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UE250452

Einstellung

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Vorverfahren

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (im Zwei- fel für das Härtere; vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage hal- ten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine

- 4 - Anklageerhebung auf. Der Grundsatz, wonach im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 3 und 5.2).

E. 1.2 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird nach Art. 125 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Ver- brechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

E. 1.3 Sorgfaltswidrig ist dabei ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs- sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen sol- che, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltens- regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrund- sätze, wie den allgemeinen Gefahrensatz, stützen. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die zum Erfolg füh- renden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist daher zu prüfen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu ver- neinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit

- 5 - denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2 und 4.2.4).

E. 1.4 Damit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusam- menhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom

18. November 2024 E. 4.2.6).

E. 1.5 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wah- ren, namentlich beim Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Zu- dem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Be- sonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich sodann jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein an- derer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG), darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 E. 6.2.3.; BGE 143 IV 500 E. 1.2.4). Anzeichen für fehlerhaftes Ver- halten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Ver- haltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteil- nehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimm-

- 6 - ten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit frem- den Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung risikoarmes Verhalten gefordert. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwen- den hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 m. w. H.).

E. 2 Parteivorbringen

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens vor- nehmlich mit der fehlenden Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Kollision. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht als Traktorfahrer könne dem Beschwerdegeg- ner deshalb nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Er habe ausgesagt, dass er mit Traktor und Anhänger mit einer Geschwindigkeit von ca. 5–10 km/h unterwegs gewesen sei, als er die Beschwerdeführerin auf ihrem Fahrrad ca. 15 Meter vor sich erblickt habe. Diese sei ca. 2.5–3 Meter in eine Ausbuchtung am linken Wegrand gefahren; er habe nahezu angehalten und sei dann im Schritttempo an ihr vorbeigefahren. Dabei habe er bemerkt, dass sie «wankend» und ohne Bo- denkontakt in der Ausbuchtung gestanden sei. Er habe genügend Abstand gehal- ten, von einem Sturz nichts bemerkt und seine Fahrt zu seinem Hof fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, sie erinnere sich an nichts, nicht einmal an den Traktor. Ob sie gedrängt worden sei, wisse sie nicht mehr; sie ver- mute es aufgrund vergangener Situationen, da Biker den Landwirten ein Dorn im Auge seien. Sie wisse, dass solche Verletzungen bei einem alleinigen Fahrradsturz nicht entstehen könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher hinter dem Ladewagen gefahren sei, vermöge zum Unfallgeschehen keine sachdienli- chen Angaben zu machen. Gestützt auf die spurenkundliche Untersuchung des Fo- rensischen Instituts Zürich sowie das biomechanische Gutachten der F._____ sei ein Kontakt zwischen dem Ladewagen des Beschwerdegegners und dem Fahrrad der Beschwerdeführerin als sehr wahrscheinlich zu erachten. Die Fahrlässigkeits-

- 7 - haftung entfalle jedoch, da der Geschehensablauf für den Beschwerdegegner in seinen wesentlichen Zügen nicht voraussehbar gewesen sei. Er habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin in die Ausbuchtung gefahren sei, um ihm Platz zu machen. Dass sie die Klickpedale allenfalls nicht würde lösen können, ihre Fahrt daraufhin umgehend fortsetzen und dabei mit dem Ladewagen kollidieren würde, habe er nicht ahnen können. Mit dieser Unberechenbarkeit im Handeln, namentlich dem Zurückrollen auf die Fahrbahn, habe die Beschwerdeführerin selbst einen erhebli- chen Teil zum Unfall beigetragen. Zudem sei der Unfall auch nicht vermeidbar ge- wesen, da selbst ein Blick nach hinten die Beschwerdeführerin am Ende des Lade- wagens kaum noch rechtzeitig sichtbar gemacht hätte, um den Traktor vor der Kol- lision zum Stillstand zu bringen. Die Ermittlungen hätten mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdegegners ergeben, wes- halb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft stütze ihre Begründung auf Mutmassungen und Theorien, die in den Akten keinerlei Grundlage fänden. Sie blende die spurenkundliche Untersuchung sowie das bio- mechanische Gutachten gänzlich aus. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien zudem teilweise widersprüchlich, namentlich hinsichtlich der Frage, ob er wahrgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin keinen Bodenkontakt mit den Füssen gehabt habe. Da er den hinteren Bereich des Ladewagens nicht habe ein- sehen können, wäre er gehalten gewesen, sich vor der Weiterfahrt zu vergewis- sern, dass die Beschwerdeführerin sicher zum Stillstand gekommen sei. Hinsicht- lich der Vorhersehbarkeit übergehe die Staatsanwaltschaft die polizeiliche Fotodo- kumentation, welche belege, dass die Beschwerdeführerin nie 2,5–3 Meter ausge- wichen sei. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, sie sei just im falschen Moment auf die Fahrbahn zurückgefahren, finde in den Akten keine Grundlage. Der Be- schwerdeführerin ohne jeden Anhaltspunkt ein unberechenbares Handeln und eine erhebliche Mitschuld anzulasten, sei aktenwidrig und willkürlich. Der Unfall wäre für den Beschwerdegegner auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte entwe- der das Überholmanöver unterlassen oder sein Fahrzeug anhalten und abwarten müssen, bis die Beschwerdeführerin sicher zum Stillstand gekommen wäre. Letz- teres hätte lediglich einige Sekunden in Anspruch genommen. Indem er ohne

- 8 - Kenntnis darüber, ob die Beschwerdeführerin einen sicheren Stand gehabt habe, weitergefahren sei, habe er jegliche Sorgfalt vermissen lassen. Ein Fall klarer Straf- losigkeit liege nicht vor, weshalb für eine Verfahrenseinstellung kein Raum bestehe. Die Einstellungsverfügung sein aufzuheben (Urk. 2).

E. 2.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Staatsanwaltschaft zusammenge- fasst: Die Beschwerdeführerin sei aus eigenem Antrieb in die Ausbuchtung ausge- wichen, um dem Beschwerdegegner die Durchfahrt zu ermöglichen. Offenbar habe sie anschliessend gemeinsam mit ihrem Ehemann weiterfahren wollen. Der Be- schwerdegegner habe sie nicht überholt, sondern sei an ihr vorbeigefahren, wäh- rend sie sich nicht mehr auf der Fahrbahn befunden habe. Ihm könne nicht ange- lastet werden, wie sich die Beschwerdeführerin in der Ausbuchtung verhalten habe und weshalb sie die Fahrbahn verfrüht wieder befahren habe. Die Ausbuchtung hätte genügend Raum geboten, um sicher zu warten (Urk. 13).

E. 2.4 In der Replik erwidert die Beschwerdeführerin zusammengefasst: Die Be- hauptung, sie sei aus freien Stücken ausgewichen, um ihren Ehemann aufschlies- sen zu lassen, sei aktenwidrig und willkürlich. Sie habe angegeben, sich aufgrund vergangener Erfahrungen bedrängt gefühlt zu haben. Unabhängig davon, wie das Ausweichmanöver zu beurteilen sei, wäre der Beschwerdegegner in jedem Fall ver- pflichtet gewesen, beim Vorbeifahren die gebotene Sorgfalt zu beachten (Urk. 17).

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin verletzte sich mit grosser Wahrscheinlichkeit durch eine Kollision mit dem Ladewagen des Beschwerdegegners. Das biomechanische Gutachten der F._____ hält fest: «Zusammengefasst ergibt sich also, dass die an- lässlich des Sturzes erlittenen Verletzungen aus biomechanischer Sicht mit einem Ereignisablauf, bei welchem ein Streifen des rechten Lenkergriffes am Fahrzeug den Sturz einleitete und die Dynamik entsprechend erhöhte, vereinbar sind. Ohne eine solche Berührung könnten wir die Verletzungen in ihrer Gesamtheit nicht er- klären» (Urk. 12/1/11 S. 9). Auch die Staatsanwaltschaft stellt im Fazit klar: «Ein Kontakt zwischen dem Ladewagen […] und dem Fahrrad […] wird von der Verfah- rensleitung nicht in Zweifel gezogen bzw. als sehr wahrscheinlich erachtet» (Urk. 5

- 9 - S. 6). Der genaue Hergang der Kollision lässt sich jedoch nicht rekonstruieren. Der Beschwerdegegner nahm den Kontakt mit dem Fahrrad der Beschwerdeführerin nicht wahr und setzte seine Fahrt fort (Urk. 12/1/9 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin erinnert sich weder an den Traktor, den Ladewagen oder den Unfallhergang (Urk. 12/1/8 S. 1). Gemäss dem biomechanischen Gutachten lassen die «zur Ver- fügung stehenden Unterlagen […] keine technische Rekonstruktion des Ereignis- ses wie zum Beispiel die Bestimmung der Kollisionsgeschwindigkeiten zu». Zufolge eines Höhenvergleichs von Abriebspuren geht das Gutachten aber davon aus, «dass mindestens zwischen dem rechten Lenkergriff und dem hinteren Teil des Anhängers […] ein Kontakt stattfand» (Urk. 12/1/11 S. 3). Die breitesten Stellen des Gespanns liegen dabei offensichtlich auf Höhe der Räder des Anhängers und des Traktors und damit weiter vorne (vgl. Urk. 12/1/10 Bild 23–30; vgl. im Übrigen dazu damit übereinstimmend auch Technische Daten Massey-Ferguson, MF 5711 S. 17 sowie Poettinger Euroboss 330T S. 28 f.). Dafür, dass der Ladewagen auf der ge- raden Strasse ausgeschlagen haben könnte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor (vgl. Urk. 12/1/10 Bild 1–2); dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Das zunächst ungehinderte Vorbeifahren und der Kontakt erst am Heck des Ladewagens, mithin nach Passieren der breitesten Stellen des Gefährts, las- sen sich demnach am ehesten bzw. wohl einzig durch eine Annäherung der Be- schwerdeführerin an das vorbeifahrende Fahrzeug kurz vor Ende des Passierens erklären. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner konstant aus- sagte, die Beschwerdeführerin habe sich 2.5–3 Meter in der Ausbuchtung befunden bzw. er habe einen Abstand von 2.5 Metern zu ihr gehabt, als die Front des Ge- spanns sie passiert habe (Urk. 12/1/7 S. 2; Urk. 12/1/9 S. 7). Seine Aussagen sind insofern widerspruchsfrei. Für einen solchen Abstand war auch ohne weiteres ge- nügend Raum vorhanden, wich die Beschwerdeführerin doch auf ein abzweigen- des Strässchen aus (vgl. Urk. 12/1/10 Bild 1 und 2). Etwas anderes, namentlich ein geringerer Abstand der Beschwerdeführerin zum Traktor, als dessen Front sie pas- sierte, lässt sich nicht erstellen, können doch weder sie noch ihr hinter dem Anhän- ger fahrender Partner zum Umfallhergang irgendwelche konkreten Angaben ma- chen (vgl. Urk. 12/1/1 S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin belegen die Bildaufnahmen sodann lediglich den Kollisionsort, nicht aber den Ab-

- 10 - stand während der zunächst ungehinderten Vorbeifahrt (vgl. Urk. 12/1/10 Legende zur Fotodokumentation).

E. 3.2 Bei einem Abstand von 2.5 Metern zwischen Traktor und Beschwerdeführe- rin zu Beginn des Passierens hat der Beschwerdegegner auch bei Berücksichti- gung, dass der breiteste Teil des Gefährts die Räder des Traktors und des ange- hängten Ladewagens waren, den erforderlichen Abstand beim Überholen gewahrt (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG) und kann ihm diesbezüglich kein sorgfaltswidriges Ver- halten nachgewiesen werden.

E. 3.3 Nach dem Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr durfte der Beschwerde- gegner sodann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss verhalten und ihn weder behindern noch sich selbst gefährden werde (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Mithin durfte er aufgrund ihres Ausweichmanövers darauf vertrauen, dass sie zur Eigensicherung nötigenfalls noch aus den Pedalen steigen würde, bis er sie mit seinem rund zehn Meter langen Gespann ganz pas- siert haben würde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin durch das Einbie- gen in das abzweigende Strässchen die Gewährung der Vorbeifahrt des Gespanns dem Beschwerdegegner konkludent signalisiert hatte (vgl. Urk. 12/1/9 S. 3). Mit ei- ner allfälligen verfrühten Annäherung der Beschwerdeführerin an sein Gespann musste der Beschwerdegegner damit gerade nicht (mehr) rechnen. Aber auch ein ebensolcher unfreiwilliger Vorgang, beispielsweise wegen eines allfälligen geschei- terten Ausbalancierversuchs der Beschwerdeführerin oder bei Problemen beim Ab- steigen, inklusive eines allfälligen Sturzes, musste der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen nicht rechnen. Allein daraus, dass die Beschwerdefüh- rerin bei Beginn des Passierens noch nicht vom Fahrrad abgestiegen war, musste er jedenfalls nicht auf ein mögliches derartiges Geschehen schliessen. Ohnehin wäre bei derartigen Problemen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Ausweichmanöver vom Gefährt des Beschwer- degegners weg oder aber ein Sturz an Ort und Stelle eher zu erwarten gewesen als eine Annäherung an sein Gefährt. Schon gar nicht – und zwar auch bei einem allfällig unkontrollierbaren Sturz – musste der Beschwerdegegner mit der Überwin- dung des gesamten Abstands zwischen ihnen von 2.5 Metern und damit einer Kol-

- 11 - lision rechnen. Mangels Voraussehbarkeit des Taterfolgs war der Beschwerdegeg- ner nach den Regeln im Strassenverkehr demnach weder gehalten, die Vorbeifahrt zu unterlassen oder damit länger zuzuwarten noch sein Fahrzeug anzuhalten. Ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdegegners ist bereits aus diesen Grün- den nicht erstellbar und es erübrigen sich Ausführungen zur Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs.

E. 3.4 Der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner hat sich somit nach er- schöpfenden Ermittlungen nicht anklagereif erhärtet. Weitere sachdienliche Bewei- serhebungen sind nicht ersichtlich. Der genaue Kollisionshergang lässt sich nicht rekonstruieren. Eine derart verfrühte und weitgehende Annäherung der Beschwer- deführerin an das vorbeifahrende Gespann des Beschwerdegegners mit entspre- chender Kollision war für den Beschwerdegegner nicht voraussehbar. Eine Verur- teilung erscheint deshalb von vornherein als unwahrscheinlich bzw. ein Freispruch jedenfalls deutlich wahrscheinlicher. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren folglich zu Recht eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 4 Fazit Der Beschwerdegegner musste den Taterfolg nicht voraussehen und ist nach Art. 125 StGB nicht strafbar. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Kosten Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat daher die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind aus der von ihr geleiste- ten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 11). Der Restbetrag ist ihr unter dem Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Die Ge- richtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1’200.– festzusetzen. - 12 -
  2. Entschädigungen Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Prozes- sentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu (Art. 436 i. V. m. Art. 429 StPO). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden; ihm ist daher ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’200.– festge- setzt.
  5. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstat- tet.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  8. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250452-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber Dr. sc. L. Bal- tensperger Beschluss vom 30. Juni 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 10. Oktober 2025

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Vorverfahren 1.1. Am tt. April 2024 um ca. 14.45 Uhr ereignete sich am C._____-weg in D._____ ein Verkehrsunfall. A._____-E._____ (Beschwerdeführerin) erlitt dabei als Fahrradlenkerin namentlich die folgenden Verletzungen: ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, einen Schlüsselbeinbruch, einen offenen Ellbogenbruch, sieben gebro- chene und fünf angebrochene Rippen sowie eine Fleischwunde am linken Oberarm (Urk. 12/1/1; Urk. 12/1/3/5). Am 25. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin Straf- antrag gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 12/1/4). Er soll den Unfall durch ein unvorsichtiges Überholmanöver mit sei- nem Traktor verursacht haben, wobei der Anhänger mit der Beschwerdeführerin kollidiert sei und ihre Verletzungen verursacht habe (vgl. Urk. 12/1/1). 1.2. Am 10. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Staatsan- waltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 5).

2. Obergerichtliches Verfahren 2.1. Gegen die am 22. Oktober 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2025 fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (Urk. 2): «1. Die Einstellungsverfügung der [Staatsanwaltschaft] vom 10. Oktober 2025 (Ref. …) sei aufzuheben und die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger, schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin fortzuführen und zur Anklage zu bringen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der [Staatsanwaltschaft] bzw. der Staatskasse.» 2.2. Am 11. November 2025 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 7; Urk. 9). Am 13. November 2025

- 3 - stellte die Verfahrensleitung die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft zu, setzte Frist zur Stellungnahme an und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft be- zog am 17. November 2025 Stellung und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 13; Urk. 12). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 stellte die Verfahrenslei- tung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme zu und setzte Frist zur Replik an (Urk. 15). Diese replizierte am 9. Dezember 2025 (Urk. 17). Die Sache ist spruch- reif. 2.3. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Ge- schäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprüngli- chen Ankündigung) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. II. Einstellung des Strafverfahrens

1. Rechtslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (im Zwei- fel für das Härtere; vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage hal- ten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine

- 4 - Anklageerhebung auf. Der Grundsatz, wonach im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 3 und 5.2). 1.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird nach Art. 125 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Ver- brechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 1.3. Sorgfaltswidrig ist dabei ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müs- sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen sol- che, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltens- regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrund- sätze, wie den allgemeinen Gefahrensatz, stützen. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die zum Erfolg füh- renden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist daher zu prüfen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise er- kennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu ver- neinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit

- 5 - denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.2 und 4.2.4). 1.4. Damit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusam- menhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom

18. November 2024 E. 4.2.6). 1.5. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wah- ren, namentlich beim Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Zu- dem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Be- sonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich sodann jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein an- derer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG), darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 E. 6.2.3.; BGE 143 IV 500 E. 1.2.4). Anzeichen für fehlerhaftes Ver- halten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund seines bisherigen Ver- haltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise verkehrsregelwidrig verhalten wird. Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteil- nehmers kann sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimm-

- 6 - ten Verkehrslage aufdrängen, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit frem- den Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts der besonderen Gefahrenneigung risikoarmes Verhalten gefordert. Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwen- den hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 m. w. H.).

2. Parteivorbringen 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens vor- nehmlich mit der fehlenden Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Kollision. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht als Traktorfahrer könne dem Beschwerdegeg- ner deshalb nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Er habe ausgesagt, dass er mit Traktor und Anhänger mit einer Geschwindigkeit von ca. 5–10 km/h unterwegs gewesen sei, als er die Beschwerdeführerin auf ihrem Fahrrad ca. 15 Meter vor sich erblickt habe. Diese sei ca. 2.5–3 Meter in eine Ausbuchtung am linken Wegrand gefahren; er habe nahezu angehalten und sei dann im Schritttempo an ihr vorbeigefahren. Dabei habe er bemerkt, dass sie «wankend» und ohne Bo- denkontakt in der Ausbuchtung gestanden sei. Er habe genügend Abstand gehal- ten, von einem Sturz nichts bemerkt und seine Fahrt zu seinem Hof fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, sie erinnere sich an nichts, nicht einmal an den Traktor. Ob sie gedrängt worden sei, wisse sie nicht mehr; sie ver- mute es aufgrund vergangener Situationen, da Biker den Landwirten ein Dorn im Auge seien. Sie wisse, dass solche Verletzungen bei einem alleinigen Fahrradsturz nicht entstehen könnten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher hinter dem Ladewagen gefahren sei, vermöge zum Unfallgeschehen keine sachdienli- chen Angaben zu machen. Gestützt auf die spurenkundliche Untersuchung des Fo- rensischen Instituts Zürich sowie das biomechanische Gutachten der F._____ sei ein Kontakt zwischen dem Ladewagen des Beschwerdegegners und dem Fahrrad der Beschwerdeführerin als sehr wahrscheinlich zu erachten. Die Fahrlässigkeits-

- 7 - haftung entfalle jedoch, da der Geschehensablauf für den Beschwerdegegner in seinen wesentlichen Zügen nicht voraussehbar gewesen sei. Er habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin in die Ausbuchtung gefahren sei, um ihm Platz zu machen. Dass sie die Klickpedale allenfalls nicht würde lösen können, ihre Fahrt daraufhin umgehend fortsetzen und dabei mit dem Ladewagen kollidieren würde, habe er nicht ahnen können. Mit dieser Unberechenbarkeit im Handeln, namentlich dem Zurückrollen auf die Fahrbahn, habe die Beschwerdeführerin selbst einen erhebli- chen Teil zum Unfall beigetragen. Zudem sei der Unfall auch nicht vermeidbar ge- wesen, da selbst ein Blick nach hinten die Beschwerdeführerin am Ende des Lade- wagens kaum noch rechtzeitig sichtbar gemacht hätte, um den Traktor vor der Kol- lision zum Stillstand zu bringen. Die Ermittlungen hätten mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein fahrlässiges Handeln des Beschwerdegegners ergeben, wes- halb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 5). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft stütze ihre Begründung auf Mutmassungen und Theorien, die in den Akten keinerlei Grundlage fänden. Sie blende die spurenkundliche Untersuchung sowie das bio- mechanische Gutachten gänzlich aus. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien zudem teilweise widersprüchlich, namentlich hinsichtlich der Frage, ob er wahrgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin keinen Bodenkontakt mit den Füssen gehabt habe. Da er den hinteren Bereich des Ladewagens nicht habe ein- sehen können, wäre er gehalten gewesen, sich vor der Weiterfahrt zu vergewis- sern, dass die Beschwerdeführerin sicher zum Stillstand gekommen sei. Hinsicht- lich der Vorhersehbarkeit übergehe die Staatsanwaltschaft die polizeiliche Fotodo- kumentation, welche belege, dass die Beschwerdeführerin nie 2,5–3 Meter ausge- wichen sei. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, sie sei just im falschen Moment auf die Fahrbahn zurückgefahren, finde in den Akten keine Grundlage. Der Be- schwerdeführerin ohne jeden Anhaltspunkt ein unberechenbares Handeln und eine erhebliche Mitschuld anzulasten, sei aktenwidrig und willkürlich. Der Unfall wäre für den Beschwerdegegner auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte entwe- der das Überholmanöver unterlassen oder sein Fahrzeug anhalten und abwarten müssen, bis die Beschwerdeführerin sicher zum Stillstand gekommen wäre. Letz- teres hätte lediglich einige Sekunden in Anspruch genommen. Indem er ohne

- 8 - Kenntnis darüber, ob die Beschwerdeführerin einen sicheren Stand gehabt habe, weitergefahren sei, habe er jegliche Sorgfalt vermissen lassen. Ein Fall klarer Straf- losigkeit liege nicht vor, weshalb für eine Verfahrenseinstellung kein Raum bestehe. Die Einstellungsverfügung sein aufzuheben (Urk. 2). 2.3. In der Vernehmlassung entgegnet die Staatsanwaltschaft zusammenge- fasst: Die Beschwerdeführerin sei aus eigenem Antrieb in die Ausbuchtung ausge- wichen, um dem Beschwerdegegner die Durchfahrt zu ermöglichen. Offenbar habe sie anschliessend gemeinsam mit ihrem Ehemann weiterfahren wollen. Der Be- schwerdegegner habe sie nicht überholt, sondern sei an ihr vorbeigefahren, wäh- rend sie sich nicht mehr auf der Fahrbahn befunden habe. Ihm könne nicht ange- lastet werden, wie sich die Beschwerdeführerin in der Ausbuchtung verhalten habe und weshalb sie die Fahrbahn verfrüht wieder befahren habe. Die Ausbuchtung hätte genügend Raum geboten, um sicher zu warten (Urk. 13). 2.4. In der Replik erwidert die Beschwerdeführerin zusammengefasst: Die Be- hauptung, sie sei aus freien Stücken ausgewichen, um ihren Ehemann aufschlies- sen zu lassen, sei aktenwidrig und willkürlich. Sie habe angegeben, sich aufgrund vergangener Erfahrungen bedrängt gefühlt zu haben. Unabhängig davon, wie das Ausweichmanöver zu beurteilen sei, wäre der Beschwerdegegner in jedem Fall ver- pflichtet gewesen, beim Vorbeifahren die gebotene Sorgfalt zu beachten (Urk. 17).

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Beschwerdeführerin verletzte sich mit grosser Wahrscheinlichkeit durch eine Kollision mit dem Ladewagen des Beschwerdegegners. Das biomechanische Gutachten der F._____ hält fest: «Zusammengefasst ergibt sich also, dass die an- lässlich des Sturzes erlittenen Verletzungen aus biomechanischer Sicht mit einem Ereignisablauf, bei welchem ein Streifen des rechten Lenkergriffes am Fahrzeug den Sturz einleitete und die Dynamik entsprechend erhöhte, vereinbar sind. Ohne eine solche Berührung könnten wir die Verletzungen in ihrer Gesamtheit nicht er- klären» (Urk. 12/1/11 S. 9). Auch die Staatsanwaltschaft stellt im Fazit klar: «Ein Kontakt zwischen dem Ladewagen […] und dem Fahrrad […] wird von der Verfah- rensleitung nicht in Zweifel gezogen bzw. als sehr wahrscheinlich erachtet» (Urk. 5

- 9 - S. 6). Der genaue Hergang der Kollision lässt sich jedoch nicht rekonstruieren. Der Beschwerdegegner nahm den Kontakt mit dem Fahrrad der Beschwerdeführerin nicht wahr und setzte seine Fahrt fort (Urk. 12/1/9 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin erinnert sich weder an den Traktor, den Ladewagen oder den Unfallhergang (Urk. 12/1/8 S. 1). Gemäss dem biomechanischen Gutachten lassen die «zur Ver- fügung stehenden Unterlagen […] keine technische Rekonstruktion des Ereignis- ses wie zum Beispiel die Bestimmung der Kollisionsgeschwindigkeiten zu». Zufolge eines Höhenvergleichs von Abriebspuren geht das Gutachten aber davon aus, «dass mindestens zwischen dem rechten Lenkergriff und dem hinteren Teil des Anhängers […] ein Kontakt stattfand» (Urk. 12/1/11 S. 3). Die breitesten Stellen des Gespanns liegen dabei offensichtlich auf Höhe der Räder des Anhängers und des Traktors und damit weiter vorne (vgl. Urk. 12/1/10 Bild 23–30; vgl. im Übrigen dazu damit übereinstimmend auch Technische Daten Massey-Ferguson, MF 5711 S. 17 sowie Poettinger Euroboss 330T S. 28 f.). Dafür, dass der Ladewagen auf der ge- raden Strasse ausgeschlagen haben könnte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor (vgl. Urk. 12/1/10 Bild 1–2); dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Das zunächst ungehinderte Vorbeifahren und der Kontakt erst am Heck des Ladewagens, mithin nach Passieren der breitesten Stellen des Gefährts, las- sen sich demnach am ehesten bzw. wohl einzig durch eine Annäherung der Be- schwerdeführerin an das vorbeifahrende Fahrzeug kurz vor Ende des Passierens erklären. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner konstant aus- sagte, die Beschwerdeführerin habe sich 2.5–3 Meter in der Ausbuchtung befunden bzw. er habe einen Abstand von 2.5 Metern zu ihr gehabt, als die Front des Ge- spanns sie passiert habe (Urk. 12/1/7 S. 2; Urk. 12/1/9 S. 7). Seine Aussagen sind insofern widerspruchsfrei. Für einen solchen Abstand war auch ohne weiteres ge- nügend Raum vorhanden, wich die Beschwerdeführerin doch auf ein abzweigen- des Strässchen aus (vgl. Urk. 12/1/10 Bild 1 und 2). Etwas anderes, namentlich ein geringerer Abstand der Beschwerdeführerin zum Traktor, als dessen Front sie pas- sierte, lässt sich nicht erstellen, können doch weder sie noch ihr hinter dem Anhän- ger fahrender Partner zum Umfallhergang irgendwelche konkreten Angaben ma- chen (vgl. Urk. 12/1/1 S. 3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin belegen die Bildaufnahmen sodann lediglich den Kollisionsort, nicht aber den Ab-

- 10 - stand während der zunächst ungehinderten Vorbeifahrt (vgl. Urk. 12/1/10 Legende zur Fotodokumentation). 3.2. Bei einem Abstand von 2.5 Metern zwischen Traktor und Beschwerdeführe- rin zu Beginn des Passierens hat der Beschwerdegegner auch bei Berücksichti- gung, dass der breiteste Teil des Gefährts die Räder des Traktors und des ange- hängten Ladewagens waren, den erforderlichen Abstand beim Überholen gewahrt (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG) und kann ihm diesbezüglich kein sorgfaltswidriges Ver- halten nachgewiesen werden. 3.3. Nach dem Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr durfte der Beschwerde- gegner sodann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss verhalten und ihn weder behindern noch sich selbst gefährden werde (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG). Mithin durfte er aufgrund ihres Ausweichmanövers darauf vertrauen, dass sie zur Eigensicherung nötigenfalls noch aus den Pedalen steigen würde, bis er sie mit seinem rund zehn Meter langen Gespann ganz pas- siert haben würde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin durch das Einbie- gen in das abzweigende Strässchen die Gewährung der Vorbeifahrt des Gespanns dem Beschwerdegegner konkludent signalisiert hatte (vgl. Urk. 12/1/9 S. 3). Mit ei- ner allfälligen verfrühten Annäherung der Beschwerdeführerin an sein Gespann musste der Beschwerdegegner damit gerade nicht (mehr) rechnen. Aber auch ein ebensolcher unfreiwilliger Vorgang, beispielsweise wegen eines allfälligen geschei- terten Ausbalancierversuchs der Beschwerdeführerin oder bei Problemen beim Ab- steigen, inklusive eines allfälligen Sturzes, musste der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen nicht rechnen. Allein daraus, dass die Beschwerdefüh- rerin bei Beginn des Passierens noch nicht vom Fahrrad abgestiegen war, musste er jedenfalls nicht auf ein mögliches derartiges Geschehen schliessen. Ohnehin wäre bei derartigen Problemen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Ausweichmanöver vom Gefährt des Beschwer- degegners weg oder aber ein Sturz an Ort und Stelle eher zu erwarten gewesen als eine Annäherung an sein Gefährt. Schon gar nicht – und zwar auch bei einem allfällig unkontrollierbaren Sturz – musste der Beschwerdegegner mit der Überwin- dung des gesamten Abstands zwischen ihnen von 2.5 Metern und damit einer Kol-

- 11 - lision rechnen. Mangels Voraussehbarkeit des Taterfolgs war der Beschwerdegeg- ner nach den Regeln im Strassenverkehr demnach weder gehalten, die Vorbeifahrt zu unterlassen oder damit länger zuzuwarten noch sein Fahrzeug anzuhalten. Ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdegegners ist bereits aus diesen Grün- den nicht erstellbar und es erübrigen sich Ausführungen zur Vermeidbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs. 3.4. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner hat sich somit nach er- schöpfenden Ermittlungen nicht anklagereif erhärtet. Weitere sachdienliche Bewei- serhebungen sind nicht ersichtlich. Der genaue Kollisionshergang lässt sich nicht rekonstruieren. Eine derart verfrühte und weitgehende Annäherung der Beschwer- deführerin an das vorbeifahrende Gespann des Beschwerdegegners mit entspre- chender Kollision war für den Beschwerdegegner nicht voraussehbar. Eine Verur- teilung erscheint deshalb von vornherein als unwahrscheinlich bzw. ein Freispruch jedenfalls deutlich wahrscheinlicher. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren folglich zu Recht eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

4. Fazit Der Beschwerdegegner musste den Taterfolg nicht voraussehen und ist nach Art. 125 StGB nicht strafbar. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat daher die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind aus der von ihr geleiste- ten Prozesskaution zu beziehen (Urk. 11). Der Restbetrag ist ihr unter dem Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Die Ge- richtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1’200.– festzusetzen.

- 12 -

2. Entschädigungen Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Prozes- sentschädigung für das Beschwerdeverfahren zu (Art. 436 i. V. m. Art. 429 StPO). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden; ihm ist daher ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’200.– festge- setzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstat- tet.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. sc. L. Baltensperger