Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 A._____ erstattete am 21. Oktober 2024 bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige gegen B._____ wegen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Ehrverlet- zung und Verbreitung menschlicher Krankheiten (Urk. 7/3/1). Sie und B._____ hätten von November 2020 bis Ende März 2022 einen gemeinsamen Haushalt geführt. Während dieser Zeit sei es zu Gewaltübergriffen gekommen. Die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich stellte das Verfahren am 10. September 2025 ein (Urk. 3).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Teil der erhobenen Vorwürfe sei bereits rechtskräftig eingestellt worden. Die Delikte der einfachen Körperverletzungen, Drohungen und Tätlichkeiten seien als Offizialde- likte ausgestaltet, sofern der Täter der Lebenspartner des Opfers sei. Dazu müss- ten die Partner auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Zeit- lich müsse die Tat während der Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach der
- 3 - Trennung begangen worden sein (Art. 123 Ziff. 2, Art. 180 Abs. 2 lit. b und Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). Die Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführe- rin und dem Beschwerdegegner 1 sei im Oktober 2019 nach sechs Monaten be- endet worden. Der gemeinsame Haushalt habe von November 2020 bis März 2022 bestanden. Dieser Zeitraum bilde auch den Tatzeitraum. Die Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegner 1 hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Partnerschaft nicht mehr bestanden habe, als sie zusammengewohnt hätten. Somit seien die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Delikte ausnahmslos Antragsdelikte. Bei den Beschimpfungen und (geringfügigen) Sachbeschädigun- gen handle es sich ebenfalls um Antragsdelikte. Es sei kein Strafantrag gestellt worden, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellung, es habe nach Ok- tober 2019 keine Beziehung mehr bestanden, widerspreche den Tatsachen. Sie und der Beschwerdegegner 1 hätten über Jahre hinweg eine partnerschaftliche und intime Beziehung geführt. Diese sei von allen Merkmalen einer Paarbezie- hung geprägt gewesen: gemeinsames Wohnen in derselben Wohnung, gemein- sames Schlafzimmer und Bett, eine durchgehend sexuelle Beziehung, wieder- holte Äusserungen von Liebe und Zukunftsplänen, vollständige Integration der Beschwerdeführerin in der Familie des Beschwerdegegners 1, aktives Bemühen über einen gewissen Zeitraum, um ein Kind zu bekommen. Es habe eine Bezie- hung im rechtlichen Sinne bestanden. Dass diese nicht immer stabil verlaufen und zeitweise von Unterbrüchen gekennzeichnet gewesen sei, ändere nichts. Gerade dieses "Auf und Ab" sei typisch für dysfunktionale Beziehungen, die von Gewalt und Abhängigkeit geprägt seien (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 3.2 Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung werden grundsätzlich auf Antrag verfolgt. Sie werden gemäss den Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 2 lit. c und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der he- tero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbe- stimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
- 4 - Unter einer Lebensgemeinschaft ist eine Gemeinschaft zweier Personen zu ver- stehen, die auf Dauer ausgerichtet und grundsätzlich exklusiver Natur ist. Die Ge- meinschaft soll eine geistige, körperliche und wirtschaftliche Komponente aufwei- sen. Sie wird auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Mehrere Jahre des Zusammenlebens können für eine stabile Lebensgemeinschaft spre- chen. Gleichwohl ist dies nicht ausschlaggebend. Das Gericht muss in jedem Ein- zelfall eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Zusammenlebens vornehmen, um die Qualität zu bestimmen und festzustellen, ob eine stabile Lebensgemein- schaft vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2023 vom 8. Juli 2024 E. 6.2; 6B_670/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Erforder- nis des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt die materiellen oder psychischen Abhängigkeiten bzw. die Schuld- und Schamgefühle, die das Opfer von einer An- zeigeerstattung abhalten können. Die Lebensumstände müssen daher derart sein, dass eine psychische oder emotionale Abhängigkeit anzunehmen ist, die mit derjenigen vergleichbar ist, die bei einer Ehe oder einer eingetragenen Partner- schaft vermutet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.1).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
12. November 2024 aus, sie habe mit dem Beschwerdegegner 1 seit April 2019 eine Liebesbeziehung geführt. Die Beziehung selbst sei nur ein halbes Jahr ge- gangen. Also das sei somit Oktober 2019 gewesen. Da hätten sie sich getrennt. Sie hätten dann eine Zeit lang keinen Kontakt gehabt. Das seien ca. zwei Monate gewesen. Anschliessend hätten sie angefangen, sich wieder zu treffen. Das sei nur eine sexuelle Beziehung gewesen. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass es wieder eine richtige Beziehung geben würde. Das sei aber nie mehr der Fall ge- wesen. Den gemeinsamen Haushalt hätten sie von November 2020 bis Ende März 2022 geführt. Der Grund für das Zusammenziehen sei gewesen, dass sie bei ihren Eltern nicht habe wohnen können. Der Beschwerdegegner 1 sei von sei- nen Eltern ebenfalls rausgeschmissen worden. Sie hätten nur einander gehabt. Sie habe keine Betreibungen gehabt, was es einfacher für sie gemacht habe, eine Wohnung zu finden. Dies im Gegensatz zu ihm. Er habe tausende Betreibungen gehabt. Sein Grossvater habe die Wohnung bezahlt. Es sei eine Win-Win-Situa-
- 5 - tion gewesen. Der Grund für die Auflösung des Haushalts sei die Gewalt gewesen (Urk. 7/6/1 S. 9 f.). Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
25. November 2024 aus, er kenne die Beschwerdeführerin seit der Kindheit. Ihre Eltern seien befreundet gewesen. Er denke, dass sie eine Liebesbeziehung ge- habt hätten, ca. zwei Jahre bevor sie zusammengezogen seien. Die offizielle Be- ziehung habe sechs Monate gedauert. Sie seien aber nicht mehr zusammen ge- wesen, als sie zusammen gewohnt hätten. Sie hätten die Beziehung in dem Zeit- raum geführt, wie es die Beschwerdeführerin ausgesagt habe. Der Grund für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts sei gewesen, dass es nicht mehr gegan- gen sei. Sie hätten sich nicht mehr geliebt. Sie hätten sich nicht mehr gerne ge- habt. Sie habe ihn gehasst (Urk. 7/5/1 S. 10 f.).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 haben von November 2020 bis Ende März 2022 zusammen gewohnt. Beide sagten aus, sie seien wäh- rend dieser Zeit kein Liebespaar gewesen. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte in der polizeilichen Befragung, dass sie sich während einer gewissen Zeit bemüht hatten, ein Kind zu bekommen. Er erklärte, er wolle ein Kind seit er 18 Jahre alt sei, egal mit wem (Urk. 7/5/1 S. 6). Das Argument, sie hätten versucht, ein Kind zu bekommen, spricht demnach nicht für eine dauerhafte, stabile Lebensgemein- schaft. Wenn sich beide während des Zusammenlebens nicht als Liebespaar be- zeichnen und es dem Beschwerdegegner 1 egal war, mit wem er ein Kind hat, weist dies auf das Fehlen einer psychischen oder emotionalen Bindung oder Ab- hängigkeit hin. Die Aussagen weisen nicht darauf hin, dass sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen wollten, da sie sich nicht als Paar be- trachteten, auch wenn sie sich während einer gewissen Zeit um ein Kind bemüh- ten. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Grund des Zusammenzie- hens kann geschlossen werden, dass sie und der Beschwerdegegner 1 eine Zweckgemeinschaft eingingen, um unter einem Dach zu wohnen. Die Gemein- schaft wies insofern eine wirtschaftliche Komponente auf. Die Begründung weist gleichzeitig auf das Fehlen einer psychischen oder emotionalen Bindung hin. Die
- 6 - Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe schon länger einen Job gesucht, um Geld zu verdienen und sich zu trennen (Urk. 7/6/1 S. 12). Diese Umstände weisen nicht auf eine Absicht einer dauernden Verbindung hin. Für eine Lebensgemeinschaft spricht, dass der Beschwerdegegner 1 und die Be- schwerdeführerin faktisch eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bildeten. Die Beschwerdeführerin schilderte in der polizeilichen Befragung, dass sie gestritten hätten, weil der Beschwerdegegner 1 andere Frauen zu sich nach Hause habe nehmen wollen. Dann habe er sie vor die Tür stellen wollen (Urk. 7/6/1 S. 2). Ge- mäss der Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegner 1 mehrere andere Frauen während ihrer Beziehung. Sie habe mindestens einmal im Monat die Woh- nung verlassen müssen. Meistens nur an den Wochenenden. Es sei aber auch vorgekommen, dass sie eine ganze Woche die Wohnung habe verlassen müssen (Urk. 7/6/1 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 sagte dazu, er sei auch weggegan- gen, wenn er mit anderen Frauen Sex gewollt habe. Er sei auch schon eine Wo- che weggegangen (Urk. 7/5/1 S. 8). Auch wenn Partner über ihren Umgang mit der Sexualität selbst bestimmen kön- nen, sind diese Aussagen Hinweise auf das Fehlen der grundsätzlich exklusiven Natur der Gemeinschaft sowie auf das Fehlen von Stabilität. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, es habe sich um eine instabile Beziehung gehandelt. Es habe Unterbrüche gegeben (Urk. 2 S. 2). Eine Lebensgemeinschaft im Sinne der erwähnten Bestimmungen ist auf Dauer ausge- legt. Es soll eine feste und stabile Beziehung bestehen (vgl. Roberto Colombi, Gewalt in der Ehe und in der Partnerschaft – zur Auslegung der neuen Art. 123, 126 und 180 StGB, in: ZStrR 123/2005 S. 297 ff., S. 307). Nur so kann die Le- bensgemeinschaft als eheähnliche Beziehung betrachtet werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde widerspricht ihren eigenen und den Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Polizei. Beide sprachen von einer instabilen Beziehung oder einer Beziehung mit Unterbrüchen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie sei während der Befra- gung psychisch stark belastet gewesen und die Befragung habe mehrere Stunden gedauert (Urk. 2 S. 2), mag dies zwar zutreffen. Das erklärt indessen den Wider-
- 7 - spruch zu den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einer stabilen Beziehung ausgegangen werden, die auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war.
E. 3.5 Unter Würdigung der genannten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, es habe keine Lebensgemeinschaft vorgelegen. Damit liegen in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverlet- zung, Tätlichkeiten und Drohungen Antragsdelikte vor.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im April 2022 aus Angst und Manipulation keine Anzeige erstattet. Sie habe unter starkem psychischen Druck gestanden und sei emotional abhängig gewesen. Dies dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden (Urk. 2 S. 3).
E. 4.2 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihren Ausführungen nicht, innert der Frist von drei Monaten keinen Strafantrag gestellt zu haben. Sie hat am 21. Okto- ber 2024 Anzeige erstattet (Urk. 7/3/1). Gemäss ihrer Darstellung wohnte sie bis März 2022 mit dem Beschwerdegegner 1 zusammen. Der von ihr geltend ge- machte psychische Druck und die emotionale Abhängigkeit erklären nicht, wes- halb sie bis im Oktober 2024 mit einer Anzeige wartete. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Strafantragsfrist nicht eingehalten.
E. 4.4 Soweit Antragsdelikte vorliegen, hat die Beschwerdeführerin die Strafan- tragsfrist verstreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren inso- fern zu Recht eingestellt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Gewalthand- lungen des Beschwerdegegners 1 hätten im zeitlichen Verlauf zugenommen (Urk. 2 S. 3 f.). Die von ihr erwähnte körperliche Gewalt, wie Faustschläge, Ohr-
- 8 - feigen, Tritte, Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, Schläge mit Gegenständen, Bisse und Spucken gehen – mit Ausnahme des Würgens – nicht über Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB) hinaus. Es handelt sich insofern um Antragsdelikte. Dazu ist auf das Erwogene zu verweisen.
E. 5.2 In Bezug auf den Vorwurf des Würgens bis zur Bewusstlosigkeit könnte zwar der Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) in Betracht kom- men. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Kantonspolizei Zürich habe bereits am 11. April 2022 gegen den Beschwerdegegner 1 namentlich wegen Gefähr- dung des Lebens rapportiert. Ihm sei dabei insbesondere vorgeworfen worden, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe das Verfahren am 19. April 2022 eingestellt, da die Beschwerdeführerin ei- nen Strafantragsverzicht unterzeichnet und gegenüber der Polizei ausdrücklich ihr Desinteresse erklärt habe (Urk. 3 S. 5).
E. 5.3 Wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf des Würgens bereits einge- stellt, wäre allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage gekommen. Die Beschwerdeführerin hat aber weder gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Wiederaufnahme beantragt noch liegen die Voraussetzungen dafür vor (vgl. Art. 323 StPO). Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise, die eine Wiederaufnahme nahelegen könnten (vgl. Urk. 2). Die angefochtene Verfügung ist demnach auch in Bezug auf den Vorwurf des Würgens nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sexuelle Übergriffe gege- ben. Es habe erzwungenen Geschlechtsverkehr unter massivem Druck gegeben und Gewalt im Intimbereich (Urk. 2 S. 2).
E. 6.2 In der polizeilichen Befragung vom 12. November 2024 sagte die Beschwer- deführerin aus, der Sex sei soweit einvernehmlich gewesen. Sie habe ihn einfach zugelassen unter Angst, dass etwas passieren könnte, falls sie nicht spure. Beim Sex sei er manchmal etwas gröber gewesen. Er habe feste "Fuditätsch" gegeben, sodass ihr Hintern anschliessend blau gewesen sei. Sie habe einen Zahn abge- brochen beim Sex, als er ihr eine starke "Flättere" gegeben habe. Er sei auch
- 9 - sonst grob gewesen. Sie habe anschliessend beim WC-Gang im Intimbereich ge- blutet. Das sei alles. Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass sie angegeben habe, dem Sex aus Angst vor Repression zugestimmt zu haben, antwortete sie: "Mehr oder weniger". Sie hätten natürlich auch gute Tage gehabt, wo es freiwillig gewe- sen sei. Es sei mal so mal so gewesen. Sie habe manchmal schon auch ihre Be- dürfnisse gehabt. Es sei eine Möglichkeit gewesen, Nähe zu erfahren. Auf die Frage, ob der Sex mehrheitlich "freiwillig" oder "unter Zwang" stattgefunden habe, antwortete sie, sie könne es nicht sagen (Urk. 7/6/1 S. 6).
E. 6.3 Soweit es um Verletzungen im Intimbereich, den abgebrochenen Zahn und die Ohrfeige(n) geht, gehen die Vorwürfe nicht über Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB) hinaus. Insofern ist auf das zum Strafantrag Erwogene zu verweisen. Die Antragsfrist ist diesbezüglich abge- laufen. Bezüglich des Geschlechtsverkehrs sind die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Sie bezeichnet den Geschlechtsverkehr als "soweit einvernehm- lich", will ihn aber doch aus Angst zugelassen haben. Auf Nachfrage habe sie dem Sex "mehr oder weniger" aus Angst vor Repression zugestimmt. Es sei mal so mal so gewesen. Aus diesen Schilderungen lässt sich kein hinreichender Ver- dacht auf eine sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) oder eine Vergewaltigung (Art. 190 StGB) herleiten. In der Beschreibung fehlt ein Hinweis, wonach sie dem Beschwerdegegner 1 signalisiert hat, dass sie in bestimmten Situationen mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Unter Würdigung der gesamten Um- stände, ist die angefochtene Verfügung auch insofern nicht zu beanstanden.
E. 7 Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur psychischen Gewalt ausführt (Urk. 2 S. 3), geht nicht über die erwähnten Delikte der Drohungen, Ehr- verletzungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen hinaus. Dazu ist auf das zur Strafantragsfrist Erwogene zu verweisen, da insofern Antragsdelikte vorliegen. Die angefochtene Verfügung ist auch insofern nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter Gewalt an Dritten geltend, wie die Ge-
- 10 - walt an Haustieren und Morddrohungen gegenüber ihrem aktuellen Partner (Urk. 2 S. 3).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin sagte am 12. November 2024 anlässlich der polizei- lichen Befragung aus, sie hätten einen Hund und eine Katze gehabt. Der Be- schwerdegegner 1 sei ziemlich grob zu den Tieren gewesen, sobald er hässig ge- wesen sei. Wenn ihm eines der Haustiere im Weg gewesen sei, habe er es ziem- lich unsanft mit dem Fuss auf die Seite geschoben. Er habe sie aber nicht richtig getreten. Teilweise habe er sie auch grob am Nacken gepackt und fest gegen den Boden gedrückt. So, wie er es mit ihr jeweils auch gemacht habe. Das sei alles. Der Hund habe auf jeden Fall grosse Angst vor ihm gehabt (Urk. 7/6/1 S. 8).
E. 8.3 Die Tötung oder Verletzung eines Tieres – auch wenn es keine Sache ist – fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 144 i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin hat weder die Tötung noch die Verletzung eines Tieres ge- schildert. Sodann handelt es sich bei Art. 144 StGB um ein Antragsdelikt. Zur An- tragsfrist ist auf das Erwogene zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat die An- tragsfrist verpasst. Die angefochtene Verfügung ist auch insofern nicht zu bean- standen.
E. 8.4 Die Misshandlung eines Tieres kann unter das Tierschutzgesetz fallen (vgl. Art. 26 TSchG). Dieses schützt die Interessen des Tieres hinsichtlich seiner Würde und seines Wohlergehens. Schutzobjekt sind somit die Interessen des Tie- res, welche in der Regel von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden wahrge- nommen werden. Eine Ausnahme ist die erwähnte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.2). Das Tierschutzgesetz schützt nicht das individuelle Rechtsgut der Beschwerdeführerin, weshalb sie zur Rüge der Verletzung des Tierschutzgeset- zes nicht befugt wäre (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Anzumerken ist, dass die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde die Verletzung des Tierschutzgesetzes auch nicht rügt (vgl. Urk. 2).
- 11 -
E. 9.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten grundsätzlich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2). Da die Beschwerde aussichtslos ist, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO). Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdefüh- rerin (Urk. 2) sind ihr die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erlassen (Art. 425 StPO).
E. 9.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Sie ersucht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung (Urk. 2). Sie hat die Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung einge- reicht (Urk. 2). Da kein Schriftenwechsel durchzuführen ist, könnte ein Rechtsbei- stand nicht für das Beschwerdeverfahren tätig werden. Der Antrag fällt damit als gegenstandslos dahin. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Mangels Aufwendungen ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos ab- geschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 12 - Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, …, gegen Empfangsbe- stätigung
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 13 - Zürich, 3. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250393-O/U/AEP>PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 3. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. September 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ erstattete am 21. Oktober 2024 bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige gegen B._____ wegen Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Ehrverlet- zung und Verbreitung menschlicher Krankheiten (Urk. 7/3/1). Sie und B._____ hätten von November 2020 bis Ende März 2022 einen gemeinsamen Haushalt geführt. Während dieser Zeit sei es zu Gewaltübergriffen gekommen. Die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich stellte das Verfahren am 10. September 2025 ein (Urk. 3).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie be- antragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Strafuntersuchung gegen B._____ wegen wiederholter schwerer körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt sei weiterzuführen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2). Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft elektronisch beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben grund- sätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Teil der erhobenen Vorwürfe sei bereits rechtskräftig eingestellt worden. Die Delikte der einfachen Körperverletzungen, Drohungen und Tätlichkeiten seien als Offizialde- likte ausgestaltet, sofern der Täter der Lebenspartner des Opfers sei. Dazu müss- ten die Partner auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Zeit- lich müsse die Tat während der Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach der
- 3 - Trennung begangen worden sein (Art. 123 Ziff. 2, Art. 180 Abs. 2 lit. b und Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB). Die Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführe- rin und dem Beschwerdegegner 1 sei im Oktober 2019 nach sechs Monaten be- endet worden. Der gemeinsame Haushalt habe von November 2020 bis März 2022 bestanden. Dieser Zeitraum bilde auch den Tatzeitraum. Die Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegner 1 hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Partnerschaft nicht mehr bestanden habe, als sie zusammengewohnt hätten. Somit seien die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Delikte ausnahmslos Antragsdelikte. Bei den Beschimpfungen und (geringfügigen) Sachbeschädigun- gen handle es sich ebenfalls um Antragsdelikte. Es sei kein Strafantrag gestellt worden, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellung, es habe nach Ok- tober 2019 keine Beziehung mehr bestanden, widerspreche den Tatsachen. Sie und der Beschwerdegegner 1 hätten über Jahre hinweg eine partnerschaftliche und intime Beziehung geführt. Diese sei von allen Merkmalen einer Paarbezie- hung geprägt gewesen: gemeinsames Wohnen in derselben Wohnung, gemein- sames Schlafzimmer und Bett, eine durchgehend sexuelle Beziehung, wieder- holte Äusserungen von Liebe und Zukunftsplänen, vollständige Integration der Beschwerdeführerin in der Familie des Beschwerdegegners 1, aktives Bemühen über einen gewissen Zeitraum, um ein Kind zu bekommen. Es habe eine Bezie- hung im rechtlichen Sinne bestanden. Dass diese nicht immer stabil verlaufen und zeitweise von Unterbrüchen gekennzeichnet gewesen sei, ändere nichts. Gerade dieses "Auf und Ab" sei typisch für dysfunktionale Beziehungen, die von Gewalt und Abhängigkeit geprägt seien (Urk. 2 S. 1 f.). 3.2 Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung werden grundsätzlich auf Antrag verfolgt. Sie werden gemäss den Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 2 lit. c und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der he- tero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbe- stimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
- 4 - Unter einer Lebensgemeinschaft ist eine Gemeinschaft zweier Personen zu ver- stehen, die auf Dauer ausgerichtet und grundsätzlich exklusiver Natur ist. Die Ge- meinschaft soll eine geistige, körperliche und wirtschaftliche Komponente aufwei- sen. Sie wird auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Mehrere Jahre des Zusammenlebens können für eine stabile Lebensgemeinschaft spre- chen. Gleichwohl ist dies nicht ausschlaggebend. Das Gericht muss in jedem Ein- zelfall eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Zusammenlebens vornehmen, um die Qualität zu bestimmen und festzustellen, ob eine stabile Lebensgemein- schaft vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2023 vom 8. Juli 2024 E. 6.2; 6B_670/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Erforder- nis des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt die materiellen oder psychischen Abhängigkeiten bzw. die Schuld- und Schamgefühle, die das Opfer von einer An- zeigeerstattung abhalten können. Die Lebensumstände müssen daher derart sein, dass eine psychische oder emotionale Abhängigkeit anzunehmen ist, die mit derjenigen vergleichbar ist, die bei einer Ehe oder einer eingetragenen Partner- schaft vermutet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
12. November 2024 aus, sie habe mit dem Beschwerdegegner 1 seit April 2019 eine Liebesbeziehung geführt. Die Beziehung selbst sei nur ein halbes Jahr ge- gangen. Also das sei somit Oktober 2019 gewesen. Da hätten sie sich getrennt. Sie hätten dann eine Zeit lang keinen Kontakt gehabt. Das seien ca. zwei Monate gewesen. Anschliessend hätten sie angefangen, sich wieder zu treffen. Das sei nur eine sexuelle Beziehung gewesen. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass es wieder eine richtige Beziehung geben würde. Das sei aber nie mehr der Fall ge- wesen. Den gemeinsamen Haushalt hätten sie von November 2020 bis Ende März 2022 geführt. Der Grund für das Zusammenziehen sei gewesen, dass sie bei ihren Eltern nicht habe wohnen können. Der Beschwerdegegner 1 sei von sei- nen Eltern ebenfalls rausgeschmissen worden. Sie hätten nur einander gehabt. Sie habe keine Betreibungen gehabt, was es einfacher für sie gemacht habe, eine Wohnung zu finden. Dies im Gegensatz zu ihm. Er habe tausende Betreibungen gehabt. Sein Grossvater habe die Wohnung bezahlt. Es sei eine Win-Win-Situa-
- 5 - tion gewesen. Der Grund für die Auflösung des Haushalts sei die Gewalt gewesen (Urk. 7/6/1 S. 9 f.). Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom
25. November 2024 aus, er kenne die Beschwerdeführerin seit der Kindheit. Ihre Eltern seien befreundet gewesen. Er denke, dass sie eine Liebesbeziehung ge- habt hätten, ca. zwei Jahre bevor sie zusammengezogen seien. Die offizielle Be- ziehung habe sechs Monate gedauert. Sie seien aber nicht mehr zusammen ge- wesen, als sie zusammen gewohnt hätten. Sie hätten die Beziehung in dem Zeit- raum geführt, wie es die Beschwerdeführerin ausgesagt habe. Der Grund für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts sei gewesen, dass es nicht mehr gegan- gen sei. Sie hätten sich nicht mehr geliebt. Sie hätten sich nicht mehr gerne ge- habt. Sie habe ihn gehasst (Urk. 7/5/1 S. 10 f.). 3.4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 haben von November 2020 bis Ende März 2022 zusammen gewohnt. Beide sagten aus, sie seien wäh- rend dieser Zeit kein Liebespaar gewesen. Der Beschwerdegegner 1 bestätigte in der polizeilichen Befragung, dass sie sich während einer gewissen Zeit bemüht hatten, ein Kind zu bekommen. Er erklärte, er wolle ein Kind seit er 18 Jahre alt sei, egal mit wem (Urk. 7/5/1 S. 6). Das Argument, sie hätten versucht, ein Kind zu bekommen, spricht demnach nicht für eine dauerhafte, stabile Lebensgemein- schaft. Wenn sich beide während des Zusammenlebens nicht als Liebespaar be- zeichnen und es dem Beschwerdegegner 1 egal war, mit wem er ein Kind hat, weist dies auf das Fehlen einer psychischen oder emotionalen Bindung oder Ab- hängigkeit hin. Die Aussagen weisen nicht darauf hin, dass sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen wollten, da sie sich nicht als Paar be- trachteten, auch wenn sie sich während einer gewissen Zeit um ein Kind bemüh- ten. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Grund des Zusammenzie- hens kann geschlossen werden, dass sie und der Beschwerdegegner 1 eine Zweckgemeinschaft eingingen, um unter einem Dach zu wohnen. Die Gemein- schaft wies insofern eine wirtschaftliche Komponente auf. Die Begründung weist gleichzeitig auf das Fehlen einer psychischen oder emotionalen Bindung hin. Die
- 6 - Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe schon länger einen Job gesucht, um Geld zu verdienen und sich zu trennen (Urk. 7/6/1 S. 12). Diese Umstände weisen nicht auf eine Absicht einer dauernden Verbindung hin. Für eine Lebensgemeinschaft spricht, dass der Beschwerdegegner 1 und die Be- schwerdeführerin faktisch eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bildeten. Die Beschwerdeführerin schilderte in der polizeilichen Befragung, dass sie gestritten hätten, weil der Beschwerdegegner 1 andere Frauen zu sich nach Hause habe nehmen wollen. Dann habe er sie vor die Tür stellen wollen (Urk. 7/6/1 S. 2). Ge- mäss der Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegner 1 mehrere andere Frauen während ihrer Beziehung. Sie habe mindestens einmal im Monat die Woh- nung verlassen müssen. Meistens nur an den Wochenenden. Es sei aber auch vorgekommen, dass sie eine ganze Woche die Wohnung habe verlassen müssen (Urk. 7/6/1 S. 7). Der Beschwerdegegner 1 sagte dazu, er sei auch weggegan- gen, wenn er mit anderen Frauen Sex gewollt habe. Er sei auch schon eine Wo- che weggegangen (Urk. 7/5/1 S. 8). Auch wenn Partner über ihren Umgang mit der Sexualität selbst bestimmen kön- nen, sind diese Aussagen Hinweise auf das Fehlen der grundsätzlich exklusiven Natur der Gemeinschaft sowie auf das Fehlen von Stabilität. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, es habe sich um eine instabile Beziehung gehandelt. Es habe Unterbrüche gegeben (Urk. 2 S. 2). Eine Lebensgemeinschaft im Sinne der erwähnten Bestimmungen ist auf Dauer ausge- legt. Es soll eine feste und stabile Beziehung bestehen (vgl. Roberto Colombi, Gewalt in der Ehe und in der Partnerschaft – zur Auslegung der neuen Art. 123, 126 und 180 StGB, in: ZStrR 123/2005 S. 297 ff., S. 307). Nur so kann die Le- bensgemeinschaft als eheähnliche Beziehung betrachtet werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde widerspricht ihren eigenen und den Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Polizei. Beide sprachen von einer instabilen Beziehung oder einer Beziehung mit Unterbrüchen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie sei während der Befra- gung psychisch stark belastet gewesen und die Befragung habe mehrere Stunden gedauert (Urk. 2 S. 2), mag dies zwar zutreffen. Das erklärt indessen den Wider-
- 7 - spruch zu den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nicht. Unter diesen Umstän- den kann nicht von einer stabilen Beziehung ausgegangen werden, die auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. 3.5 Unter Würdigung der genannten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, es habe keine Lebensgemeinschaft vorgelegen. Damit liegen in Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverlet- zung, Tätlichkeiten und Drohungen Antragsdelikte vor. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im April 2022 aus Angst und Manipulation keine Anzeige erstattet. Sie habe unter starkem psychischen Druck gestanden und sei emotional abhängig gewesen. Dies dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden (Urk. 2 S. 3). 4.2 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihren Ausführungen nicht, innert der Frist von drei Monaten keinen Strafantrag gestellt zu haben. Sie hat am 21. Okto- ber 2024 Anzeige erstattet (Urk. 7/3/1). Gemäss ihrer Darstellung wohnte sie bis März 2022 mit dem Beschwerdegegner 1 zusammen. Der von ihr geltend ge- machte psychische Druck und die emotionale Abhängigkeit erklären nicht, wes- halb sie bis im Oktober 2024 mit einer Anzeige wartete. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Strafantragsfrist nicht eingehalten. 4.4 Soweit Antragsdelikte vorliegen, hat die Beschwerdeführerin die Strafan- tragsfrist verstreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren inso- fern zu Recht eingestellt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Gewalthand- lungen des Beschwerdegegners 1 hätten im zeitlichen Verlauf zugenommen (Urk. 2 S. 3 f.). Die von ihr erwähnte körperliche Gewalt, wie Faustschläge, Ohr-
- 8 - feigen, Tritte, Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, Schläge mit Gegenständen, Bisse und Spucken gehen – mit Ausnahme des Würgens – nicht über Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB) hinaus. Es handelt sich insofern um Antragsdelikte. Dazu ist auf das Erwogene zu verweisen. 5.2 In Bezug auf den Vorwurf des Würgens bis zur Bewusstlosigkeit könnte zwar der Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) in Betracht kom- men. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, die Kantonspolizei Zürich habe bereits am 11. April 2022 gegen den Beschwerdegegner 1 namentlich wegen Gefähr- dung des Lebens rapportiert. Ihm sei dabei insbesondere vorgeworfen worden, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe das Verfahren am 19. April 2022 eingestellt, da die Beschwerdeführerin ei- nen Strafantragsverzicht unterzeichnet und gegenüber der Polizei ausdrücklich ihr Desinteresse erklärt habe (Urk. 3 S. 5). 5.3 Wurde das Verfahren betreffend den Vorwurf des Würgens bereits einge- stellt, wäre allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage gekommen. Die Beschwerdeführerin hat aber weder gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Wiederaufnahme beantragt noch liegen die Voraussetzungen dafür vor (vgl. Art. 323 StPO). Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise, die eine Wiederaufnahme nahelegen könnten (vgl. Urk. 2). Die angefochtene Verfügung ist demnach auch in Bezug auf den Vorwurf des Würgens nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sexuelle Übergriffe gege- ben. Es habe erzwungenen Geschlechtsverkehr unter massivem Druck gegeben und Gewalt im Intimbereich (Urk. 2 S. 2). 6.2 In der polizeilichen Befragung vom 12. November 2024 sagte die Beschwer- deführerin aus, der Sex sei soweit einvernehmlich gewesen. Sie habe ihn einfach zugelassen unter Angst, dass etwas passieren könnte, falls sie nicht spure. Beim Sex sei er manchmal etwas gröber gewesen. Er habe feste "Fuditätsch" gegeben, sodass ihr Hintern anschliessend blau gewesen sei. Sie habe einen Zahn abge- brochen beim Sex, als er ihr eine starke "Flättere" gegeben habe. Er sei auch
- 9 - sonst grob gewesen. Sie habe anschliessend beim WC-Gang im Intimbereich ge- blutet. Das sei alles. Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass sie angegeben habe, dem Sex aus Angst vor Repression zugestimmt zu haben, antwortete sie: "Mehr oder weniger". Sie hätten natürlich auch gute Tage gehabt, wo es freiwillig gewe- sen sei. Es sei mal so mal so gewesen. Sie habe manchmal schon auch ihre Be- dürfnisse gehabt. Es sei eine Möglichkeit gewesen, Nähe zu erfahren. Auf die Frage, ob der Sex mehrheitlich "freiwillig" oder "unter Zwang" stattgefunden habe, antwortete sie, sie könne es nicht sagen (Urk. 7/6/1 S. 6). 6.3 Soweit es um Verletzungen im Intimbereich, den abgebrochenen Zahn und die Ohrfeige(n) geht, gehen die Vorwürfe nicht über Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB) hinaus. Insofern ist auf das zum Strafantrag Erwogene zu verweisen. Die Antragsfrist ist diesbezüglich abge- laufen. Bezüglich des Geschlechtsverkehrs sind die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Sie bezeichnet den Geschlechtsverkehr als "soweit einvernehm- lich", will ihn aber doch aus Angst zugelassen haben. Auf Nachfrage habe sie dem Sex "mehr oder weniger" aus Angst vor Repression zugestimmt. Es sei mal so mal so gewesen. Aus diesen Schilderungen lässt sich kein hinreichender Ver- dacht auf eine sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) oder eine Vergewaltigung (Art. 190 StGB) herleiten. In der Beschreibung fehlt ein Hinweis, wonach sie dem Beschwerdegegner 1 signalisiert hat, dass sie in bestimmten Situationen mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Unter Würdigung der gesamten Um- stände, ist die angefochtene Verfügung auch insofern nicht zu beanstanden.
7. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zur psychischen Gewalt ausführt (Urk. 2 S. 3), geht nicht über die erwähnten Delikte der Drohungen, Ehr- verletzungen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen hinaus. Dazu ist auf das zur Strafantragsfrist Erwogene zu verweisen, da insofern Antragsdelikte vorliegen. Die angefochtene Verfügung ist auch insofern nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter Gewalt an Dritten geltend, wie die Ge-
- 10 - walt an Haustieren und Morddrohungen gegenüber ihrem aktuellen Partner (Urk. 2 S. 3). 8.2 Die Beschwerdeführerin sagte am 12. November 2024 anlässlich der polizei- lichen Befragung aus, sie hätten einen Hund und eine Katze gehabt. Der Be- schwerdegegner 1 sei ziemlich grob zu den Tieren gewesen, sobald er hässig ge- wesen sei. Wenn ihm eines der Haustiere im Weg gewesen sei, habe er es ziem- lich unsanft mit dem Fuss auf die Seite geschoben. Er habe sie aber nicht richtig getreten. Teilweise habe er sie auch grob am Nacken gepackt und fest gegen den Boden gedrückt. So, wie er es mit ihr jeweils auch gemacht habe. Das sei alles. Der Hund habe auf jeden Fall grosse Angst vor ihm gehabt (Urk. 7/6/1 S. 8). 8.3 Die Tötung oder Verletzung eines Tieres – auch wenn es keine Sache ist – fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 144 i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin hat weder die Tötung noch die Verletzung eines Tieres ge- schildert. Sodann handelt es sich bei Art. 144 StGB um ein Antragsdelikt. Zur An- tragsfrist ist auf das Erwogene zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat die An- tragsfrist verpasst. Die angefochtene Verfügung ist auch insofern nicht zu bean- standen. 8.4 Die Misshandlung eines Tieres kann unter das Tierschutzgesetz fallen (vgl. Art. 26 TSchG). Dieses schützt die Interessen des Tieres hinsichtlich seiner Würde und seines Wohlergehens. Schutzobjekt sind somit die Interessen des Tie- res, welche in der Regel von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden wahrge- nommen werden. Eine Ausnahme ist die erwähnte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.2). Das Tierschutzgesetz schützt nicht das individuelle Rechtsgut der Beschwerdeführerin, weshalb sie zur Rüge der Verletzung des Tierschutzgeset- zes nicht befugt wäre (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Anzumerken ist, dass die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde die Verletzung des Tierschutzgesetzes auch nicht rügt (vgl. Urk. 2).
- 11 - 9. 9.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Be- schwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten grundsätzlich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2). Da die Beschwerde aussichtslos ist, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. Art. 136 StPO). Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdefüh- rerin (Urk. 2) sind ihr die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erlassen (Art. 425 StPO). 9.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Sie ersucht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- vertretung (Urk. 2). Sie hat die Beschwerde ohne anwaltliche Vertretung einge- reicht (Urk. 2). Da kein Schriftenwechsel durchzuführen ist, könnte ein Rechtsbei- stand nicht für das Beschwerdeverfahren tätig werden. Der Antrag fällt damit als gegenstandslos dahin. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Mangels Aufwendungen ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos ab- geschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, …, gegen Empfangsbe- stätigung
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 13 - Zürich, 3. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen