefehl wegen Er- pressung in Aussicht stand. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ankündigung enthält keine Angaben zum Sachver- halt oder zur Beweislage, sodass nicht daraus geschlossen werden kann, dass je- ner Fall mit seinem Fall vergleichbar gewesen wäre bzw. dass dieselben rechtser- heblichen Umstände (vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 1B_453/2020 vom
23. September 2020 E. 6) vorgelegen hätten. Aus der Ankündigung geht auch nicht hervor, ob es sich beim (mutmasslich) Geschädigten, wie vom Beschwerde- führer vorgebracht (Urk. 2 Rz. 8), um D._____ (dessen polizeiliche Befragung der Beschwerdeführer ebenfalls einreichte, Urk. 3/5), handelte. In seiner polizeilichen Befragung machte D._____ jedenfalls nicht geltend, dass Gewalt angewandt oder ernstliche Nachteile angedroht worden wären (vgl. Urk. 3/5). Ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB (insbe- sondere eine Androhung ernstlicher Nachteile) vorliegen, ist anhand der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen im Fall des Be- schwerdeführers hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV) ist nicht auszuma- chen.
E. 4.4 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Staatsan- waltschaft, wonach auch keine Anhaltspunkte für eine Nötigung oder einen Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers auszumachen sind (Urk. 5 E. 1.4), nicht zu beanstanden sind. Auch eine Nötigung "durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" (vgl. Art. 181 StGB) kommt nicht in Betracht. Diese Tatbe- standsvariante ist restriktiv auszulegen. Das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung müsste in ähnlicher Weise eindeutig überschritten werden, wie es
- 7 - für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt, bzw. müsste eine den genannten Mitteln ver- gleichbare Zwangswirkung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1, u.a. m.H.a. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f.). Nach dem Erwogenen gibt es hierfür keine Anhaltspunkte.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersu- chung nicht an Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 5 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Er ersucht um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts- beistand, ohne jedoch (explizit) auch um Befreiung von Verfahrenskosten zu ersu- chen (Urk. 2 S. 2 [3. Antrag und Rz. 4]). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands) setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. ihrer Straf- klage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdefüh- rers angesichts des Erwogenen von Anfang an als aussichtslos erscheint, erübri- gen sich Weiterungen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist abzu- weisen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 8 -
4. Da der Beschwerdeführer unterliegt und dem Beschwerdegegner 1 keine we- sentlichen Umtriebe entstanden sind, sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen ausge- richtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde); C._____ (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei - 9 - der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260008-O/U/TRU Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 28. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhnandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Oktober 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen u.a. B._____ (Beschwerdegegner 1) we- gen Nötigung etc. Gemäss dem Polizeirapport sollen der Beschwerdegegner 1 und C._____ den Beschwerdeführer im Jahr 2023 zum Abschluss mehrerer Mo- biltelefonverträge sowie eines Leasingvertrags genötigt haben. Die dadurch er- worbenen Gegenstände sollen sie (bzw. weitere Personen) an sich genommen und dabei dem Beschwerdeführer versichert haben, dass die monatlichen Abon- nements- und Leasingkosten vollständig übernommen würden, was jedoch nicht geschehen sei. Insgesamt gehe es um Kosten in der Höhe von mehreren zehn- tausend Franken (Urk. 9/1; Urk. 5 E. 1.1).
2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 und C._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 3/2 = Urk. 9/14/2).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 rechtzeitig (Urk. 10 = Urk. 3/2 [S. 1] = Urk. 9/15/1) Beschwerde erheben und (sinngemäss) beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 auf- zuheben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung gegen diesen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons. Zudem liess er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 2 S. 2).
4. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 9; Urk. 7). Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II.
