Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 20. Oktober 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Polizisten der Kantonspolizei Zürich C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen «mutmasslicher Misshand- lung, Drohung und Nötigung» (Urk. 7/1/1). Hintergrund der Strafanzeige ist die Behandlung des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung am 21. Juli 2022 durch die Kantonspolizisten auf dem Polizeiposten E._____. Der Beschwerdefüh- rer wirft den Beschwerdegegnern vor, ihm als Diabetiker Nahrung vorenthalten zu haben sowie ihn zur Herausgabe des Entsperrcodes seines Smartphones sowie zur schnellen Unterzeichnung des Protokolls genötigt bzw. in diesem Zusammen- hang bedroht zu haben (Urk. 7/1/1).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, der Vorwurf des vorsätzlichen Nahrungsentzugs während des Aufenthalts des Be- schwerdeführers auf der Polizeistation E._____ lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, wobei sich die Beweislage mancherorts widersprüchlich präsentiere. So habe der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme am 21. Juli 2022 auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand mit «gut» geantwortet. Auf erneutes Nachfragen habe er geantwortet, er sei 58 Jahre alt und seit 2 Jahren Typ I Dia- betiker, wobei er versuche, mit der Krankheit zu leben und alle Anforderungen zu erfüllen. Er müsse deshalb täglich eine gewisse Dosis Insulin spritzen. In der Haf- teinvernahme vom 23. Juli 2022 habe er angegeben, die Haft sei eine Belastung, aber er fühle sich gesund. Den geltend gemachte Nahrungsentzug habe er dann erst in der Einvernahme vom 12. Juni 2024 zu Protokoll gegeben. Es sei wenig nachvollziehbar, dass er weder in der Hafteinvernahme noch vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. Juli 2022 – auch nicht auf Nachfrage nach seinem Zustand – die nun erhobenen Vorwürfe thematisiert habe. Wenn die Um- stände tatsächlich derart belastend gewesen seien, wäre von ihm zu erwarten ge- wesen, dass er dies thematisiert hätte. Widersprüchlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er in der Ein- vernahme vom 12. Juni 2024 einerseits geltend mache, gleich nach Ankunft in der Polizeistation nach Essen gefragt zu haben, was gesichert vor 12.00 Uhr gewe- sen sei, auf Nachfrage dann aber erst um 15.00 Uhr zum ersten Mal nach Essen gefragt haben soll. Ebenso widersprüchlich erweise sich der bei Rechtsanwalt Dr. I._____ eingeholte schriftliche Bericht, wonach dieser von der Ehefrau des Be- schwerdeführers auf die Umstände aufmerksam gemacht worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, dem Beschwerdeführer würden nicht nur Essen, sondern
- 6 - auch Medikamente vorenthalten. Den Entzug von Medikamenten habe der Be- schwerdeführer sonst aber in keiner Weise geltend gemacht. Weiter liessen sich auch den übrigen Beweiserhebungen keine Hinweise auf ei- nen vorsätzlichen Nahrungsentzug finden. Vielmehr sei die Hafterstehungsfähig- keit des Beschwerdeführers ärztlich abgeklärt und bejaht worden. Der zuständige Arzt habe dabei die Diabeteserkrankung berücksichtigt und ein entsprechendes Rezept für Insulin ausgestellt. Im Übrigen sei die Untersuchung jedoch unauffällig gewesen und es hätten keine Hinweise auf eine dringende Nahrungszufuhr be- standen. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ärztlichen Visite zwi- schen 14.25 Uhr und 14.46 Uhr nicht zum Nahrungsbedarf geäussert, rund 15 Mi- nuten danach aber nach Essen gefragt haben soll, sei wenig nachvollziehbar. Ebenso hätten gemäss den Abklärungen auch im Gefängnis Zürich West keine Hinweise auf einen dringenden gesundheitlichen Bedarf oder eine notfallmässige Nahrungsabgabe bestanden. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb die mit der Sache befassten Rechtsanwältin J._____ und Rechtsanwalt I._____ keine rechtli- chen Schritte eingeleitet hätten. Es dürfte jedoch am Umstand gelegen haben, dass sie keinen Handlungsbedarf erkannt hätten. Ein anklagegenügender Sach- verhalt lasse sich hinsichtlich des Nahrungsmittelsentzugs jedenfalls nicht erstel- len (Urk. 5 S. 7 ff.).
E. 1.2 Auch der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Herausgabe des Entsperrcodes für sein Mobiltelefon durch den Beschwerdegeg- ner 1 bedroht worden sei, lasse sich nicht erhärten. Auch diesen Vorwurf habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2024 zu Pro- tokoll gegeben. Seinen Aussagen, wonach er vom Beschwerdegegner 1 damit bedroht worden sei, falls er der Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht zu- stimme, werde das Mobiltelefon nach Bern geschickt, wo der Code geknackt wer- den müsse, was bedeute, dass er ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbrin- gen werde und seine Familie nicht mehr sehen würde, stünden die Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber. Dieser habe erklärt, er möge sich an die Ge- schehnisse im Zusammenhang mit dem sichergestellten Mobiltelefon nicht mehr erinnern, wobei er wohl auf die Abläufe und die rechtlichen Möglichkeiten im Zu-
- 7 - sammenhang mit dem Mobiltelefon pflichtgemäss hingewiesen habe. Dabei dürfte wohl keine der Aussagen eine überhöhte Glaubhaftigkeit für sich beanspruchen. Auch dieser Vorwurf sei weder in der Hafteinvernahme noch in der Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht erwähnt worden. Weiterführende Beweismit- tel hätten nicht erhoben werden können und es lägen insbesondere keine Zeu- genaussagen, objektiven Aufzeichnungen oder sonstigen Beweise vor, welche die Darstellung des Beschwerdeführers stützen oder belegen könnten. Auf dieser Grundlage lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen (Urk. 5 S. 10 f.)
E. 1.3 In Bezug auf den Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 2 den Beschwer- deführer bedrängt habe, das Einvernahmeprotokoll, ohne es durchzulesen oder Korrekturen anzubringen, schnell zu unterschreiben, ansonsten er die Nacht in der Arrestzelle zu verbringen habe, könne ebenfalls kein rechtsgenügender Be- weis geführt werden. Die mutmassliche Anweisung, der Beschwerdeführer solle vorwärts machen, zumal der Gefangenentransport des Transportdienstes der Kantonspolizei Zürich vor Ort oder in Kürze vor Ort sei, wäre in strafrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht zu beanstanden. Die angebliche Androhung, er müsse an- dernfalls auf der Polizeistation übernachten, sei sodann wenig glaubhaft. Eine sol- che Androhung ergebe keinen Sinn, zumal es sich bei der Station E._____ um ei- nen Polizeiposten handle, welcher nicht rund um die Uhr besetzt sei und nicht für Übernachtungen ausgelegt sei (Urk. 5 S. 12 f.). 2.
E. 2 Die zunächst mit dem Verfahren befasste Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land überwies die Anzeige am 9. Mai 2023 der III. Strafkammer zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 7/11/1/1). Mit Beschluss vom 18. August 2023 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 7/11/1/4). Hernach übernahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren per 6. November 2023 (Urk. 7/11/2/7). Nach durchgeführtem Vorver- fahren erliess die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2025 eine Einstellungsverfügung (Urk. 5).
E. 2.1 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es werde sich zwar nicht viel beweisen lassen, es sei aber wichtig, zum Nachdenken anzuregen. Aufgrund dessen, dass sich aus den Akten viele Unstimmigkeiten er- gäben, sei es jedenfalls noch zu früh, das Vorverfahren einzustellen (Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Betreffend den beanzeigten Nahrungsmittelentzug bringt der Beschwerdefüh- rer vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft behaupte, er habe diesen Vorwurf erstmals in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2024 zu Protokoll gegeben. Vielmehr habe er den Vorwurf erstmals mit seiner Strafan-
- 8 - zeige vom 20. Oktober 2022 vorgebracht. Dass er erst anderthalb Jahre später unter Ausfertigung eines Protokolls befragt worden sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, inwiefern von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er den Nahrungsentzug bei der verfahrensleitenden Staatsanwältin oder vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend mache. Das vorliegende Ver- fahren zeige nämlich, dass vieles gar nicht protokolliert werde. Es sei daher nicht bekannt, bei welchen Amtspersonen er den Nahrungsentzug angesprochen habe. Ohnehin hätte es die Dauer der Einvernahme deutlich verlängert, wenn er alle Missstände thematisiert hätte. Ferner sei davon auszugehen, dass er die fallfüh- rende Staatsanwältin nicht als Vertrauensperson wahrgenommen habe, zumal die Polizei und Staatsanwaltschaft eng zusammenarbeiteten und die Staatsanwältin auf einen tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer durch einen Mithäftling nicht angemessen reagiert habe. Er habe überdies wohl gehofft, nach 48 Stunden wie- der aus der Haft entlassen zu werden, weshalb er es unterdrückt habe, mutmass- liche Missstände anzusprechen. Dasselbe lasse sich auch über das Zwangs- massnahmengericht des Bezirks Zürich sagen. Dieses sei als «Abnickverein» bzw. «Billet-Automat» bekannt und somit nicht vertrauenswürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er einem Gericht, dass eine Zwangsmassnahme gegen ihn bestätigt habe, hätte vertrauen sollen. Ebenfalls sei unklar, wie ausgeprägt der erlebte Haftschock gewesen sei. Soweit die Staatsanwaltschaft insofern auf Widersprüche hinsichtlich der Zeitangaben hinweise, sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mit der Verhaftung alle Möglichkeiten zur Zeitmessung entzogen worden seien. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführlich darlege, an welchen Stellen der Be- schwerdeführer es unterlassen habe, sich zur Vorenthaltung von Medikamenten zu äussern, verkenne sie, dass die Medikamente in der Situation nicht relevant gewesen seien und eine Vorenthaltung von Medikamenten auch nicht beanzeigt worden sei. Was er zum Tatzeitpunkt benötigt habe, sei Essen gewesen. Ohne Nahrung bestehe bei einem Diabetiker die ernsthafte Gefahr einer Unterzucke- rung. Diese beginne mit den ersten Symptomen wie Zittern, Schwitzen, Herzra-
- 9 - sen, Verwirrtheit und führe schliesslich zur Bewusstlosigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Zufuhr von Zucker bereits schwierig und es benötige andere Medika- mente als Insulin wie beispielsweise Glucagon-Spritzen. Damit erscheine auch der Hinweis, dass im Gefängnis Zürich West keine notfallmässige Essensabgabe erfolgt sei, wenig behilflich. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die ärztliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit die Beschwerdegegner zu keinem Handeln gezwungen habe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr sei im Arztbericht die Diabe- teserkrankung festgehalten worden, weshalb die Nahrungszufuhr beim Beschwer- deführer aufgrund ihrer Fürsorgepflicht durch die Polizisten aktiv abzusichern ge- wesen wäre. Durch diese Unterlassung sei sein Leben akut gefährdet gewesen. Wäre er nämlich während der Überstellung von Winterthur nach Zürich bewusst- los geworden, hätten weder er noch der Fahrer auf einen diabetischen Schock re- agieren können, zumal die Bewusstlosigkeit kaum von Schlaf abzugrenzen gewe- sen wäre. Schliesslich sei auch der Verweis darauf, dass Rechtsanwalt I._____ und Rechts- anwältin J._____ keinen Handlungsbedarf gesehen hätten, nicht weiter relevant. Rechtsanwalt I._____ sei zu diesem Zeitpunkt weder mandatiert noch ausführlich informiert gewesen. Rechtsanwältin J._____ sei nur zur Verteidigung, nicht aber betreffend die Missstände bei der Polizei mandatiert gewesen (Urk. 2 S. 17 ff.).
E. 2.3 Betreffend die Herausgabe der Entsperrcodes für das Mobiltelefon lasse sich entgegen der Staatsanwaltschaft rechtsgenügend erstellen, dass dem Beschwer- deführer die Folgen einer Verweigerung der Herausgabe des Entsperrcodes nicht erläutert worden seien. Aus den Protokollen gehe nämlich eindeutig hervor, dass nichts erläutert wurde. Unbeurkundetes gelte als ungeschehen, was auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1 erschüttere. Diesbezüglich habe zu- dem bereits das Obergericht im Ermächtigungsverfahren die Siegelungsproble- matik hervorgehoben (Urk. 2 S. 23)
E. 2.4 In prozessualer Hinsicht sei am Vorverfahren zu bemängeln, dass die Be- schwerdegegner vor der ersten Befragung ohne Weiteres Akteneinsicht erhalten
- 10 - hätten und sich so entsprechend auf die Einvernahme hätten vorbereiten können. Dem Beschwerdeführer sei dies im Gegenzug verwehrt worden. Auch sei die Ein- vernahme der Beschwerdegegner komfortabel gestaltet worden, und selbst wenn sich die beiden nicht abgesprochen haben sollten, habe der Beschwerdegegner 2 zunächst die Einvernahme des Beschwerdegegners 1 verfolgen können und ent- sprechend seine Aussage verweigert. Sodann seien Protokolle der Einvernahmen von der Du-Form in die Sie-Form und von Mundart ins Schriftdeutsche abgewan- delt worden. Ein Teil der Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers seien sodann nicht zugelassen worden (Urk. 2 S. 23 f.).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsan- waltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in du-
- 11 - bio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit oder Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO). 4.
E. 3 Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 9) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über die Ermächtigung in einem neuen, von ihm angehobenen, Strafverfahren (Urk. 2 S. 2).
- 3 -
E. 4 Die mit Verfügung vom 25. Juni 2025 angesetzte Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Urk. 14) wieder abgenommen (Urk. 16). Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 4.1 Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung (Art. 11 StGB) kommt in Frage, wenn ein Amtsträger als Garant verpflichtet ist, ei- nen Grundrechtseingriff aufzuheben und dies unterlässt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 312 StGB).
E. 4.2 Eine solche Garantenstellung kann sich bei der Inhaftierung von Personen dadurch ergeben, dass Beschränkungen der persönlichen Freiheit einer inhaftier- ten Person nur zulässig sind, wenn sie den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 3 Abs. 1 StPO) nicht verletzen, was aufgrund einer Ge- samtwürdigung sämtlicher konkreter Haftbedingungen zu beurteilen ist. Eine Ver- letzung der Menschenwürde liegt erst vor, wenn die beanstandete Behandlung ein Minimum an Schwere aufweist und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Ob dies der Fall ist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, namentlich von der Natur und dem Kontext der Behandlung sowie von ihrer Dauer. Dabei ist auch dem Zweck der
- 12 - Haft und deren Länge Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 I 125 ff. = Pra 103 [2014] Nr. 82, E. 3.3. m. w. H.). Hinsichtlich der Bedingungen in Polizeihaft ist dabei deren relativ kurzen Dauer Rechnung zu tragen. Nach dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Fol- ter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]), dessen Empfehlungen bzw. Normen das Bundesgericht bei der Auslegung von Grundrechten berücksichtigt (BGE 140 I 125 ff. = Pra 103 [2014] Nr. 82, E. 3.2), kann deshalb nicht erwartet werden, dass die Haftbedin- gungen in polizeilicher Gewahrsam den gleichen Standard erreichen wie in Haf- teinrichtungen, die auf eine längere Aufenthaltsdauer ausgelegt sind. Gewisse Mindestanforderungen sollten dennoch erfüllt werden, wozu gehöre, dass die in- haftierte Person zu angemessenen Zeiten Mahlzeiten erhalte. Empfohlen wird mindestens eine volle Mahlzeit – d. h. etwas Nahrhafteres als ein Sandwich – pro Tag (Ziff. 42 CPT Standard «Polizeigewahrsam», CPT/Inf (92)3-part1, <https://www.coe.int/en/web/cpt/police>, zuletzt besucht am 3. September 2025).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Person in polizeili- chem Gewahrsam grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Verpflegung hat, jedenfalls wenn absehbar ist, dass dieser Gewahrsam von einiger Dauer sein wird. Eine Pflicht der Polizei, festgehaltenen Personen ungefragt Verpflegung an- zubieten, kann indessen genauso wenig angenommen werden, wie ihnen jeder- zeit und ungefragt Wasser anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2014 vom 27. Juni 2014, E. 3.3.1.).
E. 4.4 Diesbezüglich ist mit dem Beschwerdeführer zunächst festzuhalten (Urk. 2 S. 19), dass er den Vorwurf des Nahrungsentzugs nicht – wie von der Staatsan- waltschaft angedeutet (Urk. 5 S. 7) – erst am 12. Juni 2024 zu Protokoll gab. Viel- mehr ist offenkundig, dass er diesen Vorwurf mit Anzeige vom 20. Oktober 2022, mithin knapp drei Monate nach seiner Verhaftung und knapp einen Monat nach Entlassung aus der Untersuchungshaft (Urk. 7/4/14), erhob (Urk. 7/1/1). Ebenso findet sich ein (undatierter) Brief des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft an seine Ehefrau, in welchem er ebenfalls moniert, am ganzen Tag seiner
- 13 - Verhaftung kein Essen bekommen zu haben (Urk. 7/2/4). Der Verweis auf das Untätigbleiben von Rechtsanwalt I._____ (Urk. 5 S. 10) kann dem Beschwerde- führer sodann ebenfalls nicht entgegengehalten werden, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine Mandatierung entnehmen lassen.
E. 4.5 Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich nicht zum Vorwurf (Urk. 7/3/4 F/A 31 ff.). Der Beschwerdegegner 1 vermochte sich nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer um Essen gefragt habe (Urk. 7/3/2 F/A 25 ff.; Urk. 7/3/4 F/A 31 ff.). Aufgrund des erwähnten Briefes sowie dem bei den Akten liegenden Poli- zeirapport (Urk. 7/2/2) liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer am
21. Juli 2022 vom Zeitpunkt seiner Verhaftung um 11.15 Uhr bis zur Ankunft in der Arrestantenannahme in Zürich um 20.20 Uhr keine Nahrung erhalten hat. Während dieser Zeit hatten die Beschwerdegegner eine Garantenstellung gegen- über dem Beschwerdeführer inne. Wie erwähnt (vorstehend E. 4.3) besteht aber
– zumindest bei kürzerem Gewahrsam – keine Pflicht, ungefragt Verpflegung an- zubieten. Diesbezüglich ergeben sich aus den Akten keine objektiven Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer um Essen gebeten haben sollte bzw. die Beschwerdegegner aufgrund der Umstände hätten wissen müssen, dass der Beschwerdeführer hungrig ist. Der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2024 zwar aus, er habe dem Beschwerdegegner 2 gleich zu Beginn, sprich als er auf dem Polizeiposten E._____ angekommen sei, mitgeteilt, dass er als Diabetiker Nahrung brauche bzw. ihn explizit nach Essen gefragt. Der Beschwerdegegner 2 habe angegeben, die Polizei sei nicht zuständig für das Essen, obwohl der Be- schwerdeführer ihm erklärt habe, kein Frühstück erhalten zu haben. Zeitlich habe er gleich zu Anfang erklärt, dass er Diabetiker sei und Nahrung brauche. Auf Nachfrage erklärte er, den Beschwerdegegner 2 um 15.00 Uhr explizit nach Es- sen gefragt zu haben (Urk. 7/3/1 F/A 16 ff.). Dem steht aber – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 5 S. 8 ff.) – entgegen, dass der zuständige Arzt Dr. K._____ im Rahmen der Hafterstehungs- fähigkeitsprüfung, die zwischen 14.25 und 14.46 Uhr erfolgte (Urk. 7/3/7/11), kei-
- 14 - nerlei Hinweise auf eine (dringlich) notwendige Nahrungszufuhr erkannte. Viel- mehr beurteilte er den Beschwerdeführer – abgesehen von der Diabeteserkran- kung – als anamnestisch unauffällig (Urk. 7/4/13). Der Arzt gab überdies an, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nicht geäussert, Nahrung zu benötigen bzw. dass ihm diese verweigert worden sei (Urk. 7/3/7/10; Urk. 7/3/7/11). Dement- sprechend hielt er auch nichts Derartiges fest (Urk. 7/4/13). Sodann ist – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt (Urk. 5 S. 7) – auffällig, dass der Beschwerdeführer weder in der polizeilichen Einvernahme am Tag der Verhaftung noch in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am Folgetag und schliesslich auch nicht bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmen- gericht Hunger oder den geltend gemachten Entzug von Nahrung erwähnt hat (Urk. 7/4/6; Urk. 7/4/7; Urk. 7/4/8). In der polizeilichen Einvernahme gab er zu den Fragen zu seiner Gesundheit an, er müsse täglich eine gewisse Dosis Insulin spritzen, nicht aber dass er – wie später geltend gemacht (Urk. 7/3/1 F/A 15) – wenigstens viermal am Tag essen müsse (Urk. 7/4/6 F/A 6 ff.). Bei der staatsan- waltlichen Hafteinvernahme wurde er ebenfalls ausführlich zu seinem Gesund- heitszustand befragt und führte aus, er habe sein Blutzuckermessgerät, womit er das benötigte Insulin messen könne (Urk. 7/4/7 F/A 51). Beim Zwangsmass- nahmengericht gab er schliesslich an, die bisherige medizinische Versorgung sei sichergestellt (Urk. 7/4/8 S. 5). Dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen den geltend gemachten Nahrungsentzug deshalb nicht thematisiert habe, weil er die entsprechenden Personen nicht als «Vertrauenspersonen» wahrgenommen habe (Urk. 2 S. 19 f.), erscheint wenig glaubhaft. Dies, zumal er im Rahmen der Befragung zur Gesundheit detailliert über seine Diabeteserkrankung und die ent- sprechenden medizinischen Anforderungen Auskunft gab. Überdies wurde durch die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht auch das Thema Suizidalität aufgegriffen, wobei er zumindest beim Zwangsmassnahmengericht auch eine seit dem Jahr 2000 bestehende Depression offenlegte (Urk. 7/4/8 S. 5). Einen Nahrungsentzug machte er aber trotz alledem nicht geltend. Auch weder in seinem (undatierten) Brief aus der Untersuchungshaft an seine Ehefrau (Urk. 7/2/4) noch in seiner Anzeige vom 20. Oktober 2022 (Urk. 7/4/14) führte er aus, er habe den Beschwerdegegner 2 um Essen gebeten.
- 15 - Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh- rer den Beschwerdegegner 2 tatsächlich um Essen bat. Die Staatsanwaltschaft durfte damit zu Recht davon ausgehen, dass sich nicht in anklagegenügender Art und Weise erstellen lässt, dass dem Beschwerdeführer auf dessen explizites Er- suchen Nahrung vorenthalten wurde.
E. 4.6 Insofern der Beschwerdeführer weiter eine Gefährdung des Lebens durch den geltend gemachten Nahrungsentzug sehen will (Urk. 2 S. 10 f. und S. 15 f. vgl. Urk. 7/1/1 S. S3), so wurde dieser Straftatbestand in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung zwar nicht ausdrücklich verworfen (vgl. Urk. 5). Indes bestan- den hierfür auch keinerlei objektive Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer war in Haft im Besitz seines Blutzuckermessgeräts (vgl. Urk. 7/3/7/11; Urk. 7/4/7 F/A 51), wodurch er einen kritischen Blutzuckerspiegel jederzeit hätte vorbringen können – was er gemäss der vorhandenen Akten aber gerade nicht tat (vgl. Urk. 7). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Nacht im Gefängnis Zürich West einen hypoglykämischen Schock hätte erleiden können, wenn er kein Nachtessen erhalten hätte (Urk. 7/1/1 S. 3), erweist sich als rein spekulativ, wurde er dort doch mit einer Suppe verpflegt (Urk. 7/2/2 S. 4). Das Gleiche lässt sich über das neue Vorbringen, dass auch während des Transportes von Winterthur nach Zürich die Gefahr eines hypoglykämischen Schocks bestanden habe, sagen (Urk. 2 S. 10 f. und S. 15 f.). Eine rein abstrakte Gefahr vermag keine Gefährdung des Lebens zu begründen.
E. 4.7 Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den beanzeigten Nahrungsentzug zu Recht eingestellt.
E. 5 Zur in der Strafanzeige geltend gemachten Nötigung bzw. Drohung betreffend Unterzeichnen des Einvernahmeprotokolls äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift – ausser dass dafür nur wenig Zeit zur Verfügung gestan- den und er nicht gewusst habe, dass der Posten nicht rund um die Uhr besetzt sei (Urk. 2 S. 18 f.) – nicht weiter. Den Akten lässt sich entnehmen, dass zwischen Ende der Einvernahme und Besteigen des Transportfahrzeugs nach Zürich rund 25 Minuten lagen (Urk. 7/2/2 S. 3). Diese Zeit erweist sich zwar durchaus als knapp, um ein 17-seitiges Protokoll zu lesen. Indes hatte der Beschwerdeführer
- 16 - offenkundig genügend Zeit, um jede Seite zu visieren (Urk. 7/3/1). Damit vermag er nicht darzulegen und es lässt sich den Akten auch nichts Gegenteiliges entneh- men, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Begründung, wonach die Androhung der Übernachtung auf der Polizeistation mangels Personal bzw. Ein- richtung unglaubhaft sei und zulässige logistische Gründe für eine gewisse Dring- lichkeit gesprochen hätten (Urk. 5 S. 12), umzustossen zu vermöchte. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 6 Dasselbe lässt sich zur beanzeigten Nötigung in Bezug auf die Herausgabe des Entsperrcodes des Mobiltelefons sagen. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 10 f.), wonach sich ein anklagegenügender Sachverhalt aufgrund der entge- genstehenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 sowie mangels objektiver Beweismittel nicht erstellen lasse, nicht zutreffend sein sollten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt (Urk. 2 S. 23), es lasse sich aufgrund der fehlenden Protokollierung erstellen, dass der Beschwer- degegner 1 nicht über die Folgen einer Verweigerung der Herausgabe des Ent- sperrcodes aufgeklärt habe, kann er daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr würde dies darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer für diesen Fall gerade keine negativen Folgen angedroht wurden und somit keine Nötigungs- handlung vorliegt. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 7 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Urk. 14). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II. f.) als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Ge-
- 17 - such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).
2. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie unter Be- rücksichtigung der insgesamt langen Verfahrensdauer ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Den Beschwer- degegnern 1-2 ist mangels wesentlichen Umtrieben ebenfalls keine Entschädi- gung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 f. StPO).
- 18 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (unter Beilage Formular «Hinweis für Zustellungsempfänger»; mit Rückschein) Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw X2._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250242-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 5. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch B._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 20. Oktober 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Polizisten der Kantonspolizei Zürich C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) wegen «mutmasslicher Misshand- lung, Drohung und Nötigung» (Urk. 7/1/1). Hintergrund der Strafanzeige ist die Behandlung des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung am 21. Juli 2022 durch die Kantonspolizisten auf dem Polizeiposten E._____. Der Beschwerdefüh- rer wirft den Beschwerdegegnern vor, ihm als Diabetiker Nahrung vorenthalten zu haben sowie ihn zur Herausgabe des Entsperrcodes seines Smartphones sowie zur schnellen Unterzeichnung des Protokolls genötigt bzw. in diesem Zusammen- hang bedroht zu haben (Urk. 7/1/1).
2. Die zunächst mit dem Verfahren befasste Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land überwies die Anzeige am 9. Mai 2023 der III. Strafkammer zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 7/11/1/1). Mit Beschluss vom 18. August 2023 erteilte die III. Strafkammer die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 7/11/1/4). Hernach übernahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren per 6. November 2023 (Urk. 7/11/2/7). Nach durchgeführtem Vorver- fahren erliess die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2025 eine Einstellungsverfügung (Urk. 5).
3. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 9) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eventualiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über die Ermächtigung in einem neuen, von ihm angehobenen, Strafverfahren (Urk. 2 S. 2).
- 3 -
4. Die mit Verfügung vom 25. Juni 2025 angesetzte Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Urk. 14) wieder abgenommen (Urk. 16). Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 7). Das Verfahren ist spruchreif.
5. Zufolge Abwesenheiten sowie wegen der hohen Geschäftslast der Kammer er- geht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 und Art. 397 Abs. 5 StPO) in einer teilweise anderen Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 11). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. 2.1. Die Beschwerdeschrift ist in Teilen weitschweifig und lässt einen Bezug zur angefochtenen Verfügung über weite Strecken vermissen (vgl. Urk. 2), genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht aber in anderen Teilen (Urk. 2 S. 17-24). 2.2. Nachfolgend werden die gegenüber den Beschwerdegegnern in der Strafan- zeige erhobenen und der angefochtenen Einstellungsverfügung behandelten Vor- würfe nur geprüft, soweit sie sich aus den vorliegenden Akten ergeben und sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Urk. 2 S. 17-24). Soweit sich die Beschwerde auf andere Personen und Sachverhalte bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht von der angefochtenen Einstel- lungsverfügung erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand einer dagegen gerichteten Beschwerde sein können. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu neuen Vorwürfen gegenüber Staatsanwältin F._____
- 4 - (Urk. 2 S. 2-5) und Staatsanwalt G._____ (Urk. 2 S. 5-6). Dasselbe gilt für die Vorwürfe gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2, sofern sie Ausführungen betreffend Begünstigung, Manipulation von Akten und Effekten, Fälschung von Beweismitteln, fehlende Information zum Recht auf Siegelung, ungerechtfertigte Haft sowie unwahre Angaben in Rapporten betreffen (Urk. 2 S. 6-10 betreffend den Beschwerdegegner 1; Urk. 2 S. 11-15 betreffend den Beschwerdegegner 2). Ebenso gilt dies für die Vorwürfe gegenüber der Polizistin H._____ (Urk. 2 S. 16). Schliesslich befassen sich auch die Ausführungen im Postskriptum offenkundig nicht mit der angefochtenen Verfügung und sind unbeachtlich (Urk. 2 S. 25-26). 2.3. Überdies ist anzumerken, dass lediglich im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens erfolgte Ausführungen von Belang sind; der blosse Verweis auf Ausführun- gen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten – wie dies der Beschwerdefüh- rer mit Verweis auf die eingereichte «Chronologie» (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1) sowie auf Stellungnahmen zu Beweiserhebungen (Urk. 2 S. 24; Urk. 3/5-7) tut – vermag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen (vgl. Entscheid des Obergerichts UE200190-O vom 4. März 2021 E. II.5.2.). 2.4. Soweit sowohl die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5 S. 4-7) als auch der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 18-19) allgemeine Aus- führungen zur Dauer der polizeilichen Fallbearbeitung durch die Kantonspolizei machen, erschliesst sich nicht, inwiefern dies strafrechtlich relevant sein soll. Dar- auf ist ebenfalls nicht näher einzugehen.
3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist damit vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen einzu- treten.
4. Wenn der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragt, das Verfahren sei mit Verweis auf die neuen Vorwürfe gegenüber den verschiede- nen genannten Beamten bis zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchfüh- rung eines Strafverfahren eventuell zu sistieren (Urk. 2 S. 2), so erweist sich die- ser Antrag als unbegründet. Die Vorwürfe betreffen teilweise andere Personen so- wie neue Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 2 ff.). Über diese Vor-
- 5 - würfe kann und muss ohne Weiteres unabhängig vom vorliegenden Beschwerde- verfahren entschieden werden, weshalb das Gesuch um Sistierung abzuweisen ist. III. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, der Vorwurf des vorsätzlichen Nahrungsentzugs während des Aufenthalts des Be- schwerdeführers auf der Polizeistation E._____ lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, wobei sich die Beweislage mancherorts widersprüchlich präsentiere. So habe der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme am 21. Juli 2022 auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand mit «gut» geantwortet. Auf erneutes Nachfragen habe er geantwortet, er sei 58 Jahre alt und seit 2 Jahren Typ I Dia- betiker, wobei er versuche, mit der Krankheit zu leben und alle Anforderungen zu erfüllen. Er müsse deshalb täglich eine gewisse Dosis Insulin spritzen. In der Haf- teinvernahme vom 23. Juli 2022 habe er angegeben, die Haft sei eine Belastung, aber er fühle sich gesund. Den geltend gemachte Nahrungsentzug habe er dann erst in der Einvernahme vom 12. Juni 2024 zu Protokoll gegeben. Es sei wenig nachvollziehbar, dass er weder in der Hafteinvernahme noch vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. Juli 2022 – auch nicht auf Nachfrage nach seinem Zustand – die nun erhobenen Vorwürfe thematisiert habe. Wenn die Um- stände tatsächlich derart belastend gewesen seien, wäre von ihm zu erwarten ge- wesen, dass er dies thematisiert hätte. Widersprüchlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers, wenn er in der Ein- vernahme vom 12. Juni 2024 einerseits geltend mache, gleich nach Ankunft in der Polizeistation nach Essen gefragt zu haben, was gesichert vor 12.00 Uhr gewe- sen sei, auf Nachfrage dann aber erst um 15.00 Uhr zum ersten Mal nach Essen gefragt haben soll. Ebenso widersprüchlich erweise sich der bei Rechtsanwalt Dr. I._____ eingeholte schriftliche Bericht, wonach dieser von der Ehefrau des Be- schwerdeführers auf die Umstände aufmerksam gemacht worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, dem Beschwerdeführer würden nicht nur Essen, sondern
- 6 - auch Medikamente vorenthalten. Den Entzug von Medikamenten habe der Be- schwerdeführer sonst aber in keiner Weise geltend gemacht. Weiter liessen sich auch den übrigen Beweiserhebungen keine Hinweise auf ei- nen vorsätzlichen Nahrungsentzug finden. Vielmehr sei die Hafterstehungsfähig- keit des Beschwerdeführers ärztlich abgeklärt und bejaht worden. Der zuständige Arzt habe dabei die Diabeteserkrankung berücksichtigt und ein entsprechendes Rezept für Insulin ausgestellt. Im Übrigen sei die Untersuchung jedoch unauffällig gewesen und es hätten keine Hinweise auf eine dringende Nahrungszufuhr be- standen. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ärztlichen Visite zwi- schen 14.25 Uhr und 14.46 Uhr nicht zum Nahrungsbedarf geäussert, rund 15 Mi- nuten danach aber nach Essen gefragt haben soll, sei wenig nachvollziehbar. Ebenso hätten gemäss den Abklärungen auch im Gefängnis Zürich West keine Hinweise auf einen dringenden gesundheitlichen Bedarf oder eine notfallmässige Nahrungsabgabe bestanden. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb die mit der Sache befassten Rechtsanwältin J._____ und Rechtsanwalt I._____ keine rechtli- chen Schritte eingeleitet hätten. Es dürfte jedoch am Umstand gelegen haben, dass sie keinen Handlungsbedarf erkannt hätten. Ein anklagegenügender Sach- verhalt lasse sich hinsichtlich des Nahrungsmittelsentzugs jedenfalls nicht erstel- len (Urk. 5 S. 7 ff.). 1.2. Auch der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Herausgabe des Entsperrcodes für sein Mobiltelefon durch den Beschwerdegeg- ner 1 bedroht worden sei, lasse sich nicht erhärten. Auch diesen Vorwurf habe der Beschwerdeführer erst anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2024 zu Pro- tokoll gegeben. Seinen Aussagen, wonach er vom Beschwerdegegner 1 damit bedroht worden sei, falls er der Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht zu- stimme, werde das Mobiltelefon nach Bern geschickt, wo der Code geknackt wer- den müsse, was bedeute, dass er ein halbes Jahr in Untersuchungshaft verbrin- gen werde und seine Familie nicht mehr sehen würde, stünden die Aussagen des Beschwerdegegners 1 gegenüber. Dieser habe erklärt, er möge sich an die Ge- schehnisse im Zusammenhang mit dem sichergestellten Mobiltelefon nicht mehr erinnern, wobei er wohl auf die Abläufe und die rechtlichen Möglichkeiten im Zu-
- 7 - sammenhang mit dem Mobiltelefon pflichtgemäss hingewiesen habe. Dabei dürfte wohl keine der Aussagen eine überhöhte Glaubhaftigkeit für sich beanspruchen. Auch dieser Vorwurf sei weder in der Hafteinvernahme noch in der Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht erwähnt worden. Weiterführende Beweismit- tel hätten nicht erhoben werden können und es lägen insbesondere keine Zeu- genaussagen, objektiven Aufzeichnungen oder sonstigen Beweise vor, welche die Darstellung des Beschwerdeführers stützen oder belegen könnten. Auf dieser Grundlage lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen (Urk. 5 S. 10 f.) 1.3. In Bezug auf den Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 2 den Beschwer- deführer bedrängt habe, das Einvernahmeprotokoll, ohne es durchzulesen oder Korrekturen anzubringen, schnell zu unterschreiben, ansonsten er die Nacht in der Arrestzelle zu verbringen habe, könne ebenfalls kein rechtsgenügender Be- weis geführt werden. Die mutmassliche Anweisung, der Beschwerdeführer solle vorwärts machen, zumal der Gefangenentransport des Transportdienstes der Kantonspolizei Zürich vor Ort oder in Kürze vor Ort sei, wäre in strafrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht zu beanstanden. Die angebliche Androhung, er müsse an- dernfalls auf der Polizeistation übernachten, sei sodann wenig glaubhaft. Eine sol- che Androhung ergebe keinen Sinn, zumal es sich bei der Station E._____ um ei- nen Polizeiposten handle, welcher nicht rund um die Uhr besetzt sei und nicht für Übernachtungen ausgelegt sei (Urk. 5 S. 12 f.). 2. 2.1. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es werde sich zwar nicht viel beweisen lassen, es sei aber wichtig, zum Nachdenken anzuregen. Aufgrund dessen, dass sich aus den Akten viele Unstimmigkeiten er- gäben, sei es jedenfalls noch zu früh, das Vorverfahren einzustellen (Urk. 2 S. 1). 2.2. Betreffend den beanzeigten Nahrungsmittelentzug bringt der Beschwerdefüh- rer vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft behaupte, er habe diesen Vorwurf erstmals in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2024 zu Protokoll gegeben. Vielmehr habe er den Vorwurf erstmals mit seiner Strafan-
- 8 - zeige vom 20. Oktober 2022 vorgebracht. Dass er erst anderthalb Jahre später unter Ausfertigung eines Protokolls befragt worden sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, inwiefern von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er den Nahrungsentzug bei der verfahrensleitenden Staatsanwältin oder vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend mache. Das vorliegende Ver- fahren zeige nämlich, dass vieles gar nicht protokolliert werde. Es sei daher nicht bekannt, bei welchen Amtspersonen er den Nahrungsentzug angesprochen habe. Ohnehin hätte es die Dauer der Einvernahme deutlich verlängert, wenn er alle Missstände thematisiert hätte. Ferner sei davon auszugehen, dass er die fallfüh- rende Staatsanwältin nicht als Vertrauensperson wahrgenommen habe, zumal die Polizei und Staatsanwaltschaft eng zusammenarbeiteten und die Staatsanwältin auf einen tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer durch einen Mithäftling nicht angemessen reagiert habe. Er habe überdies wohl gehofft, nach 48 Stunden wie- der aus der Haft entlassen zu werden, weshalb er es unterdrückt habe, mutmass- liche Missstände anzusprechen. Dasselbe lasse sich auch über das Zwangs- massnahmengericht des Bezirks Zürich sagen. Dieses sei als «Abnickverein» bzw. «Billet-Automat» bekannt und somit nicht vertrauenswürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er einem Gericht, dass eine Zwangsmassnahme gegen ihn bestätigt habe, hätte vertrauen sollen. Ebenfalls sei unklar, wie ausgeprägt der erlebte Haftschock gewesen sei. Soweit die Staatsanwaltschaft insofern auf Widersprüche hinsichtlich der Zeitangaben hinweise, sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mit der Verhaftung alle Möglichkeiten zur Zeitmessung entzogen worden seien. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführlich darlege, an welchen Stellen der Be- schwerdeführer es unterlassen habe, sich zur Vorenthaltung von Medikamenten zu äussern, verkenne sie, dass die Medikamente in der Situation nicht relevant gewesen seien und eine Vorenthaltung von Medikamenten auch nicht beanzeigt worden sei. Was er zum Tatzeitpunkt benötigt habe, sei Essen gewesen. Ohne Nahrung bestehe bei einem Diabetiker die ernsthafte Gefahr einer Unterzucke- rung. Diese beginne mit den ersten Symptomen wie Zittern, Schwitzen, Herzra-
- 9 - sen, Verwirrtheit und führe schliesslich zur Bewusstlosigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Zufuhr von Zucker bereits schwierig und es benötige andere Medika- mente als Insulin wie beispielsweise Glucagon-Spritzen. Damit erscheine auch der Hinweis, dass im Gefängnis Zürich West keine notfallmässige Essensabgabe erfolgt sei, wenig behilflich. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die ärztliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit die Beschwerdegegner zu keinem Handeln gezwungen habe, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr sei im Arztbericht die Diabe- teserkrankung festgehalten worden, weshalb die Nahrungszufuhr beim Beschwer- deführer aufgrund ihrer Fürsorgepflicht durch die Polizisten aktiv abzusichern ge- wesen wäre. Durch diese Unterlassung sei sein Leben akut gefährdet gewesen. Wäre er nämlich während der Überstellung von Winterthur nach Zürich bewusst- los geworden, hätten weder er noch der Fahrer auf einen diabetischen Schock re- agieren können, zumal die Bewusstlosigkeit kaum von Schlaf abzugrenzen gewe- sen wäre. Schliesslich sei auch der Verweis darauf, dass Rechtsanwalt I._____ und Rechts- anwältin J._____ keinen Handlungsbedarf gesehen hätten, nicht weiter relevant. Rechtsanwalt I._____ sei zu diesem Zeitpunkt weder mandatiert noch ausführlich informiert gewesen. Rechtsanwältin J._____ sei nur zur Verteidigung, nicht aber betreffend die Missstände bei der Polizei mandatiert gewesen (Urk. 2 S. 17 ff.). 2.3. Betreffend die Herausgabe der Entsperrcodes für das Mobiltelefon lasse sich entgegen der Staatsanwaltschaft rechtsgenügend erstellen, dass dem Beschwer- deführer die Folgen einer Verweigerung der Herausgabe des Entsperrcodes nicht erläutert worden seien. Aus den Protokollen gehe nämlich eindeutig hervor, dass nichts erläutert wurde. Unbeurkundetes gelte als ungeschehen, was auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1 erschüttere. Diesbezüglich habe zu- dem bereits das Obergericht im Ermächtigungsverfahren die Siegelungsproble- matik hervorgehoben (Urk. 2 S. 23) 2.4. In prozessualer Hinsicht sei am Vorverfahren zu bemängeln, dass die Be- schwerdegegner vor der ersten Befragung ohne Weiteres Akteneinsicht erhalten
- 10 - hätten und sich so entsprechend auf die Einvernahme hätten vorbereiten können. Dem Beschwerdeführer sei dies im Gegenzug verwehrt worden. Auch sei die Ein- vernahme der Beschwerdegegner komfortabel gestaltet worden, und selbst wenn sich die beiden nicht abgesprochen haben sollten, habe der Beschwerdegegner 2 zunächst die Einvernahme des Beschwerdegegners 1 verfolgen können und ent- sprechend seine Aussage verweigert. Sodann seien Protokolle der Einvernahmen von der Du-Form in die Sie-Form und von Mundart ins Schriftdeutsche abgewan- delt worden. Ein Teil der Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers seien sodann nicht zugelassen worden (Urk. 2 S. 23 f.).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vor- liegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsan- waltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in du-
- 11 - bio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit oder Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO). 4. 4.1. Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung (Art. 11 StGB) kommt in Frage, wenn ein Amtsträger als Garant verpflichtet ist, ei- nen Grundrechtseingriff aufzuheben und dies unterlässt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 312 StGB). 4.2. Eine solche Garantenstellung kann sich bei der Inhaftierung von Personen dadurch ergeben, dass Beschränkungen der persönlichen Freiheit einer inhaftier- ten Person nur zulässig sind, wenn sie den Grundsatz der Menschenwürde (Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 3 Abs. 1 StPO) nicht verletzen, was aufgrund einer Ge- samtwürdigung sämtlicher konkreter Haftbedingungen zu beurteilen ist. Eine Ver- letzung der Menschenwürde liegt erst vor, wenn die beanstandete Behandlung ein Minimum an Schwere aufweist und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Ob dies der Fall ist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, namentlich von der Natur und dem Kontext der Behandlung sowie von ihrer Dauer. Dabei ist auch dem Zweck der
- 12 - Haft und deren Länge Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 I 125 ff. = Pra 103 [2014] Nr. 82, E. 3.3. m. w. H.). Hinsichtlich der Bedingungen in Polizeihaft ist dabei deren relativ kurzen Dauer Rechnung zu tragen. Nach dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Fol- ter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT]), dessen Empfehlungen bzw. Normen das Bundesgericht bei der Auslegung von Grundrechten berücksichtigt (BGE 140 I 125 ff. = Pra 103 [2014] Nr. 82, E. 3.2), kann deshalb nicht erwartet werden, dass die Haftbedin- gungen in polizeilicher Gewahrsam den gleichen Standard erreichen wie in Haf- teinrichtungen, die auf eine längere Aufenthaltsdauer ausgelegt sind. Gewisse Mindestanforderungen sollten dennoch erfüllt werden, wozu gehöre, dass die in- haftierte Person zu angemessenen Zeiten Mahlzeiten erhalte. Empfohlen wird mindestens eine volle Mahlzeit – d. h. etwas Nahrhafteres als ein Sandwich – pro Tag (Ziff. 42 CPT Standard «Polizeigewahrsam», CPT/Inf (92)3-part1, , zuletzt besucht am 3. September 2025). 4.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Person in polizeili- chem Gewahrsam grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Verpflegung hat, jedenfalls wenn absehbar ist, dass dieser Gewahrsam von einiger Dauer sein wird. Eine Pflicht der Polizei, festgehaltenen Personen ungefragt Verpflegung an- zubieten, kann indessen genauso wenig angenommen werden, wie ihnen jeder- zeit und ungefragt Wasser anzubieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2014 vom 27. Juni 2014, E. 3.3.1.). 4.4. Diesbezüglich ist mit dem Beschwerdeführer zunächst festzuhalten (Urk. 2 S. 19), dass er den Vorwurf des Nahrungsentzugs nicht – wie von der Staatsan- waltschaft angedeutet (Urk. 5 S. 7) – erst am 12. Juni 2024 zu Protokoll gab. Viel- mehr ist offenkundig, dass er diesen Vorwurf mit Anzeige vom 20. Oktober 2022, mithin knapp drei Monate nach seiner Verhaftung und knapp einen Monat nach Entlassung aus der Untersuchungshaft (Urk. 7/4/14), erhob (Urk. 7/1/1). Ebenso findet sich ein (undatierter) Brief des Beschwerdeführers aus der Untersuchungs- haft an seine Ehefrau, in welchem er ebenfalls moniert, am ganzen Tag seiner
- 13 - Verhaftung kein Essen bekommen zu haben (Urk. 7/2/4). Der Verweis auf das Untätigbleiben von Rechtsanwalt I._____ (Urk. 5 S. 10) kann dem Beschwerde- führer sodann ebenfalls nicht entgegengehalten werden, zumal sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine Mandatierung entnehmen lassen. 4.5. Der Beschwerdegegner 2 äusserte sich nicht zum Vorwurf (Urk. 7/3/4 F/A 31 ff.). Der Beschwerdegegner 1 vermochte sich nicht daran erinnern, dass der Beschwerdeführer um Essen gefragt habe (Urk. 7/3/2 F/A 25 ff.; Urk. 7/3/4 F/A 31 ff.). Aufgrund des erwähnten Briefes sowie dem bei den Akten liegenden Poli- zeirapport (Urk. 7/2/2) liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer am
21. Juli 2022 vom Zeitpunkt seiner Verhaftung um 11.15 Uhr bis zur Ankunft in der Arrestantenannahme in Zürich um 20.20 Uhr keine Nahrung erhalten hat. Während dieser Zeit hatten die Beschwerdegegner eine Garantenstellung gegen- über dem Beschwerdeführer inne. Wie erwähnt (vorstehend E. 4.3) besteht aber
– zumindest bei kürzerem Gewahrsam – keine Pflicht, ungefragt Verpflegung an- zubieten. Diesbezüglich ergeben sich aus den Akten keine objektiven Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer um Essen gebeten haben sollte bzw. die Beschwerdegegner aufgrund der Umstände hätten wissen müssen, dass der Beschwerdeführer hungrig ist. Der Beschwerdeführer sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2024 zwar aus, er habe dem Beschwerdegegner 2 gleich zu Beginn, sprich als er auf dem Polizeiposten E._____ angekommen sei, mitgeteilt, dass er als Diabetiker Nahrung brauche bzw. ihn explizit nach Essen gefragt. Der Beschwerdegegner 2 habe angegeben, die Polizei sei nicht zuständig für das Essen, obwohl der Be- schwerdeführer ihm erklärt habe, kein Frühstück erhalten zu haben. Zeitlich habe er gleich zu Anfang erklärt, dass er Diabetiker sei und Nahrung brauche. Auf Nachfrage erklärte er, den Beschwerdegegner 2 um 15.00 Uhr explizit nach Es- sen gefragt zu haben (Urk. 7/3/1 F/A 16 ff.). Dem steht aber – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 5 S. 8 ff.) – entgegen, dass der zuständige Arzt Dr. K._____ im Rahmen der Hafterstehungs- fähigkeitsprüfung, die zwischen 14.25 und 14.46 Uhr erfolgte (Urk. 7/3/7/11), kei-
- 14 - nerlei Hinweise auf eine (dringlich) notwendige Nahrungszufuhr erkannte. Viel- mehr beurteilte er den Beschwerdeführer – abgesehen von der Diabeteserkran- kung – als anamnestisch unauffällig (Urk. 7/4/13). Der Arzt gab überdies an, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nicht geäussert, Nahrung zu benötigen bzw. dass ihm diese verweigert worden sei (Urk. 7/3/7/10; Urk. 7/3/7/11). Dement- sprechend hielt er auch nichts Derartiges fest (Urk. 7/4/13). Sodann ist – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt (Urk. 5 S. 7) – auffällig, dass der Beschwerdeführer weder in der polizeilichen Einvernahme am Tag der Verhaftung noch in der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am Folgetag und schliesslich auch nicht bei der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmen- gericht Hunger oder den geltend gemachten Entzug von Nahrung erwähnt hat (Urk. 7/4/6; Urk. 7/4/7; Urk. 7/4/8). In der polizeilichen Einvernahme gab er zu den Fragen zu seiner Gesundheit an, er müsse täglich eine gewisse Dosis Insulin spritzen, nicht aber dass er – wie später geltend gemacht (Urk. 7/3/1 F/A 15) – wenigstens viermal am Tag essen müsse (Urk. 7/4/6 F/A 6 ff.). Bei der staatsan- waltlichen Hafteinvernahme wurde er ebenfalls ausführlich zu seinem Gesund- heitszustand befragt und führte aus, er habe sein Blutzuckermessgerät, womit er das benötigte Insulin messen könne (Urk. 7/4/7 F/A 51). Beim Zwangsmass- nahmengericht gab er schliesslich an, die bisherige medizinische Versorgung sei sichergestellt (Urk. 7/4/8 S. 5). Dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen den geltend gemachten Nahrungsentzug deshalb nicht thematisiert habe, weil er die entsprechenden Personen nicht als «Vertrauenspersonen» wahrgenommen habe (Urk. 2 S. 19 f.), erscheint wenig glaubhaft. Dies, zumal er im Rahmen der Befragung zur Gesundheit detailliert über seine Diabeteserkrankung und die ent- sprechenden medizinischen Anforderungen Auskunft gab. Überdies wurde durch die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht auch das Thema Suizidalität aufgegriffen, wobei er zumindest beim Zwangsmassnahmengericht auch eine seit dem Jahr 2000 bestehende Depression offenlegte (Urk. 7/4/8 S. 5). Einen Nahrungsentzug machte er aber trotz alledem nicht geltend. Auch weder in seinem (undatierten) Brief aus der Untersuchungshaft an seine Ehefrau (Urk. 7/2/4) noch in seiner Anzeige vom 20. Oktober 2022 (Urk. 7/4/14) führte er aus, er habe den Beschwerdegegner 2 um Essen gebeten.
- 15 - Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh- rer den Beschwerdegegner 2 tatsächlich um Essen bat. Die Staatsanwaltschaft durfte damit zu Recht davon ausgehen, dass sich nicht in anklagegenügender Art und Weise erstellen lässt, dass dem Beschwerdeführer auf dessen explizites Er- suchen Nahrung vorenthalten wurde. 4.6. Insofern der Beschwerdeführer weiter eine Gefährdung des Lebens durch den geltend gemachten Nahrungsentzug sehen will (Urk. 2 S. 10 f. und S. 15 f. vgl. Urk. 7/1/1 S. S3), so wurde dieser Straftatbestand in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung zwar nicht ausdrücklich verworfen (vgl. Urk. 5). Indes bestan- den hierfür auch keinerlei objektive Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer war in Haft im Besitz seines Blutzuckermessgeräts (vgl. Urk. 7/3/7/11; Urk. 7/4/7 F/A 51), wodurch er einen kritischen Blutzuckerspiegel jederzeit hätte vorbringen können – was er gemäss der vorhandenen Akten aber gerade nicht tat (vgl. Urk. 7). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Nacht im Gefängnis Zürich West einen hypoglykämischen Schock hätte erleiden können, wenn er kein Nachtessen erhalten hätte (Urk. 7/1/1 S. 3), erweist sich als rein spekulativ, wurde er dort doch mit einer Suppe verpflegt (Urk. 7/2/2 S. 4). Das Gleiche lässt sich über das neue Vorbringen, dass auch während des Transportes von Winterthur nach Zürich die Gefahr eines hypoglykämischen Schocks bestanden habe, sagen (Urk. 2 S. 10 f. und S. 15 f.). Eine rein abstrakte Gefahr vermag keine Gefährdung des Lebens zu begründen. 4.7. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend den beanzeigten Nahrungsentzug zu Recht eingestellt.
5. Zur in der Strafanzeige geltend gemachten Nötigung bzw. Drohung betreffend Unterzeichnen des Einvernahmeprotokolls äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift – ausser dass dafür nur wenig Zeit zur Verfügung gestan- den und er nicht gewusst habe, dass der Posten nicht rund um die Uhr besetzt sei (Urk. 2 S. 18 f.) – nicht weiter. Den Akten lässt sich entnehmen, dass zwischen Ende der Einvernahme und Besteigen des Transportfahrzeugs nach Zürich rund 25 Minuten lagen (Urk. 7/2/2 S. 3). Diese Zeit erweist sich zwar durchaus als knapp, um ein 17-seitiges Protokoll zu lesen. Indes hatte der Beschwerdeführer
- 16 - offenkundig genügend Zeit, um jede Seite zu visieren (Urk. 7/3/1). Damit vermag er nicht darzulegen und es lässt sich den Akten auch nichts Gegenteiliges entneh- men, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Begründung, wonach die Androhung der Übernachtung auf der Polizeistation mangels Personal bzw. Ein- richtung unglaubhaft sei und zulässige logistische Gründe für eine gewisse Dring- lichkeit gesprochen hätten (Urk. 5 S. 12), umzustossen zu vermöchte. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6. Dasselbe lässt sich zur beanzeigten Nötigung in Bezug auf die Herausgabe des Entsperrcodes des Mobiltelefons sagen. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 10 f.), wonach sich ein anklagegenügender Sachverhalt aufgrund der entge- genstehenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 sowie mangels objektiver Beweismittel nicht erstellen lasse, nicht zutreffend sein sollten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt (Urk. 2 S. 23), es lasse sich aufgrund der fehlenden Protokollierung erstellen, dass der Beschwer- degegner 1 nicht über die Folgen einer Verweigerung der Herausgabe des Ent- sperrcodes aufgeklärt habe, kann er daraus nicht zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr würde dies darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführer für diesen Fall gerade keine negativen Folgen angedroht wurden und somit keine Nötigungs- handlung vorliegt. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV.
1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Urk. 14). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II. f.) als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Ge-
- 17 - such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.).
2. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie unter Be- rücksichtigung der insgesamt langen Verfahrensdauer ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1’500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).
3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Den Beschwer- degegnern 1-2 ist mangels wesentlichen Umtrieben ebenfalls keine Entschädi- gung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 f. StPO).
- 18 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfah- rens wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: B._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (unter Beilage Formular «Hinweis für Zustellungsempfänger»; mit Rückschein) Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw X2._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs- bestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger M.A. HSG F. Niessner