Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 21. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldi- gung und stellte entsprechend Strafantrag (Urk. 15/D2/1). Er warf dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, ihn anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2024 vor dem Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon, wo gegen den Beschwerdegegner als Beschuldigen we- gen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Ehrverletzung hätte verhandelt werden sollen und an der er (der Beschwerdeführer) als interessiertes Publikum teilgenommen habe, der bandenmässigen Drohung bezichtigt zu haben. Dadurch habe er ihn nicht nur falsch beschuldigt, sondern ihn auch in seiner Ehre verletzt. Im Publikum habe unter anderem auch eine Berufsschulklasse gesessen, die diese haarsträubenden Anschuldigungen zu hören bekommen habe. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner behauptet, dass er (der Be- schwerdeführer) in einer WhatsApp-Nachricht an seine Mutter Böses über ihn (den Beschwerdegegner), seinen verstorbenen Bruder und seine Mutter ausgeführt hätte. Dieser Vorwurf sei bereits Thema vor den Strafuntersuchungsbehörden ge- wesen und sei – nach Abschluss eines Vergleichs – im Jahr 2022 durch Verfah- renseinstellung erledigt worden. Durch diese erneute Beschuldigung habe der Be- schwerdegegner gegen die Friedenspflicht verstossen.
E. 2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die gemäss Übernahmeverfügung vom 15. Juni 2024 (Urk. 15/D2/2/3) zu- ständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht anhand. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zi- vilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung ausgerichtet (Urk. 3/1). Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, der Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 wegen Vernach-
- 3 - lässigung von Unterhaltspflichten und Verleumdung mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– bestraft worden. In Anbetracht dieses Urteils und der ausgefällten Strafe komme der beanzeigten Tat keine wesentliche Bedeutung zu bzw. wäre eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszufällen. Daher sei in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO) eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen, zumal dem keine wesentlichen privaten und auch keine Interessen der Strafverfolgung entgegenstünden.
E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i. V. m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass eine voraussichtlich nicht
- 5 - ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszu- sprechen wäre. Ein Verzicht auf Strafverfolgung in den Fällen von Art. 8 Abs. 2 StPO ist nach dem Gesetzestext jedoch nur zulässig, wenn zusätzlich keine über- wiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen.
E. 2.2 Das in Art. 8 StPO geregelte Opportunitätsprinzip ist der Sache nach ein Ver- fahrenshindernis und von allen Strafbehörden von Amtes wegen anzuwenden (JO- SITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 8 N. 2). Bei Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO geht es um Fälle der retro- spektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, d. h. um die Situation, in wel- cher das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (vgl. BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 8 N. 72). Bei der Prüfung der Belanglo- sigkeit für das Ergebnis ist von einem relativen Massstab auszugehen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Tat an und für sich geringfügig ist, sondern ob ein Schuldspruch von wesentlicher Bedeutung für den Verfahrensausgang, insbeson- dere für die Höhe der Strafe oder für die Verurteilung zu Massnahmen wäre. Je schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Belanglosigkeit für den Verfahrensausgang ange- nommen werden (BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 68).
E. 2.3 Als der Nichtanhandnahme entgegenstehendes Interesse der Privatkläger- schaft ist etwa jenes an der Behandlung ihrer Zivilansprüche oder in besonders gewichtigen Fällen ihres Strafanspruchs zu betrachten (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005; BBl 2006, S. 1131, JO- SITSCH/SCHMID, a. a. O., Art. 8 N. 8; BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 62 und 74; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 8 N. 20). Allenfalls bringt die Privatklägerschaft ihr Inter- esse mit dem Stellen eines Strafantrags und/oder mit dem ausdrücklichen Festhal- ten daran zum Ausdruck (JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Art. 8 N. 8). 3.
E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Juni 2025 fristgerecht Be- schwerde erheben, wobei er beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die diesbezügliche Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung und Ehr- verletzung weiterzuführen und – wenn nötig – weitere Beweise zu erheben. Des Weiteren wurde beantragt, es seien die Untersuchungsakten sowie die Akten des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht Dietikon (Geschäfts-Nr. GG230030-M) samt rechtskräftigem und begründetem Urteil vom 21. Januar 2025 beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse und/oder des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 2 f.). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, das Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 betreffe Straftaten, welche der verur- teilte Beschwerdegegner zum Nachteil der Schwester des Beschwerdeführers, C._____, begangen habe. Gegenstand der Anklage seien die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und eine Ehrverletzung gewesen, der Vorwurf der falschen Anschuldigung sei hingegen nicht behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft könne nicht aufgrund eines Urteils, das andere Parteien und teilweise andere Straftaten betroffen habe, eine Strafuntersuchung unter Hinweis auf das Opportunitätsprinzip fallenlassen. Was den vom Beschwerdegegner anlässlich der Gerichtsverhandlung erneut vorgebrachten Vorwurf der Beschimpfung betreffe, welcher vor Jahren be- reits durch Vergleich bzw. Nichtanhandnahme erledigt worden sei, so bestehe der dringende Tatverdacht der Verleumdung. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsan- waltschaft bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass solche mit Hilfe einer Strafuntersuchungsbehörde zustande gekommenen Streitbeilegungsvereinbarun-
- 4 - gen eingehalten würden. Ein Verstoss gegen die Friedenspflicht sei nicht ohne Wei- teres hinzunehmen. Von einem relativ leichten Verschulden, wovon im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 ausgegangen worden sei, könne vorliegend nicht (mehr) die Rede sein, da die Verleumdung einerseits vor Drittper- sonen (Verhandlungspublikum) erfolgt sei und es inzwischen nicht mehr nur um eine einmalige Tatbegehung gehe. Da der Beschwerdegegner rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, seien ihm die Kosten auf- zuerlegen (Urk. 2 Rz. 4 ff.).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i. V. m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO. So wurde der Be-
- 6 - schwerdegegner mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 u. a. wegen eines Ehrverletzungsdelikts zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– verurteilt. Da sich die dem Beschwerdegegner vorliegend vorgeworfe- nen Taten am 2. Februar 2024 ereignet haben sollen, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz i. S. v. Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Unter den Voraussetzungen, (i) dass die Zusatzstrafe für das neue Delikt nicht ins Gewicht fällt und (ii) keine überwie- genden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, ist die Staatsanwalt- schaft – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – grundsätzlich verpflichtet, in Bezug auf die neuen Vorwürfe eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, auch wenn diese in keinem Zusammenhang mit den der vorgängigen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalten stehen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch das Stellen eines Strafantrags als Pri- vatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zivilforderungen hat er bislang keine geltend gemacht, wobei anzumerken ist, dass Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR ohnehin nur bei aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsver- letzungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2020 vom 16. November 2020 E. 1.1 m. w. H.). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner Ehrver- letzung und falsche Anschuldigung vor. Einerseits habe der Beschwerdegegner an- lässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Februar 2024 zu Unrecht behauptet, er werde seit über zwei Jahren von einer Viererbande bedroht, wovon drei der Ban- denmitglieder in der Hauptverhandlung anwesend seien, nämlich der Beschwerde- führer, dessen Schwester C._____ und ein gewisser (offenbar doch nicht anwesen- der) D._____ (vgl. Urk. 2 Rz. 27). Ob der erwähnte Vorwurf der "bandenmässigen Drohung" vor dem Hintergrund der bekannterweise seit Jahren anhaltenden famili- enrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Ex-Frau, C._____, überhaupt geeignet war, eine Strafverfolgung gegen den Be- schwerdeführer herbeizuführen, erscheint fraglich; ebenso, ob der an der Haupt- verhandlung als beschuldigte Person befragte (und somit nicht der Wahrheitspflicht unterstehende) Beschwerdegegner mit der genannten, vagen Behauptung die Ein- leitung eines Strafverfahrens beabsichtigte bzw. ernsthaft damit rechnete. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann jedoch offenbleiben, ob eine Nichtanhandnahme
- 7 - hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht auch – mangels hinreichenden Tatverdachts – gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO hätte erfolgen können.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner des weiteren vor, er habe in der Hauptverhandlung auf eine WhatsApp-Nachricht Bezug genommen, in welcher der Beschwerdeführer Böses über den Beschwerdegegner, dessen Mutter und dessen verstorbenen Bruder ausgeführt haben soll. Der diesem Vorwurf zu- grunde liegende Sachverhalt war laut dem Beschwerdeführer bereits Gegenstand des am 5. September 2022 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs (vgl. Urk. 3/5) und wurde – zufolge Rückzug des Strafantrags durch den Beschwer- degegner – mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. September 2022 (Urk. 3/3) erledigt. Bei dieser Sachlage – eine mutmassliche Ehrverletzung durch Bezugnahme auf einen länger zurückliegenden Sachverhalt, wobei die anlässlich der Hauptver- handlung getätigte Äusserungen lediglich einem beschränkten Adressatenkreis zur Kenntnis gelangten – kann nicht von einer schweren Verfehlung gesprochen wer- den. Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte; das öffentliche Strafverfolgungsinteresse ist geringer als bei Offizialdelikten. Eine Verurteilung zöge wohl eine Zusatzstrafe von wenigen Tagessätzen nach sich, die im Verhältnis zur vom Bezirksgericht Dietikon am 21. Januar 2025 rechtskräftig ausgesproche- nen Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– voraussichtlich nicht ins Gewicht fiele. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, handelt es sich zwar um einen Wiederholungsfall und wirft die scheinbare Bezugnahme auf einen durch Vergleich erledigten Vorfall kein gutes Licht auf den Beschwerdegegner. Überwiegende In- teressen der Privatklägerschaft i. S. v. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO sind indes nicht aus- zumachen, da weder Zivilforderungen zu behandeln sind, noch ein besonders ge- wichtiger Fall vorliegt, der die Berücksichtigung ihres Strafanspruchs erforderte (vgl. vorstehend E. II./2.3.). Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbei- zug (vgl. vorstehend E. I./3) kann nach dem Gesagten verzichtet werden.
E. 3.4 Bei Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern der Verzicht auf die Strafverfolgung ist zwingender Natur, wenn die Vor- aussetzungen erfüllt sind (BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 46). Die
- 8 - Staatsanwaltschaft war mithin, da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren, gehalten, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 4.
E. 4 Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 8). Dem kam er innert angesetzter Frist nach (Urk. 11).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte dem Beschwerdegegner, welcher rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt habe, gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferle- gen müssen. Durch die getroffene Kostenregelung werde er (der Beschwerdefüh- rer) benachteiligt, da ihm die Geltendmachung einer Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren i. S. v. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verwehrt bleibe (Urk. 2 Rz. 25).
E. 4.2 Eine Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die be- schuldigte Person das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Deren (rechtsgenüglich nachgewiesenes) Verhalten muss die Einleitung des Strafverfah- rens gerechtfertigt haben. Das Verhalten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, welche die beschuldigte Person direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 147 IV 47 E. 4.1 m. w. H.).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat aus den vorstehend dargelegten Gründen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt. Ob das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten als widerrechtlich zu qualifizieren ist, lässt sich ohne Durchführung einer Untersuchung, mithin der Klärung der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, indes nicht verbindlich feststellen. Folglich kann nicht von einem klaren Verstoss gegen Rechtsnormen gesprochen werden. Die Voraus- setzungen einer Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind daher nicht erfüllt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und den Strafbehörden bei deren Anwendung ein Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.5.2). Entsprechend hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gegenüber auch keinen Anspruch auf Entschädigung.
- 9 -
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'000.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, welcher im Be- schwerdeverfahren keinen Antrag stellte, steht ebenfalls keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); B._____ (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (Dossier 2; gegen Emp- fangsbestätigung); - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (Dossier 2), unter Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250263-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 19. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ gegen
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
2. B._____, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 11. Juni 2025 Erwägungen:
- 2 - I.
1. Mit Eingabe vom 21. April 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldi- gung und stellte entsprechend Strafantrag (Urk. 15/D2/1). Er warf dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, ihn anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2024 vor dem Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon, wo gegen den Beschwerdegegner als Beschuldigen we- gen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Ehrverletzung hätte verhandelt werden sollen und an der er (der Beschwerdeführer) als interessiertes Publikum teilgenommen habe, der bandenmässigen Drohung bezichtigt zu haben. Dadurch habe er ihn nicht nur falsch beschuldigt, sondern ihn auch in seiner Ehre verletzt. Im Publikum habe unter anderem auch eine Berufsschulklasse gesessen, die diese haarsträubenden Anschuldigungen zu hören bekommen habe. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner behauptet, dass er (der Be- schwerdeführer) in einer WhatsApp-Nachricht an seine Mutter Böses über ihn (den Beschwerdegegner), seinen verstorbenen Bruder und seine Mutter ausgeführt hätte. Dieser Vorwurf sei bereits Thema vor den Strafuntersuchungsbehörden ge- wesen und sei – nach Abschluss eines Vergleichs – im Jahr 2022 durch Verfah- renseinstellung erledigt worden. Durch diese erneute Beschuldigung habe der Be- schwerdegegner gegen die Friedenspflicht verstossen.
2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die gemäss Übernahmeverfügung vom 15. Juni 2024 (Urk. 15/D2/2/3) zu- ständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht anhand. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zi- vilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genug- tuung ausgerichtet (Urk. 3/1). Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, der Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 wegen Vernach-
- 3 - lässigung von Unterhaltspflichten und Verleumdung mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– bestraft worden. In Anbetracht dieses Urteils und der ausgefällten Strafe komme der beanzeigten Tat keine wesentliche Bedeutung zu bzw. wäre eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszufällen. Daher sei in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO) eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen, zumal dem keine wesentlichen privaten und auch keine Interessen der Strafverfolgung entgegenstünden.
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 28. Juni 2025 fristgerecht Be- schwerde erheben, wobei er beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die diesbezügliche Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung und Ehr- verletzung weiterzuführen und – wenn nötig – weitere Beweise zu erheben. Des Weiteren wurde beantragt, es seien die Untersuchungsakten sowie die Akten des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht Dietikon (Geschäfts-Nr. GG230030-M) samt rechtskräftigem und begründetem Urteil vom 21. Januar 2025 beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse und/oder des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 2 f.). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, das Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 betreffe Straftaten, welche der verur- teilte Beschwerdegegner zum Nachteil der Schwester des Beschwerdeführers, C._____, begangen habe. Gegenstand der Anklage seien die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und eine Ehrverletzung gewesen, der Vorwurf der falschen Anschuldigung sei hingegen nicht behandelt worden. Die Staatsanwaltschaft könne nicht aufgrund eines Urteils, das andere Parteien und teilweise andere Straftaten betroffen habe, eine Strafuntersuchung unter Hinweis auf das Opportunitätsprinzip fallenlassen. Was den vom Beschwerdegegner anlässlich der Gerichtsverhandlung erneut vorgebrachten Vorwurf der Beschimpfung betreffe, welcher vor Jahren be- reits durch Vergleich bzw. Nichtanhandnahme erledigt worden sei, so bestehe der dringende Tatverdacht der Verleumdung. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsan- waltschaft bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass solche mit Hilfe einer Strafuntersuchungsbehörde zustande gekommenen Streitbeilegungsvereinbarun-
- 4 - gen eingehalten würden. Ein Verstoss gegen die Friedenspflicht sei nicht ohne Wei- teres hinzunehmen. Von einem relativ leichten Verschulden, wovon im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 ausgegangen worden sei, könne vorliegend nicht (mehr) die Rede sein, da die Verleumdung einerseits vor Drittper- sonen (Verhandlungspublikum) erfolgt sei und es inzwischen nicht mehr nur um eine einmalige Tatbegehung gehe. Da der Beschwerdegegner rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, seien ihm die Kosten auf- zuerlegen (Urk. 2 Rz. 4 ff.).
4. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 8). Dem kam er innert angesetzter Frist nach (Urk. 11).
5. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwer- degegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staats- anwaltschaft wurde zudem zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten und reichte ihre Akten ein (Urk. 15 und Urk. 16). Dem Beschwerdegegner konnte die Verfügung samt Beilage trotz mehrmaliger Versuche nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 13/1; Urk. 18 f.; Urk. 24). Anlässlich des polizeilichen Zustellungsversuchs vom 8. De- zember 2025 verweigerte er die Annahme der Sendung (Urk. 22). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetz- ungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i. V. m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass eine voraussichtlich nicht
- 5 - ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszu- sprechen wäre. Ein Verzicht auf Strafverfolgung in den Fällen von Art. 8 Abs. 2 StPO ist nach dem Gesetzestext jedoch nur zulässig, wenn zusätzlich keine über- wiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. 2.2 Das in Art. 8 StPO geregelte Opportunitätsprinzip ist der Sache nach ein Ver- fahrenshindernis und von allen Strafbehörden von Amtes wegen anzuwenden (JO- SITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4. Aufl. 2023, Art. 8 N. 2). Bei Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO geht es um Fälle der retro- spektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, d. h. um die Situation, in wel- cher das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (vgl. BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 8 N. 72). Bei der Prüfung der Belanglo- sigkeit für das Ergebnis ist von einem relativen Massstab auszugehen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Tat an und für sich geringfügig ist, sondern ob ein Schuldspruch von wesentlicher Bedeutung für den Verfahrensausgang, insbeson- dere für die Höhe der Strafe oder für die Verurteilung zu Massnahmen wäre. Je schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Belanglosigkeit für den Verfahrensausgang ange- nommen werden (BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 68). 2.3 Als der Nichtanhandnahme entgegenstehendes Interesse der Privatkläger- schaft ist etwa jenes an der Behandlung ihrer Zivilansprüche oder in besonders gewichtigen Fällen ihres Strafanspruchs zu betrachten (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005; BBl 2006, S. 1131, JO- SITSCH/SCHMID, a. a. O., Art. 8 N. 8; BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 62 und 74; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 8 N. 20). Allenfalls bringt die Privatklägerschaft ihr Inter- esse mit dem Stellen eines Strafantrags und/oder mit dem ausdrücklichen Festhal- ten daran zum Ausdruck (JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Art. 8 N. 8). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i. V. m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO. So wurde der Be-
- 6 - schwerdegegner mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 u. a. wegen eines Ehrverletzungsdelikts zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– verurteilt. Da sich die dem Beschwerdegegner vorliegend vorgeworfe- nen Taten am 2. Februar 2024 ereignet haben sollen, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz i. S. v. Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Unter den Voraussetzungen, (i) dass die Zusatzstrafe für das neue Delikt nicht ins Gewicht fällt und (ii) keine überwie- genden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, ist die Staatsanwalt- schaft – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – grundsätzlich verpflichtet, in Bezug auf die neuen Vorwürfe eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, auch wenn diese in keinem Zusammenhang mit den der vorgängigen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalten stehen. 3.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch das Stellen eines Strafantrags als Pri- vatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zivilforderungen hat er bislang keine geltend gemacht, wobei anzumerken ist, dass Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR ohnehin nur bei aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsver- letzungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2020 vom 16. November 2020 E. 1.1 m. w. H.). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner Ehrver- letzung und falsche Anschuldigung vor. Einerseits habe der Beschwerdegegner an- lässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Februar 2024 zu Unrecht behauptet, er werde seit über zwei Jahren von einer Viererbande bedroht, wovon drei der Ban- denmitglieder in der Hauptverhandlung anwesend seien, nämlich der Beschwerde- führer, dessen Schwester C._____ und ein gewisser (offenbar doch nicht anwesen- der) D._____ (vgl. Urk. 2 Rz. 27). Ob der erwähnte Vorwurf der "bandenmässigen Drohung" vor dem Hintergrund der bekannterweise seit Jahren anhaltenden famili- enrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Ex-Frau, C._____, überhaupt geeignet war, eine Strafverfolgung gegen den Be- schwerdeführer herbeizuführen, erscheint fraglich; ebenso, ob der an der Haupt- verhandlung als beschuldigte Person befragte (und somit nicht der Wahrheitspflicht unterstehende) Beschwerdegegner mit der genannten, vagen Behauptung die Ein- leitung eines Strafverfahrens beabsichtigte bzw. ernsthaft damit rechnete. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann jedoch offenbleiben, ob eine Nichtanhandnahme
- 7 - hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht auch – mangels hinreichenden Tatverdachts – gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO hätte erfolgen können. 3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner des weiteren vor, er habe in der Hauptverhandlung auf eine WhatsApp-Nachricht Bezug genommen, in welcher der Beschwerdeführer Böses über den Beschwerdegegner, dessen Mutter und dessen verstorbenen Bruder ausgeführt haben soll. Der diesem Vorwurf zu- grunde liegende Sachverhalt war laut dem Beschwerdeführer bereits Gegenstand des am 5. September 2022 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs (vgl. Urk. 3/5) und wurde – zufolge Rückzug des Strafantrags durch den Beschwer- degegner – mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. September 2022 (Urk. 3/3) erledigt. Bei dieser Sachlage – eine mutmassliche Ehrverletzung durch Bezugnahme auf einen länger zurückliegenden Sachverhalt, wobei die anlässlich der Hauptver- handlung getätigte Äusserungen lediglich einem beschränkten Adressatenkreis zur Kenntnis gelangten – kann nicht von einer schweren Verfehlung gesprochen wer- den. Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte; das öffentliche Strafverfolgungsinteresse ist geringer als bei Offizialdelikten. Eine Verurteilung zöge wohl eine Zusatzstrafe von wenigen Tagessätzen nach sich, die im Verhältnis zur vom Bezirksgericht Dietikon am 21. Januar 2025 rechtskräftig ausgesproche- nen Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– voraussichtlich nicht ins Gewicht fiele. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, handelt es sich zwar um einen Wiederholungsfall und wirft die scheinbare Bezugnahme auf einen durch Vergleich erledigten Vorfall kein gutes Licht auf den Beschwerdegegner. Überwiegende In- teressen der Privatklägerschaft i. S. v. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO sind indes nicht aus- zumachen, da weder Zivilforderungen zu behandeln sind, noch ein besonders ge- wichtiger Fall vorliegt, der die Berücksichtigung ihres Strafanspruchs erforderte (vgl. vorstehend E. II./2.3.). Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Aktenbei- zug (vgl. vorstehend E. I./3) kann nach dem Gesagten verzichtet werden. 3.4 Bei Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern der Verzicht auf die Strafverfolgung ist zwingender Natur, wenn die Vor- aussetzungen erfüllt sind (BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 46). Die
- 8 - Staatsanwaltschaft war mithin, da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren, gehalten, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte dem Beschwerdegegner, welcher rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt habe, gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferle- gen müssen. Durch die getroffene Kostenregelung werde er (der Beschwerdefüh- rer) benachteiligt, da ihm die Geltendmachung einer Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren i. S. v. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verwehrt bleibe (Urk. 2 Rz. 25). 4.2 Eine Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die be- schuldigte Person das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Deren (rechtsgenüglich nachgewiesenes) Verhalten muss die Einleitung des Strafverfah- rens gerechtfertigt haben. Das Verhalten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, welche die beschuldigte Person direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 147 IV 47 E. 4.1 m. w. H.). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat aus den vorstehend dargelegten Gründen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt. Ob das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten als widerrechtlich zu qualifizieren ist, lässt sich ohne Durchführung einer Untersuchung, mithin der Klärung der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, indes nicht verbindlich feststellen. Folglich kann nicht von einem klaren Verstoss gegen Rechtsnormen gesprochen werden. Die Voraus- setzungen einer Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind daher nicht erfüllt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und den Strafbehörden bei deren Anwendung ein Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.5.2). Entsprechend hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gegenüber auch keinen Anspruch auf Entschädigung.
- 9 -
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'000.– festzuset- zen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, welcher im Be- schwerdeverfahren keinen Antrag stellte, steht ebenfalls keine Entschädigung zu. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrech- nungsansprüche nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); B._____ (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (Dossier 2; gegen Emp- fangsbestätigung);
- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (Dossier 2), unter Rück- sendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestäti- gung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann