Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob Ende April 2025 ge- genüber der Stadtpolizei Zürich auf der Regionalwache C._____ sowie im Rah- men einer polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2025 den Vorwurf, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) habe zwischen dem 16. August 2024 und dem
11. Oktober 2024 diverse Gegenstände von ihr im Wert von ca. Fr. 40'000.– aus ihrer Wohnung am D._____-weg 1 in ... Zürich entwendet (Urk. 16/1 S. 1 ff.; Urk. 16/5). Beim Beschwerdegegner handelt es sich um den ehemaligen Vermie- ter der Beschwerdeführerin. So war sie einerseits seit Oktober 2007 Mieterin jener Wohnung am D._____-weg 1 sowie ab dem Jahr 2015 zusätzlich Mieterin eines vom Beschwerdegegner vermieteten Studios (Urk. 16/11/2 S. 1; Urk. 16/9/2). Nachdem der Beschwerdegegner das Mietverhältnis gekündigt hatte, wurde zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihm am 4. Juni 2020 ein Vergleich geschlos- sen, gemäss welchem der Beschwerdeführerin eine Erstreckung des Mietverhält- nisses bis am 30. September 2024 gewährt worden war (Urk. 16/4/3 S. 6). Zwar schloss die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 mit einer anderen Vermieter- schaft einen Mietvertrag für eine 5.5-Zimmer-Wohnung in unmittelbarer Nähe ih- rer bisherigen Wohnung, am E._____ 2 in ... Zürich, ab dem 1. Juni 2024 (Urk. 16/7/2), gleichwohl fand bis zum Ende der Frist der Erstreckung des Miet- verhältnisses am 30. September 2024 noch keine Rückgabe der zuvor gemiete- ten Räumlichkeiten an den Beschwerdegegner statt (vgl. Urk. 16/4/3). In diesem Zusammenhang machte sie im Rahmen mehrerer getätigter Polizeinotrufe im Zeitraum zwischen dem 23. August 2024 und dem 12. Oktober 2024 sowie im Zuge von Anzeigeerstattungen am 30. September 2024 sowie am 7. Oktober 2024 geltend, der Beschwerdegegner hindere sie daran, alle ihre Sachen aus der Wohnung am D._____-weg 1 abzutransportieren bzw. zu zügeln. Ausserdem be- schuldigte sie ihn, sich mehrmals unberechtigterweise in jener Wohnung aufge- halten zu haben (Urk. 16/2 S. 4 ff.; Urk. 11/2 S. 1). In Bezug auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in einem zwar separat, aber ebenfalls von der für den vorliegenden Fall zuständigen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-
- 3 - Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geführten Strafverfahren (…) am
16. April 2025 ein Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner wegen unberechtig- ten Betretens der Wohnung am D._____-weg 1 am 22. August 2024 erlassen. Mit diesem wurde er wegen Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft (Urk. 16/11/1). Hinsichtlich der übrigen Vor- würfe erging in jenem Verfahren am 16. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 16/11/2).
E. 1.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder
- 4 - die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme.
E. 1.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom
6. September 2021 E. 7).
E. 1.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als ein- deutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4).
2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die Staats- anwaltschaft zum Schluss, dass nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen kein konkreter Anfangsverdacht ersichtlich sei. So stütze sich der Tatverdacht ein- zig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, die abgesehen davon, dass sie vom Beschwerdegegner bestritten würden, auf blossen Vermutungen beruhten und im Untersuchungsergebnis keine objektive Bestätigung fänden. Ausserdem stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass ihre Aussagen auch
- 5 - nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erschienen, zumal sie zum angeblichen Deliktsgut keine näheren Angaben habe machen oder Belege für dessen Bestand (z.B. Fotos oder Kaufquittungen zu den angeblich fehlenden 10- und 20-Rappen-Goldvreneli, Napoleonmünzen, Schmuckstücken, Kerzenständer, etc.) habe liefern können (Urk. 16/12 S. 1 ff.).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
E. 3 Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von insge- samt Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 7). Nachdem diese Prozesskaution innert Frist geleistet worden war (Urk. 10), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner mit Verfügung vom 28. November 2025 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt. Überdies wurde die Staatsanwaltschaft um Ein- reichung der Akten ersucht (Urk. 11). Während sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess, erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Dezember 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 14). Ihre Akten reichte sie elek- tronisch ein (Urk. 16). II.
E. 3.1 Mit ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zunächst in for- meller Hinsicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihr rechtliches Gehör verletzt habe, da ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, vor dem Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen oder Bewei- santräge zu stellen (Urk. 2 S. 6). Entgegen ihrer Auffassung ist das diesbezügli- che Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. So verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens zwar auf die Be¬stim¬mungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Be- weisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied denn auch bereits verschie- dentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Be- schwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_276/¬2017 vom 12. Ju¬li 2017 E. 4 mit Hinweisen). Dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation nicht eine Nichtanhand- nahme-, sondern eine Einstellungsverfügung hätte erlassen sollen, machte die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Recht nicht geltend.
E. 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholte sie sodann die von ihr bereits zu- vor an den Beschwerdegegner gerichteten Vorwürfe, er habe sie nicht umziehen bzw. ihre Sachen holen lassen, indem er sie beispielsweise mit Drohgebärden weggewiesen oder ihr den Zutritt zur Wohnung verweigert habe (Urk. 2 S. 1 ff.). Was ihre diesbezüglichen Vorbringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in Be- zug auf diese Vorwürfe – wie zuvor erwogen (vgl. Erw. I.1) – bereits eine Nichtan- handnahmeverfügung erging. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des-
- 6 - sen, dass Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung einzig Diebstahlsvorwürfe bilden, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen.
E. 3.3.1 Was die Diebstahlsvorwürfe betrifft, machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht eine Nicht- anhandnahme verfügt habe (Urk. 2 S. 3 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ver- mögen aber auch ihre diesbezüglich vorgebrachten Argumente keinen für die Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangsverdacht eines Diebstahls zu begründen.
E. 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2025 die Möglichkeit, die von ihr bereits zuvor gegen den Beschwerdegegner erhobenen Diebstahlsvorwürfe darzulegen und zu präzisieren (Urk. 16/5 S. 1 ff.). Den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft folgend ver- mochte sie in jener Befragung weder konkret anzugeben, welche Gegenstände ihr aus ihrer Sicht genau entwendet worden seien, noch wie hoch deren Wert ge- wesen sein könnte. Ausserdem trifft entsprechend den Erwägungen der Staatsan- waltschaft zu, dass ihre Angaben dazu, weshalb sie den Beschwerdegegner für den Täter der mutmasslichen Diebstähle hält, nicht über blosse Vermutungen hin- ausgehen. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2025 zwar an, dass sie den Beschwerdegegner am Nach- mittag des 3. Oktober 2024 in flagranti bei einem Diebstahl erwischt habe. Diesen Vorfall umschrieb sie dann aber so, dass sie den Beschwerdegegner in der Woh- nung, in der noch ein Teil ihrer Sachen gewesen sei, gesehen habe, als sie diese betreten habe. Weiter habe sie gesehen, dass er überall Sachen von ihr ausge- breitet habe. So sei eine Decke auf dem Flur ausgelegt gewesen und es habe den Anschein gemacht, als wolle er die Möbel und ihre Sachen abtransportieren. Da der Beschwerdegegner sie bedroht habe, sei sie wieder gegangen und habe die Polizei gerufen. Da sie zu wenig Zeit gehabt habe, habe sie denn auch nicht genau sehen können, welche Sachen alle auf der Decke ausgebreitet gewesen seien. Die Polizei sei dann zwar gekommen, habe aber gesagt, dass sie dies ein- fach im Rahmen einer Anzeige melden solle, sie aber vor Ort nichts weiter ma- chen könnten (Urk. 16/5 S. 3). In der Folge verneinte sie dann aber die Frage des
- 7 - einvernehmenden Polizeibeamten, je gesehen zu haben, wie der Beschwerde- gegner mit Gegenständen aus ihrer Wohnung gegangen sei (Urk. 16/5 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschil- derten Beobachtungen – entgegen ihrer Auffassung – nicht davon die Rede sein, sie hätte den Beschwerdegegner in flagranti bei einem Diebstahl erwischt. Viel- mehr lassen ihre diesbezüglichen Angaben vermuten, dass es sich damals so zu- getragen hatte, wie es der die Beschwerdeführerin einvernehmende Polizeibe- amte mutmasste. So fragte dieser die Beschwerdeführerin gestützt auf deren An- gaben, wonach der Beschwerdegegner im Oktober 2024 Renovationsarbeiten an der Wohnung durchgeführt und zu diesem Zwecke noch vor dem 10. Oktober 2024 auch die Küche ausgebaut habe, ob es nicht sein könnte, dass der Be- schwerdegegner ihre Sachen zur Seite geräumt hatte, um diese vor den Renova- tionsarbeiten zu schützen (Urk. 16/5 S. 4). Weiter merkte die Beschwerdeführerin im Laufe jener Einvernahme an, dass im Oktober 2024 die Schlosszylinder ent- fernt worden seien und somit eigentlich jeder in die Wohnung habe gehen kön- nen, was sie schockiert habe (Urk. 16/5 S. 6). Ausserdem gab sie auf entspre- chende Nachfrage an, dass einmal ein Zügelunternehmen und eine Putzfrau vor Ort gewesen seien (Urk. 16/5 S. 6). Angesichts dieser Angaben der Beschwerde- führerin könnte für den Fall, dass es in Bezug auf die von ihr vermissten Gegen- stände tatsächlich zu einem Diebstahl gekommen sein sollte, nicht ausgeschlos- sen werden, dass auch andere Täter als der Beschwerdegegner in Frage kämen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2025 anmerkte, dass das Betrei- bungsamt alles aus der Wohnung herausgeholt habe, was von Wert gewesen sei und ihm sei der ganze Abfall überlassen worden, den er dann auf eigene Kosten habe entsorgen müssen (Urk. 16/3 S. 2). Wenngleich die Beschwerdeführerin bis- her nichts Entsprechendes erwähnt hatte, erscheint es vor dem Hintergrund die- ser Angabe zumindest nicht als ausgeschlossen, dass die von der Beschwerde- führerin vermissten Gegenstände vom Betreibungsamt mitgenommen worden sein könnten.
E. 3.3.2.2 Zum Deliktsgut gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass ihr 60 Goldmünzen fehlten. Auf diese angesprochen erklärte sie, dass sie die ge-
- 8 - naue Anzahl der fehlenden Münzen nicht kenne. Es sei einfach eine Schätzung, wobei es "Napolitaner" sowie 10- und 20-Rappen-Goldvreneli gewesen seien. Sie verneinte, eine Quittung zu diesen Münzen zu haben. Als sie danach gefragt wor- den war, wann sie deren Fehlen festgestellt habe, gab sie an, dass sie den Über- blick über ihre Sachen verloren habe, bis sie ihre Sachen habe fertig packen kön- nen. So habe der Beschwerdegegner viele ihrer Sachen im Oktober 2024 auch einfach in Säcke gepackt und die Dinge seien nicht mehr dort gewesen, wo sie normalerweise seien. Aus diesem Grund habe sie auch der Polizei gesagt, dass sie zuerst alle ihre Sachen auspacken müsse, um zu wissen, was fehle. Es wür- den ihr auch immer mehr Sachen in den Sinn kommen, die ihr fehlten und die sie früher gehabt habe. Zur Frage, wann sie das Fehlen der Schmuckstücke bemerkt habe, erklärte sie, dass sie die Sachen in der neuen Wohnung einfach ausge- packt habe und sie immer noch nicht genau wisse, was ihr alles fehle (Urk. 16/5 S. 5 f.). Mit der Zeit habe sie gemerkt, dass ihr auch Kleider fehlen würden (Urk. 16/5 S. 7). Aus der Küchenschublade seien weiter sechs bis sieben Silber- löffel der Mädchenriege verschwunden (Urk. 16/5 S. 7). Was den Wert dieser Löf- fel anbelangt, erklärte die Beschwerdeführerin, diesen nicht zu kennen. In Bezug auf den vermissten Schmuck nannte sie einen Wert von zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– (Urk. 16/5 S. 8). Abgesehen davon, dass aufgrund der Ungenauigkeit dieser Angaben der Beschwerdeführerin nicht feststeht, welche Gegenstände zu welchem Wert sie genau vermisst, lassen ihre vagen Angaben dazu, welche Dinge ihr fehlen, auch Zweifel daran aufkommen, dass es überhaupt zu einem Diebstahl kam. So legen insbesondere ihre Aussagen, wonach sie unter anderem angesichts des Umstands, dass sich gewisse Gegenstände aufgrund des Zutuns des Beschwerdegegners nicht mehr an ihrem ursprünglichen Ort befunden hät- ten, zwischenzeitlich den Überblick über ihre Sachen verloren habe und sie immer noch nicht genau wisse, was ihr fehle, nahe, dass es sein könnte, dass die von ihr vermissten Gegenstände an anderer Stelle bzw. in einem anderen Sack wieder zum Vorschein kommen könnten und sie nur nicht mehr einfach auffindbar, nicht aber entwendet worden sind.
E. 3.3.3.1 Mit ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die in Frage stehenden Diebstahlsvorwürfe vermochte sie nun weder das mögliche Deliktsgut
- 9 - und dessen Wert genauer zu umschreiben und damit die soeben beschriebenen Zweifel zu entkräften, noch den Verdacht zu konkretisieren, der Beschwerdegeg- ner könnte einen Diebstahl begangen haben (Urk. 2 S. 1 ff.).
E. 3.3.3.2 Wenngleich sie hinsichtlich der Frage, welchen Wert das von ihr gel- tend gemachte Deliktsgut hatte, darauf verwies, dass die Mobiliar im Jahr 2018 den Wert ihres Hausrats inkl. Schmuck in einer Offerte auf Fr. 100'000.– ge- schätzt habe (Urk. 2 S. 4), so lassen sich aus diesem Umstand dennoch keine Schlüsse in Bezug auf den effektiven Wert einzelner Gegenstände des Hausrats ziehen. Weitergehende Konkretisierungen der ihr aus ihrer Sicht entwendeten Ge- genstände finden sich in ihrer Beschwerdeschrift keine.
E. 3.3.3.3 Weiter berichtete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde da- von, dass sie im Oktober 2024 habe fotografieren können, wie der Beschwerde- gegner dabei gewesen sei, Sachen von ihr wegzutragen (Urk. 2 S. 2). Was das von ihr in diesem Zusammenhang beigelegte Foto betrifft, ist allerdings zu berück- sichtigen, dass dieses zwar eine Person in einer Räumlichkeit zeigt. Abgesehen davon, dass das Foto unscharf ist, ist jedoch weder genau zu erkennen, wer die abgebildete Person ist, noch was für eine Tätigkeit diese gerade ausübt (Urk. 3/2). Aus diesem Grund vermag dieses Foto den von der Beschwerdeführe- rin in diesem Zusammenhang geäusserten Verdacht, der Beschwerdegegner sei damals im Begriff gewesen, Gegenstände von ihr zu entwenden, nicht zu bestäti- gen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem blossen Umstand, dass sie in der Zeit zwischen Juli und Mitte Oktober 2024 mehrmals den Polizeinotruf gewählt habe wegen mutmasslicher Einbrüche des Beschwerdegegners und es in der Folge auch teilweise zu Polizeieinsätzen ge- kommen sei, kein konkreter Diebstahlsverdacht gegen Letzteren ableiten (Urk. 2 S. 3). Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihr Vorbringen, der Beschwerdegegner habe sich dadurch, dass er in ihrer Wohnung ein Chaos verursacht habe, ein Alibi für die Einbruchdiebstähle verschaffen wollen (Urk. 2 S. 4). Schliesslich zählte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Personen auf, die aus ihrer Sicht als Zeuginnen und Zeugen in Frage kämen in diesem Fall (Urk. 2 S. 5 f.). Weder aus den Schreiben, die von einzelnen Zeuginnen und Zeugen ver-
- 10 - fasst und der Beschwerdeschrift beigelegt wurden, noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, inwiefern die von ihr angegebenen Personen sachdienliche Angaben zu den in Frage ste- henden Diebstahlsvorwürfen machen könnten.
E. 3.3.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bleibt es dabei, dass der Ar- gumentation der Staatsanwaltschaft folgend bei dieser Ausgangslage kein kon- kreter Anfangsverdacht ausgemacht werden kann, wonach der Beschwerdegeg- ner einen Diebstahl zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen haben soll.
E. 3.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist weiter weder eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft auszumachen, noch zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin keine vollumfängliche Akten- einsicht gewährt wurde. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Be- gründungspflicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in der angefochtenen Verfügung nicht begründet worden sei, weshalb die vielen Anrufe an die Polizei und die zahlreichen Polizeieinsätze, die Vorbestrafung des Beschwerdegegners wegen Hausfriedensbruchs sowie die Beweisfotos und -videos keine belastenden Indizien darstellen würden (Urk. 2 S. 6 f.). Was angebliche Bildbeweise betrifft, wurde bereits erwogen, dass aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto kein Tatverdacht wegen Diebstahls gegen den Beschwerdegegner abgeleitet werden kann. Dass Videoaufnahmen vorliegen würden, auf welchen zu sehen wäre, wie er einen Diebstahl begeht, machte die Beschwerdeführerin nicht gel- tend. Dass sich in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Erwägungen zu ent- sprechenden Beweismitteln finden, ist daher nicht zu beanstanden. Auch was die von der Beschwerdeführerin getätigten Notrufe betrifft, wurde bereits erwogen, dass sich daraus alleine noch nichts ergibt, das den Beschwerdegegner konkret zu belasten vermöchte. Auch in einem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Erwä- gungen zu dieser Thematik ist entsprechend keine Verletzung der Begründungs- pflicht zu sehen. Dasselbe gilt in Bezug auf allfällige Vorstrafen des Beschwerde- führers. Auch aus solchen liesse sich kein konkreter Verdacht hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Diebstähle ableiten. Vor diesem Hintergrund ist denn auch – wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
- 11 - nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 108 StPO keine vollständige Akteneinsicht gewährte (Urk. 2 S. 7; Urk. 16/17). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom Beschwerde- gegner am 22. August 2024 von der in Frage stehenden Wohnung erstellten Fo- tos, die dieser der Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte (Urk. 4/1) und die aus Sicht der Beschwerdeführerin unrechtmässig aufgenommen wurden, keine Er- kenntnisse in Bezug auf die hier interessierende Frage, ob sich der Beschwerde- gegner eines Diebstahls schuldig gemacht haben könnte, ableiten lassen. Ent- sprechend kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage danach of- fengelassen werden, ob diese Fotos im Rahmen der vorliegenden Beurteilung verwertbar wären oder nicht (Urk. 2 S. 8). Wie aus dem Schreiben der Staatsan- waltschaft an die Beschwerdeführerin vom 7. November 2025 hervorgeht, wird gegen den Beschwerdegegner aufgrund einer entsprechenden Anzeige der Be- schwerdeführerin wegen dieser Fotos ein separates Strafverfahren betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB geführt (Urk. 16/17 S. 1).
E. 3.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des fehlenden Verdachts eines Diebstahls nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. III.
Dispositiv
- Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 7; Urk. 10). Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerde- führerin zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. - 12 -
- Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe und der Be- schwerdeführerin ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird dieser ab- züglich der ihr auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 13 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Höchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250461-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Höchli Beschluss vom 2. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Oktober 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob Ende April 2025 ge- genüber der Stadtpolizei Zürich auf der Regionalwache C._____ sowie im Rah- men einer polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2025 den Vorwurf, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) habe zwischen dem 16. August 2024 und dem
11. Oktober 2024 diverse Gegenstände von ihr im Wert von ca. Fr. 40'000.– aus ihrer Wohnung am D._____-weg 1 in ... Zürich entwendet (Urk. 16/1 S. 1 ff.; Urk. 16/5). Beim Beschwerdegegner handelt es sich um den ehemaligen Vermie- ter der Beschwerdeführerin. So war sie einerseits seit Oktober 2007 Mieterin jener Wohnung am D._____-weg 1 sowie ab dem Jahr 2015 zusätzlich Mieterin eines vom Beschwerdegegner vermieteten Studios (Urk. 16/11/2 S. 1; Urk. 16/9/2). Nachdem der Beschwerdegegner das Mietverhältnis gekündigt hatte, wurde zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihm am 4. Juni 2020 ein Vergleich geschlos- sen, gemäss welchem der Beschwerdeführerin eine Erstreckung des Mietverhält- nisses bis am 30. September 2024 gewährt worden war (Urk. 16/4/3 S. 6). Zwar schloss die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 mit einer anderen Vermieter- schaft einen Mietvertrag für eine 5.5-Zimmer-Wohnung in unmittelbarer Nähe ih- rer bisherigen Wohnung, am E._____ 2 in ... Zürich, ab dem 1. Juni 2024 (Urk. 16/7/2), gleichwohl fand bis zum Ende der Frist der Erstreckung des Miet- verhältnisses am 30. September 2024 noch keine Rückgabe der zuvor gemiete- ten Räumlichkeiten an den Beschwerdegegner statt (vgl. Urk. 16/4/3). In diesem Zusammenhang machte sie im Rahmen mehrerer getätigter Polizeinotrufe im Zeitraum zwischen dem 23. August 2024 und dem 12. Oktober 2024 sowie im Zuge von Anzeigeerstattungen am 30. September 2024 sowie am 7. Oktober 2024 geltend, der Beschwerdegegner hindere sie daran, alle ihre Sachen aus der Wohnung am D._____-weg 1 abzutransportieren bzw. zu zügeln. Ausserdem be- schuldigte sie ihn, sich mehrmals unberechtigterweise in jener Wohnung aufge- halten zu haben (Urk. 16/2 S. 4 ff.; Urk. 11/2 S. 1). In Bezug auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in einem zwar separat, aber ebenfalls von der für den vorliegenden Fall zuständigen Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-
- 3 - Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geführten Strafverfahren (…) am
16. April 2025 ein Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner wegen unberechtig- ten Betretens der Wohnung am D._____-weg 1 am 22. August 2024 erlassen. Mit diesem wurde er wegen Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.– bestraft (Urk. 16/11/1). Hinsichtlich der übrigen Vor- würfe erging in jenem Verfahren am 16. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 16/11/2).
2. Auch in Bezug auf die Diebstahlsvorwürfe erliess die Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 16/12). Die Be- schwerdeführerin erhob gegen diese mit Eingabe vom 7. November 2025 Be- schwerde und stellte die nachfolgenden Anträge (Urk. 2 S. 1):
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Ermittlungen und neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3. Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von insge- samt Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 7). Nachdem diese Prozesskaution innert Frist geleistet worden war (Urk. 10), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schwerdegegner mit Verfügung vom 28. November 2025 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt. Überdies wurde die Staatsanwaltschaft um Ein- reichung der Akten ersucht (Urk. 11). Während sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess, erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Dezember 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 14). Ihre Akten reichte sie elek- tronisch ein (Urk. 16). II. 1.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder
- 4 - die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme. 1.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom
6. September 2021 E. 7). 1.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als ein- deutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4).
2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gelangte die Staats- anwaltschaft zum Schluss, dass nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen kein konkreter Anfangsverdacht ersichtlich sei. So stütze sich der Tatverdacht ein- zig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, die abgesehen davon, dass sie vom Beschwerdegegner bestritten würden, auf blossen Vermutungen beruhten und im Untersuchungsergebnis keine objektive Bestätigung fänden. Ausserdem stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass ihre Aussagen auch
- 5 - nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erschienen, zumal sie zum angeblichen Deliktsgut keine näheren Angaben habe machen oder Belege für dessen Bestand (z.B. Fotos oder Kaufquittungen zu den angeblich fehlenden 10- und 20-Rappen-Goldvreneli, Napoleonmünzen, Schmuckstücken, Kerzenständer, etc.) habe liefern können (Urk. 16/12 S. 1 ff.). 3.1 Mit ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zunächst in for- meller Hinsicht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihr rechtliches Gehör verletzt habe, da ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, vor dem Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen oder Bewei- santräge zu stellen (Urk. 2 S. 6). Entgegen ihrer Auffassung ist das diesbezügli- che Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. So verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens zwar auf die Be¬stim¬mungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Be- weisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied denn auch bereits verschie- dentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Be- schwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_276/¬2017 vom 12. Ju¬li 2017 E. 4 mit Hinweisen). Dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation nicht eine Nichtanhand- nahme-, sondern eine Einstellungsverfügung hätte erlassen sollen, machte die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Recht nicht geltend. 3.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholte sie sodann die von ihr bereits zu- vor an den Beschwerdegegner gerichteten Vorwürfe, er habe sie nicht umziehen bzw. ihre Sachen holen lassen, indem er sie beispielsweise mit Drohgebärden weggewiesen oder ihr den Zutritt zur Wohnung verweigert habe (Urk. 2 S. 1 ff.). Was ihre diesbezüglichen Vorbringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in Be- zug auf diese Vorwürfe – wie zuvor erwogen (vgl. Erw. I.1) – bereits eine Nichtan- handnahmeverfügung erging. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des-
- 6 - sen, dass Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung einzig Diebstahlsvorwürfe bilden, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. 3.3.1 Was die Diebstahlsvorwürfe betrifft, machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht eine Nicht- anhandnahme verfügt habe (Urk. 2 S. 3 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ver- mögen aber auch ihre diesbezüglich vorgebrachten Argumente keinen für die Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Anfangsverdacht eines Diebstahls zu begründen. 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2025 die Möglichkeit, die von ihr bereits zuvor gegen den Beschwerdegegner erhobenen Diebstahlsvorwürfe darzulegen und zu präzisieren (Urk. 16/5 S. 1 ff.). Den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft folgend ver- mochte sie in jener Befragung weder konkret anzugeben, welche Gegenstände ihr aus ihrer Sicht genau entwendet worden seien, noch wie hoch deren Wert ge- wesen sein könnte. Ausserdem trifft entsprechend den Erwägungen der Staatsan- waltschaft zu, dass ihre Angaben dazu, weshalb sie den Beschwerdegegner für den Täter der mutmasslichen Diebstähle hält, nicht über blosse Vermutungen hin- ausgehen. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 29. August 2025 zwar an, dass sie den Beschwerdegegner am Nach- mittag des 3. Oktober 2024 in flagranti bei einem Diebstahl erwischt habe. Diesen Vorfall umschrieb sie dann aber so, dass sie den Beschwerdegegner in der Woh- nung, in der noch ein Teil ihrer Sachen gewesen sei, gesehen habe, als sie diese betreten habe. Weiter habe sie gesehen, dass er überall Sachen von ihr ausge- breitet habe. So sei eine Decke auf dem Flur ausgelegt gewesen und es habe den Anschein gemacht, als wolle er die Möbel und ihre Sachen abtransportieren. Da der Beschwerdegegner sie bedroht habe, sei sie wieder gegangen und habe die Polizei gerufen. Da sie zu wenig Zeit gehabt habe, habe sie denn auch nicht genau sehen können, welche Sachen alle auf der Decke ausgebreitet gewesen seien. Die Polizei sei dann zwar gekommen, habe aber gesagt, dass sie dies ein- fach im Rahmen einer Anzeige melden solle, sie aber vor Ort nichts weiter ma- chen könnten (Urk. 16/5 S. 3). In der Folge verneinte sie dann aber die Frage des
- 7 - einvernehmenden Polizeibeamten, je gesehen zu haben, wie der Beschwerde- gegner mit Gegenständen aus ihrer Wohnung gegangen sei (Urk. 16/5 S. 4). Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschil- derten Beobachtungen – entgegen ihrer Auffassung – nicht davon die Rede sein, sie hätte den Beschwerdegegner in flagranti bei einem Diebstahl erwischt. Viel- mehr lassen ihre diesbezüglichen Angaben vermuten, dass es sich damals so zu- getragen hatte, wie es der die Beschwerdeführerin einvernehmende Polizeibe- amte mutmasste. So fragte dieser die Beschwerdeführerin gestützt auf deren An- gaben, wonach der Beschwerdegegner im Oktober 2024 Renovationsarbeiten an der Wohnung durchgeführt und zu diesem Zwecke noch vor dem 10. Oktober 2024 auch die Küche ausgebaut habe, ob es nicht sein könnte, dass der Be- schwerdegegner ihre Sachen zur Seite geräumt hatte, um diese vor den Renova- tionsarbeiten zu schützen (Urk. 16/5 S. 4). Weiter merkte die Beschwerdeführerin im Laufe jener Einvernahme an, dass im Oktober 2024 die Schlosszylinder ent- fernt worden seien und somit eigentlich jeder in die Wohnung habe gehen kön- nen, was sie schockiert habe (Urk. 16/5 S. 6). Ausserdem gab sie auf entspre- chende Nachfrage an, dass einmal ein Zügelunternehmen und eine Putzfrau vor Ort gewesen seien (Urk. 16/5 S. 6). Angesichts dieser Angaben der Beschwerde- führerin könnte für den Fall, dass es in Bezug auf die von ihr vermissten Gegen- stände tatsächlich zu einem Diebstahl gekommen sein sollte, nicht ausgeschlos- sen werden, dass auch andere Täter als der Beschwerdegegner in Frage kämen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2025 anmerkte, dass das Betrei- bungsamt alles aus der Wohnung herausgeholt habe, was von Wert gewesen sei und ihm sei der ganze Abfall überlassen worden, den er dann auf eigene Kosten habe entsorgen müssen (Urk. 16/3 S. 2). Wenngleich die Beschwerdeführerin bis- her nichts Entsprechendes erwähnt hatte, erscheint es vor dem Hintergrund die- ser Angabe zumindest nicht als ausgeschlossen, dass die von der Beschwerde- führerin vermissten Gegenstände vom Betreibungsamt mitgenommen worden sein könnten. 3.3.2.2 Zum Deliktsgut gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass ihr 60 Goldmünzen fehlten. Auf diese angesprochen erklärte sie, dass sie die ge-
- 8 - naue Anzahl der fehlenden Münzen nicht kenne. Es sei einfach eine Schätzung, wobei es "Napolitaner" sowie 10- und 20-Rappen-Goldvreneli gewesen seien. Sie verneinte, eine Quittung zu diesen Münzen zu haben. Als sie danach gefragt wor- den war, wann sie deren Fehlen festgestellt habe, gab sie an, dass sie den Über- blick über ihre Sachen verloren habe, bis sie ihre Sachen habe fertig packen kön- nen. So habe der Beschwerdegegner viele ihrer Sachen im Oktober 2024 auch einfach in Säcke gepackt und die Dinge seien nicht mehr dort gewesen, wo sie normalerweise seien. Aus diesem Grund habe sie auch der Polizei gesagt, dass sie zuerst alle ihre Sachen auspacken müsse, um zu wissen, was fehle. Es wür- den ihr auch immer mehr Sachen in den Sinn kommen, die ihr fehlten und die sie früher gehabt habe. Zur Frage, wann sie das Fehlen der Schmuckstücke bemerkt habe, erklärte sie, dass sie die Sachen in der neuen Wohnung einfach ausge- packt habe und sie immer noch nicht genau wisse, was ihr alles fehle (Urk. 16/5 S. 5 f.). Mit der Zeit habe sie gemerkt, dass ihr auch Kleider fehlen würden (Urk. 16/5 S. 7). Aus der Küchenschublade seien weiter sechs bis sieben Silber- löffel der Mädchenriege verschwunden (Urk. 16/5 S. 7). Was den Wert dieser Löf- fel anbelangt, erklärte die Beschwerdeführerin, diesen nicht zu kennen. In Bezug auf den vermissten Schmuck nannte sie einen Wert von zwischen Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– (Urk. 16/5 S. 8). Abgesehen davon, dass aufgrund der Ungenauigkeit dieser Angaben der Beschwerdeführerin nicht feststeht, welche Gegenstände zu welchem Wert sie genau vermisst, lassen ihre vagen Angaben dazu, welche Dinge ihr fehlen, auch Zweifel daran aufkommen, dass es überhaupt zu einem Diebstahl kam. So legen insbesondere ihre Aussagen, wonach sie unter anderem angesichts des Umstands, dass sich gewisse Gegenstände aufgrund des Zutuns des Beschwerdegegners nicht mehr an ihrem ursprünglichen Ort befunden hät- ten, zwischenzeitlich den Überblick über ihre Sachen verloren habe und sie immer noch nicht genau wisse, was ihr fehle, nahe, dass es sein könnte, dass die von ihr vermissten Gegenstände an anderer Stelle bzw. in einem anderen Sack wieder zum Vorschein kommen könnten und sie nur nicht mehr einfach auffindbar, nicht aber entwendet worden sind. 3.3.3.1 Mit ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die in Frage stehenden Diebstahlsvorwürfe vermochte sie nun weder das mögliche Deliktsgut
- 9 - und dessen Wert genauer zu umschreiben und damit die soeben beschriebenen Zweifel zu entkräften, noch den Verdacht zu konkretisieren, der Beschwerdegeg- ner könnte einen Diebstahl begangen haben (Urk. 2 S. 1 ff.). 3.3.3.2 Wenngleich sie hinsichtlich der Frage, welchen Wert das von ihr gel- tend gemachte Deliktsgut hatte, darauf verwies, dass die Mobiliar im Jahr 2018 den Wert ihres Hausrats inkl. Schmuck in einer Offerte auf Fr. 100'000.– ge- schätzt habe (Urk. 2 S. 4), so lassen sich aus diesem Umstand dennoch keine Schlüsse in Bezug auf den effektiven Wert einzelner Gegenstände des Hausrats ziehen. Weitergehende Konkretisierungen der ihr aus ihrer Sicht entwendeten Ge- genstände finden sich in ihrer Beschwerdeschrift keine. 3.3.3.3 Weiter berichtete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde da- von, dass sie im Oktober 2024 habe fotografieren können, wie der Beschwerde- gegner dabei gewesen sei, Sachen von ihr wegzutragen (Urk. 2 S. 2). Was das von ihr in diesem Zusammenhang beigelegte Foto betrifft, ist allerdings zu berück- sichtigen, dass dieses zwar eine Person in einer Räumlichkeit zeigt. Abgesehen davon, dass das Foto unscharf ist, ist jedoch weder genau zu erkennen, wer die abgebildete Person ist, noch was für eine Tätigkeit diese gerade ausübt (Urk. 3/2). Aus diesem Grund vermag dieses Foto den von der Beschwerdeführe- rin in diesem Zusammenhang geäusserten Verdacht, der Beschwerdegegner sei damals im Begriff gewesen, Gegenstände von ihr zu entwenden, nicht zu bestäti- gen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem blossen Umstand, dass sie in der Zeit zwischen Juli und Mitte Oktober 2024 mehrmals den Polizeinotruf gewählt habe wegen mutmasslicher Einbrüche des Beschwerdegegners und es in der Folge auch teilweise zu Polizeieinsätzen ge- kommen sei, kein konkreter Diebstahlsverdacht gegen Letzteren ableiten (Urk. 2 S. 3). Dasselbe gilt im Übrigen auch für ihr Vorbringen, der Beschwerdegegner habe sich dadurch, dass er in ihrer Wohnung ein Chaos verursacht habe, ein Alibi für die Einbruchdiebstähle verschaffen wollen (Urk. 2 S. 4). Schliesslich zählte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Personen auf, die aus ihrer Sicht als Zeuginnen und Zeugen in Frage kämen in diesem Fall (Urk. 2 S. 5 f.). Weder aus den Schreiben, die von einzelnen Zeuginnen und Zeugen ver-
- 10 - fasst und der Beschwerdeschrift beigelegt wurden, noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, inwiefern die von ihr angegebenen Personen sachdienliche Angaben zu den in Frage ste- henden Diebstahlsvorwürfen machen könnten. 3.3.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bleibt es dabei, dass der Ar- gumentation der Staatsanwaltschaft folgend bei dieser Ausgangslage kein kon- kreter Anfangsverdacht ausgemacht werden kann, wonach der Beschwerdegeg- ner einen Diebstahl zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen haben soll. 3.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist weiter weder eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft auszumachen, noch zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin keine vollumfängliche Akten- einsicht gewährt wurde. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Be- gründungspflicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in der angefochtenen Verfügung nicht begründet worden sei, weshalb die vielen Anrufe an die Polizei und die zahlreichen Polizeieinsätze, die Vorbestrafung des Beschwerdegegners wegen Hausfriedensbruchs sowie die Beweisfotos und -videos keine belastenden Indizien darstellen würden (Urk. 2 S. 6 f.). Was angebliche Bildbeweise betrifft, wurde bereits erwogen, dass aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto kein Tatverdacht wegen Diebstahls gegen den Beschwerdegegner abgeleitet werden kann. Dass Videoaufnahmen vorliegen würden, auf welchen zu sehen wäre, wie er einen Diebstahl begeht, machte die Beschwerdeführerin nicht gel- tend. Dass sich in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Erwägungen zu ent- sprechenden Beweismitteln finden, ist daher nicht zu beanstanden. Auch was die von der Beschwerdeführerin getätigten Notrufe betrifft, wurde bereits erwogen, dass sich daraus alleine noch nichts ergibt, das den Beschwerdegegner konkret zu belasten vermöchte. Auch in einem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Erwä- gungen zu dieser Thematik ist entsprechend keine Verletzung der Begründungs- pflicht zu sehen. Dasselbe gilt in Bezug auf allfällige Vorstrafen des Beschwerde- führers. Auch aus solchen liesse sich kein konkreter Verdacht hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Diebstähle ableiten. Vor diesem Hintergrund ist denn auch – wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
- 11 - nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 108 StPO keine vollständige Akteneinsicht gewährte (Urk. 2 S. 7; Urk. 16/17). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom Beschwerde- gegner am 22. August 2024 von der in Frage stehenden Wohnung erstellten Fo- tos, die dieser der Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte (Urk. 4/1) und die aus Sicht der Beschwerdeführerin unrechtmässig aufgenommen wurden, keine Er- kenntnisse in Bezug auf die hier interessierende Frage, ob sich der Beschwerde- gegner eines Diebstahls schuldig gemacht haben könnte, ableiten lassen. Ent- sprechend kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage danach of- fengelassen werden, ob diese Fotos im Rahmen der vorliegenden Beurteilung verwertbar wären oder nicht (Urk. 2 S. 8). Wie aus dem Schreiben der Staatsan- waltschaft an die Beschwerdeführerin vom 7. November 2025 hervorgeht, wird gegen den Beschwerdegegner aufgrund einer entsprechenden Anzeige der Be- schwerdeführerin wegen dieser Fotos ein separates Strafverfahren betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB geführt (Urk. 16/17 S. 1). 3.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund des fehlenden Verdachts eines Diebstahls nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 7; Urk. 10). Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerde- führerin zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- 12 -
2. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe und der Be- schwerdeführerin ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird dieser ab- züglich der ihr auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 13 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Höchli