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UE250370

Nichtanhandnahmeverfügung

Zürich OG ·III. Strafkammer · 2026-08-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erstattete die B._____ Limited (neu: A._____ [Trust Company] Limited) in ihrer Eigenschaft als Trustee des C._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Sach- entziehung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Urkundenfäl- schung (Urk. 13/1).

E. 2 Hintergrund der Strafanzeige ist im Wesentlichen eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der D._____ Company (mutmasslich mit Sitz in Pa- nama; jedoch ohne verbindliche Angabe einer Gesellschaftsform oder eines Sit- zes) aus dem Jahr 2014 über die Einlagerung von 13 Goldbarren des C._____ in einem Safe in E._____ sowie die im Jahr 2022 gescheiterten Kontaktversuche zwecks Rückzugs zweier Goldbarren und die seit 2022 fehlende Information über den Verbleib der Goldbarren (Urk. 13/1; vgl. Urk. 13/2/4).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahme im Wesentlichen dar- auf, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich auf einen angeblichen offenen Brief des ehemaligen Geschäftsführers der D._____ Company stütze, worin die- ser die Einstellung aller Geschäftstätigkeiten erklärte und Andeutungen auf «Un- regelmässigkeiten» in der Geschäftstätigkeit gemacht habe. Darüber hinaus, stütze sie sich nur auf den Umstand, dass die D._____ Company auf keinerlei Kontaktversuche durch die Beschwerdeführerin reagiere und auch die durch sie beauftragte Prüfungsgesellschaft, die I._____ AG, sowie die J._____ AG ihr kei- nerlei Informationen über den Verbleib der Goldbarren herausgäben (Urk. 3/2 S. 3 f.).

E. 2.2 Diesbezüglich – fährt die Staatsanwaltschaft fort – sei festzuhalten, dass we- der die Authentizität noch der Inhalt des offenen Briefs einer näheren Überprüfung standhalte, wobei die inhaltlichen Aussagen dieses Briefs ohnehin als vage be- zeichnet werden müssten. Aus dem Brief liessen sich weder das tatsächliche rechtliche Schicksal der D._____ Company ableiten noch würden darin «ausser Andeutungen und Beschreibungen von Umständen» Gründe angeführt, die auf

- 6 - ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuteten. Die einzige konkrete Aussage zum Schicksal der D._____ Company bestehe darin, dass diese alle verbleiben- den Einheiten deregistrieren würde, da sie nicht mehr betriebsfähig sei. Hierfür würden diverse Gründe in Bezug auf die weltweite wirtschaftliche Lage sowie Re- gulierungsvorschriften angeführt, was im dritten Quartal des Jahres 2021 dazu geführt habe, dass nicht mehr genügend Vermögenswerte vorhanden gewesen seien, um die laufenden Rückkäufe der Kunden zu bedienen. Die von der Be- schwerdeführerin insinuierten Unregelmässigkeiten erschöpften sich im Vorwurf des Autors des Briefes an den seinerzeitigen Finanzdirektor der D._____ Com- pany, der seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Ein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten werde nicht geschildert (Urk. 3/2 S. 4).

E. 2.3 Würde der Inhalt und die Urheberschaft des Briefs als wahr unterstellt, sei da- von auszugehen, dass die D._____ Company – mangels anderslautender Hin- weise – ohne strafrechtlich relevantes Zutun in Zahlungsunfähigkeit geraten, un- tergegangen und in der Folge im Rahmen eines ordentlichen Konkurses oder ei- nes vergleichbaren Liquidationsverfahrens nach dem Recht der Republik Panama aufgelöst und aus den Registern entfernt worden sei. Dies würde letztlich auch die erfolglosen Kontaktversuche der Beschwerdeführerin erklären. Demgegen- über erscheine es rein spekulativ, vom Schicksal der D._____ Company und von den im Brief genannten Gründen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Be- zug auf die bei der J._____ AG eingelagerten Goldbarren zu schliessen (Urk. 3/2 S. 4 f.).

E. 2.4 Dass die J._____ AG und die I._____ AG der Beschwerdeführerin keinerlei Informationen über den Verbleib der Goldbarren herausgäben, sei nachvollzieh- bar, zumal der Vertragspartner beider Gesellschaften nicht die Beschwerdeführe- rin sondern die D._____ Company gewesen sei. Dementsprechend seien diese Gesellschaften auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Auskünfte über den Verbleib der Goldbarren zu geben (Urk. 3/2 S. 5).

E. 2.5 An diesen Standpunkten hält die Staatsanwaltschaft auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren fest. Sie macht insbesondere geltend, dass sie auf den In- halt des erwähnten offenen Briefs eingegangen sei, wenn auch unter dem Vorbe-

- 7 - halt, dass die Authentizität und Urheberschaft dieses Dokuments, dass aus einer Onlinequelle stamme, naturgemäss nicht verifiziert werden könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato nicht über ein allfälliges die D._____ Com- pany betreffendes Konkursverfahren informiert worden sei, vermöge die An- nahme, dass ein solches Liquidationsverfahren nach panamaischem Recht exis- tiere und durchgeführt worden sei, nicht zu widerlegen. Der Umstand, dass die I._____ AG bis 2018 Informationen über Bestand und Verbleib der eingelagerten Goldbarren geliefert habe, nun aber nicht mehr, sei schlichtweg damit zu begrün- den, dass die D._____ Company, welche es wohl nicht mehr gebe oder die nicht mehr operabel sei, der I._____ AG keinen entsprechenden Auftrag mehr hierzu erteilt habe. Die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, dass die Goldbarren mangels Bestellung eines neuen Edelmetallbarrenprüfers aus den Tresoranlagen entfernt worden seien, erweise sich als rein spekulativ. Gleiches gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die J._____ AG ihr ge- genüber erklärt habe, mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren und nur auf gerichtliche Anordnung hin Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieses Vorgehen begründe keinen Hinweis darauf, dass die Goldbarren der Beschwerde- führerin Objekt einer Straftat geworden seien. Der Umstand, dass die Beschwer- deführerin keine Informationen mehr über die eingelagerten Goldbarren erhalte, vermöge einen Verdacht auf Verletzung vertraglicher oder zivilrechtlicher Ver- pflichtungen begründen, nicht aber dahingehend, dass die eingelagerten Goldbar- ren nicht mehr am letztbekannten Ort vorhanden sein und Objekt einer Straftat geworden sein sollten. Das Strafverfahren stehe in diesem Sinne nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung (Urk. 11). 3.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 25. August 2025 eine Unter- suchung nicht an Hand (Urk. 13/3 = Urk. 3/2). Dagegen erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 2 S. 2): «(1) Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

25. August 2025 (Verfahren Nr. …) sei vollumfänglich aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 25. August 2025 (Verfahren Nr. …) vollum- fänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zurückzu- weisen, verbunden mit der Weisung, ergänzende polizeiliche Er- mittlungen nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO durchführen zu las- sen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Beweisergebnis einzuräumen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.»

- 3 -

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft spreche dem offenen Brief des Geschäftsführers der D._____ Company willkürlich jeglichen Beweiswert ab, zumal sie dessen Authentizität nicht überprüft habe. Die Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft, wonach die D._____ Company in Panama aufgelöst worden sein soll, sei zudem reine Mut- massung. Diesfalls wäre die Beschwerdeführerin in jedem Fall aufgefordert wor-

- 8 - den, ihr Eigentumsrecht an den Goldbarren geltend zu machen. Der Umstand, dass die D._____ Company von der I._____ AG als ehemalige Kundin bezeichnet wird, stelle weiter ein gewichtiges Indiz für Unregelmässigkeiten dar, da keine neue Prüfgesellschaft mit den vereinbarten Überprüfung der Bestände beauftragt worden sei. Damit könne die Beschwerdeführerin auch nicht überprüfen, ob sich die ihr gehörenden Goldbarren nach wie vor am vereinbarten Ort befänden. Schliesslich deute auch eine von ehemaligen Kunden eingerichtete Website dar- auf hin, dass es bei der D._____ Company zu strafrechtlich relevanten Unregel- mässigkeiten gekommen sei (Urk. 2 S. 5 ff.).

E. 3.2 Replicando hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Be- schwerde fest und macht geltend, dass vorliegend – neben vertraglichen – auch sachenrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin tangiert seien. Es gehe mit- hin nicht nur um die Verletzung von vertraglichen Pflichten durch die D._____ Company, sondern auch um das ungerechtfertigte Vorenthalten von Eigentum. Dass die fraglichen Goldbarren stets im Eigentum der Beschwerdeführerin stan- den, sei ausgewiesen und werde von der Staatsanwaltschaft auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Im Ergebnis werde es der Beschwerdeführerin seit Jahren fak- tisch verunmöglicht, ihre Eigentumsrechte an den Goldbarren auszuüben. Eine rein zivilrechtliche Streitigkeit liege damit nicht vor (Urk. 16 S. 2 ff.).

E. 3.3 Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Trustee des C._____ geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO und somit legitimiert, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu erheben.

E. 4 Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 141 StGB).

E. 4.1 Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer einem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand der Aneignungsdelikte ausgestaltet und schützt insbesondere – wenn auch nicht nur – den Eigentümer einer beweglichen Sache. Unter das tatbestandsmäs- sige Handeln des Entziehens fällt primär das Wegnehmen der Sache. Es ist aber auch denkbar, dass das Vorenthalten einer Sache den Tatbestand von Art. 141 StGB erfüllen kann. Unter Vorenthalten ist dabei aber mit Blick auf die vom Bun- desgericht so bezeichnete Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Zivilrecht nicht jede Verletzung einer vertraglichen oder dinglichen Rückgabe- bzw. Heraus- gabepflicht zu verstehen, ansonsten eine Vielzahl von rein zivilrechtlichen Leis-

- 9 - tungsstörungen von der Strafbestimmung erfasst würden. Erfasst sein sollen nach dem Bundesgericht deshalb nur Fälle, in denen es die Täterschaft dem Opfer fak- tisch verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen oder derart erheblich er- schwert, dass der Berechtigte im Ergebnis dauerhaft enteignet wird (BGE 115 IV 207 E. 1aa; vgl. zum Ganzen: WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin legt Unterlagen vor, die darauf deuten, dass sie seit dem Jahr 2022 bemüht ist, von der D._____ Company bzw. der J._____ AG und der I._____ AG Informationen über den Bestand und den allfälligen Verbleib ihrer 13 Goldbarren zu erhalten (Urk. 13/2/16-19). Die D._____ Company reagierte – soweit ersichtlich – nicht auf die Anfragen. Ebenso verweigerten die J._____ AG und die I._____ AG Auskünfte (Urk. 13/2/16; Urk. 13/2/19). Gestützt darauf, be- gründet die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige einen Tatverdacht betref- fend Sachentziehung durch Vorenthalten (Urk. 13/1 S. 8).

E. 4.3 Das Bundesgericht hielt bereits mehrfach fest, dass das Strafverfahren nicht zum Durchsetzungsvehikel allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden darf (vgl. nur BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4; 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.2, 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022, E. 2.7, je mit Hinweisen). So stellen etwa Uneinigkeiten der Parteien über die Auslegung eines Vertrags oder Leistungsstö- rungen bei der Vertragserfüllung zivilrechtliche Streitigkeiten dar, die nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8 m. w. H.). Dies bedeutet nicht, dass bspw. zivile Leis- tungsstörungen nicht auch auf strafrechtlich relevanten Umständen und Taten fussen können. Bei vornehmlich zivilrechtlichen Problemen bzw. Störungen sind jedoch – um den Primat des Zivilrechts zu wahren (das Bundesgericht spricht je- weils vom «principe de la subsidiarité du droit pénal par rapport au droit civil» [BGE 141 IV 71 E. 7 (= Pra 105 [2016] Nr. 26) sowie das Urteil des Bundesge- richts 6B_412/2025 vom 6. August 2025 E. 6.1]) – die Anforderungen an den hin- reichenden Tatverdacht sehr hoch anzusetzen (vgl. E. III./1 sowie [implizit] das

- 10 - Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1 i. V. m. E. 5.2).

E. 4.4 Besonders im Vermögensbereich verweist das Bundesgericht regelmässig auf den Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Zivilrecht: So legte es etwa unter diesem Gesichtspunkt in einem Entscheid aus dem Jahr 2015 betreffend die nach Art. 141bis StGB strafbare unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten dar, dass nicht jede Verletzung einer Pflicht zur Rückgabe ei- ner beweglichen Sache einer strafbaren Wegnahme gleichgesetzt werden könne, dass die Androhung einer Strafsanktion zum Schutz der berechtigten Person in der Regel nicht erforderlich sei und dass der Zivilrechtsweg demgegenüber aus- reiche (BGE 141 IV 71 E. 7 [= Pra 105 (2016) Nr. 26, u. a. unter Verweis auf BGE 115 IV 207 E. 1b/aa [zu Art. 143a StGB]). In einem unlängst ergangenen Entscheid hielt es explizit am Subsidiaritätsgrundsatz fest und führte aus, dass die blosse Verweigerung der Rückgabe von Vermögenswerten keine strafwürdige «Verwendung» i. S. v. Art. 141bis StGB darstelle und keinen mit einer zivilrechtli- chen Rückforderungsklage konkurrierenden deliktischen Anspruch darstelle, da die Interessen der berechtigten Person durch die zivile Klage hinreichend gewahrt seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2025 vom 6. August 2025 E. 6.1, u. a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2023 vom 29. November 2023 E. 8.1). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall:

E. 4.5 Vorliegend belegt die Beschwerdeführerin zwar, dass sie verschiedentlich Bemühungen unternommen hat, Informationen über den Bestand der Goldbarren einzuholen, die erfolglos blieben. Was sie dagegen nicht darlegt und auch nicht geltend macht ist, dass sie die Goldbarren – weder von der D._____ Company noch der J._____ AG – jemals herausverlangt hätte. Vielmehr gibt sie selber an, sie habe lediglich die Rücknahme zwei ihrer Goldbarren in Betracht gezogen (Urk. 13/1 S. 6). Damit wird der Beschwerdeführerin in Bezug auf die unterbliebe- nen Informationen die Ausübung ihrer Eigentumsrechte zwar erschwert. Indes kann mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz gerade nicht gesagt werden, dass die Ausübung der Eigentumsrechte derart verunmöglicht wird, dass sie faktisch enteignet wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine primär zivilrechtlich rele-

- 11 - vante Leistungsstörung, indem die D._____ Company ihren vertraglichen Informa- tionspflichten offenbar nicht nachkommt (vgl. Urk. 13/2/4 S. 10). Insbesondere steht der Beschwerdeführerin auch – sollte sie die Rücknahme von Goldbarren nicht nur in Betracht ziehen – ohne Weiteres der zivilrechtliche Weg über die Ei- gentumsklage zur Ausübung ihrer Eigentumsrechte offen. Dies auch gegenüber der J._____ AG. Damit sind ihre Interessen durch das Zivilrecht hinreichend ge- wahrt und es bestehen darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass ein vom Strafrecht zu sanktionierendes Vorenthalten der Goldbarren vorliegt.

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund besteht kein für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung hinreichender Anfangstatverdacht betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der vorstehend erwähnten Bundesgerichtspraxis.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet vorliegend weiter, dass ihr die 13 Gold- barren nicht nur vorenthalten werden, sondern diese unter Umständen gar nicht mehr vorhanden sind bzw. aus dem vereinbarten Depot entfernt wurden, wodurch ein Verdacht auf Veruntreuung nach Art. 138 StGB bzw. ungetreue Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB bestehe. Darauf wiesen nur schon die erfolglosen Versuche der Kontaktaufnahme hin. Hinzu komme der Brief des Geschäftsführers der D._____ Company, die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der D._____ Company und der I._____ AG, die Einrichtung einer Website durch ehe- malige Kunden und die Nennung dieser Website bzw. des Zusammenschlusses der (ehemaligen) Kunden auf der Webseite des sog. «K._____» sowie der Hin- weis der J._____ AG, dass sie nur mit Behörden kooperiere (Urk. 2 S. 7 f.).

E. 5.2 Damit stützt sich die Beschwerdeführerin betreffend einer allfälligen unrecht- mässigen Entwendung der Goldbarren zunächst auf die gescheiterte Kontaktauf- nahme mit der D._____ Company. Diesbezüglich gilt das zur Sachentziehung Ge- sagte: Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche relevante Leistungsstörung, durch Verletzung vertraglicher Informationspflichten. Das Strafrecht dient in sol- chen Fällen gerade nicht der Informationsbeschaffung für zivilrechtliche Streitig- keiten bzw. die Strafuntersuchung darf nicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher An-

- 12 - sprüche missbraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom

19. April 2018 E. 1.2; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

E. 5.3 Bei den weiter von der Beschwerdeführerin angeführten Hinweisen auf eine Entwendung der Goldbarren handelt es sich entgegen ihrer Ansicht weitestge- hend um reine Mutmassungen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Brief (Urk. 13/2/15), der angeblich vom Geschäftsführer der D._____ Company stammt, wurde offenbar auf der von der Beschwerdeführerin angegeben «L._____» (www.M._____.com) veröffentlicht. Dieser angebliche Zusammen- schluss von ehemaligen Kunden der D._____ Company betreibt diese Website völlig anonym und ohne weitere stichhaltige Hinweise auf allfällige Hintergründe oder involvierte Personen. Auf der Website wird dabei auch auf das sog. «K._____» verwiesen. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unabhängige Drittpartei, welche die Unregelmässigkeiten ebenfalls festgestellt habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine obskure Gruppe, die an eine angebliche Ver- schwörung westlicher Regierungen, der US-Notenbank sowie verbündeter Zen- tralbanken zur Manipulation des Goldmarktes glaubt (vgl. https://gata.org/node/20925, zuletzt besucht am 14. August 2026). Aufgrund einer solchen Faktenlage rechtfertigt sich jedenfalls keine Eröffnung einer Strafuntersu- chung. Der Umstand, dass die I._____ AG offenbar keine Vertragsbeziehung mehr zur D._____ Company verfügt, stellt ebenfalls primär eine allfällige Vertrags- verletzung dar. Gleiches bzw. Ähnliches gilt in Bezug auf die J._____ AG: Dass die Gesellschaft der – soweit ersichtlich – eigentlichen Eigentümerin der Goldbar- ren, die Auskunft über deren Verbleib unter Hinweis darauf verweigert, dass an- geblich eine fehlende Vertragsbeziehung dies verunmögliche, ist ein zivilrechtli- ches, nicht jedoch ein strafrechtliches Problem. Die angeführten Hinweise reichen damit derzeit nicht, um einen genügenden Verdacht, dass sich die Goldbarren nicht mehr im vereinbarten Depot befinden, zu begründen.

E. 6 Zusammengefasst moniert die Beschwerdeführerin primär zivilrechtlich rele- vante Leistungsstörungen. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität in solchen Fällen, reichen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinweise (einst- weilen) nicht, um einen Anfangstatverdacht auf strafbare Handlungen im Sinne

- 13 - der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. insbes. E. III./1 sowie E. 4.3 f.) zu begrün- den. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu bezie- hen.
  2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss auch keinen An- spruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der Si- cherheitsleistung bezogen.
  5. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … unter Beilage einer  Kopie von Urk. 26 und Urk. 27/1-3 (gegen Empfangsbestätigung) - 14 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250370-O/U/JST>TRU Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Ge- richtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 14. August 2026 in Sachen A._____(Trust Company) Limited (vormals: B._____ Limited) in deren Eigen- schaft als Trustee des C._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____ gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erstattete die B._____ Limited (neu: A._____ [Trust Company] Limited) in ihrer Eigenschaft als Trustee des C._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Sach- entziehung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Urkundenfäl- schung (Urk. 13/1).

2. Hintergrund der Strafanzeige ist im Wesentlichen eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der D._____ Company (mutmasslich mit Sitz in Pa- nama; jedoch ohne verbindliche Angabe einer Gesellschaftsform oder eines Sit- zes) aus dem Jahr 2014 über die Einlagerung von 13 Goldbarren des C._____ in einem Safe in E._____ sowie die im Jahr 2022 gescheiterten Kontaktversuche zwecks Rückzugs zweier Goldbarren und die seit 2022 fehlende Information über den Verbleib der Goldbarren (Urk. 13/1; vgl. Urk. 13/2/4).

3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 25. August 2025 eine Unter- suchung nicht an Hand (Urk. 13/3 = Urk. 3/2). Dagegen erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 2 S. 2): «(1) Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

25. August 2025 (Verfahren Nr. …) sei vollumfänglich aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen. (2) Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 25. August 2025 (Verfahren Nr. …) vollum- fänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zurückzu- weisen, verbunden mit der Weisung, ergänzende polizeiliche Er- mittlungen nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO durchführen zu las- sen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Beweisergebnis einzuräumen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.»

- 3 -

4. Die Beschwerdeführerin leistete die von ihr einverlangte Prozesskaution in Höhe von Fr. 5’000.– innert Frist (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm am

16. Oktober 2025 unter Einreichung der Akten (Urk. 13) Stellung zur Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. November 2025 (Urk. 16). Am 26. Januar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 20). Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 nahm die Be- schwerdeführerin fristgerecht zur Parteistellung und den Eintretensvoraussetz- ungen Stellung (Urk. 26). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde ans Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2. In den Untersuchungsakten findet sich kein Zustellnachweis für die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung an die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13). Sie macht dabei geltend, die angefochtene Verfügung am 28. August 2025 erhalten zu haben (Urk. 2 S. 4) und hat ihrerseits den Eingang mittels Stempel festgehal- ten (Urk. 3/2). Es ist damit von diesem Zustelldatum auszugehen, womit die vor- liegende Beschwerde als rechtzeitig erhoben zu erachten ist. 3. 3.1. Bei Straftaten gegen ein ausländisches Trustvermögen ist der Trustee ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, zumal das Trustvermögen – als Sondervermögen – im Eigentum des Trustees steht. Dem Trust selber kommt da- bei keine Rechtspersönlichkeit zu, weshalb der Trustee im Strafverfahren aktiv- und passivlegitimiert ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5b zu Art. 115 StPO m.N.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 1.2.2.). 3.2. Der C._____ wurde am 4. Dezember 2001 nach dem Recht der Island of Jer- sey erstellt. Begünstigt wurden F._____ und G._____ sowie durch den Trustee zu

- 4 - bezeichnende wohltätige Organisationen. Als Trustee eingesetzt wurde die H._____ Limited mit Sitz in Jersey (Urk. 13/2/2). Am 29. September 2003 wurde die B._____ Limited mit Sitz in Jersey als neuer Trustee eingesetzt (Urk. 13/2/3). Am 12. Dezember 2025 ging die B._____ Limited im Rahmen einer Fusion unter dem Recht von Jersey in der übernehmenden A._____ (Trust Company) ebenfalls mit Sitz in Jersey auf (Urk. 27/1). Nach dem anwendbaren Recht von Jersey (Ge- sellschaftsstatut nach Art. 154 IPRG) gehen mit der Fusion sämtliche Eigentums- rechte und Verpflichtungen – vergleichbar mit der Universalsukzession nach Art. 3 FusG – auf die übernehmende Gesellschaft über (127FN [2] Companies [Jersey] Law 1991). Damit muss – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält (Urk. 26; Urk. 27/2) – auch das Eigentum am Sondervermögen des Trusts auf die überneh- mende Gesellschaft übergegangen sein. Damit ist davon auszugehen, dass die A._____ (Trust Company) per 12. Dezember 2025 Trustee des C._____ wurde. 3.3. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Trustee des C._____ geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO und somit legitimiert, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu erheben.

4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.

1. Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesge- richts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1). Auch bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts kann eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsre- levanten Anhaltspunkte feststellen liessen (vgl. exemplarisch die Urteile des Bun- desgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 und 6B_322/2019 vom 19. Au- gust 2019 E. 3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch-

- 5 - lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht – dar- auf weist auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hin (Urk. 3/2 S. 3) – soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (zum Ganzen: BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_499/2024 vom 20. November 2024, E. 3.2.2; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3, je mit Hinweisen). Im Zweifelsfall muss – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» fol- gend – ein Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Staatsanwalt- schaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahme im Wesentlichen dar- auf, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich auf einen angeblichen offenen Brief des ehemaligen Geschäftsführers der D._____ Company stütze, worin die- ser die Einstellung aller Geschäftstätigkeiten erklärte und Andeutungen auf «Un- regelmässigkeiten» in der Geschäftstätigkeit gemacht habe. Darüber hinaus, stütze sie sich nur auf den Umstand, dass die D._____ Company auf keinerlei Kontaktversuche durch die Beschwerdeführerin reagiere und auch die durch sie beauftragte Prüfungsgesellschaft, die I._____ AG, sowie die J._____ AG ihr kei- nerlei Informationen über den Verbleib der Goldbarren herausgäben (Urk. 3/2 S. 3 f.). 2.2. Diesbezüglich – fährt die Staatsanwaltschaft fort – sei festzuhalten, dass we- der die Authentizität noch der Inhalt des offenen Briefs einer näheren Überprüfung standhalte, wobei die inhaltlichen Aussagen dieses Briefs ohnehin als vage be- zeichnet werden müssten. Aus dem Brief liessen sich weder das tatsächliche rechtliche Schicksal der D._____ Company ableiten noch würden darin «ausser Andeutungen und Beschreibungen von Umständen» Gründe angeführt, die auf

- 6 - ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuteten. Die einzige konkrete Aussage zum Schicksal der D._____ Company bestehe darin, dass diese alle verbleiben- den Einheiten deregistrieren würde, da sie nicht mehr betriebsfähig sei. Hierfür würden diverse Gründe in Bezug auf die weltweite wirtschaftliche Lage sowie Re- gulierungsvorschriften angeführt, was im dritten Quartal des Jahres 2021 dazu geführt habe, dass nicht mehr genügend Vermögenswerte vorhanden gewesen seien, um die laufenden Rückkäufe der Kunden zu bedienen. Die von der Be- schwerdeführerin insinuierten Unregelmässigkeiten erschöpften sich im Vorwurf des Autors des Briefes an den seinerzeitigen Finanzdirektor der D._____ Com- pany, der seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Ein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten werde nicht geschildert (Urk. 3/2 S. 4). 2.3. Würde der Inhalt und die Urheberschaft des Briefs als wahr unterstellt, sei da- von auszugehen, dass die D._____ Company – mangels anderslautender Hin- weise – ohne strafrechtlich relevantes Zutun in Zahlungsunfähigkeit geraten, un- tergegangen und in der Folge im Rahmen eines ordentlichen Konkurses oder ei- nes vergleichbaren Liquidationsverfahrens nach dem Recht der Republik Panama aufgelöst und aus den Registern entfernt worden sei. Dies würde letztlich auch die erfolglosen Kontaktversuche der Beschwerdeführerin erklären. Demgegen- über erscheine es rein spekulativ, vom Schicksal der D._____ Company und von den im Brief genannten Gründen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Be- zug auf die bei der J._____ AG eingelagerten Goldbarren zu schliessen (Urk. 3/2 S. 4 f.). 2.4. Dass die J._____ AG und die I._____ AG der Beschwerdeführerin keinerlei Informationen über den Verbleib der Goldbarren herausgäben, sei nachvollzieh- bar, zumal der Vertragspartner beider Gesellschaften nicht die Beschwerdeführe- rin sondern die D._____ Company gewesen sei. Dementsprechend seien diese Gesellschaften auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Auskünfte über den Verbleib der Goldbarren zu geben (Urk. 3/2 S. 5). 2.5. An diesen Standpunkten hält die Staatsanwaltschaft auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren fest. Sie macht insbesondere geltend, dass sie auf den In- halt des erwähnten offenen Briefs eingegangen sei, wenn auch unter dem Vorbe-

- 7 - halt, dass die Authentizität und Urheberschaft dieses Dokuments, dass aus einer Onlinequelle stamme, naturgemäss nicht verifiziert werden könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis dato nicht über ein allfälliges die D._____ Com- pany betreffendes Konkursverfahren informiert worden sei, vermöge die An- nahme, dass ein solches Liquidationsverfahren nach panamaischem Recht exis- tiere und durchgeführt worden sei, nicht zu widerlegen. Der Umstand, dass die I._____ AG bis 2018 Informationen über Bestand und Verbleib der eingelagerten Goldbarren geliefert habe, nun aber nicht mehr, sei schlichtweg damit zu begrün- den, dass die D._____ Company, welche es wohl nicht mehr gebe oder die nicht mehr operabel sei, der I._____ AG keinen entsprechenden Auftrag mehr hierzu erteilt habe. Die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlussfolgerung, dass die Goldbarren mangels Bestellung eines neuen Edelmetallbarrenprüfers aus den Tresoranlagen entfernt worden seien, erweise sich als rein spekulativ. Gleiches gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die J._____ AG ihr ge- genüber erklärt habe, mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren und nur auf gerichtliche Anordnung hin Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieses Vorgehen begründe keinen Hinweis darauf, dass die Goldbarren der Beschwerde- führerin Objekt einer Straftat geworden seien. Der Umstand, dass die Beschwer- deführerin keine Informationen mehr über die eingelagerten Goldbarren erhalte, vermöge einen Verdacht auf Verletzung vertraglicher oder zivilrechtlicher Ver- pflichtungen begründen, nicht aber dahingehend, dass die eingelagerten Goldbar- ren nicht mehr am letztbekannten Ort vorhanden sein und Objekt einer Straftat geworden sein sollten. Das Strafverfahren stehe in diesem Sinne nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung (Urk. 11). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft spreche dem offenen Brief des Geschäftsführers der D._____ Company willkürlich jeglichen Beweiswert ab, zumal sie dessen Authentizität nicht überprüft habe. Die Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft, wonach die D._____ Company in Panama aufgelöst worden sein soll, sei zudem reine Mut- massung. Diesfalls wäre die Beschwerdeführerin in jedem Fall aufgefordert wor-

- 8 - den, ihr Eigentumsrecht an den Goldbarren geltend zu machen. Der Umstand, dass die D._____ Company von der I._____ AG als ehemalige Kundin bezeichnet wird, stelle weiter ein gewichtiges Indiz für Unregelmässigkeiten dar, da keine neue Prüfgesellschaft mit den vereinbarten Überprüfung der Bestände beauftragt worden sei. Damit könne die Beschwerdeführerin auch nicht überprüfen, ob sich die ihr gehörenden Goldbarren nach wie vor am vereinbarten Ort befänden. Schliesslich deute auch eine von ehemaligen Kunden eingerichtete Website dar- auf hin, dass es bei der D._____ Company zu strafrechtlich relevanten Unregel- mässigkeiten gekommen sei (Urk. 2 S. 5 ff.). 3.2. Replicando hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Be- schwerde fest und macht geltend, dass vorliegend – neben vertraglichen – auch sachenrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin tangiert seien. Es gehe mit- hin nicht nur um die Verletzung von vertraglichen Pflichten durch die D._____ Company, sondern auch um das ungerechtfertigte Vorenthalten von Eigentum. Dass die fraglichen Goldbarren stets im Eigentum der Beschwerdeführerin stan- den, sei ausgewiesen und werde von der Staatsanwaltschaft auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Im Ergebnis werde es der Beschwerdeführerin seit Jahren fak- tisch verunmöglicht, ihre Eigentumsrechte an den Goldbarren auszuüben. Eine rein zivilrechtliche Streitigkeit liege damit nicht vor (Urk. 16 S. 2 ff.). 4. 4.1. Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer einem Be- rechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand der Aneignungsdelikte ausgestaltet und schützt insbesondere – wenn auch nicht nur – den Eigentümer einer beweglichen Sache. Unter das tatbestandsmäs- sige Handeln des Entziehens fällt primär das Wegnehmen der Sache. Es ist aber auch denkbar, dass das Vorenthalten einer Sache den Tatbestand von Art. 141 StGB erfüllen kann. Unter Vorenthalten ist dabei aber mit Blick auf die vom Bun- desgericht so bezeichnete Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Zivilrecht nicht jede Verletzung einer vertraglichen oder dinglichen Rückgabe- bzw. Heraus- gabepflicht zu verstehen, ansonsten eine Vielzahl von rein zivilrechtlichen Leis-

- 9 - tungsstörungen von der Strafbestimmung erfasst würden. Erfasst sein sollen nach dem Bundesgericht deshalb nur Fälle, in denen es die Täterschaft dem Opfer fak- tisch verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen oder derart erheblich er- schwert, dass der Berechtigte im Ergebnis dauerhaft enteignet wird (BGE 115 IV 207 E. 1aa; vgl. zum Ganzen: WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

4. Aufl. 2019, N. 3 ff. zu Art. 141 StGB). 4.2. Die Beschwerdeführerin legt Unterlagen vor, die darauf deuten, dass sie seit dem Jahr 2022 bemüht ist, von der D._____ Company bzw. der J._____ AG und der I._____ AG Informationen über den Bestand und den allfälligen Verbleib ihrer 13 Goldbarren zu erhalten (Urk. 13/2/16-19). Die D._____ Company reagierte – soweit ersichtlich – nicht auf die Anfragen. Ebenso verweigerten die J._____ AG und die I._____ AG Auskünfte (Urk. 13/2/16; Urk. 13/2/19). Gestützt darauf, be- gründet die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige einen Tatverdacht betref- fend Sachentziehung durch Vorenthalten (Urk. 13/1 S. 8). 4.3. Das Bundesgericht hielt bereits mehrfach fest, dass das Strafverfahren nicht zum Durchsetzungsvehikel allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden darf (vgl. nur BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4; 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.2, 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022, E. 2.7, je mit Hinweisen). So stellen etwa Uneinigkeiten der Parteien über die Auslegung eines Vertrags oder Leistungsstö- rungen bei der Vertragserfüllung zivilrechtliche Streitigkeiten dar, die nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8 m. w. H.). Dies bedeutet nicht, dass bspw. zivile Leis- tungsstörungen nicht auch auf strafrechtlich relevanten Umständen und Taten fussen können. Bei vornehmlich zivilrechtlichen Problemen bzw. Störungen sind jedoch – um den Primat des Zivilrechts zu wahren (das Bundesgericht spricht je- weils vom «principe de la subsidiarité du droit pénal par rapport au droit civil» [BGE 141 IV 71 E. 7 (= Pra 105 [2016] Nr. 26) sowie das Urteil des Bundesge- richts 6B_412/2025 vom 6. August 2025 E. 6.1]) – die Anforderungen an den hin- reichenden Tatverdacht sehr hoch anzusetzen (vgl. E. III./1 sowie [implizit] das

- 10 - Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1 i. V. m. E. 5.2). 4.4. Besonders im Vermögensbereich verweist das Bundesgericht regelmässig auf den Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Zivilrecht: So legte es etwa unter diesem Gesichtspunkt in einem Entscheid aus dem Jahr 2015 betreffend die nach Art. 141bis StGB strafbare unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten dar, dass nicht jede Verletzung einer Pflicht zur Rückgabe ei- ner beweglichen Sache einer strafbaren Wegnahme gleichgesetzt werden könne, dass die Androhung einer Strafsanktion zum Schutz der berechtigten Person in der Regel nicht erforderlich sei und dass der Zivilrechtsweg demgegenüber aus- reiche (BGE 141 IV 71 E. 7 [= Pra 105 (2016) Nr. 26, u. a. unter Verweis auf BGE 115 IV 207 E. 1b/aa [zu Art. 143a StGB]). In einem unlängst ergangenen Entscheid hielt es explizit am Subsidiaritätsgrundsatz fest und führte aus, dass die blosse Verweigerung der Rückgabe von Vermögenswerten keine strafwürdige «Verwendung» i. S. v. Art. 141bis StGB darstelle und keinen mit einer zivilrechtli- chen Rückforderungsklage konkurrierenden deliktischen Anspruch darstelle, da die Interessen der berechtigten Person durch die zivile Klage hinreichend gewahrt seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2025 vom 6. August 2025 E. 6.1, u. a. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2023 vom 29. November 2023 E. 8.1). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: 4.5. Vorliegend belegt die Beschwerdeführerin zwar, dass sie verschiedentlich Bemühungen unternommen hat, Informationen über den Bestand der Goldbarren einzuholen, die erfolglos blieben. Was sie dagegen nicht darlegt und auch nicht geltend macht ist, dass sie die Goldbarren – weder von der D._____ Company noch der J._____ AG – jemals herausverlangt hätte. Vielmehr gibt sie selber an, sie habe lediglich die Rücknahme zwei ihrer Goldbarren in Betracht gezogen (Urk. 13/1 S. 6). Damit wird der Beschwerdeführerin in Bezug auf die unterbliebe- nen Informationen die Ausübung ihrer Eigentumsrechte zwar erschwert. Indes kann mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz gerade nicht gesagt werden, dass die Ausübung der Eigentumsrechte derart verunmöglicht wird, dass sie faktisch enteignet wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine primär zivilrechtlich rele-

- 11 - vante Leistungsstörung, indem die D._____ Company ihren vertraglichen Informa- tionspflichten offenbar nicht nachkommt (vgl. Urk. 13/2/4 S. 10). Insbesondere steht der Beschwerdeführerin auch – sollte sie die Rücknahme von Goldbarren nicht nur in Betracht ziehen – ohne Weiteres der zivilrechtliche Weg über die Ei- gentumsklage zur Ausübung ihrer Eigentumsrechte offen. Dies auch gegenüber der J._____ AG. Damit sind ihre Interessen durch das Zivilrecht hinreichend ge- wahrt und es bestehen darüber hinaus keine Anzeichen dafür, dass ein vom Strafrecht zu sanktionierendes Vorenthalten der Goldbarren vorliegt. 4.6. Vor diesem Hintergrund besteht kein für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung hinreichender Anfangstatverdacht betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der vorstehend erwähnten Bundesgerichtspraxis. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin befürchtet vorliegend weiter, dass ihr die 13 Gold- barren nicht nur vorenthalten werden, sondern diese unter Umständen gar nicht mehr vorhanden sind bzw. aus dem vereinbarten Depot entfernt wurden, wodurch ein Verdacht auf Veruntreuung nach Art. 138 StGB bzw. ungetreue Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB bestehe. Darauf wiesen nur schon die erfolglosen Versuche der Kontaktaufnahme hin. Hinzu komme der Brief des Geschäftsführers der D._____ Company, die Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen der D._____ Company und der I._____ AG, die Einrichtung einer Website durch ehe- malige Kunden und die Nennung dieser Website bzw. des Zusammenschlusses der (ehemaligen) Kunden auf der Webseite des sog. «K._____» sowie der Hin- weis der J._____ AG, dass sie nur mit Behörden kooperiere (Urk. 2 S. 7 f.). 5.2. Damit stützt sich die Beschwerdeführerin betreffend einer allfälligen unrecht- mässigen Entwendung der Goldbarren zunächst auf die gescheiterte Kontaktauf- nahme mit der D._____ Company. Diesbezüglich gilt das zur Sachentziehung Ge- sagte: Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche relevante Leistungsstörung, durch Verletzung vertraglicher Informationspflichten. Das Strafrecht dient in sol- chen Fällen gerade nicht der Informationsbeschaffung für zivilrechtliche Streitig- keiten bzw. die Strafuntersuchung darf nicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher An-

- 12 - sprüche missbraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom

19. April 2018 E. 1.2; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). 5.3. Bei den weiter von der Beschwerdeführerin angeführten Hinweisen auf eine Entwendung der Goldbarren handelt es sich entgegen ihrer Ansicht weitestge- hend um reine Mutmassungen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Brief (Urk. 13/2/15), der angeblich vom Geschäftsführer der D._____ Company stammt, wurde offenbar auf der von der Beschwerdeführerin angegeben «L._____» (www.M._____.com) veröffentlicht. Dieser angebliche Zusammen- schluss von ehemaligen Kunden der D._____ Company betreibt diese Website völlig anonym und ohne weitere stichhaltige Hinweise auf allfällige Hintergründe oder involvierte Personen. Auf der Website wird dabei auch auf das sog. «K._____» verwiesen. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unabhängige Drittpartei, welche die Unregelmässigkeiten ebenfalls festgestellt habe. Dabei handelt es sich jedoch um eine obskure Gruppe, die an eine angebliche Ver- schwörung westlicher Regierungen, der US-Notenbank sowie verbündeter Zen- tralbanken zur Manipulation des Goldmarktes glaubt (vgl. https://gata.org/node/20925, zuletzt besucht am 14. August 2026). Aufgrund einer solchen Faktenlage rechtfertigt sich jedenfalls keine Eröffnung einer Strafuntersu- chung. Der Umstand, dass die I._____ AG offenbar keine Vertragsbeziehung mehr zur D._____ Company verfügt, stellt ebenfalls primär eine allfällige Vertrags- verletzung dar. Gleiches bzw. Ähnliches gilt in Bezug auf die J._____ AG: Dass die Gesellschaft der – soweit ersichtlich – eigentlichen Eigentümerin der Goldbar- ren, die Auskunft über deren Verbleib unter Hinweis darauf verweigert, dass an- geblich eine fehlende Vertragsbeziehung dies verunmögliche, ist ein zivilrechtli- ches, nicht jedoch ein strafrechtliches Problem. Die angeführten Hinweise reichen damit derzeit nicht, um einen genügenden Verdacht, dass sich die Goldbarren nicht mehr im vereinbarten Depot befinden, zu begründen.

6. Zusammengefasst moniert die Beschwerdeführerin primär zivilrechtlich rele- vante Leistungsstörungen. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität in solchen Fällen, reichen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hinweise (einst- weilen) nicht, um einen Anfangstatverdacht auf strafbare Handlungen im Sinne

- 13 - der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. insbes. E. III./1 sowie E. 4.3 f.) zu begrün- den. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu bezie- hen.

2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss auch keinen An- spruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der Si- cherheitsleistung bezogen.

3. Der Rest der Sicherheitsleistung wird der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … unter Beilage einer  Kopie von Urk. 26 und Urk. 27/1-3 (gegen Empfangsbestätigung)

- 14 -

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw R. Baur