Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 12. März 2025 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), Polizist bei der Stadtpolizei C._____, wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung erstatten (Urk. 3/1 = 9/1). Darin machte er im We- sentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihn am 24. November 2024, als er in seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, anlasslos angehalten und kontrol- liert. Dabei sei sein Fahrzeug durchsucht und anschliessend eine Blut- und Urin- probe angeordnet und im Spital Uster durchgeführt worden. Zudem sei ihm der Führerausweis ohne nachvollziehbaren Grund abgenommen worden (Urk. 3/1 Rz. 3 ff.; Urk. 3/B E. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3/B). Dage- gen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 11) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Sinne der Strafan- zeige die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu beantra- gen und nach erfolgter Ermächtigung eine Strafuntersuchung gegen diesen zu er- öffnen. Allenfalls sei die Ermächtigung bereits im Rahmen des Beschwerdever- fahrens zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersu- chung zu eröffnen. Zudem liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) beantragen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
E. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duri- ore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
- 4 - lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.).
E. 2.2 Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB begehen Beamte oder Behördenmitglie- der, die – in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen – die amtlich verlie- henen Machtbefugnisse unrechtmässig anwenden, d.h. kraft ihres Amtes verfü- gen oder Zwang ausüben, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesge- richts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1 m.w.H.). Amtsmissbrauch ist auch gegeben, wenn ein Beamter oder Behördenmitglied zwar legitime Zwecke ver- folgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt (bzw. unverhältnismässige Mittel) anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteil des Bun- desgerichts 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1; je m.w.H.).
E. 2.3 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem an- dern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Von der Polizei abgenom- mene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die Polizei nimmt den Lernfahr- oder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn der Führer: a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzen- tration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist; b. aus anderen Gründen offensichtlich
- 5 - fahrunfähig erscheint; […] (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [nachfolgend: SKV]).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 2 Rz. 5), ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme zwar kurz aber hinreichend begründet hat. Aus ihrer Begründung geht denn auch hervor, dass aus ihrer Sicht keine hinreichend konkreten Anhalts- punkte für ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdegeg- ners (insbesondere hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs) vorliegen. Die Staatsan- waltschaft hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Damit konnte sich der Be- schwerdeführer ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen entsprechend anfechten (vgl. BGE 139 IV 179 [Pra 2013 Nr. 74] E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.2; 1B_449/2017 vom
13. November 2017 E. 2.2.1; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2). Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen. Die Rüge ist unbegründet. Ohnehin müsste eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier als geheilt gelten und es wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da sich der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnte und die Beschwerdeinstanz umfassende Prüfungsbefugnis besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Im Übrigen würde eine Rückweisung angesichts der nach- folgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf (und damit zu unnöti- gen Verzögerungen) führen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2; 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.1).
E. 4.1 Gestützt auf die Akten ist (im Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten Vorfall vom 24. November 2024) von folgendem Ablauf auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde durch den Beschwerdegegner (und einen weiteren Polizeibeamten) um 10.25 Uhr angehalten und kontrolliert (Personen- und Effek-
- 6 - tenkontrolle). Anlässlich der Kontrolle stellte der Beschwerdegegner beim Be- schwerdeführer verschiedene "Aus- und Auffallerscheinungen" fest (Urk. 9/2/1 S. 1 f.; Urk. 9/2/4 S. 1 ff.), die er im standardisierten FinZ-Set-Formular festhielt. So ist unter dem Titel "Beobachtungen bei Erstkontakt mit der Person" etwa Fol- gendes notiert: Zittern (Hände und Beine) bzw. Unruhe; verzögerte Reaktion; Mü- digkeit/Trägheit; Mundtrockenheit, gelbe Ablage auf der Zunge; langsames Aussteigen aus Fahrzeug; stumpfe Stimmung/Verhalten; gerötete Bindehäute, wässrig/glänzende Augen; träge Lichtreaktion (Urk. 9/2/4 S. 2). Gestützt auf diese Wahrnehmungen stellte der Beschwerdegegner den Verdacht der Fahrunfähigkeit fest. Um 10.50 Uhr wurde eine Blut- und Urinprobe bzw. eine medizinische Unter- suchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit angeordnet (Urk. 9/2/1 S. 2; Urk. 9/2/4 S. 1, 3 f.). Die Blutentnahme im Spital Uster erfolgte um 11.21 Uhr, die ärztliche Untersu- chung ab 11.30 Uhr und die Urinasservierung um 11.54 Uhr (Urk. 9/2/4 S. 4; Urk. 9/2/5 S. 1 sowie Anhang [Protokoll der ärztlichen Untersuchung] S. 1 f.). Ge- mäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung wirkte der Beschwerdeführer im Zeitraum der Untersuchung nicht beeinträchtigt (Urk. 9/2/5 Anhang [Protokoll der ärztlichen Untersuchung] S. 2). Um 11.58 Uhr nahm der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Führerausweis ab. Als Grund dafür gab er "Offensichtlich fahrunfähig (BM, übermüdet, Krankheit etc.)" an (insbes. Urk. 9/2/4 S. 6 f.). Am 2. Dezember 2024 wurde das pharmakologisch-toxikologische Gutachten er- stellt (Urk. 9/2/5). Gemäss diesem Gutachten lagen keine Hinweise für eine Ver- minderung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt durch Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamentenwirkstoffe vor (Urk. 9/2/5 S. 3). Das Gutachten wurde, zusammen mit dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung, am
3. Dezember 2024 an die Kantonspolizei (und das Strassenverkehrsamt) übermit- telt (Urk. 9/2/5 letzte Seite). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 erhielt der Be- schwerdeführer seinen Führerausweis zurück (Urk. 9/2/3).
E. 4.2 Den Akten ist kein spezifischer Grund für die Anhaltung des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen (vgl. Urk. 9/2/1 S. 1: "Anlässlich Patrouillentätigkeit […] konn- ten wir beobachten, wie der Lenker […] auf der D._____-strasse herangefahren
- 7 - kam und in Richtung E._____ seine Fahrt fortsetzt. Im Anschluss wurde der Len- ker durch uns in F._____ auf der Umfahrungsstrasse angehalten und kontrol- liert."). Der Beschwerdeführer scheint zwar bereits die Anhaltung zu beanstanden (Urk. 3/1 Rz. 3, 8, 10; Urk. 2 Rz. 5), begründet aber nicht näher, wie sich – ange- sichts der Tatsache, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 (i.V.m. Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 und 2) SKV auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligun- gen durch die Polizei jederzeit zulässig ist – bereits daraus ein Verdacht auf Amtsmissbrauch oder anderweitig strafbares Handeln des Beschwerdegegners ableiten liesse. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich.
E. 4.3 Neben der Anhaltung wird in der Beschwerdeschrift auch die (Personen- und Effekten-)Kontrolle sowie die Abnahme des Führerausweises, nicht aber die An- ordnung der Blut- und Urinprobe (oder der ärztlichen Untersuchung) beanstandet (vgl. Urk. 2 Rz. 5), weshalb sich Ausführungen zu Letzterem erübrigen. Rechts- grundlagen dafür (im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr) finden sich denn auch insbesondere in Art. 55 Abs. 2 ff. SVG sowie Art. 12a und Art. 15 SKV. Hinsichtlich der Kontrolle und der Abnahme des Führerausweises geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner aus den beim Erstkontakt mit dem Be- schwerdeführer gemachten Wahrnehmungen (vgl. oben E. II.4.1 betr. FinZ-Set) u.a. einen Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum und daraus einen Verdacht auf Fahrunfähigkeit ableitete (wobei auch Übermüdung und Krankheit als mögliche Ursachen angegeben wurden; vgl. Urk. 9/2/1 S. 1 f.; Urk. 9/2/4 S. 6). Der Behaup- tung des Beschwerdeführers, wonach den Akten keine Gründe für die Abnahme des Führerausweises zu entnehmen seien (vgl. Urk. 2 Rz. 3, 5, 8, 10; Urk. 3/1 Rz. 6, 8, 10 f.), kann demnach nicht gefolgt werden. Spezifische Rechtsgrundlagen für die Durchsuchung des Fahrzeugs ergeben sich insbesondere aus §§ 3, 4, 35 und 36 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich, und für die Abnahme des Führerausweises aus Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV (i.V.m. Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG sowie Art. 33 SKV). In Bezug auf Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV ist darauf hinzuweisen, dass neben Betäubungsmittelkonsum auch eine Me- dikamenteneinnahme, Krankheit oder Übermüdung als mögliche "andere Gründe" in Frage kommen und den Behörden, aufgrund der offenen Formulierung der Be-
- 8 - stimmung, bei der Beurteilung ein erhebliches Ermessen zukommt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N 149 f. zu Art. 54 SVG).
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer die Wahrnehmungen des Beschwerdegegners beanstandet bzw. in Abrede stellt, dass (hinreichende) Anzeichen für eine Fahr- unfähigkeit vorgelegen haben (vgl. z.B. Urk. 2 Rz. 5, 8; Urk. 3/1 Rz. 6 f.), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach für die Beantwor- tung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit (wegen Betäubungs- oder Arzneimittel) vorliegen, auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist. Es reicht aus, wenn Polizisten aufgrund auffälliger körperlicher Symptome auf den Konsum von Drogen schliessen konnten bzw. einen entsprechenden Anfangsver- dacht haben durften, der zur Anordnung bzw. Durchführung der entsprechenden Massnahmen berechtigte. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können, z.B. ein berauschter, müder, eu- phorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand der betroffenen Per- son. Für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit reichen bereits geringe Anzeichen, wie bspw. ein blasser Teint und wässrige Au- gen (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2018 vom 26. Juli 2018 E. 2.3; 6B_244/2011 vom
20. Juni 2011 E. 3.1, 3.3; je m.w.H.).
E. 4.5 In Anbetracht dieser Rechtsprechung stellten die (zahlreichen) im FinZ-Set festgehaltenen Wahrnehmungen des Beschwerdegegners (vgl. oben E. II.4.1) hinreichende Anzeichen für eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers insbesondere wegen Betäubungsmittelkonsums dar. Dass der Beschwerde- führer für gewisse Wahrnehmungen eigene bzw. andere Erklärungen äusserte (bspw. das Wetter oder seine Bekleidung, vgl. Urk. 3/1 Rz. 6 ff.), vermag daran nichts zu ändern und jedenfalls keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch zu begrün- den. Aus objektiver Sicht ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner aus den im FinZ-Set festgehaltenen Wahrnehmungen einen Verdacht auf Betäu- bungsmittelkonsum ableitete. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass
- 9 - diese Wahrnehmungen unzutreffend oder gar willkürlich (vgl. Urk. 3/1 Rz. 7) ge- wesen wären. Inwiefern die Durchführung eines Betäubungsmittelvortests vorausgesetzt gewe- sen wäre (vgl. die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 3/1 Rz. 3, 10), ist nicht ersichtlich (vgl. etwa BGE 146 IV 88 E. 1.6.2 m.w.H., wonach eine Blutprobe auch ohne Vortest angeordnet werden kann und sogar dann, wenn der Vortest ein negatives Resultat ergibt, sofern Anzeichen für betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vorliegen; vgl. auch BOLL, Handkommentar Strassenverkehrs- recht, 2022, N 2127 zu Art. 55 SVG, wonach das im Kanton Zürich [und entspre- chend auch im vorliegenden Fall, vgl. Urk. 9/2/1 S. 1; Urk. 9/2/4 S. 1 ff.] ange- wandte "Verify-Verfahren" gerade dazu dient, keine Drogenschnelltests mehr durchführen zu müssen).
E. 4.6 Auch der Umstand, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung keine Beein- trächtigung festgestellt wurde (Urk. 9/2/5 Anhang [Protokoll der ärztlichen Unter- suchung] S. 2), ändert nichts am Gesagten bzw. begründet noch keinen hinrei- chenden Anhaltspunkt dafür, dass die im FinZ-Set-Formular festgehaltenen Wahr- nehmungen des Beschwerdegegners derart unzutreffend gewesen wären, dass daraus ein Verdacht auf Amtsmissbrauch (oder anderweitig strafbares Verhalten) abgeleitet werden könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2018 vom
26. Juli 2018 E. 2.3). Der ärztliche Befund galt nur für den Zeitraum der Untersu- chung, der nicht mit dem Ereigniszeitpunkt identisch war. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Befund dem Beschwerdegegner umgehend mitgeteilt worden wäre bzw. dass dieser zum Zeitpunkt der Abnahme des Führeraus- weises – wie vom Beschwerdeführer offenbar behauptet, aber nicht näher belegt (vgl. Urk. 3/1 Rz. 3, 7, 10) – bereits von der ärztlichen Einschätzung gewusst hätte. Als Zeitpunkt der Abnahme des Führerausweises ist zwar 11.58 Uhr ver- merkt (Urk. 9/2/4 S. 7), d.h. nach Beginn der ärztlichen Untersuchung (vgl. Urk. 9/2/5, Anhang [Protokoll der ärztlichen Untersuchung] S. 2: 11.30 Uhr). Je- doch steht im Protokoll der ärztlichen Untersuchung nicht, wann diese endete. Formell wurde das Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Kantonspolizei je- denfalls erst am 3. Dezember 2024 übermittelt (Urk. 9/2/5 letzte Seite), zusam-
- 10 - men mit dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 2. Dezember 2024). Da es sich bei der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei gemäss Art. 54 SVG um eine (super-)provisorische Massnahme im Interesse der Ver- kehrssicherheit handelt, mithin das Eingreifen "auf der Stelle" zu erfolgen hat (RIEDO, in: BSK SVG, N 162 zu Art. 54 SVG m.w.H.), war der Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet, eine ärztliche Einschätzung abzuwarten oder im Falle ei- ner gegenteiligen ärztlichen Einschätzung von einer Abnahme des Führer- ausweises abzusehen.
E. 4.7 Zum pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ist zu erwähnen, dass sich gemäss diesem die vom Beschwerdegegner beschriebenen "Ausfall- und Auffalls- erscheinungen", die für eine Verminderung der Fahrfähigkeit sprächen, durch die Analyseergebnisse pharmakologisch-toxikologisch zwar nicht erklären liessen (Urk. 9/2/5 S. 3). Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst einräumt (Urk. 3/1 Rz. 3), verfügte der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Ausweisabnahme naturgemäss noch nicht über die gutachterlichen Erkenntnisse. Ein unterschiedli- ches Ergebnis im Gutachten lässt deshalb auch noch keinen Rückschluss auf eine Unrechtmässigkeit der vom Beschwerdegegner getroffenen Massnahmen (insbesondere der Ausweisabnahme) zu, geschweige denn auf einen Verdacht auf Amtsmissbrauch. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Gutachten offenbleiben müsse, ob die Symptome, wie sie der Beschwerdegegner beobachtet habe, auf Stoffe zurückzuführen seien, die das Institut für Rechtsmedizin mit den bisherigen Methoden nicht habe aufdecken können, bzw. dass auch andere Ursachen (als Betäubungsmittelkonsum etc.) in Frage kommen könnten, wie z.B. medizinische Ursachen oder Übermüdung (Urk. 9/2/5 S. 3). Zusammenfassend vermögen auch die Erkenntnisse aus dem Gutachten die Feststellungen des Beschwerdegegners im FinZ-Set-Formular nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass daraus ein Verdacht auf Amtsmissbrauch bzw. auf willkür- liche Feststellungen abgeleitet werden könnte. Die nicht näher belegten Behaup-
- 11 - tungen des Beschwerdeführers, wonach er gesund gewesen sei, keine Medika- mente eingenommen und ausreichend geschlafen habe (Urk. 3/1 Rz. 6, 8 f.), ver- mögen daran nichts zu ändern.
E. 4.8 Nach dem Erwogenen durfte der Beschwerdegegner angesichts der in den Akten festgehaltenen Wahrnehmungen beim Erstkontakt mit dem Beschwerde- führer davon ausgehen, dass dieser möglicherweise unter Einfluss von Betäu- bungsmitteln stand und deshalb möglicherweise fahrunfähig war. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Kontrolle oder die Abnahme des Führer- ausweises unrechtmässig oder gar willkürlich gewesen wären. In Bezug auf die Ausweisabnahme ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass das in Art. 33 SKV vorge- sehene Verfahren nicht eingehalten worden wäre.
E. 4.9 Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass auch keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der subjektive Tatbestand eines Amts- missbrauchs erfüllt wäre (Urk. 3/B E. 5). Insbesondere gibt es keine Hinweise da- für, dass der Beschwerdegegner in der von Art. 312 StGB geforderten Absicht ge- handelt hätte, bspw. um dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Dieser macht zwar geltend, es könnte sich um eine "Retourkutsche" wegen einer frühe- ren Polizeikontrolle gehandelt haben (Urk. 2 Rz. 9; Urk. 3/1 Rz. 11 f.). Dies ist je- doch eine nicht näher belegte Mutmassung, die mangels konkreter Angaben (bspw. worin der frühere Kontakt bestanden hätte und inwiefern dies ein Anhalts- punkt dafür sein könnte, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer "eine Lektion habe erteilen wollen") nicht nachvollziehbar ist und hier nicht ins Ge- wicht fallen kann. Auch dass dem Beschwerdeführer durch die Abnahme des Führerausweises in- sofern ein Nachteil entstanden sein soll, dass er seinen Beruf als Essenskurier während ca. 2 Wochen nicht habe ausüben können, reicht nicht aus, um Ver- dachtsmomente dafür zu begründen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllt sein könnte. Inwiefern der Beschwerdeführer für den Betrieb seiner G._____ auf seinen Führerausweis angewiesen gewesen wäre (vgl. Urk. 3/1 Rz. 10), wurde ohnehin nicht näher substantiiert.
- 12 -
E. 4.10 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichend konkreten Verdachtsmo- mente auf einen Amtsmissbrauch.
E. 5 Inwiefern sich der Beschwerdegegner der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB straf- bar gemacht haben könnte, erhellt nicht. Der Beschwerdeführer will eine solche offenbar darin sehen, dass der Beschwerdegegner ihn durch die Abnahme des Führerausweises für mindestens zwei Wochen an der Berufsausübung und der Verkehrsteilnahme gehindert habe (vgl. Urk. 3/1 Rz. 12). Inwiefern dadurch die Tatbestandselemente von Art. 181 StGB erfüllt sein könnten, substantiiert er aber nicht (vgl. Urk. 2 Rz. 6, 9). Wie dargelegt, stützte sich die Abnahme des Führer- ausweises auf eine rechtliche Grundlage. Anzeichen für missbräuchliches oder willkürliches Verhalten des Beschwerdegegners sind nicht auszumachen. Es ist somit auch nicht ersichtlich, wie die Ausweisabnahme eine (rechtswidrige) Nöti- gung darstellen könnte.
E. 6 Nach dem Erwogenen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder eine Nötigung (oder eine andere strafbare Handlung) des Beschwerdegegners vor. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Strafuntersuchung gegen diesen nicht anhand ge- nommen. Auch ihre Ausführungen, wonach das Ermächtigungserfordernis dem direkten Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht entgegensteht (Urk. 3/B E. 2), sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, Urk. 2 S. 2 sowie S. 4 Rz. 11). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan-
- 13 - sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach dem Erwogenen erscheint eine allfällige Zivil- bzw. Strafklage als aussichts- los, weshalb sich Weiterungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwer- deführers (oder auch zur Frage, ob dieser die Opfereigenschaft überhaupt erfüllen würde [vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 116 Abs. 1 StPO: unmittelbare Beein- trächtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität]) erübrigen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere auch deshalb nicht anwendbar wäre, da allfällige Forderungen des Beschwerdeführers nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur wären, zumal der Be- schwerdegegner in seiner amtlichen Funktion (Polizist bei der Stadtpolizei C._____) und damit als kommunaler Beamter tätig war (vgl. §§ 2, 4 und 6 Abs. 4 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich, wonach der geschädigten Person kein Anspruch gegen einen kommunalen Beamten zusteht; vgl. auch Verfügung und Beschluss UE210256-O der III. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Oktober 2022 E. II.4.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2 m.w.H.). Dass die beanstandeten Handlungen in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (bzw. des UNO-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) fallen könnten, sodass gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV dennoch unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren wäre (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5 ff.; 7B_1190/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.4.1), ist ebenfalls nicht ersichtlich (und wurde im Übrigen nicht dargetan). Zusammenfassend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
- 14 -
4. Bei diesem Verfahrensausgang – und mangels entstandener Umtriebe für den Beschwerdegegner – sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie ("persön- lich/vertraulich"; gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … [Verfahrensnummer], un- ter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung). - 15 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250238-O/U/AEP>PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 13. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 4. Juni 2025
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 12. März 2025 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), Polizist bei der Stadtpolizei C._____, wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung erstatten (Urk. 3/1 = 9/1). Darin machte er im We- sentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe ihn am 24. November 2024, als er in seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, anlasslos angehalten und kontrol- liert. Dabei sei sein Fahrzeug durchsucht und anschliessend eine Blut- und Urin- probe angeordnet und im Spital Uster durchgeführt worden. Zudem sei ihm der Führerausweis ohne nachvollziehbaren Grund abgenommen worden (Urk. 3/1 Rz. 3 ff.; Urk. 3/B E. 1).
2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3/B). Dage- gen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 11) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Sinne der Strafan- zeige die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu beantra- gen und nach erfolgter Ermächtigung eine Strafuntersuchung gegen diesen zu er- öffnen. Allenfalls sei die Ermächtigung bereits im Rahmen des Beschwerdever- fahrens zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersu- chung zu eröffnen. Zudem liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) beantragen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 9; vgl. auch Urk. 7). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegrün- det erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II.
1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner be- stehe. Insbesondere liege kein genügender Verdacht dafür vor, dass dieser be- wusst seine Amtsgewalt missbraucht hätte. Die dargelegten Handlungen eines Polizeibeamten würden an sich keine strafbaren Handlungen darstellen (Urk. 3/B E. 5). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen daran fest, dass ein Amtsmissbrauch und/oder eine Nötigung vorliege (Urk. 2 Rz. 6, 9; vgl. bereits Urk. 3/1 Rz. 10, 12). Er wiederholt dabei seinen Standpunkt aus der Strafanzeige, wonach gestützt auf die Akten nicht zu erkennen sei, auf welcher Grundlage der Beschwerdegegner eine "offensichtliche Fahrunfähigkeit" ange- nommen habe, die schliesslich zur Abnahme des Führerausweises geführt habe (Urk. 2 Rz. 7 f.; vgl. bereits Urk. 3/1 Rz. 7 f.). Jedenfalls stelle dessen Verhalten von aussen betrachtet eine grobe Überschreitung von dessen Amtsbefugnissen mit Elementen der Nötigung dar (Urk. 2 Rz. 9). 2. 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhand- nahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duri- ore. Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
- 4 - lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je m.w.H.). 2.2. Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB begehen Beamte oder Behördenmitglie- der, die – in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen – die amtlich verlie- henen Machtbefugnisse unrechtmässig anwenden, d.h. kraft ihres Amtes verfü- gen oder Zwang ausüben, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesge- richts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1 m.w.H.). Amtsmissbrauch ist auch gegeben, wenn ein Beamter oder Behördenmitglied zwar legitime Zwecke ver- folgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt (bzw. unverhältnismässige Mittel) anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteil des Bun- desgerichts 6B_76/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1; je m.w.H.). 2.3. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungs- fähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem an- dern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Von der Polizei abgenom- mene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln. Diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die Polizei nimmt den Lernfahr- oder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn der Führer: a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzen- tration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist; b. aus anderen Gründen offensichtlich
- 5 - fahrunfähig erscheint; […] (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [nachfolgend: SKV]).
3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 2 Rz. 5), ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme zwar kurz aber hinreichend begründet hat. Aus ihrer Begründung geht denn auch hervor, dass aus ihrer Sicht keine hinreichend konkreten Anhalts- punkte für ein mindestens eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdegeg- ners (insbesondere hinsichtlich eines Amtsmissbrauchs) vorliegen. Die Staatsan- waltschaft hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Damit konnte sich der Be- schwerdeführer ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen entsprechend anfechten (vgl. BGE 139 IV 179 [Pra 2013 Nr. 74] E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.2; 1B_449/2017 vom
13. November 2017 E. 2.2.1; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.3.2). Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen. Die Rüge ist unbegründet. Ohnehin müsste eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier als geheilt gelten und es wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da sich der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnte und die Beschwerdeinstanz umfassende Prüfungsbefugnis besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Im Übrigen würde eine Rückweisung angesichts der nach- folgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf (und damit zu unnöti- gen Verzögerungen) führen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2; 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.1). 4. 4.1. Gestützt auf die Akten ist (im Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten Vorfall vom 24. November 2024) von folgendem Ablauf auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde durch den Beschwerdegegner (und einen weiteren Polizeibeamten) um 10.25 Uhr angehalten und kontrolliert (Personen- und Effek-
- 6 - tenkontrolle). Anlässlich der Kontrolle stellte der Beschwerdegegner beim Be- schwerdeführer verschiedene "Aus- und Auffallerscheinungen" fest (Urk. 9/2/1 S. 1 f.; Urk. 9/2/4 S. 1 ff.), die er im standardisierten FinZ-Set-Formular festhielt. So ist unter dem Titel "Beobachtungen bei Erstkontakt mit der Person" etwa Fol- gendes notiert: Zittern (Hände und Beine) bzw. Unruhe; verzögerte Reaktion; Mü- digkeit/Trägheit; Mundtrockenheit, gelbe Ablage auf der Zunge; langsames Aussteigen aus Fahrzeug; stumpfe Stimmung/Verhalten; gerötete Bindehäute, wässrig/glänzende Augen; träge Lichtreaktion (Urk. 9/2/4 S. 2). Gestützt auf diese Wahrnehmungen stellte der Beschwerdegegner den Verdacht der Fahrunfähigkeit fest. Um 10.50 Uhr wurde eine Blut- und Urinprobe bzw. eine medizinische Unter- suchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit angeordnet (Urk. 9/2/1 S. 2; Urk. 9/2/4 S. 1, 3 f.). Die Blutentnahme im Spital Uster erfolgte um 11.21 Uhr, die ärztliche Untersu- chung ab 11.30 Uhr und die Urinasservierung um 11.54 Uhr (Urk. 9/2/4 S. 4; Urk. 9/2/5 S. 1 sowie Anhang [Protokoll der ärztlichen Untersuchung] S. 1 f.). Ge- mäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung wirkte der Beschwerdeführer im Zeitraum der Untersuchung nicht beeinträchtigt (Urk. 9/2/5 Anhang [Protokoll der ärztlichen Untersuchung] S. 2). Um 11.58 Uhr nahm der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Führerausweis ab. Als Grund dafür gab er "Offensichtlich fahrunfähig (BM, übermüdet, Krankheit etc.)" an (insbes. Urk. 9/2/4 S. 6 f.). Am 2. Dezember 2024 wurde das pharmakologisch-toxikologische Gutachten er- stellt (Urk. 9/2/5). Gemäss diesem Gutachten lagen keine Hinweise für eine Ver- minderung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt durch Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamentenwirkstoffe vor (Urk. 9/2/5 S. 3). Das Gutachten wurde, zusammen mit dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung, am
3. Dezember 2024 an die Kantonspolizei (und das Strassenverkehrsamt) übermit- telt (Urk. 9/2/5 letzte Seite). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 erhielt der Be- schwerdeführer seinen Führerausweis zurück (Urk. 9/2/3). 4.2. Den Akten ist kein spezifischer Grund für die Anhaltung des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen (vgl. Urk. 9/2/1 S. 1: "Anlässlich Patrouillentätigkeit […] konn- ten wir beobachten, wie der Lenker […] auf der D._____-strasse herangefahren
- 7 - kam und in Richtung E._____ seine Fahrt fortsetzt. Im Anschluss wurde der Len- ker durch uns in F._____ auf der Umfahrungsstrasse angehalten und kontrol- liert."). Der Beschwerdeführer scheint zwar bereits die Anhaltung zu beanstanden (Urk. 3/1 Rz. 3, 8, 10; Urk. 2 Rz. 5), begründet aber nicht näher, wie sich – ange- sichts der Tatsache, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 (i.V.m. Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 und 2) SKV auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligun- gen durch die Polizei jederzeit zulässig ist – bereits daraus ein Verdacht auf Amtsmissbrauch oder anderweitig strafbares Handeln des Beschwerdegegners ableiten liesse. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich. 4.3. Neben der Anhaltung wird in der Beschwerdeschrift auch die (Personen- und Effekten-)Kontrolle sowie die Abnahme des Führerausweises, nicht aber die An- ordnung der Blut- und Urinprobe (oder der ärztlichen Untersuchung) beanstandet (vgl. Urk. 2 Rz. 5), weshalb sich Ausführungen zu Letzterem erübrigen. Rechts- grundlagen dafür (im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr) finden sich denn auch insbesondere in Art. 55 Abs. 2 ff. SVG sowie Art. 12a und Art. 15 SKV. Hinsichtlich der Kontrolle und der Abnahme des Führerausweises geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner aus den beim Erstkontakt mit dem Be- schwerdeführer gemachten Wahrnehmungen (vgl. oben E. II.4.1 betr. FinZ-Set) u.a. einen Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum und daraus einen Verdacht auf Fahrunfähigkeit ableitete (wobei auch Übermüdung und Krankheit als mögliche Ursachen angegeben wurden; vgl. Urk. 9/2/1 S. 1 f.; Urk. 9/2/4 S. 6). Der Behaup- tung des Beschwerdeführers, wonach den Akten keine Gründe für die Abnahme des Führerausweises zu entnehmen seien (vgl. Urk. 2 Rz. 3, 5, 8, 10; Urk. 3/1 Rz. 6, 8, 10 f.), kann demnach nicht gefolgt werden. Spezifische Rechtsgrundlagen für die Durchsuchung des Fahrzeugs ergeben sich insbesondere aus §§ 3, 4, 35 und 36 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich, und für die Abnahme des Führerausweises aus Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV (i.V.m. Art. 54 Abs. 3 und 5 SVG sowie Art. 33 SKV). In Bezug auf Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV ist darauf hinzuweisen, dass neben Betäubungsmittelkonsum auch eine Me- dikamenteneinnahme, Krankheit oder Übermüdung als mögliche "andere Gründe" in Frage kommen und den Behörden, aufgrund der offenen Formulierung der Be-
- 8 - stimmung, bei der Beurteilung ein erhebliches Ermessen zukommt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N 149 f. zu Art. 54 SVG). 4.4. Soweit der Beschwerdeführer die Wahrnehmungen des Beschwerdegegners beanstandet bzw. in Abrede stellt, dass (hinreichende) Anzeichen für eine Fahr- unfähigkeit vorgelegen haben (vgl. z.B. Urk. 2 Rz. 5, 8; Urk. 3/1 Rz. 6 f.), ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach für die Beantwor- tung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit (wegen Betäubungs- oder Arzneimittel) vorliegen, auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist. Es reicht aus, wenn Polizisten aufgrund auffälliger körperlicher Symptome auf den Konsum von Drogen schliessen konnten bzw. einen entsprechenden Anfangsver- dacht haben durften, der zur Anordnung bzw. Durchführung der entsprechenden Massnahmen berechtigte. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können, z.B. ein berauschter, müder, eu- phorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand der betroffenen Per- son. Für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit reichen bereits geringe Anzeichen, wie bspw. ein blasser Teint und wässrige Au- gen (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2018 vom 26. Juli 2018 E. 2.3; 6B_244/2011 vom
20. Juni 2011 E. 3.1, 3.3; je m.w.H.). 4.5. In Anbetracht dieser Rechtsprechung stellten die (zahlreichen) im FinZ-Set festgehaltenen Wahrnehmungen des Beschwerdegegners (vgl. oben E. II.4.1) hinreichende Anzeichen für eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers insbesondere wegen Betäubungsmittelkonsums dar. Dass der Beschwerde- führer für gewisse Wahrnehmungen eigene bzw. andere Erklärungen äusserte (bspw. das Wetter oder seine Bekleidung, vgl. Urk. 3/1 Rz. 6 ff.), vermag daran nichts zu ändern und jedenfalls keinen Verdacht auf Amtsmissbrauch zu begrün- den. Aus objektiver Sicht ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner aus den im FinZ-Set festgehaltenen Wahrnehmungen einen Verdacht auf Betäu- bungsmittelkonsum ableitete. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass
- 9 - diese Wahrnehmungen unzutreffend oder gar willkürlich (vgl. Urk. 3/1 Rz. 7) ge- wesen wären. Inwiefern die Durchführung eines Betäubungsmittelvortests vorausgesetzt gewe- sen wäre (vgl. die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 3/1 Rz. 3, 10), ist nicht ersichtlich (vgl. etwa BGE 146 IV 88 E. 1.6.2 m.w.H., wonach eine Blutprobe auch ohne Vortest angeordnet werden kann und sogar dann, wenn der Vortest ein negatives Resultat ergibt, sofern Anzeichen für betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vorliegen; vgl. auch BOLL, Handkommentar Strassenverkehrs- recht, 2022, N 2127 zu Art. 55 SVG, wonach das im Kanton Zürich [und entspre- chend auch im vorliegenden Fall, vgl. Urk. 9/2/1 S. 1; Urk. 9/2/4 S. 1 ff.] ange- wandte "Verify-Verfahren" gerade dazu dient, keine Drogenschnelltests mehr durchführen zu müssen). 4.6. Auch der Umstand, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung keine Beein- trächtigung festgestellt wurde (Urk. 9/2/5 Anhang [Protokoll der ärztlichen Unter- suchung] S. 2), ändert nichts am Gesagten bzw. begründet noch keinen hinrei- chenden Anhaltspunkt dafür, dass die im FinZ-Set-Formular festgehaltenen Wahr- nehmungen des Beschwerdegegners derart unzutreffend gewesen wären, dass daraus ein Verdacht auf Amtsmissbrauch (oder anderweitig strafbares Verhalten) abgeleitet werden könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2018 vom
26. Juli 2018 E. 2.3). Der ärztliche Befund galt nur für den Zeitraum der Untersu- chung, der nicht mit dem Ereigniszeitpunkt identisch war. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Befund dem Beschwerdegegner umgehend mitgeteilt worden wäre bzw. dass dieser zum Zeitpunkt der Abnahme des Führeraus- weises – wie vom Beschwerdeführer offenbar behauptet, aber nicht näher belegt (vgl. Urk. 3/1 Rz. 3, 7, 10) – bereits von der ärztlichen Einschätzung gewusst hätte. Als Zeitpunkt der Abnahme des Führerausweises ist zwar 11.58 Uhr ver- merkt (Urk. 9/2/4 S. 7), d.h. nach Beginn der ärztlichen Untersuchung (vgl. Urk. 9/2/5, Anhang [Protokoll der ärztlichen Untersuchung] S. 2: 11.30 Uhr). Je- doch steht im Protokoll der ärztlichen Untersuchung nicht, wann diese endete. Formell wurde das Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Kantonspolizei je- denfalls erst am 3. Dezember 2024 übermittelt (Urk. 9/2/5 letzte Seite), zusam-
- 10 - men mit dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 2. Dezember 2024). Da es sich bei der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei gemäss Art. 54 SVG um eine (super-)provisorische Massnahme im Interesse der Ver- kehrssicherheit handelt, mithin das Eingreifen "auf der Stelle" zu erfolgen hat (RIEDO, in: BSK SVG, N 162 zu Art. 54 SVG m.w.H.), war der Beschwerdegegner auch nicht verpflichtet, eine ärztliche Einschätzung abzuwarten oder im Falle ei- ner gegenteiligen ärztlichen Einschätzung von einer Abnahme des Führer- ausweises abzusehen. 4.7. Zum pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ist zu erwähnen, dass sich gemäss diesem die vom Beschwerdegegner beschriebenen "Ausfall- und Auffalls- erscheinungen", die für eine Verminderung der Fahrfähigkeit sprächen, durch die Analyseergebnisse pharmakologisch-toxikologisch zwar nicht erklären liessen (Urk. 9/2/5 S. 3). Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst einräumt (Urk. 3/1 Rz. 3), verfügte der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Ausweisabnahme naturgemäss noch nicht über die gutachterlichen Erkenntnisse. Ein unterschiedli- ches Ergebnis im Gutachten lässt deshalb auch noch keinen Rückschluss auf eine Unrechtmässigkeit der vom Beschwerdegegner getroffenen Massnahmen (insbesondere der Ausweisabnahme) zu, geschweige denn auf einen Verdacht auf Amtsmissbrauch. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Gutachten offenbleiben müsse, ob die Symptome, wie sie der Beschwerdegegner beobachtet habe, auf Stoffe zurückzuführen seien, die das Institut für Rechtsmedizin mit den bisherigen Methoden nicht habe aufdecken können, bzw. dass auch andere Ursachen (als Betäubungsmittelkonsum etc.) in Frage kommen könnten, wie z.B. medizinische Ursachen oder Übermüdung (Urk. 9/2/5 S. 3). Zusammenfassend vermögen auch die Erkenntnisse aus dem Gutachten die Feststellungen des Beschwerdegegners im FinZ-Set-Formular nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass daraus ein Verdacht auf Amtsmissbrauch bzw. auf willkür- liche Feststellungen abgeleitet werden könnte. Die nicht näher belegten Behaup-
- 11 - tungen des Beschwerdeführers, wonach er gesund gewesen sei, keine Medika- mente eingenommen und ausreichend geschlafen habe (Urk. 3/1 Rz. 6, 8 f.), ver- mögen daran nichts zu ändern. 4.8. Nach dem Erwogenen durfte der Beschwerdegegner angesichts der in den Akten festgehaltenen Wahrnehmungen beim Erstkontakt mit dem Beschwerde- führer davon ausgehen, dass dieser möglicherweise unter Einfluss von Betäu- bungsmitteln stand und deshalb möglicherweise fahrunfähig war. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Kontrolle oder die Abnahme des Führer- ausweises unrechtmässig oder gar willkürlich gewesen wären. In Bezug auf die Ausweisabnahme ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass das in Art. 33 SKV vorge- sehene Verfahren nicht eingehalten worden wäre. 4.9. Schliesslich ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass auch keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der subjektive Tatbestand eines Amts- missbrauchs erfüllt wäre (Urk. 3/B E. 5). Insbesondere gibt es keine Hinweise da- für, dass der Beschwerdegegner in der von Art. 312 StGB geforderten Absicht ge- handelt hätte, bspw. um dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Dieser macht zwar geltend, es könnte sich um eine "Retourkutsche" wegen einer frühe- ren Polizeikontrolle gehandelt haben (Urk. 2 Rz. 9; Urk. 3/1 Rz. 11 f.). Dies ist je- doch eine nicht näher belegte Mutmassung, die mangels konkreter Angaben (bspw. worin der frühere Kontakt bestanden hätte und inwiefern dies ein Anhalts- punkt dafür sein könnte, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer "eine Lektion habe erteilen wollen") nicht nachvollziehbar ist und hier nicht ins Ge- wicht fallen kann. Auch dass dem Beschwerdeführer durch die Abnahme des Führerausweises in- sofern ein Nachteil entstanden sein soll, dass er seinen Beruf als Essenskurier während ca. 2 Wochen nicht habe ausüben können, reicht nicht aus, um Ver- dachtsmomente dafür zu begründen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB erfüllt sein könnte. Inwiefern der Beschwerdeführer für den Betrieb seiner G._____ auf seinen Führerausweis angewiesen gewesen wäre (vgl. Urk. 3/1 Rz. 10), wurde ohnehin nicht näher substantiiert.
- 12 - 4.10. Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichend konkreten Verdachtsmo- mente auf einen Amtsmissbrauch.
5. Inwiefern sich der Beschwerdegegner der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB straf- bar gemacht haben könnte, erhellt nicht. Der Beschwerdeführer will eine solche offenbar darin sehen, dass der Beschwerdegegner ihn durch die Abnahme des Führerausweises für mindestens zwei Wochen an der Berufsausübung und der Verkehrsteilnahme gehindert habe (vgl. Urk. 3/1 Rz. 12). Inwiefern dadurch die Tatbestandselemente von Art. 181 StGB erfüllt sein könnten, substantiiert er aber nicht (vgl. Urk. 2 Rz. 6, 9). Wie dargelegt, stützte sich die Abnahme des Führer- ausweises auf eine rechtliche Grundlage. Anzeichen für missbräuchliches oder willkürliches Verhalten des Beschwerdegegners sind nicht auszumachen. Es ist somit auch nicht ersichtlich, wie die Ausweisabnahme eine (rechtswidrige) Nöti- gung darstellen könnte.
6. Nach dem Erwogenen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder eine Nötigung (oder eine andere strafbare Handlung) des Beschwerdegegners vor. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Strafuntersuchung gegen diesen nicht anhand ge- nommen. Auch ihre Ausführungen, wonach das Ermächtigungserfordernis dem direkten Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht entgegensteht (Urk. 3/B E. 2), sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, Urk. 2 S. 2 sowie S. 4 Rz. 11). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betrof- fene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilan-
- 13 - sprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Nach dem Erwogenen erscheint eine allfällige Zivil- bzw. Strafklage als aussichts- los, weshalb sich Weiterungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwer- deführers (oder auch zur Frage, ob dieser die Opfereigenschaft überhaupt erfüllen würde [vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 116 Abs. 1 StPO: unmittelbare Beein- trächtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität]) erübrigen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere auch deshalb nicht anwendbar wäre, da allfällige Forderungen des Beschwerdeführers nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur wären, zumal der Be- schwerdegegner in seiner amtlichen Funktion (Polizist bei der Stadtpolizei C._____) und damit als kommunaler Beamter tätig war (vgl. §§ 2, 4 und 6 Abs. 4 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich, wonach der geschädigten Person kein Anspruch gegen einen kommunalen Beamten zusteht; vgl. auch Verfügung und Beschluss UE210256-O der III. Strafkammer des Obergerichts vom 31. Oktober 2022 E. II.4.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2 m.w.H.). Dass die beanstandeten Handlungen in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (bzw. des UNO-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) fallen könnten, sodass gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV dennoch unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren wäre (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5 ff.; 7B_1190/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.4.1), ist ebenfalls nicht ersichtlich (und wurde im Übrigen nicht dargetan). Zusammenfassend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
- 14 -
4. Bei diesem Verfahrensausgang – und mangels entstandener Umtriebe für den Beschwerdegegner – sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); den Beschwerdegegner, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie ("persön- lich/vertraulich"; gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … [Verfahrensnummer], un- ter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung).
- 15 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. M. Simon