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UE250304

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2026-02-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 1. Februar 2025 erstatteten A._____ und B._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Strafanzeige gegen unbekannte Organe der C._____ AG sowie deren Mitarbei- tende D._____, E._____ und F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Nötigung und "Missbrauchs rechtlicher Verfahren". Die Beschwerdeführer erhoben im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerde- gegner hätten sich im Zusammenhang mit einem "Betreibungs- und Hypothekar- verfahren" im Rahmen der Kündigung ihrer Hypotheken und der Verwertung ihrer Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in H._____ strafbar gemacht (Urk. 3/1 S. 1 ff. = Urk. 9/1).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft Zürich sei anzuweisen, eine Strafuntersu- chung gegen die C._____ AG sowie deren namentlich genannte Mitarbeitende einzuleiten, insbesondere wegen des Verdachts auf: o Betrug (Art. 146 StGB), o Wucher (Art. 157 StGB), o Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), o Nötigung (Art. 181 StGB), o Missbrauch eines rechtlichen Verfahrens, o Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB).

E. 3 Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 3 EMRK und die bundegerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 I 330).

- 3 -

E. 4 Es sei die Frist zur Ergänzung dieser Beschwerde um mindestens 30 Tage zu erstrecken, damit nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Rechtsbeistand bestellt werden kann, der diese Eingabe überprüft und juristisch ergänzt.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). 6.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass im Zusammenhang mit dem beim Betrei- bungsamt Arbon in den Jahren 2019 bis 2023 gegen die Beschwerdeführer ge- führten Betreibungsverfahren von einer falschen Rechtskraftbescheinigung nicht die Rede sein könne. Dementsprechend sei weder der Tatbestand der Urkunden- fälschung noch derjenige des Betrugs und des ohnehin im StGB nicht existieren- den "Missbrauchs von rechtlichen Verfahren" zu prüfen. Die diesbezüglichen Vor- würfe seien daher ohne Weiteres nicht anhandzunehmen. Ebenso existierten kei- nerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete Einflussnahme der Beschwerdegeg- ner auf das durch das Betreibungsamt Arbon geführte Lastenverzeichnis und be- gründe die blosse Abweichung der eingetragenen Lasten gegenüber der in Betrei-

- 5 - bung gestellten Forderung keinen Hinweis auf ein allfälliges strafbares Verhalten. Entsprechend sei auch diesbezüglich kein Strafverfahren anhandzunehmen. Auch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung seien den eingereichten Belegen keine Hin- weise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegner unzulässig auf das Be- treibungsamt Arbon Einfluss genommen hätten. Eine lediglich schriftliche Aus- kunft und Zahlungsaufforderung des Betreibungsamtes Arbon unter Vorhalt der Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Forderung vermöge den Tatbestand man- gels Rechtswidrigkeit nicht zu erfüllen, weil weder Mittel noch Zweck unerlaubt seien. Vielmehr sei gesetzlich vorgesehen, dass ein Schuldbrief erst dann an den Schuldner zurückgegeben werden müsse, wenn die Forderung vollständig, also gemäss Schuldbrief, sowie "alle bis zum Zahlungstag laufenden Zinsen" an die Gläubiger bezahlt worden seien. Entsprechend hätte das Betreibungsamt Arbon den Schuldbrief auch erst nach Bezahlung der entsprechenden Summe heraus- geben können. Mangels Tatbestandsmässigkeit könne auch hier kein Strafverfah- ren anhandgenommen werden. Beim Vorwurf des Wuchers könne beim gesetzli- chen Zinssatz von 5 % p.a. gemäss Art. 104 OR nicht von wucherischen Zinsen gesprochen werden, wobei die gesetzlichen Zinssätze ab dem Zeitpunkt der aus- gebliebenen Rückzahlung auf die Gesamtforderung zu bezahlen gewesen seien. Die Höhe des geltend gemachten und über die nahezu fünf Jahre aufsummierten Verzugszinses von Fr. 283'369.35 für eine Forderung von Fr. 1'473'111.55 er- scheine plausibel, weshalb auch diesbezüglich kein Strafverfahren anhandzuneh- men sei. Schliesslich bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Bankengesetzes. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhandzunehmen sei (Urk. 5 S. 1 ff.). 6.2. Mit ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführer unter erneu- ter Einreichung der von ihnen bereits mit der Strafanzeige eingereichten Unterla- gen im Wesentlichen die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe gegen die Be- schwerdegegner. Zusätzlich führten sie aus, dass ihre Anzeige trotz detaillierter Darstellung "weder im Thurgau noch in Zürich" anhandgenommen worden sei. Es entstehe der Eindruck eines "institutionalisierten Schutzes Schweizer Grossban- ken vor Strafverfolgung", was dem Legalitätsprinzip und dem Gleichheitsgrund-

- 6 - satz nach Art. 8 BV diametral widerspreche. Der Staat scheine "strukturbedingt unfähig und unwillig", seiner Verfolgungspflicht nach Art. 7 StPO nachzukommen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verletze in mehrfacher Hinsicht fundamentale Verfahrensgarantien und materiellrechtliche Anforderungen und enthalte schwerwiegende Mängel. Die "Ablehnung eines Anfangsverdachts" sei unhaltbar, weil die Strafanzeige dokumentierte Anhaltspunkte für mehrere Verge- hen enthalte. Dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelange, es bestehe kein Anfangsverdacht, sei offensichtlich willkürlich. Die Verfügung "verkenne", dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein strukturell wiederkehrendes Verhal- ten handle. Der Gesetzgeber kenne keine Ausnahme für systemrelevante Finanz- institute. Die selektive Untätigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber Grossbanken widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Vertrauen in den Rechtsstaat. In der angefochtenen Verfügung fehle ein "Hinweis" darauf, ob die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der FINMA aufgenommen habe oder ob Erkennt- nisse aus allfälligen aufsichtsrechtlichen Untersuchungen in die Entscheidfindung eingeflossen seien. Damit habe die Staatsanwaltschaft ein "Beweis- und Koope- rationsmittel" nicht genutzt und könne die FINMA "rechtswidrig geschwiegen" ha- ben. Die "summarisch begründete" Nichtanhandnahmeverfügung sei aus formel- len und materiellen Gründen rechtswidrig (Urk. 2 S. 1 ff.). 7.1. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Urkundenfälschung be- geht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer u.a. auf- grund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal-

- 7 - ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Wegen Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 7.2. Hintergrund der Strafanzeige scheinen wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführer zu sein, welche ihren Ursprung – gemäss ihrer Schilderung – in der Ablehnung einer staatlichen Bürgschaft zur Finanzierung eines "innovativen Bauvorhabens" hätten. In der Folge hätten sie sich "die hohen Amortisationen" ih- rer Liegenschaft nicht mehr leisten können und habe ihnen die C._____ AG (nachfolgend: C._____) die Hypotheken gekündigt. Daraufhin sei es zur Verwer- tung ihrer Liegenschaft durch die C._____ gekommen, in deren Rahmen sich diese bzw. die Beschwerdegegner aus ihrer Sicht der beanzeigten Straftatbe- stände strafbar gemacht hätten. Der Verwertung der Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in H._____ (Grundbuch H._____ Nrn. 2, 3 und 4) liegt folgendes zugrunde: Am 8./22. Juni 2015 schlossen die Beschwerdeführer bei der C._____ Hypothekarkredit-Verträge für zwei Festhypotheken über insgesamt Fr. 1'500'000.– und eine halbjährliche Amortisation von Fr. 20'000.– ab. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumten, gerieten sie in der Folge aufgrund gescheiterter privater Geschäfts- bzw. Investiti- onsvorhaben offenbar in finanzielle Schwierigkeiten und konnten die mit der C._____ vereinbarten "hohen Amortisationen" nicht mehr bezahlen. Damit gerie- ten sie bei der C._____ in Zahlungsrückstand, was schliesslich zur (Pfand-)Ver- wertung ihrer Liegenschaft führte (Urk. 2, vgl. Urk. 3/1-4). Dass die Liegenschaft aufgrund einer "unrechtmässigen Forderung" versteigert worden wäre, trifft – ent- gegen der pauschalen Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 3/1 S. 2) – damit offensichtlich nicht zu, war die C._____ als Gläubigerin der beiden Festhypothe- ken nach ausgebliebenen Zins- bzw. Amortisationszahlungen doch berechtigt, den gesetzlich vorgesehenen Weg der Betreibung auf Pfandverwertung zu be- schreiten (vgl. Art. 41 und Art. 151-158 SchKG). Auch die weiteren von den Be-

- 8 - schwerdeführern gegen die C._____ bzw. die Beschwerdegegner pauschal erho- benen Vorwürfe erweisen sich als offensichtlich unbegründet: Wie die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bereits zutreffend festhielt, hat die C._____ mit ihrem Verwertungsbegehren vom 11. August 2021 (recte: 10. August 2021) die Verwertung der Kapitalforderung im Umfang von Fr. 1'440'000.–, für welche ihr mit Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 9. Fe- bruar 2021 die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, gefordert (Urk. 5 S. 2, vgl. auch Urk. 3/1 S. 3 ff. und Urk. 3/5). Dass "Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 274'162.45 bzw. Fr. 283'369.35, die einem effektiven Zinssatz von 68,25 % entsprachen", gefordert worden wären (vgl. Urk. 3/1 S. 2), lässt sich mit den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ebenso wenig belegen, wie die pauschalen Vorwürfe der "Verwendung falscher Dokumente", "Eintragung un- zulässiger Forderungen ins Lastenverzeichnis", "Drohung mit Zwangsversteige- rung" und/oder "Einflussnahme auf Betreibungsämter und Gerichte" (Urk. 3/1 S. 3, vgl. Urk. 3/2-7). Die Staatsanwaltschaft wies auch diesbezüglich bereits zu- treffend darauf hin, dass die Beschwerdegegner mit ihrem Verwertungsbegehren weder eine "bewusst falsche Rechtskraftbescheinigung" eingereicht noch auf eine solche hingewiesen haben. Vielmehr wies die C._____ im Verwertungsbegehren unter "Bemerkungen/Beilagen" lediglich auf die entsprechenden, mit dem Begeh- ren eingereichten Beilagen ("Entscheid BG Arbon vom 09.02.2021 [Z7.2020.552/rs] in Kopie" und "Entscheid Zirkularentscheid des OG des Kantons Thurgau vom 11.05.2021 [BR.2021.8] im Original mit Rechtskraftbescheinigung vom 13.07.2021") hin. Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2021 angebrachte Rechts- kraftbescheinigung (Urk. 9/2 [Konvolut] = Urk. 3/5 [Konvolut]) gefälscht sein könnte, bestehen nicht, woran auch die pauschalen Behauptungen der Beschwer- deführer und die von ihnen – teilweise mit dem erwähnten Zirkularentscheid über- haupt nicht in Zusammenhang stehenden (vgl. etwa Urk. 9/2/3 = Urk. 3/6) – ein- gereichten Unterlagen nichts ändern. Auch was die weiteren (betreibungsrechtli- chen) Vorgänge rund um die Verwertung der besagten Liegenschaft betrifft, lässt sich den Akten – entgegen den auch diesbezüglich pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführer – offensichtlich kein strafbares Verhalten der Beschwerde-

- 9 - gegner entnehmen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist deshalb ohne Weiteres auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu verweisen (Urk. 5 S. 4), haben es die Beschwerdeführer insofern auch unterlassen darzulegen, wel- che Punkte der angefochtenen Verfügung sie in diesem Zusammenhang über- haupt konkret anfechten (vgl. Urk. 2 S. 1 ff. und Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die zahlreichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (u.a. "systematische Probleme bei Grossbanken", "verdeckte Rechtsschutzver- weigerung" etc., vgl. Urk. 2 S. 2 ff.) ist die Staatsanwaltschaft mangels strafrechtli- cher Relevanz in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht nicht weiter ein- gegangen. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren so zu halten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Die Beschwerdeführer ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 f.). Bei der dargelegten Aktenlage erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer solchen Be- schwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom

15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung für die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfah- ren auszurichten. Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben (es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt) keine Entschädigung zuzusprechen.

- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 (per Gerichtsur-  kunde) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage von Urk. 2 ("persönlich/ver-  traulich", gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 2 ("persönlich/ver-  traulich", gegen Empfangsschein) den Beschwerdegegner 4, unter Beilage von Urk. 2 ("persönlich/ver-  traulich", gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ..., unter Beilage von Urk. 2 (ge-  gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ..., unter Rücksendung der bei-  gezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung). - 11 -
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250304-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Verfügung und Beschluss vom 17. Februar 2026 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer gegen

1. Unbekannte Organe der C._____ AG,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

5. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2025

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 1. Februar 2025 erstatteten A._____ und B._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Strafanzeige gegen unbekannte Organe der C._____ AG sowie deren Mitarbei- tende D._____, E._____ und F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Nötigung und "Missbrauchs rechtlicher Verfahren". Die Beschwerdeführer erhoben im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerde- gegner hätten sich im Zusammenhang mit einem "Betreibungs- und Hypothekar- verfahren" im Rahmen der Kündigung ihrer Hypotheken und der Verwertung ihrer Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in H._____ strafbar gemacht (Urk. 3/1 S. 1 ff. = Urk. 9/1).

2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche das Verfahren zuvor mit Verfügung vom 13. Juni 2025 übernommen hatte (Urk. 9/5/5; nachfolgend: Staatsanwaltschaft), eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 3/9 = Urk. 5 = Urk. 9/6). Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 18. Juli 2025 zugestellt (Urk. 8). Mit vordatier- tem, am 25. Juli 2025 bei der Schweizerischen Post aufgegebenem Schreiben, erhoben sie dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich sei anzuweisen, eine Strafuntersu- chung gegen die C._____ AG sowie deren namentlich genannte Mitarbeitende einzuleiten, insbesondere wegen des Verdachts auf: o Betrug (Art. 146 StGB), o Wucher (Art. 157 StGB), o Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), o Nötigung (Art. 181 StGB), o Missbrauch eines rechtlichen Verfahrens, o Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB).

3. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 3 EMRK und die bundegerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 I 330).

- 3 -

4. Es sei die Frist zur Ergänzung dieser Beschwerde um mindestens 30 Tage zu erstrecken, damit nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Rechtsbeistand bestellt werden kann, der diese Eingabe überprüft und juristisch ergänzt.

5. Über die Anträge zu Ziff. 3 und 4 sei sofort separat zu entscheiden, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und eine Verletzung der EMRK zu vermeiden."

3. Wie noch aufzuzeigen sein wird (hiernach E. 7.2), erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und direkt zu entscheiden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Beschwerde- verfahren ist spruchreif.

4. Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt zehn Tage. Innert dieser Frist ist die begründete Beschwerdeschrift einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerdeführer beantragen u.a. eine Erstreckung der Beschwerdefrist um min- destens 30 Tage, um nach Gewährung der ebenfalls beantragten unentgeltlichen Rechtspflege einen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 2 S. 2 f.). Damit zielen sie im Ergebnis auf eine Verlängerung der zehntägigen Beschwerdefrist. Weil es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist diese nicht erstreck- bar (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO). Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. Ferner ist auch eine "Ergänzung" der Beschwerdebegrün- dung ohne gerichtliche Aufforderung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3), käme eine sol- che doch einer Erstreckung der Beschwerdefrist gleich. Die von den Beschwerde- führern unaufgefordert eingereichten "Ergänzungen" samt Beilagen (Urk. 11-12/1- 10, Urk. 17-18/1-4 und Urk. 20-21 [Konvolut]) erfolgten nach Ablauf der Rechts- mittelfrist und ohne angesetzte Frist, weshalb sie unbeachtlich sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2, 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3 oder 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 3). Aus denselben Gründen ist auch der "Vorbehalt" der Beschwerdeführer, zu einem späteren Zeitpunkt noch detailliert auf die angefochtene Verfügung einzu- gehen (Urk. 2 S. 5), unbeachtlich. Soweit die Beschwerdeführer sodann eine Ver- letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sehen, dass sie "im gesam- ten Verfahren" nie kontaktiert, nicht "angehört" und auch nicht zur Ergänzung ihrer

- 4 - "umfangreichen Strafanzeige" eingeladen worden seien (Urk. 2 S. 4), ist ihnen auch nicht zu folgen. Sie scheinen zu verkennen, dass eine Untersuchung (mit all- fälligen Einvernahmen etc.) eben gerade nicht eröffnet, sondern eine Nichtan- handnahmeverfügung (ohne Durchführung einer Strafuntersuchung) erlassen wurde. Entsprechend stellt auch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass sie von der Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnah- meverfügung weder "angehört" noch anderweitig "kontaktiert" wurden, dies ist in der Strafprozessordnung für diesen Fall so vorgesehen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer ist

– soweit erforderlich – im Nachfolgenden einzugehen.

5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). 6.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass im Zusammenhang mit dem beim Betrei- bungsamt Arbon in den Jahren 2019 bis 2023 gegen die Beschwerdeführer ge- führten Betreibungsverfahren von einer falschen Rechtskraftbescheinigung nicht die Rede sein könne. Dementsprechend sei weder der Tatbestand der Urkunden- fälschung noch derjenige des Betrugs und des ohnehin im StGB nicht existieren- den "Missbrauchs von rechtlichen Verfahren" zu prüfen. Die diesbezüglichen Vor- würfe seien daher ohne Weiteres nicht anhandzunehmen. Ebenso existierten kei- nerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete Einflussnahme der Beschwerdegeg- ner auf das durch das Betreibungsamt Arbon geführte Lastenverzeichnis und be- gründe die blosse Abweichung der eingetragenen Lasten gegenüber der in Betrei-

- 5 - bung gestellten Forderung keinen Hinweis auf ein allfälliges strafbares Verhalten. Entsprechend sei auch diesbezüglich kein Strafverfahren anhandzunehmen. Auch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung seien den eingereichten Belegen keine Hin- weise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegner unzulässig auf das Be- treibungsamt Arbon Einfluss genommen hätten. Eine lediglich schriftliche Aus- kunft und Zahlungsaufforderung des Betreibungsamtes Arbon unter Vorhalt der Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung der Forderung vermöge den Tatbestand man- gels Rechtswidrigkeit nicht zu erfüllen, weil weder Mittel noch Zweck unerlaubt seien. Vielmehr sei gesetzlich vorgesehen, dass ein Schuldbrief erst dann an den Schuldner zurückgegeben werden müsse, wenn die Forderung vollständig, also gemäss Schuldbrief, sowie "alle bis zum Zahlungstag laufenden Zinsen" an die Gläubiger bezahlt worden seien. Entsprechend hätte das Betreibungsamt Arbon den Schuldbrief auch erst nach Bezahlung der entsprechenden Summe heraus- geben können. Mangels Tatbestandsmässigkeit könne auch hier kein Strafverfah- ren anhandgenommen werden. Beim Vorwurf des Wuchers könne beim gesetzli- chen Zinssatz von 5 % p.a. gemäss Art. 104 OR nicht von wucherischen Zinsen gesprochen werden, wobei die gesetzlichen Zinssätze ab dem Zeitpunkt der aus- gebliebenen Rückzahlung auf die Gesamtforderung zu bezahlen gewesen seien. Die Höhe des geltend gemachten und über die nahezu fünf Jahre aufsummierten Verzugszinses von Fr. 283'369.35 für eine Forderung von Fr. 1'473'111.55 er- scheine plausibel, weshalb auch diesbezüglich kein Strafverfahren anhandzuneh- men sei. Schliesslich bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Bankengesetzes. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Strafanzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhandzunehmen sei (Urk. 5 S. 1 ff.). 6.2. Mit ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführer unter erneu- ter Einreichung der von ihnen bereits mit der Strafanzeige eingereichten Unterla- gen im Wesentlichen die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe gegen die Be- schwerdegegner. Zusätzlich führten sie aus, dass ihre Anzeige trotz detaillierter Darstellung "weder im Thurgau noch in Zürich" anhandgenommen worden sei. Es entstehe der Eindruck eines "institutionalisierten Schutzes Schweizer Grossban- ken vor Strafverfolgung", was dem Legalitätsprinzip und dem Gleichheitsgrund-

- 6 - satz nach Art. 8 BV diametral widerspreche. Der Staat scheine "strukturbedingt unfähig und unwillig", seiner Verfolgungspflicht nach Art. 7 StPO nachzukommen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verletze in mehrfacher Hinsicht fundamentale Verfahrensgarantien und materiellrechtliche Anforderungen und enthalte schwerwiegende Mängel. Die "Ablehnung eines Anfangsverdachts" sei unhaltbar, weil die Strafanzeige dokumentierte Anhaltspunkte für mehrere Verge- hen enthalte. Dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelange, es bestehe kein Anfangsverdacht, sei offensichtlich willkürlich. Die Verfügung "verkenne", dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein strukturell wiederkehrendes Verhal- ten handle. Der Gesetzgeber kenne keine Ausnahme für systemrelevante Finanz- institute. Die selektive Untätigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber Grossbanken widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Vertrauen in den Rechtsstaat. In der angefochtenen Verfügung fehle ein "Hinweis" darauf, ob die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der FINMA aufgenommen habe oder ob Erkennt- nisse aus allfälligen aufsichtsrechtlichen Untersuchungen in die Entscheidfindung eingeflossen seien. Damit habe die Staatsanwaltschaft ein "Beweis- und Koope- rationsmittel" nicht genutzt und könne die FINMA "rechtswidrig geschwiegen" ha- ben. Die "summarisch begründete" Nichtanhandnahmeverfügung sei aus formel- len und materiellen Gründen rechtswidrig (Urk. 2 S. 1 ff.). 7.1. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Urkundenfälschung be- geht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer u.a. auf- grund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal-

- 7 - ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Wegen Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 7.2. Hintergrund der Strafanzeige scheinen wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführer zu sein, welche ihren Ursprung – gemäss ihrer Schilderung – in der Ablehnung einer staatlichen Bürgschaft zur Finanzierung eines "innovativen Bauvorhabens" hätten. In der Folge hätten sie sich "die hohen Amortisationen" ih- rer Liegenschaft nicht mehr leisten können und habe ihnen die C._____ AG (nachfolgend: C._____) die Hypotheken gekündigt. Daraufhin sei es zur Verwer- tung ihrer Liegenschaft durch die C._____ gekommen, in deren Rahmen sich diese bzw. die Beschwerdegegner aus ihrer Sicht der beanzeigten Straftatbe- stände strafbar gemacht hätten. Der Verwertung der Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in H._____ (Grundbuch H._____ Nrn. 2, 3 und 4) liegt folgendes zugrunde: Am 8./22. Juni 2015 schlossen die Beschwerdeführer bei der C._____ Hypothekarkredit-Verträge für zwei Festhypotheken über insgesamt Fr. 1'500'000.– und eine halbjährliche Amortisation von Fr. 20'000.– ab. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumten, gerieten sie in der Folge aufgrund gescheiterter privater Geschäfts- bzw. Investiti- onsvorhaben offenbar in finanzielle Schwierigkeiten und konnten die mit der C._____ vereinbarten "hohen Amortisationen" nicht mehr bezahlen. Damit gerie- ten sie bei der C._____ in Zahlungsrückstand, was schliesslich zur (Pfand-)Ver- wertung ihrer Liegenschaft führte (Urk. 2, vgl. Urk. 3/1-4). Dass die Liegenschaft aufgrund einer "unrechtmässigen Forderung" versteigert worden wäre, trifft – ent- gegen der pauschalen Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 3/1 S. 2) – damit offensichtlich nicht zu, war die C._____ als Gläubigerin der beiden Festhypothe- ken nach ausgebliebenen Zins- bzw. Amortisationszahlungen doch berechtigt, den gesetzlich vorgesehenen Weg der Betreibung auf Pfandverwertung zu be- schreiten (vgl. Art. 41 und Art. 151-158 SchKG). Auch die weiteren von den Be-

- 8 - schwerdeführern gegen die C._____ bzw. die Beschwerdegegner pauschal erho- benen Vorwürfe erweisen sich als offensichtlich unbegründet: Wie die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bereits zutreffend festhielt, hat die C._____ mit ihrem Verwertungsbegehren vom 11. August 2021 (recte: 10. August 2021) die Verwertung der Kapitalforderung im Umfang von Fr. 1'440'000.–, für welche ihr mit Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 9. Fe- bruar 2021 die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, gefordert (Urk. 5 S. 2, vgl. auch Urk. 3/1 S. 3 ff. und Urk. 3/5). Dass "Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 274'162.45 bzw. Fr. 283'369.35, die einem effektiven Zinssatz von 68,25 % entsprachen", gefordert worden wären (vgl. Urk. 3/1 S. 2), lässt sich mit den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ebenso wenig belegen, wie die pauschalen Vorwürfe der "Verwendung falscher Dokumente", "Eintragung un- zulässiger Forderungen ins Lastenverzeichnis", "Drohung mit Zwangsversteige- rung" und/oder "Einflussnahme auf Betreibungsämter und Gerichte" (Urk. 3/1 S. 3, vgl. Urk. 3/2-7). Die Staatsanwaltschaft wies auch diesbezüglich bereits zu- treffend darauf hin, dass die Beschwerdegegner mit ihrem Verwertungsbegehren weder eine "bewusst falsche Rechtskraftbescheinigung" eingereicht noch auf eine solche hingewiesen haben. Vielmehr wies die C._____ im Verwertungsbegehren unter "Bemerkungen/Beilagen" lediglich auf die entsprechenden, mit dem Begeh- ren eingereichten Beilagen ("Entscheid BG Arbon vom 09.02.2021 [Z7.2020.552/rs] in Kopie" und "Entscheid Zirkularentscheid des OG des Kantons Thurgau vom 11.05.2021 [BR.2021.8] im Original mit Rechtskraftbescheinigung vom 13.07.2021") hin. Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2021 angebrachte Rechts- kraftbescheinigung (Urk. 9/2 [Konvolut] = Urk. 3/5 [Konvolut]) gefälscht sein könnte, bestehen nicht, woran auch die pauschalen Behauptungen der Beschwer- deführer und die von ihnen – teilweise mit dem erwähnten Zirkularentscheid über- haupt nicht in Zusammenhang stehenden (vgl. etwa Urk. 9/2/3 = Urk. 3/6) – ein- gereichten Unterlagen nichts ändern. Auch was die weiteren (betreibungsrechtli- chen) Vorgänge rund um die Verwertung der besagten Liegenschaft betrifft, lässt sich den Akten – entgegen den auch diesbezüglich pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführer – offensichtlich kein strafbares Verhalten der Beschwerde-

- 9 - gegner entnehmen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist deshalb ohne Weiteres auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu verweisen (Urk. 5 S. 4), haben es die Beschwerdeführer insofern auch unterlassen darzulegen, wel- che Punkte der angefochtenen Verfügung sie in diesem Zusammenhang über- haupt konkret anfechten (vgl. Urk. 2 S. 1 ff. und Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die zahlreichen weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (u.a. "systematische Probleme bei Grossbanken", "verdeckte Rechtsschutzver- weigerung" etc., vgl. Urk. 2 S. 2 ff.) ist die Staatsanwaltschaft mangels strafrechtli- cher Relevanz in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht nicht weiter ein- gegangen. Dies ist auch im vorliegenden Verfahren so zu halten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

8. Die Beschwerdeführer ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2 f.). Bei der dargelegten Aktenlage erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer solchen Be- schwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom

15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung für die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitauf- wandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfah- ren auszurichten. Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben (es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt) keine Entschädigung zuzusprechen.

- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 (per Gerichtsur-  kunde) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage von Urk. 2 ("persönlich/ver-  traulich", gegen Empfangsschein) die Beschwerdegegnerin 3, unter Beilage von Urk. 2 ("persönlich/ver-  traulich", gegen Empfangsschein) den Beschwerdegegner 4, unter Beilage von Urk. 2 ("persönlich/ver-  traulich", gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ..., unter Beilage von Urk. 2 (ge-  gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ..., unter Rücksendung der bei-  gezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).

- 11 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger