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UE260007

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2026-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 15. Juni 2021 stürzte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem Elektrofahrrad in Zürich (Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse) und ver- letzte sich erheblich. Am 30. Juli 2021 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahr- zeuges, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Urk. 11/2/1). Mit Verfügung vom

8. April 2022 stellte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) das gegen ihn eröffnete Verfahren ein. Am 11. Juli 2025 erstattete der Beschwerde- führer beim Stadtrichteramt mündlich Strafanzeige gegen Unbekannt. Dabei machte er geltend, er sei damals gestürzt, weil ihn ein Autofahrer touchiert habe, wodurch er in eine Tramschiene geraten sei. Mit Schreiben vom selben Tag über- mittelte das Stadtrichteramt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), da es sich beim beanzeigten Tatbestand um ein Vergehen (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall mit Verletzungsfolgen, Art. 92 Abs. 2 SVG) handle (vgl. Urk. 11/1; Urk. 3/3 E. 1 [= Urk. 11/5]).

E. 2 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nicht an Hand (Urk. 3/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit vier hand- schriftlichen Eingaben vom 8./9., 13., 13./14. und 15./16. Januar 2026 rechtzeitig (vgl. Urk. 12 [= Urk. 11/6]; Urk. 3/2; Urk. 5; Urk. 8; Urk. 10) Beschwerde und bean- tragte, soweit verständlich, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 3/1 [durch die Staatsanwaltschaft an die III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich überwiesen, Urk. 2]; Urk. 4, Urk. 7, Urk. 9).

E. 3 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 6). Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.– innert angesetzter Frist aufgefordert (Urk. 13). Innert Frist leistete er eine Teilzahlung von Fr. 50.– (Urk. 19), ersuchte darum, die ihm aufgegebene Prozesskaution mittels Ratenzahlung leisten zu können, und stellte ein Gesuch

- 3 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16), woraufhin ihm die Frist zur Leistung der (restlichen) Prozesskaution abgenommen wurde (Urk. 20).

E. 4 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Da insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./16. Januar 2026 möglicherweise als Anzeige gegen einen Polizisten der Stadtpolizei Zürich zu ver- stehen ist (Urk. 9), ist sie der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zur allfälli- gen weiteren Veranlassung zu übermitteln.

- 6 - III.

1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Straf- klage des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen als aussichts- los erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu dessen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG umstän- dehalber (ausnahmsweise) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 600.– festzuset- zen. Im Umfang von Fr. 50.– ist die Gerichtsgebühr aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlung der Prozesskaution (Urk. 19) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 550.–) ist sie vom Beschwerdeführer zu entrichten.

4. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von Fr. 50.– ist sie aus der von ihm geleisteten Teilzahlung der Prozesskaution zu beziehen und im Restbetrag (Fr. 550.–) von ihm zu entrichten.
  5. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage von  Urk. 3/1, Urk. 4, Urk. 7 und Urk. 9 in Kopie (gegen Empfangsbestäti- gung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE260007-O/U/REA>GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 22. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 16. Dezember 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 15. Juni 2021 stürzte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem Elektrofahrrad in Zürich (Verzweigung B._____-strasse/C._____-strasse) und ver- letzte sich erheblich. Am 30. Juli 2021 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen ihn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahr- zeuges, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; Urk. 11/2/1). Mit Verfügung vom

8. April 2022 stellte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) das gegen ihn eröffnete Verfahren ein. Am 11. Juli 2025 erstattete der Beschwerde- führer beim Stadtrichteramt mündlich Strafanzeige gegen Unbekannt. Dabei machte er geltend, er sei damals gestürzt, weil ihn ein Autofahrer touchiert habe, wodurch er in eine Tramschiene geraten sei. Mit Schreiben vom selben Tag über- mittelte das Stadtrichteramt die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), da es sich beim beanzeigten Tatbestand um ein Vergehen (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall mit Verletzungsfolgen, Art. 92 Abs. 2 SVG) handle (vgl. Urk. 11/1; Urk. 3/3 E. 1 [= Urk. 11/5]).

2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nicht an Hand (Urk. 3/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit vier hand- schriftlichen Eingaben vom 8./9., 13., 13./14. und 15./16. Januar 2026 rechtzeitig (vgl. Urk. 12 [= Urk. 11/6]; Urk. 3/2; Urk. 5; Urk. 8; Urk. 10) Beschwerde und bean- tragte, soweit verständlich, sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 3/1 [durch die Staatsanwaltschaft an die III. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich überwiesen, Urk. 2]; Urk. 4, Urk. 7, Urk. 9).

3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden elektronisch beigezogen (Urk. 11; vgl. auch Urk. 6). Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.– innert angesetzter Frist aufgefordert (Urk. 13). Innert Frist leistete er eine Teilzahlung von Fr. 50.– (Urk. 19), ersuchte darum, die ihm aufgegebene Prozesskaution mittels Ratenzahlung leisten zu können, und stellte ein Gesuch

- 3 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16), woraufhin ihm die Frist zur Leistung der (restlichen) Prozesskaution abgenommen wurde (Urk. 20).

4. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. Infolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Entscheid in teilweise ande- rer Besetzung als angekündigt (Urk. 13). II.

1. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, damit die Strafuntersuchungs- behörde auf eine eingereichte Strafanzeige eintrete, müsse ein hinreichender Tat- verdacht für eine strafbare Handlung vorliegen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Man- gels Aussagen des Beschwerdeführers sei es weder möglich, einen Polizeirapport noch einen Sachverhalt zu erstellen, weshalb für ihn eine sogenannte Mitwir- kungspflicht bestehe, die er verweigert habe, da er anlässlich der telefonischen Kontaktaufnahme der Stadtpolizei Zürich vom 17. November 2025 zwecks Verein- barung eines Befragungstermins weder einen Termin habe vereinbaren noch ein Gespräch führen wollen und das Telefonat aufgrund seines verbal aufbrausenden Verhaltens habe beendet werden müssen. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 3/3 E. 3 ff.). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass er den Befragungstermin abgelehnt habe, da er krank gewesen sei (bspw. Urk. 4 S. 1, 6; Urk. 9 S. 1). Des Weiteren schildert er den Unfallhergang aus seiner Sicht und hält daran fest, dass er wegen einer Dritteinwirkung (Touchieren durch einen Per- sonenwagen) gestürzt sei (vgl. insbes. Urk. 3/1 S. 4 ff.).

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess- voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf

- 4 - Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit abso- luter Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.).

3. Ob der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Umstand, dass der Be- schwerdeführer keinen Befragungstermin habe vereinbaren und kein Telefonge- spräch mit dem Polizeibeamten habe führen wollen bzw. sich diesem gegenüber aufbrausend verhalten habe, ausreichen würde, um eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht zu begründen und gestützt darauf die Nichtanhandnahme einer Un- tersuchung zu verfügen (vgl. Urk. 3/3 E. 5), ist mit Blick auf Art. 205 f. StPO frag- lich, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, er sei damals krank gewesen und habe hohes Fieber gehabt (Urk. 4 S. 1, 6; Urk. 9 S. 1). Die Frage kann jedoch offengelassen werden (vgl. auch Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die Rechts- mittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist), da den Akten ohnehin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Drittverantwortung für den Sturz des Beschwerdeführers am

15. Juni 2021 zu entnehmen sind, die einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermöchten (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 e contrario; vgl. im Übrigen auch Urk. 3/3 E. 4, 6). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerde- führers zum Unfallhergang nichts zu ändern. Die damals befragten Auskunftsper-

- 5 - sonen (Autofahrer und Fussgänger) gaben alle klar und übereinstimmend an, es habe keine Dritteinwirkung gegeben (Urk. 11/2/1 S. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel (vgl. insbes. Urk. 3/1 S. 4 ff., worin er im Wesentlichen geltend macht, der Lenker eines Perso- nenwagens habe ihn absichtlich touchiert bzw. zu Fall bringen wollen). Eine Dritt- einwirkung kann derzeit ausgeschlossen werden, und es ist nicht ersichtlich, wie sich inzwischen, bald fünf Jahre nach dem Vorfall, noch etwas an diesem Ergeb- nis ändern könnte. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine Befra- gung des Beschwerdeführers, der im Übrigen bereits mehrmals von der Polizei zwecks Befragung kontaktiert worden war (Urk. 11/2/1 S. 5 f.; Urk. 11/3/3), etwas daran ändern könnte. Vor diesem Hintergrund und da sich die Nichtanhandnahme einer Untersuchung grundsätzlich auch auf die Aussagen von Personen stützen darf, die lediglich tele- fonisch oder z.B. am Unfallort formlos befragt worden sind (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE190285-O vom 31. De- zember 2019 E. II.D.c. m.H.a das Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2016 vom

13. Dezember 2016 E. 1.2.2), hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafun- tersuchung gegen Unbekannt nicht an Hand genommen.

4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Da insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15./16. Januar 2026 möglicherweise als Anzeige gegen einen Polizisten der Stadtpolizei Zürich zu ver- stehen ist (Urk. 9), ist sie der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zur allfälli- gen weiteren Veranlassung zu übermitteln.

- 6 - III.

1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Straf- klage des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen als aussichts- los erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu dessen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemes- sungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG umstän- dehalber (ausnahmsweise) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 600.– festzuset- zen. Im Umfang von Fr. 50.– ist die Gerichtsgebühr aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlung der Prozesskaution (Urk. 19) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 550.–) ist sie vom Beschwerdeführer zu entrichten.

4. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von Fr. 50.– ist sie aus der von ihm geleisteten Teilzahlung der Prozesskaution zu beziehen und im Restbetrag (Fr. 550.–) von ihm zu entrichten.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, unter Beilage von  Urk. 3/1, Urk. 4, Urk. 7 und Urk. 9 in Kopie (gegen Empfangsbestäti- gung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 8 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. M. Simon