Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Am 17. Dezember 2021 rapportierte die Stadtpolizei Winterthur gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung und ge- gen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Hintergrund war ein Verkehrsunfall am 25. September 2021 zwi- schen dem Beschwerdegegner als Lenker eines Busses der C._____ und dem Beschwerdeführer als Lenker eines E-Bikes, wodurch sich letzterer Frakturen am linken Fuss zuzog (Urk. 6/1/1).
E. 2 Mit Beschluss vom 30. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner er- teilt (Urk. 6/5/1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (und ebenso eine gegen den Beschwerdegegner). Nach durchgeführtem Vorverfahren, im Rahmen dessen die Staatsanwaltschaft u. a. die Parteien befragt und ein Gut- achten des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) eingeholt hatte, ver- fügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 26. September 2025 die Einstellung des Verfahrens gegen den Be- schwerdegegner (Urk. 3/1 = Urk. 6/16/3). Gleichentags stellte sie auch das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein (Urk. 6/16/2; vgl. sepa- rates Beschwerdeverfahren UH250326-O).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperver- letzung an einer Pflichtverletzung des Beschwerdegegners fehle. Eine solche Pflichtwidrigkeit könne vorliegend im ungenügenden Abstand beim Überholen (Art. 34 Abs. 4 SVG) oder der fehlenden Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) liegen:
E. 2.2 Der genügende Abstand nach Art. 34 Abs. 4 SVG sei dabei anhand der kon- kreten Umstände zu beurteilen Diesbezüglich sei unumstritten und gestützt auf das FOR-Gutachten erstellt, dass der Beschwerdegegner beim Überholen einen Abstand von rund 50 cm zum Radstreifen gewahrt habe. Damit habe dem Be- schwerdeführer insgesamt 190 cm zur Verfügung gestanden. Der Beschwerde- führer sei auf einer geradlinigen Strecke mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 bis 20 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei guten Witterungsverhältnissen tagsüber am Beschwerdeführer, der sich auf dem sepa- rat ausgezeichneten Radstreifen befand, vorbeigefahren. Diese Begebenheiten
- 6 - verlangten keinen besonders grossen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern. Ein Überholen sei unter diesen Umständen ohne Weiteres zulässig gewesen. Eine Pflichtverletzung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG sei darin nicht zu erblicken.
E. 2.3 Die notwendige Aufmerksamkeit i. S. v. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den ört- lichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquel- len zu beurteilen. Die konkreten Umstände hätten aufgrund der vorher dargestell- ten Verhältnisse keine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschwerdegegners erfor- dert. Seine Aufmerksamkeit habe dabei in erster Linie auf die erwartbare Gefah- renquelle in Form der vor ihm liegenden Kreuzung zu liegen gehabt. Dass der Be- schwerdeführer beim Anfahren zugegebenermassen Gleichgewichtsschwierigkei- ten haben bzw. «Schlangenlinien» oder «Zick-Zack-Linien» fahren und so eine weitere Gefahrenquelle schaffen würde, habe er nicht zu erwarten gehabt. Den- noch habe er ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit gezeigt, indem er deutlich unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und mit genügend Abstand gefah- ren sei. Damit liege keine Pflichtwidrigkeit vor und der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei nicht erfüllt.
E. 2.4 Aus den gleichen Gründen habe der Beschwerdegegner auch keine Verlet- zung der Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 31 Abs. 1 SVG
i. V. m. Art. 90 SVG begangen. 3.
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Einstellung des Verfah- rens dürfe nur in Fällen klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlender Prozess- voraussetzung erfolgen. Diese Voraussetzungen seien gerade nicht gegeben, vielmehr sei nach dem bisherigen Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Verkehrsregeln verletzt und damit den Unfall verursacht habe (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 3.2 Die Aussagen des Beschwerdegegners liessen insbesondere darauf schlies- sen, dass er den Beschwerdeführer zu spät wahrgenommen habe. So habe er
- 7 - mehrfach erklärt, den Beschwerdeführer lediglich im Rückspiegel gesehen zu ha- ben, als dieser den Bus touchierte. Er habe denn auch nicht erklären können, wo- her der Beschwerdeführer gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei höchst fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer vor dem Unfall auf dem Velostreifen überhaupt wahrgenommen habe. Bereits darin sei seine mut- masslich strafbare Unaufmerksamkeit zu erkennen (Urk. 2 S. 5 f.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner hätte – entgegen der Staatsanwaltschaft – seine Anfahrtsschwierigkeiten erwarten und entsprechend reagieren müssen. Es sei normal und allgemein bekannt, dass Ve- lofahrer auf den ersten Metern eine Hin-und-Her-Bewegung des Körpers ausfüh- ren, bis die Geschwindigkeit hoch genug ist, um ruhig und senkrecht auf dem Sat- tel sitzen zu können. Demnach hätte der Beschwerdegegner seine Aufmerksam- keit sehr wohl auf die Tatsache richten müssen, dass vor ihm ein älterer Velofah- rer anfährt, und die Gefahr erkennen müssen, die der Trolleybus für diesen dar- stellt. Er hätte entsprechend reagieren müssen, indem er den seitlichen Abstand erhöht oder das Überholen unterlassen hätte. Gemäss dem Bundesgericht ge- biete es die pflichtgemässe Vorsicht dem Überholenden, den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass dem Radfahrer ausreichend Raum gewährt wird und er ihn nicht nur nicht streift, sondern auch sonst wie nicht aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher macht. Angesichts dessen, dass der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführer erst zehn Meter nach seinem Anfahren überholt habe, hätte er dessen Anfahrtsschwierigkeiten nicht nur zu erwarten, sondern tatsäch- lich wahrzunehmen gehabt und wäre verpflichtet gewesen, den Abstand entspre- chend zu erhöhen. Aus den Videoaufnahmen sei demgegenüber keine Reaktion des Beschwerdegegners zu erkennen (Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 3.4 Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsan- waltschaft zum Abstand beim Überholen als befremdlich. Ein seitlicher Abstand von 55 cm sei beim Überholen eines Velofahrers vielmehr klar ungenügend. Nach Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sei ausreichender Abstand unter besonde- rer Rücksichtnahme zu wahren. Auch das Bundesgericht betone, dass der Ab- stand nicht fix sei, aber so bemessen sein müsse, dass der Velofahrer seine Fahrt
- 8 - ohne Gefährdung fortsetzen könne. Dies werde nicht erst verfehlt, wenn der Velo- fahrer aus der Fahrbahn verdrängt werde, sondern bereits, wenn der Überholvor- gang ihn unsicher mache. Das Bundesgericht habe denn auch schon auf Literatur verwiesen, die einen Abstand von mindestens einem Meter forderte. Das Bundes- amt für Strassen ASTRA halte ebenfalls einen Abstand von 1 bis 1.5 m für ange- messen, während in Deutschland eines gesetzlicher Mindestabstand von 1.5 m innerorts gelte. Diese Referenzwerte seien vorliegend klar unterschritten. Indessen könne aufgrund des ermittelten Abstands der Seite des Busses zum Ve- lostreifen gar nicht gesagt werden, dass ein tatsächlicher Abstand von 55 cm vor- gelegen habe. Es sei zu bedenken, dass selbst in dem Fall, in dem die Räder sich innerhalb des Velostreifens befinden, die Lenkstange des Velos aus diesem Raum hinausragen könne. So sei es möglich, dass sich die Räder des Velos des Beschwerdeführers vollständig innerhalb des Velostreifens befunden hätten, das linke Lenkerende aber über die Velolinie in Richtung des Busses hinausgeragt sei, was den tatsächlichen Abstand nochmals verkleinern würde. Mit Nachdruck sei darauf hinzuweisen, dass ein Trolleybus einen Fahrer eines Leichtfahrrads überholt habe und gemäss Bundesgericht die Grösse und das Ge- wicht des überholenden Fahrzeugs entscheidend seien. Der Bus sei vorliegend 18 Meter lang gewesen habe 25 Tonnen gewogen. Damit sei von ihm für einen Velofahrer äussert grosse Gefahr ausgegangen. Dies führe gemäss Bundesge- richt zu zweierlei Gefahren, nämlich der einer Beeindruckung, aufgrund dessen sich der Überholte erschrecke, bedrängt fühle und unkontrolliert reagiere und der physischen Anziehung durch die Fahrzeugmasse und Luftströmungen, wobei es zu Sog- bzw. Druckeffekten kommen könne. Genau dies sei vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgefallen, zumal der Beschwerdeführer gleichbleibend ge- schildert habe, er sei erschrocken sei und habe versucht sich quasi instinktiv mit- tels Ausstreckens des linken Armes vor dem Bus zu schützen. Auch das Argument der Staatsanwaltschaft, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer noch mehr Platz hätte überlassen sollen, ohne dabei die Mittellinie zu überqueren und in den Gegenverkehr zu ge- raten, sei verfehlt. Selbstverständlich müssten alle Verkehrsregeln jederzeit be-
- 9 - folgt werden. Wenn keine Möglichkeit bestanden habe, mit genügend Abstand zu überholen, ohne die Mittellinie zu überfahren, so hätte der Beschwerdegegner mit dem Überholvorgang zuwarten müssen, bis der Beschwerdeführer genügend Sta- bilität und Geschwindigkeit aufgebaut hätte, um sicher weiterfahren zu können (Urk. 2 S. 8 ff.).
E. 3.5 Weiter sei es zweifelhaft anzunehmen, dass der Beschwerdegegner beim Überholvorgang stets mindestens einen Abstand von 55 cm zum Velostreifen ge- wahrt haben soll. Gemäss FOR sei der Abstand vom Fahrradstreifen rechtwinklig auf den ersten Kontakt an der rechten Seitenwand gemessen worden sein. Der Beschwerdeführer bestreite zunächst, dass die Lenkerstange seines Velos den Bus überhaupt berührt habe. Selbst wenn dem so wäre, könne die effektive Kolli- sion aber auch später bzw. weiter hinten erfolgt sein. Dabei habe sich der Bus im- mer weiter vom rechten Strassenrand entfernt, womit der Abstand umso kleiner war, je weiter hinten die Kollision erfolgte. Demnach habe der Abstand zum Velo- streifen am effektiven Kollisionspunkt auch weit weniger als 55 cm betragen ha- ben können. Die Frage nach dem kleinsten seitlichen Abstand sei unabhängig da- von, ob der genaue Kollisionspunkt festgestellt werden könne, relevant. Denn der Beschwerdegegner habe sicherzustellen gehabt, dass dem Beschwerdeführer während des gesamten Überholvorgangs genügend Raum blieb. Es sei demnach zu untersuchen, wie gross der Abstand zwischen Bus und Velostreifen «weiter hinter als am ersten Kontakt» gewesen sei. Es sei diesbezüglich nicht zu ermitteln gewesen, was der geringste seitliche Abstand des Beschwerdeführers zum Bus gewesen sei, sondern derjenige des Busses zum Velostreifen (Urk. 2 S. 11 f.).
E. 3.6 Überdies habe der Beschwerdegegner gemäss den übereinstimmenden Aus- sagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson D._____ keine Vollbrem- sung eingeleitet. Dies bestätige auch der Polizeibericht. Den Sturz habe der Be- schwerdegegner gemäss eigenen Aussagen aber beobachten können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe. Es stelle sich die Frage, ob es auch zu einem Überrolltrauma gekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner eine solche Bremsung durchgeführt hätte (Urk. 2 S. 12).
- 10 -
E. 3.7 Schliesslich sei zweifelhaft, ob die Geschwindigkeit des Busses angemessen gewesen sei. Dabei sei nicht einfach auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ab- zustellen gewesen, sondern auf die konkreten Umstände (Urk. 2 S. 12).
E. 4 Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 6). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2.
E. 4.1 Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Grundsatz in «dubio pro duriore» bedeute, eine Einstellung nach Art. 319 StPO könne nur dann ergehen, wenn ein Fall klarer Straflosigkeit vorliege. Dies triftt nicht zu. Richtig ist, dass bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage nicht die Un- tersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht zu entscheiden hat. Es gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt deshalb lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gericht- liche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass An- klage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO).
E. 4.2 Im Übrigen sind sich die Parteien einig (Urk. 3/1 S. 4 ff.; vgl. Urk. 2), dass vor- liegend die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 34 abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV jeweils i. V. m. Art. 90 SVG in Frage kom- men.
E. 4.3 Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter
- 11 - den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zu- dem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser nach ei- nem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m. w. H.). Die Sorgfaltswidrigkeit kann in der Verletzung einer Verkehrsregel begründet sein (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 125 StGB). Damit sind – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht vorgenommen (Urk. 3/1 S. 4) – primär die Tatbe- stände nach Art. 34 abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV zu prüfen.
E. 5.1 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichen- der Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbe- nützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der ausreichende Abstand hängt dabei von den gesamten Umständen, wie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Be- schaffenheit der beteiligten Fahrzeuge ab. Beim Überholen von Velofahrern ge- bietet die pflichtgemässe Vorsicht dem Überholenden, seine Geschwindigkeit an- zupassen und den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Rad- fahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzusetzen, ohne sich oder an- dere zu gefährden, dass er ihn also nicht nur nicht streift, sondern auch sonstwie nicht aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher macht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.1. f. m.N.).
E. 5.2 Aufgrund des Gutachten des FOR lässt sich erstellen, dass der seitliche Ab- stand des Busses zum Radstreifen von 0.14 m auf 0.55 m bis zum Stillstand zu-
- 12 - nahm. Kurz vor der Kollision – als das E-Bike am rechten Bildrand noch aufrecht sichtbar ist (ausgewertetes Einzelbild 0043) – betrug der Abstand vom Bus zum Radstreifen 0.53 m. Ebenso lässt sich erstellen, dass der erste Kontakt zwischen dem Bus und dem linken Lenkergriff des E-Bikes 3.5 m hinter der Fahrzeugfront des Busses stattfand. In diesem Zeitpunkt betrug die Geschwindigkeit des Busses zwischen 10 km/h und 20 km/h. Nicht erstellen lässt sich gemäss FOR jedoch, wo der tatsächliche Kollisionspunkt zwischen den Fahrzeugen lag. Mangels genauer Kenntnisse der Position des E-Bikes im Kollisionszeitpunkt lässt sich auch der Ab- stand zwischen dem Bus und dem E-Bike in diesem Zeitpunkt nicht bestimmen (Urk. 6/6/11).
E. 5.3 Wenn der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 11 f.), es sei zweifelhaft, ob der Abstand während des ganzen Überholvorganges 0.55 m zum Radstreifen betra- gen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. So spricht weder das FOR noch die Staatsanwaltschaft von einem konstanten Abstand von 0.55 m zum Radstreifen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 6/11/6 S. 14). Für einen deutlich geringeren Abstand bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Im Zeitpunkt des Einzelbildes 0043 betrug der Ab- stand vom Bus zum Radstreifen nämlich 0.53 m und das E-Bike ist neben dem Bus erkennbar. Damit der Abstand vom Bus zum E-Bike während des Überhol- vorganges gegen hinten abnimmt, hätte sich der Beschwerdeführer nach hinten bewegen müssen. Ein Ausscheren des Busses nach rechts, wie der Beschwerde- führer spekuliert, war bei einer solchen Lage des Busses – ohne erhebliche Lenk- bewegungen – nicht möglich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich linear und mit zunehmenden Abstand gegen vorne bewegt hat, womit der Abstand ge- genüber dem sich ebenfalls in vorwärtsgerichteter Bewegung befindlichen E-Bike zugenommen haben muss. Damit ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Abstand von rund 0.5 m des Busses zum Radstreifen während des Überholvor- gangs ausgegangen und dieser ist auch der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen. Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner der Abstand wäh- rend des Überholmanövers von 0.53 m zum Radstreifen unter den gegeben Um- ständen in anklagegenügender Weise unter Art. 34 Abs. 4 SVG vorwerfbar ist.
- 13 -
E. 5.4 Neben dem erstellten Abstand zum Radstreifen ist unumstritten (vgl. Urk. 2; Urk. 3/1 S. 4), dass sich der Unfall tagsüber und bei guten Witterungsverhältnis- sen auf einer gut überblickbaren Strecke ereignete. Hinzu kommt, dass auch das Verkehrsaufkommen durch die Unfallbeteiligten als nicht besonders gross (Urk. 6/2/2 F/A 9) bzw. lediglich «mittelmässig» (Urk. 6/2/1 F/A 11) bezeichnet wurde. Die äusseren Umstände erforderten damit keine erhöhten Anforderungen an den Abstand beim Überholen.
E. 5.5 Demgegenüber ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass Velofahrer beim Überholen besonders gefährdet sind und beim Überholen eines Radfahrers bzw. eines E-Bikes mit einem grossen und schweren Gefährt wie einem Trolley- bus der Abstand dementsprechend zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2. mit Verweis auf BGE 86 IV 107 E. 3).
E. 5.6 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer jedoch aus den angeführten «Referenzwerten» zum Mindestabstand (Urk. 2 S. 8 f.). Wie er- wähnt, ist der angemessene Abstand beim Überholen den Gegebenheiten anzu- passen und nicht an eine fixe Grösse gebunden. So kann gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch ein Abstand von 0.5 m beim Überholen zulässig sein (BGE 91 IV 86 E. 2.).
E. 5.7 Vorliegend ist neben den erwähnten Umständen zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer beim Überholtwerden mit seinem E-Bike auf einem mittels gestrichelter Linien vom Fahrstreifen des Busses des Beschwerdegegners abgegrenzten und somit separatem Radstreifen befand. Innerhalb dieses Rad- streifens hatte er rund 1.40 m zur Verfügung (vgl. Urk. 6/6/11 S. 9; Urk. 6/1/1 S. 6). Dies war dem Beschwerdegegner offenkundig auch bewusst, wenn er aus- sagt, von den Fahrern der C._____ werde beim Überholen ein genügender Ab- stand erwartet, wobei es keine exakte Vorgabe gebe. Er habe dem Beschwerde- führer aber auf jeden Fall genügend Platz gelassen, zumal der Radstreifen 1.40 m breit sei und dieser somit insgesamt 1.90 m zur Verfügung gehabt hätte (Urk. 6/2/ 4 S. 11).
- 14 -
E. 5.8 Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, der Beschwerdegegner habe die Anfahrtsschwierigkeiten des Beschwerdeführers erwarten müssen (Urk. 2 S. 6 ff.), mag dies zwar zutreffen. Indessen durfte er gleichzeitig davon ausgehen, dass andere Verkehrsteilnehmer – trotz Anfahrschwierigkeiten – grundsätzlich in der Lage sind, sich innerhalb ihrer zu befahrenden Fahrstreifen zu halten. Andern- falls erscheint die Beherrschung des Fahrzeugs fraglich (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG). Zudem gilt, dass der seinen Fahrstreifen verlassende Fahrzeugführer vortrittsbe- lastet ist (Art. 44 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_589/2020 vom
20. Juli 2021 E. 6.4.2).
E. 5.9 Zusammengefasst ist aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei sehr guten Strassenbedingungen mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 20km/h über- holt hat. Der Beschwerdeführer befand sich dabei auf einem separat ausgewiese- nen Radstreifen und hatte beim Anfahren Schwierigkeiten, sein Gleichgewicht zu finden. Indem der Beschwerdegegner einen Sicherheitsabstand von mindestens 0.5 m zum Radstreifen hielt und dem Beschwerdegegner somit insgesamt rund 1.90 m zum Befahren der Strasse bei einem Mindestabstand von 0.53 m beim Überholen einräumte, blieb dem Beschwerdeführer genügend Spielraum, um in- nerhalb des Radstreifens sicher anzufahren. Damit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer unter den gegeben Umständen ge- fährdete, aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher gemacht haben könnte und somit der Abstand beim Überholen nicht angemessen gewesen wäre. Wie gross der Abstand zum Beschwerdegegner tatsächlich gewesen ist, lässt sich schliesslich ohnehin nicht (mehr) erstellen. Wenn der Beschwerdeführer aus- führt (Urk. 2 S. 9), es könnten tatsächlich auch deutlich weniger als 0.55 m gewe- sen sein, verfällt er in reine Spekulation. Genauso gut hätten es auch deutlich mehr gewesen sein können, wenn der Beschwerdeführer sich an den rechten Rand des Radstreifens gehalten hätte – wie das auf den zu Beginn des Überhol- manövers ausgewerteten Einzelbildern 0041 und 0042 der Fall war (Urk. 6/6/11 S. 6–7). Ein strafrechtlich relevantes Unterschreiten des Abstandes im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht anklagege-
- 15 - nügend erstellen bzw. dürfte eine Verurteilung des Beschwerdegegners in diesem Punkt äusserst unwahrscheinlich sein.
E. 6.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 3 VRV müssen Fahrzeugführer ihre Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass der Aufmerk- samkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann dem Fahrzeugführer für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1).
E. 6.2 Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Aufmerksam- keit des Beschwerdegegners auf die primär zu erwartende Gefahrenquelle der vor ihm liegenden Kreuzung zu richten hatte (Urk. 3/1 S. 5), setzt sich der Beschwer- deführer nicht auseinander (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.), womit er seiner Begründungsob- liegenheit nicht nachkommt.
E. 6.3 Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind aber ohnehin zutreffend. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich nicht «ohne Weiteres» erstellen, dass der Beschwerdegegner ihn erst im Rückspiegel sprich nach dem Überholen wahr- genommen hat (vgl. Urk. 2 S. 5). Vielmehr hat er ausgeführt, er habe den Be- schwerdegegner bereits wahrgenommen, als dieser vor dem Lichtsignal gewartet habe und er sei an ihm vorbeigefahren, als dieser begonnen zu habe zu «tram- peln» (Urk. 6/2/4 S. 7). Wie erwogen, hatte der Beschwerdegegner sodann die beim Velofahren allenfalls üblichen Anfahrtsschwierigkeiten des Beschwerdefüh- rers zu erwarten. Gleichzeitig durfte er aber auch erwarten, dass der Beschwerde- führer in der Lage ist, sich innerhalb des Radstreifens zu halten, wenn er diesen mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 0.5 m zum Radstreifen überholt. Nach Sicherstellen des genügenden Abstands stellte der Beschwerdeführer somit keine voraussehbare Gefahrenquelle (mehr) dar und er durfte bzw. musste seine
- 16 - Aufmerksamkeit – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat – auf die nun zu erwartende Gefahrenquelle der zu befahrenden Kreuzung richten.
E. 6.4 Eine sorgfaltswidrige Unaufmerksamkeit i. S. v. Art. 31 Abs. 1 SVG kann dem Beschwerdegegner damit nicht in anklagegenügender Weise vorgeworfen wer- den.
E. 7 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zu untersuchen gewesen wäre, ob es auch zu einem Überrolltrauma gekommen wäre, wenn der Beschwerdegeg- ner eine Vollbremsung eingeleitet hätte (Urk. 2 S. 12) ist unbegründet. Zunächst ist unklar, ob es überhaupt zu einem Überrolltrauma gekommen ist. Im einge- reichten Arztzeugnis ist hierzu neben der blossen Feststellung eines Überrolltrau- mas nichts näher ausgeführt (Urk. 6/1/4). Der Beschwerdeführer weigerte sich mit Verweis auf die Geheimhaltungspflicht der Ärzte weitere, offenkundig vorhan- dene, Arztberichte einzureichen (Urk. 6/2/2 F/A 33). An den Schuhen des Be- schwerdeführers waren sodann keine Merkmale eines Überrollens zu erkennen (Urk. 6/1/1 S. 6) und sowohl der Beschwerdegegner (Urk. 6/2/4 S. 4) als auch die Auskunftsperson D._____ (Urk. 6/1/1 S. 5) haben diesbezüglich begründete Zwei- fel geäussert. Aus der technischen Auswertung des Restwegaufzeichnungsgeräts ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des ausgewerteten Einzelbildes 0043 um 12:07:17:13 – als sich der Beschwerdeführer noch in auf- rechter Position neben dem Bus befand (Urk. 6/6/11 S. 7) – die Hilfsbremse be- reits seit rund einer halben Sekunde (12:07:16:6) aktiviert hatte (Urk. 6/1/1 S. 6). Damit hat der Beschwerdeführer die Bremse offenkundig bereits beim Überhol- vorgang aktiviert. Die Hauptbremse aktivierte er sodann 1.5 Sekunden später um 12:07:18:1 und kam innert 4.3 m zum Stillstand (Urk. 6/1/1 S. 6). Dabei handelt es sich um eine völlig angemessene Reaktionszeit von maximal 1.5 Sekunden auf den Unfall und einem anschliessenden Stopp nach lediglich 4.3 m. Mehr kann vom Beschwerdegegner nicht erwartet werden, zumal er – wie er selber zutref- fend geltend macht (Urk. 6/2/1 F/A 12) – gleichzeitig um die Sicherheit der Buspassagiere besorgt zu sein hatte. Im Übrigen hätte eine Vollbremsung den oh- nehin sehr kurzen Bremsweg wohl nur noch unwesentlich verkürzt – dass sich
- 17 - dieser nicht auf null reduzieren lässt und damit ein (Rest-)Risiko des Überrollens bestand, liess sich nicht vermeiden.
E. 8 Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, es sei zweifelhaft, ob die Ge- schwindigkeit des Beschwerdegegners beim Überholen angemessen war, nur weil diese deutlich unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit lag (Urk. 2 S. 12), ist dies keine substantiierte Beanstandung. Er bringt nichts vor, was diese Zweifel begründen könnte. Insbesondere äussert sich der angeführte Bundesge- richtsentscheid nicht zum Thema der angemessenen Geschwindigkeit, sondern zum angemessen Abstand beim Überholen mit mässiger Geschwindigkeit (vgl. BGE 86 IV 107 E. 3). Angesichts des vorstehend Erwogenen erweist sich die Ge- schwindigkeit von 10 km/h bis 20 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h denn auch als zurückhaltend und den Umständen entsprechend völlig angemessen.
E. 9 Zusammengefasst lässt sich keine auf die Strassenverkehrsgesetzgebung ge- stützte Sorgfaltspflichtverletzung in anklagegenügender Weise erstellen, die für eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Körperverletzung
i. S. v. Art. 125 StGB sprechen würde. Damit kommen auch keine allfälligen Ver- stösse gegen Art. 90 SVG in Frage. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt. IV.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).
2. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeu-
- 18 - tung und Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie unter Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Dem Beschwer- degegner ist mangels wesentlichen Umtrieben ebenfalls keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Fürsprecherin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad ... (gegen Empfangs- bestätigung). - 19 -
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250426-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. Dezember 2021 rapportierte die Stadtpolizei Winterthur gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung und ge- gen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Hintergrund war ein Verkehrsunfall am 25. September 2021 zwi- schen dem Beschwerdegegner als Lenker eines Busses der C._____ und dem Beschwerdeführer als Lenker eines E-Bikes, wodurch sich letzterer Frakturen am linken Fuss zuzog (Urk. 6/1/1).
2. Mit Beschluss vom 30. März 2022 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner er- teilt (Urk. 6/5/1). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (und ebenso eine gegen den Beschwerdegegner). Nach durchgeführtem Vorverfahren, im Rahmen dessen die Staatsanwaltschaft u. a. die Parteien befragt und ein Gut- achten des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) eingeholt hatte, ver- fügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) am 26. September 2025 die Einstellung des Verfahrens gegen den Be- schwerdegegner (Urk. 3/1 = Urk. 6/16/3). Gleichentags stellte sie auch das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ein (Urk. 6/16/2; vgl. sepa- rates Beschwerdeverfahren UH250326-O).
3. Gegen die Einstellungsverfügung gegenüber dem Beschwerdegegner erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und liess das Folgende beantragen (Urk. 2 S. 2): «1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom
26. September 2025 in Sachen B._____ (Verfahrensnummer ...) sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Untersuchung, eventualiter zur Ankla- geerhebung, an die sachlich zuständige Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen.
- 3 -
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten des Staats.»
4. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 6). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmit- telbar in ihren Rechten betroffen, d. h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht. Erforderlich ist eine aktuelle Beschwer (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N 7 und 13 zu Art. 382 StPO). Mit dem Erfordernis der Aktua- lität soll sichergestellt werden, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Sofern das Rechtsschutzinteresse nicht offen- sichtlich gegeben ist, obliegt es nach Art. 385 Abs. 1 StPO der beschwerdefüh- renden Partei, dieses darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 bzw. 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1.) 2.2. Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die angefochtene Einstel- lungsverfügung sei von einer sachlich unzuständigen Staatsanwaltschaft erlassen worden, weshalb sie schon deshalb aufzuheben und an die zuständige Staatsan-
- 4 - waltschaft zurückzuweisen sei (Urk. 2 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie S. 4). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, zumal nicht ersichtlich ist – und vom an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht dargetan wurde (vgl. Urk. 2) – inwiefern er als Geschädigter ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung bzw. Durchführung der Strafuntersuchung durch eine allgemeine Staatsan- waltschaft hat. 2.3. Vielmehr entspricht es im Kanton Zürich der gängigen Praxis, dass Staatsan- wälte hängige Verfahren bei einem Amtsstellenwechsel auf die neue Amtsstelle mitnehmen bzw. diese durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um- geteilt werden können (vgl. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vor- verfahren [WOSTA] vom 10. September 2025, Ziff. 4.1.1 und insbes. Ziff. 5.2.). 2.4. Die III. Strafkammer erachtet diese Praxis gestützt auf § 94 GOG denn auch als zulässig, zumal ein Staatsanwalt unabhängig von der Amtsstelle, welcher er angehört, grundsätzlich im ganzen Kanton Zürich Untersuchungen führen kann. Durch den Übergang eines Verfahrens an eine andere innerkantonale Amtsstelle aufgrund eines Arbeitsortswechsels des fallführenden Staatsanwalts erwächst den ins Verfahren involvierten Parteien kein Nachteil. Dies dient im Gegenteil letztlich der in ihrem Interesse liegenden Verfahrensbeschleunigung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UB190054 vom 21. Mai 2019 E. III./4.2
m. N.).
3. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die weiteren Eintretens- voraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist im Übrigen einzutreten. III.
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli-
- 5 - ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder das inkriminierte Verhalten gar keinen Straftatbestand zu erfüllen vermag. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsan- waltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperver- letzung an einer Pflichtverletzung des Beschwerdegegners fehle. Eine solche Pflichtwidrigkeit könne vorliegend im ungenügenden Abstand beim Überholen (Art. 34 Abs. 4 SVG) oder der fehlenden Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) liegen: 2.2. Der genügende Abstand nach Art. 34 Abs. 4 SVG sei dabei anhand der kon- kreten Umstände zu beurteilen Diesbezüglich sei unumstritten und gestützt auf das FOR-Gutachten erstellt, dass der Beschwerdegegner beim Überholen einen Abstand von rund 50 cm zum Radstreifen gewahrt habe. Damit habe dem Be- schwerdeführer insgesamt 190 cm zur Verfügung gestanden. Der Beschwerde- führer sei auf einer geradlinigen Strecke mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 bis 20 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei guten Witterungsverhältnissen tagsüber am Beschwerdeführer, der sich auf dem sepa- rat ausgezeichneten Radstreifen befand, vorbeigefahren. Diese Begebenheiten
- 6 - verlangten keinen besonders grossen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern. Ein Überholen sei unter diesen Umständen ohne Weiteres zulässig gewesen. Eine Pflichtverletzung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG sei darin nicht zu erblicken. 2.3. Die notwendige Aufmerksamkeit i. S. v. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sei nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den ört- lichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquel- len zu beurteilen. Die konkreten Umstände hätten aufgrund der vorher dargestell- ten Verhältnisse keine erhöhte Aufmerksamkeit des Beschwerdegegners erfor- dert. Seine Aufmerksamkeit habe dabei in erster Linie auf die erwartbare Gefah- renquelle in Form der vor ihm liegenden Kreuzung zu liegen gehabt. Dass der Be- schwerdeführer beim Anfahren zugegebenermassen Gleichgewichtsschwierigkei- ten haben bzw. «Schlangenlinien» oder «Zick-Zack-Linien» fahren und so eine weitere Gefahrenquelle schaffen würde, habe er nicht zu erwarten gehabt. Den- noch habe er ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit gezeigt, indem er deutlich unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit und mit genügend Abstand gefah- ren sei. Damit liege keine Pflichtwidrigkeit vor und der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei nicht erfüllt. 2.4. Aus den gleichen Gründen habe der Beschwerdegegner auch keine Verlet- zung der Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG bzw. Art. 31 Abs. 1 SVG
i. V. m. Art. 90 SVG begangen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Einstellung des Verfah- rens dürfe nur in Fällen klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlender Prozess- voraussetzung erfolgen. Diese Voraussetzungen seien gerade nicht gegeben, vielmehr sei nach dem bisherigen Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Verkehrsregeln verletzt und damit den Unfall verursacht habe (Urk. 2 S. 4 f.). 3.2. Die Aussagen des Beschwerdegegners liessen insbesondere darauf schlies- sen, dass er den Beschwerdeführer zu spät wahrgenommen habe. So habe er
- 7 - mehrfach erklärt, den Beschwerdeführer lediglich im Rückspiegel gesehen zu ha- ben, als dieser den Bus touchierte. Er habe denn auch nicht erklären können, wo- her der Beschwerdeführer gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei höchst fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer vor dem Unfall auf dem Velostreifen überhaupt wahrgenommen habe. Bereits darin sei seine mut- masslich strafbare Unaufmerksamkeit zu erkennen (Urk. 2 S. 5 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner hätte – entgegen der Staatsanwaltschaft – seine Anfahrtsschwierigkeiten erwarten und entsprechend reagieren müssen. Es sei normal und allgemein bekannt, dass Ve- lofahrer auf den ersten Metern eine Hin-und-Her-Bewegung des Körpers ausfüh- ren, bis die Geschwindigkeit hoch genug ist, um ruhig und senkrecht auf dem Sat- tel sitzen zu können. Demnach hätte der Beschwerdegegner seine Aufmerksam- keit sehr wohl auf die Tatsache richten müssen, dass vor ihm ein älterer Velofah- rer anfährt, und die Gefahr erkennen müssen, die der Trolleybus für diesen dar- stellt. Er hätte entsprechend reagieren müssen, indem er den seitlichen Abstand erhöht oder das Überholen unterlassen hätte. Gemäss dem Bundesgericht ge- biete es die pflichtgemässe Vorsicht dem Überholenden, den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass dem Radfahrer ausreichend Raum gewährt wird und er ihn nicht nur nicht streift, sondern auch sonst wie nicht aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher macht. Angesichts dessen, dass der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführer erst zehn Meter nach seinem Anfahren überholt habe, hätte er dessen Anfahrtsschwierigkeiten nicht nur zu erwarten, sondern tatsäch- lich wahrzunehmen gehabt und wäre verpflichtet gewesen, den Abstand entspre- chend zu erhöhen. Aus den Videoaufnahmen sei demgegenüber keine Reaktion des Beschwerdegegners zu erkennen (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.4. Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Staatsan- waltschaft zum Abstand beim Überholen als befremdlich. Ein seitlicher Abstand von 55 cm sei beim Überholen eines Velofahrers vielmehr klar ungenügend. Nach Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sei ausreichender Abstand unter besonde- rer Rücksichtnahme zu wahren. Auch das Bundesgericht betone, dass der Ab- stand nicht fix sei, aber so bemessen sein müsse, dass der Velofahrer seine Fahrt
- 8 - ohne Gefährdung fortsetzen könne. Dies werde nicht erst verfehlt, wenn der Velo- fahrer aus der Fahrbahn verdrängt werde, sondern bereits, wenn der Überholvor- gang ihn unsicher mache. Das Bundesgericht habe denn auch schon auf Literatur verwiesen, die einen Abstand von mindestens einem Meter forderte. Das Bundes- amt für Strassen ASTRA halte ebenfalls einen Abstand von 1 bis 1.5 m für ange- messen, während in Deutschland eines gesetzlicher Mindestabstand von 1.5 m innerorts gelte. Diese Referenzwerte seien vorliegend klar unterschritten. Indessen könne aufgrund des ermittelten Abstands der Seite des Busses zum Ve- lostreifen gar nicht gesagt werden, dass ein tatsächlicher Abstand von 55 cm vor- gelegen habe. Es sei zu bedenken, dass selbst in dem Fall, in dem die Räder sich innerhalb des Velostreifens befinden, die Lenkstange des Velos aus diesem Raum hinausragen könne. So sei es möglich, dass sich die Räder des Velos des Beschwerdeführers vollständig innerhalb des Velostreifens befunden hätten, das linke Lenkerende aber über die Velolinie in Richtung des Busses hinausgeragt sei, was den tatsächlichen Abstand nochmals verkleinern würde. Mit Nachdruck sei darauf hinzuweisen, dass ein Trolleybus einen Fahrer eines Leichtfahrrads überholt habe und gemäss Bundesgericht die Grösse und das Ge- wicht des überholenden Fahrzeugs entscheidend seien. Der Bus sei vorliegend 18 Meter lang gewesen habe 25 Tonnen gewogen. Damit sei von ihm für einen Velofahrer äussert grosse Gefahr ausgegangen. Dies führe gemäss Bundesge- richt zu zweierlei Gefahren, nämlich der einer Beeindruckung, aufgrund dessen sich der Überholte erschrecke, bedrängt fühle und unkontrolliert reagiere und der physischen Anziehung durch die Fahrzeugmasse und Luftströmungen, wobei es zu Sog- bzw. Druckeffekten kommen könne. Genau dies sei vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgefallen, zumal der Beschwerdeführer gleichbleibend ge- schildert habe, er sei erschrocken sei und habe versucht sich quasi instinktiv mit- tels Ausstreckens des linken Armes vor dem Bus zu schützen. Auch das Argument der Staatsanwaltschaft, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer noch mehr Platz hätte überlassen sollen, ohne dabei die Mittellinie zu überqueren und in den Gegenverkehr zu ge- raten, sei verfehlt. Selbstverständlich müssten alle Verkehrsregeln jederzeit be-
- 9 - folgt werden. Wenn keine Möglichkeit bestanden habe, mit genügend Abstand zu überholen, ohne die Mittellinie zu überfahren, so hätte der Beschwerdegegner mit dem Überholvorgang zuwarten müssen, bis der Beschwerdeführer genügend Sta- bilität und Geschwindigkeit aufgebaut hätte, um sicher weiterfahren zu können (Urk. 2 S. 8 ff.). 3.5. Weiter sei es zweifelhaft anzunehmen, dass der Beschwerdegegner beim Überholvorgang stets mindestens einen Abstand von 55 cm zum Velostreifen ge- wahrt haben soll. Gemäss FOR sei der Abstand vom Fahrradstreifen rechtwinklig auf den ersten Kontakt an der rechten Seitenwand gemessen worden sein. Der Beschwerdeführer bestreite zunächst, dass die Lenkerstange seines Velos den Bus überhaupt berührt habe. Selbst wenn dem so wäre, könne die effektive Kolli- sion aber auch später bzw. weiter hinten erfolgt sein. Dabei habe sich der Bus im- mer weiter vom rechten Strassenrand entfernt, womit der Abstand umso kleiner war, je weiter hinten die Kollision erfolgte. Demnach habe der Abstand zum Velo- streifen am effektiven Kollisionspunkt auch weit weniger als 55 cm betragen ha- ben können. Die Frage nach dem kleinsten seitlichen Abstand sei unabhängig da- von, ob der genaue Kollisionspunkt festgestellt werden könne, relevant. Denn der Beschwerdegegner habe sicherzustellen gehabt, dass dem Beschwerdeführer während des gesamten Überholvorgangs genügend Raum blieb. Es sei demnach zu untersuchen, wie gross der Abstand zwischen Bus und Velostreifen «weiter hinter als am ersten Kontakt» gewesen sei. Es sei diesbezüglich nicht zu ermitteln gewesen, was der geringste seitliche Abstand des Beschwerdeführers zum Bus gewesen sei, sondern derjenige des Busses zum Velostreifen (Urk. 2 S. 11 f.). 3.6. Überdies habe der Beschwerdegegner gemäss den übereinstimmenden Aus- sagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson D._____ keine Vollbrem- sung eingeleitet. Dies bestätige auch der Polizeibericht. Den Sturz habe der Be- schwerdegegner gemäss eigenen Aussagen aber beobachten können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe. Es stelle sich die Frage, ob es auch zu einem Überrolltrauma gekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner eine solche Bremsung durchgeführt hätte (Urk. 2 S. 12).
- 10 - 3.7. Schliesslich sei zweifelhaft, ob die Geschwindigkeit des Busses angemessen gewesen sei. Dabei sei nicht einfach auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ab- zustellen gewesen, sondern auf die konkreten Umstände (Urk. 2 S. 12). 4. 4.1. Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Grundsatz in «dubio pro duriore» bedeute, eine Einstellung nach Art. 319 StPO könne nur dann ergehen, wenn ein Fall klarer Straflosigkeit vorliege. Dies triftt nicht zu. Richtig ist, dass bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage nicht die Un- tersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht zu entscheiden hat. Es gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang be- stünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt deshalb lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gericht- liche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass An- klage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO). 4.2. Im Übrigen sind sich die Parteien einig (Urk. 3/1 S. 4 ff.; vgl. Urk. 2), dass vor- liegend die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 34 abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV jeweils i. V. m. Art. 90 SVG in Frage kom- men. 4.3. Art. 125 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter
- 11 - den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zu- dem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn dieser nach ei- nem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m. w. H.). Die Sorgfaltswidrigkeit kann in der Verletzung einer Verkehrsregel begründet sein (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 125 StGB). Damit sind – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht vorgenommen (Urk. 3/1 S. 4) – primär die Tatbe- stände nach Art. 34 abs. 4 SVG und Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV zu prüfen. 5. 5.1. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichen- der Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Ne- ben- und Hintereinanderfahren. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbe- nützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der ausreichende Abstand hängt dabei von den gesamten Umständen, wie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Be- schaffenheit der beteiligten Fahrzeuge ab. Beim Überholen von Velofahrern ge- bietet die pflichtgemässe Vorsicht dem Überholenden, seine Geschwindigkeit an- zupassen und den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Rad- fahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzusetzen, ohne sich oder an- dere zu gefährden, dass er ihn also nicht nur nicht streift, sondern auch sonstwie nicht aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher macht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.1. f. m.N.). 5.2. Aufgrund des Gutachten des FOR lässt sich erstellen, dass der seitliche Ab- stand des Busses zum Radstreifen von 0.14 m auf 0.55 m bis zum Stillstand zu-
- 12 - nahm. Kurz vor der Kollision – als das E-Bike am rechten Bildrand noch aufrecht sichtbar ist (ausgewertetes Einzelbild 0043) – betrug der Abstand vom Bus zum Radstreifen 0.53 m. Ebenso lässt sich erstellen, dass der erste Kontakt zwischen dem Bus und dem linken Lenkergriff des E-Bikes 3.5 m hinter der Fahrzeugfront des Busses stattfand. In diesem Zeitpunkt betrug die Geschwindigkeit des Busses zwischen 10 km/h und 20 km/h. Nicht erstellen lässt sich gemäss FOR jedoch, wo der tatsächliche Kollisionspunkt zwischen den Fahrzeugen lag. Mangels genauer Kenntnisse der Position des E-Bikes im Kollisionszeitpunkt lässt sich auch der Ab- stand zwischen dem Bus und dem E-Bike in diesem Zeitpunkt nicht bestimmen (Urk. 6/6/11). 5.3. Wenn der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 11 f.), es sei zweifelhaft, ob der Abstand während des ganzen Überholvorganges 0.55 m zum Radstreifen betra- gen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. So spricht weder das FOR noch die Staatsanwaltschaft von einem konstanten Abstand von 0.55 m zum Radstreifen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 6/11/6 S. 14). Für einen deutlich geringeren Abstand bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Im Zeitpunkt des Einzelbildes 0043 betrug der Ab- stand vom Bus zum Radstreifen nämlich 0.53 m und das E-Bike ist neben dem Bus erkennbar. Damit der Abstand vom Bus zum E-Bike während des Überhol- vorganges gegen hinten abnimmt, hätte sich der Beschwerdeführer nach hinten bewegen müssen. Ein Ausscheren des Busses nach rechts, wie der Beschwerde- führer spekuliert, war bei einer solchen Lage des Busses – ohne erhebliche Lenk- bewegungen – nicht möglich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich linear und mit zunehmenden Abstand gegen vorne bewegt hat, womit der Abstand ge- genüber dem sich ebenfalls in vorwärtsgerichteter Bewegung befindlichen E-Bike zugenommen haben muss. Damit ist die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem Abstand von rund 0.5 m des Busses zum Radstreifen während des Überholvor- gangs ausgegangen und dieser ist auch der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen. Damit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner der Abstand wäh- rend des Überholmanövers von 0.53 m zum Radstreifen unter den gegeben Um- ständen in anklagegenügender Weise unter Art. 34 Abs. 4 SVG vorwerfbar ist.
- 13 - 5.4. Neben dem erstellten Abstand zum Radstreifen ist unumstritten (vgl. Urk. 2; Urk. 3/1 S. 4), dass sich der Unfall tagsüber und bei guten Witterungsverhältnis- sen auf einer gut überblickbaren Strecke ereignete. Hinzu kommt, dass auch das Verkehrsaufkommen durch die Unfallbeteiligten als nicht besonders gross (Urk. 6/2/2 F/A 9) bzw. lediglich «mittelmässig» (Urk. 6/2/1 F/A 11) bezeichnet wurde. Die äusseren Umstände erforderten damit keine erhöhten Anforderungen an den Abstand beim Überholen. 5.5. Demgegenüber ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass Velofahrer beim Überholen besonders gefährdet sind und beim Überholen eines Radfahrers bzw. eines E-Bikes mit einem grossen und schweren Gefährt wie einem Trolley- bus der Abstand dementsprechend zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2. mit Verweis auf BGE 86 IV 107 E. 3). 5.6. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer jedoch aus den angeführten «Referenzwerten» zum Mindestabstand (Urk. 2 S. 8 f.). Wie er- wähnt, ist der angemessene Abstand beim Überholen den Gegebenheiten anzu- passen und nicht an eine fixe Grösse gebunden. So kann gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch ein Abstand von 0.5 m beim Überholen zulässig sein (BGE 91 IV 86 E. 2.). 5.7. Vorliegend ist neben den erwähnten Umständen zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer beim Überholtwerden mit seinem E-Bike auf einem mittels gestrichelter Linien vom Fahrstreifen des Busses des Beschwerdegegners abgegrenzten und somit separatem Radstreifen befand. Innerhalb dieses Rad- streifens hatte er rund 1.40 m zur Verfügung (vgl. Urk. 6/6/11 S. 9; Urk. 6/1/1 S. 6). Dies war dem Beschwerdegegner offenkundig auch bewusst, wenn er aus- sagt, von den Fahrern der C._____ werde beim Überholen ein genügender Ab- stand erwartet, wobei es keine exakte Vorgabe gebe. Er habe dem Beschwerde- führer aber auf jeden Fall genügend Platz gelassen, zumal der Radstreifen 1.40 m breit sei und dieser somit insgesamt 1.90 m zur Verfügung gehabt hätte (Urk. 6/2/ 4 S. 11).
- 14 - 5.8. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, der Beschwerdegegner habe die Anfahrtsschwierigkeiten des Beschwerdeführers erwarten müssen (Urk. 2 S. 6 ff.), mag dies zwar zutreffen. Indessen durfte er gleichzeitig davon ausgehen, dass andere Verkehrsteilnehmer – trotz Anfahrschwierigkeiten – grundsätzlich in der Lage sind, sich innerhalb ihrer zu befahrenden Fahrstreifen zu halten. Andern- falls erscheint die Beherrschung des Fahrzeugs fraglich (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG). Zudem gilt, dass der seinen Fahrstreifen verlassende Fahrzeugführer vortrittsbe- lastet ist (Art. 44 Abs. 1 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_589/2020 vom
20. Juli 2021 E. 6.4.2). 5.9. Zusammengefasst ist aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bei sehr guten Strassenbedingungen mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 20km/h über- holt hat. Der Beschwerdeführer befand sich dabei auf einem separat ausgewiese- nen Radstreifen und hatte beim Anfahren Schwierigkeiten, sein Gleichgewicht zu finden. Indem der Beschwerdegegner einen Sicherheitsabstand von mindestens 0.5 m zum Radstreifen hielt und dem Beschwerdegegner somit insgesamt rund 1.90 m zum Befahren der Strasse bei einem Mindestabstand von 0.53 m beim Überholen einräumte, blieb dem Beschwerdeführer genügend Spielraum, um in- nerhalb des Radstreifens sicher anzufahren. Damit ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer unter den gegeben Umständen ge- fährdete, aus dessen Fahrbahn verdrängt oder ihn unsicher gemacht haben könnte und somit der Abstand beim Überholen nicht angemessen gewesen wäre. Wie gross der Abstand zum Beschwerdegegner tatsächlich gewesen ist, lässt sich schliesslich ohnehin nicht (mehr) erstellen. Wenn der Beschwerdeführer aus- führt (Urk. 2 S. 9), es könnten tatsächlich auch deutlich weniger als 0.55 m gewe- sen sein, verfällt er in reine Spekulation. Genauso gut hätten es auch deutlich mehr gewesen sein können, wenn der Beschwerdeführer sich an den rechten Rand des Radstreifens gehalten hätte – wie das auf den zu Beginn des Überhol- manövers ausgewerteten Einzelbildern 0041 und 0042 der Fall war (Urk. 6/6/11 S. 6–7). Ein strafrechtlich relevantes Unterschreiten des Abstandes im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht anklagege-
- 15 - nügend erstellen bzw. dürfte eine Verurteilung des Beschwerdegegners in diesem Punkt äusserst unwahrscheinlich sein. 6. 6.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 3 VRV müssen Fahrzeugführer ihre Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass der Aufmerk- samkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann dem Fahrzeugführer für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). 6.2. Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Aufmerksam- keit des Beschwerdegegners auf die primär zu erwartende Gefahrenquelle der vor ihm liegenden Kreuzung zu richten hatte (Urk. 3/1 S. 5), setzt sich der Beschwer- deführer nicht auseinander (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.), womit er seiner Begründungsob- liegenheit nicht nachkommt. 6.3. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind aber ohnehin zutreffend. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich nicht «ohne Weiteres» erstellen, dass der Beschwerdegegner ihn erst im Rückspiegel sprich nach dem Überholen wahr- genommen hat (vgl. Urk. 2 S. 5). Vielmehr hat er ausgeführt, er habe den Be- schwerdegegner bereits wahrgenommen, als dieser vor dem Lichtsignal gewartet habe und er sei an ihm vorbeigefahren, als dieser begonnen zu habe zu «tram- peln» (Urk. 6/2/4 S. 7). Wie erwogen, hatte der Beschwerdegegner sodann die beim Velofahren allenfalls üblichen Anfahrtsschwierigkeiten des Beschwerdefüh- rers zu erwarten. Gleichzeitig durfte er aber auch erwarten, dass der Beschwerde- führer in der Lage ist, sich innerhalb des Radstreifens zu halten, wenn er diesen mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 0.5 m zum Radstreifen überholt. Nach Sicherstellen des genügenden Abstands stellte der Beschwerdeführer somit keine voraussehbare Gefahrenquelle (mehr) dar und er durfte bzw. musste seine
- 16 - Aufmerksamkeit – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat – auf die nun zu erwartende Gefahrenquelle der zu befahrenden Kreuzung richten. 6.4. Eine sorgfaltswidrige Unaufmerksamkeit i. S. v. Art. 31 Abs. 1 SVG kann dem Beschwerdegegner damit nicht in anklagegenügender Weise vorgeworfen wer- den.
7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zu untersuchen gewesen wäre, ob es auch zu einem Überrolltrauma gekommen wäre, wenn der Beschwerdegeg- ner eine Vollbremsung eingeleitet hätte (Urk. 2 S. 12) ist unbegründet. Zunächst ist unklar, ob es überhaupt zu einem Überrolltrauma gekommen ist. Im einge- reichten Arztzeugnis ist hierzu neben der blossen Feststellung eines Überrolltrau- mas nichts näher ausgeführt (Urk. 6/1/4). Der Beschwerdeführer weigerte sich mit Verweis auf die Geheimhaltungspflicht der Ärzte weitere, offenkundig vorhan- dene, Arztberichte einzureichen (Urk. 6/2/2 F/A 33). An den Schuhen des Be- schwerdeführers waren sodann keine Merkmale eines Überrollens zu erkennen (Urk. 6/1/1 S. 6) und sowohl der Beschwerdegegner (Urk. 6/2/4 S. 4) als auch die Auskunftsperson D._____ (Urk. 6/1/1 S. 5) haben diesbezüglich begründete Zwei- fel geäussert. Aus der technischen Auswertung des Restwegaufzeichnungsgeräts ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des ausgewerteten Einzelbildes 0043 um 12:07:17:13 – als sich der Beschwerdeführer noch in auf- rechter Position neben dem Bus befand (Urk. 6/6/11 S. 7) – die Hilfsbremse be- reits seit rund einer halben Sekunde (12:07:16:6) aktiviert hatte (Urk. 6/1/1 S. 6). Damit hat der Beschwerdeführer die Bremse offenkundig bereits beim Überhol- vorgang aktiviert. Die Hauptbremse aktivierte er sodann 1.5 Sekunden später um 12:07:18:1 und kam innert 4.3 m zum Stillstand (Urk. 6/1/1 S. 6). Dabei handelt es sich um eine völlig angemessene Reaktionszeit von maximal 1.5 Sekunden auf den Unfall und einem anschliessenden Stopp nach lediglich 4.3 m. Mehr kann vom Beschwerdegegner nicht erwartet werden, zumal er – wie er selber zutref- fend geltend macht (Urk. 6/2/1 F/A 12) – gleichzeitig um die Sicherheit der Buspassagiere besorgt zu sein hatte. Im Übrigen hätte eine Vollbremsung den oh- nehin sehr kurzen Bremsweg wohl nur noch unwesentlich verkürzt – dass sich
- 17 - dieser nicht auf null reduzieren lässt und damit ein (Rest-)Risiko des Überrollens bestand, liess sich nicht vermeiden.
8. Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbringt, es sei zweifelhaft, ob die Ge- schwindigkeit des Beschwerdegegners beim Überholen angemessen war, nur weil diese deutlich unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit lag (Urk. 2 S. 12), ist dies keine substantiierte Beanstandung. Er bringt nichts vor, was diese Zweifel begründen könnte. Insbesondere äussert sich der angeführte Bundesge- richtsentscheid nicht zum Thema der angemessenen Geschwindigkeit, sondern zum angemessen Abstand beim Überholen mit mässiger Geschwindigkeit (vgl. BGE 86 IV 107 E. 3). Angesichts des vorstehend Erwogenen erweist sich die Ge- schwindigkeit von 10 km/h bis 20 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h denn auch als zurückhaltend und den Umständen entsprechend völlig angemessen.
9. Zusammengefasst lässt sich keine auf die Strassenverkehrsgesetzgebung ge- stützte Sorgfaltspflichtverletzung in anklagegenügender Weise erstellen, die für eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Körperverletzung
i. S. v. Art. 125 StGB sprechen würde. Damit kommen auch keine allfälligen Ver- stösse gegen Art. 90 SVG in Frage. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt. IV.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).
2. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeu-
- 18 - tung und Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie unter Be- rücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Dem Beschwer- degegner ist mangels wesentlichen Umtrieben ebenfalls keine Entschädigung zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Fürsprecherin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ad ... (gegen Empfangs- bestätigung).
- 19 -
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger M.A. HSG F. Niessner