1. Da die Nichtanhandnahmeverfügung nur in Bezug auf den Beschwerdegeg- ner 1 angefochten wird (vgl. Urk. 2 S. 2 [Anträge], S. 6 Rz. 10), ist C._____ nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren, weshalb sie aus dem Rubrum zu strei- chen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe das Leasinggeschäft selbst abgeschlossen bzw. den entsprechenden Vertrag und weitere Dokumente eigenhändig unterzeichnet, wobei falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht und gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht worden seien, wodurch die Leasinggeberin über seine wahre Bonität getäuscht worden sei. Sein Verhalten sei deshalb als Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfäl- schung zu prüfen. Ein Anfangsverdacht auf eine Nötigung (zu seinem Nachteil) lasse sich, unter Berücksichtigung seiner Angaben gegenüber der Polizei, nicht erhärten. Er habe nicht plausibel erklären können, wie die von ihm geltend ge- machte "Gewalt durch Psychoterror" genau ausgeübt worden sei. Eine Andro- hung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB sei nicht ersichtlich. Da er volljäh- rig bzw. ein mündiger Erwachsener sei, sei von ihm zu erwarten, dass er sich beim Eingehen von Verträgen nicht dermassen leichtgläubig manipulieren lasse, in der Hoffnung, neben seinem Lehrlingslohn zusätzliches Geld zu verdienen (Urk. 5 E. 1.4). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe den Lebenssachverhalt unvollständig festgestellt bzw. den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und den einschlägigen Tatbestand der gewerbsmässigen Erpressung, für dessen Erfüllung es genügend Hinweise gebe, nicht geprüft. In diesem Zusammenhang macht er auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend (Urk. 2 Rz. 6 ff.).
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess-
- 4 - voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit abso- luter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.). 4. 4.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (qualifizierte bzw. gewerbs- mässige) Erpressung nach Art. 156 (Ziff. 2) StGB, setzt – wie die von der Staats- anwaltschaft verneinte Nötigung nach Art. 181 StGB (Urk. 5 E. 1.4) – eine Anwen- dung von Gewalt oder eine Androhung ernstlicher Nachteile voraus (vgl. Art. 156 Ziff. 1 StGB). Eine Gewaltanwendung wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 und Art. 156 StGB setzt voraus, dass der in Aussicht gestellte Schaden schwerwiegend ist. Die Aus- sicht auf den Nachteil muss für einen vernünftigen Adressaten geeignet sein, ihn zu einem Verhalten zu veranlassen, das er nicht gewählt hätte, wenn er in seiner Entscheidungsfreiheit uneingeschränkt gewesen wäre, wobei die Erheblichkeit des Schadens nach objektiven Kriterien und nicht nach den Reaktionen des Adressaten zu beurteilen ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 6B_555/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 und 6B_1139/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.2, u.a. m.H.a. BGE 122 IV 322 E. 1a und BGE 120 IV 17 E. 2a/aa [= Pra 1995 Nr. 262]). 4.2. Die Staatsanwaltschaft hat im angefochtenen Entscheid ausführlich und über- zeugend dargelegt, weshalb keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Androhung ernstlicher Nachteile vorliegen (Urk. 5 E. 1.2 ff.). Eine unzureichende Begründung (vgl. Urk. 2 Rz. 7) ist nicht auszumachen, und den Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Angaben des Beschwer- deführers anlässlich der polizeilichen Befragung (Urk. 9/2, vgl. insbes. die Fra- gen 4, 20 f., 39) sind nicht hinreichend konkret, als dass sie einen Anfangsver- dacht auf eine Nötigung oder Erpressung zu begründen vermöchten. Seine Aus- führungen in der Beschwerdeschrift (vgl. insbes. Urk. 2 Rz. 6 f.) vermögen diese Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen, weil auch daraus keine Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der zitierten Rechtsprechung (bzw. der vom Beschwerdeführer in Urk. 2 Rz. 7 zitierten Entscheide) hervorgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der in Aussicht gestellte Schaden/Nachteil die nötige In- tensität aufgewiesen hätte bzw. aus objektiver Sicht schwerwiegend gewesen wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute (ca. 3 Jahre nach den mutmasslichen Vorfällen) in einer weiteren Einvernahme hinreichend konkrete und glaubhafte Angaben in dieser Hinsicht machen könnte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass konkrete Anhaltspunkte auf eine Androhung ernstlicher Nachteile aus einer Einvernahme des Beschwerdegegners 1 oder weiteren Per- sonen (bspw. "E._____"; vgl. Urk. 2 Rz. 6 sowie das Beschwerdeverfahren UE260192-O) hervorgehen würden, da nicht damit zu rechnen ist, dass sich diese selbst belasten würden. Wie erwähnt müssten die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein, was hier nicht der Fall ist. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen (Urk. 5 E. 1.4 [S. 4 f.]), viel-
- 6 - mehr davon auszugehen, dass sein Handeln mitunter aus finanziellen Motiven er- folgte (vgl. auch Urk. 9/2 Frage 4). 4.3. Zum Argument, wonach das beanzeigte Verhalten in einem anderen Fall als Erpressung gewertet worden sei (Urk. 2 Rz. 8 mit Verweis auf Urk. 3/5 und Urk. 3/6), ist festzuhalten, dass aus der Ankündigung des bevorstehenden Ab- schlusses einer Untersuchung (Urk. 3/6) lediglich hervorgeht, dass gegen den dort Beschuldigten (offenbar der Sohn von C._____) ein Strafbefehl wegen Er- pressung in Aussicht stand. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ankündigung enthält keine Angaben zum Sachver- halt oder zur Beweislage, sodass nicht daraus geschlossen werden kann, dass je- ner Fall mit seinem Fall vergleichbar gewesen wäre bzw. dass dieselben rechtser- heblichen Umstände (vgl. bspw. das Urteil des Bundesgerichts 1B_453/2020 vom
23. September 2020 E. 6) vorgelegen hätten. Aus der Ankündigung geht auch nicht hervor, ob es sich beim (mutmasslich) Geschädigten, wie vom Beschwerde- führer vorgebracht (Urk. 2 Rz. 8), um D._____ (dessen polizeiliche Befragung der Beschwerdeführer ebenfalls einreichte, Urk. 3/5), handelte. In seiner polizeilichen Befragung machte D._____ jedenfalls nicht geltend, dass Gewalt angewandt oder ernstliche Nachteile angedroht worden wären (vgl. Urk. 3/5). Ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB (insbe- sondere eine Androhung ernstlicher Nachteile) vorliegen, ist anhand der konkre- ten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wie erwähnt, bestehen im Fall des Be- schwerdeführers hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV) ist nicht auszuma- chen. 4.4. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Staatsan- waltschaft, wonach auch keine Anhaltspunkte für eine Nötigung oder einen Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers auszumachen sind (Urk. 5 E. 1.4), nicht zu beanstanden sind. Auch eine Nötigung "durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" (vgl. Art. 181 StGB) kommt nicht in Betracht. Diese Tatbe- standsvariante ist restriktiv auszulegen. Das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung müsste in ähnlicher Weise eindeutig überschritten werden, wie es
- 7 - für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der An- drohung ernstlicher Nachteile gilt, bzw. müsste eine den genannten Mitteln ver- gleichbare Zwangswirkung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1, u.a. m.H.a. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f.). Nach dem Erwogenen gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. 4.5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersu- chung nicht an Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Er ersucht um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts- beistand, ohne jedoch (explizit) auch um Befreiung von Verfahrenskosten zu ersu- chen (Urk. 2 S. 2 [3. Antrag und Rz. 4]). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands) setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. ihrer Straf- klage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdefüh- rers angesichts des Erwogenen von Anfang an als aussichtslos erscheint, erübri- gen sich Weiterungen zu seinen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist abzu- weisen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 8 -
4. Da der Beschwerdeführer unterliegt und dem Beschwerdegegner 1 keine we- sentlichen Umtriebe entstanden sind, sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen ausge- richtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde); C._____ (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei
- 9 - der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon