Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 16. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine (Noch-)Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1) sowie ihren Rechtsvertreter im gegen ihn geführten Eheschutzverfah- ren, Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), wegen Entziehens von Minderjährigen, falscher Anschuldigung und "behördentäu- schende (sic) Alarmierung" (gemeint: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Er erhob im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 hätten ihn wiederholt, systematisch und mutwillig am gesetzlich und gerichtlich gewährten persönlichen Verkehr zu seinen beiden Töchtern gehindert. Das Bezirksgericht Horgen habe ihm ausdrücklich das ge- meinsame elterliche Sorgerecht und ein konkret definiertes Besuchsrecht zuer- kannt, welches ihm die Beschwerdegegnerin 1 systematisch verweigere. Ihre mehrfach dokumentierten polizeilichen Interventionen dienten offensichtlich nicht dem Schutz, sondern der Verhinderung gerichtlich angeordneter Besuche. Der Beschwerdegegner 2 habe diese Taktik nicht nur gedeckt, sondern nachweislich mit Briefen und E-Mail-Nachrichten unterstützt. Die Mitwirkung an einer rechtswid- rigen Handlung durch einen Anwalt könne bei nachgewiesener Kenntnis straf- rechtlich relevant sein (Urk. 3/2 S. 1 ff.).
E. 2 Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 nicht an Hand (Urk. 16/8 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 zugestellt (Urk. 16/11 = Urk. 17). Mit Schreiben vom 6. August 2025 erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
E. 3 Der vom Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 ge- forderte Kostenvorschuss (Urk. 6) wurde von ihm innert Frist geleistet (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 wurde der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 liessen
- 3 - sich innert Frist (vgl. Urk. 11-12) und auch danach nicht vernehmen. Die Staats- anwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme (Urk. 14). Das Be- schwerdeverfahren ist spruchreif. In Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) wird der vorliegende Entscheid – wie angekündigt (Urk. 6 S. 3) – unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).
E. 5 Des Entziehens von Minderjährigen macht sich strafbar, wer eine minderjäh- rige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes ent- zieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben (Art. 220 StGB). Als tatbestands- mässige Handlungen kommen das Entziehen oder die Weigerung der Rückgabe in Frage. Durch das Entziehen hindert der Täter den (Mit-)Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes daran, frei über den Aufenthaltsort der minder- jährigen Person zu bestimmen. Die zweite Tatvariante stellt unter Strafe, wer sich weigert, die minderjährige Person dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungs- rechts zurückzugeben respektive herauszugeben, wobei der Täter zur Heraus- gabe des Kindes rechtlich verpflichtet sein muss. Auf eine früher noch vorgese- hen gewesene Pönalisierung der Vereitelung des Besuchsrechts durch den an- dern Elternteil wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich ver- zichtet. Wer daher als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens
- 4 - von Minderjährigen strafbar. Der Anwendungsbereich von Art. 220 StGB zwi- schen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist damit auf jene Fälle beschränkt, welche in Art. 301a Abs. 2 ZGB explizit genannt sind (OFK StGB-WEDER, Art. 220 StGB N 8). Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen bzw. wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Hand- lung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nö- tigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
E. 6 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Straftatbestand des Entziehens von Minderjährigen zutreffend fest, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers vom objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfasst wird und eine entsprechende Strafbarkeit der Beschwerdegeg- nerin 1 und des Beschwerdegegner 2 deshalb ausgeschlossen ist (Urk. 5 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer liess dies im Rahmen seiner Beschwerde zu Recht nicht in Abrede stellen bzw. führte selbst aus, sein Besuchsrecht auf zivilrechtlichem Weg zu verfolgen (Urk. 2 S. 2 f.). Auch was seine weiteren Ausführungen zu den von ihm beanzeigten Straftatbeständen der falschen Anschuldigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, vermögen diese die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, seine bereits in der Strafanzeige wiedergegebene Darstel- lung zu wiederholen und mit teils neuen Vorwürfen (Ehrverletzungsdelikte in Bra- silien, mögliche "Kindesschutzdelikte", Verletzung seiner "familiären Grund- rechte") gegen die Beschwerdegegnerin 1 und weitere Personen ("die D._____" und die Schwiegermutter in Brasilien) auszuschmücken (Urk. 2 S. 3). Inwiefern sich die Erwägung der Staatsanwaltschaft, dass auch das der Strafanzeige beige- legte Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 17. März 2025 an die Rechtsver-
- 5 - treterin des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren bereits in objektiver Hin- sicht den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfülle (Urk. 5 S. 3 f.), als falsch erweist, vermag er damit nicht aufzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft hielt auch diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich das besagte Schreiben nicht an eine Behörde, sondern an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtete und bereits deshalb den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht zu erfüllen vermag (Urk. 2 S. 3 f.). Mit der Staatsanwalt- schaft sind in diesem, wie auch den weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige, den Beilagen und seiner Ergänzung dazu beanzeigten Vorgängen (Urk. 16/2/1 ff.) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerde- gegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 die Absicht gehabt hätten, ungerechtfer- tigterweise eine Strafuntersuchung gegen ihn herbeizuführen. Die Akten belegen vielmehr, dass er es war, der im Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 24. Fe- bruar 2025 u.a. verpflichtet wurde, das Familienhaus in E._____ umgehend zu verlassen und sämtliche Schlüssel abzugeben (Urk. 16/2/7 S. 3), sich in der Folge jedoch nicht daran hielt und mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 vom
16. März 2025 u.a. die Meinung vertrat, die Eheschutzmassnahmen seien noch nicht rechtskräftig, die Auswechslung der Schlosszylinder des Familienhauses er- fülle "in erstellter Weise" den Straftatbestand der Nötigung und er dürfe sich wei- terhin Zugang zum Familienhaus verschaffen, um seine Kinder zu besuchen (Urk. 16/2/9 S. 1). Darin, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer in der Folge durch ihren Rechtsvertreter im Eheschutzverfahren, den Beschwer- degegner 2, mit besagtem Schreiben vom 17. März 2025 abmahnen liess (Urk. 16/2/10) bzw. aus Angst mehrfach die Polizei alarmierte (vgl. Urk. 16/4/1 ff.), sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ih- rerseits oder seitens des Beschwerdegegners 2 auszumachen. Was den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, ergibt sich – wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausführte – bereits aus der Strafan- zeige des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 objektiv diesen Straftatbestand erfüllt haben sollten. Eine auch nur ansatzweise bestehende Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ergibt sich ferner auch nicht aus den
- 6 - Akten. Die angefochtene Verfügung, welche auch dies bereits zutreffend festhält (Urk. 5 S. 4), hat damit auch in diesem Punkt Bestand. Was die zahlreichen weite- ren, vom Beschwerdeführer teilweise im Beschwerdeverfahren erstmals vorge- brachten angeblichen weiteren Rechtsverstösse betrifft (Ehrverletzungsdelikte, Verstoss gegen das Kindeswohl und mögliche Kindesschutzdelikte, positive staat- liche Schutzpflicht aus Grund- und Menschenrechten; Urk. 2 S. 3 f.), waren diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. vermögen sie aufgrund feh- lender strafrechtlicher Relevanz von vornherein keine Strafbarkeit der Beschwer- degegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 zu begründen. Dass sich die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandersetzte (Urk. 5 S. 4), ist folglich auch nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Be- schwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für all- fällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 9). Die ihm auf- erlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'400.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) ist ihm die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstat- ten, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Prozessentschädigun- gen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine auszurichten; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen (die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben sich im Beschwerde- verfahren nicht geäussert).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Rest- betrag (Fr. 400.–) wird dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss zurück- erstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 2 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- schein) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad ... (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen - 8 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250320-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 31. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2025
- 2 - Erwägungen:
1. Am 16. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine (Noch-)Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1) sowie ihren Rechtsvertreter im gegen ihn geführten Eheschutzverfah- ren, Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), wegen Entziehens von Minderjährigen, falscher Anschuldigung und "behördentäu- schende (sic) Alarmierung" (gemeint: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Er erhob im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 hätten ihn wiederholt, systematisch und mutwillig am gesetzlich und gerichtlich gewährten persönlichen Verkehr zu seinen beiden Töchtern gehindert. Das Bezirksgericht Horgen habe ihm ausdrücklich das ge- meinsame elterliche Sorgerecht und ein konkret definiertes Besuchsrecht zuer- kannt, welches ihm die Beschwerdegegnerin 1 systematisch verweigere. Ihre mehrfach dokumentierten polizeilichen Interventionen dienten offensichtlich nicht dem Schutz, sondern der Verhinderung gerichtlich angeordneter Besuche. Der Beschwerdegegner 2 habe diese Taktik nicht nur gedeckt, sondern nachweislich mit Briefen und E-Mail-Nachrichten unterstützt. Die Mitwirkung an einer rechtswid- rigen Handlung durch einen Anwalt könne bei nachgewiesener Kenntnis straf- rechtlich relevant sein (Urk. 3/2 S. 1 ff.).
2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 nicht an Hand (Urk. 16/8 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 zugestellt (Urk. 16/11 = Urk. 17). Mit Schreiben vom 6. August 2025 erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
3. Der vom Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 ge- forderte Kostenvorschuss (Urk. 6) wurde von ihm innert Frist geleistet (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 wurde der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme ange- setzt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 liessen
- 3 - sich innert Frist (vgl. Urk. 11-12) und auch danach nicht vernehmen. Die Staats- anwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme (Urk. 14). Das Be- schwerdeverfahren ist spruchreif. In Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) wird der vorliegende Entscheid – wie angekündigt (Urk. 6 S. 3) – unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kam- merpräsidenten gefällt.
4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).
5. Des Entziehens von Minderjährigen macht sich strafbar, wer eine minderjäh- rige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes ent- zieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben (Art. 220 StGB). Als tatbestands- mässige Handlungen kommen das Entziehen oder die Weigerung der Rückgabe in Frage. Durch das Entziehen hindert der Täter den (Mit-)Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes daran, frei über den Aufenthaltsort der minder- jährigen Person zu bestimmen. Die zweite Tatvariante stellt unter Strafe, wer sich weigert, die minderjährige Person dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungs- rechts zurückzugeben respektive herauszugeben, wobei der Täter zur Heraus- gabe des Kindes rechtlich verpflichtet sein muss. Auf eine früher noch vorgese- hen gewesene Pönalisierung der Vereitelung des Besuchsrechts durch den an- dern Elternteil wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich ver- zichtet. Wer daher als sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, macht sich grundsätzlich nicht wegen Entziehens
- 4 - von Minderjährigen strafbar. Der Anwendungsbereich von Art. 220 StGB zwi- schen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist damit auf jene Fälle beschränkt, welche in Art. 301a Abs. 2 ZGB explizit genannt sind (OFK StGB-WEDER, Art. 220 StGB N 8). Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen bzw. wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Hand- lung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nö- tigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 StGB).
6. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Straftatbestand des Entziehens von Minderjährigen zutreffend fest, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers vom objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfasst wird und eine entsprechende Strafbarkeit der Beschwerdegeg- nerin 1 und des Beschwerdegegner 2 deshalb ausgeschlossen ist (Urk. 5 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer liess dies im Rahmen seiner Beschwerde zu Recht nicht in Abrede stellen bzw. führte selbst aus, sein Besuchsrecht auf zivilrechtlichem Weg zu verfolgen (Urk. 2 S. 2 f.). Auch was seine weiteren Ausführungen zu den von ihm beanzeigten Straftatbeständen der falschen Anschuldigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, vermögen diese die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, seine bereits in der Strafanzeige wiedergegebene Darstel- lung zu wiederholen und mit teils neuen Vorwürfen (Ehrverletzungsdelikte in Bra- silien, mögliche "Kindesschutzdelikte", Verletzung seiner "familiären Grund- rechte") gegen die Beschwerdegegnerin 1 und weitere Personen ("die D._____" und die Schwiegermutter in Brasilien) auszuschmücken (Urk. 2 S. 3). Inwiefern sich die Erwägung der Staatsanwaltschaft, dass auch das der Strafanzeige beige- legte Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 17. März 2025 an die Rechtsver-
- 5 - treterin des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren bereits in objektiver Hin- sicht den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfülle (Urk. 5 S. 3 f.), als falsch erweist, vermag er damit nicht aufzuzeigen. Die Staatsanwaltschaft hielt auch diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich das besagte Schreiben nicht an eine Behörde, sondern an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtete und bereits deshalb den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht zu erfüllen vermag (Urk. 2 S. 3 f.). Mit der Staatsanwalt- schaft sind in diesem, wie auch den weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige, den Beilagen und seiner Ergänzung dazu beanzeigten Vorgängen (Urk. 16/2/1 ff.) keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerde- gegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 die Absicht gehabt hätten, ungerechtfer- tigterweise eine Strafuntersuchung gegen ihn herbeizuführen. Die Akten belegen vielmehr, dass er es war, der im Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 24. Fe- bruar 2025 u.a. verpflichtet wurde, das Familienhaus in E._____ umgehend zu verlassen und sämtliche Schlüssel abzugeben (Urk. 16/2/7 S. 3), sich in der Folge jedoch nicht daran hielt und mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 vom
16. März 2025 u.a. die Meinung vertrat, die Eheschutzmassnahmen seien noch nicht rechtskräftig, die Auswechslung der Schlosszylinder des Familienhauses er- fülle "in erstellter Weise" den Straftatbestand der Nötigung und er dürfe sich wei- terhin Zugang zum Familienhaus verschaffen, um seine Kinder zu besuchen (Urk. 16/2/9 S. 1). Darin, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer in der Folge durch ihren Rechtsvertreter im Eheschutzverfahren, den Beschwer- degegner 2, mit besagtem Schreiben vom 17. März 2025 abmahnen liess (Urk. 16/2/10) bzw. aus Angst mehrfach die Polizei alarmierte (vgl. Urk. 16/4/1 ff.), sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ih- rerseits oder seitens des Beschwerdegegners 2 auszumachen. Was den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, ergibt sich – wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausführte – bereits aus der Strafan- zeige des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 objektiv diesen Straftatbestand erfüllt haben sollten. Eine auch nur ansatzweise bestehende Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ergibt sich ferner auch nicht aus den
- 6 - Akten. Die angefochtene Verfügung, welche auch dies bereits zutreffend festhält (Urk. 5 S. 4), hat damit auch in diesem Punkt Bestand. Was die zahlreichen weite- ren, vom Beschwerdeführer teilweise im Beschwerdeverfahren erstmals vorge- brachten angeblichen weiteren Rechtsverstösse betrifft (Ehrverletzungsdelikte, Verstoss gegen das Kindeswohl und mögliche Kindesschutzdelikte, positive staat- liche Schutzpflicht aus Grund- und Menschenrechten; Urk. 2 S. 3 f.), waren diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. vermögen sie aufgrund feh- lender strafrechtlicher Relevanz von vornherein keine Strafbarkeit der Beschwer- degegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 zu begründen. Dass sich die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung damit nicht auseinandersetzte (Urk. 5 S. 4), ist folglich auch nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Be- schwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für all- fällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 9). Die ihm auf- erlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'400.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 400.–) ist ihm die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstat- ten, unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts. Prozessentschädigun- gen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine auszurichten; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen (die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haben sich im Beschwerde- verfahren nicht geäussert).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Rest- betrag (Fr. 400.–) wird dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss zurück- erstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 2 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- schein) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad ... (gegen Empfangsbestäti- gung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 8 - richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger