Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 B._____ meldete am 14. November 2025 der Kantonspolizei Zürich, ihre mitt- lerweile 15-jährige Tochter A._____ werde entgegen ihrem und deren Willen in Deutschland in staatlicher Obhut festgehalten und sexuell missbraucht. Ihre in Deutschland erhobenen Strafanzeigen würden ignoriert. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Dezember 2025 entschied die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, keine Strafuntersuchung zu eröff- nen, da es keinen hinreichenden Verdacht auf eine unter Schweizer Strafho- heit fallende Straftat und keinen Grund zu weiteren strafrechtlichen Abklärun- gen gebe (Urk. 3/1 = Urk. 5).
E. 1.1 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um die Mutter der minderjähri- gen Beschwerdeführerin 1. Ihr steht die Vertretung ihrer Tochter von Geset- zes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin 2 brachte in der Beschwerdeschrift allerdings vor, ihre Tochter sei "bevormundet". Die
- 4 - deutschen Behörden hätten ihr eine "Schein-Vormundin" bestellt (Urk. 2 S. 2). Ihrer Eingabe vom 10. Juni 2026 ist zu entnehmen, dass ihr ein deutsches Gericht mit einem Urteil vom 6. September 2022 das Sorgerecht über die Tochter angeblich entzog (Urk. 20 S. 1). Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 befugt ist, im Namen der Beschwerde- führerin 1 Beschwerde zu erheben. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Beschwerdeführerin 2, wie in der nachfolgenden Erwägung aufgezeigt wird, aus eigenem Recht beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist angeblich Opfer eines sexuellen Missbrauchs. Sie ist daher, sofern der erhobene Vorwurf zutrifft, Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und daher befugt, die Nichtanhandnahmever- fügung anzufechten bzw. durch den gesetzlichen Vertreter anfechten zu las- sen. Die Beschwerdeführerin 2 ist Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Ihr stehen die Rechte des Opfers, namentlich das Be- schwerderecht zu, wenn sie Zivilansprüche geltend macht (Art. 117 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt, wenn sie noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_33/2019 vom 22.5.2019 E. 3). Dies trifft vorliegend zu. Aus den Untersu- chungsakten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit gehabt hätte, vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung eigene Zivilansprü- che geltend zu machen. Als Angehörige des mutmasslichen Opfers ist sie da- her befugt, Beschwerde zu erheben. 2.
E. 2 Am 18. Dezember 2025 erhob B._____ (fortan Beschwerdeführerin 2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung Beschwerde. Sie beantragte erstens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zweitens die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, umgehend ein internationales Rechtshilfeersuchen an Deutschland zu richten, um die voll- ständigen Ermittlungsakten zum Verfahren … sowie alle Unterlagen zur "Scheinvormundschaft" und zum Umgang mit dem ukrainischen Konsulat an- zufordern, und drittens die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Schweizer Strafhoheit ihre Tochter (fortan Beschwerdeführerin 1) durch einen unabhängigen spezialisierten Psychologen vernehmen zu lassen, um die Manipulationsversuche ("Verbrechen verbergen") und die Zerstörung der Familienbindung aufzuklären, sowie die dringend nötige gynäkologische Un- tersuchung zu veranlassen (Urk. 2 S. 2-3).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung nicht an Hand, weil alle von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalte von den deutschen Behörden und der konsularischen Vertretung der Ukraine in Deutschland be- reits geprüft worden seien und keine Hinweise auf in der Schweiz begangene Straftaten bestünden (Urk. 5 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, diese rein formale Betrachtungs- weise der Staatsanwaltschaft ignoriere neue Tatsachen, die ein Einschreiten
- 5 - der Schweizer Justiz als internationales Kontrollorgan zwingend erforderlich mache. Aus ihren Eingaben und den dazu gehörigen Beilagen ergibt sich Fol- gendes: Die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten das Strafverfahren erneut eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Köln habe ein Scheinverfahren eröffnet und dieses umgehend wieder eingestellt. Dies sei ein Muster bewusster Sa- botage (Urk. 2 S. 1). Ihre Tochter sage, sie sei von der Polizei nicht befragt worden. Die "Schein-Vormundin" übe Druck aus, um die Aussagen ihrer Toch- ter zu manipulieren. Ihre Tochter werde unter Verletzung von Art. 33 des Haa- ger Kindesschutzübereinkommens festgehalten. Die ukrainischen Zentralbe- hörden hätten bestätigt, dass die deutschen Behörden ihre Konsultationser- suchen nicht beantworten würden (Urk. 2 S. 2). Sie, die Beschwerdeführe- rin 2, habe ihren Wohnsitz in der Schweiz. Als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention habe die Schweiz die Pflicht, bei Anhaltspunkten auf schwere Verbrechen Ermittlungen einzuleiten, wenn die ursprünglich zu- ständigen Staaten die Aufklärung der Straftaten systematisch sabotierten (Urk. 2 S. 2). In einer weiteren Eingaben vom 10. Juni 2026 wiederholte die Beschwerde- führerin ihre Befürchtung, dass ihre Tochter sexuell missbraucht worden sei, und machte geltend, dass ihr das Sorgerecht unter Verletzung des Völker- rechts entzogen worden sei (Urk. 20).
3. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Gegenstand des strafprozessualen Be- schwerdeverfahrens auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft beschränkt. Auf die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin 2, welche diesen Verfahrensgegenstand nicht betreffen, ist nicht weiter einzuge- hen. Dies betrifft Folgendes:
- die Zulässigkeit des Entzugs des Sorgerechts und die Frage der Unter- bringung der Beschwerdeführerin 1 gemäss den Vorgaben von Art. 33 des Haager Kindesschutzübereinkommens; dabei handelt es sich um zi- vilrechtliche Fragen bzw. solche des internationalen Privatrechts;
- 6 -
- den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerinnen, namentlich die Frage des Verbleibs der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz; dabei handelt es sich um eine Frage des Migrationsrechts; ein entsprechender Entscheid ist auf dem vom Verwaltungsrecht vorgesehenen Rechtsweg anzufechten;
- die Einstellungsentscheide der deutschen Strafverfolgungsbehörden; diese sind mit den Rechtsmitteln gemäss der deutschen Strafprozess- ordnung anzufechten. Wie der Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann und sich auch aus den Akten ergibt, haben sich die deutschen und ukrainischen Be- hörden mit den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 denn auch bereits befasst (vgl. Urk. 3/2-4; Urk. 15/7-12; Urk. 21/1-3). 4.
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin 2 aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 1'800.– zu leisten. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass gewöhnliche E-Mail-Eingaben, die keine qualifizierte elektronische Signatur enthalten oder nicht über eine anerkannte Zustellplattform an die für den elektronischen Rechtsverkehr zur Verfügung
- 3 - gestellte E-Mail-Adresse gesandt werden, nicht beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin 2 am 31. Dezember 2026 [recte: 2025] versandten E- Mail-Nachrichten seien deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 6).
E. 4 Die Beschwerdeführerin 2 stellte daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung (Urk. 9) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 10). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2026 wurde ihr die Frist zur Leistung der Prozesskaution abgenommen und angekündigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, wobei eine erneute Kautionie- rung vorbehalten bleibe (Urk. 13).
E. 4.1 Die räumliche Geltung des schweizerischen Strafrechts basiert primär auf dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB, wonach das Gesetz auf jede Person anwendbar ist, die in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Eine Straftat gilt als an dem Ort begangen, an dem der Täter gehan- delt hat oder pflichtwidrig untätig geblieben ist, und an dem Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Das Territorialitätsprinzip gehört zu den Säulen des internationalen Strafrechts. Es gebietet den Staaten, ihre Ho- heitsakte auf das eigene Territorium zu beschränken und die Integrität ande- rer Staaten zu respektieren (BGE 150 IV 308 E. 2.4.1; 150 IV 139 E. 5.1). Nur in engen Grenzen erstreckt sich der territoriale Geltungsbereich des Straf- gesetzbuchs auch auf Straftaten im Ausland. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Bestimmungen von Art. 4-7 StGB. Art. 4 StGB betrifft Straftaten gegen den Staat und die Landesverteidigung. Art. 5 StGB erfasst Menschen- handel und schwere Sexualstraftaten gegen Minderjährige. Art. 6 StGB be- zieht sich auf Straftaten, die aufgrund staatsvertraglicher Abkommen zu ver- folgen sind, und Art. 7 StGB auf alle anderen Auslandstraftaten, wenn der Tä-
- 7 - ter nicht ausgeliefert wird. Mit Ausnahme von Art. 4 StGB (Straftaten gegen den Staat und die Landesverteidigung) setzen die Bestimmungen betreffend die Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des Strafrechts voraus, dass sich der Täter in der Schweiz befindet (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB). Die aus Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten staatlichen Schutzpflichten für Leib und Leben gehen nicht über diese Vorga- ben des Strafgesetzbuchs hinaus (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2020, S. 36 N 62).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt nicht vor und aus den Beschwerdebeilagen und Untersuchungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der angebliche Täter, der die Beschwerdeführerin 1 missbraucht haben soll, die Tat in der Schweiz begangen haben könnte oder dass er sich derzeit in der Schweiz aufhalten würde. Auch aus den Beilagen zur Eingabe vom 10. Juni 2026 (Urk. 21/1-5) ergeben sich dazu keine Hinweise. Es besteht daher weder nach Art. 3 Abs. 1 StGB noch nach einer anderen Vorschrift des Strafgesetz- buchs ein Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Schwei- zer Strafverfolgungsbehörden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 sich derzeit in der Schweiz aufhält, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft entschied zu Recht, mangels Straf- hoheit keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin 2 müsste an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosig- keit ihrer Begehren nicht erfüllt sind (Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 StPO). Umständehalber (vgl. Urk. 9, 11, 17-18) ist die Gerichtsgebühr aber auf die Staatskasse zu nehmen und von einem Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 4 StPO) abzusehen (Art. 425 StPO).
- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
E. 5 Am 10. Juni 2026 legte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe samt Beilagen ins Recht (Urk. 20 und Urk. 21/1-5). Darin beantragte sie den Erlass einer superprovisorischen Verfügung zur Verhinderung ihrer Ausschaffung aus der Schweiz, die Anordnung einer forensisch-medizinischen Expertise (DNA) auf dem Rechtshilfeweg, den Beizug der vollständigen Ermittlungsak- ten der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 261 Js 35/26), den Beizug des deut- schen Sorgerechtsurteils vom 6. September 2022 und die Feststellung, dass die deutschen Behörden gegen Art. 33 des Haager Kindesschutzübereinkom- mens verstossen hätten und die Inobhutnahme ihrer Tochter durch die deut- schen Behörden völkerrechtswidrig sei.
E. 6 Ausgangsgemäss erübrigt sich die Einholung der Stellungnahme der Staats- anwaltschaft. II. 1.
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver- beiständung wird abgewiesen.
- Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin 1, ad acta die Beschwerdeführerin 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung)
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 9 - Zürich, 6. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250530-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- berin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 6. Juli 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführerinnen 1 vertreten durch B._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. B._____ meldete am 14. November 2025 der Kantonspolizei Zürich, ihre mitt- lerweile 15-jährige Tochter A._____ werde entgegen ihrem und deren Willen in Deutschland in staatlicher Obhut festgehalten und sexuell missbraucht. Ihre in Deutschland erhobenen Strafanzeigen würden ignoriert. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Dezember 2025 entschied die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, keine Strafuntersuchung zu eröff- nen, da es keinen hinreichenden Verdacht auf eine unter Schweizer Strafho- heit fallende Straftat und keinen Grund zu weiteren strafrechtlichen Abklärun- gen gebe (Urk. 3/1 = Urk. 5).
2. Am 18. Dezember 2025 erhob B._____ (fortan Beschwerdeführerin 2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung Beschwerde. Sie beantragte erstens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zweitens die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, umgehend ein internationales Rechtshilfeersuchen an Deutschland zu richten, um die voll- ständigen Ermittlungsakten zum Verfahren … sowie alle Unterlagen zur "Scheinvormundschaft" und zum Umgang mit dem ukrainischen Konsulat an- zufordern, und drittens die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Schweizer Strafhoheit ihre Tochter (fortan Beschwerdeführerin 1) durch einen unabhängigen spezialisierten Psychologen vernehmen zu lassen, um die Manipulationsversuche ("Verbrechen verbergen") und die Zerstörung der Familienbindung aufzuklären, sowie die dringend nötige gynäkologische Un- tersuchung zu veranlassen (Urk. 2 S. 2-3).
3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin 2 aufgegeben, eine Prozesskaution von CHF 1'800.– zu leisten. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass gewöhnliche E-Mail-Eingaben, die keine qualifizierte elektronische Signatur enthalten oder nicht über eine anerkannte Zustellplattform an die für den elektronischen Rechtsverkehr zur Verfügung
- 3 - gestellte E-Mail-Adresse gesandt werden, nicht beachtet würden. Die von der Beschwerdeführerin 2 am 31. Dezember 2026 [recte: 2025] versandten E- Mail-Nachrichten seien deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 6).
4. Die Beschwerdeführerin 2 stellte daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung (Urk. 9) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 10). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2026 wurde ihr die Frist zur Leistung der Prozesskaution abgenommen und angekündigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, wobei eine erneute Kautionie- rung vorbehalten bleibe (Urk. 13).
