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UE250302

Einstellung

Zürich OG · 2025-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und weitere, noch unbekannte Funk- tionäre der Stadtpolizei Zürich wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (Urk. 7/2.1). Hernach konnten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 4) als weitere am fraglichen Vorfall beteiligte Polizisten eruiert werden. Gemäss Strafanzeige sei der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 ei- ner Verkehrskontrolle unterzogen, anschliessend verhaftet und auf den Polizeipos- ten verbracht worden, wobei er Verletzungen erlitten habe und es zu einer Sach- beschädigung gekommen sei. Zudem soll der Beschwerdeführer dabei ungebühr- lich behandelt worden sein (vgl. Urk. 7/2.1).

E. 2 Mit Verfügungen vom 18. bzw. 30. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner 1-4 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/2-5).

E. 3 Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 22. Juli 2025 fristgerecht Be- schwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien alle- samt aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen. Weiter sei Staatsanwalt F._____ von der Aufgabe des untersuchungsführen- den Staatsanwalts zu entbinden und an dessen Stelle eine andere Staatsanwältin / ein anderer Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu beauftragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).

E. 4 Wie zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann. Die elektronischen Untersu- chungsakten wurden beigezogen (Urk. 7), ebenso das Protokoll der polizeilichen

- 4 - Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2022 im Verfahren … (Urk. 12). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die angefochtenen Ein- stellungsverfügungen vom 18. und 30. Juni 2025. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensführung durch den handelnden Staatsanwalt kritisiert und beantragt, es sei eine andere Staatsanwältin bzw. ein anderer Staatsanwalt mit der Führung der Strafuntersuchung zu betrauen (Urk. 2 Rz. 12 ff., 20 f.), was nicht Thema der an- gefochtenen Verfügungen war, können diese Vorbringen mangels Anfechtungsob- jekt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Ohnehin ist die Verfahrens- leitung und nicht die Beschwerdekammer zur Entgegennahme eines Ausstandsge- suchs gegen den verfahrensführenden Staatsanwalt zuständig (Art. 58 Abs. 1 StPO). Deshalb und angesichts des Verfahrensausgangs ist darauf nicht weiter ein- zugehen.

E. 5.1 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, fallen die Aussagen der Be- schwerdegegner nachvollziehbar und übereinstimmend aus, ohne dass diese ab- gesprochen wirken und ohne dass ihnen übermässige Belastungen an die Adresse des Beschwerdeführers zu entnehmen wären. So schilderten sie insbesondere le- bensnah und detailreich, der Beschwerdeführer habe sich im Warteraum der Poli- zeiwache unkooperativ, aufbrausend und aggressiv verhalten, weshalb er in den Abstandsbereich geführt worden sei. Dort angekommen, habe der Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner 4 (bei dessen Versuch, ihm den Hosengurt abzuneh- men) unvermittelt einen Kniestoss in den Genitalbereich versetzt, woraufhin er – unter massiver Gegenwehr – zu Boden geführt worden sei. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer festgenommen und eine Leibesvisitation der Stufe 3 ange- ordnet worden, um sicherzugehen, dass er keine gefährlichen Gegenstände auf sich trage, mit denen er sich selber oder Drittpersonen verletzen könnte. Hierzu sei die vollständige Entkleidung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, welche aufgrund der Weigerung desselben zwangsweise habe durchgesetzt werden müs- sen. Während dieser Vorgänge sei der Beschwerdeführer weder geschlagen oder getreten noch anderweitig unverhältnismässig grob angegangen worden (vgl. Urk. 7/6.1; Urk. 7/7.1; Urk. 7/8.1; Urk. 7/9.1; Urk. 7/10.1; Urk. 7/10.2; Urk. 7/18.4; Urk. 7/18.5). Davon, dass sich die Beschwerdegegner im Vorfeld ihrer Einvernah- men abgesprochen haben könnten, ist in Anbetracht des Detailreichtums ihrer Schilderungen nicht auszugehen. Nach dem Erwogenen ist die (widerspruchsfreie) Darstellung der Beschwerdegegner mit der Staatsanwaltschaft als glaubhaft einzu- stufen.

E. 5.2 Demgegenüber ergeben sich erhebliche Zweifel mit Bezug auf die Überzeu- gungskraft der Aussagen des Beschwerdeführers. Auffallend ist insbesondere, dass er bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung, welche am 30. Ok- tober 2022, mithin am Folgetag des fraglichen Vorfalls, stattfand, nur sehr vage zu schildern vermochte, wie sich die angebliche Körperverletzung und Sachbeschädi- gung zugetragen haben soll. So führte er aus, er sei im Warteraum von mehreren

- 11 - Polizisten umzingelt worden, welche plötzlich auf ihn losgegangen seien. Sodann hätten sie ihn zu einem kleinen Raum geführt, dessen Türe geöffnet, ihn dort zu Boden geworfen und gequält/gefoltert. Zudem habe man ihm die Kleider mit Gewalt vom Leib gerissen und diese dabei zerstört (Urk. 12 F/A 13). Welcher der Be- schwerdegegner dabei was gemacht haben soll, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig sprach er von Schlägen oder Tritten derselben. Davon, dass er selber aggressiv gewesen sei und gegen die Scheiben geschlagen habe sowie sich (u.a. mittels eines Kniestosses) zur Wehr gesetzt habe, wollte der Beschwer- deführer nichts wissen (Urk. 12 F/A 10, 14 f., 19, 25). Vielmehr erklärte er, er habe sich gar nicht bewegen können, weil er von der Polizei festgehalten worden sei, und er habe auch Angst gehabt, sich zu bewegen und so eine Aggression der Be- schwerdegegner zu provozieren (Urk. 12 F/A 18, 23). Auch in den weiteren polizeilichen Befragungen vom 17. März 2023 und

24. August 2023 fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers oberflächlich und in zentralen Punkten inkonsistent aus. So führte er in der Einvernahme vom

17. März 2023 aus, er sei vom Warteraum zu einem anderen Raum geführt worden. Auf dem Weg dorthin, im Flur, sei er zu Boden geworfen und mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden. Nachdem sie ihn in einen Raum geschmissen hät- ten, habe der eine Polizist ihm mit der Hand Mund und Nase zugedrückt, während die anderen zugeschlagen hätten (Urk. 7/11.1 F/A 8). In seiner Einvernahme vom

24. August 2023 gab der Beschwerdeführer indes an, er sei in einen Raum ge- bracht worden, wo er geschlagen worden sei. Es habe einfach von allen Seiten Schläge gehagelt (Urk. 7/11.2 F/A 18 f.). Einer der Polizisten habe ihm Mund und Nase zugehalten, während andere Polizisten ihm Faustschläge und Kniestiche ver- passt hätten (Urk. 7/11.2 F/A 28). Mithin machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, zweimal von den Beschwerdegegnern geschlagen und getreten worden zu sein (im Flur sowie in der Abstandszelle), wohingegen er gemäss späterer Dar- stellung nur in der Abstandszelle geschlagen und getreten worden sein will. Weiter konnte der Beschwerdeführer zu keinem der beteiligten Polizisten eine Signale- mentsbeschreibung abgeben, geschweige denn (mit Ausnahme des Beschwerde- gegners 1) nähere Angaben dazu machen, wer von ihnen konkret was gemacht haben soll (Urk. 7/11.1 F/A 36; Urk. 7/11.2 F/A 15 ff.). Seine Aussagen erscheinen

- 12 - zudem über weite Strecken stark dramatisierend. Auch zeugt seine Aussage, er sei eine sehr ruhige und kooperative Person, wohingegen sich die Polizisten wie Dummköpfe verhalten hätten (Urk. 12 F/A 10), von einer emotional gefärbten und wenig differenzierten Wahrnehmung. Sodann kann nicht unerwähnt bleiben, dass die Darstellung des Beschwerdeführers noch in weiteren zentralen Punkten Wider- sprüche aufweist. Während er zunächst einräumte, dass er möglicherweise – wenn auch unabsichtlich – einen Schlag gegen den Beschwerdegegner 4 (Kniestich) ausgeführt habe (Urk. 12 F/A 19 ff.), behauptete er später, die Handgreiflichkeiten seien allein (und grundlos) von den Beschwerdegegnern ausgegangen bzw. diese hätten ihn umzingelt und seien auf ihn losgegangen, nachdem er nach seinen Rechten verlangt habe (Urk. 7/11.1 F/A 8, 18 ff.). Er habe mit Sicherheit keinen Polizisten geschlagen, schon gar nicht absichtlich, und auch niemanden provoziert (Urk. 7/11.1 F/A 37 ff.). Nach dem Erwogenen vermag die Schilderung des Be- schwerdeführers die Überzeugungskraft der Darstellung der Beschwerdegegner nicht zu erschüttern.

E. 5.3 Aus welchen Gründen sich die Beschwerdegegner hätten veranlasst sehen sollen, den Beschwerdeführer unter Anwendung von körperlichem Zwang zu Bo- den zu führen und eine Leibesvisitation der Stufe 3 anzuordnen, wenn er sich ja angeblich stets ruhig verhalten haben soll, vermochte dieser nicht zu erklären. Im- merhin räumte er aber ein, dass er auf den Tisch geklopft habe, weil er gewollt habe, dass man ihm eine Antwort auf seine Fragen gebe, und dass er wütend ge- worden sei, weil man ihm angeblich gesagt habe, dass er kein Recht auf irgendet- was habe (vgl. Urk. 12 F/A 15 ff.). Weiter schilderte er, er habe mit lauter Stimme ausgesprochen, dass er jetzt seine Rechte gewahrt haben wolle. Diese Worte habe er mehr als fünf Mal geschrien zu verschiedenen Zeitpunkten (Urk. 7/11.1 F/A 8; vgl. auch Urk. 7/11.2 F/A 42). Die Polizisten hätten zudem davon ausgehen müs- sen, dass wenn jemandem die Rechte nicht gewährt würden, sich diese Person nicht adäquat verhalten könnte, verbal zum Beispiel (Urk. 7/11.1 F/A 24). Diese Aussagen lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich von den Beschwerdegegnern verweigerten Beantwortung seiner Fragen aufgebracht war und seinen Unmut lautstark zum Ausdruck brachte.

- 13 - Zudem stellte er nicht in Abrede, dass er der Aufforderung der Beschwerdegegner, den Gurt und die Schuhe abzustreifen, nicht nachkam (vgl. Urk. 7/11.1 F/A 43).

E. 5.4 Die Darstellung des Beschwerdeführers nicht massgeblich zu stützen vermö- gen sodann die von ihm ins Recht gereichten Fotos. Zwar sind darauf gewisse Ver- letzungen, namentlich kleinflächige Rötungen auf dem Nasenrücken und dem Brustbein sowie Blutergüsse bzw. Hautabschürfungen am rechten Arm, am Rücken sowie am linken Knie zu erkennen (Urk. 7/5.1). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, lassen sich diese relativ unbedeutenden Verletzungen nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten massiven Gewaltanwendung durch die Be- schwerdegegner in Einklang bringen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der anwesenden Ärztin, Frau H._____, zwar von seinen vorbestehenden Rücken- und Hüftschmerzen erzählte, wohingegen er es offenbar nicht als nötig erachtete, die angeblich von den Beschwerdegegnern zuvor verursachten Verletzungen zu erwähnen (vgl. Urk. 7/11.2 F/A 60). Wenngleich sich die Herkunft dieser Blessuren nicht abschliessend klären lässt, so erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwerdeführer sich diese Verletzungen im Zuge seiner offenbar massiven körperlichen Gegenwehr gegen die Festnahme und Arretierung zugezogen hat. So oder anders lässt sich anhand der vorliegenden Be- weismittel nicht rechtsgenügend nachweisen, dass diese Verletzungen dem Be- schwerdeführer von den Beschwerdegegnern zugefügt worden sein sollen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer – gemäss einhelliger und überzeugender Schilderung der Beschwerde- gegner – nachdem er sich im Warteraum laut und aggressiv verhalten haben soll, dem Beschwerdegegner 4 offenbar unvermittelt einen Kniestich in den Genitalbe- reich verpasste, als dieser ihm den Gurt abnehmen wollte. Unter diesen Umständen musste es den Beschwerdegegnern unbenommen sein, gegenüber dem Be- schwerdeführer verhältnismässigen Zwang auszuüben, um diesen unter Kontrolle zu bringen, nicht zuletzt zu ihrem eigenen Schutz. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegner im damaligen Zeitpunkt (vor der Vornahme der Leibesvisita- tion) nicht wissen konnten, ob der Beschwerdeführer allenfalls gefährliche Gegen- stände auf sich trug. Für eine übermässige Gewaltanwendung (oder eine ander-

- 14 - weitig ungebührliche Behandlung des Beschwerdeführers) durch die Beschwerde- gegner bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte.

E. 5.5 Auch zum Vorwurf der Sachbeschädigung (Aufschneiden des T-Shirts des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner im Rahmen der Leibesvisitation) äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht. Mithin zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen seine vollständige Entkleidung (Leibesvisitation der Stufe 3) unter den konkreten Umständen nicht erforderlich bzw. nicht verhältnis- mässig gewesen sein sollte. Insoweit kann somit auf die zutreffenden Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Nachdem sich der Beschwerdeführer offenbar der Entkleidung und Durchsuchung seiner Kleider verweigerte, kamen die Beschwerdegegner nicht umhin, dessen T- Shirt aufzuschneiden, um eine Selbst- oder Drittgefährdung sicher auszuschlies- sen. Wie die Beschwerdegegner sonst die aufgrund des offenbar aggressiven und renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers erforderliche Leibesvisitation der Stufe 3 hätten durchführen sollen, erschliesst sich nicht und zeigt auch der Be- schwerdeführer nicht auf, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegner nicht zu beanstanden ist.

E. 5.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und auch der Beschwer- deführer nicht darlegt, anhand welcher objektiven Beweismittel sich der von ihm behauptete Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lassen könnte. Wenn er moniert, die Untersuchung sei wenig engagiert bzw. nicht sorgfältig geführt worden, was es nachzuholen gelte, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Unabhängig davon, wie das beanstandete Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahmen (Befragung von jeweils zwei Beschwerdegegnern gemeinsam) zu beurteilen ist und ob der handelnde Staatsanwalt genügend eingehend nachge- fragt hat, wäre eine erneute, je separate Befragung der Beschwerdegegner – nota bene mittlerweile rund drei Jahre nach dem fraglichen Vorfall – offenkundig nicht zielführend. Eine solche Befragung (mit der erneuten Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen durch den Beschwerdeführer) würde keine sachdienlichen neuen Erkenntnisse zutage fördern, zumal das Erinnerungsvermögen naturgemäss mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Ereignis abnimmt, was sich im Übrigen

- 15 - auch im Rahmen der bereits durchgeführten Befragungen deutlich gezeigt hat. Ent- sprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner in einer er- neuten Einvernahme massgeblich andere Aussagen zu Protokoll geben würden als bisher. Ganz abgesehen davon vermöchte auch eine erneute Einvernahme der Be- schwerdegegner nichts am Umstand zu ändern, dass die Darstellung des Be- schwerdeführers zunächst sehr vage und daher wenig glaubhaft war und später erfolgte detailliertere Angaben, wie aufgezeigt, widersprüchlich ausfielen, wohinge- gen die Beschwerdegegner die fraglichen Vorgänge (wie dargelegt) einhellig, de- tailreich und nachvollziehbar geschildert haben. Weitere objektive Beweismittel zur Sachverhaltserstellung gibt es sodann unstrittig keine. Mithin lassen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offenkundig nicht rechtsgenügend erstel- len.

E. 6 Im Ergebnis ist die angefochtene Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
  2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 Rz. 1). Bereits in der Mitteilung Beschwerdeeingang vom 28. Juli 2025 (Urk. 5) wurde darauf hinge- wiesen, dass die im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft praxisgemäss nicht auch das Beschwerdeverfahren umfasst (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO).
  3. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli- - 16 - che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die Be- schwerde und damit auch eine Zivilklage von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ausgeschlossen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und das entsprechende Gesuch des Beschwer- deführers abzuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung seiner finanziellen Ver- hältnisse.
  4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegner wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihnen mangels entschädigungsfähi- ger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
  5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. - 17 - Es wird beschlossen:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  9. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 1, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y2._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 2, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 3, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 4, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … unter Beilage einer Kopie von  Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 18 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250302-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 5. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, 4 verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____,

- 2 - betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. bzw. 30. Juni 2025

- 3 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) und weitere, noch unbekannte Funk- tionäre der Stadtpolizei Zürich wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (Urk. 7/2.1). Hernach konnten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und E._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 4) als weitere am fraglichen Vorfall beteiligte Polizisten eruiert werden. Gemäss Strafanzeige sei der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2022 ei- ner Verkehrskontrolle unterzogen, anschliessend verhaftet und auf den Polizeipos- ten verbracht worden, wobei er Verletzungen erlitten habe und es zu einer Sach- beschädigung gekommen sei. Zudem soll der Beschwerdeführer dabei ungebühr- lich behandelt worden sein (vgl. Urk. 7/2.1).

2. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 30. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner 1-4 geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/2-5).

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 22. Juli 2025 fristgerecht Be- schwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien alle- samt aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen. Weiter sei Staatsanwalt F._____ von der Aufgabe des untersuchungsführen- den Staatsanwalts zu entbinden und an dessen Stelle eine andere Staatsanwältin / ein anderer Staatsanwalt mit der Strafuntersuchung zu beauftragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2).

4. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann. Die elektronischen Untersu- chungsakten wurden beigezogen (Urk. 7), ebenso das Protokoll der polizeilichen

- 4 - Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2022 im Verfahren … (Urk. 12). Das Verfahren ist spruchreif.

5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die angefochtenen Ein- stellungsverfügungen vom 18. und 30. Juni 2025. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrensführung durch den handelnden Staatsanwalt kritisiert und beantragt, es sei eine andere Staatsanwältin bzw. ein anderer Staatsanwalt mit der Führung der Strafuntersuchung zu betrauen (Urk. 2 Rz. 12 ff., 20 f.), was nicht Thema der an- gefochtenen Verfügungen war, können diese Vorbringen mangels Anfechtungsob- jekt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Ohnehin ist die Verfahrens- leitung und nicht die Beschwerdekammer zur Entgegennahme eines Ausstandsge- suchs gegen den verfahrensführenden Staatsanwalt zuständig (Art. 58 Abs. 1 StPO). Deshalb und angesichts des Verfahrensausgangs ist darauf nicht weiter ein- zugehen.

6. Sodann ist festzuhalten, dass die unaufgeforderte Eingabe des Beschwerde- führers persönlich vom 7. August 2025 (Urk. 9; eingegangen am 15. August 2025) nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingegangen ist, weshalb sie mangels relevanter Noven unbeachtlich ist (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3, wonach nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Äusserungen und Beweismittel zur Sache nicht zulässig sind, ausser wenn diese bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gar nicht hätten vor- bzw. beige- bracht werden können). II.

1. Angefochten sind vier Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

2. Die Staatsanwaltschaft gab in den gleichlautenden angefochtenen Verfügun- gen zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner wieder und erwog sodann im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zudem Fotos ins Recht gereicht, welche seine am 29. Oktober 2022 erlittenen Verletzun-

- 5 - gen illustrieren sollen. Die Fotos liessen eine leichte Rötung/Schürfung auf der Nase, eine leichte Rötung im Bereich des Brustbeins sowie Rötungen auf dem rechten Unterarm erkennen. In Bezug auf die Anschuldigungen des Beschwerde- führers, wonach er von den Beschwerdegegnern am 29. Oktober 2022 auf der Re- gionalwache G._____ mehrfach geschlagen und getreten (bzw. gefoltert) worden sei, lägen keine objektiven Beweismittel vor, welche die Anschuldigungen stützen könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch mehrfach widersprüchliche Aus- sagen gemacht, namentlich hinsichtlich der Frage, wann und wo diese von ihm behaupteten Tritte und Schläge erfolgt seien. Auch lägen keine stichhaltigen Be- weise oder Indizien im Recht, welche die Zurückweisungen aller Beschwerdegeg- ner widerlegen könnten. Sodann liessen sich die vom Beschwerdeführer behaup- teten Verletzungen nicht mit starken Schlägen und Tritten vereinbaren. Die einge- reichten Fotografien bildeten lediglich leichte Rötungen und Schürfungen ab, die objektiv als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu qualifizieren seien. Mit den aktuel- len Beweisen lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen. Auch seien keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich, welche das Beweisergebnis mass- geblich beeinflussen könnten. Insgesamt lägen keine hinreichenden Verdachtsmo- mente gegen die Beschwerdegegner bezüglich allfälliger Schläge und Tritte zu Lasten des Beschwerdeführers vor, die eine Anklage rechtfertigen könnten. Ganz grundsätzlich sei in Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegner zu konstatieren, dass diese deckungsgleich und widerspruchsfrei seien. Sie liessen sich weder durch vorhandene objektive Beweismittel noch durch andere Indizien oder Spuren ernsthaft in Zweifel ziehen und erschienen daher als sehr glaubhaft. Demnach sei bezüglich der Abfolge der Ereignisse mit den Aussagen der Be- schwerdegegner viel eher zu vermuten, dass der Beschwerdeführer – nachdem er dem Beschwerdegegner 4 einen Kniestoss in die Genitalien versetzt habe – zu- nächst von den Beschwerdegegnern 1-3 im Rahmen der Festnahme zu Boden ge- führt und anschliessend arretiert worden sei. Stark für diese Vermutung spreche nicht zuletzt auch, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2023 infolge des Kniestosses in den Genitalbereich des Be- schwerdegegners 4 (erstinstanzlich) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei.

- 6 - Die Beschwerdegegner hätten übereinstimmend geäussert, dass sich der Be- schwerdeführer am Boden gegen die Festnahme und Arretierung massiv körperlich zur Wehr gesetzt habe. Auch diese Aussagen der Beschwerdegegner seien als glaubhaft zu qualifizieren. Damit bleibe die Frage offen, woher die vom Beschwer- deführer geltend gemachten Verletzungen stammten. Dass ihm diese im Rahmen der Festnahme von den Beschwerdegegnern zugefügt worden sein sollen, lasse sich durch die erhobenen Beweise nicht rechtsgenügend nachweisen. Insofern be- stehe auch diesbezüglich kein hinreichender Tatverdacht, der eine Anklage recht- fertigen könnte. Es erscheine viel eher plausibel, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzungen infolge seiner massiven Gegenwehr selbst zugefügt habe. Diese Annahme werde zudem durch den Umstand gestützt, dass die geltend ge- machten Verletzungen an Körperstellen aufgetreten seien, die im Zuge der Fest- nahme Bodenkontakt gehabt hätten. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste, dass die Verletzun- gen des Beschwerdeführers unmittelbar durch Handlungen der Beschwerdegegner verursacht worden wären, so würden sie gesetzlich erlaubte Handlungen i.S.v. Art. 14 StGB darstellen, und die Staatsanwaltschaft müsste daher gleichermassen eine Einstellungsverfügung erlassen. Gemäss den übereinstimmenden und glaub- haften Aussagen der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführer unvermittelt und aus nichtigem Anlass den Beschwerdegegner 4 mit einem Kniestich in den Genitalbereich angegriffen. Vom Beschwerdeführer sei daher ein erhebliches Ge- waltpotenzial ausgegangen sowie eine erhebliche Schädigungsgefahr für die Be- schwerdegegner. Diese wären somit berechtigt gewesen, die vorläufige Festnahme und die damit verbundene Fesselung gewaltsam durchzusetzen. In diesem Zusam- menhang sei wiederum auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von den angeblich erlittenen Verletzungen zu verweisen. Diese würden belegen, dass sich die Beschwerdegegner bei der polizeilichen Massnahme keiner übertriebenen Gewalt bedient hätten. Auch sonst seien keine Hinweise ersichtlich, die eine unver- hältnismässige Gewaltanwendung der Beschwerdegegner im Rahmen der Fest- nahme vermuten liessen.

- 7 - Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachbeschädigung sei Folgendes zu beachten: Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegner sei beim Beschwerdeführer nach der Festnahme eine Leibesvisitation der Stufe 3 an- geordnet worden, um sicherzustellen, dass er keine gefährlichen Gegenstände mit sich führe, mit denen er sich selbst oder Drittpersonen hätte verletzen können. Da sich der Beschwerdeführer auch dieser Durchsuchung verweigert habe, habe die Entkleidung und die Durchsuchung der Kleider etc. zwangsweise durchgesetzt wer- den müssen. Auch diesbezüglich erwiesen sich die Aussagen der Beschwerdegeg- ner als deckungsgleich, widerspruchsfrei und grundsätzlich glaubhaft. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich moniere, dass ihm das T-Shirt mit einer Schere aufgeschnitten und somit kaputtgemacht worden sei, so sei darin keine übertrie- bene Gewaltanwendung der Beschwerdegegner auszumachen. Es sei keine mil- dere Massnahme denkbar, die es erlaubt hätte, dem Beschwerdeführer gegen des- sen Willen das T-Shirt zu entfernen, als es aufzuschneiden (Urk. 3/2-5).

3. Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner nur sehr schleppend aufge- nommen. So seien erst Ende August 2023 die Beschwerdegegner 1 und 3 befragt worden und erst ein Jahr später, d.h. am 12. September 2024, die Beschwerde- gegner 2 und 4. Alle diese Einvernahmen seien nicht parteiöffentlich gewesen bzw. ohne seine Anwesenheit erfolgt. Zwar seien im März 2025 die Beschwerdegegner staatsanwaltschaftlich befragt worden, jedoch nicht je einzeln, sondern jeweils zu zweit, was sein Rechtsvertreter moniert habe. Sein Antrag auf separate Befragung aller Beschwerdegegner sei indes abgewiesen worden, obschon keine sachlichen Gründe für die Befragung zu zweit erkennbar seien, sondern diese Vorgehens- weise ermittlungstechnisch nicht sinnvoll sei, sei doch zwangsläufig zu erwarten, dass die befragten Beschwerdegegner gegenseitig jeweils bestätigten, was der an- dere soeben ausgesagt habe. Zudem würden bei gleichzeitiger Befragung unglei- che Aussagen und Widersprüche kaum erfolgen, was die Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen praktisch verunmögliche. Korrekterweise hätten die Be- schwerdegegner einzeln und unmittelbar hintereinander befragt werden müssen, um Absprachen zu verhindern. Zudem habe der handelnde Staatsanwalt bei den Befragungen kein Interesse gezeigt, den Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln, son-

- 8 - dern sich auf ein paar wenige Fragen beschränkt und keine Schilderung des scheinbar Erlebten mehr verlangt. Fehl gehe diesbezüglich der allfällige Einwand, dass er oder sein Rechtsvertreter das Recht gehabt hätten, die Beschwerdegegner detailliert zu befragen. Zum einen habe er als Privatkläger lediglich das Recht, Be- weismittel einzureichen oder zu beantragen und bei Befragungen Zusatzfragen zu stellen, während die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu führen und die Beschuldigten zu befragen habe. Zudem sei das von der Staatsanwaltschaft be- stimmte "Setting" der Befragungen falsch gewesen, was er erfolglos moniert habe. Eine zielführende, in die Details gehende Befragung der Beschwerdegegner durch seinen Rechtsvertreter sei unter den von der Staatsanwaltschaft bestimmten Rah- menbedingungen von Beginn weg erfolglos gewesen. Er habe als Privatkläger Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft eine sorgfältige, gewissenhafte und objektive Strafuntersuchung führe, was bisher nicht erfolgt sei. Bezeichnend sei, dass die Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen auf das nicht rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich ver- weise, wonach er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht haben solle, und zwar in Gutheissung des vom selben Staatsan- walt vor Gericht eingebrachten Anklagepunkts. Eine Strafuntersuchung, die ledig- lich pro forma erfolge, genüge nicht. Erst nach Durchführung einer sorgfältigen Strafuntersuchung lasse sich entscheiden, ob Anklage zu erheben sei oder das Strafverfahren eingestellt werden könne (Urk. 2).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, dass er eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage

- 9 - ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageer- hebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei gerin- ger Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosig- keit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO).

5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung mit den überein- stimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegner, fehlenden objek- tiven Beweismitteln, welche die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zu stützen vermöchten, und dem Umstand, dass auch die von ihm eingereichten Fotos seiner angeblich erlittenen Verletzungen keine übermässige Gewaltanwendung durch die Beschwerdegegner zu belegen vermöchten. Damit setzt sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Mit seiner Kritik an der Verfahrensführung durch den handelnden Staatsanwalt bzw. an den durchge-

- 10 - führten Einvernahmen vermag er sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern die ange- fochtenen Verfügungen zu Unrecht ergangen sein sollten: 5.1. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, fallen die Aussagen der Be- schwerdegegner nachvollziehbar und übereinstimmend aus, ohne dass diese ab- gesprochen wirken und ohne dass ihnen übermässige Belastungen an die Adresse des Beschwerdeführers zu entnehmen wären. So schilderten sie insbesondere le- bensnah und detailreich, der Beschwerdeführer habe sich im Warteraum der Poli- zeiwache unkooperativ, aufbrausend und aggressiv verhalten, weshalb er in den Abstandsbereich geführt worden sei. Dort angekommen, habe der Beschwerdefüh- rer dem Beschwerdegegner 4 (bei dessen Versuch, ihm den Hosengurt abzuneh- men) unvermittelt einen Kniestoss in den Genitalbereich versetzt, woraufhin er – unter massiver Gegenwehr – zu Boden geführt worden sei. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer festgenommen und eine Leibesvisitation der Stufe 3 ange- ordnet worden, um sicherzugehen, dass er keine gefährlichen Gegenstände auf sich trage, mit denen er sich selber oder Drittpersonen verletzen könnte. Hierzu sei die vollständige Entkleidung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, welche aufgrund der Weigerung desselben zwangsweise habe durchgesetzt werden müs- sen. Während dieser Vorgänge sei der Beschwerdeführer weder geschlagen oder getreten noch anderweitig unverhältnismässig grob angegangen worden (vgl. Urk. 7/6.1; Urk. 7/7.1; Urk. 7/8.1; Urk. 7/9.1; Urk. 7/10.1; Urk. 7/10.2; Urk. 7/18.4; Urk. 7/18.5). Davon, dass sich die Beschwerdegegner im Vorfeld ihrer Einvernah- men abgesprochen haben könnten, ist in Anbetracht des Detailreichtums ihrer Schilderungen nicht auszugehen. Nach dem Erwogenen ist die (widerspruchsfreie) Darstellung der Beschwerdegegner mit der Staatsanwaltschaft als glaubhaft einzu- stufen. 5.2. Demgegenüber ergeben sich erhebliche Zweifel mit Bezug auf die Überzeu- gungskraft der Aussagen des Beschwerdeführers. Auffallend ist insbesondere, dass er bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung, welche am 30. Ok- tober 2022, mithin am Folgetag des fraglichen Vorfalls, stattfand, nur sehr vage zu schildern vermochte, wie sich die angebliche Körperverletzung und Sachbeschädi- gung zugetragen haben soll. So führte er aus, er sei im Warteraum von mehreren

- 11 - Polizisten umzingelt worden, welche plötzlich auf ihn losgegangen seien. Sodann hätten sie ihn zu einem kleinen Raum geführt, dessen Türe geöffnet, ihn dort zu Boden geworfen und gequält/gefoltert. Zudem habe man ihm die Kleider mit Gewalt vom Leib gerissen und diese dabei zerstört (Urk. 12 F/A 13). Welcher der Be- schwerdegegner dabei was gemacht haben soll, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig sprach er von Schlägen oder Tritten derselben. Davon, dass er selber aggressiv gewesen sei und gegen die Scheiben geschlagen habe sowie sich (u.a. mittels eines Kniestosses) zur Wehr gesetzt habe, wollte der Beschwer- deführer nichts wissen (Urk. 12 F/A 10, 14 f., 19, 25). Vielmehr erklärte er, er habe sich gar nicht bewegen können, weil er von der Polizei festgehalten worden sei, und er habe auch Angst gehabt, sich zu bewegen und so eine Aggression der Be- schwerdegegner zu provozieren (Urk. 12 F/A 18, 23). Auch in den weiteren polizeilichen Befragungen vom 17. März 2023 und

24. August 2023 fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers oberflächlich und in zentralen Punkten inkonsistent aus. So führte er in der Einvernahme vom

17. März 2023 aus, er sei vom Warteraum zu einem anderen Raum geführt worden. Auf dem Weg dorthin, im Flur, sei er zu Boden geworfen und mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden. Nachdem sie ihn in einen Raum geschmissen hät- ten, habe der eine Polizist ihm mit der Hand Mund und Nase zugedrückt, während die anderen zugeschlagen hätten (Urk. 7/11.1 F/A 8). In seiner Einvernahme vom

24. August 2023 gab der Beschwerdeführer indes an, er sei in einen Raum ge- bracht worden, wo er geschlagen worden sei. Es habe einfach von allen Seiten Schläge gehagelt (Urk. 7/11.2 F/A 18 f.). Einer der Polizisten habe ihm Mund und Nase zugehalten, während andere Polizisten ihm Faustschläge und Kniestiche ver- passt hätten (Urk. 7/11.2 F/A 28). Mithin machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, zweimal von den Beschwerdegegnern geschlagen und getreten worden zu sein (im Flur sowie in der Abstandszelle), wohingegen er gemäss späterer Dar- stellung nur in der Abstandszelle geschlagen und getreten worden sein will. Weiter konnte der Beschwerdeführer zu keinem der beteiligten Polizisten eine Signale- mentsbeschreibung abgeben, geschweige denn (mit Ausnahme des Beschwerde- gegners 1) nähere Angaben dazu machen, wer von ihnen konkret was gemacht haben soll (Urk. 7/11.1 F/A 36; Urk. 7/11.2 F/A 15 ff.). Seine Aussagen erscheinen

- 12 - zudem über weite Strecken stark dramatisierend. Auch zeugt seine Aussage, er sei eine sehr ruhige und kooperative Person, wohingegen sich die Polizisten wie Dummköpfe verhalten hätten (Urk. 12 F/A 10), von einer emotional gefärbten und wenig differenzierten Wahrnehmung. Sodann kann nicht unerwähnt bleiben, dass die Darstellung des Beschwerdeführers noch in weiteren zentralen Punkten Wider- sprüche aufweist. Während er zunächst einräumte, dass er möglicherweise – wenn auch unabsichtlich – einen Schlag gegen den Beschwerdegegner 4 (Kniestich) ausgeführt habe (Urk. 12 F/A 19 ff.), behauptete er später, die Handgreiflichkeiten seien allein (und grundlos) von den Beschwerdegegnern ausgegangen bzw. diese hätten ihn umzingelt und seien auf ihn losgegangen, nachdem er nach seinen Rechten verlangt habe (Urk. 7/11.1 F/A 8, 18 ff.). Er habe mit Sicherheit keinen Polizisten geschlagen, schon gar nicht absichtlich, und auch niemanden provoziert (Urk. 7/11.1 F/A 37 ff.). Nach dem Erwogenen vermag die Schilderung des Be- schwerdeführers die Überzeugungskraft der Darstellung der Beschwerdegegner nicht zu erschüttern. 5.3. Aus welchen Gründen sich die Beschwerdegegner hätten veranlasst sehen sollen, den Beschwerdeführer unter Anwendung von körperlichem Zwang zu Bo- den zu führen und eine Leibesvisitation der Stufe 3 anzuordnen, wenn er sich ja angeblich stets ruhig verhalten haben soll, vermochte dieser nicht zu erklären. Im- merhin räumte er aber ein, dass er auf den Tisch geklopft habe, weil er gewollt habe, dass man ihm eine Antwort auf seine Fragen gebe, und dass er wütend ge- worden sei, weil man ihm angeblich gesagt habe, dass er kein Recht auf irgendet- was habe (vgl. Urk. 12 F/A 15 ff.). Weiter schilderte er, er habe mit lauter Stimme ausgesprochen, dass er jetzt seine Rechte gewahrt haben wolle. Diese Worte habe er mehr als fünf Mal geschrien zu verschiedenen Zeitpunkten (Urk. 7/11.1 F/A 8; vgl. auch Urk. 7/11.2 F/A 42). Die Polizisten hätten zudem davon ausgehen müs- sen, dass wenn jemandem die Rechte nicht gewährt würden, sich diese Person nicht adäquat verhalten könnte, verbal zum Beispiel (Urk. 7/11.1 F/A 24). Diese Aussagen lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich von den Beschwerdegegnern verweigerten Beantwortung seiner Fragen aufgebracht war und seinen Unmut lautstark zum Ausdruck brachte.

- 13 - Zudem stellte er nicht in Abrede, dass er der Aufforderung der Beschwerdegegner, den Gurt und die Schuhe abzustreifen, nicht nachkam (vgl. Urk. 7/11.1 F/A 43). 5.4. Die Darstellung des Beschwerdeführers nicht massgeblich zu stützen vermö- gen sodann die von ihm ins Recht gereichten Fotos. Zwar sind darauf gewisse Ver- letzungen, namentlich kleinflächige Rötungen auf dem Nasenrücken und dem Brustbein sowie Blutergüsse bzw. Hautabschürfungen am rechten Arm, am Rücken sowie am linken Knie zu erkennen (Urk. 7/5.1). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, lassen sich diese relativ unbedeutenden Verletzungen nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten massiven Gewaltanwendung durch die Be- schwerdegegner in Einklang bringen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der anwesenden Ärztin, Frau H._____, zwar von seinen vorbestehenden Rücken- und Hüftschmerzen erzählte, wohingegen er es offenbar nicht als nötig erachtete, die angeblich von den Beschwerdegegnern zuvor verursachten Verletzungen zu erwähnen (vgl. Urk. 7/11.2 F/A 60). Wenngleich sich die Herkunft dieser Blessuren nicht abschliessend klären lässt, so erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwerdeführer sich diese Verletzungen im Zuge seiner offenbar massiven körperlichen Gegenwehr gegen die Festnahme und Arretierung zugezogen hat. So oder anders lässt sich anhand der vorliegenden Be- weismittel nicht rechtsgenügend nachweisen, dass diese Verletzungen dem Be- schwerdeführer von den Beschwerdegegnern zugefügt worden sein sollen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer – gemäss einhelliger und überzeugender Schilderung der Beschwerde- gegner – nachdem er sich im Warteraum laut und aggressiv verhalten haben soll, dem Beschwerdegegner 4 offenbar unvermittelt einen Kniestich in den Genitalbe- reich verpasste, als dieser ihm den Gurt abnehmen wollte. Unter diesen Umständen musste es den Beschwerdegegnern unbenommen sein, gegenüber dem Be- schwerdeführer verhältnismässigen Zwang auszuüben, um diesen unter Kontrolle zu bringen, nicht zuletzt zu ihrem eigenen Schutz. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegner im damaligen Zeitpunkt (vor der Vornahme der Leibesvisita- tion) nicht wissen konnten, ob der Beschwerdeführer allenfalls gefährliche Gegen- stände auf sich trug. Für eine übermässige Gewaltanwendung (oder eine ander-

- 14 - weitig ungebührliche Behandlung des Beschwerdeführers) durch die Beschwerde- gegner bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. 5.5. Auch zum Vorwurf der Sachbeschädigung (Aufschneiden des T-Shirts des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner im Rahmen der Leibesvisitation) äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht. Mithin zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen seine vollständige Entkleidung (Leibesvisitation der Stufe 3) unter den konkreten Umständen nicht erforderlich bzw. nicht verhältnis- mässig gewesen sein sollte. Insoweit kann somit auf die zutreffenden Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Nachdem sich der Beschwerdeführer offenbar der Entkleidung und Durchsuchung seiner Kleider verweigerte, kamen die Beschwerdegegner nicht umhin, dessen T- Shirt aufzuschneiden, um eine Selbst- oder Drittgefährdung sicher auszuschlies- sen. Wie die Beschwerdegegner sonst die aufgrund des offenbar aggressiven und renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers erforderliche Leibesvisitation der Stufe 3 hätten durchführen sollen, erschliesst sich nicht und zeigt auch der Be- schwerdeführer nicht auf, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegner nicht zu beanstanden ist. 5.6. Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist und auch der Beschwer- deführer nicht darlegt, anhand welcher objektiven Beweismittel sich der von ihm behauptete Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lassen könnte. Wenn er moniert, die Untersuchung sei wenig engagiert bzw. nicht sorgfältig geführt worden, was es nachzuholen gelte, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Unabhängig davon, wie das beanstandete Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Konfrontati- onseinvernahmen (Befragung von jeweils zwei Beschwerdegegnern gemeinsam) zu beurteilen ist und ob der handelnde Staatsanwalt genügend eingehend nachge- fragt hat, wäre eine erneute, je separate Befragung der Beschwerdegegner – nota bene mittlerweile rund drei Jahre nach dem fraglichen Vorfall – offenkundig nicht zielführend. Eine solche Befragung (mit der erneuten Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen durch den Beschwerdeführer) würde keine sachdienlichen neuen Erkenntnisse zutage fördern, zumal das Erinnerungsvermögen naturgemäss mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Ereignis abnimmt, was sich im Übrigen

- 15 - auch im Rahmen der bereits durchgeführten Befragungen deutlich gezeigt hat. Ent- sprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner in einer er- neuten Einvernahme massgeblich andere Aussagen zu Protokoll geben würden als bisher. Ganz abgesehen davon vermöchte auch eine erneute Einvernahme der Be- schwerdegegner nichts am Umstand zu ändern, dass die Darstellung des Be- schwerdeführers zunächst sehr vage und daher wenig glaubhaft war und später erfolgte detailliertere Angaben, wie aufgezeigt, widersprüchlich ausfielen, wohinge- gen die Beschwerdegegner die fraglichen Vorgänge (wie dargelegt) einhellig, de- tailreich und nachvollziehbar geschildert haben. Weitere objektive Beweismittel zur Sachverhaltserstellung gibt es sodann unstrittig keine. Mithin lassen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe offenkundig nicht rechtsgenügend erstel- len.

6. Im Ergebnis ist die angefochtene Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und ge- stützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.

2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 Rz. 1). Bereits in der Mitteilung Beschwerdeeingang vom 28. Juli 2025 (Urk. 5) wurde darauf hinge- wiesen, dass die im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft praxisgemäss nicht auch das Beschwerdeverfahren umfasst (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO).

3. Jede bedürftige Person (so auch die Privatklägerschaft, vgl. Art. 136 StPO) hat – im Sinne einer grundrechtlichen Minimalgarantie – Anspruch auf unentgeltli-

- 16 - che Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und aus- serdem – soweit zur Interessenwahrung notwendig – Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bun- desgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2). Wie die vorstehenden Erwägungen deutlich machen, erweist sich die Be- schwerde und damit auch eine Zivilklage von vornherein als aussichtslos, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ausgeschlossen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und das entsprechende Gesuch des Beschwer- deführers abzuweisen ist. Somit erübrigt sich eine Prüfung seiner finanziellen Ver- hältnisse.

4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegner wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihnen mangels entschädigungsfähi- ger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 1, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Ge- richtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y2._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 2, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 3, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin Dr. iur. Y4._____, zweifach, für sich und den  Beschwerdegegner 4, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … unter Beilage einer Kopie von  Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 18 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte