opencaselaw.ch

UE250305

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2026-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 1. Juli 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Mitarbeitenden der Stadtpolizei Uster B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Tätlichkei- ten, Freiheitsberaubung, "Verletzung von Grundrechten" und weiteren Gesetzes- verletzungen ("unrechtmässige Durchsuchung, Grober übertritt [sic] in der Ver- hältnismässigkeit, Zuwiderhandlung gegen die Identifizierungspflicht"). Der Be- schwerdeführer erhob im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegner hät- ten im Rahmen einer Personenkontrolle vom 27. Juni 2025 um ca. 21:30 Uhr beim Bahnhof E._____ trotz "rechtlicher Klarstellung" seinerseits, ohne Durchsu- chungsbefehl und "ohne Gefahr im Verzug [sic]" unrechtmässig seinen Rucksack, den Oberkörper, seinen Pullover und seine Hose durchsucht (Urk. 13/1/1 S. 1 ff.).

E. 2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 13/1/6 = Urk. 3/5 = Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2025 zuge- stellt (Urk. 14). Mit Schreiben vom 27. Juli 2025 erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegner durchzuführen (Urk. 2 S. 8).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer auf- gegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskau- tion von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 13. August 2025 ersuchte er unter Beilage u.a. einer Kopie seines IV-Ausweises um Erlass der geforderten Prozesskaution und Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (Urk. 9 und Urk. 10). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten und direkt zu entscheiden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft erliess direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne vorgängig um Ermächtigung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung

- 3 - mit § 148 GOG/ZH zu ersuchen (vgl. Urk. 5 S. 4). Die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich toleriert in klaren Fällen den Erlass einer sofortigen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängiges Einholen eines "Ermächtigungs- beschlusses". Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und ge- gebenenfalls sogar geboten (z.B. zur Vermeidung eines Leerlaufs), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung nachzuse- hen (vgl. zum Ganzen u.a. UE130161-O vom 6. November 2013 E. II.1.4., publi- ziert in ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgte der sofortige Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Folglich durfte sie in Nachachtung der erwähnten Praxis auch aus- nahmsweise auf eine vorgängige Ermächtigung verzichten.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).

E. 6 Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begehen u.a. Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.

- 4 -

E. 7 Die konkreten Umstände rund um die beim Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 durchgeführte Personenkontrolle wurden bereits im Rahmen der von ihm am 3. Juli 2025 bei der Stadtpolizei Uster eingereichten Dienstaufsichtsbe- schwerde geprüft. Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer den Be- schwerdegegnern beim Bahnhof E._____ aufgrund seines Erscheinungsbildes (lange Camouflage Hosen, schwarzer Pullover und schwarzer Rucksack) und weil er verbotenerweise auf dem Perron rauchte, aufgefallen sei. Als er die Beschwer- degegner erblickt habe, habe er seinen Blick sogleich wieder abgewendet, was sehr konspirativ gewirkt habe. Entsprechend habe er bei den Beschwerdegegnern den Verdacht erweckt, dass er gesucht werde und verbotene bzw. gefährliche Gegenstände bei sich haben könnte. Weil er sich anfänglich der Effektenkontrolle wiedersetzt habe, habe "der Hebel" (gemeint wohl: ein Schmerzgriff) eingesetzt werden müssen. Dies, weil keine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden sei (Urk. 13/1/4 S. 1 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entsprach dieses Vorgehen der Beschwerdegegner bei der Polizeikontrolle vom 27. Juni 2025 ihren dienstli- chen Pflichten als Polizistinnen und Polizisten der Stadtpolizei Uster und ist darin kein strafbares Verhalten zu sehen: Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung bereits zutreffend festhielt, erfolgte die Polizeikontrolle gestützt auf § 21 PolG/ZH. Nach dieser Bestimmung darf die Polizei eine Person anhalten, de- ren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich bei ihr befinden, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben not- wendig ist. Für eine Anhaltung genügt daher grundsätzlich, dass die Polizei in Er- füllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf je- doch nicht ohne Anlass erfolgen. Zur Zielerreichung darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang anwenden und geeignete Mittel einsetzen (BORBÉLY, in: Donatsch/Jaag/Zimmerli, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N 2 ff. zu § 21). Nachdem beim Beschwerdeführer aus Sicht der Beschwerdegegner Auffälligkeiten hinsichtlich seiner Person (Erschei- nungsbild) und den Umständen (Rauchen trotz Rauchverbot, Abwendung des Blicks) vorlagen, hatten sie begründeten Anlass, um ihn gestützt auf § 21 PolG/ZH einer Personenkontrolle zu unterziehen. Eine solche umfasst neben der

- 5 - Feststellung seiner Identität u.a. auch die Durchsuchung seiner Kleidung und sei- nes Rucksacks, nachdem die Beschwerdegegner – wie ausgeführt – im damali- gen Zeitpunkt begründeten Verdacht hatten, der Beschwerdeführer könnte u.a. gefährliche Gegenstände mit sich führen (vgl. §§ 35 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. 36 Abs. 1 lit. a PolG/ZH). Nachdem sich der Beschwerdeführer anfänglich offenbar der Effektenkontrolle wiedersetzte, waren die Beschwerdegegner sodann auch berechtigt, bei der Durchführung der Kontrolle körperlichen Zwang in Form eines kurzen Schmerzgriffs auszuüben. Dass der Schmerzgriff länger als nötig ange- wendet und/oder noch anderweitig körperlicher Zwang auf ihn ausgeübt worden wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend (Urk. 13/1/1 S. 1 ff. und Urk. 2 S. 1 ff.). Von einer willkürlichen Durchsuchung ohne Rechtsgrundlage und fehler- haften Beurteilung der Rechts- und Sachlage durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) kann damit keine Rede sein. Da sich die Personenkontrolle und Durchsuchung des Beschwerdeführers als rechtmässig erweist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner ihre Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB missbraucht und/oder sich anderweitig strafbar gemacht hät- ten. Dies gilt auch für die behauptete Androhung einer Busse wegen des verbote- nen Rauchens (Nötigung) und den für kurze Zeit angewendeten Schmerzgriff zur Durchsetzung der verweigerten Effektenkontrolle (Tätlichkeiten), handelten die Beschwerdegegner doch auch diesbezüglich im Rahmen ihrer beruflichen Rechtspflichten rechtmässig (vgl. Art. 14 StGB). Die zahlreichen weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsverstösse (Verletzung grundrechtlicher Schutznormen, Verletzung der Untersuchungspflicht etc., vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) ver- mögen aufgrund fehlender strafrechtlicher Relevanz von vornherein keine Straf- barkeit der Beschwerdegegner zu begründen. Mangels Anhaltspunkten einer Strafbarkeit der Beschwerdegegner ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft entschied, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung seien nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9 S. 1 ff.). Bei der dargelegten Akten- lage erweist sich die Beschwerde – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerde- führers (Urk. 9 S. 2) – als offensichtlich aussichtslos. Es ist davon auszugehen,

- 6 - dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überle- gung nicht zu einer solchen Beschwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 m. H.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus die- sem Grund abzuweisen.

E. 9 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung sei- ner finanziellen Lage (IV-Bezüger ohne Vermögen, vgl. Urk. 10 [Konvolut]) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und Art. 425 StPO auf Fr. 600.– festzusetzen. Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine auszurichten; dem Be- schwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen (es wurde keine Schriftenwechsel durchgeführt). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. - 7 -
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1-3 (je "persönlich/vertraulich" gegen Emp-  fangsschein, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ..., unter Beilage von Urk. 2 in  Kopie (gegen Empfangsbestätigung).
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250305-O/U/TRU Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 19. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 14. Juli 2025

- 2 - Erwägungen:

1. Am 1. Juli 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Mitarbeitenden der Stadtpolizei Uster B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Tätlichkei- ten, Freiheitsberaubung, "Verletzung von Grundrechten" und weiteren Gesetzes- verletzungen ("unrechtmässige Durchsuchung, Grober übertritt [sic] in der Ver- hältnismässigkeit, Zuwiderhandlung gegen die Identifizierungspflicht"). Der Be- schwerdeführer erhob im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegner hät- ten im Rahmen einer Personenkontrolle vom 27. Juni 2025 um ca. 21:30 Uhr beim Bahnhof E._____ trotz "rechtlicher Klarstellung" seinerseits, ohne Durchsu- chungsbefehl und "ohne Gefahr im Verzug [sic]" unrechtmässig seinen Rucksack, den Oberkörper, seinen Pullover und seine Hose durchsucht (Urk. 13/1/1 S. 1 ff.).

2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 13/1/6 = Urk. 3/5 = Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2025 zuge- stellt (Urk. 14). Mit Schreiben vom 27. Juli 2025 erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerde- gegner durchzuführen (Urk. 2 S. 8).

3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer auf- gegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskau- tion von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 13. August 2025 ersuchte er unter Beilage u.a. einer Kopie seines IV-Ausweises um Erlass der geforderten Prozesskaution und Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (Urk. 9 und Urk. 10). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten und direkt zu entscheiden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

4. Die Staatsanwaltschaft erliess direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne vorgängig um Ermächtigung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung

- 3 - mit § 148 GOG/ZH zu ersuchen (vgl. Urk. 5 S. 4). Die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich toleriert in klaren Fällen den Erlass einer sofortigen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängiges Einholen eines "Ermächtigungs- beschlusses". Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und ge- gebenenfalls sogar geboten (z.B. zur Vermeidung eines Leerlaufs), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung nachzuse- hen (vgl. zum Ganzen u.a. UE130161-O vom 6. November 2013 E. II.1.4., publi- ziert in ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgte der sofortige Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Folglich durfte sie in Nachachtung der erwähnten Praxis auch aus- nahmsweise auf eine vorgängige Ermächtigung verzichten.

5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).

6. Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begehen u.a. Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.

- 4 -

7. Die konkreten Umstände rund um die beim Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 durchgeführte Personenkontrolle wurden bereits im Rahmen der von ihm am 3. Juli 2025 bei der Stadtpolizei Uster eingereichten Dienstaufsichtsbe- schwerde geprüft. Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer den Be- schwerdegegnern beim Bahnhof E._____ aufgrund seines Erscheinungsbildes (lange Camouflage Hosen, schwarzer Pullover und schwarzer Rucksack) und weil er verbotenerweise auf dem Perron rauchte, aufgefallen sei. Als er die Beschwer- degegner erblickt habe, habe er seinen Blick sogleich wieder abgewendet, was sehr konspirativ gewirkt habe. Entsprechend habe er bei den Beschwerdegegnern den Verdacht erweckt, dass er gesucht werde und verbotene bzw. gefährliche Gegenstände bei sich haben könnte. Weil er sich anfänglich der Effektenkontrolle wiedersetzt habe, habe "der Hebel" (gemeint wohl: ein Schmerzgriff) eingesetzt werden müssen. Dies, weil keine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden sei (Urk. 13/1/4 S. 1 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entsprach dieses Vorgehen der Beschwerdegegner bei der Polizeikontrolle vom 27. Juni 2025 ihren dienstli- chen Pflichten als Polizistinnen und Polizisten der Stadtpolizei Uster und ist darin kein strafbares Verhalten zu sehen: Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung bereits zutreffend festhielt, erfolgte die Polizeikontrolle gestützt auf § 21 PolG/ZH. Nach dieser Bestimmung darf die Polizei eine Person anhalten, de- ren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich bei ihr befinden, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben not- wendig ist. Für eine Anhaltung genügt daher grundsätzlich, dass die Polizei in Er- füllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf je- doch nicht ohne Anlass erfolgen. Zur Zielerreichung darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang anwenden und geeignete Mittel einsetzen (BORBÉLY, in: Donatsch/Jaag/Zimmerli, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N 2 ff. zu § 21). Nachdem beim Beschwerdeführer aus Sicht der Beschwerdegegner Auffälligkeiten hinsichtlich seiner Person (Erschei- nungsbild) und den Umständen (Rauchen trotz Rauchverbot, Abwendung des Blicks) vorlagen, hatten sie begründeten Anlass, um ihn gestützt auf § 21 PolG/ZH einer Personenkontrolle zu unterziehen. Eine solche umfasst neben der

- 5 - Feststellung seiner Identität u.a. auch die Durchsuchung seiner Kleidung und sei- nes Rucksacks, nachdem die Beschwerdegegner – wie ausgeführt – im damali- gen Zeitpunkt begründeten Verdacht hatten, der Beschwerdeführer könnte u.a. gefährliche Gegenstände mit sich führen (vgl. §§ 35 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. 36 Abs. 1 lit. a PolG/ZH). Nachdem sich der Beschwerdeführer anfänglich offenbar der Effektenkontrolle wiedersetzte, waren die Beschwerdegegner sodann auch berechtigt, bei der Durchführung der Kontrolle körperlichen Zwang in Form eines kurzen Schmerzgriffs auszuüben. Dass der Schmerzgriff länger als nötig ange- wendet und/oder noch anderweitig körperlicher Zwang auf ihn ausgeübt worden wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend (Urk. 13/1/1 S. 1 ff. und Urk. 2 S. 1 ff.). Von einer willkürlichen Durchsuchung ohne Rechtsgrundlage und fehler- haften Beurteilung der Rechts- und Sachlage durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) kann damit keine Rede sein. Da sich die Personenkontrolle und Durchsuchung des Beschwerdeführers als rechtmässig erweist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner ihre Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB missbraucht und/oder sich anderweitig strafbar gemacht hät- ten. Dies gilt auch für die behauptete Androhung einer Busse wegen des verbote- nen Rauchens (Nötigung) und den für kurze Zeit angewendeten Schmerzgriff zur Durchsetzung der verweigerten Effektenkontrolle (Tätlichkeiten), handelten die Beschwerdegegner doch auch diesbezüglich im Rahmen ihrer beruflichen Rechtspflichten rechtmässig (vgl. Art. 14 StGB). Die zahlreichen weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsverstösse (Verletzung grundrechtlicher Schutznormen, Verletzung der Untersuchungspflicht etc., vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) ver- mögen aufgrund fehlender strafrechtlicher Relevanz von vornherein keine Straf- barkeit der Beschwerdegegner zu begründen. Mangels Anhaltspunkten einer Strafbarkeit der Beschwerdegegner ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft entschied, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung seien nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9 S. 1 ff.). Bei der dargelegten Akten- lage erweist sich die Beschwerde – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerde- führers (Urk. 9 S. 2) – als offensichtlich aussichtslos. Es ist davon auszugehen,

- 6 - dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überle- gung nicht zu einer solchen Beschwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 m. H.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus die- sem Grund abzuweisen.

9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung sei- ner finanziellen Lage (IV-Bezüger ohne Vermögen, vgl. Urk. 10 [Konvolut]) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und Art. 425 StPO auf Fr. 600.– festzusetzen. Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine auszurichten; dem Be- schwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen (es wurde keine Schriftenwechsel durchgeführt). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

- 7 -

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1-3 (je "persönlich/vertraulich" gegen Emp-  fangsschein, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ..., unter Beilage von Urk. 2 in  Kopie (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger