Sachverhalt
sie betrifft und unter welchem Aktenzeichen das entsprechende Verfahren geführt wird, und dem Beschwerdeführer in die ent- sprechenden Akten Akteneinsicht zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
- 3 -
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben – abgesehen von den Erwägungen unter II. 7. – zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme seiner Anträge auf Feststellungen, Wei- sungen oder weitergehende Anordnungen (vgl. dazu die Erwägungen unter II. 7.)
– einzutreten.
2. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers richtete sich zwar gegen "Unbe- kannt", gemäss seinen Ausführungen wird insbesondere "Staatsanwalt B._____" (B._____) ein strafbares Verhalten vorgeworfen (vgl. Urk. 6/1/1). Die Staatsanwalt- schaft erliess direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne vorgängig um Er- mächtigung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG/ZH zu ersuchen. Gemäss Praxis der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich ist in klaren Fällen der Erlass einer sofortigen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängiges Einholen eines "Ermächtigungsbeschlusses" zulässig. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen ei- ner Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar gebo- ten (z. B. zur Vermeidung eines Leerlaufs), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung nachzusuchen (vgl. zum Ganzen
u. a. UE130161-O vom 6. November 2013 E. II.1.4., publiziert in ZR 112 [2013]
- 4 - Nr. 86 S. 299). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgte der sofortige Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Folglich durfte sie in Nachachtung der erwähnten Praxis auch ausnahmsweise auf eine vor- gängige Ermächtigung verzichten.
3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 4. 4.1 Der Strafanzeige liegt folgende (gekürzte) Sachverhaltsschilderung des Be- schwerdeführers zugrunde: Am 20. März 2025 sollen Staatsanwalt B._____ und weitere Begleitpersonen unangemeldet an seinem Wohnort erschienen sein, ob- wohl zum damaligen Zeitpunkt kein laufendes Verfahren bestanden habe. Er sei nie vorgeladen oder über die Gründe des Besuchs in Kenntnis gesetzt worden. Die
- 5 - Kontaktnahme sei im privaten Raum erfolgt, ohne ersichtliche gesetzliche Grund- lage, schriftliche Dokumentation oder rechtlich zulässige Zweckbindung (Urk. 6/1/1). In einer weiteren Eingabe vom 6. August 2025 an die Staatsanwaltschaft führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei am 10. November 2022 durch das Be- zirksgericht Uster rechtskräftig freigesprochen worden. Im anschliessenden Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht Zürich habe er aus familiären Gründen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Entlastende Beweismittel seien teilweise nicht mehr in den Akten auffindbar gewesen, weshalb der Vorfall vom 20. März 2025 im Kontext eines insgesamt intransparenten Verfahrensver- laufs zu sehen sei. Am 20. März 2025 habe der genannte Staatsanwalt ihn früh- morgens vor seiner Wohnung durch das Fenster angesprochen, ohne sich auszu- weisen, und ihm Vorwürfe gemacht. In der Folge habe dieser mehrfach versucht, ihn zum Öffnen der Wohnungstüre zu bewegen, und sich über mehrere Stunden mit weiteren Personen in der Umgebung seiner Wohnung aufgehalten. Ein Einsatz- fahrzeug (Krankenwagen) sei ebenfalls vor Ort gewesen. Es sei weder geklingelt noch seien schriftliche Unterlagen oder ein richterlicher Entscheid vorgelegt wor- den. Der genannte Staatsanwalt habe später bestritten, am Wohnort erschienen zu sein, was im Widerspruch zu seinen eigenen Wahrnehmungen und vorhandenen Unterlagen stehe. Insgesamt bestehe ein wiederkehrendes Muster behördlichen Fehlverhaltens, namentlich durch selektive Aktenführung und das Zurückhalten entlastender Beweise, was gegen die Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung sowie gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verstosse. Aus der Gesamtschau er- gebe sich ein Anfangsverdacht insbesondere hinsichtlich Amtsmissbrauch, Nöti- gung sowie Eingriffen in die Privatsphäre (Urk. 6/2/2 S. 1 ff.). 4.2 Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers wieder und erwog, der Eingabe vom 6. Au- gust 2025 sei ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und dem Staatsanwalt beigelegen. Daraus ergebe sich, dass der Rechtsvertreter sich nach dem Anlass eines behaupteten frühmorgendlichen Er- scheinens erkundigt habe. Der Staatsanwalt habe geantwortet, nie am Wohnort
- 6 - des Beschwerdeführers erschienen zu sein; es müsse sich um ein anderes Verfah- ren handeln, von welchem er keine Kenntnis habe. Zudem ergebe sich aus einem Schreiben des Leitenden Staatsanwalts, dass eine Aufsichtsbeschwerde abgewie- sen worden sei, da der Staatsanwalt kein Verfahren mehr gegen den Geschädigten führe und versichert habe, nie bei diesem erschienen zu sein. Selbst wenn sich der Vorfall wie geschildert zugetragen hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestünden, seien daraus keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers hätten die betreffenden Personen das Haus nicht betreten und lediglich von ausserhalb mit ihm gesprochen sowie ihn gebeten, die Tür zu öffnen, ohne dabei Druck auszuüben. Die Voraussetzungen für die Er- öffnung einer Strafuntersuchung seien daher nicht erfüllt, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und keine Untersuchung an die Hand zu nehmen sei (Urk. 8 S. 1 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwalt- schaft habe trotz eines detailliert geschilderten und objektivierbaren Sachverhalts sowie konkreter Beweisanträge keinerlei minimalen Abklärungen vorgenommen, sondern sich im Wesentlichen auf interne Auskünfte des betroffenen Staatsanwalts und dessen Vorgesetzten gestützt. Damit habe sie den Anwendungsbereich von Art. 310 StPO verkannt und sowohl den Grundsatz "in dubio pro duriore" als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung verweist er im We- sentlichen auf seine bereits geschilderte Sachverhaltsdarstellung, welche hinrei- chende objektive Anknüpfungspunkte für weitere Abklärungen (namentlich Einsatz- protokolle, Zeugenaussagen sowie den Einsatz eines Krankenwagens) enthalte. Weiter habe die Staatsanwaltschaft den Gegenstand der Anzeige unzulässig auf den betreffenden Staatsanwalt verengt, obwohl sich diese gegen Unbekannt ge- richtet habe und somit auch ein Fehlverhalten anderer staatlicher Organe in Be- tracht falle. In rechtlicher Hinsicht bekräftigt er seine bereits vorgebrachte Auffas- sung, wonach der geschilderte Vorfall zumindest den Anfangsverdacht verschiede- ner Delikte (insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung sowie Grundrechtsverletzun- gen) zu begründen vermöge. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit seinen Vorbrin- gen und den angebotenen Beweisen nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein Anfangsverdacht vorliegen solle. Zu-
- 7 - dem sei die Verfahrensgrundlage des behaupteten Einsatzes weiterhin unklar ge- blieben und ihm trotz entsprechender Gesuche keine genügende Auskunft erteilt worden. Schliesslich werfe der Fall grundsätzliche rechtsstaatliche Fragen im Zu- sammenhang mit der Behandlung von Anzeigen gegen staatliche Organe auf. Ab- schliessend stellt der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge, insbeson- dere die Edition diverser Einsatzunterlagen und Protokolle, die Einvernahme von Zeugen sowie die Befragung der beteiligten Staatsanwälte durch eine unabhängige Behörde (Urk. 2 S. 1 ff.). 5. 5.1 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,
d. h. kraft seines Amts verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. 5.2 Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Ge- setz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 181 StGB). Es liegt nicht in jeder Einflussnahme auf den Willen oder die Handlungen des Betroffenen ohne weiteres eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Für eine Nötigung bedarf es ei- nes Angriffs auf den geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Staatsanwaltschaft habe trotz eines detaillierten Sachverhalts und konkreter Beweisanträge keine Ab- klärungen vorgenommen und damit Art. 310 StPO sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- 8 - 6.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegrün- det. Der grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) als persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf recht- liches Gehör verpflichtet die Behörde nicht, allen Parteivorbringen in der Begrün- dung ausdrücklich zu folgen oder sämtliche beantragten Beweise abzunehmen. Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit den Eingaben des Beschwerdeführers in nach- vollziehbarer Weise auseinander und legte dar, weshalb sie selbst bei Zugrundele- gung seiner Darstellung kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen könne. Damit war sie nicht gehalten, die beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt somit weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 3 StPO. Dass dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Auskünfte über einen allfälli- gen Anzeigeerstatter, über eine allfällige Verfahrensnummer oder Akteneinsicht ge- währt wurden, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland kein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer mehr pendent war (vgl. Urk. 6/2/3 S. 2). Wenn unter diesen Um- ständen keine weitergehenden Angaben gemacht werden konnten, liegt darin keine Rechtsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Kranken- wagens oder sonstiger Dienste am 20. März 2025 erklärt haben möchte, steht es ihm frei, sich gegebenenfalls bei den dafür zuständigen Stellen zu erkundigen. Ein strafprozessualer Anspruch auf Durchführung einer Strafuntersuchung allein zur Klärung solcher Umstände besteht indes nicht. 6.3 Aus der Strafanzeige und den ergänzenden Eingaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Kern ein unangemeldetes Erscheinen von Personen – an- scheinend unter Beteiligung des genannten Staatsanwaltes – an seinem Wohnort beanstandet. Letzterer hat ein entsprechendes Erscheinen am 20. März 2025 ge- mäss Akten ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Urk. 6/2/3 S. 3). Selbst wenn je- doch zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die von ihm in der Strafanzeige ge-
- 9 - schilderten Vorkommnisse abgestellt wird, ergeben sich daraus keine konkreten, in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Handlungen. Insbesondere behauptet er weder ein Betreten seiner Wohnung noch den Einsatz von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Das geschilderte Verhalten beschränkt sich – sollte es sich wie von ihm beschrieben zugetragen haben – auf Kontakte von ausserhalb der Wohnung sowie Aufforderungen, die Tür zu öffnen (Urk. 6/1/1). Auch die nachträg- lichen ergänzenden Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern. Zwar schil- derte der Beschwerdeführer dort den Ablauf des Morgens vom 20. März 2025 aus- führlicher und führte unter anderem aus, der genannte Staatsanwalt habe ihn von ausserhalb des Hauses angesprochen, ihn aufgefordert, die Wohnungstüre zu öff- nen, und sich mit weiteren Personen während einiger Stunden in der Umgebung seines Wohnorts aufgehalten; zudem sei ein Krankenwagen sichtbar gewesen (vgl. Urk. 6/2/2 S. 1 f.). Indessen ergibt sich auch daraus kein konkretes Verhalten, das den Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen vermöchte. Dass er aus den gel- tend gemachten Kontakten durch das Fenster, der Anwesenheit weiterer Personen und dem sichtbaren Krankenwagen subjektiv psychischen Druck ableitet, genügt für sich allein nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Seine Aus- führungen bleiben insoweit fragmentarisch und erschöpfen sich weitgehend in ei- genen Wertungen und Mutmassungen über die Beweggründe und die rechtliche Zulässigkeit des Geschehens. Zudem hat er auch keinerlei Umstände geschildert, aus denen sich ergäbe, die gemäss seiner Darstellung anwesenden Personen und der Krankenwagen seien zu Unrecht erschienen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausführungen zu einem früheren, vom genannten Staatsanwalt geführten Strafverfahren macht und dieses kritisiert (vgl. Urk. 6/2/2 S. 1 ff.), kann daraus nichts für das aktuelle Beschwerdeverfahren abgeleitet werden. Diese Darlegungen betreffen im Wesentlichen ein abgeschlos- senes anderes Strafverfahren und vermögen keinen konkreten Tatverdacht hin- sichtlich strafbarer Handlungen am 20. März 2025 zu begründen. Soweit der Be- schwerdeführer daraus geltend macht, der Staatsanwalt habe sich schon damals pflichtwidrig verhalten oder sei befangen gewesen, hätte er entsprechende Begeh- ren rechtzeitig im damaligen Verfahren stellen müssen. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme dient nicht dazu, ein rechtskräftig abgeschlossenes
- 10 - anderes Strafverfahren nachträglich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten neu aufzurollen. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand unbehelflich, die Staatsanwalt- schaft habe zu Unrecht auf Minimalabklärungen verzichtet. Wie bereits erwogen (vgl. E. II./6.3 hiervor), fehlt es an einem hinreichend konkreten, auf objektive An- haltspunkte gestützten Verdacht einer strafbaren Handlung. Die vom Beschwerde- führer angerufenen "objektivierbaren Anknüpfungspunkte" – namentlich allfällige Einsatzprotokolle, Zeugenaussagen oder Unterlagen betreffend einen Krankenwa- geneinsatz – vermögen für sich allein keinen Anfangsverdacht für strafbares Ver- halten zu begründen, solange kein strafrechtlich relevantes Verhalten substantiiert dargetan ist. Das blosse Vorhandensein denkbarer Abklärungsansätze ersetzt die erforderliche plausible Tatsachengrundlage nicht. Das Strafverfahren dient nicht der allgemeinen behördlichen Klärung ungewöhnlicher oder vom Betroffenen als belastend empfundener Vorkommnisse, sondern setzt einen hinreichenden Ver- dacht strafbaren Verhaltens voraus. Ein blosses Bedürfnis nach weiteren behördli- chen Abklärungen oder nach Beantwortung konkreter Fragen an Behörden genügt nicht als Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Insgesamt ist kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern eine missbräuchliche Ausübung von Amtsgewalt zur Zufügung eines Nachteils oder zur Erlangung eines Vorteils für andere vorliegen soll. Gleiches gilt für den Vorwurf der Nötigung, da weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile dargetan werden. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer überdies Grundrechtsverletzungen, namentlich eine Verletzung der Privatsphäre oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren, gel- tend macht, lassen auch diese Vorbringen keinen strafrechtlich relevanten An- fangsverdacht erkennen. Verfassungs- oder konventionsrechtliche Gewährleistun- gen stellen für sich allein keine Straftatbestände dar. Wie bereits erwogen (E. II./6.3), zeigt der Beschwerdeführer kein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten auf, wobei eine Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung schon deshalb ausser Betracht fällt, weil nach seiner eigenen Darstellung niemand ein Gebäude betreten hat (Urk. 2 S. 3 ff, Urk. 6/1/1 und Urk. 6/2/2 S. 1 f.).
- 11 - 6.6 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige unzulässig auf den genannten Staatsanwalt "verengt", obwohl sich seine Strafanzeige ausdrücklich gegen "Unbekannt" richte (Urk. 2 S. 5). Auch dieser Ein- wand verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass eine Anzeige gegen "Unbekannt" nicht schon deshalb erledigt werden darf, weil sich der gegen eine bestimmte Person gerichtete Verdacht nicht erhärtet. Indessen entbindet dies den Anzeiger nicht da- von, überhaupt einen hinreichend konkreten Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens durch irgendjemanden ergeben könnte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, allenfalls könnten auch andere staatliche Organe – etwa Polizei, Sanität oder weitere Dienste – pflichtwidrig ge- handelt haben. Er legt jedoch nicht dar, worin dieses angebliche pflichtwidrige Ver- halten konkret bestanden haben soll. Aus der blossen Präsenz nicht näher bezeich- neter Personen und eines Krankenwagens am Wohnort (oder in der Nähe) des Beschwerdeführers lässt sich ohne weitere entsprechende objektive Hinweise kein strafrechtlich relevanter Verdacht ableiten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus der von ihm thematisierten Aufsichtsbeschwerde (Urk. 6/7/1). Deren Abweisung stützt sich zwar wesentlich auf interne Abklärungen und auf die Versicherung des genannten Staatsanwaltes, nicht am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen zu sein (vgl. Urk. 6/2/4). Indessen ist die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme nicht des- halb rechtmässig, weil diese interne Einschätzung zwingend zutreffen müsste, son- dern weil selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des Beschwerdeführers kein Sachverhalt dargetan ist, der einen Tatverdacht zu begründen vermöchte. Dem Umstand, dass der genannte Staatsanwalt ein Erscheinen verneinte, kommt daher keine entscheidrelevante Bedeutung zu. 6.7 Nach dem Erwogenen fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage, wel- che die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat erkennen liesse. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in blossen, nicht objektivierten Vermutungen und vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen. Die Nichtanhandnahme erweist sich damit als rechtens.
- 12 -
7. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darüber hinaus Fest- stellungen, Weisungen oder weitergehende Anordnungen verlangt (Urk. 2 S. 2 und S. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdever- fahrens bildet allein die Überprüfung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 3. Dezember 2025. Für selbständige Feststellungsbegehren oder für An- träge, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, besteht im Rahmen dieses Verfahrens kein Raum, soweit daran kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse besteht, das über die blosse Überprüfung der angefochtenen Verfügung hinaus- geht. Ein solches legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nachdem sich die Nichtan- handnahme bereits auf Grundlage der vorhandenen Akten als rechtmässig erweist und es an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehlt, ist auf die im Beschwerde- verfahren gestellten Beweisanträge nicht einzutreten.
8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 16. Juni 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amts- missbrauch etc. (Urk. 3/2 = Urk. 6/1/1). In der Folge übernahm die Staatsanwalt- schaft II (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (Urk. 6/3/1-2).
E. 2 Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung, eventu- aliter zur Vornahme ergänzender Ermittlungen, an eine unbefan- gene Staatsanwaltschaft, namentlich an eine ausserhalb des Be- zirks See/Oberland beziehungsweise an eine vom Obergericht zu bezeichnende Staatsanwaltschaft, zurückzuweisen.
E. 3 Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 310 StPO für eine Nichtanhandnahme im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung nicht erfüllt waren und dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, namentlich Art. 3, 6, 7 und 310 StPO sowie Art. 29 BV.
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren.
E. 4.1 Der Strafanzeige liegt folgende (gekürzte) Sachverhaltsschilderung des Be- schwerdeführers zugrunde: Am 20. März 2025 sollen Staatsanwalt B._____ und weitere Begleitpersonen unangemeldet an seinem Wohnort erschienen sein, ob- wohl zum damaligen Zeitpunkt kein laufendes Verfahren bestanden habe. Er sei nie vorgeladen oder über die Gründe des Besuchs in Kenntnis gesetzt worden. Die
- 5 - Kontaktnahme sei im privaten Raum erfolgt, ohne ersichtliche gesetzliche Grund- lage, schriftliche Dokumentation oder rechtlich zulässige Zweckbindung (Urk. 6/1/1). In einer weiteren Eingabe vom 6. August 2025 an die Staatsanwaltschaft führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei am 10. November 2022 durch das Be- zirksgericht Uster rechtskräftig freigesprochen worden. Im anschliessenden Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht Zürich habe er aus familiären Gründen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Entlastende Beweismittel seien teilweise nicht mehr in den Akten auffindbar gewesen, weshalb der Vorfall vom 20. März 2025 im Kontext eines insgesamt intransparenten Verfahrensver- laufs zu sehen sei. Am 20. März 2025 habe der genannte Staatsanwalt ihn früh- morgens vor seiner Wohnung durch das Fenster angesprochen, ohne sich auszu- weisen, und ihm Vorwürfe gemacht. In der Folge habe dieser mehrfach versucht, ihn zum Öffnen der Wohnungstüre zu bewegen, und sich über mehrere Stunden mit weiteren Personen in der Umgebung seiner Wohnung aufgehalten. Ein Einsatz- fahrzeug (Krankenwagen) sei ebenfalls vor Ort gewesen. Es sei weder geklingelt noch seien schriftliche Unterlagen oder ein richterlicher Entscheid vorgelegt wor- den. Der genannte Staatsanwalt habe später bestritten, am Wohnort erschienen zu sein, was im Widerspruch zu seinen eigenen Wahrnehmungen und vorhandenen Unterlagen stehe. Insgesamt bestehe ein wiederkehrendes Muster behördlichen Fehlverhaltens, namentlich durch selektive Aktenführung und das Zurückhalten entlastender Beweise, was gegen die Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung sowie gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verstosse. Aus der Gesamtschau er- gebe sich ein Anfangsverdacht insbesondere hinsichtlich Amtsmissbrauch, Nöti- gung sowie Eingriffen in die Privatsphäre (Urk. 6/2/2 S. 1 ff.).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers wieder und erwog, der Eingabe vom 6. Au- gust 2025 sei ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und dem Staatsanwalt beigelegen. Daraus ergebe sich, dass der Rechtsvertreter sich nach dem Anlass eines behaupteten frühmorgendlichen Er- scheinens erkundigt habe. Der Staatsanwalt habe geantwortet, nie am Wohnort
- 6 - des Beschwerdeführers erschienen zu sein; es müsse sich um ein anderes Verfah- ren handeln, von welchem er keine Kenntnis habe. Zudem ergebe sich aus einem Schreiben des Leitenden Staatsanwalts, dass eine Aufsichtsbeschwerde abgewie- sen worden sei, da der Staatsanwalt kein Verfahren mehr gegen den Geschädigten führe und versichert habe, nie bei diesem erschienen zu sein. Selbst wenn sich der Vorfall wie geschildert zugetragen hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestünden, seien daraus keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers hätten die betreffenden Personen das Haus nicht betreten und lediglich von ausserhalb mit ihm gesprochen sowie ihn gebeten, die Tür zu öffnen, ohne dabei Druck auszuüben. Die Voraussetzungen für die Er- öffnung einer Strafuntersuchung seien daher nicht erfüllt, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und keine Untersuchung an die Hand zu nehmen sei (Urk. 8 S. 1 f.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwalt- schaft habe trotz eines detailliert geschilderten und objektivierbaren Sachverhalts sowie konkreter Beweisanträge keinerlei minimalen Abklärungen vorgenommen, sondern sich im Wesentlichen auf interne Auskünfte des betroffenen Staatsanwalts und dessen Vorgesetzten gestützt. Damit habe sie den Anwendungsbereich von Art. 310 StPO verkannt und sowohl den Grundsatz "in dubio pro duriore" als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung verweist er im We- sentlichen auf seine bereits geschilderte Sachverhaltsdarstellung, welche hinrei- chende objektive Anknüpfungspunkte für weitere Abklärungen (namentlich Einsatz- protokolle, Zeugenaussagen sowie den Einsatz eines Krankenwagens) enthalte. Weiter habe die Staatsanwaltschaft den Gegenstand der Anzeige unzulässig auf den betreffenden Staatsanwalt verengt, obwohl sich diese gegen Unbekannt ge- richtet habe und somit auch ein Fehlverhalten anderer staatlicher Organe in Be- tracht falle. In rechtlicher Hinsicht bekräftigt er seine bereits vorgebrachte Auffas- sung, wonach der geschilderte Vorfall zumindest den Anfangsverdacht verschiede- ner Delikte (insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung sowie Grundrechtsverletzun- gen) zu begründen vermöge. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit seinen Vorbrin- gen und den angebotenen Beweisen nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein Anfangsverdacht vorliegen solle. Zu-
- 7 - dem sei die Verfahrensgrundlage des behaupteten Einsatzes weiterhin unklar ge- blieben und ihm trotz entsprechender Gesuche keine genügende Auskunft erteilt worden. Schliesslich werfe der Fall grundsätzliche rechtsstaatliche Fragen im Zu- sammenhang mit der Behandlung von Anzeigen gegen staatliche Organe auf. Ab- schliessend stellt der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge, insbeson- dere die Edition diverser Einsatzunterlagen und Protokolle, die Einvernahme von Zeugen sowie die Befragung der beteiligten Staatsanwälte durch eine unabhängige Behörde (Urk. 2 S. 1 ff.). 5.
E. 5 Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich an- zuweisen, dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls von wem im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
20. März 2025 Strafanzeige gegen ihn erstattet wurde, wann eine solche Anzeige eingegangen ist, welchen konkreten Sachverhalt sie betrifft und unter welchem Aktenzeichen das entsprechende Verfahren geführt wird, und dem Beschwerdeführer in die ent- sprechenden Akten Akteneinsicht zu gewähren.
E. 5.1 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,
d. h. kraft seines Amts verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte.
E. 5.2 Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Ge- setz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 181 StGB). Es liegt nicht in jeder Einflussnahme auf den Willen oder die Handlungen des Betroffenen ohne weiteres eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Für eine Nötigung bedarf es ei- nes Angriffs auf den geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit.
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
- 3 -
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben – abgesehen von den Erwägungen unter II. 7. – zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme seiner Anträge auf Feststellungen, Wei- sungen oder weitergehende Anordnungen (vgl. dazu die Erwägungen unter II. 7.)
– einzutreten.
2. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers richtete sich zwar gegen "Unbe- kannt", gemäss seinen Ausführungen wird insbesondere "Staatsanwalt B._____" (B._____) ein strafbares Verhalten vorgeworfen (vgl. Urk. 6/1/1). Die Staatsanwalt- schaft erliess direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne vorgängig um Er- mächtigung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG/ZH zu ersuchen. Gemäss Praxis der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich ist in klaren Fällen der Erlass einer sofortigen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängiges Einholen eines "Ermächtigungsbeschlusses" zulässig. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen ei- ner Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar gebo- ten (z. B. zur Vermeidung eines Leerlaufs), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung nachzusuchen (vgl. zum Ganzen
u. a. UE130161-O vom 6. November 2013 E. II.1.4., publiziert in ZR 112 [2013]
- 4 - Nr. 86 S. 299). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgte der sofortige Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Folglich durfte sie in Nachachtung der erwähnten Praxis auch ausnahmsweise auf eine vor- gängige Ermächtigung verzichten.
3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 4.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Staatsanwaltschaft habe trotz eines detaillierten Sachverhalts und konkreter Beweisanträge keine Ab- klärungen vorgenommen und damit Art. 310 StPO sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- 8 -
E. 6.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegrün- det. Der grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) als persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf recht- liches Gehör verpflichtet die Behörde nicht, allen Parteivorbringen in der Begrün- dung ausdrücklich zu folgen oder sämtliche beantragten Beweise abzunehmen. Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit den Eingaben des Beschwerdeführers in nach- vollziehbarer Weise auseinander und legte dar, weshalb sie selbst bei Zugrundele- gung seiner Darstellung kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen könne. Damit war sie nicht gehalten, die beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt somit weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 3 StPO. Dass dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Auskünfte über einen allfälli- gen Anzeigeerstatter, über eine allfällige Verfahrensnummer oder Akteneinsicht ge- währt wurden, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland kein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer mehr pendent war (vgl. Urk. 6/2/3 S. 2). Wenn unter diesen Um- ständen keine weitergehenden Angaben gemacht werden konnten, liegt darin keine Rechtsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Kranken- wagens oder sonstiger Dienste am 20. März 2025 erklärt haben möchte, steht es ihm frei, sich gegebenenfalls bei den dafür zuständigen Stellen zu erkundigen. Ein strafprozessualer Anspruch auf Durchführung einer Strafuntersuchung allein zur Klärung solcher Umstände besteht indes nicht.
E. 6.3 Aus der Strafanzeige und den ergänzenden Eingaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Kern ein unangemeldetes Erscheinen von Personen – an- scheinend unter Beteiligung des genannten Staatsanwaltes – an seinem Wohnort beanstandet. Letzterer hat ein entsprechendes Erscheinen am 20. März 2025 ge- mäss Akten ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Urk. 6/2/3 S. 3). Selbst wenn je- doch zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die von ihm in der Strafanzeige ge-
- 9 - schilderten Vorkommnisse abgestellt wird, ergeben sich daraus keine konkreten, in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Handlungen. Insbesondere behauptet er weder ein Betreten seiner Wohnung noch den Einsatz von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Das geschilderte Verhalten beschränkt sich – sollte es sich wie von ihm beschrieben zugetragen haben – auf Kontakte von ausserhalb der Wohnung sowie Aufforderungen, die Tür zu öffnen (Urk. 6/1/1). Auch die nachträg- lichen ergänzenden Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern. Zwar schil- derte der Beschwerdeführer dort den Ablauf des Morgens vom 20. März 2025 aus- führlicher und führte unter anderem aus, der genannte Staatsanwalt habe ihn von ausserhalb des Hauses angesprochen, ihn aufgefordert, die Wohnungstüre zu öff- nen, und sich mit weiteren Personen während einiger Stunden in der Umgebung seines Wohnorts aufgehalten; zudem sei ein Krankenwagen sichtbar gewesen (vgl. Urk. 6/2/2 S. 1 f.). Indessen ergibt sich auch daraus kein konkretes Verhalten, das den Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen vermöchte. Dass er aus den gel- tend gemachten Kontakten durch das Fenster, der Anwesenheit weiterer Personen und dem sichtbaren Krankenwagen subjektiv psychischen Druck ableitet, genügt für sich allein nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Seine Aus- führungen bleiben insoweit fragmentarisch und erschöpfen sich weitgehend in ei- genen Wertungen und Mutmassungen über die Beweggründe und die rechtliche Zulässigkeit des Geschehens. Zudem hat er auch keinerlei Umstände geschildert, aus denen sich ergäbe, die gemäss seiner Darstellung anwesenden Personen und der Krankenwagen seien zu Unrecht erschienen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausführungen zu einem früheren, vom genannten Staatsanwalt geführten Strafverfahren macht und dieses kritisiert (vgl. Urk. 6/2/2 S. 1 ff.), kann daraus nichts für das aktuelle Beschwerdeverfahren abgeleitet werden. Diese Darlegungen betreffen im Wesentlichen ein abgeschlos- senes anderes Strafverfahren und vermögen keinen konkreten Tatverdacht hin- sichtlich strafbarer Handlungen am 20. März 2025 zu begründen. Soweit der Be- schwerdeführer daraus geltend macht, der Staatsanwalt habe sich schon damals pflichtwidrig verhalten oder sei befangen gewesen, hätte er entsprechende Begeh- ren rechtzeitig im damaligen Verfahren stellen müssen. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme dient nicht dazu, ein rechtskräftig abgeschlossenes
- 10 - anderes Strafverfahren nachträglich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten neu aufzurollen.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand unbehelflich, die Staatsanwalt- schaft habe zu Unrecht auf Minimalabklärungen verzichtet. Wie bereits erwogen (vgl. E. II./6.3 hiervor), fehlt es an einem hinreichend konkreten, auf objektive An- haltspunkte gestützten Verdacht einer strafbaren Handlung. Die vom Beschwerde- führer angerufenen "objektivierbaren Anknüpfungspunkte" – namentlich allfällige Einsatzprotokolle, Zeugenaussagen oder Unterlagen betreffend einen Krankenwa- geneinsatz – vermögen für sich allein keinen Anfangsverdacht für strafbares Ver- halten zu begründen, solange kein strafrechtlich relevantes Verhalten substantiiert dargetan ist. Das blosse Vorhandensein denkbarer Abklärungsansätze ersetzt die erforderliche plausible Tatsachengrundlage nicht. Das Strafverfahren dient nicht der allgemeinen behördlichen Klärung ungewöhnlicher oder vom Betroffenen als belastend empfundener Vorkommnisse, sondern setzt einen hinreichenden Ver- dacht strafbaren Verhaltens voraus. Ein blosses Bedürfnis nach weiteren behördli- chen Abklärungen oder nach Beantwortung konkreter Fragen an Behörden genügt nicht als Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Insgesamt ist kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern eine missbräuchliche Ausübung von Amtsgewalt zur Zufügung eines Nachteils oder zur Erlangung eines Vorteils für andere vorliegen soll. Gleiches gilt für den Vorwurf der Nötigung, da weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile dargetan werden.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer überdies Grundrechtsverletzungen, namentlich eine Verletzung der Privatsphäre oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren, gel- tend macht, lassen auch diese Vorbringen keinen strafrechtlich relevanten An- fangsverdacht erkennen. Verfassungs- oder konventionsrechtliche Gewährleistun- gen stellen für sich allein keine Straftatbestände dar. Wie bereits erwogen (E. II./6.3), zeigt der Beschwerdeführer kein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten auf, wobei eine Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung schon deshalb ausser Betracht fällt, weil nach seiner eigenen Darstellung niemand ein Gebäude betreten hat (Urk. 2 S. 3 ff, Urk. 6/1/1 und Urk. 6/2/2 S. 1 f.).
- 11 -
E. 6.6 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige unzulässig auf den genannten Staatsanwalt "verengt", obwohl sich seine Strafanzeige ausdrücklich gegen "Unbekannt" richte (Urk. 2 S. 5). Auch dieser Ein- wand verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass eine Anzeige gegen "Unbekannt" nicht schon deshalb erledigt werden darf, weil sich der gegen eine bestimmte Person gerichtete Verdacht nicht erhärtet. Indessen entbindet dies den Anzeiger nicht da- von, überhaupt einen hinreichend konkreten Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens durch irgendjemanden ergeben könnte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, allenfalls könnten auch andere staatliche Organe – etwa Polizei, Sanität oder weitere Dienste – pflichtwidrig ge- handelt haben. Er legt jedoch nicht dar, worin dieses angebliche pflichtwidrige Ver- halten konkret bestanden haben soll. Aus der blossen Präsenz nicht näher bezeich- neter Personen und eines Krankenwagens am Wohnort (oder in der Nähe) des Beschwerdeführers lässt sich ohne weitere entsprechende objektive Hinweise kein strafrechtlich relevanter Verdacht ableiten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus der von ihm thematisierten Aufsichtsbeschwerde (Urk. 6/7/1). Deren Abweisung stützt sich zwar wesentlich auf interne Abklärungen und auf die Versicherung des genannten Staatsanwaltes, nicht am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen zu sein (vgl. Urk. 6/2/4). Indessen ist die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme nicht des- halb rechtmässig, weil diese interne Einschätzung zwingend zutreffen müsste, son- dern weil selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des Beschwerdeführers kein Sachverhalt dargetan ist, der einen Tatverdacht zu begründen vermöchte. Dem Umstand, dass der genannte Staatsanwalt ein Erscheinen verneinte, kommt daher keine entscheidrelevante Bedeutung zu.
E. 6.7 Nach dem Erwogenen fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage, wel- che die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat erkennen liesse. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in blossen, nicht objektivierten Vermutungen und vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen. Die Nichtanhandnahme erweist sich damit als rechtens.
- 12 -
E. 7 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darüber hinaus Fest- stellungen, Weisungen oder weitergehende Anordnungen verlangt (Urk. 2 S. 2 und S. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdever- fahrens bildet allein die Überprüfung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 3. Dezember 2025. Für selbständige Feststellungsbegehren oder für An- träge, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, besteht im Rahmen dieses Verfahrens kein Raum, soweit daran kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse besteht, das über die blosse Überprüfung der angefochtenen Verfügung hinaus- geht. Ein solches legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nachdem sich die Nichtan- handnahme bereits auf Grundlage der vorhandenen Akten als rechtmässig erweist und es an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehlt, ist auf die im Beschwerde- verfahren gestellten Beweisanträge nicht einzutreten.
E. 8 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Der Beschwerdeführer hat Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt (Urk. 2 S. 2 und S. 7 f.).
- Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.
- Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). - 13 -
- Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad … [Verfahrensnum- mer] (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250528-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 21. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 16. Juni 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amts- missbrauch etc. (Urk. 3/2 = Urk. 6/1/1). In der Folge übernahm die Staatsanwalt- schaft II (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (Urk. 6/3/1-2).
2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt gestützt auf Art. 310 StPO nicht anhand, da die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 3/1 = Urk. 6/4/1 = Urk. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. De- zember 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 6/5/1) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft / Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2025 (Ref. …) sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung, eventu- aliter zur Vornahme ergänzender Ermittlungen, an eine unbefan- gene Staatsanwaltschaft, namentlich an eine ausserhalb des Be- zirks See/Oberland beziehungsweise an eine vom Obergericht zu bezeichnende Staatsanwaltschaft, zurückzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 310 StPO für eine Nichtanhandnahme im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung nicht erfüllt waren und dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, namentlich Art. 3, 6, 7 und 310 StPO sowie Art. 29 BV.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu gewähren.
5. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich an- zuweisen, dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls von wem im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
20. März 2025 Strafanzeige gegen ihn erstattet wurde, wann eine solche Anzeige eingegangen ist, welchen konkreten Sachverhalt sie betrifft und unter welchem Aktenzeichen das entsprechende Verfahren geführt wird, und dem Beschwerdeführer in die ent- sprechenden Akten Akteneinsicht zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
- 3 -
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 6). Nachdem sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme zu übermitteln (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben – abgesehen von den Erwägungen unter II. 7. – zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – mit Ausnahme seiner Anträge auf Feststellungen, Wei- sungen oder weitergehende Anordnungen (vgl. dazu die Erwägungen unter II. 7.)
– einzutreten.
2. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers richtete sich zwar gegen "Unbe- kannt", gemäss seinen Ausführungen wird insbesondere "Staatsanwalt B._____" (B._____) ein strafbares Verhalten vorgeworfen (vgl. Urk. 6/1/1). Die Staatsanwalt- schaft erliess direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne vorgängig um Er- mächtigung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG/ZH zu ersuchen. Gemäss Praxis der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich ist in klaren Fällen der Erlass einer sofortigen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängiges Einholen eines "Ermächtigungsbeschlusses" zulässig. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen ei- ner Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar gebo- ten (z. B. zur Vermeidung eines Leerlaufs), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung nachzusuchen (vgl. zum Ganzen
u. a. UE130161-O vom 6. November 2013 E. II.1.4., publiziert in ZR 112 [2013]
- 4 - Nr. 86 S. 299). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgte der sofortige Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Folglich durfte sie in Nachachtung der erwähnten Praxis auch ausnahmsweise auf eine vor- gängige Ermächtigung verzichten.
3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 4. 4.1 Der Strafanzeige liegt folgende (gekürzte) Sachverhaltsschilderung des Be- schwerdeführers zugrunde: Am 20. März 2025 sollen Staatsanwalt B._____ und weitere Begleitpersonen unangemeldet an seinem Wohnort erschienen sein, ob- wohl zum damaligen Zeitpunkt kein laufendes Verfahren bestanden habe. Er sei nie vorgeladen oder über die Gründe des Besuchs in Kenntnis gesetzt worden. Die
- 5 - Kontaktnahme sei im privaten Raum erfolgt, ohne ersichtliche gesetzliche Grund- lage, schriftliche Dokumentation oder rechtlich zulässige Zweckbindung (Urk. 6/1/1). In einer weiteren Eingabe vom 6. August 2025 an die Staatsanwaltschaft führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er sei am 10. November 2022 durch das Be- zirksgericht Uster rechtskräftig freigesprochen worden. Im anschliessenden Beru- fungsverfahren vor dem Obergericht Zürich habe er aus familiären Gründen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Entlastende Beweismittel seien teilweise nicht mehr in den Akten auffindbar gewesen, weshalb der Vorfall vom 20. März 2025 im Kontext eines insgesamt intransparenten Verfahrensver- laufs zu sehen sei. Am 20. März 2025 habe der genannte Staatsanwalt ihn früh- morgens vor seiner Wohnung durch das Fenster angesprochen, ohne sich auszu- weisen, und ihm Vorwürfe gemacht. In der Folge habe dieser mehrfach versucht, ihn zum Öffnen der Wohnungstüre zu bewegen, und sich über mehrere Stunden mit weiteren Personen in der Umgebung seiner Wohnung aufgehalten. Ein Einsatz- fahrzeug (Krankenwagen) sei ebenfalls vor Ort gewesen. Es sei weder geklingelt noch seien schriftliche Unterlagen oder ein richterlicher Entscheid vorgelegt wor- den. Der genannte Staatsanwalt habe später bestritten, am Wohnort erschienen zu sein, was im Widerspruch zu seinen eigenen Wahrnehmungen und vorhandenen Unterlagen stehe. Insgesamt bestehe ein wiederkehrendes Muster behördlichen Fehlverhaltens, namentlich durch selektive Aktenführung und das Zurückhalten entlastender Beweise, was gegen die Pflicht zur objektiven Wahrheitsfindung sowie gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren verstosse. Aus der Gesamtschau er- gebe sich ein Anfangsverdacht insbesondere hinsichtlich Amtsmissbrauch, Nöti- gung sowie Eingriffen in die Privatsphäre (Urk. 6/2/2 S. 1 ff.). 4.2 Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers wieder und erwog, der Eingabe vom 6. Au- gust 2025 sei ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und dem Staatsanwalt beigelegen. Daraus ergebe sich, dass der Rechtsvertreter sich nach dem Anlass eines behaupteten frühmorgendlichen Er- scheinens erkundigt habe. Der Staatsanwalt habe geantwortet, nie am Wohnort
- 6 - des Beschwerdeführers erschienen zu sein; es müsse sich um ein anderes Verfah- ren handeln, von welchem er keine Kenntnis habe. Zudem ergebe sich aus einem Schreiben des Leitenden Staatsanwalts, dass eine Aufsichtsbeschwerde abgewie- sen worden sei, da der Staatsanwalt kein Verfahren mehr gegen den Geschädigten führe und versichert habe, nie bei diesem erschienen zu sein. Selbst wenn sich der Vorfall wie geschildert zugetragen hätte, wofür keine Anhaltspunkte bestünden, seien daraus keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers hätten die betreffenden Personen das Haus nicht betreten und lediglich von ausserhalb mit ihm gesprochen sowie ihn gebeten, die Tür zu öffnen, ohne dabei Druck auszuüben. Die Voraussetzungen für die Er- öffnung einer Strafuntersuchung seien daher nicht erfüllt, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und keine Untersuchung an die Hand zu nehmen sei (Urk. 8 S. 1 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwalt- schaft habe trotz eines detailliert geschilderten und objektivierbaren Sachverhalts sowie konkreter Beweisanträge keinerlei minimalen Abklärungen vorgenommen, sondern sich im Wesentlichen auf interne Auskünfte des betroffenen Staatsanwalts und dessen Vorgesetzten gestützt. Damit habe sie den Anwendungsbereich von Art. 310 StPO verkannt und sowohl den Grundsatz "in dubio pro duriore" als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung verweist er im We- sentlichen auf seine bereits geschilderte Sachverhaltsdarstellung, welche hinrei- chende objektive Anknüpfungspunkte für weitere Abklärungen (namentlich Einsatz- protokolle, Zeugenaussagen sowie den Einsatz eines Krankenwagens) enthalte. Weiter habe die Staatsanwaltschaft den Gegenstand der Anzeige unzulässig auf den betreffenden Staatsanwalt verengt, obwohl sich diese gegen Unbekannt ge- richtet habe und somit auch ein Fehlverhalten anderer staatlicher Organe in Be- tracht falle. In rechtlicher Hinsicht bekräftigt er seine bereits vorgebrachte Auffas- sung, wonach der geschilderte Vorfall zumindest den Anfangsverdacht verschiede- ner Delikte (insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung sowie Grundrechtsverletzun- gen) zu begründen vermöge. Die Staatsanwaltschaft habe sich mit seinen Vorbrin- gen und den angebotenen Beweisen nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb kein Anfangsverdacht vorliegen solle. Zu-
- 7 - dem sei die Verfahrensgrundlage des behaupteten Einsatzes weiterhin unklar ge- blieben und ihm trotz entsprechender Gesuche keine genügende Auskunft erteilt worden. Schliesslich werfe der Fall grundsätzliche rechtsstaatliche Fragen im Zu- sammenhang mit der Behandlung von Anzeigen gegen staatliche Organe auf. Ab- schliessend stellt der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge, insbeson- dere die Edition diverser Einsatzunterlagen und Protokolle, die Einvernahme von Zeugen sowie die Befragung der beteiligten Staatsanwälte durch eine unabhängige Behörde (Urk. 2 S. 1 ff.). 5. 5.1 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet,
d. h. kraft seines Amts verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. 5.2 Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Ge- setz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 181 StGB). Es liegt nicht in jeder Einflussnahme auf den Willen oder die Handlungen des Betroffenen ohne weiteres eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Für eine Nötigung bedarf es ei- nes Angriffs auf den geschützten Bereich der Willens- und Handlungsfreiheit. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Staatsanwaltschaft habe trotz eines detaillierten Sachverhalts und konkreter Beweisanträge keine Ab- klärungen vorgenommen und damit Art. 310 StPO sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- 8 - 6.2 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegrün- det. Der grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) als persönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf recht- liches Gehör verpflichtet die Behörde nicht, allen Parteivorbringen in der Begrün- dung ausdrücklich zu folgen oder sämtliche beantragten Beweise abzunehmen. Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit den Eingaben des Beschwerdeführers in nach- vollziehbarer Weise auseinander und legte dar, weshalb sie selbst bei Zugrundele- gung seiner Darstellung kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen könne. Damit war sie nicht gehalten, die beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt somit weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 3 StPO. Dass dem Beschwerdeführer keine weitergehenden Auskünfte über einen allfälli- gen Anzeigeerstatter, über eine allfällige Verfahrensnummer oder Akteneinsicht ge- währt wurden, begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland kein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer mehr pendent war (vgl. Urk. 6/2/3 S. 2). Wenn unter diesen Um- ständen keine weitergehenden Angaben gemacht werden konnten, liegt darin keine Rechtsverletzung. Soweit der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Kranken- wagens oder sonstiger Dienste am 20. März 2025 erklärt haben möchte, steht es ihm frei, sich gegebenenfalls bei den dafür zuständigen Stellen zu erkundigen. Ein strafprozessualer Anspruch auf Durchführung einer Strafuntersuchung allein zur Klärung solcher Umstände besteht indes nicht. 6.3 Aus der Strafanzeige und den ergänzenden Eingaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Kern ein unangemeldetes Erscheinen von Personen – an- scheinend unter Beteiligung des genannten Staatsanwaltes – an seinem Wohnort beanstandet. Letzterer hat ein entsprechendes Erscheinen am 20. März 2025 ge- mäss Akten ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Urk. 6/2/3 S. 3). Selbst wenn je- doch zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die von ihm in der Strafanzeige ge-
- 9 - schilderten Vorkommnisse abgestellt wird, ergeben sich daraus keine konkreten, in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Handlungen. Insbesondere behauptet er weder ein Betreten seiner Wohnung noch den Einsatz von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Das geschilderte Verhalten beschränkt sich – sollte es sich wie von ihm beschrieben zugetragen haben – auf Kontakte von ausserhalb der Wohnung sowie Aufforderungen, die Tür zu öffnen (Urk. 6/1/1). Auch die nachträg- lichen ergänzenden Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern. Zwar schil- derte der Beschwerdeführer dort den Ablauf des Morgens vom 20. März 2025 aus- führlicher und führte unter anderem aus, der genannte Staatsanwalt habe ihn von ausserhalb des Hauses angesprochen, ihn aufgefordert, die Wohnungstüre zu öff- nen, und sich mit weiteren Personen während einiger Stunden in der Umgebung seines Wohnorts aufgehalten; zudem sei ein Krankenwagen sichtbar gewesen (vgl. Urk. 6/2/2 S. 1 f.). Indessen ergibt sich auch daraus kein konkretes Verhalten, das den Anfangsverdacht einer Straftat zu begründen vermöchte. Dass er aus den gel- tend gemachten Kontakten durch das Fenster, der Anwesenheit weiterer Personen und dem sichtbaren Krankenwagen subjektiv psychischen Druck ableitet, genügt für sich allein nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Seine Aus- führungen bleiben insoweit fragmentarisch und erschöpfen sich weitgehend in ei- genen Wertungen und Mutmassungen über die Beweggründe und die rechtliche Zulässigkeit des Geschehens. Zudem hat er auch keinerlei Umstände geschildert, aus denen sich ergäbe, die gemäss seiner Darstellung anwesenden Personen und der Krankenwagen seien zu Unrecht erschienen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Ausführungen zu einem früheren, vom genannten Staatsanwalt geführten Strafverfahren macht und dieses kritisiert (vgl. Urk. 6/2/2 S. 1 ff.), kann daraus nichts für das aktuelle Beschwerdeverfahren abgeleitet werden. Diese Darlegungen betreffen im Wesentlichen ein abgeschlos- senes anderes Strafverfahren und vermögen keinen konkreten Tatverdacht hin- sichtlich strafbarer Handlungen am 20. März 2025 zu begründen. Soweit der Be- schwerdeführer daraus geltend macht, der Staatsanwalt habe sich schon damals pflichtwidrig verhalten oder sei befangen gewesen, hätte er entsprechende Begeh- ren rechtzeitig im damaligen Verfahren stellen müssen. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme dient nicht dazu, ein rechtskräftig abgeschlossenes
- 10 - anderes Strafverfahren nachträglich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten neu aufzurollen. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand unbehelflich, die Staatsanwalt- schaft habe zu Unrecht auf Minimalabklärungen verzichtet. Wie bereits erwogen (vgl. E. II./6.3 hiervor), fehlt es an einem hinreichend konkreten, auf objektive An- haltspunkte gestützten Verdacht einer strafbaren Handlung. Die vom Beschwerde- führer angerufenen "objektivierbaren Anknüpfungspunkte" – namentlich allfällige Einsatzprotokolle, Zeugenaussagen oder Unterlagen betreffend einen Krankenwa- geneinsatz – vermögen für sich allein keinen Anfangsverdacht für strafbares Ver- halten zu begründen, solange kein strafrechtlich relevantes Verhalten substantiiert dargetan ist. Das blosse Vorhandensein denkbarer Abklärungsansätze ersetzt die erforderliche plausible Tatsachengrundlage nicht. Das Strafverfahren dient nicht der allgemeinen behördlichen Klärung ungewöhnlicher oder vom Betroffenen als belastend empfundener Vorkommnisse, sondern setzt einen hinreichenden Ver- dacht strafbaren Verhaltens voraus. Ein blosses Bedürfnis nach weiteren behördli- chen Abklärungen oder nach Beantwortung konkreter Fragen an Behörden genügt nicht als Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Insgesamt ist kein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern eine missbräuchliche Ausübung von Amtsgewalt zur Zufügung eines Nachteils oder zur Erlangung eines Vorteils für andere vorliegen soll. Gleiches gilt für den Vorwurf der Nötigung, da weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile dargetan werden. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer überdies Grundrechtsverletzungen, namentlich eine Verletzung der Privatsphäre oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren, gel- tend macht, lassen auch diese Vorbringen keinen strafrechtlich relevanten An- fangsverdacht erkennen. Verfassungs- oder konventionsrechtliche Gewährleistun- gen stellen für sich allein keine Straftatbestände dar. Wie bereits erwogen (E. II./6.3), zeigt der Beschwerdeführer kein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten auf, wobei eine Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung schon deshalb ausser Betracht fällt, weil nach seiner eigenen Darstellung niemand ein Gebäude betreten hat (Urk. 2 S. 3 ff, Urk. 6/1/1 und Urk. 6/2/2 S. 1 f.).
- 11 - 6.6 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige unzulässig auf den genannten Staatsanwalt "verengt", obwohl sich seine Strafanzeige ausdrücklich gegen "Unbekannt" richte (Urk. 2 S. 5). Auch dieser Ein- wand verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass eine Anzeige gegen "Unbekannt" nicht schon deshalb erledigt werden darf, weil sich der gegen eine bestimmte Person gerichtete Verdacht nicht erhärtet. Indessen entbindet dies den Anzeiger nicht da- von, überhaupt einen hinreichend konkreten Sachverhalt zu schildern, aus dem sich der Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens durch irgendjemanden ergeben könnte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, allenfalls könnten auch andere staatliche Organe – etwa Polizei, Sanität oder weitere Dienste – pflichtwidrig ge- handelt haben. Er legt jedoch nicht dar, worin dieses angebliche pflichtwidrige Ver- halten konkret bestanden haben soll. Aus der blossen Präsenz nicht näher bezeich- neter Personen und eines Krankenwagens am Wohnort (oder in der Nähe) des Beschwerdeführers lässt sich ohne weitere entsprechende objektive Hinweise kein strafrechtlich relevanter Verdacht ableiten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus der von ihm thematisierten Aufsichtsbeschwerde (Urk. 6/7/1). Deren Abweisung stützt sich zwar wesentlich auf interne Abklärungen und auf die Versicherung des genannten Staatsanwaltes, nicht am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen zu sein (vgl. Urk. 6/2/4). Indessen ist die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme nicht des- halb rechtmässig, weil diese interne Einschätzung zwingend zutreffen müsste, son- dern weil selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des Beschwerdeführers kein Sachverhalt dargetan ist, der einen Tatverdacht zu begründen vermöchte. Dem Umstand, dass der genannte Staatsanwalt ein Erscheinen verneinte, kommt daher keine entscheidrelevante Bedeutung zu. 6.7 Nach dem Erwogenen fehlt es an einer plausiblen Tatsachengrundlage, wel- che die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat erkennen liesse. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in blossen, nicht objektivierten Vermutungen und vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen. Die Nichtanhandnahme erweist sich damit als rechtens.
- 12 -
7. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darüber hinaus Fest- stellungen, Weisungen oder weitergehende Anordnungen verlangt (Urk. 2 S. 2 und S. 7), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdever- fahrens bildet allein die Überprüfung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 3. Dezember 2025. Für selbständige Feststellungsbegehren oder für An- träge, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, besteht im Rahmen dieses Verfahrens kein Raum, soweit daran kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse besteht, das über die blosse Überprüfung der angefochtenen Verfügung hinaus- geht. Ein solches legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nachdem sich die Nichtan- handnahme bereits auf Grundlage der vorhandenen Akten als rechtmässig erweist und es an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehlt, ist auf die im Beschwerde- verfahren gestellten Beweisanträge nicht einzutreten.
8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. III.
1. Der Beschwerdeführer hat Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt (Urk. 2 S. 2 und S. 7 f.).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.
3. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
- 13 -
4. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad … [Verfahrensnum- mer] (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 14 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. I. Babic