Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines "gefährlichen Automobilis- ten" (Urk. 3/3 = Urk. 20/1). Als Fahrzeuglenker wurde B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) identifiziert (vgl. Urk. 20/3 S. 2 [Polizeirapport]). Der Beschwer- deführer macht geltend, am 30. April 2025 sei es auf der C._____-strasse in D._____ zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Beschwerdegegner mit seinem Motorfahrzeug den auf dem Fahrrad fahrenden Beschwerdeführer mit zu knappem Abstand überholt, anschliessend ausgebremst und an der Weiterfahrt gehindert habe (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 3/4 = Urk. 20/8).
E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2025 Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) (Urk. 2).
E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
E. 3 Der Strafanzeige des Beschwerdeführers (Urk. 3/3) liegt folgende Sachver- haltsdarstellung zugrunde: Am 30. April 2025 sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad auf der C._____-strasse in D._____ in Richtung D._____ Zentrum gefah- ren. Auf Höhe der Kunsteisbahn sei der Beschwerdegegner mit seinem Motorfahr- zeug sehr nah seitlich an ihn (den Beschwerdeführer) herangefahren und habe ihm etwas Unverständliches zugeschrien. Da der Beschwerdegegner immer näher an ihn herangefahren sei, habe der Beschwerdeführer energisch verlangt, er solle Ab- stand halten. Daraufhin habe der Beschwerdegegner ihn überholt und stark ausge- bremst, wobei er nur knapp habe ausweichen können. Der Beschwerdegegner sei
- 4 - aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer durch das Schwenken der Fahrertür an der Weiterfahrt gehindert. Der Beschwerdegegner habe nach dem Fahrradlenker des Beschwerdeführers gegriffen und gesagt, er wolle ihn anzeigen und verlange einen Ausweis. Der Beschwerdegegner habe sein Fahrrad am Vorderrad festgehalten und ihn an der Weiterfahrt gehindert. Mit Mühe habe er sich dem Griff entziehen und weiterfahren können (Urk. 3/3 S. 2).
E. 4 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdegegner habe die Vorwürfe in der Einvernahme vom 12. Juni 2025 (Urk. 20/6) bestritten. Er habe angegeben, der Beschwerdeführer sei in der Mitte der Strasse gefahren. Er habe ihn darauf hingewiesen, den Fahrradstreifen zu be- nutzen, woraufhin der Beschwerdeführer herumgefuchtelt und ihm den Mittelfinger gezeigt habe. Daraufhin habe der Beschwerdegegner rechts angehalten. Der Be- schwerdeführer habe geflucht, gegen das Auto geklopft und sein Fahrrad gegen den Beschwerdegegner angehoben. Daraufhin habe dieser das Fahrrad festgehal- ten, um sich und das Auto zu schützen. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer, der ihn beschimpft habe, nie an der Weiterfahrt gehindert. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners wi- dersprächen sich somit diametral und es seien keine weiteren Beweismittel vorhan- den, weshalb sich der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse bzw. kein Tatverdacht vorliege (Urk. 3/4).
E. 5 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft würdige die Beweismittel (Fotos und Video) nicht ausreichend. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien nicht plausibel. Auch das vom Be- schwerdegegner erstellte Video sei beizuziehen und als Beweismittel zu berück- sichtigen. Auf dem von ihm (vom Beschwerdeführer) erstellten Video sei zu erken- nen, dass er nicht in der Mitte der Fahrbahn, sondern nahe an der Linie des Fahr- radstreifens fahre, um auf diesen zu gelangen. Ausserdem sei zu erkennen, dass der Beschwerdegegner zu nah seitlich an ihn herangefahren sei. Er (der Beschwer- deführer) habe ihm nicht den Mittelfinger gezeigt. Auf dem Video sei zu sehen, dass der Beschwerdegegner den Lenker seines Fahrrads festhalte, ihn so an der Wei- terfahrt hindere und den Tatbestand der Nötigung erfülle. Dies müsste auch auf
- 5 - dem vom Beschwerdegegner erstellten Video ersichtlich sein. Der Beschwerdefüh- rer habe sich nur durch kräftiges Zerren befreien können. Auf den eingereichten Fotos seien die Handabdrücke des Beschwerdegegners auf Felge und Pneu er- kennbar. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdegegner angebe, er habe sich mit dem Halten des Rads schützen wollen ("Warum sollte er anhalten, um sich von mir bedroh[en] zu lassen?"; Urk. 2).
E. 6.1 Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungs- freiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom
13. April 2022 E. 3.2.3).
E. 6.2 Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Video seiner "Dashcam" (ohne Ton) ist zu Beginn deutlich zu sehen, dass er nicht auf der Fahrradspur, son- dern in der Mitte der Autospur (Mitte der Fahrbahnhälfte) fährt (Urk. 20/5 Min. 0:00– 0:03). Der Beschwerdegegner fährt links neben den Beschwerdeführer. Offensicht- lich kommt es dabei (während der Fahrt) zu einem kurzen verbalen Disput. In der Folge beschleunigt der Beschwerdegegner, überholt den Beschwerdeführer, fährt mit den rechten Rädern auf das Trottoir und hält an, wobei sich die linken Räder circa in der Mitte des Fahrradstreifens befinden (ebd. Min. 0:03–0:14). Der Be- schwerdegegner steigt aus und ergreift sogleich sein Mobiltelefon. Die verbale Aus-
- 6 - einandersetzung wird offensichtlich fortgesetzt. Zudem ist erkennbar, dass der Be- schwerdegegner seinen rechten Arm in Richtung des Beschwerdeführers streckt und dabei möglicherweise den Lenker des Fahrrads des Beschwerdeführers fest- hält (ebd. Min. 0:15–0:27). Nach wenigen Sekunden nimmt der Beschwerdeführer seine Fahrt wieder auf (ebd. ab Min. 0:35).
E. 6.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihn ausgebremst habe und er nur knapp seitlich neben dem Fahrzeug habe anhalten können, wird durch die Videoaufnahme nicht bestätigt. In Min. 0:12 befindet sich der Beschwerdeführer noch leicht links von der Fahrstreifenmarkierung, während der Beschwerdegegner mit seinem Fahrzeug einige Meter weiter vorne und deut- lich auf der rechten Seite der Markierung zum Stehen kommt (Urk. 20/5 Min. 0:12– 0:13). Der Beschwerdeführer hätte in dieser Situation ohne Weiteres links am Fahr- zeug vorbeifahren können, und zwar ohne signifikant nach links ausweichen zu müssen. Von einem "Ausbremsen" (Urk. 2 S. 3) bzw. einem "Schikanestopp" oder einem Abdrängen (vgl. Urk. 20/12) sowie einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB oder einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann daher keine Rede sein. Statt am Beschwerdegegner vorbeizufahren, steuert der Be- schwerdeführer (bei mutmasslich geringer Geschwindigkeit) direkt auf die (sich öff- nende) Fahrertür zu und fährt sehr dicht, bis auf wenige Zentimeter, an das Fahr- zeug heran (Urk. 20/5 Min. 0:12–0:16). Angesichts dieser Sequenzen liegt die An- nahme nahe, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation mit dem Beschwerde- gegner zumindest in Kauf nahm – und zwar bereits während der verbalen Ausein- andersetzung, als beide nebeneinander fuhren. Was genau der Auslöser dafür war, dass der Beschwerdegegner nach dem Über- holen rechts anhielt, kann zwar nicht eruiert werden. Der Beschwerdegegner bringt vor, der Beschwerdeführer habe ihm beim Überholen den Mittelfinger gezeigt (vgl. Urk. 20/6 F/A 22). Die Annahme einer vorangegangenen Provokation seitens des Beschwerdeführers erscheint nachvollziehbar, zumal der Beschwerdegegner nach dem Aussteigen umgehend sein Mobiltelefon behändigt und offenbar die Polizei zu benachrichtigen beabsichtigt.
- 7 -
E. 6.4 Welche Provokationen konkret erfolgten, ist indessen nicht entscheidrele- vant. Denn die Behinderung der Weg- oder Weiterfahrt eines Fahrradfahrers wäh- rend einer Zeitspanne von weniger als 15 Sekunden (vgl. Urk. 20/5 Min. 0:20–0:35) erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht. Die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit durch den Beschwerdegegner war im Übrigen gering, da der Beschwerdeführer offenbar ohne nennenswerte Mühe in der Lage war, die Situation zu überwinden und seine Fahrt fortzusetzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich des kurz zuvor gezeigten Fahrverhaltens des Be- schwerdeführers (Fahren deutlich links der Markierung), ist im Vorgehen des Be- schwerdegegners kein eigentlicher Unrechtsgehalt zu erkennen. Das Verhalten des Beschwerdegegners erscheint vielmehr als ein Versuch, den Beschwerdefüh- rer im Anschluss an dessen offensichtlich verkehrswidriges Verhalten zur Rede zu stellen. Das kurzzeitige Festhalten des Lenkers und allenfalls des Rads erreicht die Schwelle zur Strafbarkeit daher nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- gegner den Beschwerdeführer längerfristig am Wegfahren hindern wollte, liegen nicht vor. Für den Beschwerdegegner war die Sache sogleich erledigt, nachdem der Beschwerdeführer seine Fahrt wieder aufgenommen hatte. Schliesslich ist nicht zu erwarten, dass die Einsicht in ein allfälliges vom Beschwerdegegner erstelltes Video an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte.
E. 6.5 Zu prüfen bleibt schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung die Videoaufzeichnung seiner "Dashcam" nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer macht dies zwar grund- sätzlich zu Recht geltend. Angesichts dessen, dass die Videosequenz die Darstel- lung des Beschwerdeführers gerade nicht stützt, sondern den Beschwerdegegner im Gegenteil entlastet, ist darin kein wesentlicher Mangel der angefochtenen Ver- fügung zu erblicken. Ohnehin ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Mo- tivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis recht- lich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abwei- sen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Mo- tivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz insbes. die Urteile des Bundesgerichts
- 8 - 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1).
E. 6.6 Eine Strafbarkeit des angezeigten Sachverhalts nach anderen Vorschriften ist weder dargetan noch erkennbar.
E. 6.7 Da dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt somit kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Wie bereits erwähnt, erreicht das kurzzeitige Fest- halten des Lenkers durch den Beschwerdegegner die Strafbarkeitsschwelle nicht. Die weiteren Vorwürfe (Ausbremsen und Abdrängen) sind haltlos. Folglich ist die Strafklage als von vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht angesichts der von vornherein aussichtslosen Beschwerde nicht.
- Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
- Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an diesen. - 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … (gegen Empfangsbestäti- gung)
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250327-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Verfügung und Beschluss vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 31. Juli 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines "gefährlichen Automobilis- ten" (Urk. 3/3 = Urk. 20/1). Als Fahrzeuglenker wurde B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) identifiziert (vgl. Urk. 20/3 S. 2 [Polizeirapport]). Der Beschwer- deführer macht geltend, am 30. April 2025 sei es auf der C._____-strasse in D._____ zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Beschwerdegegner mit seinem Motorfahrzeug den auf dem Fahrrad fahrenden Beschwerdeführer mit zu knappem Abstand überholt, anschliessend ausgebremst und an der Weiterfahrt gehindert habe (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 3/4 = Urk. 20/8).
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2025 Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) (Urk. 2).
3. Mit Verfügung vom 14. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leis- tung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO in Höhe von Fr. 1'800.– aufgefor- dert (Urk. 6). Am 21. August 2025 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 mit Beilagen [Urk. 12/1–3]). Mit gleichentags erfolgter sepa- rater Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Leis- tung der Sicherheit (Urk. 14). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die Frist zur Leistung der Sicherheit abgenommen (Urk. 17). Am
22. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Akten elektronisch ein (Urk. 20/1–13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grund- satz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht- anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).
3. Der Strafanzeige des Beschwerdeführers (Urk. 3/3) liegt folgende Sachver- haltsdarstellung zugrunde: Am 30. April 2025 sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad auf der C._____-strasse in D._____ in Richtung D._____ Zentrum gefah- ren. Auf Höhe der Kunsteisbahn sei der Beschwerdegegner mit seinem Motorfahr- zeug sehr nah seitlich an ihn (den Beschwerdeführer) herangefahren und habe ihm etwas Unverständliches zugeschrien. Da der Beschwerdegegner immer näher an ihn herangefahren sei, habe der Beschwerdeführer energisch verlangt, er solle Ab- stand halten. Daraufhin habe der Beschwerdegegner ihn überholt und stark ausge- bremst, wobei er nur knapp habe ausweichen können. Der Beschwerdegegner sei
- 4 - aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe den Beschwerdeführer durch das Schwenken der Fahrertür an der Weiterfahrt gehindert. Der Beschwerdegegner habe nach dem Fahrradlenker des Beschwerdeführers gegriffen und gesagt, er wolle ihn anzeigen und verlange einen Ausweis. Der Beschwerdegegner habe sein Fahrrad am Vorderrad festgehalten und ihn an der Weiterfahrt gehindert. Mit Mühe habe er sich dem Griff entziehen und weiterfahren können (Urk. 3/3 S. 2).
4. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdegegner habe die Vorwürfe in der Einvernahme vom 12. Juni 2025 (Urk. 20/6) bestritten. Er habe angegeben, der Beschwerdeführer sei in der Mitte der Strasse gefahren. Er habe ihn darauf hingewiesen, den Fahrradstreifen zu be- nutzen, woraufhin der Beschwerdeführer herumgefuchtelt und ihm den Mittelfinger gezeigt habe. Daraufhin habe der Beschwerdegegner rechts angehalten. Der Be- schwerdeführer habe geflucht, gegen das Auto geklopft und sein Fahrrad gegen den Beschwerdegegner angehoben. Daraufhin habe dieser das Fahrrad festgehal- ten, um sich und das Auto zu schützen. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer, der ihn beschimpft habe, nie an der Weiterfahrt gehindert. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners wi- dersprächen sich somit diametral und es seien keine weiteren Beweismittel vorhan- den, weshalb sich der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse bzw. kein Tatverdacht vorliege (Urk. 3/4).
5. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft würdige die Beweismittel (Fotos und Video) nicht ausreichend. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien nicht plausibel. Auch das vom Be- schwerdegegner erstellte Video sei beizuziehen und als Beweismittel zu berück- sichtigen. Auf dem von ihm (vom Beschwerdeführer) erstellten Video sei zu erken- nen, dass er nicht in der Mitte der Fahrbahn, sondern nahe an der Linie des Fahr- radstreifens fahre, um auf diesen zu gelangen. Ausserdem sei zu erkennen, dass der Beschwerdegegner zu nah seitlich an ihn herangefahren sei. Er (der Beschwer- deführer) habe ihm nicht den Mittelfinger gezeigt. Auf dem Video sei zu sehen, dass der Beschwerdegegner den Lenker seines Fahrrads festhalte, ihn so an der Wei- terfahrt hindere und den Tatbestand der Nötigung erfülle. Dies müsste auch auf
- 5 - dem vom Beschwerdegegner erstellten Video ersichtlich sein. Der Beschwerdefüh- rer habe sich nur durch kräftiges Zerren befreien können. Auf den eingereichten Fotos seien die Handabdrücke des Beschwerdegegners auf Felge und Pneu er- kennbar. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdegegner angebe, er habe sich mit dem Halten des Rads schützen wollen ("Warum sollte er anhalten, um sich von mir bedroh[en] zu lassen?"; Urk. 2). 6. 6.1. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beein- flussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungs- freiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom
13. April 2022 E. 3.2.3). 6.2. Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Video seiner "Dashcam" (ohne Ton) ist zu Beginn deutlich zu sehen, dass er nicht auf der Fahrradspur, son- dern in der Mitte der Autospur (Mitte der Fahrbahnhälfte) fährt (Urk. 20/5 Min. 0:00– 0:03). Der Beschwerdegegner fährt links neben den Beschwerdeführer. Offensicht- lich kommt es dabei (während der Fahrt) zu einem kurzen verbalen Disput. In der Folge beschleunigt der Beschwerdegegner, überholt den Beschwerdeführer, fährt mit den rechten Rädern auf das Trottoir und hält an, wobei sich die linken Räder circa in der Mitte des Fahrradstreifens befinden (ebd. Min. 0:03–0:14). Der Be- schwerdegegner steigt aus und ergreift sogleich sein Mobiltelefon. Die verbale Aus-
- 6 - einandersetzung wird offensichtlich fortgesetzt. Zudem ist erkennbar, dass der Be- schwerdegegner seinen rechten Arm in Richtung des Beschwerdeführers streckt und dabei möglicherweise den Lenker des Fahrrads des Beschwerdeführers fest- hält (ebd. Min. 0:15–0:27). Nach wenigen Sekunden nimmt der Beschwerdeführer seine Fahrt wieder auf (ebd. ab Min. 0:35). 6.3. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihn ausgebremst habe und er nur knapp seitlich neben dem Fahrzeug habe anhalten können, wird durch die Videoaufnahme nicht bestätigt. In Min. 0:12 befindet sich der Beschwerdeführer noch leicht links von der Fahrstreifenmarkierung, während der Beschwerdegegner mit seinem Fahrzeug einige Meter weiter vorne und deut- lich auf der rechten Seite der Markierung zum Stehen kommt (Urk. 20/5 Min. 0:12– 0:13). Der Beschwerdeführer hätte in dieser Situation ohne Weiteres links am Fahr- zeug vorbeifahren können, und zwar ohne signifikant nach links ausweichen zu müssen. Von einem "Ausbremsen" (Urk. 2 S. 3) bzw. einem "Schikanestopp" oder einem Abdrängen (vgl. Urk. 20/12) sowie einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB oder einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kann daher keine Rede sein. Statt am Beschwerdegegner vorbeizufahren, steuert der Be- schwerdeführer (bei mutmasslich geringer Geschwindigkeit) direkt auf die (sich öff- nende) Fahrertür zu und fährt sehr dicht, bis auf wenige Zentimeter, an das Fahr- zeug heran (Urk. 20/5 Min. 0:12–0:16). Angesichts dieser Sequenzen liegt die An- nahme nahe, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation mit dem Beschwerde- gegner zumindest in Kauf nahm – und zwar bereits während der verbalen Ausein- andersetzung, als beide nebeneinander fuhren. Was genau der Auslöser dafür war, dass der Beschwerdegegner nach dem Über- holen rechts anhielt, kann zwar nicht eruiert werden. Der Beschwerdegegner bringt vor, der Beschwerdeführer habe ihm beim Überholen den Mittelfinger gezeigt (vgl. Urk. 20/6 F/A 22). Die Annahme einer vorangegangenen Provokation seitens des Beschwerdeführers erscheint nachvollziehbar, zumal der Beschwerdegegner nach dem Aussteigen umgehend sein Mobiltelefon behändigt und offenbar die Polizei zu benachrichtigen beabsichtigt.
- 7 - 6.4. Welche Provokationen konkret erfolgten, ist indessen nicht entscheidrele- vant. Denn die Behinderung der Weg- oder Weiterfahrt eines Fahrradfahrers wäh- rend einer Zeitspanne von weniger als 15 Sekunden (vgl. Urk. 20/5 Min. 0:20–0:35) erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB nicht. Die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit durch den Beschwerdegegner war im Übrigen gering, da der Beschwerdeführer offenbar ohne nennenswerte Mühe in der Lage war, die Situation zu überwinden und seine Fahrt fortzusetzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich des kurz zuvor gezeigten Fahrverhaltens des Be- schwerdeführers (Fahren deutlich links der Markierung), ist im Vorgehen des Be- schwerdegegners kein eigentlicher Unrechtsgehalt zu erkennen. Das Verhalten des Beschwerdegegners erscheint vielmehr als ein Versuch, den Beschwerdefüh- rer im Anschluss an dessen offensichtlich verkehrswidriges Verhalten zur Rede zu stellen. Das kurzzeitige Festhalten des Lenkers und allenfalls des Rads erreicht die Schwelle zur Strafbarkeit daher nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- gegner den Beschwerdeführer längerfristig am Wegfahren hindern wollte, liegen nicht vor. Für den Beschwerdegegner war die Sache sogleich erledigt, nachdem der Beschwerdeführer seine Fahrt wieder aufgenommen hatte. Schliesslich ist nicht zu erwarten, dass die Einsicht in ein allfälliges vom Beschwerdegegner erstelltes Video an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. 6.5. Zu prüfen bleibt schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung die Videoaufzeichnung seiner "Dashcam" nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer macht dies zwar grund- sätzlich zu Recht geltend. Angesichts dessen, dass die Videosequenz die Darstel- lung des Beschwerdeführers gerade nicht stützt, sondern den Beschwerdegegner im Gegenteil entlastet, ist darin kein wesentlicher Mangel der angefochtenen Ver- fügung zu erblicken. Ohnehin ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Mo- tivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis recht- lich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abwei- sen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Mo- tivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz insbes. die Urteile des Bundesgerichts
- 8 - 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). 6.6. Eine Strafbarkeit des angezeigten Sachverhalts nach anderen Vorschriften ist weder dargetan noch erkennbar. 6.7. Da dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt somit kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden kann, wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Wie bereits erwähnt, erreicht das kurzzeitige Fest- halten des Lenkers durch den Beschwerdegegner die Strafbarkeitsschwelle nicht. Die weiteren Vorwürfe (Ausbremsen und Abdrängen) sind haltlos. Folglich ist die Strafklage als von vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht angesichts der von vornherein aussichtslosen Beschwerde nicht.
2. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
3. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an diesen.
- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad … (gegen Empfangsbestäti- gung)
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw J. Ahmadi