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UE250475

Nichtanhandnahme

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Ober- land eine Strafuntersuchung gegen B._____, C._____ sowie gegen Unbekannt betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen hat A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde erhoben (Urk. 2).

E. 2 In Anwendung von Art. 383 StPO wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 aufgegeben, innert 10 Tagen, von der Mitteilung jener Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5).

E. 3 Die Verfügung vom 26. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am

29. November 2025 zugestellt (Urk. 7). Die Frist zur Leistung der Prozesskaution endete somit am 9. Dezember 2025 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging weder die Prozesskaution (vgl. Urk. 8) noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Damit ist eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 i. V. m. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Die erst am 11. Dezember 2025 zur Post aufgegebene und somit nach Ablauf der Frist zur Leistung der Prozesskaution eingereichte Rückzugserklärung erweist sich somit als unbeachtlich (Urk. 9).

E. 4 Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung). 

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. J. Vaterlaus

Dispositiv
  1. B._____,
  2. C._____,
  3. Unbekannt,
  4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 27. Oktober 2025 - 2 - Erwägungen:
  5. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Ober- land eine Strafuntersuchung gegen B._____, C._____ sowie gegen Unbekannt betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen hat A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde erhoben (Urk. 2).
  6. In Anwendung von Art. 383 StPO wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 aufgegeben, innert 10 Tagen, von der Mitteilung jener Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5).
  7. Die Verfügung vom 26. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am
  8. November 2025 zugestellt (Urk. 7). Die Frist zur Leistung der Prozesskaution endete somit am 9. Dezember 2025 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging weder die Prozesskaution (vgl. Urk. 8) noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Damit ist eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 i. V. m. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Die erst am 11. Dezember 2025 zur Post aufgegebene und somit nach Ablauf der Frist zur Leistung der Prozesskaution eingereichte Rückzugserklärung erweist sich somit als unbeachtlich (Urk. 9).
  9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen. - 3 - Es wird verfügt:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  12. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung). 
  14. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250475-O/U/TRU Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Vaterlaus Verfügung vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Unbekannt,

4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 27. Oktober 2025

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Ober- land eine Strafuntersuchung gegen B._____, C._____ sowie gegen Unbekannt betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen hat A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde erhoben (Urk. 2).

2. In Anwendung von Art. 383 StPO wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 aufgegeben, innert 10 Tagen, von der Mitteilung jener Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5).

3. Die Verfügung vom 26. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am

29. November 2025 zugestellt (Urk. 7). Die Frist zur Leistung der Prozesskaution endete somit am 9. Dezember 2025 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging weder die Prozesskaution (vgl. Urk. 8) noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Damit ist eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 i. V. m. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Die erst am 11. Dezember 2025 zur Post aufgegebene und somit nach Ablauf der Frist zur Leistung der Prozesskaution eingereichte Rückzugserklärung erweist sich somit als unbeachtlich (Urk. 9).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen.

- 3 - Es wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung). 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. J. Vaterlaus