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UE250369

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2026-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 30. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Ur- kundenfälschung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und arglistiger Vermö- gensschädigung (Urk. 11/1/1). Nach einer entsprechenden Gerichtsstandanfrage übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (Urk. 11/2/1-11).

E. 2 Mit Verfügung vom 5. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung gegen Unbekannt gestützt auf Art. 310 StPO nicht anhand, da die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 4 = Urk. 11/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2025 recht- zeitig (vgl. Urk. 11/5) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei aufzuheben (Urk. 2).

E. 3 Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozess- kaution zu leisten (Urk. 6). Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwalt- schaft zur Stellungnahme übermittelt, und sie wurde zur Einreichung der Akten auf- gefordert (Urk. 9). Sie verzichtete unter Einreichung der (physischen) Untersu- chungsakten (Urk. 11) am 13. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme (Urk. 13).

E. 3.1 In der Strafanzeige vom 30. März 2025 führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei von seiner Arbeitgeberin, der B._____ AG, im März 2022 im Rahmen der Bo- nusvergütung ein sogenannter "C._____" (kurz: C._____) in der Höhe von

- 4 - Fr. 52'000.– angeboten und vollständig ausbezahlt worden. Dieser sei im Voraus gewährt worden und an Bedingungen geknüpft gewesen, wonach bei Eintritt be- stimmter Ereignisse innert drei Jahren eine anteilsmässige Rückzahlungspflicht be- stehe. Auf dem ausbezahlten Betrag seien Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden. Der gesamte C._____ sei im Lohnausweis 2022 als Einkommen des Jahres 2022 deklariert worden, obwohl er daran – namentlich im Umfang von drei Vierteln des Betrags – keinen ungefährdeten Rechtsanspruch gehabt habe. Nach der altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2023 habe die B._____ AG am 20. Oktober 2023 die Rückzahlung von Fr. 33'500.– verlangt; diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich hängig. Die D._____ AG als Rechtsnachfolgerin fordere diesen Betrag weiterhin ein, obwohl er den im März 2022 effektiv ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 31'724.50 übersteige, womit ihm ein Schaden von Fr. 1'775.50 entstehe (Urk. 11/1/1).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, aus dem Lohnausweis vom 31. Dezember 2022 gehe hervor, dass der C._____ im Betrag von Fr. 52’200.– korrekt unter Ziffer 3 ausgewiesen worden sei. Da dieser Betrag dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben und der Gehaltsabrechnung vom März 2022 tatsächlich zugeflossen sei, liege keine objek- tiv falsche Beurkundung vor. Hinweise auf eine Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehlten, zumal der C._____ im Lohnausweis ausdrücklich und trans- parent bezeichnet worden sei. Eine strafrechtlich relevante Täuschung sei auch im Übrigen nicht ersichtlich, da die Bedingungen und Rückforderungsmöglichkeiten des C._____ vorgängig offengelegt worden seien und die arbeitsgerichtliche Klage lediglich eine Parteibehauptung darstelle. Schliesslich fehle es an einem Vermö- gensschaden, da bei einer allfälligen Rückforderung des C._____ sozialversiche- rungsrechtliche Rückerstattungsansprüche bestünden. Die Tatbestände des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der arglistigen Vermögensschädi- gung seien daher nicht erfüllt (Urk. 4 S. 2 ff.).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwalt- schaft verkenne wesentliche Aspekte. Zum einen gelte im Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrecht das Realisierungsprinzip, zum andern liege dem

- 5 - C._____ eine dreijährige Bindungsdauer zugrunde. Die im März 2022 erfolgte Aus- zahlung stelle lediglich eine Zahlungsmodalität einer dreijährigen, einseitigen C._____-Vereinbarung dar. Da beim C._____ im Zeitpunkt der Auszahlung noch kein ungefährdeter Rechtsanspruch bestanden habe, hätten per Ende 2022 ledig- lich zehn Sechsunddreissigstel als Einkommen ausgewiesen werden dürfen. Der C._____ stelle damit einen aufgeschobenen Anspruch dar, bei dem ein voller Rechtsanspruch nach der eigenen Konzeption der B._____ AG erst nach Ablauf von 36 Monaten entstehe. Der Lohnausweis 2022 sei folglich falsch gewesen, wes- halb eine Falschbeurkundung zu prüfen sei; durch die Zivilklage habe die B._____ AG zudem versucht, einen Vermögensschaden herbeizuführen. Die B._____ AG habe als Gross… [Unternehmen] mit professionellen Fachabteilungen über umfas- sende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundsätze verfügt, weshalb fehlender Vorsatz nicht anzunehmen sei. Zudem rechne die B._____ AG bei gesperrten Mit- arbeiteraktien den jährlich fällig werdenden Teil sozialversicherungs- und steuer- rechtlich korrekt ab, was auch beim C._____ möglich gewesen wäre. Die öffentlich- rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur korrekten Abrechnung und gegebenenfalls Rückforderung zu viel entrichteter Beiträge dürfe nicht durch privatrechtliche Ver- einbarungen auf den Arbeitnehmer überwälzt werden (Urk. 2 S. 1 ff.).

E. 4 Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4).

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz ste- hen dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3.

E. 4.1 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Urkundenfäl- schung macht sich auch strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Bei allen Tatbestandsvarianten ist erforder- lich, dass die Täterschaft (i) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente mit (Eventual-)Vorsatz handelt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 m.w.H.), (ii) eine besondere Täuschungsabsicht besteht (BGE 141 IV 369 E. 7.4; siehe ferner BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 182 zu Art. 251 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen) und schliesslich (iii) mit Schädigungs- oder Vorteils(-eventual-)absicht vorgeht (vgl. bereits BGE 102 IV 191

- 6 - E. 4; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass der dem Beschwerdeführer im März 2022 ausge- richtete C._____ im Lohnausweis 2022 unter ausdrücklicher Bezeichnung und un- ter Angabe des tatsächlich ausbezahlten Bruttobetrags aufgeführt wurde (vgl. Urk. 11/1/6). Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer dieser Betrag im März 2022 auch effektiv ausbezahlt wurde (Urk. 11/1/5) und ihm im Zeitpunkt der Aus- stellung des Lohnausweises wirtschaftlich zugeflossen war. Damit entspricht der Lohnausweis dem tatsächlichen Geschehensablauf und enthält keine objektiv un- richtige Tatsachenangabe. Der Umstand, dass die Leistung rückforderbar ausge- staltet war, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber nicht verschleiert und ändert nichts daran, dass Auszahlung und Deklaration betragsmässig korrekt erfolgten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Realisierungsprinzips hätte lediglich der nicht mehr rückforderbare Teil des C._____ als Einkommen aus- gewiesen werden dürfen, betrifft dies die rechtliche Qualifikation der Zahlung in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Eine allfällige fehlerhafte Ab- rechnung begründet jedoch keine Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinn. Für die Beurteilung eines allfälligen (Eventual-)Vorsatzes ist entscheidend, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die zuständigen Personen im Zeitpunkt der Aus- stellung des Lohnausweises davon ausgegangen wären, eine unrichtige Tatsache zu beurkunden. Der Lohnausweis bildete die damalige Lohn- und Auszahlungssi- tuation korrekt ab. Dass es später – infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses und der Geltendmachung einer Rückforderung – zu einer veränderten rechtli- chen oder wirtschaftlichen Situation kam, vermag den ursprünglich korrekt ausge- stellten Lohnausweis nicht ex post unrichtig zu machen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr bei der B._____ AG bzw. D._____ AG angestellt ist – und sich die Parteien nunmehr in einem arbeitsrechtlichen Streit befinden (vgl. Urk. 11/1/1 S. 3 und Urk. 11/1/12) –, lässt keinen Rückschluss auf einen ursprünglichen Vorsatz für eine Falschbeurkundung zu. Eine besondere Täu- schungsabsicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der C._____ wurde im Lohnausweis ausdrücklich als solcher bezeichnet. Es bestand kein Versuch, die Natur der Leis- tung zu verschleiern oder den Eindruck eines gewöhnlichen Fixlohns zu erwecken.

- 7 - Die Transparenz der Deklaration spricht gerade gegen eine Täuschungsabsicht ge- genüber Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden. Schliesslich fehlt es auch an einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Unklar ist, worin die vom Beschwerdefüh- rer ohne nähere Begründung erwähnten steuerrechtlichen Nachteile (vgl. Urk. 2 S. 3 N. 9) bestehen sollen. Insoweit ist die Beschwerde unsubstantiiert. Soweit es im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückforderung zu sozialversicherungs- rechtlichen Korrekturen kommen sollte, bestehen hierfür die gesetzlichen Rückfor- derungsmechanismen gegenüber den zuständigen Ausgleichskassen. Analoges gilt für die Steuern. Ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Rücker- stattung zu viel bezahlter Sozialversicherungsbeiträge macht den Lohnausweis re- trospektiv nicht falsch, sondern betrifft eine nachträgliche Korrektur der Beitragsab- rechnung. Ein strafrechtlich relevantes Urkundendelikt ist damit nicht gegeben.

E. 4.2 Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Beschwerdeführer erblickt in der Ausgestaltung des C._____ einen (versuch- ten) Betrug. Worin konkret eine arglistige Täuschung zu erkennen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Bedingungen des C._____, insbesondere die Rückforderungsklau- seln ("Clawback Events"), wurden ihm im Voraus offengelegt (vgl. Urk. 11/1/3 und Urk. 11/1/4). Die Auszahlung erfolgte in Kenntnis dieser Bedingungen. Es kann we- der von einer Vorspiegelung noch von einer Unterdrückung erheblicher Tatsachen gesprochen werden. Auch die im nunmehr arbeitsgerichtlichen Verfahren erhobene Rückforderung stellt keine Täuschungshandlung dar. Ein Vermögensschaden ist ebenfalls nicht dargetan und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 2 S. 3). Selbst für den Fall einer (teilweisen) Rückzahlung des C._____ besteht nach der Aktenlage ein sozialversicherungsrechtlicher Rückforderungsan- spruch hinsichtlich allfällig zu viel entrichteter Beiträge. Der für den Betrug erforder- liche tatbestandsmässige Erfolg ist damit nicht eingetreten, wobei auch ein strafba- rer Versuch nicht ersichtlich ist.

- 8 -

E. 4.3 Wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeit- nehmer besteht im vorliegenden Kontext nicht. Die B._____ AG handelte im Rah- men des Arbeitsverhältnisses im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Die Ausgestal- tung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung des C._____ betreffen den arbeitsvertraglichen Bereich und begründen keine strafrechtlich relevante Treu- handstellung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände genügen nicht, um eine Vermögensverwaltung anzunehmen bzw. einen Tatverdacht zu be- gründen. Mangels Vermögensbetreuungspflicht und mangels Vermögensschadens fällt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung somit dahin.

E. 4.4 Der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Wortlaut der Bestimmung setzt auch die arglistige Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher ist – wie erwogen (E. II./4.2 f.) – nicht ausgewiesen. Zudem fehlt es am Tatbestandselement der Arglist. Die vertragliche Ausgestaltung des C._____ sowie die gerichtliche Gel- tendmachung eines Rückforderungsanspruchs stellen keine arglistigen Machen- schaften dar, sondern bewegen sich im Rahmen der Vertragsfreiheit bzw. eines arbeitsrechtlichen Konflikts. Der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung ist damit ebenfalls nicht erfüllt.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der C._____ im Lohnausweis trans- parent ausgewiesen wurde, einschliesslich der klaren Bezeichnung und des ge- nauen Betrags. Der Kern des Konflikts erschöpft sich in der Frage, ob und in wel-

- 9 - chem Umfang der C._____ steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich kor- rekt behandelt wurde und ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Dies sind Fra- gen, die im zuständigen Zivil- bzw. Arbeitsgerichtsverfahren zu klären sind. Das Strafverfahren darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4 m. w. H.). Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Ausle- gung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_364/ 2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8).

E. 5 Nach dem Erwogenen wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihm auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihm die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben allfällige staatliche Verrech- nungsansprüche.
  2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 10 -
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehr- betrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige staatliche Verrechnungsansprüche.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250369-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Beschluss vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 30. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Ur- kundenfälschung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und arglistiger Vermö- gensschädigung (Urk. 11/1/1). Nach einer entsprechenden Gerichtsstandanfrage übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (Urk. 11/2/1-11).

2. Mit Verfügung vom 5. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung gegen Unbekannt gestützt auf Art. 310 StPO nicht anhand, da die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 4 = Urk. 11/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2025 recht- zeitig (vgl. Urk. 11/5) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfü- gung sei aufzuheben (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozess- kaution zu leisten (Urk. 6). Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwalt- schaft zur Stellungnahme übermittelt, und sie wurde zur Einreichung der Akten auf- gefordert (Urk. 9). Sie verzichtete unter Einreichung der (physischen) Untersu- chungsakten (Urk. 11) am 13. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme (Urk. 13).

4. Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als re- levant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/ 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4).

- 3 - II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung, wenn die Führung eines Verfahrens gestützt auf die ersten Ermittlungsergebnisse oder die Strafanzeige geradezu als aussichtslos erscheint. In diesen Fällen verfügt sie gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen. Sie darf mit anderen Worten nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Im Zweifelsfall ist grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz ste- hen dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und N. 8 f. zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 3. 3.1 In der Strafanzeige vom 30. März 2025 führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei von seiner Arbeitgeberin, der B._____ AG, im März 2022 im Rahmen der Bo- nusvergütung ein sogenannter "C._____" (kurz: C._____) in der Höhe von

- 4 - Fr. 52'000.– angeboten und vollständig ausbezahlt worden. Dieser sei im Voraus gewährt worden und an Bedingungen geknüpft gewesen, wonach bei Eintritt be- stimmter Ereignisse innert drei Jahren eine anteilsmässige Rückzahlungspflicht be- stehe. Auf dem ausbezahlten Betrag seien Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden. Der gesamte C._____ sei im Lohnausweis 2022 als Einkommen des Jahres 2022 deklariert worden, obwohl er daran – namentlich im Umfang von drei Vierteln des Betrags – keinen ungefährdeten Rechtsanspruch gehabt habe. Nach der altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2023 habe die B._____ AG am 20. Oktober 2023 die Rückzahlung von Fr. 33'500.– verlangt; diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich hängig. Die D._____ AG als Rechtsnachfolgerin fordere diesen Betrag weiterhin ein, obwohl er den im März 2022 effektiv ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 31'724.50 übersteige, womit ihm ein Schaden von Fr. 1'775.50 entstehe (Urk. 11/1/1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, aus dem Lohnausweis vom 31. Dezember 2022 gehe hervor, dass der C._____ im Betrag von Fr. 52’200.– korrekt unter Ziffer 3 ausgewiesen worden sei. Da dieser Betrag dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben und der Gehaltsabrechnung vom März 2022 tatsächlich zugeflossen sei, liege keine objek- tiv falsche Beurkundung vor. Hinweise auf eine Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehlten, zumal der C._____ im Lohnausweis ausdrücklich und trans- parent bezeichnet worden sei. Eine strafrechtlich relevante Täuschung sei auch im Übrigen nicht ersichtlich, da die Bedingungen und Rückforderungsmöglichkeiten des C._____ vorgängig offengelegt worden seien und die arbeitsgerichtliche Klage lediglich eine Parteibehauptung darstelle. Schliesslich fehle es an einem Vermö- gensschaden, da bei einer allfälligen Rückforderung des C._____ sozialversiche- rungsrechtliche Rückerstattungsansprüche bestünden. Die Tatbestände des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der arglistigen Vermögensschädi- gung seien daher nicht erfüllt (Urk. 4 S. 2 ff.). 3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwalt- schaft verkenne wesentliche Aspekte. Zum einen gelte im Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrecht das Realisierungsprinzip, zum andern liege dem

- 5 - C._____ eine dreijährige Bindungsdauer zugrunde. Die im März 2022 erfolgte Aus- zahlung stelle lediglich eine Zahlungsmodalität einer dreijährigen, einseitigen C._____-Vereinbarung dar. Da beim C._____ im Zeitpunkt der Auszahlung noch kein ungefährdeter Rechtsanspruch bestanden habe, hätten per Ende 2022 ledig- lich zehn Sechsunddreissigstel als Einkommen ausgewiesen werden dürfen. Der C._____ stelle damit einen aufgeschobenen Anspruch dar, bei dem ein voller Rechtsanspruch nach der eigenen Konzeption der B._____ AG erst nach Ablauf von 36 Monaten entstehe. Der Lohnausweis 2022 sei folglich falsch gewesen, wes- halb eine Falschbeurkundung zu prüfen sei; durch die Zivilklage habe die B._____ AG zudem versucht, einen Vermögensschaden herbeizuführen. Die B._____ AG habe als Gross… [Unternehmen] mit professionellen Fachabteilungen über umfas- sende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundsätze verfügt, weshalb fehlender Vorsatz nicht anzunehmen sei. Zudem rechne die B._____ AG bei gesperrten Mit- arbeiteraktien den jährlich fällig werdenden Teil sozialversicherungs- und steuer- rechtlich korrekt ab, was auch beim C._____ möglich gewesen wäre. Die öffentlich- rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur korrekten Abrechnung und gegebenenfalls Rückforderung zu viel entrichteter Beiträge dürfe nicht durch privatrechtliche Ver- einbarungen auf den Arbeitnehmer überwälzt werden (Urk. 2 S. 1 ff.). 4. 4.1 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Urkundenfäl- schung macht sich auch strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Bei allen Tatbestandsvarianten ist erforder- lich, dass die Täterschaft (i) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente mit (Eventual-)Vorsatz handelt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 m.w.H.), (ii) eine besondere Täuschungsabsicht besteht (BGE 141 IV 369 E. 7.4; siehe ferner BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 182 zu Art. 251 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen) und schliesslich (iii) mit Schädigungs- oder Vorteils(-eventual-)absicht vorgeht (vgl. bereits BGE 102 IV 191

- 6 - E. 4; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2.2 m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass der dem Beschwerdeführer im März 2022 ausge- richtete C._____ im Lohnausweis 2022 unter ausdrücklicher Bezeichnung und un- ter Angabe des tatsächlich ausbezahlten Bruttobetrags aufgeführt wurde (vgl. Urk. 11/1/6). Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer dieser Betrag im März 2022 auch effektiv ausbezahlt wurde (Urk. 11/1/5) und ihm im Zeitpunkt der Aus- stellung des Lohnausweises wirtschaftlich zugeflossen war. Damit entspricht der Lohnausweis dem tatsächlichen Geschehensablauf und enthält keine objektiv un- richtige Tatsachenangabe. Der Umstand, dass die Leistung rückforderbar ausge- staltet war, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber nicht verschleiert und ändert nichts daran, dass Auszahlung und Deklaration betragsmässig korrekt erfolgten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Realisierungsprinzips hätte lediglich der nicht mehr rückforderbare Teil des C._____ als Einkommen aus- gewiesen werden dürfen, betrifft dies die rechtliche Qualifikation der Zahlung in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Eine allfällige fehlerhafte Ab- rechnung begründet jedoch keine Falschbeurkundung im strafrechtlichen Sinn. Für die Beurteilung eines allfälligen (Eventual-)Vorsatzes ist entscheidend, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die zuständigen Personen im Zeitpunkt der Aus- stellung des Lohnausweises davon ausgegangen wären, eine unrichtige Tatsache zu beurkunden. Der Lohnausweis bildete die damalige Lohn- und Auszahlungssi- tuation korrekt ab. Dass es später – infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses und der Geltendmachung einer Rückforderung – zu einer veränderten rechtli- chen oder wirtschaftlichen Situation kam, vermag den ursprünglich korrekt ausge- stellten Lohnausweis nicht ex post unrichtig zu machen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr bei der B._____ AG bzw. D._____ AG angestellt ist – und sich die Parteien nunmehr in einem arbeitsrechtlichen Streit befinden (vgl. Urk. 11/1/1 S. 3 und Urk. 11/1/12) –, lässt keinen Rückschluss auf einen ursprünglichen Vorsatz für eine Falschbeurkundung zu. Eine besondere Täu- schungsabsicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der C._____ wurde im Lohnausweis ausdrücklich als solcher bezeichnet. Es bestand kein Versuch, die Natur der Leis- tung zu verschleiern oder den Eindruck eines gewöhnlichen Fixlohns zu erwecken.

- 7 - Die Transparenz der Deklaration spricht gerade gegen eine Täuschungsabsicht ge- genüber Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden. Schliesslich fehlt es auch an einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Unklar ist, worin die vom Beschwerdefüh- rer ohne nähere Begründung erwähnten steuerrechtlichen Nachteile (vgl. Urk. 2 S. 3 N. 9) bestehen sollen. Insoweit ist die Beschwerde unsubstantiiert. Soweit es im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückforderung zu sozialversicherungs- rechtlichen Korrekturen kommen sollte, bestehen hierfür die gesetzlichen Rückfor- derungsmechanismen gegenüber den zuständigen Ausgleichskassen. Analoges gilt für die Steuern. Ein möglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Rücker- stattung zu viel bezahlter Sozialversicherungsbeiträge macht den Lohnausweis re- trospektiv nicht falsch, sondern betrifft eine nachträgliche Korrektur der Beitragsab- rechnung. Ein strafrechtlich relevantes Urkundendelikt ist damit nicht gegeben. 4.2 Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Beschwerdeführer erblickt in der Ausgestaltung des C._____ einen (versuch- ten) Betrug. Worin konkret eine arglistige Täuschung zu erkennen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Bedingungen des C._____, insbesondere die Rückforderungsklau- seln ("Clawback Events"), wurden ihm im Voraus offengelegt (vgl. Urk. 11/1/3 und Urk. 11/1/4). Die Auszahlung erfolgte in Kenntnis dieser Bedingungen. Es kann we- der von einer Vorspiegelung noch von einer Unterdrückung erheblicher Tatsachen gesprochen werden. Auch die im nunmehr arbeitsgerichtlichen Verfahren erhobene Rückforderung stellt keine Täuschungshandlung dar. Ein Vermögensschaden ist ebenfalls nicht dargetan und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 2 S. 3). Selbst für den Fall einer (teilweisen) Rückzahlung des C._____ besteht nach der Aktenlage ein sozialversicherungsrechtlicher Rückforderungsan- spruch hinsichtlich allfällig zu viel entrichteter Beiträge. Der für den Betrug erforder- liche tatbestandsmässige Erfolg ist damit nicht eingetreten, wobei auch ein strafba- rer Versuch nicht ersichtlich ist.

- 8 - 4.3 Wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeit- nehmer besteht im vorliegenden Kontext nicht. Die B._____ AG handelte im Rah- men des Arbeitsverhältnisses im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Die Ausgestal- tung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung des C._____ betreffen den arbeitsvertraglichen Bereich und begründen keine strafrechtlich relevante Treu- handstellung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände genügen nicht, um eine Vermögensverwaltung anzunehmen bzw. einen Tatverdacht zu be- gründen. Mangels Vermögensbetreuungspflicht und mangels Vermögensschadens fällt der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung somit dahin. 4.4 Der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB macht sich straf- bar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Wortlaut der Bestimmung setzt auch die arglistige Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher ist – wie erwogen (E. II./4.2 f.) – nicht ausgewiesen. Zudem fehlt es am Tatbestandselement der Arglist. Die vertragliche Ausgestaltung des C._____ sowie die gerichtliche Gel- tendmachung eines Rückforderungsanspruchs stellen keine arglistigen Machen- schaften dar, sondern bewegen sich im Rahmen der Vertragsfreiheit bzw. eines arbeitsrechtlichen Konflikts. Der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung ist damit ebenfalls nicht erfüllt. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der C._____ im Lohnausweis trans- parent ausgewiesen wurde, einschliesslich der klaren Bezeichnung und des ge- nauen Betrags. Der Kern des Konflikts erschöpft sich in der Frage, ob und in wel-

- 9 - chem Umfang der C._____ steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich kor- rekt behandelt wurde und ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Dies sind Fra- gen, die im zuständigen Zivil- bzw. Arbeitsgerichtsverfahren zu klären sind. Das Strafverfahren darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher An- sprüche verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.4 m. w. H.). Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Ausle- gung eines Vertrags wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_364/ 2013 vom 29. August 2013 E. 3.3.3 und 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8).

5. Nach dem Erwogenen wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihm auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihm die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben allfällige staatliche Verrech- nungsansprüche.

2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehr- betrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige staatliche Verrechnungsansprüche.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. I. Babic

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