Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erstattete die A._____ AG (fortan: Beschwerdefüh- rerin; vertreten durch D._____, Geschäftsführer und Inhaber, vgl. Urk. 6) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) und C._____ (fortan: Beschwerdegegner) wegen Sachbeschädigung (Urk. 14/1/5/1; Strafanträge gem. Urk. 14/1/5/2 f.). Ihnen wird vorgeworfen, in der Zeit von August 2018 bis März 2025 als ehemalige Mieter der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … F._____ das Wohnungsinventar beschädigt zu haben, was Reparaturkosten von ca. Fr. 14'000.– verursacht habe. Mit Verfügung vom 4. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 4). Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2025 fristwah- rend Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'800.– innert Frist (Urk. 7; Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 13) und übermittelte die Akten elektronisch (Urk. 14). Die Beschwer- degegner nahmen mit Eingabe vom 9. Januar 2026 Stellung (Urk. 15; formgültig nach Verbesserung: Urk. 20). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom
28. Januar 2026 (Urk. 24). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.
E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); als solche gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
- 3 - Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Be- schwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
E. 5 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegner die neugebaute Wohnung an der E._____-strasse 1 (F._____) im August 2018 als Erstmieter be- zogen und im Zeitpunkt des Auszugs im März 2025 diverse (auch grobe) Abnut- zungen, wie etwa an Türen, Böden, Einbauschränken etc. vorlagen, welche beho- ben werden mussten. Solches wurde auch im Rückgabeprotokoll für die Wohnung vom 31. März 2025 festgehalten und ist insofern anerkannt (vgl. Urk. 25/4 S. 5). Einerseits hat die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Schäden fotografiert und die mutmasslichen Reparaturkosten dokumentiert (Urk. 14/1/2/2 f.). Anderer- seits haben die Beschwerdegegner jeweils ausgesagt, einige – jedoch nicht alle – Schäden verursacht zu haben, was jedoch nicht vorsätzlich, sondern aufgrund nor- maler Abnutzung während der Mietdauer geschehen sei (Urk. 14/1/3/1 F/A 4 ff.; Urk. 14/1/3/2 F/A 4 ff. und 8). Auch im Beschwerdeverfahren stellen sich die Beschwerdegegner auf den Stand- punkt, allfällige Schäden an der Mietsache weder absichtlich verursacht noch in Kauf genommen zu haben. Die Abnutzungserscheinungen würden sich im Rahmen üblicher Gebrauchsspuren bewegen; dies sei jedoch eine versicherungstechnische und keine strafrechtliche Angelegenheit. Zudem sei nach mehrjähriger Mietdauer eine Teilung der Reparaturkosten üblich, eine umfassende Kostenüberwälzung hin- gegen nicht gerechtfertigt (Urk. 20 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren relativiert, indem sie nunmehr eine "grob fahrlässige Sachbeschädigung" für möglich hält (Urk. 2; was jedoch nicht strafbar ist). Zudem hat sie ihre Bereitschaft zur gütlichen Einigung erklärt, sofern die Beschwerdegegner die Mieterkaution zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszahlen liessen (Urk. 24 S. 2 Ziff. 3a). Sowohl die Frage fahrlässig verursachter Schäden am Mietobjekt als auch der Vorschlag einer gütli- chen Einigung unter Auszahlung der Mietzinskaution sind rein privatrechtliche An- gelegenheiten. Darüber ist im Beschwerdeverfahren mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht zu befinden und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
- 6 -
E. 6 Zunächst kann allein anhand der aktenkundigen Bilder (Urk. 14/1/2/3) sowie der mutmasslichen Reparaturkosten (gem. Urk. 14/1/2/2) nicht beurteilt werden, ob die betreffenden Schäden durch "übermässige Krafteinwirkung" entstanden sind und insofern eine vorsätzliche Tatbegehung nahelegen (entgegen Urk. 24 S. 2 Ziff. 2a). Merkmale einer eigentlichen Zerstörung – etwa durch Zerlegen von Türen, Aufbre- chen von Belägen, Demontage eingebauter Elemente oder Abriss fester Materi- alien – sind jedenfalls nicht erkennbar. Mit der Beschwerde (Urk. 2) wird sodann weder nachvollziehbar dargetan noch belegt, inwiefern etwa die Funktion oder der Gebrauch von konkreten Wohnungsbestandteilen massgeblich beeinträchtigt ge- wesen sein soll oder ganze Einrichtungen hätten ersetzt werden müssen, da eine Reparatur nicht möglich gewesen sein soll. Der Umstand, dass gewisse Schäden beim Auszug der Beschwerdegegner (offenbar kostspielig) behoben werden muss- ten, um die Wohnung in einem unversehrten und ansprechenden Zustand weiter- vermieten zu können, ist zudem keine strafrechtliche, sondern eine mietrechtliche Angelegenheit. Immerhin führt die Beschwerdeführerin in der Replik (nunmehr) unter Bezeichnung von Beweismitteln an, dass 1.) die WC-Schüssel gemäss technischen Standards eine Traglast von bis zu 400 kg aufweise und durch normalen Gebrauch nicht be- schädigt werden könne; dass 2.) die abgeplatzten Teile von der Grösse eines "Fünflibers" in der emaillierten Badewanne durch reguläre Nutzung nicht erklärbar seien; dass 3.) die Zimmertüren mit einem hartgepressten Kunstharz lackiert seien und die verursachten Schäden daher nur durch erhebliche mechanische Einwir- kung entstanden sein könnten; dass 4.) die Küche – bei einem üblichen Renovati- onszyklus von 25 Jahren – bereits nach kurzer Mietdauer unter hohen Kosten in den Originalzustand habe zurückversetzt werden müssen (Urk. 24 S. 2 Ziff. 2b). Hinsichtlich dieser Positionen wird eine vertragswidrige, übermässige Abnutzung und in dem Sinne ein strafbares Verhalten einigermassen begründet dargetan; dar- über hinaus – hinsichtlich anderweitiger Schäden – hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen erhoben, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
- 7 -
E. 7 Ziff. 1) In Bezug auf die geltend gemachten Schäden an der WC-Schüssel hat die Beschwerdeführerin eine Fotoaufnahme zu den Akten gereicht (Urk. 25/5, Position Nr. 41 gem. Foto S. 3 oben rechts; s.a. Urk. 14/1/2/3). Hierzu hat sie im Rahmen der mietrechtlichen Mängelrüge festgehalten, die WC-Schüssel sei "gebrochen". Anhand des Fotos zeigt sich jedoch, dass die WC-Schüssel an der Halterung einen kurzen, kompakten Sprung und weiter oben längliche, feine Risse aufweist. Damit kann nicht gesagt werden, die WC-Schüssel sei "gebrochen", was durch Über- schreitung der vorgesehenen Traglast zustande gekommen sein soll (Urk. 24 Ziff. 2b). Die Beschwerdegegner sagten hierzu übereinstimmend aus, es sei ein Seifenspender aus Glas auf die WC-Schüssel gefallen (Urk. 14/1/3/1 F/A 10; Urk. 14/1/3/2 F/A 5), was mit dem Bildnachweis auch eher korrespondiert. Dabei ist allenfalls von haftpflichtrechtlich relevanter pflichtwidriger Unvorsichtigkeit beim Hantieren mit einem gläsernen Seifenspender über der WC-Schüssel auszugehen; nicht jedoch von einer vorsätzlichen Schädigung. Es steht unter diesen Umständen eine mietrechtliche (haftpflichtrechtliche) Klärung im Vordergrund; eine strafrechtli- che Verantwortung der Beschwerdegegner kommt indes nicht in Betracht. Ziff. 2) Zum monierten Sprung in der Badewanne befindet sich ebenfalls eine Bild- aufnahme bei den Akten (Urk. 25/5 Position Nr. 59 gem. Foto S. 3 mittlere Zeile). Es handelt sich nicht um (plural) abgeplatzte Teile, sondern um einen runden Sprung, der zwar tief erscheint, da nicht nur die weisse Emaille-Schicht betroffen ist, sondern das Metall (Stahl) der Badewanne zum Vorschein kommt. Gleichzeitig beschränkt sich der Sprung auf einen Durchmesser von ca. 3 cm, was im Rahmen einer Reparatur (neue Beschichtung der betreffenden Stelle) behoben werden kann (konnte). Die Beschwerdegegnerin sagte aus, der Sprung in der Badewanne sei "einfach so passiert"; sie hätten dies der Verwaltung schon damals gemeldet; der Schaden sei mit der Zeit grösser geworden (Urk. 14/1/3/2 F/A 5). Auch hierbei steht eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Vordergrund, indem die Beschwerdegegner mutmasslich einen harten Gegenstand in der Badewanne fallen liessen, wofür sie nach Mietrecht allenfalls haften bzw. schadenersatzpflichtig werden. Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Schädigung – etwa durch (aktives) Einschlagen oder Zerschmettern der Emaille – ergeben sich nicht.
- 8 - Ziff. 3) Die Beschwerdeführerin rügt eine Beschädigung der Kunstharzfronten bei zwei Zimmertüren. Ab den aktenkundigen Bildern (Urk. 25/5 Positionen Nr. 30 u. 47 gem. Foto S. 3 letzte Zeile) sind punktartige Abrissstellen der äusseren Be- schichtung deutlich erkennbar, nicht jedoch eigentliche "Löcher" in den Türen (so noch gem. Mängelrüge). Der Beschwerdegegner anerkannte bei der Polizei, die entsprechenden Farbabplatzungen an den Türen stammten von ihm; er habe dort Handtuchhalter montiert; als er diese wieder habe abnehmen wollen, sei die ganze Farbe mitgekommen (Urk. 14/1/3/1 F/A 8). Die Beschwerdegegnerin sagte ergän- zend aus, sie hätten die Haken an der zweiten Türe belassen, weil sich bereits bei der Entfernung derselben an der ersten Türe gezeigt habe, dass dies nicht ohne Spuren gehe. Die vier Abplatzungen gem. Position Nr. 47 hätten nicht sie verur- sacht (Urk. 14/1/3/2 F/A 5). Damit ist (in Bezug auf die eine Türe) wiederum von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit der Beschwerdegegner hinsichtlich der Ver- wendung (unsachgemässe Montage und Demontage) entsprechender Haken aus- zugehen, und gleichzeitig deren glaubhafter Versuch der Schadensbegrenzung durch Belassen der weiteren Haken (bei der anderen Türe) erkennbar. Auch wenn die Türen offenbar mit einem hart gepressten Kunstharz beschichtet sind, ist nicht auszuschliessen, dass das Abnehmen angehefteter Handtuchhalter, die für ge- wöhnlich mehrere Kilogramm Tragkraft aufweisen, entsprechende Spuren (Schä- den) hinterlassen kann, wofür die Beschwerdegegner gegebenenfalls nach den Vorschriften des Miet- und Haftpflichtrechts haften, sollten die betreffenden Haken nicht sachgemäss verwendet (und abgenommen) worden sein. Hinweise auf eine mutwillig in Kauf genommene Beschädigung der Türbeschichtung ergeben sich hingegen nicht. Eine strafrechtliche Verantwortung scheidet unter diesen Umstän- den aus. Ziff. 4) Die Beschwerdeführerin begründet eine übermässige Abnutzung der Kü- che allein mit den hohen Reparaturkosten, die entstanden seien, um den Original- zustand wiederherzustellen. Damit lässt sich aber noch kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner begründen; auch anhand der Bildnachweise (gem. Urk. 25/5 S. 2) ergibt sich nicht per sei eine vorsätzliche Sachbeschädigung. Zu- nächst ist fraglich, ob nach sechseinhalb Jahren Mietdauer der Originalzustand der Küche überhaupt als Referenzpunkt dienen kann. Vielmehr erscheint ein gewisser
- 9 - (jedenfalls leichter) Verschleiss nach dieser Gebrauchsdauer plausibel. Wenn die Beschwerdeführerin für Küchen von einem "üblichen Renovationszyklus" von 25 Jahren ausgeht, ist damit wohl eher die Lebensdauer einer Küche gemeint; nach dieser Zeit drängen sich jedoch nicht nur Renovationsarbeiten auf, sondern die Kü- che bzw. einzelne Bestandteile sind allenfalls ganz zu ersetzen. Die betreffenden Vorbringen sind daher wenig stichhaltig. Auch das Interesse der Beschwerdefüh- rerin, die Wohnung weiterhin zum bisherigen Mietzins vermieten zu können, ist nicht geeignet, um eine (gar) strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdegegner zu begründen, sondern wiederum eine Frage des Mietrechts. Der Beschwerdegegner hat zudem ausgesagt, die Abplatzungen in der Küche seien auf einen Wasserschaden im Jahre 2021 zurückzuführen, welchen sie (als Mieter) nicht zu verantworten und zudem die Verwaltung bereits damals informiert hätten (Urk. 14/1/3/1 F/A 11 f.). Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich auf einen am 26. Januar 2021 entstandenen, nicht selbstverschuldeten und gegenüber der Verwaltung gemeldeten Wasserschaden, welcher (damals) von einem Küchen- bauer behoben werden und über die Versicherung laufen sollte (Urk. 14/1/3/2 F/A 5; Letzteres soll die Verwaltung angeregt haben). Auch die Beschwerdeführerin geht hinsichtlich der Küche mehrheitlich von Wasserschäden aus, weshalb sich stellenweise Leisten und Fronten gelöst hätten (vgl. Urk. 25/5 Positionen 05, 13, 15, 16 u. 26 sowie Bilder S. 2). Die Entstehung und das Ausmass der Wasserschä- den ist damit (im Beschwerdeverfahren) unklar, ebenso die genaue Verantwortung der Parteien hinsichtlich derselben. Zudem wurde in der Beschwerdeschrift festge- halten, die von den Beschwerdegegnern "ins Feld geführten Wasserschäden" seien fachgerecht repariert und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, wes- halb sie nicht Teil des Verfahrens seien (Urk. 2 S. 1). Damit kann vorliegend offenbleiben, wie es sich mit dem betreffenden Wasserscha- den genau verhält. Jedenfalls ist ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner nicht erkennbar, sondern auch hierbei eher von einer pflichtwidrigen Unsorgfalt auszugehen.
- 10 -
E. 8 Damit ist die Staatsanwaltschaft insgesamt zutreffend zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdegegnern kein strafbares Handeln nachweisbar sei (Urk. 4 S. 2). Der Angelegenheit liegen offenkundig zivilrechtliche Differenzen zu Grunde und die Beschwerdeführerin hat für allfällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegebe- nenfalls den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Die Beschwerdegegner haben keine Parteientschädigung beantragt. Angesichts ihrer geringen Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist ihnen keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.
- Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250480-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 22. April 2026 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. November 2025
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erstattete die A._____ AG (fortan: Beschwerdefüh- rerin; vertreten durch D._____, Geschäftsführer und Inhaber, vgl. Urk. 6) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) und C._____ (fortan: Beschwerdegegner) wegen Sachbeschädigung (Urk. 14/1/5/1; Strafanträge gem. Urk. 14/1/5/2 f.). Ihnen wird vorgeworfen, in der Zeit von August 2018 bis März 2025 als ehemalige Mieter der Wohnung an der E._____-strasse 1 in … F._____ das Wohnungsinventar beschädigt zu haben, was Reparaturkosten von ca. Fr. 14'000.– verursacht habe. Mit Verfügung vom 4. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 4). Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2025 fristwah- rend Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'800.– innert Frist (Urk. 7; Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellung- nahme (Urk. 13) und übermittelte die Akten elektronisch (Urk. 14). Die Beschwer- degegner nahmen mit Eingabe vom 9. Januar 2026 Stellung (Urk. 15; formgültig nach Verbesserung: Urk. 20). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom
28. Januar 2026 (Urk. 24). Weitere Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. 2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); als solche gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
- 3 - Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Be- schwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
5. Aufl. 2026, N 2239 mit Verweis auf: Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom
22. Mai 2019 E. 3). Angesichts der Beschwerdeerhebung ist davon auszugehen, dass sich die Be- schwerdeführerin (nunmehr) rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert hat, nach- dem ihr die Staatsanwaltschaft noch keine formelle Parteistellung eingeräumt hatte (Urk. 14/1/7). Sie macht geltend, die Beschwerdegegner hätten an der Wohnung und deren Bestandteilen erhebliche Schäden verursacht. Als Eigentümerin der be- treffenden Liegenschaft (vgl. Grundbuchauszug gem. Urk. 27) ist sie durch die be- anzeigte Sachbeschädigung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legi- timiert. Auf die Beschwerde ist mit den nachfolgenden Vorbehalten einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde- gegner seien polizeilich befragt worden und hätten nicht in Abrede gestellt, einen Teil der Schäden in der ehemaligen Wohnung verursacht zu haben; sie hätten je- doch geltend gemacht, es sei von normaler Abnutzung auszugehen und zu den Wasserschäden sei es nachweislich bereits im Dezember 2021 gekommen. In der Folge ging die Staatsanwaltschaft davon aus, ein vorsätzliches Handeln könne den Beschwerdegegnern nicht nachgewiesen werden und fahrlässige Sachbeschädi- gung sei nicht strafbar (Urk. 4). Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen der Beschwerdegegner seien reine Schutzbehauptungen. Die Schäden würden klar über die üblichen Ge- brauchsspuren hinausgehen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Sachbeschä- digungen darstellen. Die Beschwerdegegner hätten die Wohnung als Erstbezüger gemietet. Schäden im Betrag von fünf Monatsmieten nach (nur) sechs Jahren seien keine normale Abnutzung. Der Grossteil der Schadenssumme sei weiterhin nicht beglichen. Deshalb seien die Kosten der Schadensbehebung mit der Mieterkaution von Fr. 9'900.–, zuzüglich Zinsen, zu decken und das Mietzinsdepot zugunsten der Beschwerdeführerin aufzulösen (Urk. 2).
- 4 - 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbe- hörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundes- gerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2). Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag hin, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafnorm schützt u.a. die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sa- che und ihren Zustand zu verfügen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB,
4. Auflage 2019, N 2 u. 7 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Schäden, die während der Mietdauer an einer Wohnung entstanden sind, begrün- den nicht per se eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung. Ein Mietvertrag erlaubt den Mietern die Nutzung des Mietobjekts und damit dessen Abnutzung, mit- hin die Beschädigung des Mietobjekts im Rahmen des bestimmungs- und vertrags- gemässen Gebrauchs. Nicht zu rechtfertigen sind jedoch übermässige, substanzi- elle Eingriffe, die mit der vorgesehenen Nutzung des Mietobjekts nicht mehr zu ver- einbaren und nur noch mit erheblichem Aufwand zu beheben sind (WEISSENBER- GER, a.a.O., N 69 u. 93 zu Art. 144 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich: Der Täter muss mit Schädigungsab- sicht handeln. Es genügt, dass er zumindest in Kauf nimmt, dass die Sache durch die Einwirkung beschädigt wird (Eventualvorsatz). Fahrlässige Sachbeschädigung ist hingegen straflos (sofern gemäss Nebenstrafrecht nicht ausdrücklich für strafbar erklärt, was hier nicht der Fall ist; WEISSENBERGER, a.a.O., N 81 zu Art. 144 StGB).
- 5 - 5. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegner die neugebaute Wohnung an der E._____-strasse 1 (F._____) im August 2018 als Erstmieter be- zogen und im Zeitpunkt des Auszugs im März 2025 diverse (auch grobe) Abnut- zungen, wie etwa an Türen, Böden, Einbauschränken etc. vorlagen, welche beho- ben werden mussten. Solches wurde auch im Rückgabeprotokoll für die Wohnung vom 31. März 2025 festgehalten und ist insofern anerkannt (vgl. Urk. 25/4 S. 5). Einerseits hat die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Schäden fotografiert und die mutmasslichen Reparaturkosten dokumentiert (Urk. 14/1/2/2 f.). Anderer- seits haben die Beschwerdegegner jeweils ausgesagt, einige – jedoch nicht alle – Schäden verursacht zu haben, was jedoch nicht vorsätzlich, sondern aufgrund nor- maler Abnutzung während der Mietdauer geschehen sei (Urk. 14/1/3/1 F/A 4 ff.; Urk. 14/1/3/2 F/A 4 ff. und 8). Auch im Beschwerdeverfahren stellen sich die Beschwerdegegner auf den Stand- punkt, allfällige Schäden an der Mietsache weder absichtlich verursacht noch in Kauf genommen zu haben. Die Abnutzungserscheinungen würden sich im Rahmen üblicher Gebrauchsspuren bewegen; dies sei jedoch eine versicherungstechnische und keine strafrechtliche Angelegenheit. Zudem sei nach mehrjähriger Mietdauer eine Teilung der Reparaturkosten üblich, eine umfassende Kostenüberwälzung hin- gegen nicht gerechtfertigt (Urk. 20 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren relativiert, indem sie nunmehr eine "grob fahrlässige Sachbeschädigung" für möglich hält (Urk. 2; was jedoch nicht strafbar ist). Zudem hat sie ihre Bereitschaft zur gütlichen Einigung erklärt, sofern die Beschwerdegegner die Mieterkaution zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszahlen liessen (Urk. 24 S. 2 Ziff. 3a). Sowohl die Frage fahrlässig verursachter Schäden am Mietobjekt als auch der Vorschlag einer gütli- chen Einigung unter Auszahlung der Mietzinskaution sind rein privatrechtliche An- gelegenheiten. Darüber ist im Beschwerdeverfahren mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht zu befinden und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
- 6 - 6. Zunächst kann allein anhand der aktenkundigen Bilder (Urk. 14/1/2/3) sowie der mutmasslichen Reparaturkosten (gem. Urk. 14/1/2/2) nicht beurteilt werden, ob die betreffenden Schäden durch "übermässige Krafteinwirkung" entstanden sind und insofern eine vorsätzliche Tatbegehung nahelegen (entgegen Urk. 24 S. 2 Ziff. 2a). Merkmale einer eigentlichen Zerstörung – etwa durch Zerlegen von Türen, Aufbre- chen von Belägen, Demontage eingebauter Elemente oder Abriss fester Materi- alien – sind jedenfalls nicht erkennbar. Mit der Beschwerde (Urk. 2) wird sodann weder nachvollziehbar dargetan noch belegt, inwiefern etwa die Funktion oder der Gebrauch von konkreten Wohnungsbestandteilen massgeblich beeinträchtigt ge- wesen sein soll oder ganze Einrichtungen hätten ersetzt werden müssen, da eine Reparatur nicht möglich gewesen sein soll. Der Umstand, dass gewisse Schäden beim Auszug der Beschwerdegegner (offenbar kostspielig) behoben werden muss- ten, um die Wohnung in einem unversehrten und ansprechenden Zustand weiter- vermieten zu können, ist zudem keine strafrechtliche, sondern eine mietrechtliche Angelegenheit. Immerhin führt die Beschwerdeführerin in der Replik (nunmehr) unter Bezeichnung von Beweismitteln an, dass 1.) die WC-Schüssel gemäss technischen Standards eine Traglast von bis zu 400 kg aufweise und durch normalen Gebrauch nicht be- schädigt werden könne; dass 2.) die abgeplatzten Teile von der Grösse eines "Fünflibers" in der emaillierten Badewanne durch reguläre Nutzung nicht erklärbar seien; dass 3.) die Zimmertüren mit einem hartgepressten Kunstharz lackiert seien und die verursachten Schäden daher nur durch erhebliche mechanische Einwir- kung entstanden sein könnten; dass 4.) die Küche – bei einem üblichen Renovati- onszyklus von 25 Jahren – bereits nach kurzer Mietdauer unter hohen Kosten in den Originalzustand habe zurückversetzt werden müssen (Urk. 24 S. 2 Ziff. 2b). Hinsichtlich dieser Positionen wird eine vertragswidrige, übermässige Abnutzung und in dem Sinne ein strafbares Verhalten einigermassen begründet dargetan; dar- über hinaus – hinsichtlich anderweitiger Schäden – hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Rügen erhoben, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
- 7 - 7. Ziff. 1) In Bezug auf die geltend gemachten Schäden an der WC-Schüssel hat die Beschwerdeführerin eine Fotoaufnahme zu den Akten gereicht (Urk. 25/5, Position Nr. 41 gem. Foto S. 3 oben rechts; s.a. Urk. 14/1/2/3). Hierzu hat sie im Rahmen der mietrechtlichen Mängelrüge festgehalten, die WC-Schüssel sei "gebrochen". Anhand des Fotos zeigt sich jedoch, dass die WC-Schüssel an der Halterung einen kurzen, kompakten Sprung und weiter oben längliche, feine Risse aufweist. Damit kann nicht gesagt werden, die WC-Schüssel sei "gebrochen", was durch Über- schreitung der vorgesehenen Traglast zustande gekommen sein soll (Urk. 24 Ziff. 2b). Die Beschwerdegegner sagten hierzu übereinstimmend aus, es sei ein Seifenspender aus Glas auf die WC-Schüssel gefallen (Urk. 14/1/3/1 F/A 10; Urk. 14/1/3/2 F/A 5), was mit dem Bildnachweis auch eher korrespondiert. Dabei ist allenfalls von haftpflichtrechtlich relevanter pflichtwidriger Unvorsichtigkeit beim Hantieren mit einem gläsernen Seifenspender über der WC-Schüssel auszugehen; nicht jedoch von einer vorsätzlichen Schädigung. Es steht unter diesen Umständen eine mietrechtliche (haftpflichtrechtliche) Klärung im Vordergrund; eine strafrechtli- che Verantwortung der Beschwerdegegner kommt indes nicht in Betracht. Ziff. 2) Zum monierten Sprung in der Badewanne befindet sich ebenfalls eine Bild- aufnahme bei den Akten (Urk. 25/5 Position Nr. 59 gem. Foto S. 3 mittlere Zeile). Es handelt sich nicht um (plural) abgeplatzte Teile, sondern um einen runden Sprung, der zwar tief erscheint, da nicht nur die weisse Emaille-Schicht betroffen ist, sondern das Metall (Stahl) der Badewanne zum Vorschein kommt. Gleichzeitig beschränkt sich der Sprung auf einen Durchmesser von ca. 3 cm, was im Rahmen einer Reparatur (neue Beschichtung der betreffenden Stelle) behoben werden kann (konnte). Die Beschwerdegegnerin sagte aus, der Sprung in der Badewanne sei "einfach so passiert"; sie hätten dies der Verwaltung schon damals gemeldet; der Schaden sei mit der Zeit grösser geworden (Urk. 14/1/3/2 F/A 5). Auch hierbei steht eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Vordergrund, indem die Beschwerdegegner mutmasslich einen harten Gegenstand in der Badewanne fallen liessen, wofür sie nach Mietrecht allenfalls haften bzw. schadenersatzpflichtig werden. Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Schädigung – etwa durch (aktives) Einschlagen oder Zerschmettern der Emaille – ergeben sich nicht.
- 8 - Ziff. 3) Die Beschwerdeführerin rügt eine Beschädigung der Kunstharzfronten bei zwei Zimmertüren. Ab den aktenkundigen Bildern (Urk. 25/5 Positionen Nr. 30 u. 47 gem. Foto S. 3 letzte Zeile) sind punktartige Abrissstellen der äusseren Be- schichtung deutlich erkennbar, nicht jedoch eigentliche "Löcher" in den Türen (so noch gem. Mängelrüge). Der Beschwerdegegner anerkannte bei der Polizei, die entsprechenden Farbabplatzungen an den Türen stammten von ihm; er habe dort Handtuchhalter montiert; als er diese wieder habe abnehmen wollen, sei die ganze Farbe mitgekommen (Urk. 14/1/3/1 F/A 8). Die Beschwerdegegnerin sagte ergän- zend aus, sie hätten die Haken an der zweiten Türe belassen, weil sich bereits bei der Entfernung derselben an der ersten Türe gezeigt habe, dass dies nicht ohne Spuren gehe. Die vier Abplatzungen gem. Position Nr. 47 hätten nicht sie verur- sacht (Urk. 14/1/3/2 F/A 5). Damit ist (in Bezug auf die eine Türe) wiederum von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit der Beschwerdegegner hinsichtlich der Ver- wendung (unsachgemässe Montage und Demontage) entsprechender Haken aus- zugehen, und gleichzeitig deren glaubhafter Versuch der Schadensbegrenzung durch Belassen der weiteren Haken (bei der anderen Türe) erkennbar. Auch wenn die Türen offenbar mit einem hart gepressten Kunstharz beschichtet sind, ist nicht auszuschliessen, dass das Abnehmen angehefteter Handtuchhalter, die für ge- wöhnlich mehrere Kilogramm Tragkraft aufweisen, entsprechende Spuren (Schä- den) hinterlassen kann, wofür die Beschwerdegegner gegebenenfalls nach den Vorschriften des Miet- und Haftpflichtrechts haften, sollten die betreffenden Haken nicht sachgemäss verwendet (und abgenommen) worden sein. Hinweise auf eine mutwillig in Kauf genommene Beschädigung der Türbeschichtung ergeben sich hingegen nicht. Eine strafrechtliche Verantwortung scheidet unter diesen Umstän- den aus. Ziff. 4) Die Beschwerdeführerin begründet eine übermässige Abnutzung der Kü- che allein mit den hohen Reparaturkosten, die entstanden seien, um den Original- zustand wiederherzustellen. Damit lässt sich aber noch kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner begründen; auch anhand der Bildnachweise (gem. Urk. 25/5 S. 2) ergibt sich nicht per sei eine vorsätzliche Sachbeschädigung. Zu- nächst ist fraglich, ob nach sechseinhalb Jahren Mietdauer der Originalzustand der Küche überhaupt als Referenzpunkt dienen kann. Vielmehr erscheint ein gewisser
- 9 - (jedenfalls leichter) Verschleiss nach dieser Gebrauchsdauer plausibel. Wenn die Beschwerdeführerin für Küchen von einem "üblichen Renovationszyklus" von 25 Jahren ausgeht, ist damit wohl eher die Lebensdauer einer Küche gemeint; nach dieser Zeit drängen sich jedoch nicht nur Renovationsarbeiten auf, sondern die Kü- che bzw. einzelne Bestandteile sind allenfalls ganz zu ersetzen. Die betreffenden Vorbringen sind daher wenig stichhaltig. Auch das Interesse der Beschwerdefüh- rerin, die Wohnung weiterhin zum bisherigen Mietzins vermieten zu können, ist nicht geeignet, um eine (gar) strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdegegner zu begründen, sondern wiederum eine Frage des Mietrechts. Der Beschwerdegegner hat zudem ausgesagt, die Abplatzungen in der Küche seien auf einen Wasserschaden im Jahre 2021 zurückzuführen, welchen sie (als Mieter) nicht zu verantworten und zudem die Verwaltung bereits damals informiert hätten (Urk. 14/1/3/1 F/A 11 f.). Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich auf einen am 26. Januar 2021 entstandenen, nicht selbstverschuldeten und gegenüber der Verwaltung gemeldeten Wasserschaden, welcher (damals) von einem Küchen- bauer behoben werden und über die Versicherung laufen sollte (Urk. 14/1/3/2 F/A 5; Letzteres soll die Verwaltung angeregt haben). Auch die Beschwerdeführerin geht hinsichtlich der Küche mehrheitlich von Wasserschäden aus, weshalb sich stellenweise Leisten und Fronten gelöst hätten (vgl. Urk. 25/5 Positionen 05, 13, 15, 16 u. 26 sowie Bilder S. 2). Die Entstehung und das Ausmass der Wasserschä- den ist damit (im Beschwerdeverfahren) unklar, ebenso die genaue Verantwortung der Parteien hinsichtlich derselben. Zudem wurde in der Beschwerdeschrift festge- halten, die von den Beschwerdegegnern "ins Feld geführten Wasserschäden" seien fachgerecht repariert und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, wes- halb sie nicht Teil des Verfahrens seien (Urk. 2 S. 1). Damit kann vorliegend offenbleiben, wie es sich mit dem betreffenden Wasserscha- den genau verhält. Jedenfalls ist ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner nicht erkennbar, sondern auch hierbei eher von einer pflichtwidrigen Unsorgfalt auszugehen.
- 10 - 8. Damit ist die Staatsanwaltschaft insgesamt zutreffend zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdegegnern kein strafbares Handeln nachweisbar sei (Urk. 4 S. 2). Der Angelegenheit liegen offenkundig zivilrechtliche Differenzen zu Grunde und die Beschwerdeführerin hat für allfällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegebe- nenfalls den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Die Beschwerdegegner haben keine Parteientschädigung beantragt. Angesichts ihrer geringen Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist ihnen keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates.
3. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- 11 -
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder