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UE250434

Einstellung

Zürich OG · 2026-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 28. November 2024 rapportierte die Kantonspolizei Wallis gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Konkret wird ihm vorgeworfen, am 16. Februar 2024 auf der Skipiste im Skigebiet C._____ im Kanton Wallis eine Kollision verursacht zu haben, bei welcher sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an der linken Schulter verletzt habe (Urk. 21/1/20). Nach einer Anfrage des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom

E. 1.1 Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft (bzw. der Jugendanwaltschaft) ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1 sowie 6B_1177/2022 vom 21. Fe- bruar 2023 E. 2.1, je m.w.H.). Nach durchgeführter Untersuchung entscheidet sie, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Er- achtet sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbe- fehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage. Keine Anklage ist dahin- gegen zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Die Bundesgerichtspraxis hat für den Entscheid einige Rechtsprechungsregeln entwickelt:

E. 1.2 Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft, hat nicht die Staatsanwaltschaft (bzw. vorliegend die Jugendanwaltschaft) über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zustän- dige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt bei der Einstellung nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurtei-

- 5 - lung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO. Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklagerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. aber- mals BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 sowie ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1). Im Umkehrschluss kommt bei geringfügigeren Delikten auch bei grösseren Zweifeln, dass im Ankla- gefall ein Freispruch resultieren würde, eine Einstellung in Frage.

E. 1.3 Stehen sich schliesslich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Re- gel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann nach der Rechtspre- chung aber verzichtet werden, wenn (i) der Strafkläger ein widersprüchliches Aus- sageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn (ii) eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2 und 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2, je m.w.H.). 2. 2.1. Die Jugendanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst fest, dass sich der Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht rechtsgenügend erstellen lasse. Weiter gäbe es keine weiteren Beweise oder (unabhängige) Zeugen, die sachdienliche Angaben machen könnten (Urk. 7 S. 1 ff.).

- 6 - 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die Jugendanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Im nicht berücksichtigten Schreiben vom 3. Oktober 2025 (vgl. Beschwerdebeilage Urk. 4/5), welches vom selben Tag wie die Einstellungsverfügung datiere, habe sie – die Beschwerdeführerin – erstmals gegenüber der Jugendanwaltschaft er- wähnt, dass es zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Angehörigen einen Austausch gegeben habe, bei dem ausdrücklich geäussert worden sei, dass sie ihre Zeugenaussagen so anpassen könnten, dass sie zu Gunsten des Beschwer- degegners ausfielen. Dies würde die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schwerdegegners ernsthaft infrage stellen und deren Beweiskraft erheblich min- dern. Aufgrund dieser Tatsachen sei schwer nachvollziehbar, warum von ihrer Sachverhaltsdarstellung abgewichen werden sollte. Deswegen habe ein neuer Entscheid unter angemessener Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Rechtspositionen zu ergehen (Urk. 3 S. 5 f.). 2.3. In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Jugendanwaltschaft, dass die Be- schwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 an das Jugendge- richt des Kantons Wallis auf die von ihr in der Beschwerde festgehaltenen Wider- sprüche hingewiesen habe. Diese seien ihr somit bekannt gewesen. Auf die (we- nig glaubhaften) Aussagen der erwähnten «Zeugen» sei in der Einstellungsverfü- gung nicht abgestützt worden (Urk. 18). 2.4. In der Replik führte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen aus, dass das nicht berücksichtigte Schreiben sich nicht auf eine blosse formelle Teilnahme- handlung am Verfahren beschränke. Es enthalte vielmehr auch genau umschrie- bene zivilrechtliche Begehren. Indem diese zivilrechtlichen Rechtsbegehren uner- wähnt geblieben seien, sei der Bedeutungsgehalt der Eingabe in unzulässiger Weise verkürzt worden und trage dem Umstand, dass sie sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Ansprüche habe geltend machen wollen, nicht Rechnung. Diese Unterlassung habe zur Folge gehabt, dass die Frage der Entschädigung – namentlich der bereits entstandenen Anwaltskosten – nicht behandelt worden sei. Den Akten sei sodann nicht zu entnehmen, dass die Jugendanwaltschaft die Hin- weise auf den mangelnden Wahrheitsgehalt der Aussagen (der Zeugen) tatsäch-

- 7 - lich in seine Beurteilung einbezogen habe. Derartige Hinweise hätten zu einer kri- tischen Analyse der betreffenden Aussagen führen müssen, namentlich zu einer Konfrontation der Zeugen, zur Überprüfung der Widersprüche sowie zur Würdi- gung der Zuverlässigkeit der strittigen Aussagen. Aus der angefochtenen Verfü- gung gehe nicht hervor, dass die Jugendanwaltschaft eine derartige Prüfung vor- genommen habe (Urk. 26). 3. 3.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahr- lässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 3.2. In der Untersuchung blieb unbestritten bzw. konnte erstellt werden, dass es am 16. Februar 2024 auf der besagten Skipiste zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin kam, wobei sich die Beschwer- deführerin an der linken Schulter verletzte (vgl. insbesondere Urk. 21/1/25 S. 2 f.; Urk. 21/1/29). Betreffend den Hergang der Kollision widersprechen sich jedoch die Aussagen der beiden Beteiligten: 3.3.1. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 6. August 2024, der Unfall habe sich an der Kreuzung zwischen den Pisten «D._____» und der Piste «E._____» ereignet. Sie habe von Ersterer auf die Verbindung nach F._____ fahren wollen und Letztere – nachdem sie sich ver- gewissert gehabt habe, dass die Strecke von oben frei war – mehr oder weniger senkrecht überquert. Als sie etwa zwei Drittel der Breite der Piste erreicht habe, habe sie links oberhalb eine Bewegung gesehen. Als sie den Kopf zum nach- schauen gedreht habe, habe sie gesehen, wie ein Skifahrer schnell herunterge- fahren sei. Sie habe nichts tun können, um den Zusammenstoss zu vermeiden. Sie sei auf ihrer linken Seite vom Beschwerdegegner getroffen worden, welcher den Hang hinuntergerast sei (Urk. 21/1/21 S. 2 f.). 3.3.2. Der Beschwerdegegner machte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2024 geltend, die Beschwerdeführerin habe ihn angefahren und nicht umgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei auf der Piste «E._____» von

- 8 - der Kreuzung aus mehr oder weniger parallel zu dieser hinuntergefahren. Es habe ihm den Anschein gemacht, als würde sie sogar leicht nach rechts fahren, als sie plötzlich – ohne zu schauen – nach links abgebogen sei. Er selber sei vom oberen Teil des Hanges gekommen, sei schneller als die Beschwerdeführerin ge- fahren und von deren Manöver überrascht worden. Er habe nicht mehr bremsen können und diese habe ihn von rechts gerammt, worauf er gestürzt sei. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem Aufprall hinter ihm befunden habe, habe er ih- ren Sturz nicht gesehen (Urk. 21/1/25 S. 2 ff.). 3.4. Fahrlässig hätte der Beschwerdegegner sich verhalten, wenn er den Zusam- menstoss mit der Beschwerdeführerin durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit herbei- geführt, d. h. die nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen gebotene Vorsicht nicht beachtet hätte (Art. 125 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 3 StGB). Dies lässt sich jedoch – wie von der Jugendanwaltschaft zutreffend erwo- gen – alleine anhand der Aussagen der Parteien und den vorhandenen Beweis- mitteln nicht anklagegenügend erstellen. Neben dem Ehemann der Beschwerde- führerin, G._____, wurden keine weiteren Personen einvernommen. Dessen Aus- sagen beschränken sich sodann auf reine Mutmassungen, da er den Vorfall – ge- mäss seinen eigenen Aussagen (Urk. 21/1/23 S. 2) – nicht selbst sehen konnte. Bezüglich der bei den Akten liegenden Nachrichten von H._____ im vom Be- schwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme eingereichten Chatverlauf (Urk. 21/1/25 S. 5; Urk. 21/1/34) ist anzumerken, dass diese durchaus verschie- den interpretiert bzw. ausgelegt werden können. Entgegen der Beschwerdeführe- rin scheint H._____ aber nicht konkrete Hinweise zur Gestaltung des Geschehens gegeben zu haben, sondern sie hat vielmehr klargestellt, was ihr Sohn I._____, welcher den Vorfall wahrgenommen habe, ihr dazu geschildert habe (Urk. 21/1/34 S. 2 unten). Vor dem Hintergrund dieser Nachrichten durfte die Jugendanwalt- schaft immerhin davon ausgehen, dass allfällige dem Beschwerdegegner nahe- stehende Personen, die beim Vorfall ebenfalls auf der Skipiste anwesend waren, keine sachdienlichen Aussagen zum Tatgeschehen machen bzw. deren Aussa- gen einen geringen Beweiswert haben würden. Dies wurde in der angefochtenen Verfügung auch zum Ausdruck gebracht, indem explizit darauf hingewiesen wurde, dass keine «unabhängigen Zeugen» den Vorfall beobachtet hätten

- 9 - (Urk. 4/1 S. 3 oben). Wie die von der Beschwerdeführerin genannten Nachrichten sodann einen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegeg- ners gehabt hätten, kann nicht nachvollzogen werden und wird von der Beschwer- deführerin auch nicht näher erläutert. 3.5. Insgesamt gelangte die Jugendanwaltschaft aufgrund der bestehenden Ak- tenlage zu Recht zum Schluss, dass kein anklagegenügendes Beweisfundament vorlag und auch bei einer Fortführung des Strafverfahrens nicht resultiert hätte. Weitere Ermittlungsansätze, von denen relevante sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, sind nicht erkennbar. Unter Einbezug der gesamten Umstände wäre damit eine Verurteilung des Beschwerdegegners weit unwahr- scheinlicher gewesen als ein Freispruch. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands des Gerichts sowie unter besonderer Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).

2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren anwalt- lich vertreten, liess aber in seiner Eingabe lediglich mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Eine Entschädigung wurde nicht geltend gemacht, wes- halb ihm keine solche zuzusprechen ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6; Urk. 11). Die ihr auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihr die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Vorbehal- ten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

- 10 - Es wird beschlossen:

E. 5 Dezember 2024 (Urk. 14/3 = Urk. 21/1/1) übernahm die am Wohnort des Be- schwerdegegners zuständige Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (nachfolgend: Ju- gendanwaltschaft) das Verfahren, welche dieses in der Folge mit Verfügung vom

3. Oktober 2025 einstellte (Urk. 4/1 = Urk. 7 = Urk. 21/6).

2. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 17. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 5 und 8) Beschwerde erheben und die Aufhebung und Rückweisung derselben zur neuen Beurteilung beantra- gen (Urk. 3).

3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– und Einrei- chung einer deutschen Übersetzung der in französischer Sprache eingereichten Beilagen angesetzt (Urk. 9). Die Kaution und die verlangten Unterlagen gingen in- nert Frist ein (Urk. 12; Urk. 14/2; Urk. 14/3). Mit weiterer Präsidialverfügung vom

12. November 2025 wurde dem Beschwerdegegner und der Jugendanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 16). Die Jugendanwaltschaft nahm am

19. November 2025 Stellung und der Beschwerdegegner verzichtete explizit dar- auf (Urk. 18; Urk. 22). Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Dezember 2025 (Urk. 26). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

- 3 - Zürich zulässig (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2

i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetz- ungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift zunächst, die Ju- gendanwaltschaft habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe die angefochtene Verfügung während laufender Frist zur Stellung von Beweisan- trägen verschickt bzw. ihre Eingabe vom 3. Oktober 2024 (vgl. Urk. 4/4; Urk. 4/5) nicht berücksichtigt (Urk. 3 S. 5 f.). Dies bestätigte die Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung als zutreffend (Urk. 18 S. 1). Zwar führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Nach diesen Grundsätzen kann auch eine Gehörsver- letzung infolge gänzlich unterlassener Schlussverfügung nach Art. 318 Abs. 1 StPO im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich mit ihrer Beschwerde und Replik umfassend zur Sache zu äus- sern. Das Obergericht kann als Beschwerdeinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Demzufolge gibt der Umstand, dass die Jugendanwaltschaft die genannte Eingabe nicht berücksich- tigte, keinen Anlass zur Rückweisung. Es ist anhand der von der Beschwerdefüh- rerin konkret erhobenen Einwendungen zu prüfen, ob eine Rückweisung an die Jugendanwaltschaft zur Erhebung weiterer Beweise angezeigt ist. Die Gehörsver-

- 4 - letzung durch die Jugendanwaltschaft ist jedoch festzustellen und bei den Kosten zu berücksichtigen. III. 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (Fr. 900.–) werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 900.–) wird der Beschwer- deführerin die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zu- rückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe-  rin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner (per Gerichtsurkunde) die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250434-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____, gegen

1. B._____,

2. Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 3. Oktober 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 28. November 2024 rapportierte die Kantonspolizei Wallis gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Konkret wird ihm vorgeworfen, am 16. Februar 2024 auf der Skipiste im Skigebiet C._____ im Kanton Wallis eine Kollision verursacht zu haben, bei welcher sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an der linken Schulter verletzt habe (Urk. 21/1/20). Nach einer Anfrage des Jugendgerichts des Kantons Wallis vom

5. Dezember 2024 (Urk. 14/3 = Urk. 21/1/1) übernahm die am Wohnort des Be- schwerdegegners zuständige Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (nachfolgend: Ju- gendanwaltschaft) das Verfahren, welche dieses in der Folge mit Verfügung vom

3. Oktober 2025 einstellte (Urk. 4/1 = Urk. 7 = Urk. 21/6).

2. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 17. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 5 und 8) Beschwerde erheben und die Aufhebung und Rückweisung derselben zur neuen Beurteilung beantra- gen (Urk. 3).

3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– und Einrei- chung einer deutschen Übersetzung der in französischer Sprache eingereichten Beilagen angesetzt (Urk. 9). Die Kaution und die verlangten Unterlagen gingen in- nert Frist ein (Urk. 12; Urk. 14/2; Urk. 14/3). Mit weiterer Präsidialverfügung vom

12. November 2025 wurde dem Beschwerdegegner und der Jugendanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 16). Die Jugendanwaltschaft nahm am

19. November 2025 Stellung und der Beschwerdegegner verzichtete explizit dar- auf (Urk. 18; Urk. 22). Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Dezember 2025 (Urk. 26). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

- 3 - Zürich zulässig (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2

i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetz- ungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift zunächst, die Ju- gendanwaltschaft habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe die angefochtene Verfügung während laufender Frist zur Stellung von Beweisan- trägen verschickt bzw. ihre Eingabe vom 3. Oktober 2024 (vgl. Urk. 4/4; Urk. 4/5) nicht berücksichtigt (Urk. 3 S. 5 f.). Dies bestätigte die Jugendanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung als zutreffend (Urk. 18 S. 1). Zwar führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Nach diesen Grundsätzen kann auch eine Gehörsver- letzung infolge gänzlich unterlassener Schlussverfügung nach Art. 318 Abs. 1 StPO im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich mit ihrer Beschwerde und Replik umfassend zur Sache zu äus- sern. Das Obergericht kann als Beschwerdeinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Demzufolge gibt der Umstand, dass die Jugendanwaltschaft die genannte Eingabe nicht berücksich- tigte, keinen Anlass zur Rückweisung. Es ist anhand der von der Beschwerdefüh- rerin konkret erhobenen Einwendungen zu prüfen, ob eine Rückweisung an die Jugendanwaltschaft zur Erhebung weiterer Beweise angezeigt ist. Die Gehörsver-

- 4 - letzung durch die Jugendanwaltschaft ist jedoch festzustellen und bei den Kosten zu berücksichtigen. III. 1. 1.1. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft (bzw. der Jugendanwaltschaft) ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 146 IV 68 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1 sowie 6B_1177/2022 vom 21. Fe- bruar 2023 E. 2.1, je m.w.H.). Nach durchgeführter Untersuchung entscheidet sie, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Er- achtet sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbe- fehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage. Keine Anklage ist dahin- gegen zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Die Bundesgerichtspraxis hat für den Entscheid einige Rechtsprechungsregeln entwickelt: 1.2. Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft, hat nicht die Staatsanwaltschaft (bzw. vorliegend die Jugendanwaltschaft) über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zustän- dige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt bei der Einstellung nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurtei-

- 5 - lung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO. Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklagerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. aber- mals BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 sowie ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1). Im Umkehrschluss kommt bei geringfügigeren Delikten auch bei grösseren Zweifeln, dass im Ankla- gefall ein Freispruch resultieren würde, eine Einstellung in Frage. 1.3. Stehen sich schliesslich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Re- gel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann nach der Rechtspre- chung aber verzichtet werden, wenn (i) der Strafkläger ein widersprüchliches Aus- sageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn (ii) eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2 und 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2, je m.w.H.). 2. 2.1. Die Jugendanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst fest, dass sich der Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht rechtsgenügend erstellen lasse. Weiter gäbe es keine weiteren Beweise oder (unabhängige) Zeugen, die sachdienliche Angaben machen könnten (Urk. 7 S. 1 ff.).

- 6 - 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die Jugendanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Im nicht berücksichtigten Schreiben vom 3. Oktober 2025 (vgl. Beschwerdebeilage Urk. 4/5), welches vom selben Tag wie die Einstellungsverfügung datiere, habe sie – die Beschwerdeführerin – erstmals gegenüber der Jugendanwaltschaft er- wähnt, dass es zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Angehörigen einen Austausch gegeben habe, bei dem ausdrücklich geäussert worden sei, dass sie ihre Zeugenaussagen so anpassen könnten, dass sie zu Gunsten des Beschwer- degegners ausfielen. Dies würde die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schwerdegegners ernsthaft infrage stellen und deren Beweiskraft erheblich min- dern. Aufgrund dieser Tatsachen sei schwer nachvollziehbar, warum von ihrer Sachverhaltsdarstellung abgewichen werden sollte. Deswegen habe ein neuer Entscheid unter angemessener Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Rechtspositionen zu ergehen (Urk. 3 S. 5 f.). 2.3. In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Jugendanwaltschaft, dass die Be- schwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 an das Jugendge- richt des Kantons Wallis auf die von ihr in der Beschwerde festgehaltenen Wider- sprüche hingewiesen habe. Diese seien ihr somit bekannt gewesen. Auf die (we- nig glaubhaften) Aussagen der erwähnten «Zeugen» sei in der Einstellungsverfü- gung nicht abgestützt worden (Urk. 18). 2.4. In der Replik führte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen aus, dass das nicht berücksichtigte Schreiben sich nicht auf eine blosse formelle Teilnahme- handlung am Verfahren beschränke. Es enthalte vielmehr auch genau umschrie- bene zivilrechtliche Begehren. Indem diese zivilrechtlichen Rechtsbegehren uner- wähnt geblieben seien, sei der Bedeutungsgehalt der Eingabe in unzulässiger Weise verkürzt worden und trage dem Umstand, dass sie sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Ansprüche habe geltend machen wollen, nicht Rechnung. Diese Unterlassung habe zur Folge gehabt, dass die Frage der Entschädigung – namentlich der bereits entstandenen Anwaltskosten – nicht behandelt worden sei. Den Akten sei sodann nicht zu entnehmen, dass die Jugendanwaltschaft die Hin- weise auf den mangelnden Wahrheitsgehalt der Aussagen (der Zeugen) tatsäch-

- 7 - lich in seine Beurteilung einbezogen habe. Derartige Hinweise hätten zu einer kri- tischen Analyse der betreffenden Aussagen führen müssen, namentlich zu einer Konfrontation der Zeugen, zur Überprüfung der Widersprüche sowie zur Würdi- gung der Zuverlässigkeit der strittigen Aussagen. Aus der angefochtenen Verfü- gung gehe nicht hervor, dass die Jugendanwaltschaft eine derartige Prüfung vor- genommen habe (Urk. 26). 3. 3.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahr- lässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 3.2. In der Untersuchung blieb unbestritten bzw. konnte erstellt werden, dass es am 16. Februar 2024 auf der besagten Skipiste zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin kam, wobei sich die Beschwer- deführerin an der linken Schulter verletzte (vgl. insbesondere Urk. 21/1/25 S. 2 f.; Urk. 21/1/29). Betreffend den Hergang der Kollision widersprechen sich jedoch die Aussagen der beiden Beteiligten: 3.3.1. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 6. August 2024, der Unfall habe sich an der Kreuzung zwischen den Pisten «D._____» und der Piste «E._____» ereignet. Sie habe von Ersterer auf die Verbindung nach F._____ fahren wollen und Letztere – nachdem sie sich ver- gewissert gehabt habe, dass die Strecke von oben frei war – mehr oder weniger senkrecht überquert. Als sie etwa zwei Drittel der Breite der Piste erreicht habe, habe sie links oberhalb eine Bewegung gesehen. Als sie den Kopf zum nach- schauen gedreht habe, habe sie gesehen, wie ein Skifahrer schnell herunterge- fahren sei. Sie habe nichts tun können, um den Zusammenstoss zu vermeiden. Sie sei auf ihrer linken Seite vom Beschwerdegegner getroffen worden, welcher den Hang hinuntergerast sei (Urk. 21/1/21 S. 2 f.). 3.3.2. Der Beschwerdegegner machte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2024 geltend, die Beschwerdeführerin habe ihn angefahren und nicht umgekehrt. Die Beschwerdeführerin sei auf der Piste «E._____» von

- 8 - der Kreuzung aus mehr oder weniger parallel zu dieser hinuntergefahren. Es habe ihm den Anschein gemacht, als würde sie sogar leicht nach rechts fahren, als sie plötzlich – ohne zu schauen – nach links abgebogen sei. Er selber sei vom oberen Teil des Hanges gekommen, sei schneller als die Beschwerdeführerin ge- fahren und von deren Manöver überrascht worden. Er habe nicht mehr bremsen können und diese habe ihn von rechts gerammt, worauf er gestürzt sei. Da sich die Beschwerdeführerin nach dem Aufprall hinter ihm befunden habe, habe er ih- ren Sturz nicht gesehen (Urk. 21/1/25 S. 2 ff.). 3.4. Fahrlässig hätte der Beschwerdegegner sich verhalten, wenn er den Zusam- menstoss mit der Beschwerdeführerin durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit herbei- geführt, d. h. die nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen gebotene Vorsicht nicht beachtet hätte (Art. 125 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 3 StGB). Dies lässt sich jedoch – wie von der Jugendanwaltschaft zutreffend erwo- gen – alleine anhand der Aussagen der Parteien und den vorhandenen Beweis- mitteln nicht anklagegenügend erstellen. Neben dem Ehemann der Beschwerde- führerin, G._____, wurden keine weiteren Personen einvernommen. Dessen Aus- sagen beschränken sich sodann auf reine Mutmassungen, da er den Vorfall – ge- mäss seinen eigenen Aussagen (Urk. 21/1/23 S. 2) – nicht selbst sehen konnte. Bezüglich der bei den Akten liegenden Nachrichten von H._____ im vom Be- schwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme eingereichten Chatverlauf (Urk. 21/1/25 S. 5; Urk. 21/1/34) ist anzumerken, dass diese durchaus verschie- den interpretiert bzw. ausgelegt werden können. Entgegen der Beschwerdeführe- rin scheint H._____ aber nicht konkrete Hinweise zur Gestaltung des Geschehens gegeben zu haben, sondern sie hat vielmehr klargestellt, was ihr Sohn I._____, welcher den Vorfall wahrgenommen habe, ihr dazu geschildert habe (Urk. 21/1/34 S. 2 unten). Vor dem Hintergrund dieser Nachrichten durfte die Jugendanwalt- schaft immerhin davon ausgehen, dass allfällige dem Beschwerdegegner nahe- stehende Personen, die beim Vorfall ebenfalls auf der Skipiste anwesend waren, keine sachdienlichen Aussagen zum Tatgeschehen machen bzw. deren Aussa- gen einen geringen Beweiswert haben würden. Dies wurde in der angefochtenen Verfügung auch zum Ausdruck gebracht, indem explizit darauf hingewiesen wurde, dass keine «unabhängigen Zeugen» den Vorfall beobachtet hätten

- 9 - (Urk. 4/1 S. 3 oben). Wie die von der Beschwerdeführerin genannten Nachrichten sodann einen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegeg- ners gehabt hätten, kann nicht nachvollzogen werden und wird von der Beschwer- deführerin auch nicht näher erläutert. 3.5. Insgesamt gelangte die Jugendanwaltschaft aufgrund der bestehenden Ak- tenlage zu Recht zum Schluss, dass kein anklagegenügendes Beweisfundament vorlag und auch bei einer Fortführung des Strafverfahrens nicht resultiert hätte. Weitere Ermittlungsansätze, von denen relevante sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, sind nicht erkennbar. Unter Einbezug der gesamten Umstände wäre damit eine Verurteilung des Beschwerdegegners weit unwahr- scheinlicher gewesen als ein Freispruch. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands des Gerichts sowie unter besonderer Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).

2. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren anwalt- lich vertreten, liess aber in seiner Eingabe lediglich mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Eine Entschädigung wurde nicht geltend gemacht, wes- halb ihm keine solche zuzusprechen ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6; Urk. 11). Die ihr auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihr die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechts- mittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Vorbehal- ten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (Fr. 900.–) werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Mehrbetrag (Fr. 900.–) wird der Beschwer- deführerin die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledi- gung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zu- rückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe-  rin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwer-  degegner (per Gerichtsurkunde) die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur