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UE250395

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2026-01-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 8. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Polizeiposten Bahnhof Winterthur Strafanzeige gegen seinen ehemaligen Vermie- ter, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Er wirft ihm vor, verschwiegen zu haben, dass im gemieteten Wohnhaus an der C._____-strasse … in D._____ As- best verbaut gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 22. Dezember 2024 bei Wandarbeiten mit Asbest in Kontakt gekommen und habe Hautreizungen erlitten (Urk. 11/1/4/1; Urk. 11/1/1). Am 14. März 2025 stellte er gegen den Beschwerde- gegner ausdrücklich Strafantrag wegen einfacher bzw. fahrlässiger Körperverlet- zung (Urk. 11/1/2). Mit Verfügung vom 4. September 2025 verfügte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 3/1 = Urk. 18/1).

E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 18/3) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2).

E. 2.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

E. 2.2 Mangels Geltendmachung einer Entschädigung bzw. entschädigungsfähiger Umtriebe hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 14). Die ihm auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 800.– ) ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

- 10 - Es wird beschlossen:

E. 3 oben). Nicht richtig sei weiter die Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Anwei- sung des Beschwerdegegners, die Wände nicht eigenmächtig zu streichen. Diese sei bereits am 12. Dezember 2024 erfolgt, also bevor der Verdacht auf Asbest be- standen habe. Der Sachverständige des HEV sei erst am 31. Januar 2025 vor Ort gewesen (Urk. 2 Ziff. 1.3). Der Beschwerdegegner habe zudem seine mietrechtlichen Schutzpflichten verletzt, indem dieser ihn nicht bzw. zu spät über Asbest informiert habe (Urk. 2 Ziff. 2.1). Indem der Beschwerdegegner ihn trotz Asbestverdachts zur "Weiterführung der Ar- beiten" aufgefordert habe, habe dieser gegen seine Schutzpflichten verstossen (ebd. Ziff. 2.2). Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich die Kausalität zwischen der Asbestexposition und seinen Hautreizungen zu Unrecht pauschal verneint (ebd. Ziff. 2.3).

E. 3.1 In seiner Strafanzeige (Urk. 11/1/1; Urk. 11/1/4/1 [Kontaktformular]) sowie in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2025 (Urk. 11/1/6) brachte der Be- schwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: Am 22. Dezember 2024 habe er im Hin- blick auf den bevorstehenden Auszug aus dem von ihm gemieteten Haus Kabelka- näle demontiert, um den Zustand vor seinem Einzug wiederherzustellen. Dabei habe sich ein Stück Verputz von der Wand gelöst. In der Folge sei an seiner rechten Hand ein Hautausschlag aufgetreten, den er auf den Kontakt mit Asbest zurück- führe. Gemäss seinen Recherchen könne Asbest entsprechende Hautirritationen

- 4 - hervorrufen. Er gab an, vom Beschwerdegegner beim Bezug des Hauses nicht auf ein mögliches Vorkommen von Asbest aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 11/1/6 F/A 20). Nach dem Vorfall habe er sich an den Beschwerdegegner gewandt, der die Angelegenheit jedoch heruntergespielt habe. Dieser habe dann Anfang Januar 2025 eine Materialanalyse anhand einer Wandprobe in Auftrag ge- geben. Bei der Analyse sei das Vorkommen von Asbest nachgewiesen worden. Das Ergebnis der Analyse sei ihm vom Beschwerdegegner erst auf sein Drängen hin am 15. Januar 2025 mitgeteilt worden. Auf die Frage, ob er denke, der Be- schwerdegegner habe gewusst, dass im Haus Asbest verbaut sei, gab der Be- schwerdeführer an, es sei speziell, dass der Beschwerdegegner ihm anlässlich des bevorstehenden Auszugs gesagt habe, er dürfe "nichts an den Wänden machen" und die Löcher nicht auffüllen (Urk. 11/1/6 F/A 21).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdegegner habe nicht gewusst, dass im Haus Asbest verbaut sei. Dass er die Asbestsituation dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, sei weder auf Vor- satz noch auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Der Beschwerdegegner habe plausi- bel begründet, dass die Bitte, keine Arbeiten an den Wänden vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Besichtigung der Wände durch einen Sachverständigen des Hauseigentümerverbands (HEV) gestanden habe. Es sei darum gegangen, wer welche Kosten im Zusammenhang mit schmutzigen Wänden übernehmen müsse, weshalb der Beschwerdeführer gebeten worden sei, die Wände nicht zu übermalen (Urk. 3/1 E. 3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Ana- lyseergebnisse "erst" vier Tage nach deren Erhalt mitgeteilt habe, lasse sich nicht ableiten, er hätte bereits zuvor vom Asbest gewusst. Denn erstens seien vier Tage keine gewichtige Verzögerung, zumal der Beschwerdeführer bereits ausgezogen gewesen sei, und zweitens habe der Beschwerdegegner noch eine zweite Analyse durch ein anderes Labor durchführen lassen (ebd. E. 4). Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, es bestehe keine generelle Pflicht des Vermieters, eine Wohnung auf Asbest zu untersuchen, sofern keine Bauarbeiten

- 5 - vorgesehen seien. Folglich liege keine Garantenstellung des Beschwerdegegners vor (ebd. E. 5). Schliesslich sei nicht nachweisbar, dass die Hautreizungen des Beschwerdeführers auf Asbest zurückzuführen seien. Es fehle somit am notwendigen Kausalzusam- menhang (ebd. E. 6).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, aus dem WhatsApp-Chatverlauf ergebe sich, dass der Beschwerdegegner den Asbestver- dacht zunächst heruntergespielt habe (Urk. 2 Ziff. 1.1). Unzutreffend sei, dass der Beschwerdegegner aus eigenem Antrieb eine zweite Analyse habe durchführen lassen. Der Auftrag für eine zweite Analyse könne nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdegegner nichts zu verbergen gehabt habe (ebd. m.H.a. Urk. 11/1/3/3 S. 14 oben). Ebenso unzutreffend sei die Auffassung, er sei bereits ausgezogen gewesen, als der Beschwerdegegner das Testergebnis bis zum 15. Januar 2025 zurückbehalten habe (Urk. 2 Ziff. 1.2 m.H.a. Urk. 11/1/3/3 S.

E. 3.4 Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme geltend, der Be- schwerdeführer bringe in seiner Beschwerde keine neuen Tatsachen vor. Zudem sei seine rechtliche Würdigung unzutreffend (Urk. 12).

- 6 -

E. 3.5 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik sinngemäss Teile seiner Ausführungen aus der Beschwerdeschrift. Zudem macht er geltend, der Beschwer- degegner hätte bereits vor dem Einzug im Sommer 2021, als er Instandhaltungsa- rbeiten durchgeführt habe, das Vorkommen von Asbest abklären müssen. Hätte er diese Pflicht beachtet, wäre das Asbestvorkommen bereits damals erkannt worden (Urk. 16 S. 1 f.).

E. 4 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verlet- zung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf- grund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB).

E. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist primär der Vorwurf der Straf- barkeit des Beschwerdegegners nach Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) bzw. Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Dezember 2024 und den dabei geltend gemachten Hautreizungen (zu diesen vgl. Urk. 11/1/3/1; Urk. 11/1/4/2; Urk. 11/1/4/4). Einigkeit besteht dar- über, dass einzig die Begehungsform des Unterlassens im Sinne von Art. 11 StGB in Frage kommt. Streitig – und massgeblich – ist, ob den Beschwerdegegner eine Garantenpflicht (vgl. Art. 11 Abs. 2 StGB) traf. Ist dies zu verneinen, scheidet eine Strafbarkeit von vornherein aus.

E. 5.2 Nicht jede Rechtspflicht, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht vermag eine Garantenstellung zu begründen (NIGGLI/MUSKENS in BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 11 N 71). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass Vermieter oder Hauseigentümer nicht generell dazu verpflichtet sind, Mieter proaktiv darüber zu informieren, dass ein Gebäude Asbest enthalten könnte, sofern keine Instand- haltungs-, Umbau- oder Rückbauarbeiten vorgesehen sind. Weder aus dem Privat-

- 7 - recht (insbesondere aus dem Werkvertragsrecht [Art. 58 f. OR] und dem Mietrecht [Art. 253 ff. OR]) noch aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergibt sich eine solche generelle Pflicht. Bekannt ist, dass in Gebäuden, die vor 1990 erstellt wur- den, mit Asbest zu rechnen ist (vgl. etwa BAG, Asbest, www.bag.ad- min.ch/dam/de/sd-web/OKRZNf53eF1d/Suva_Asbest_Broschuere_Hauseigentu- emer_DE.pdf S. 2). Besondere Pflichten bestehen demgegenüber im Zusammen- hang mit baulichen Massnahmen, namentlich für Arbeitgeber zum Schutz der Ge- sundheit der Arbeitnehmer. So bestimmt die von der Staatsanwaltschaft zitierte Be- stimmung der Bauarbeitenverordnung, dass der Arbeitgeber bei der Planung von Bauarbeiten bei Verdacht auf Stoffe wie Asbest die Gefährdungen eingehend er- mitteln und beurteilen muss, und daraufhin die erforderlichen Massnahmen zu pla- nen hat (Art. 3 Abs. 2 Bauarbeitenverordnung [SR 832.311.141; BauAV]; vgl. auch Art. 6 des Arbeitsgesetzes [SR 822.11; ArG]). Gemäss der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und der Gemeinde D._____ vom Januar 2025 verlangt Letztere entsprechend erst für grössere bewilligungspflichtige Renovati- ons- und Umbauvorhaben ein Schadstoffgutachten (vgl. Urk. 11/1/3/7 S. 7). Ob es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Demontage des Ka- belkanals (vgl. Urk. 11/1/3/7 S. 5) um Bauarbeiten im Sinne der Bauarbeitenverord- nung handelte, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass zwischen den Parteien kein Arbeits- oder Auftragsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer hat die De- montage eigenständig und ohne Auftrag (und soweit ersichtlich auch ohne Wissen) des Beschwerdegegners vorgenommen, da er nach eigenen Angaben beim Aus- zug den Zustand vor dem Einzug wiederherstellen wollte (Urk. 11/1/6 F/A 33). Es bestand demzufolge keine Pflicht – und schon gar keine qualifizierte Rechtspflicht

– des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer generell oder anlässlich der Ar- beiten vom 22. Dezember 2024 zu warnen oder konkrete Massnahmen zu treffen. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Garantenpflicht und damit eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 11 i. V. m. Art. 123 bzw. Art. 125 StGB aus. Für die Frage der Strafbarkeit im vorstehenden Sinn ist es unerheblich, ob der Be- schwerdegegner schon vor dem Vorliegen der Analyseergebnisse bzw. vor dem

- 8 - Vorfall vom 22. Dezember 2024 mit dem Vorkommen von Asbest gerechnet hat. Ebenfalls nicht relevant ist, dass der Beschwerdegegner die Analyseergebnisse am

11. Januar 2025 erhalten, diese aber "erst" am 15. Januar 2025 an den Beschwer- deführer übermittelt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausgezogen war oder nicht. Dass die zweiten Tests Ende Januar 2025 auf Verlangen des Beschwerdeführers und nicht aus ei- genem Antrieb des Beschwerdegegners erfolgten (vgl. Urk. 11/1/3/3 S. 14), ist für die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 22. Dezember 2024 ebenfalls nicht relevant. Was es mit der Anweisung des Beschwerdegegners, die Wände nicht zu streichen, auf sich hatte, kann ebenfalls offenbleiben. Gesagt sei immerhin, dass nicht ersichtlich ist, worin dabei eine Verbindung zum Verdacht auf Asbest beste- hen sollte.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige zudem geltend, der Beschwerdegegner habe sich auch nach dem Vorfall vom 22. Dezember 2024 nicht korrekt verhalten. Dieser habe trotz "des offensichtlichen Risikos […] darauf be- standen, dass die Räumung fortgesetzt" werde (Urk. 11/1/4/1; vgl. Urk. 11/1/6 F/A 34 f., 37). Zudem macht er in seiner Beschwerde (erstmals) geltend, der Beschwer- degegner habe ihn dazu angehalten, am 12. Januar 2025 an einer Besichtigung teilzunehmen. Mit diesem Verhalten habe er ihn einem Gesundheitsrisiko ausge- setzt, was den Verdacht auf eine fahrlässige Körperverletzung begründe (Urk. 2 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer erwähnt in diesem Zusammenhang keinen Taterfolg im Sinne einer Körperverletzung. Bereits aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, wie der Tatbestand der fahrlässigen bzw. einfachen Körperverletzung durch das Ver- halten des Beschwerdegegners nach dem Vorfall vom 22. Dezember 2024 erfüllt sein könnte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- gegner eine Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers gewollt hätte, wes- halb eine Strafbarkeit wegen Versuchs ebenfalls ausgeschlossen ist. Im Übrigen hat die Raumluftmessung vom 27. Januar 2025 ergeben, dass die Raumluft nicht asbestbelastet war (Urk. 11/1/4/5 S. 6). Eine Gefährdung durch kontaminierte Atemluft war somit rund zwei Wochen zuvor bei einer Besichtigung sowie in der

- 9 - Zeit, in der der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge vom Beschwerdegeg- ner zum Räumen des Hauses gedrängt worden sei, äusserst unwahrscheinlich. So- mit ergibt sich auch für die Zeit nach dem Vorfall aufgrund des geltend gemachten Verhaltens des Beschwerdegegners (insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausräumen des Hauses und einer Besichtigung) kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten.

E. 5.4 Eine Strafbarkeit des angezeigten Sachverhalts nach anderen Vorschriften ist weder dargetan noch erkennbar.

E. 5.5 Da dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt somit kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen.
  3. Im Mehrbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad …, unter Beilage je ei-  ner Kopie von Urk. 12 und Urk. 16 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250395-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 13. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 4. September 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 8. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Polizeiposten Bahnhof Winterthur Strafanzeige gegen seinen ehemaligen Vermie- ter, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Er wirft ihm vor, verschwiegen zu haben, dass im gemieteten Wohnhaus an der C._____-strasse … in D._____ As- best verbaut gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 22. Dezember 2024 bei Wandarbeiten mit Asbest in Kontakt gekommen und habe Hautreizungen erlitten (Urk. 11/1/4/1; Urk. 11/1/1). Am 14. März 2025 stellte er gegen den Beschwerde- gegner ausdrücklich Strafantrag wegen einfacher bzw. fahrlässiger Körperverlet- zung (Urk. 11/1/2). Mit Verfügung vom 4. September 2025 verfügte die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 3/1 = Urk. 18/1).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 18/3) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO in Höhe von Fr. 1'800.– auf- gefordert (Urk. 6), die er fristgerecht leistete (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Sie reichte am 20. Oktober 2025 ihre Akten elektronisch ein (Urk. 11 [Platzhalter]). Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein (Urk. 12). Am 8. November 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 16).

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile BGer 7B_97/2023 vom

13. November 2024 E. 3.1; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1. In seiner Strafanzeige (Urk. 11/1/1; Urk. 11/1/4/1 [Kontaktformular]) sowie in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2025 (Urk. 11/1/6) brachte der Be- schwerdeführer folgenden Sachverhalt vor: Am 22. Dezember 2024 habe er im Hin- blick auf den bevorstehenden Auszug aus dem von ihm gemieteten Haus Kabelka- näle demontiert, um den Zustand vor seinem Einzug wiederherzustellen. Dabei habe sich ein Stück Verputz von der Wand gelöst. In der Folge sei an seiner rechten Hand ein Hautausschlag aufgetreten, den er auf den Kontakt mit Asbest zurück- führe. Gemäss seinen Recherchen könne Asbest entsprechende Hautirritationen

- 4 - hervorrufen. Er gab an, vom Beschwerdegegner beim Bezug des Hauses nicht auf ein mögliches Vorkommen von Asbest aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 11/1/6 F/A 20). Nach dem Vorfall habe er sich an den Beschwerdegegner gewandt, der die Angelegenheit jedoch heruntergespielt habe. Dieser habe dann Anfang Januar 2025 eine Materialanalyse anhand einer Wandprobe in Auftrag ge- geben. Bei der Analyse sei das Vorkommen von Asbest nachgewiesen worden. Das Ergebnis der Analyse sei ihm vom Beschwerdegegner erst auf sein Drängen hin am 15. Januar 2025 mitgeteilt worden. Auf die Frage, ob er denke, der Be- schwerdegegner habe gewusst, dass im Haus Asbest verbaut sei, gab der Be- schwerdeführer an, es sei speziell, dass der Beschwerdegegner ihm anlässlich des bevorstehenden Auszugs gesagt habe, er dürfe "nichts an den Wänden machen" und die Löcher nicht auffüllen (Urk. 11/1/6 F/A 21). 3.2. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdegegner habe nicht gewusst, dass im Haus Asbest verbaut sei. Dass er die Asbestsituation dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, sei weder auf Vor- satz noch auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Der Beschwerdegegner habe plausi- bel begründet, dass die Bitte, keine Arbeiten an den Wänden vorzunehmen, im Zusammenhang mit der Besichtigung der Wände durch einen Sachverständigen des Hauseigentümerverbands (HEV) gestanden habe. Es sei darum gegangen, wer welche Kosten im Zusammenhang mit schmutzigen Wänden übernehmen müsse, weshalb der Beschwerdeführer gebeten worden sei, die Wände nicht zu übermalen (Urk. 3/1 E. 3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Ana- lyseergebnisse "erst" vier Tage nach deren Erhalt mitgeteilt habe, lasse sich nicht ableiten, er hätte bereits zuvor vom Asbest gewusst. Denn erstens seien vier Tage keine gewichtige Verzögerung, zumal der Beschwerdeführer bereits ausgezogen gewesen sei, und zweitens habe der Beschwerdegegner noch eine zweite Analyse durch ein anderes Labor durchführen lassen (ebd. E. 4). Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, es bestehe keine generelle Pflicht des Vermieters, eine Wohnung auf Asbest zu untersuchen, sofern keine Bauarbeiten

- 5 - vorgesehen seien. Folglich liege keine Garantenstellung des Beschwerdegegners vor (ebd. E. 5). Schliesslich sei nicht nachweisbar, dass die Hautreizungen des Beschwerdeführers auf Asbest zurückzuführen seien. Es fehle somit am notwendigen Kausalzusam- menhang (ebd. E. 6). 3.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, aus dem WhatsApp-Chatverlauf ergebe sich, dass der Beschwerdegegner den Asbestver- dacht zunächst heruntergespielt habe (Urk. 2 Ziff. 1.1). Unzutreffend sei, dass der Beschwerdegegner aus eigenem Antrieb eine zweite Analyse habe durchführen lassen. Der Auftrag für eine zweite Analyse könne nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdegegner nichts zu verbergen gehabt habe (ebd. m.H.a. Urk. 11/1/3/3 S. 14 oben). Ebenso unzutreffend sei die Auffassung, er sei bereits ausgezogen gewesen, als der Beschwerdegegner das Testergebnis bis zum 15. Januar 2025 zurückbehalten habe (Urk. 2 Ziff. 1.2 m.H.a. Urk. 11/1/3/3 S. 3 oben). Nicht richtig sei weiter die Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Anwei- sung des Beschwerdegegners, die Wände nicht eigenmächtig zu streichen. Diese sei bereits am 12. Dezember 2024 erfolgt, also bevor der Verdacht auf Asbest be- standen habe. Der Sachverständige des HEV sei erst am 31. Januar 2025 vor Ort gewesen (Urk. 2 Ziff. 1.3). Der Beschwerdegegner habe zudem seine mietrechtlichen Schutzpflichten verletzt, indem dieser ihn nicht bzw. zu spät über Asbest informiert habe (Urk. 2 Ziff. 2.1). Indem der Beschwerdegegner ihn trotz Asbestverdachts zur "Weiterführung der Ar- beiten" aufgefordert habe, habe dieser gegen seine Schutzpflichten verstossen (ebd. Ziff. 2.2). Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich die Kausalität zwischen der Asbestexposition und seinen Hautreizungen zu Unrecht pauschal verneint (ebd. Ziff. 2.3). 3.4. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme geltend, der Be- schwerdeführer bringe in seiner Beschwerde keine neuen Tatsachen vor. Zudem sei seine rechtliche Würdigung unzutreffend (Urk. 12).

- 6 - 3.5. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik sinngemäss Teile seiner Ausführungen aus der Beschwerdeschrift. Zudem macht er geltend, der Beschwer- degegner hätte bereits vor dem Einzug im Sommer 2021, als er Instandhaltungsa- rbeiten durchgeführt habe, das Vorkommen von Asbest abklären müssen. Hätte er diese Pflicht beachtet, wäre das Asbestvorkommen bereits damals erkannt worden (Urk. 16 S. 1 f.).

4. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verlet- zung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er auf- grund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist primär der Vorwurf der Straf- barkeit des Beschwerdegegners nach Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) bzw. Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. Dezember 2024 und den dabei geltend gemachten Hautreizungen (zu diesen vgl. Urk. 11/1/3/1; Urk. 11/1/4/2; Urk. 11/1/4/4). Einigkeit besteht dar- über, dass einzig die Begehungsform des Unterlassens im Sinne von Art. 11 StGB in Frage kommt. Streitig – und massgeblich – ist, ob den Beschwerdegegner eine Garantenpflicht (vgl. Art. 11 Abs. 2 StGB) traf. Ist dies zu verneinen, scheidet eine Strafbarkeit von vornherein aus. 5.2. Nicht jede Rechtspflicht, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht vermag eine Garantenstellung zu begründen (NIGGLI/MUSKENS in BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 11 N 71). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass Vermieter oder Hauseigentümer nicht generell dazu verpflichtet sind, Mieter proaktiv darüber zu informieren, dass ein Gebäude Asbest enthalten könnte, sofern keine Instand- haltungs-, Umbau- oder Rückbauarbeiten vorgesehen sind. Weder aus dem Privat-

- 7 - recht (insbesondere aus dem Werkvertragsrecht [Art. 58 f. OR] und dem Mietrecht [Art. 253 ff. OR]) noch aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergibt sich eine solche generelle Pflicht. Bekannt ist, dass in Gebäuden, die vor 1990 erstellt wur- den, mit Asbest zu rechnen ist (vgl. etwa BAG, Asbest, www.bag.ad- min.ch/dam/de/sd-web/OKRZNf53eF1d/Suva_Asbest_Broschuere_Hauseigentu- emer_DE.pdf S. 2). Besondere Pflichten bestehen demgegenüber im Zusammen- hang mit baulichen Massnahmen, namentlich für Arbeitgeber zum Schutz der Ge- sundheit der Arbeitnehmer. So bestimmt die von der Staatsanwaltschaft zitierte Be- stimmung der Bauarbeitenverordnung, dass der Arbeitgeber bei der Planung von Bauarbeiten bei Verdacht auf Stoffe wie Asbest die Gefährdungen eingehend er- mitteln und beurteilen muss, und daraufhin die erforderlichen Massnahmen zu pla- nen hat (Art. 3 Abs. 2 Bauarbeitenverordnung [SR 832.311.141; BauAV]; vgl. auch Art. 6 des Arbeitsgesetzes [SR 822.11; ArG]). Gemäss der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und der Gemeinde D._____ vom Januar 2025 verlangt Letztere entsprechend erst für grössere bewilligungspflichtige Renovati- ons- und Umbauvorhaben ein Schadstoffgutachten (vgl. Urk. 11/1/3/7 S. 7). Ob es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Demontage des Ka- belkanals (vgl. Urk. 11/1/3/7 S. 5) um Bauarbeiten im Sinne der Bauarbeitenverord- nung handelte, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass zwischen den Parteien kein Arbeits- oder Auftragsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer hat die De- montage eigenständig und ohne Auftrag (und soweit ersichtlich auch ohne Wissen) des Beschwerdegegners vorgenommen, da er nach eigenen Angaben beim Aus- zug den Zustand vor dem Einzug wiederherstellen wollte (Urk. 11/1/6 F/A 33). Es bestand demzufolge keine Pflicht – und schon gar keine qualifizierte Rechtspflicht

– des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer generell oder anlässlich der Ar- beiten vom 22. Dezember 2024 zu warnen oder konkrete Massnahmen zu treffen. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Garantenpflicht und damit eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 11 i. V. m. Art. 123 bzw. Art. 125 StGB aus. Für die Frage der Strafbarkeit im vorstehenden Sinn ist es unerheblich, ob der Be- schwerdegegner schon vor dem Vorliegen der Analyseergebnisse bzw. vor dem

- 8 - Vorfall vom 22. Dezember 2024 mit dem Vorkommen von Asbest gerechnet hat. Ebenfalls nicht relevant ist, dass der Beschwerdegegner die Analyseergebnisse am

11. Januar 2025 erhalten, diese aber "erst" am 15. Januar 2025 an den Beschwer- deführer übermittelt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausgezogen war oder nicht. Dass die zweiten Tests Ende Januar 2025 auf Verlangen des Beschwerdeführers und nicht aus ei- genem Antrieb des Beschwerdegegners erfolgten (vgl. Urk. 11/1/3/3 S. 14), ist für die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 22. Dezember 2024 ebenfalls nicht relevant. Was es mit der Anweisung des Beschwerdegegners, die Wände nicht zu streichen, auf sich hatte, kann ebenfalls offenbleiben. Gesagt sei immerhin, dass nicht ersichtlich ist, worin dabei eine Verbindung zum Verdacht auf Asbest beste- hen sollte. 5.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige zudem geltend, der Beschwerdegegner habe sich auch nach dem Vorfall vom 22. Dezember 2024 nicht korrekt verhalten. Dieser habe trotz "des offensichtlichen Risikos […] darauf be- standen, dass die Räumung fortgesetzt" werde (Urk. 11/1/4/1; vgl. Urk. 11/1/6 F/A 34 f., 37). Zudem macht er in seiner Beschwerde (erstmals) geltend, der Beschwer- degegner habe ihn dazu angehalten, am 12. Januar 2025 an einer Besichtigung teilzunehmen. Mit diesem Verhalten habe er ihn einem Gesundheitsrisiko ausge- setzt, was den Verdacht auf eine fahrlässige Körperverletzung begründe (Urk. 2 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer erwähnt in diesem Zusammenhang keinen Taterfolg im Sinne einer Körperverletzung. Bereits aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, wie der Tatbestand der fahrlässigen bzw. einfachen Körperverletzung durch das Ver- halten des Beschwerdegegners nach dem Vorfall vom 22. Dezember 2024 erfüllt sein könnte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- gegner eine Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers gewollt hätte, wes- halb eine Strafbarkeit wegen Versuchs ebenfalls ausgeschlossen ist. Im Übrigen hat die Raumluftmessung vom 27. Januar 2025 ergeben, dass die Raumluft nicht asbestbelastet war (Urk. 11/1/4/5 S. 6). Eine Gefährdung durch kontaminierte Atemluft war somit rund zwei Wochen zuvor bei einer Besichtigung sowie in der

- 9 - Zeit, in der der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge vom Beschwerdegeg- ner zum Räumen des Hauses gedrängt worden sei, äusserst unwahrscheinlich. So- mit ergibt sich auch für die Zeit nach dem Vorfall aufgrund des geltend gemachten Verhaltens des Beschwerdegegners (insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausräumen des Hauses und einer Besichtigung) kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten. 5.4. Eine Strafbarkeit des angezeigten Sachverhalts nach anderen Vorschriften ist weder dargetan noch erkennbar. 5.5. Da dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt somit kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2. 2.1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 2.2. Mangels Geltendmachung einer Entschädigung bzw. entschädigungsfähiger Umtriebe hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 14). Die ihm auferleg- ten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 800.– ) ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird von der geleisteten Pro- zesskaution bezogen.

3. Im Mehrbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatli- chen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad …, unter Beilage je ei-  ner Kopie von Urk. 12 und Urk. 16 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangs-  bestätigung).

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi