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UE250401

Nichtanhandnahme

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 18. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Amtsgeheimnisverletzung, Verleumdung und allenfalls weiterer Delikte. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, der Schulleitung der C._____ (damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2025 in seiner damaligen Funktion als Beistand ihrer Kinder ein Schreiben betreffend «Meldung zu Eignung von Frau A._____ als Lehr- und Betreuungsperson» zugestellt zu haben. In diesem Schreiben habe der Beschwerdegegner die C._____ über die Diagnosen gemäss fachpsychiatrischem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik (nachfolgend: PUK) vom

10. März 2021 informiert sowie berichtet, dass ihr das Bezirksgericht Affoltern mit Verfügung und Urteil vom 6. Mai 2021 ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht zu ihren Kindern eingeräumt habe. Weiter habe der Beschwerdegegner die Schule um Prüfung der Frage gebeten, ob eine Gefährdung für die Schule bestehe. Diese Meldung habe der Beschwerdegegner getätigt, obwohl er Kenntnis von einem neuen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 16. Januar 2025 gehabt habe, in welchem die Diagnose des alten Gutachtens der PUK in Frage gestellt werde, und obwohl er über den Umstand informiert gewesen sei, dass bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern (nachfolgend: KESB) Anträge für eine Aufhebung der Besuchsbegleitung hängig gewesen seien. Weder das neue Gutachten noch das hängige Verfahren bei der KESB habe der Beschwerdegegner in seinem Schreiben an die Schulleitung erwähnt. Durch sein Vorgehen habe der Beschwerdegegner Geheimnisse, die ihm in seiner Eigenschaft als Beistand anvertraut worden seien, verletzt (Amtsgeheimnisverletzung). Überdies habe er damit bei der Arbeitgeberin veraltete und falsche Diagnosen kolportiert, und die Beschwerdeführerin damit wider besseres Wissen verdächtigt, psychisch schwer krank und folglich eine Gefahr für die ihr anvertrauten Schulkinder zu sein

- 3 - (Verleumdung; Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 28. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/5).

E. 1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Be- schwerdeführerin unterliegt, wären die Kosten – inklusive derjenigen für ihre un- entgeltliche Rechtsvertretung – von ihr zu tragen. Aufgrund der ihr gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20) sind die Kosten – inklusive derjenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung – jedoch vorerst auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorzubehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO [analog]; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.3).

E. 1.2 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

E. 1.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Es handelt sich vorliegend um einen eher einfachen Straffall von geringer Schwere und Bedeutung, mithin um ein Standardverfahren. Die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsvertreters ist damit – im Lichte der insgesamt fünf Seiten umfas- senden Rechtsschriften (exkl. Rubrum; Urk. 2, Urk. 22) und des eher geringen Ak- tenumfangs – in Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 AnwGebV sowie § 22 Abs. 2 AnwGebV auf pauschal CHF 1'500.– festzusetzen. 2.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei anzuweisen, gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung und ggf. weitere Straftatbestände zu eröffnen und durchzuführen.

E. 2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Zah- lung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 136 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 8/1). Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens sind die Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede und

- 14 - damit Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen.

E. 2.2 Der Vertreter des Beschwerdegegners macht Aufwendungen von 505 Minu- ten zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend (Urk. 15/2). Der geltend ge- machte Zeitaufwand erweist sich im Lichte der knapp drei Seiten umfassenden Stellungnahme (exkl. Rubrum; Urk. 14) als zu hoch. Der Aktenumfang ist über- schaubar und der Fall nicht sonderlich komplex. In Beachtung der Bemessungs- kriterien von § 2 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung der Ver- teidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV erscheint es angemessen, die Beschwerdeführerin zu ver- pflichten, dem Beschwerdegegnern eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.–, zuzüglich 8,1 % MwSt., zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 In seiner Stellungnahme liess der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus- führen, es lasse sich nicht vermeiden, dass unterschiedliche Fachpersonen bei identischer Aktenlage zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangten. In solchen Fällen liege keine objektive Unrichtigkeit vor, sondern eine Divergenz fachlicher Bewertungen. Es handle sich um sachverständige Werturteile und nicht um unmit- telbar überprüfbare Tatsachen. Dennoch unwahr könnten psychiatrische Diagno- sen allenfalls dann sein, wenn offensichtlich sei, dass sie auf falschen Tatsachen beruhten, sich auf eine ungenügende Aktenbasis stützten, von nicht qualifizierten Personen stammten oder geradezu unhaltbare Schlussfolgerungen enthielten. Hinweise auf derartige Mängel ergäben sich indes nur schon aus dem Zweitgut- achten nicht. Zwar werfe der Zweitgutachter dem Vorgutachter eine unsorgfältige Verhaltensweise vor, was grundsätzlich eine starke Kritik darstellen könnte. Seine Ausführungen blieben allerdings vage. Letztlich beanstande er die aus seiner Sicht unzutreffende Würdigung der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin. Damit handle es sich auch hier um eine Meinungsverschiedenheit. Dass der Zweitgutachter zu einer abweichenden Diagnose gelange, vermöge die Erstdia- gnose daher nicht als objektiv unwahr erscheinen lassen. Mangels Anhaltspunk- ten für die objektive Unwahrheit der fachlichen Einschätzung der Erstgutachter fehle es folglich an der Tatbestandsmässigkeit des dem Beschwerdegegner vor- geworfenen Handelns. Weiter könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe um die Unwahrheit der Diagnose gewusst. Er habe das Erstgut- achten subjektiv offensichtlich für überzeugender gehalten als das Zweitgutach- ten. Lägen mehrere sich widersprechende fachliche Einschätzungen vor und handle es sich bei der günstigeren zudem um ein Parteigutachten, das von der potentiell betroffenen Person selbst in Auftrag gegeben worden sei, bestehe für eine im Kindesschutz tätige Person keine Pflicht, dieses Gutachten zu berücksich- tigen oder in die Meldung einfliessen zu lassen. Zum Schutz der teilweise wehrlo- sen Schulkinder sei es unabdingbar gewesen, eine entsprechende Meldung zu machen (Urk. 14).

- 8 -

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin liess hierauf zusammengefasst replizieren, der Be- schwerdegegner habe in seinem Schreiben vom 17. Februar 2025 behauptet, die Diagnose «Artifizielle Störung» gemäss fachpsychiatrischem Gutachten vom

10. März 2021 bestehe aktuell. Vor dem Hintergrund des druckfrisch auf dem Tisch des Beschwerdegegners liegenden gegenteiligen fachpsychiatrischen Gut- achtens vom 16. Januar 2025 sei diese Behauptung objektiv unwahr. Es liege nicht in der fachlichen Kompetenz des Beschwerdegegners, hier eigenständig eine Würdigung der Gutachten vorzunehmen. In subjektiver Hinsicht sei sich der Beschwerdegegner über die Unwahrheit seiner Behauptung gewiss gewesen. Es sei unsäglich, wie der Beschwerdeführer seine Verantwortung auf die «fachkom- petente Behörde» (wobei es sich nota bene um eine Privatschule handle) ab- wälze, die «divergierende Fachmeinungen» zu würdigen habe, ihr aber gleichzei- tig das anderslautende Gutachten vorenthalte. Das Stigma einer (vermeintlichen) psychiatrischen Diagnose hänge damit der Beschwerdeführerin noch nach fünf Jahren nach, nachdem sie ihre Kinder seit mehr als einem halben Jahr wieder un- begleitet und mit wohlwollender Beurteilung durch die KESB betreue (Urk. 22). 3.

E. 3 Mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 wurden die Untersuchungsakten in elektroni- scher Form beigezogen (Urk. 7 und Urk. 8). Die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegner wurden mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 über den Beschwer- deeingang orientiert (Urk. 10).

E. 3.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt er dabei wi- der besseres Wissen, wird er auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

E. 3.2 Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Anspruch einer Person auf Gel- tung. Ehrverletzender Charakter kommt einer Äusserung dann zu, wenn sie den Ruf einer Person berührt, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 132 IV 112 = Pra 96 [2007] Nr. 73, 115 E. 2.1; BGE 131 IV 154, 157 E. 1.2). Ob eine Äusserung ehrverletzend ist, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem ob- jektiven Massstab, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der

- 9 - Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 313 = Pra 101 [2012] Nr. 53, 315 f. E. 2.1.3; DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar StGB, Studienkommentar zum StGB – mit JStG und V-StGB-MStG-JStG, 22. Aufl. 2025, N 1 ff. zu Art. 173 StGB). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein (BGE 147 III 185 E. 4.2.3; BGE 71 IV 188).

E. 4 Aufl. 2019, N 4 zu Art. 174 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung ausführt und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird, zitiert der Beschwerdegegner bei der Mitteilung der Diagnosen bzw. des begleiteten Besuchsrechts aus dem Gutachten der PUK vom 10. März 2021 (vgl. Urk. 3/2 E. 4). Aus den zugrundeliegenden Akten geht hervor, dass es sich beim erwähnten Gutachten um ein gerichtlich angeordnetes Gutachten handelt, gestützt auf welches der Beschwerdeführerin die Obhut über ihre beiden Kinder entzogen wurde (vgl. insbesondere Urk. 3/3 E. 2). Das (neue) Gutachten von Dr. med. D._____ vom 16. Januar 2025 stellt die Diagnose des Münchhausen- Stellvertretersyndroms zwar in Frage bzw. wertet diese gar als Fehleinschätzung (vgl. Urk. 8/2/6; Urk. 8/2/3 S. 6 ff.). Allerdings wurde dieses Gutachten von der Be- schwerdeführerin in Auftrag gegeben, womit es sich um ein sogenanntes Privat- gutachten handelt (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Privatgutachten sind gestützt auf Art. 177 ZPO (welcher gemäss Art. 314 Abs. 1 i. V.m. Art. 443 ff. ZGB und § 40 [insbes. Abs. 3] EG KESR) auch in KESB-Verfahren Anwendung findet) zwar als Urkun- den in die gerichtliche Beweiswürdigung einzubeziehen. Hinsichtlich des Inhalts kommt einem Privatgutachten jedoch nicht der gleiche Beweiswert zu wie einem gerichtlichen Gutachten. Liegt bereits ein gerichtliches Gutachten vor, vermag ein Privatgutachten unter Umständen erhebliche Zweifel am bereits vorliegenden Gutachten zu wecken und Anlass zu einem Obergutachten geben (vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 17 zu Art. 183 ZPO; vgl. auch BGE 141 IV 369 E. 6.2). Unwahr wird das vorliegende ge- richtliche Gutachten durch das ihm widersprechende Privatgutachten allerdings nicht. Diese Wirkung käme – gegebenenfalls – einem (gerichtlich angeordneten) Obergutachten zu. Damit hat der Beschwerdegegner – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – durch die Mitteilung der Diagnosen gemäss Gutachten vom 10. März 2021 an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin keine unwahren Tatsachen verbreitet. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner nicht behauptet, es handle sich um eine aktuelle Diagnose. Er hat ausdrücklich erklärt, dass die Diagnose im Gutachten vom 10. März 2021 ge- stellt worden sei (vgl. Urk. 8/2/6). Aus dem Umstand, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner mitgeteilten Diagnose nicht um eine unwahre Tatsache han-

- 12 - delt, folgt sachlogisch, dass der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Verleumdung fällt damit – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – klarerweise ausser Betracht.

E. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Feststellung, dass eine Person (psychisch) krank ist, an sich nicht die Ehre, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Indessen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob insbesondere psychiatrische Ausdrücke wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne verwendet werden. So macht sich der Ehrver- letzung schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht ver- wendet und dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustel- len und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (vgl. BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2024 vom 2. September 2025 E. 2.3; vgl. ferner RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 zu vor Art. 173 StGB).

E. 4.2 Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2025 an die Schul- leitung der C._____, der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, liegt bei den Akten. Wie von der Beschwerdeführerin korrekt vorgebracht, teilt er darin die Diagnosen gemäss fachpsychiatrischem Gutachten vom 10. März 2021 mit und informiert darüber, dass der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern vom 6. Mai 2021 ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht zu ihren Kindern eingeräumt worden sei (Urk. 8/2/6). Im Zentrum der vorgeworfenen Ehrverletzung dürfte vorliegend die Mitteilung der Diagnose «Artifizielle Störung (ICD-10 F68.1) – Vorgetäuschte Störung, anderen zugefügt (DSM-5 F68.10)» (Urk. 8/2/6) stehen. Diese Störung, auch bekannt als «Münchhausen-Stellvertretersyndrom» oder «Münchhausen-by-Proxy-Syndrom» (vgl. Urk. 8/2/3 S. 6), bezeichnet das Erfinden, Übersteigern oder tatsächliche Verursachen von Krankheiten oder deren Symptomen bei Dritten, mehrheitlich

- 10 - Kindern, meist um anschliessend eine medizinische Behandlung zu verlangen (https://de.wikipedia.org/wiki/Münchhausen-Stellvertretersyndrom; vgl. auch Urk. 8/2/3 S. 6). Bei der Mitteilung dieser Diagnose stützt sich der Beschwerde- gegner auf die Beurteilung einer Fachperson. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass diese Diagnose nicht so im zugrundeliegenden Gutachten festgehalten wurde (vgl. Urk. 3/2 E. 4). Der Beschwerdegegner beschränkt sich in seinem Schreiben auf die wörtliche Wiedergabe eines Auszuges aus dem Gutachten. Eigene wertende Stellungnahmen oder weitergehende Schlussfolgerungen enthält seine Mitteilung nicht. Insbesondere behauptet er nicht, aus der genannten Diagnose ergebe sich zwingend eine Gefährdung der betroffenen Schulkinder. Vielmehr ersucht er die zuständige Schulleitung lediglich um eine entsprechende Prüfung. Der sachliche Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Erkrankung und einer allfälligen Gefährdung der Schulkinder liegt dabei auf der Hand, sodass die Mitteilung er- kennbar aus sachbezogenen Gründen erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin in seinem Schreiben diffamieren oder in ihrer Ehre herabsetzen wollte, bestehen nicht. Namentlich wird nicht der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin trage aufgrund eines moralisch verwerflichen Verhaltens selbst die Verantwortung für ihre Erkrankung. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits als zweifelhaft, ob die beanstandete Mitteilung überhaupt ge- eignet ist, den Ruf der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. Eine abschlies- sende Würdigung dieser Frage kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

E. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich bei psych- iatrischen Diagnosen, welche in einem Gutachten gestellt werden, um Tatsachen und nicht um Werturteile. Sie erfolgen nicht frei wertend, sondern anhand standar- disierter Klassifikationssystemen, gestützt auf definierte Diagnosekriterien und mittels Exploration, Tests und Aktenanalyse. Ob die diagnostischen Kriterien er- füllt sind, ist gutachterlich überprüfbar. Im Falle der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB gehört die Unwahrheit der Äus- serung zum objektiven Tatbestand (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

- 11 -

E. 4.4 Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB verlangt zwar keine unwahre Tatsache. Allerdings entfällt eine Strafbarkeit, wenn der Beschul- digte beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Aus dem vorgängig (E. III.4.3) Erwoge- nen ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner der Wahrheitsbeweis gelingen würde. Anhand seines Schreibens vom 17. Februar 2025 ist zu schliessen, dass er sich bei der Mitteilung der Diagnose eines Münchhausen-Stellvertretersyn- droms an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin – wie er in seiner Stellung- nahme selbst ausführen lässt (Urk. 14 N 7) – vom Schutzgedanken gegenüber den Schulkindern leiten liess und nicht die Absicht verfolgte, der Beschwerdefüh- rerin Übles vorzuwerfen (vgl. hierzu auch E.III.4.2). Unter diesen Umständen greift ein Ausschluss vom Beweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht, zumal die Anfor- derungen hierfür sehr hoch anzusetzen sind (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 173 StGB). Das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten vermag damit auch nicht den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 13 - IV. 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– fest- gesetzt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr zu be- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwer- deverfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse überwiesen. Die Beschwerdeführerin ist ver- pflichtet, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'621.50 zu entschädigen. - 15 -
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdegegners, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 (per Ge- richtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 22 (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250401-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. U. Siegl Beschluss vom 2. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. August 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 18. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Amtsgeheimnisverletzung, Verleumdung und allenfalls weiterer Delikte. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, der Schulleitung der C._____ (damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2025 in seiner damaligen Funktion als Beistand ihrer Kinder ein Schreiben betreffend «Meldung zu Eignung von Frau A._____ als Lehr- und Betreuungsperson» zugestellt zu haben. In diesem Schreiben habe der Beschwerdegegner die C._____ über die Diagnosen gemäss fachpsychiatrischem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik (nachfolgend: PUK) vom

10. März 2021 informiert sowie berichtet, dass ihr das Bezirksgericht Affoltern mit Verfügung und Urteil vom 6. Mai 2021 ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht zu ihren Kindern eingeräumt habe. Weiter habe der Beschwerdegegner die Schule um Prüfung der Frage gebeten, ob eine Gefährdung für die Schule bestehe. Diese Meldung habe der Beschwerdegegner getätigt, obwohl er Kenntnis von einem neuen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 16. Januar 2025 gehabt habe, in welchem die Diagnose des alten Gutachtens der PUK in Frage gestellt werde, und obwohl er über den Umstand informiert gewesen sei, dass bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Affoltern (nachfolgend: KESB) Anträge für eine Aufhebung der Besuchsbegleitung hängig gewesen seien. Weder das neue Gutachten noch das hängige Verfahren bei der KESB habe der Beschwerdegegner in seinem Schreiben an die Schulleitung erwähnt. Durch sein Vorgehen habe der Beschwerdegegner Geheimnisse, die ihm in seiner Eigenschaft als Beistand anvertraut worden seien, verletzt (Amtsgeheimnisverletzung). Überdies habe er damit bei der Arbeitgeberin veraltete und falsche Diagnosen kolportiert, und die Beschwerdeführerin damit wider besseres Wissen verdächtigt, psychisch schwer krank und folglich eine Gefahr für die ihr anvertrauten Schulkinder zu sein

- 3 - (Verleumdung; Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 28. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 8/5).

2. Gegen diese ihr am 24. September 2025 zugestellte Verfügung (Urk. 3/2 S. 1; Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 fristge- recht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): «1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. August 2025 aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei anzuweisen, gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung und ggf. weitere Straftatbestände zu eröffnen und durchzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten des Staates.»

3. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 wurden die Untersuchungsakten in elektroni- scher Form beigezogen (Urk. 7 und Urk. 8). Die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegner wurden mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 über den Beschwer- deeingang orientiert (Urk. 10).

4. Daraufhin wurde dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Januar 2026 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 4. Februar 2026 durch seinen neu mandatierten Vertreter Stellung nehmen (Urk. 14). Die Staatsanwalt- schaft teilte gleichentags mit, auf Stellungnahme zu verzichten (Urk. 18). Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2026 Frist zur Replik angesetzt sowie ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (Urk. 20). Die Replik ging innert Frist am 13. Februar 2026 ein (Urk. 22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwen- dig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

- 4 - II.

1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel be- gründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d. h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, da der Entscheid auf- grund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat. In einem sol- chen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGE 142 III 364 [Pra 2017 Nr. 73] E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1, 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021 E. 2 und 1B_60/2023 vom

28. März 2023 E. 2.1).

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 2). Diese behandelt u. a. den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. Gemäss Nichtanhandnahmeverfügung habe das Amt für Jugend und Berufsberatung, mithin die vorgesetzte Behörde, den Beschwerdegegner gegenüber der Schulleitung vom Amtsgeheimnis entbun- den, weshalb sich dieser nicht wegen Amtsgeheimnisverletzung strafbar gemacht habe (Urk. 3/2 E. 3). Mit dieser Begründung der Staatsanwaltschaft befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort (vgl. Urk. 2). Dementsprechend ist in diesem Punkt mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 5 - III. 1. 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nicht- anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifels- fall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). 1.2. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung betreffend den Vorwurf der Verleumdung im Wesentlichen damit, die vom

- 6 - Beschwerdegegner in seinem Schreiben an die Schulleitung vorgebrachten Dia- gnosen seien grundsätzlich geeignet, den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädi- gen. Der Beschwerdegegner stütze sich in seinem Schreiben auf ein Gutachten der PUK vom 10. März 2021 sowie auf ein Urteil und eine Verfügung des Bezirks- gerichts Affoltern vom 6. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, das Gutachten sowie die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern einzureichen. Es werde allerdings auch nicht geltend gemacht, dass die vom Beschwerdegeg- ner zitierten Diagnosen und das begleitete Besuchsrecht der Beschwerdeführerin nicht so in den zugrundeliegenden Dokumenten festgehalten worden seien. Da der Beschwerdegegner sein Schreiben gestützt auf diese Unterlagen verfasst habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe das Schreiben wider besse- res Wissen verfasst. Anzumerken sei jedoch, dass der Beschwerdegegner gegen- über dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin gänzlich verschwiegen habe, dass in der Zwischenzeit ein neues psychiatrisches Gutachten erstellt worden sei, wel- ches zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Diese Tatsache reiche jedoch nicht aus für eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Verleumdung (Urk. 3/2 E. 4). 2.2. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegnen, das alte Gutachten werde durch das neue mit aller Deutlichkeit in Frage gestellt. Das neue Gutachten komme zum Schluss, dass es sich bei den Diagnosen gemäss altem Gutachten um eine Fehleinschätzung handle. Wenn der Beschwerdegegner, dem sowohl das alte als auch das neue Gutachten bekannt seien, ausschliesslich aus dem alten Gutachten zitiere, dann entspreche seine Meldung nicht der Wahrheit. Das alte Gutachten sei aus aktuellem Anlass nicht mehr haltbar, oder zumindest stark zu relativieren. Wer diese Tatsache ver- schweige und damit weglasse, dass es in dieser Sache ein aktuelleres, diametral anderes Ergebnis gebe, der sage die Unwahrheit. Dies, indem er dadurch be- haupte, eine überholte Diagnose sei wahr. Vorliegend habe der Beschwerdegeg- ner klarerweise vom neuen Gutachten gewusst. Schliesslich dürfte unbestritten sein, dass die im Schreiben des Beschwerdegegners vorgebrachten Diagnosen geeignet gewesen seien, den Ruf der Beschwerdeführerin zu schädigen. Sie habe jedenfalls per sofort ihre Arbeitsstelle und die in Aussicht gestellte Weiterbil-

- 7 - dung zur Sozialpädagogin verloren. Wie die Staatsanwaltschaft vor diesem Hin- tergrund zum Schluss komme, eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Verleumdung falle nicht in Betracht, bleibe deren Geheimnis (Urk. 2 N. II/1 ff.). 2.3. In seiner Stellungnahme liess der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus- führen, es lasse sich nicht vermeiden, dass unterschiedliche Fachpersonen bei identischer Aktenlage zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangten. In solchen Fällen liege keine objektive Unrichtigkeit vor, sondern eine Divergenz fachlicher Bewertungen. Es handle sich um sachverständige Werturteile und nicht um unmit- telbar überprüfbare Tatsachen. Dennoch unwahr könnten psychiatrische Diagno- sen allenfalls dann sein, wenn offensichtlich sei, dass sie auf falschen Tatsachen beruhten, sich auf eine ungenügende Aktenbasis stützten, von nicht qualifizierten Personen stammten oder geradezu unhaltbare Schlussfolgerungen enthielten. Hinweise auf derartige Mängel ergäben sich indes nur schon aus dem Zweitgut- achten nicht. Zwar werfe der Zweitgutachter dem Vorgutachter eine unsorgfältige Verhaltensweise vor, was grundsätzlich eine starke Kritik darstellen könnte. Seine Ausführungen blieben allerdings vage. Letztlich beanstande er die aus seiner Sicht unzutreffende Würdigung der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin. Damit handle es sich auch hier um eine Meinungsverschiedenheit. Dass der Zweitgutachter zu einer abweichenden Diagnose gelange, vermöge die Erstdia- gnose daher nicht als objektiv unwahr erscheinen lassen. Mangels Anhaltspunk- ten für die objektive Unwahrheit der fachlichen Einschätzung der Erstgutachter fehle es folglich an der Tatbestandsmässigkeit des dem Beschwerdegegner vor- geworfenen Handelns. Weiter könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe um die Unwahrheit der Diagnose gewusst. Er habe das Erstgut- achten subjektiv offensichtlich für überzeugender gehalten als das Zweitgutach- ten. Lägen mehrere sich widersprechende fachliche Einschätzungen vor und handle es sich bei der günstigeren zudem um ein Parteigutachten, das von der potentiell betroffenen Person selbst in Auftrag gegeben worden sei, bestehe für eine im Kindesschutz tätige Person keine Pflicht, dieses Gutachten zu berücksich- tigen oder in die Meldung einfliessen zu lassen. Zum Schutz der teilweise wehrlo- sen Schulkinder sei es unabdingbar gewesen, eine entsprechende Meldung zu machen (Urk. 14).

- 8 - 2.4. Die Beschwerdeführerin liess hierauf zusammengefasst replizieren, der Be- schwerdegegner habe in seinem Schreiben vom 17. Februar 2025 behauptet, die Diagnose «Artifizielle Störung» gemäss fachpsychiatrischem Gutachten vom

10. März 2021 bestehe aktuell. Vor dem Hintergrund des druckfrisch auf dem Tisch des Beschwerdegegners liegenden gegenteiligen fachpsychiatrischen Gut- achtens vom 16. Januar 2025 sei diese Behauptung objektiv unwahr. Es liege nicht in der fachlichen Kompetenz des Beschwerdegegners, hier eigenständig eine Würdigung der Gutachten vorzunehmen. In subjektiver Hinsicht sei sich der Beschwerdegegner über die Unwahrheit seiner Behauptung gewiss gewesen. Es sei unsäglich, wie der Beschwerdeführer seine Verantwortung auf die «fachkom- petente Behörde» (wobei es sich nota bene um eine Privatschule handle) ab- wälze, die «divergierende Fachmeinungen» zu würdigen habe, ihr aber gleichzei- tig das anderslautende Gutachten vorenthalte. Das Stigma einer (vermeintlichen) psychiatrischen Diagnose hänge damit der Beschwerdeführerin noch nach fünf Jahren nach, nachdem sie ihre Kinder seit mehr als einem halben Jahr wieder un- begleitet und mit wohlwollender Beurteilung durch die KESB betreue (Urk. 22). 3. 3.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt er dabei wi- der besseres Wissen, wird er auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 3.2. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Anspruch einer Person auf Gel- tung. Ehrverletzender Charakter kommt einer Äusserung dann zu, wenn sie den Ruf einer Person berührt, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 132 IV 112 = Pra 96 [2007] Nr. 73, 115 E. 2.1; BGE 131 IV 154, 157 E. 1.2). Ob eine Äusserung ehrverletzend ist, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem ob- jektiven Massstab, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der

- 9 - Äusserung, zu berücksichtigen sind (BGE 137 IV 313 = Pra 101 [2012] Nr. 53, 315 f. E. 2.1.3; DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar StGB, Studienkommentar zum StGB – mit JStG und V-StGB-MStG-JStG, 22. Aufl. 2025, N 1 ff. zu Art. 173 StGB). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein (BGE 147 III 185 E. 4.2.3; BGE 71 IV 188). 4. 4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Feststellung, dass eine Person (psychisch) krank ist, an sich nicht die Ehre, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Indessen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob insbesondere psychiatrische Ausdrücke wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne verwendet werden. So macht sich der Ehrver- letzung schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht ver- wendet und dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustel- len und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (vgl. BGE 98 IV 90 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2024 vom 2. September 2025 E. 2.3; vgl. ferner RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 zu vor Art. 173 StGB). 4.2. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2025 an die Schul- leitung der C._____, der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, liegt bei den Akten. Wie von der Beschwerdeführerin korrekt vorgebracht, teilt er darin die Diagnosen gemäss fachpsychiatrischem Gutachten vom 10. März 2021 mit und informiert darüber, dass der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern vom 6. Mai 2021 ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht zu ihren Kindern eingeräumt worden sei (Urk. 8/2/6). Im Zentrum der vorgeworfenen Ehrverletzung dürfte vorliegend die Mitteilung der Diagnose «Artifizielle Störung (ICD-10 F68.1) – Vorgetäuschte Störung, anderen zugefügt (DSM-5 F68.10)» (Urk. 8/2/6) stehen. Diese Störung, auch bekannt als «Münchhausen-Stellvertretersyndrom» oder «Münchhausen-by-Proxy-Syndrom» (vgl. Urk. 8/2/3 S. 6), bezeichnet das Erfinden, Übersteigern oder tatsächliche Verursachen von Krankheiten oder deren Symptomen bei Dritten, mehrheitlich

- 10 - Kindern, meist um anschliessend eine medizinische Behandlung zu verlangen (https://de.wikipedia.org/wiki/Münchhausen-Stellvertretersyndrom; vgl. auch Urk. 8/2/3 S. 6). Bei der Mitteilung dieser Diagnose stützt sich der Beschwerde- gegner auf die Beurteilung einer Fachperson. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass diese Diagnose nicht so im zugrundeliegenden Gutachten festgehalten wurde (vgl. Urk. 3/2 E. 4). Der Beschwerdegegner beschränkt sich in seinem Schreiben auf die wörtliche Wiedergabe eines Auszuges aus dem Gutachten. Eigene wertende Stellungnahmen oder weitergehende Schlussfolgerungen enthält seine Mitteilung nicht. Insbesondere behauptet er nicht, aus der genannten Diagnose ergebe sich zwingend eine Gefährdung der betroffenen Schulkinder. Vielmehr ersucht er die zuständige Schulleitung lediglich um eine entsprechende Prüfung. Der sachliche Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Erkrankung und einer allfälligen Gefährdung der Schulkinder liegt dabei auf der Hand, sodass die Mitteilung er- kennbar aus sachbezogenen Gründen erfolgte. Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin in seinem Schreiben diffamieren oder in ihrer Ehre herabsetzen wollte, bestehen nicht. Namentlich wird nicht der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführerin trage aufgrund eines moralisch verwerflichen Verhaltens selbst die Verantwortung für ihre Erkrankung. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits als zweifelhaft, ob die beanstandete Mitteilung überhaupt ge- eignet ist, den Ruf der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. Eine abschlies- sende Würdigung dieser Frage kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich bei psych- iatrischen Diagnosen, welche in einem Gutachten gestellt werden, um Tatsachen und nicht um Werturteile. Sie erfolgen nicht frei wertend, sondern anhand standar- disierter Klassifikationssystemen, gestützt auf definierte Diagnosekriterien und mittels Exploration, Tests und Aktenanalyse. Ob die diagnostischen Kriterien er- füllt sind, ist gutachterlich überprüfbar. Im Falle der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB gehört die Unwahrheit der Äus- serung zum objektiven Tatbestand (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

- 11 -

4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 174 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung ausführt und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird, zitiert der Beschwerdegegner bei der Mitteilung der Diagnosen bzw. des begleiteten Besuchsrechts aus dem Gutachten der PUK vom 10. März 2021 (vgl. Urk. 3/2 E. 4). Aus den zugrundeliegenden Akten geht hervor, dass es sich beim erwähnten Gutachten um ein gerichtlich angeordnetes Gutachten handelt, gestützt auf welches der Beschwerdeführerin die Obhut über ihre beiden Kinder entzogen wurde (vgl. insbesondere Urk. 3/3 E. 2). Das (neue) Gutachten von Dr. med. D._____ vom 16. Januar 2025 stellt die Diagnose des Münchhausen- Stellvertretersyndroms zwar in Frage bzw. wertet diese gar als Fehleinschätzung (vgl. Urk. 8/2/6; Urk. 8/2/3 S. 6 ff.). Allerdings wurde dieses Gutachten von der Be- schwerdeführerin in Auftrag gegeben, womit es sich um ein sogenanntes Privat- gutachten handelt (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Privatgutachten sind gestützt auf Art. 177 ZPO (welcher gemäss Art. 314 Abs. 1 i. V.m. Art. 443 ff. ZGB und § 40 [insbes. Abs. 3] EG KESR) auch in KESB-Verfahren Anwendung findet) zwar als Urkun- den in die gerichtliche Beweiswürdigung einzubeziehen. Hinsichtlich des Inhalts kommt einem Privatgutachten jedoch nicht der gleiche Beweiswert zu wie einem gerichtlichen Gutachten. Liegt bereits ein gerichtliches Gutachten vor, vermag ein Privatgutachten unter Umständen erhebliche Zweifel am bereits vorliegenden Gutachten zu wecken und Anlass zu einem Obergutachten geben (vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 17 zu Art. 183 ZPO; vgl. auch BGE 141 IV 369 E. 6.2). Unwahr wird das vorliegende ge- richtliche Gutachten durch das ihm widersprechende Privatgutachten allerdings nicht. Diese Wirkung käme – gegebenenfalls – einem (gerichtlich angeordneten) Obergutachten zu. Damit hat der Beschwerdegegner – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – durch die Mitteilung der Diagnosen gemäss Gutachten vom 10. März 2021 an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin keine unwahren Tatsachen verbreitet. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner nicht behauptet, es handle sich um eine aktuelle Diagnose. Er hat ausdrücklich erklärt, dass die Diagnose im Gutachten vom 10. März 2021 ge- stellt worden sei (vgl. Urk. 8/2/6). Aus dem Umstand, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner mitgeteilten Diagnose nicht um eine unwahre Tatsache han-

- 12 - delt, folgt sachlogisch, dass der Beschwerdegegner nicht wider besseres Wissen gehandelt hat. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen Verleumdung fällt damit – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft – klarerweise ausser Betracht. 4.4. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB verlangt zwar keine unwahre Tatsache. Allerdings entfällt eine Strafbarkeit, wenn der Beschul- digte beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Aus dem vorgängig (E. III.4.3) Erwoge- nen ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner der Wahrheitsbeweis gelingen würde. Anhand seines Schreibens vom 17. Februar 2025 ist zu schliessen, dass er sich bei der Mitteilung der Diagnose eines Münchhausen-Stellvertretersyn- droms an die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin – wie er in seiner Stellung- nahme selbst ausführen lässt (Urk. 14 N 7) – vom Schutzgedanken gegenüber den Schulkindern leiten liess und nicht die Absicht verfolgte, der Beschwerdefüh- rerin Übles vorzuwerfen (vgl. hierzu auch E.III.4.2). Unter diesen Umständen greift ein Ausschluss vom Beweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht, zumal die Anfor- derungen hierfür sehr hoch anzusetzen sind (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 26 ff. zu Art. 173 StGB). Das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten vermag damit auch nicht den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen.

5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 13 - IV. 1. 1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Be- schwerdeführerin unterliegt, wären die Kosten – inklusive derjenigen für ihre un- entgeltliche Rechtsvertretung – von ihr zu tragen. Aufgrund der ihr gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 20) sind die Kosten – inklusive derjenigen für die unentgeltliche Rechtsvertretung – jedoch vorerst auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorzubehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO [analog]; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.3). 1.2. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 1.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Es handelt sich vorliegend um einen eher einfachen Straffall von geringer Schwere und Bedeutung, mithin um ein Standardverfahren. Die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsvertreters ist damit – im Lichte der insgesamt fünf Seiten umfas- senden Rechtsschriften (exkl. Rubrum; Urk. 2, Urk. 22) und des eher geringen Ak- tenumfangs – in Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 AnwGebV sowie § 22 Abs. 2 AnwGebV auf pauschal CHF 1'500.– festzusetzen. 2. 2.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Zah- lung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 136 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 8/1). Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens sind die Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede und

- 14 - damit Antragsdelikte. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 2.2. Der Vertreter des Beschwerdegegners macht Aufwendungen von 505 Minu- ten zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend (Urk. 15/2). Der geltend ge- machte Zeitaufwand erweist sich im Lichte der knapp drei Seiten umfassenden Stellungnahme (exkl. Rubrum; Urk. 14) als zu hoch. Der Aktenumfang ist über- schaubar und der Fall nicht sonderlich komplex. In Beachtung der Bemessungs- kriterien von § 2 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung der Ver- teidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV erscheint es angemessen, die Beschwerdeführerin zu ver- pflichten, dem Beschwerdegegnern eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.–, zuzüglich 8,1 % MwSt., zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– fest- gesetzt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr zu be- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwer- deverfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse überwiesen. Die Beschwerdeführerin ist ver- pflichtet, die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'621.50 zu entschädigen.

- 15 -

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich sowie zu Handen der  Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich sowie zu Handen des  Beschwerdegegners, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 (per Ge- richtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von  Urk. 22 (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. U. Siegl