5. Am 10. Juni 2026 legte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe samt Beilagen ins Recht (Urk. 20 und Urk. 21/1-5). Darin beantragte sie den Erlass einer superprovisorischen Verfügung zur Verhinderung ihrer Ausschaffung aus der Schweiz, die Anordnung einer forensisch-medizinischen Expertise (DNA) auf dem Rechtshilfeweg, den Beizug der vollständigen Ermittlungsak- ten der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 261 Js 35/26), den Beizug des deut- schen Sorgerechtsurteils vom 6. September 2022 und die Feststellung, dass die deutschen Behörden gegen Art. 33 des Haager Kindesschutzübereinkom- mens verstossen hätten und die Inobhutnahme ihrer Tochter durch die deut- schen Behörden völkerrechtswidrig sei.
6. Ausgangsgemäss erübrigt sich die Einholung der Stellungnahme der Staats- anwaltschaft. II. 1. 1.1 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um die Mutter der minderjähri- gen Beschwerdeführerin 1. Ihr steht die Vertretung ihrer Tochter von Geset- zes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin 2 brachte in der Beschwerdeschrift allerdings vor, ihre Tochter sei "bevormundet". Die
- 4 - deutschen Behörden hätten ihr eine "Schein-Vormundin" bestellt (Urk. 2 S. 2). Ihrer Eingabe vom 10. Juni 2026 ist zu entnehmen, dass ihr ein deutsches Gericht mit einem Urteil vom 6. September 2022 das Sorgerecht über die Tochter angeblich entzog (Urk. 20 S. 1). Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 befugt ist, im Namen der Beschwerde- führerin 1 Beschwerde zu erheben. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Beschwerdeführerin 2, wie in der nachfolgenden Erwägung aufgezeigt wird, aus eigenem Recht beschwerdelegitimiert ist. 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist angeblich Opfer eines sexuellen Missbrauchs. Sie ist daher, sofern der erhobene Vorwurf zutrifft, Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und daher befugt, die Nichtanhandnahmever- fügung anzufechten bzw. durch den gesetzlichen Vertreter anfechten zu las- sen. Die Beschwerdeführerin 2 ist Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Ihr stehen die Rechte des Opfers, namentlich das Be- schwerderecht zu, wenn sie Zivilansprüche geltend macht (Art. 117 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt, wenn sie noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer, Urteil 6B_33/2019 vom 22.5.2019 E. 3). Dies trifft vorliegend zu. Aus den Untersu- chungsakten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit gehabt hätte, vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung eigene Zivilansprü- che geltend zu machen. Als Angehörige des mutmasslichen Opfers ist sie da- her befugt, Beschwerde zu erheben. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung nicht an Hand, weil alle von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalte von den deutschen Behörden und der konsularischen Vertretung der Ukraine in Deutschland be- reits geprüft worden seien und keine Hinweise auf in der Schweiz begangene Straftaten bestünden (Urk. 5 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, diese rein formale Betrachtungs- weise der Staatsanwaltschaft ignoriere neue Tatsachen, die ein Einschreiten
- 5 - der Schweizer Justiz als internationales Kontrollorgan zwingend erforderlich mache. Aus ihren Eingaben und den dazu gehörigen Beilagen ergibt sich Fol- gendes: Die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten das Strafverfahren erneut eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Köln habe ein Scheinverfahren eröffnet und dieses umgehend wieder eingestellt. Dies sei ein Muster bewusster Sa- botage (Urk. 2 S. 1). Ihre Tochter sage, sie sei von der Polizei nicht befragt worden. Die "Schein-Vormundin" übe Druck aus, um die Aussagen ihrer Toch- ter zu manipulieren. Ihre Tochter werde unter Verletzung von Art. 33 des Haa- ger Kindesschutzübereinkommens festgehalten. Die ukrainischen Zentralbe- hörden hätten bestätigt, dass die deutschen Behörden ihre Konsultationser- suchen nicht beantworten würden (Urk. 2 S. 2). Sie, die Beschwerdeführe- rin 2, habe ihren Wohnsitz in der Schweiz. Als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention habe die Schweiz die Pflicht, bei Anhaltspunkten auf schwere Verbrechen Ermittlungen einzuleiten, wenn die ursprünglich zu- ständigen Staaten die Aufklärung der Straftaten systematisch sabotierten (Urk. 2 S. 2). In einer weiteren Eingaben vom 10. Juni 2026 wiederholte die Beschwerde- führerin ihre Befürchtung, dass ihre Tochter sexuell missbraucht worden sei, und machte geltend, dass ihr das Sorgerecht unter Verletzung des Völker- rechts entzogen worden sei (Urk. 20).
3. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Gegenstand des strafprozessualen Be- schwerdeverfahrens auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft beschränkt. Auf die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin 2, welche diesen Verfahrensgegenstand nicht betreffen, ist nicht weiter einzuge- hen. Dies betrifft Folgendes:
- die Zulässigkeit des Entzugs des Sorgerechts und die Frage der Unter- bringung der Beschwerdeführerin 1 gemäss den Vorgaben von Art. 33 des Haager Kindesschutzübereinkommens; dabei handelt es sich um zi- vilrechtliche Fragen bzw. solche des internationalen Privatrechts;
- 6 -
- den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerinnen, namentlich die Frage des Verbleibs der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz; dabei handelt es sich um eine Frage des Migrationsrechts; ein entsprechender Entscheid ist auf dem vom Verwaltungsrecht vorgesehenen Rechtsweg anzufechten;
- die Einstellungsentscheide der deutschen Strafverfolgungsbehörden; diese sind mit den Rechtsmitteln gemäss der deutschen Strafprozess- ordnung anzufechten. Wie der Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann und sich auch aus den Akten ergibt, haben sich die deutschen und ukrainischen Be- hörden mit den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 denn auch bereits befasst (vgl. Urk. 3/2-4; Urk. 15/7-12; Urk. 21/1-3). 4. 4.1 Die räumliche Geltung des schweizerischen Strafrechts basiert primär auf dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB, wonach das Gesetz auf jede Person anwendbar ist, die in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Eine Straftat gilt als an dem Ort begangen, an dem der Täter gehan- delt hat oder pflichtwidrig untätig geblieben ist, und an dem Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Das Territorialitätsprinzip gehört zu den Säulen des internationalen Strafrechts. Es gebietet den Staaten, ihre Ho- heitsakte auf das eigene Territorium zu beschränken und die Integrität ande- rer Staaten zu respektieren (BGE 150 IV 308 E. 2.4.1; 150 IV 139 E. 5.1). Nur in engen Grenzen erstreckt sich der territoriale Geltungsbereich des Straf- gesetzbuchs auch auf Straftaten im Ausland. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Bestimmungen von Art. 4-7 StGB. Art. 4 StGB betrifft Straftaten gegen den Staat und die Landesverteidigung. Art. 5 StGB erfasst Menschen- handel und schwere Sexualstraftaten gegen Minderjährige. Art. 6 StGB be- zieht sich auf Straftaten, die aufgrund staatsvertraglicher Abkommen zu ver- folgen sind, und Art. 7 StGB auf alle anderen Auslandstraftaten, wenn der Tä-
- 7 - ter nicht ausgeliefert wird. Mit Ausnahme von Art. 4 StGB (Straftaten gegen den Staat und die Landesverteidigung) setzen die Bestimmungen betreffend die Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des Strafrechts voraus, dass sich der Täter in der Schweiz befindet (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB). Die aus Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten staatlichen Schutzpflichten für Leib und Leben gehen nicht über diese Vorga- ben des Strafgesetzbuchs hinaus (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2020, S. 36 N 62). 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt nicht vor und aus den Beschwerdebeilagen und Untersuchungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der angebliche Täter, der die Beschwerdeführerin 1 missbraucht haben soll, die Tat in der Schweiz begangen haben könnte oder dass er sich derzeit in der Schweiz aufhalten würde. Auch aus den Beilagen zur Eingabe vom 10. Juni 2026 (Urk. 21/1-5) ergeben sich dazu keine Hinweise. Es besteht daher weder nach Art. 3 Abs. 1 StGB noch nach einer anderen Vorschrift des Strafgesetz- buchs ein Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Schwei- zer Strafverfolgungsbehörden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 sich derzeit in der Schweiz aufhält, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft entschied zu Recht, mangels Straf- hoheit keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin 2 müsste an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosig- keit ihrer Begehren nicht erfüllt sind (Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 StPO). Umständehalber (vgl. Urk. 9, 11, 17-18) ist die Gerichtsgebühr aber auf die Staatskasse zu nehmen und von einem Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 4 StPO) abzusehen (Art. 425 StPO).
- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsver- beiständung wird abgewiesen.
2. Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin 1, ad acta die Beschwerdeführerin 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung)
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 9 - Zürich, 6. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. C. Schoder